Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal
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16 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
Artikel XVI<br />
Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen<br />
§ 19 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und<br />
Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung<br />
an die gemeindliche Abwasseranlage sind<br />
der <strong>Gemeinde</strong> nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.<br />
(2) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen<br />
Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen<br />
Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.<br />
Artikel XVII<br />
Ermittlung des Aufwandes und der Kosten<br />
§ 20 erhält folgende Fassung<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />
Anschlussleitung im öffentlichen Bereich wird nach Einheitssätzen<br />
ermittelt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der<br />
Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend.<br />
Der Einheitssatz beträgt je m Anschlussleitung, gemessen von der<br />
Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze<br />
a) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen, die gleichzeitig oder<br />
im Zusammenhang mit der Verlegung von Haupt- und Nebensammlern<br />
hergestellt werden<br />
für die Herstellung 253,09 €<br />
für die Erneuerung 253,09 €<br />
b) bei allen übrigen Haus- und Grundstücksanschlüssen<br />
für die Herstellung 531,74 €<br />
für die Erneuerung 531,74 €.<br />
Erhält ein Grundstück auf Antrag innerhalb eines Grabens mehrere<br />
Anschlussleitungen (z.B. für Schmutz- und Niederschlagswasserkanal),<br />
so wird der Ersatzanspruch für den teuersten Anschluss nach<br />
Einheitsätzen und jede weitere Anschlussleitung nach den tatsächlichen<br />
Kosten berechnet.<br />
(2) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />
Anschlussleitung wird bei der Verlegung über Privatgrundstücke<br />
nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.<br />
Artikel XVIII<br />
Entstehung des Ersatzanspruchs<br />
§ 21 erhält folgende Fassung<br />
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung,<br />
im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />
Artikel XIX<br />
Ersatzpflichtige<br />
§ 22 erhält folgende Fassung<br />
(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />
der Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks<br />
ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />
die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(1a) (…entfällt…)<br />
(2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften<br />
als Gesamtschuldner.<br />
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung,<br />
so haften die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten als<br />
Gesamtschuldner.<br />
Artikel XX<br />
Fälligkeit<br />
§ 23 erhält folgende Fassung<br />
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides<br />
fällig.<br />
Artikel XXI<br />
Inkrafttreten<br />
§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>