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Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal

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16 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

Artikel XVI<br />

Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen<br />

§ 19 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und<br />

Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung<br />

an die gemeindliche Abwasseranlage sind<br />

der <strong>Gemeinde</strong> nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.<br />

(2) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von dem öffentlichen<br />

Hauptkanal (der öffentlichen Sammelleitung) in der öffentlichen<br />

Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze.<br />

Artikel XVII<br />

Ermittlung des Aufwandes und der Kosten<br />

§ 20 erhält folgende Fassung<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />

Anschlussleitung im öffentlichen Bereich wird nach Einheitssätzen<br />

ermittelt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der<br />

Mitte der Straße verlaufen als in der Straßenmitte verlaufend.<br />

Der Einheitssatz beträgt je m Anschlussleitung, gemessen von der<br />

Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze<br />

a) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen, die gleichzeitig oder<br />

im Zusammenhang mit der Verlegung von Haupt- und Nebensammlern<br />

hergestellt werden<br />

für die Herstellung 253,09 €<br />

für die Erneuerung 253,09 €<br />

b) bei allen übrigen Haus- und Grundstücksanschlüssen<br />

für die Herstellung 531,74 €<br />

für die Erneuerung 531,74 €.<br />

Erhält ein Grundstück auf Antrag innerhalb eines Grabens mehrere<br />

Anschlussleitungen (z.B. für Schmutz- und Niederschlagswasserkanal),<br />

so wird der Ersatzanspruch für den teuersten Anschluss nach<br />

Einheitsätzen und jede weitere Anschlussleitung nach den tatsächlichen<br />

Kosten berechnet.<br />

(2) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer<br />

Anschlussleitung wird bei der Verlegung über Privatgrundstücke<br />

nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.<br />

Artikel XVIII<br />

Entstehung des Ersatzanspruchs<br />

§ 21 erhält folgende Fassung<br />

Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung,<br />

im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.<br />

Artikel XIX<br />

Ersatzpflichtige<br />

§ 22 erhält folgende Fassung<br />

(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung<br />

der Abwasserbeseitigungsanlage Eigentümer des Grundstücks<br />

ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />

die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(1a) (…entfällt…)<br />

(2) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften<br />

als Gesamtschuldner.<br />

(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung,<br />

so haften die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten als<br />

Gesamtschuldner.<br />

Artikel XX<br />

Fälligkeit<br />

§ 23 erhält folgende Fassung<br />

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides<br />

fällig.<br />

Artikel XXI<br />

Inkrafttreten<br />

§ 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>

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