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Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal

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20 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen<br />

des § 5 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder eine<br />

Aufforderung nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht<br />

nachkommt,<br />

d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht<br />

rechtzeitig beantragt,<br />

g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1<br />

nicht nachkommt,<br />

h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,<br />

i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks<br />

nicht duldet.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €<br />

geahndet werden.<br />

Artikel V<br />

Inkrafttreten<br />

§ 15 erhält folgende Fassung<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch<br />

Artikel II des Gesetzes vom 8.1.2008 (GV. NRW. S. 2008, S.8) und des §<br />

65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW.<br />

1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.<br />

<strong>Dezember</strong> 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Hellenthal</strong> am 03.12.<strong>2013</strong>, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />

über die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen Anlage<br />

zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />

vom 16.12.2009 beschlossen:<br />

Artikel I<br />

§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />

(2) Die Fremdwasserbeseitigungsgebühr beträgt bei bebauten Grundstücken<br />

0,11 € je m² Grundstücksfläche.<br />

Artikel II<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />

Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />

Bekanntmachung<br />

Bekanntmachung<br />

1. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung über<br />

die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen<br />

Anlage zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

30.6.2009 (GV. NRW. 2009 S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)<br />

20. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung<br />

über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>) vom 15.04.1980<br />

Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.<br />

S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher<br />

Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) und der §§<br />

4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) – in der jeweils geltenden<br />

Fassung - hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung<br />

am 03.12.<strong>2013</strong> die 20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er-<br />

BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>

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