Ausgabe Dezember 2013 - Gemeinde Hellenthal
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20 Amtliches aus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen<br />
des § 5 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder eine<br />
Aufforderung nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht<br />
nachkommt,<br />
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht<br />
rechtzeitig beantragt,<br />
g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1<br />
nicht nachkommt,<br />
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,<br />
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks<br />
nicht duldet.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €<br />
geahndet werden.<br />
Artikel V<br />
Inkrafttreten<br />
§ 15 erhält folgende Fassung<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch<br />
Artikel II des Gesetzes vom 8.1.2008 (GV. NRW. S. 2008, S.8) und des §<br />
65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW.<br />
1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.<br />
<strong>Dezember</strong> 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Hellenthal</strong> am 03.12.<strong>2013</strong>, die 1. Satzung zur Änderung der Satzung<br />
über die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen Anlage<br />
zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong><br />
vom 16.12.2009 beschlossen:<br />
Artikel I<br />
§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung<br />
(2) Die Fremdwasserbeseitigungsgebühr beträgt bei bebauten Grundstücken<br />
0,11 € je m² Grundstücksfläche.<br />
Artikel II<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hellenthal</strong>:<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Nach § 7 Absatz 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NRW) - in der derzeit geltenden Fassung - kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
<strong>Hellenthal</strong>, den 04.12.<strong>2013</strong><br />
Rudolf Westerburg, Bürgermeister<br />
Bekanntmachung<br />
Bekanntmachung<br />
1. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung über<br />
die Benutzung und Gebührenerhebung der öffentlichen<br />
Anlage zur Fremdwasserableitung und -beseitigung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> vom 16.12.2009<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
30.6.2009 (GV. NRW. 2009 S. 380), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)<br />
20. Satzung vom 04.12.<strong>2013</strong> zur Änderung der Satzung<br />
über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong>) vom 15.04.1980<br />
Aufgrund des § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.<br />
S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher<br />
Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) und der §§<br />
4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) – in der jeweils geltenden<br />
Fassung - hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hellenthal</strong> in seiner Sitzung<br />
am 03.12.<strong>2013</strong> die 20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Er-<br />
BürgerInfo | 28. <strong>Dezember</strong> <strong>2013</strong>