09.01.2014 Aufrufe

Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG

Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG

Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GEMEINDE HELLENTHAL<br />

BEGRÜNDUNG<br />

<strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> 9 Abs. 8<br />

Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />

zur<br />

35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Hellenthal<br />

TEIL 2<br />

UMWELTBERICHT GEM. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> BAUGB<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Bearbeitung:<br />

hellmann + kunze reichshof<br />

Umweltplanung und Städtebau<br />

Rehwinkel 15<br />

51580 Reichshof<br />

Tel.: 02297 / 9008-20<br />

Fax: 02297 / 9008-29<br />

info@h-k-reichshof.de<br />

www.hkr-landschaftsarchitekten.de


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B<br />

zur<br />

35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Hellenthal<br />

<strong>Entwurf</strong><br />

Auftraggeber:<br />

Gemeinde Hellenthal<br />

Der Bürgermeister<br />

Rathausstraße 2<br />

D-53940 Hellenthal/Eifel<br />

Auftragnehmer:<br />

hellmann + kunze reichshof<br />

Umweltplanung und Städtebau<br />

Rehwinkel 15<br />

D-51580 Reichshof<br />

Tel.: 02297 / 9008-20<br />

Fax: 02297 / 9008-29<br />

info@h-k-reichshof.de<br />

www.hkr-landschaftsarchitekten.de<br />

Bearbeitung:<br />

Dipl.-Ing. Norbert Hellmann<br />

Landschaftsarchitekt BDLA AK NW<br />

Dipl.-Ing. Stephan Müller<br />

Landschaftsarchitekt AK NW<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 2


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Inhalt<br />

1. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG ........................................ 4<br />

2. KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DER 35. ÄNDERUNG DES<br />

FLÄCHENNUTZUNGSPLANES ........................................................................................ 5<br />

3. DARSTELLUNG DER IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGE- .................... 8<br />

LEGTEN UND FÜR DIE PLANUNG RELEVANTEN UMWELTSCHUTZZIELE ................. 8<br />

4.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung ............................... 15<br />

4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt ...................................................... 16<br />

4.3 Schutzgut Boden ........................................................................................................ 20<br />

4.4 Schutzgut Wasser....................................................................................................... 21<br />

4.5 Schutzgut Klima und Luft ............................................................................................ 22<br />

4.6 Schutzgut Landschaft ................................................................................................. 23<br />

4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................ 26<br />

4.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern ............................ 27<br />

4.9 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation .................................... 28<br />

5. ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDS ......................................... 31<br />

5.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ............................... 31<br />

5.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung . 31<br />

6. ALTERNATIVENPRÜFUNG ............................................................................................ 31<br />

7. GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN .................. 31<br />

UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING) .................................................................. 31<br />

8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN .............................................................................................. 32<br />

8.1 Merkmale der verwendeten Verfahren ........................................................................ 32<br />

8.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ........................................ 32<br />

9. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ............................................... 33<br />

Abbildungen, Tabellen<br />

Abb. 1:<br />

Tab. 1:<br />

Tab. 2:<br />

Tab. 3:<br />

Gemeindegebiet Hellenthal mit den drei bestehenden und zwei neu geplanten<br />

Windenergie-Konzentrationszonen……………….….......................................................... 7<br />

Stufen der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen/-einwirkungen und ihre Bedeutung für<br />

die Abwägung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B ……..……………………………………………………. 29<br />

Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen<br />

der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes – <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“……..….....................................................................................................................<br />

30<br />

Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen<br />

der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes – <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“……..….....................................................................................................................<br />

30<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 3


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

1. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG<br />

Für die Belange des Umweltschutzes nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 1 und 1a <strong>BauG</strong>B wird bei der 35. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal zur Darstellung von Konzentrationszonen für<br />

Windenergieanlagen in zwei <strong>Teil</strong>änderungsbereichen des Gemeindegebiets eine Umweltprüfung<br />

durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend<br />

dem Planungsstand ermittelt und bewertet werden (<strong>§</strong> 2 <strong>BauG</strong>B). Die Auswirkungen der Planung<br />

auf die relevanten Schutzgüter und Landschaftspotenziale, welche durch die Darstellungen im<br />

Flächennutzungsplan heute prognostizierbar sind, werden im nachfolgenden <strong>Umweltbericht</strong><br />

entsprechend dem aktuellen Kenntnis- und Planungsstand zusammenfassend dargestellt und<br />

bewertet. Soweit erforderlich und bereits möglich werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung<br />

und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen dargestellt und bei<br />

der abschließenden Erheblichkeitsbeurteilung berücksichtigt (Kap. 4.10).<br />

Der <strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B ist Bestandteil der <strong>Begründung</strong> zur 35. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im<br />

Bauleitplanverfahren in der Abwägung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B zu berücksichtigen.<br />

Die Beschreibung der Bestandssituation im Plangebiet umfasst den aktuellen Zustand der jeweiligen<br />

Schutzgutfunktionen, ihre Vorbelastungen und die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit.<br />

Die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit erfolgt verbal-argumentativ. Dabei<br />

werden vier Stufen der Bedeutung und Empfindlichkeit gegenüber Auswirkungen des Planvorhabens<br />

unterschieden (keine, geringe, mittlere und hohe Bedeutung und Empfindlichkeit). Bei<br />

der Beurteilung der Umwelterheblichkeit ist insbesondere die Ausgleichbarkeit der ermittelten<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen ein wichtiger Indikator. Nicht ausgleichbare Auswirkungen,<br />

wie z. B. die dauerhafte Bodenversiegelung schutzwürdiger Böden bei gleichzeitig fehlenden<br />

Entsiegelungsmöglichkeiten, werden grundsätzlich als erheblich eingestuft.<br />

Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Tierwelt liegt für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ ein Artenschutzgutachten einschl. der Artenschutzprüfung Stufe <strong>II</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 44<br />

Abs. 1 BNatSchG für die besonders windkraftsensiblen Artengruppen Vögel und Fledermäuse<br />

vor (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 2012).<br />

Folgende Unterlagen lagen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vorliegenden <strong>Umweltbericht</strong>es<br />

zur Auswertung und Berücksichtigung im Rahmen der Umweltprüfung vor:<br />

- <strong>Begründung</strong> <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> 9 Abs. 8 <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Hellenthal <strong>Teil</strong> 1 - All<strong>gem</strong>einer <strong>Teil</strong>, Stand: 06.07.2013 (HELLMANN + KUN-<br />

ZE REICHSHOF)<br />

- Windenergie-Potenzialflächenanalyse für die Gemeinde Hellenthal (HELLMANN + KUNZE<br />

REICHSHOF, 26.06.2013)<br />

- Avifaunistisches Fachgutachten im Zusammenhang mit einer Windenergieplanung<br />

am Standort Hellenthal-Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 14.08.2012)<br />

- Fachgutachten Fledermäuse im Zusammenhang mit einer Windenergieplanung<br />

am Standort Hellenthal-Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 14.08.2012)<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 4


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem @LINFOS des Landesamtes<br />

für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich<br />

geschützte Biotope, Geschützte Arten, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die<br />

o. a. Unterlagen sowie weitere Informationen zu den einzelnen planungsrelevanten Schutzgütern<br />

(wie z. B. Landschaftsplan Hellenthal, Bodenkarte etc.) wurden im Rahmen der Umweltprüfung<br />

zur Beurteilung des heutigen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />

des Planvorhabens herangezogen.<br />

Der <strong>Umweltbericht</strong> wird entsprechend dem Stand der Planung und des bauleitplanerischen Beteiligungsverfahrens<br />

fortlaufend angepasst.<br />

Einige Umweltauswirkungen sind zum heutigen Zeitpunkt hinsichtlich ihrer Intensität und<br />

Reichweite noch nicht eindeutig zu determinieren, wie z. B. mögliche Auswirkungen des<br />

Planvorhabens auf das Landschaftsbild und den Boden. Der Aufwand zur Erstellung von<br />

Spezialgutachten zur Ermittlung der o. a. Auswirkungen ist im Verhältnis zu den dabei speziell<br />

für das Plangebiet zu gewinnenden Erkenntnissen aufgrund der ermittelten Bedeutung und<br />

Empfindlichkeit der relevanten Umweltfunktionen im Plangebiet unverhältnismäßig hoch. In<br />

diesem Fall erfolgen dann gutachterliche Abschätzungen auf Grundlage von Erfahrungswerten<br />

und Analogschlüssen.<br />

2. KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DER 35. ÄNDERUNG DES<br />

FLÄCHENNUTZUNGSPLANES<br />

Entsprechend dem Windenergieerlass NRW 2011 strebt die Gemeinde Hellenthal die Ausweisung<br />

von weiteren Windkraftkonzentrationszonen im Gemeindegebiet an, um den Anteil der<br />

regenerativ erzeugten Energie zu steigern. Es ist vorrangiges Ziel der Gemeinde Hellenthal, auf<br />

der Grundlage eines „schlüssigen Gesamtkonzepts“ für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet,<br />

über die bereits bestehenden drei Konzentrationszonen bei Oberreifferscheid-<br />

Nord/-Süd, Losheim und Kehr weitere Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan<br />

darzustellen, um auch weiterhin vom Planvorbehalt <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 35 Abs. 3 Satz 3 <strong>BauG</strong>B<br />

Gebrauch machen zu können, der die Möglichkeit der räumlichen Steuerung der Windkraftnutzung<br />

im Gemeindegebiet eröffnet.<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hellenthal hat am 13.10.2011 beschlossen,<br />

eine Windkraft-Plankonzeption zu beauftragen. Das Planungsbüro HELLMANN + KUNZE<br />

REICHSHOF erhielt am 19.10.2011 von der Gemeinde Hellenthal den Auftrag, eine Windenergie-Potenzialanalyse<br />

auf Grundlage des neuen Windenergieerlasses NRW 2011 durchzuführen.<br />

Auf Empfehlung des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Hellenthal hat<br />

der Rat der Gemeinde Hellenthal am 02.10.2012 beschlossen, über die bereits bestehenden<br />

Windkraftkonzentrationszonen Oberreifferscheid-Nord/-Süd, Losheim und Kehr weitere Zonen<br />

mit einer Mindestgröße von 15 ha im Flächennutzungsplan auszuweisen.<br />

Aufgrund der vorliegenden Zwischenergebnisse der Windenergie-Potenzialflächenanalyse<br />

(HELLMANN + KUNZE REICHSHOF, 2013), die ausreichend große Windenergie-Potenzialflächen<br />

unter Berücksichtigung einheitlicher sog. „harter“ und „weicher“ Ausschlusskriterien im Gemeindegebiet<br />

ergeben hatte, beschloss der Rat der Gemeinde Hellenthal am 02.10.2012 weiterhin,<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 5


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

das Windenergie-Plankonzept auf der Grundlage eines Siedlungsabstandes von mind. 1.000 m<br />

zu geschlossenen Siedlungsbereichen und von mind. 1.000 m zu Einzelbebauung im Außenbereich<br />

<strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 35 <strong>BauG</strong>B fortzuschreiben. Der Mindestabstand zur Einzelbebauung im Außenbereich<br />

kann um 400 m auf dann 600 m reduziert werden, wenn die Zustimmung der belasteten<br />

Grundstückeigentümer vorliegt und dies im Grundbuch dinglich gesichert wird.<br />

Als Ergebnis der Potenzialflächenanalyse werden die ermittelten Potenzialflächen 1.000.1<br />

„Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath“ (s. Abb. 1) für die Durchführung weiterer Untersuchungen<br />

im Hinblick auf den Immissions-, Landschafts- und Artenschutz sowie die Wirtschaftlichkeit<br />

empfohlen.<br />

Der räumliche Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ wird als Fläche für Wald mit der überlagernden Darstellung „Konzentrationszone<br />

für Windenergieanlagen (WEA)“ dargestellt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen<br />

über alles wird für den gesamten <strong>Teil</strong>änderungsbereich auf max. 200 m über Grund<br />

festgesetzt.<br />

Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ werden die aktuell forstwirtschaftlich genutzten Flächen als<br />

Flächen für Wald dargestellt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden als Flächen für<br />

die Landwirtschaft dargestellt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen über alles wird für den<br />

gesamten <strong>Teil</strong>änderungsbereich auf max. 200 m über Grund festgesetzt.<br />

Der Bereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst insgesamt 8.269.380 m².<br />

Die Lage der beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereiche ist in Abbildung 1 dargestellt. Weiterhin ist die Lage<br />

der bestehenden Windenergie-Konzentrationszonen „Oberreifferscheid-Nord/-Süd, „Losheim“<br />

und „Kehr“ dargestellt.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />

Fläche für Wald 2.873.742 m²<br />

Windkraftkonzentrationszone, überlagernd 2.873.742 m²<br />

Gesamtfläche: 2.873.742 m²<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />

Fläche für die Landwirtschaft 201.423 m²<br />

Fläche für Wald 5.194.215 m²<br />

Windkraftkonzentrationszone, überlagernd 5.395.638 m²<br />

Gesamtfläche: 5.395.638 m²<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 6


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Potenzialfläche<br />

Wiesenhardt<br />

Potenzialfläche<br />

Hollerath<br />

Windpark Oberreifferscheid-<br />

Nord/-Süd<br />

Windpark Losheim<br />

Windpark Kehr<br />

Abb. 1: Gemeindegebiet Hellenthal mit den drei bestehenden und zwei neu geplanten Windenergie-Konzentrationszonen<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 7


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

3. DARSTELLUNG DER IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGE-<br />

LEGTEN UND FÜR DIE PLANUNG RELEVANTEN UMWELTSCHUTZZIELE<br />

In den Fachgesetzen sind für die Umweltschutzgüter Grundsätze und Ziele formuliert, die im<br />

Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung<br />

sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene<br />

hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger<br />

übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter<br />

Arten). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen<br />

zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.<br />

Nachfolgende Zielaussagen sind im Rahmen der Umweltprüfung für die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

relevant und zu berücksichtigen:<br />

Schutzgut Quelle Zielaussagen<br />

Mensch Technische Anleitung Lärm (TA<br />

Lärm)<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) und Ausführungsverordnungen<br />

DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)<br />

Tiere und<br />

Pflanzen<br />

Bundesnaturschutzgesetz /<br />

Landschaftsgesetz NW<br />

Schutz der All<strong>gem</strong>einheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Geräusche sowie deren Vorsorge.<br />

Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung<br />

ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere<br />

am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen<br />

in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.<br />

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage<br />

des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen<br />

Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen,<br />

zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen,<br />

dass<br />

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit<br />

der Naturgüter,<br />

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten<br />

und Lebensräume sowie<br />

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert<br />

von Natur und Landschaft<br />

auf Dauer gesichert sind (Natur- und Landschaftsschutz, all<strong>gem</strong>einer<br />

Biotop- und Artenschutz).<br />

Es ist verboten,<br />

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,<br />

sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen<br />

aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />

oder zu zerstören,<br />

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen<br />

Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />

Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu<br />

stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die<br />

Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art<br />

verschlechtert,<br />

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der<br />

besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu<br />

beschädigen oder zu zerstören,<br />

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre<br />

Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder<br />

ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.<br />

Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />

Landschaftsplan<br />

(Besonderer Artenschutz)<br />

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des<br />

Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

zu berücksichtigen.<br />

Beide Plangebiete liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes<br />

Nr. 20 „Hellenthal“ des Kreises Euskirchen. Der Landschaftsplan<br />

enthält für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ folgende<br />

Darstellungen und Festsetzungen:<br />

- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und<br />

strukturreichen Wäldern<br />

- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 8


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Wald“. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet<br />

überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere<br />

Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-<br />

Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die<br />

zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen<br />

Kerbtälern erfasst.<br />

Boden<br />

Bundesbodenschutzgesetz<br />

(BBodSchG)<br />

Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ enthält der Landschaftsplan Nr.<br />

20 folgende Darstellungen und Festsetzungen:<br />

- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und<br />

strukturreichen Wäldern<br />

- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler<br />

Wald“. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet<br />

überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere<br />

Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-<br />

Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die<br />

zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen<br />

Kerbtälern erfasst.<br />

- Festsetzung Nr. 2.2-4: Landschaftsschutzgebiet „Hollerather<br />

Hochfläche“. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet<br />

die landwirtschaftlichen, überwiegend als intensive Mähwiesen/-weiden<br />

genutzten Offenlandbereiche.<br />

- Festsetzung Nr. 2.3-1: Naturdenkmal „Kastanie am ehemaligen<br />

Forsthaus Daubenscheid“.<br />

- Festsetzung Nr. 2.4-1: Geschützter Landschaftsbestandteil „Höckerlinie<br />

zwischen Hellenthaler Wald und Kehr“. Die ehemalige<br />

Panzersperre, die aus Betonhöckern in mehreren Reihen besteht,<br />

liegen im Plangebiet heute zum großen <strong>Teil</strong> verdeckt unter<br />

dichten Gehölzbeständen oder im Wald.<br />

Ziele des BBodSchG sind:<br />

- Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im<br />

Naturhaushalt, insbesondere als<br />

1. Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tier und Pflanzen,<br />

2. Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,<br />

3. Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),<br />

4. Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten,<br />

für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene<br />

und öffentliche Nutzungen.<br />

- Der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen<br />

gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen.<br />

- Die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und<br />

Altlasten.<br />

Luft /<br />

Luftqualität<br />

Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG)<br />

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung<br />

von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung<br />

zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.<br />

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers,<br />

der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des<br />

Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen<br />

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,<br />

Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).<br />

Schutz der All<strong>gem</strong>einheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

Technische Anleitung Luft (TA Luft)<br />

durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur<br />

Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.<br />

Klima Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B) …sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in<br />

der Stadtentwicklung, zu fördern.<br />

…Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen,<br />

die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der<br />

Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.<br />

Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung<br />

der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen<br />

Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage<br />

für seine Erholung.<br />

Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 9


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Landschaftsgesetz NW<br />

Landschaftsplan<br />

auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen<br />

auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und<br />

unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart<br />

und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.<br />

Kultur- und<br />

Sachgüter<br />

Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />

Denkmalschutzgesetz (DSchG)<br />

…sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild<br />

baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />

Beide Plangebiete liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes<br />

Nr. 20 „Hellenthal“ des Kreises Euskirchen. Sie sind als<br />

Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.<br />

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des<br />

Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

insbesondere die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige<br />

Sachgüter zu berücksichtigen.<br />

…sowie die städtebauliche Gestalt…baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />

Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu<br />

nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit<br />

im Rahmen des Zumutbaren zugänglich <strong>gem</strong>acht werden.<br />

In folgenden übergeordneten Plänen und Programmen sowie informellen Planungen werden<br />

Zielaussagen zum F-Plangebiet getroffen:<br />

Landesentwicklungsplan (LEP)<br />

Entsprechend der zentralörtlichen Gliederung in <strong>Teil</strong> A des LEP stellt die Gemeinde Hellenthal<br />

ein Grundzentrum dar. Der LEP <strong>Teil</strong> B weist den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ als<br />

Waldgebiet aus. Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist als Waldgebiet und Freiraumbereich<br />

dargestellt. Beide <strong>Teil</strong>änderungsbereiche liegen im Einzugsgebiet der Oleftalsperre, die der<br />

Trinkwasserentnahme, dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung und der<br />

Krafterzeugung dient. Der LEP <strong>Teil</strong> B weist östlich des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Hollerath“ einen<br />

Standort für die geplante „Prether-/Platisbach-Talsperre aus. Sie soll als Vorsorgebereich<br />

zukünftig der Trinkwasserentnahme dienen.<br />

Nach Ziel D. <strong>II</strong>. 2 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu<br />

verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund<br />

der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen (heute:<br />

Regionalplänen) als „Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“<br />

darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei<br />

der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Dies<br />

gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von<br />

Windkraftanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer<br />

Relevanz sind.<br />

Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen<br />

weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeutsamen<br />

Planungen und Maßnahmen auch - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung<br />

zu treffen. Nach Ziel B.<strong>II</strong>I.3.2 Nr. 3.21 des LEP dürfen Waldgebiete nur für die Nutzung der<br />

Windenergie in Anspruch genommen werden, wenn diese Nutzung nicht außerhalb des Waldes<br />

realisierbar ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird<br />

(sog. „Vorrang Offenland vor Wald“).<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 10


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu<br />

schaffen, relativiert sich dieses landesplanerische Ziel insofern, dass die Inanspruchnahme von<br />

Waldbereichen nicht mehr generell ausgeschlossen werden kann, wenn der Nachweis erbracht<br />

wird, dass im übrigen Freiraum nicht in an<strong>gem</strong>essenen Umfang geeignete Flächen für die<br />

Windenergie-nutzung zur Verfügung stehen. Dem trägt der neue <strong>Entwurf</strong> des LEP 2013 auch<br />

Rechnung.<br />

Der <strong>Entwurf</strong> des Landesentwicklungsplanes NRW (Stand: Juni 2013) sieht neue<br />

Vorranggebiete für die Windenergienutzung im Planungsgebiet Köln vor (Ziel 10.2-2). Die<br />

Bezirksregierung Köln soll hierzu entsprechende Vorranggebiete im Mindestumfang von 14.500<br />

ha im Regionalplan zeichnerisch darstellen. Nach Ziel 7.3-3 des LEP-<strong>Entwurf</strong>s ist die Errichtung<br />

von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, sofern wesentliche<br />

Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.<br />

Regionalplan<br />

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, <strong>Teil</strong>abschnitt Region Aachen (2008)<br />

konkretisiert und ergänzt die Vorgaben des LEP räumlich und inhaltlich. Der<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich nordwestlich der Oleftalsperre (Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“) ist<br />

als Waldbereich, der südlich der Oleftalsperre liegende <strong>Teil</strong>änderungsbereich (Potenzialfläche<br />

1000.2 „Hollerath“) ist als all<strong>gem</strong>einer Freiraum- und Agrarbereich sowie als Waldbereich<br />

dargestellt. Beide <strong>Teil</strong>änderungsbereiche werden überlagert durch die Darstellung als Bereiche<br />

für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie als Bereiche<br />

für den Grundwasser- und Gewässerschutz.<br />

Die Oberläufe der dem Olefbach zufließenden kleinen Kerbtalsiefen südlich des<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Wiesenhardt“ sind als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 57)<br />

dargestellt. Eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet ist im Landschaftsplan Hellenthal<br />

bisher nicht erfolgt. Am östlichen Rand innerhalb des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs Hollerath“ sind die<br />

kleinen Zuläufe des Platisbaches als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 56)<br />

dargestellt. Der als Natutschutzgebiet ausgewiesene Bereich des Platisbaches liegt außerhalb<br />

des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Hollerath“.<br />

In der Erläuterungskarte zum Regionalplan wird der geplante <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ zusätzlich als wertvolle Kulturlandschaft dargestellt. Beide <strong>Teil</strong>änderungsbereiche<br />

sind Bestandteil des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel.<br />

In Kap. 3.2. des Regionalplans ist geregelt, in welchen Bereichen Planung für Windkraftanlagen<br />

ausgeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten nur unter Einschränkungen die<br />

Windkraftnutzung ermöglicht werden soll. In erster Linie kommen die Freiraum- und<br />

Agrarbereiche für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen („Windparks“) in Betracht<br />

(Ziel 1). In folgenden (bedingt konfliktarmen) Bereichen können Windparks geplant werden,<br />

wenn im Einzelfall sicher gestellt werden kann, dass die mit der Darstellung im Regionalplan<br />

verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden (Ziel 2):<br />

- Waldbereiche unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B.<strong>II</strong>I.3.2),<br />

soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf<br />

das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger<br />

Ausgleich/Ersatz festgelegt wird,<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 11


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

- Regionale Grünzüge,<br />

- historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG),<br />

- Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung,<br />

- Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen,<br />

- Deponien für Kraftwerksasche,<br />

- Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.<br />

Windparkplanungen sollen in den folgenden Bereichen ausgeschossen werden (Ziel 3):<br />

- Bereiche für den Schutz der Natur (BSN), es sei denn, sie liegen außerhalb von<br />

Naturschutzgebieten<br />

- Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher bodenschätze, es sei<br />

denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den<br />

Regultivierungszielen nicht widerspricht,<br />

- Flugplatzbereiche,<br />

- Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,<br />

- Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt<br />

und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist,<br />

- Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen,<br />

- Freiraumbereiche mit Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile im GEP als<br />

Freiraum mit Zweckbindung).<br />

Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten folgende landesplanerische<br />

Anforderungen (Ziel 4):<br />

- Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in<br />

besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden.<br />

- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Wohnsiedlungen<br />

ausreichende Abstände entsprechend der Emissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten.<br />

- Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.<br />

Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan stellt im geplanten <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ eine Fläche<br />

ohne Kennzeichnung oder Darstellung nach der Planzeichenverordnung dar. Diese sind als<br />

Flächen für die Land- oder Forstwirtschaft einzustufen. Bei den Flächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ handelt es sich im Bestand ausschließlich um Waldflächen bzw. Flächen<br />

für die Forstwirtschaft.<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ weist ebenfalls keine Kennzeichnung oder Darstellung<br />

nach der Planzeichenverordnung auf. Sie sind im Bestand ebenfalls als Flächen für die Landoder<br />

Forstwirtschaft einzustufen. Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ weist sowohl Flächen für<br />

die Forstwirtschaft als auch Flächen für die Landwirtschaft auf. Der Anteil der tatsächlich landwirtschaftlich<br />

genutzten Fläche an der Gesamtfläche beträgt ca. 4%.<br />

Landschaftsplanung<br />

Der Landschaftsplan Nr. 20 Hellenthal ist seit 2005 rechtskräftig. Der Landschaftsplan enthält<br />

für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ folgende Darstellungen und Festsetzungen:<br />

- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 12


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler Wald“. Im Plangebiet umfasst<br />

das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw.<br />

ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin<br />

sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend<br />

steilen Kerbtälern erfasst.<br />

Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ enthält der Landschaftsplan Nr. 20 folgende Darstellungen<br />

und Festsetzungen:<br />

- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern<br />

- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler Wald“. Im Plangebiet umfasst<br />

das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw.<br />

ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin<br />

sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend<br />

steilen Kerbtälern erfasst.<br />

- Festsetzung Nr. 2.2-4: Landschaftsschutzgebiet „Hollerather Hochfläche“. Im Plangebiet<br />

umfasst das Landschaftsschutzgebiet die landwirtschaftlichen, überwiegend als intensive<br />

Mähwiesen/-weiden genutzten Offenlandbereiche.<br />

- Festsetzung Nr. 2.3-1: Naturdenkmal „Kastanie am ehemaligen Forsthaus Daubenscheid“.<br />

- Festsetzung Nr. 2.4-1: Geschützter Landschaftsbestandteil „Höckerlinie zwischen Hellenthaler<br />

Wald und Kehr“. Die ehemalige Panzersperre, die aus Betonhöckern in mehreren<br />

Reihen besteht, liegt im Plangebiet heute zum großen <strong>Teil</strong> verdeckt unter dichten<br />

Gehölzbeständen oder im Wald.<br />

Biotopkataster NRW<br />

Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ sind der Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich<br />

der Olef (diese liegen außerhalb des Plangebiets) als schutzwürdiger Biotop<br />

BK-5504-038 erfasst.<br />

Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ sind folgende Flächen im Biotopkataster NRW als schutzwürdige<br />

Biotope erfasst:<br />

- BK-5504-038 „Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich der Olef“<br />

- BK-5504-027 „Merlenbach und Rathssiefen“<br />

- BK-5504-028 „Platisbach und Nebenbäche südwestlich Hellenthal“<br />

Der schutzwürdige Biotop BK-5504-0009 „NSG Platisbachtal“ grenzt östlich an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Hollerath“ an.<br />

Gesetzlich geschützte Biotope <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 30 BNatSchG bzw. <strong>§</strong> 62 LG NRW<br />

Am südlichen Rand der Potenzialfläche „Wiesenhardt“ ist der Olefbach mit artenreichen Nasswiesen<br />

als gesetzlich geschützter Biotop GB-5504-037 erfasst. Am östlichen Rand der Potenzialfläche<br />

„Hollerath“ sind die Feuchtwiesen am oberen Eschsiefen als gesetzlich geschützter<br />

Biotoptyp GB-5504-723 erfasst.<br />

Natura 2000-Gebiete<br />

Am südlichen Rand des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Wiesenhardt“ ist der naturnahe Bachunterlauf<br />

der Olef mit zahlreichen gewässerabhängigen Biotopstrukturen (Erlengaleriewälder, Hochstau-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 13


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

denfluren), der Talaue, den Mähwiesen, den feuchten Hochstaudenfluren und den Bärwurzund<br />

Narzissenwiesen als Natura 2000-Gebiet DE-5504-303 „Oleftal“ dargestellt. Neben den o.<br />

a. prioritären Lebensraumtypen ist das FFH-Gebiet prioritärer Lebensraum für die Tierarten<br />

Groppe, Bachneunauge und Eisvogel.<br />

Energieatlas NRW<br />

Im Energieatlas NRW werden die Waldflächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ als Nadelwälder<br />

und in sehr gerin<strong>gem</strong> Umfang als Laubwälder dargestellt. Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Hollerath“ werden die Waldbereiche als Nadel-, Laub- und Mischwald dargestellt. Westlich<br />

des „Daubenschlader Weges“ wird eine Kyrill-Schadensfläche dargestellt.<br />

Waldfunktionskarte NRW<br />

Die Waldflächen in beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereichen sind in der Waldfunktionskarte NRW als<br />

Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 und teilweise als Versuchsflächen dargestellt.<br />

4. UMWELTSITUATION, WIRKUNGSPROGNOSE UND MASSNAHMEN<br />

Aus der nachfolgenden Analyse der möglichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens ergibt<br />

sich die Art und Weise, wie die in Kap. 3 dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist<br />

festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen<br />

Anleitungen einen bewertungsrelevanten Rahmen rein materiell-inhaltlicher Art darstellen, während<br />

die Zielvorgaben der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch konkrete<br />

räumlich zu berücksichtigende Festsetzungen vorgeben.<br />

Die Ziele der Fachgesetze stellen damit gleichzeitig den Bewertungsrahmen für die einzelnen<br />

Schutzgüter dar. So werden beispielsweise bestimmte schutzgutspezifische Raumeinheiten<br />

(Biotope, Bodentypen, Klimatope etc.) auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben<br />

bewertet. Böden mit beispielsweise bedeutungsvollen Funktionen für den Naturhaushalt erfüllen<br />

die Vorgaben des Bodenschutzgesetzes in besonderer Weise, d. h. hier existiert ein hoher Zielerfüllungsgrad.<br />

Somit spiegelt sich der jeweilige Zielerfüllungsgrad der fachgesetzlichen Vorgaben<br />

auch in der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt wider, denn je höher die Intensität<br />

einer spezifischen Beeinträchtigung des Vorhabens auf ein bedeutungsvolles Schutzgut ist,<br />

umso geringer ist die Chance, die jeweiligen gesteckten gesetzlichen Ziele zu erreichen. Damit<br />

steigt gleichzeitig die Erheblichkeit einer Auswirkung; bei Funktionen mit hoher oder sehr hoher<br />

Bedeutung immer dann auch über die jeweilige schutzgutbezogene Erheblichkeitsschwelle.<br />

Die Beschreibung der Bestandssituation im Plangebiet umfasst den aktuellen Zustand der jeweiligen<br />

Schutzgutfunktionen, ihre Vorbelastungen und die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit.<br />

Die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit erfolgt verbal-argumentativ. Es<br />

werden vier Stufen der Bedeutung und Empfindlichkeit gegenüber Auswirkungen des Planvorhabens<br />

unterschieden (keine, geringe, mittlere und hohe Bedeutung und Empfindlichkeit).<br />

Die Wirksamkeit möglicher Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation<br />

von erheblichen Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird bei der<br />

zusammenfassenden Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen berücksichtigt<br />

(Kap. 4.10). Mögliche Maßnahmen werden in Kap. 4.9 gesondert dargestellt.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 14


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

4.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung<br />

Für den Menschen und seine Gesundheit sind mit der geplanten 35. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes mögliche Umweltauswirkungen auf das Wohnen und das unmittelbare<br />

Wohnumfeld infolge Lärmimmissionen, Schattenwurf, Eiswurf und visueller Beeinträchtigungen<br />

zu betrachten. Die im Rahmen der Windenergie-Potenzialflächenanalyse ermittelten<br />

grundsätzlich geeigneten Flächen für die Windenergienutzung weisen zu angrenzenden<br />

Siedlungsbereichen relativ große Abstände auf.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />

Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche liegen im Nordosten mit der Ortschaft Schöneseiffen in<br />

ca. 2,5 km und mit der Ortschaft Harperscheid in ca. 3,3 km Entfernung. Diese beiden Ortslagen,<br />

die zur Stadt Schleiden gehören, sind heute durch den im Westen bestehenden Windpark<br />

Schöneseiffen vorbelastet. Ihre Empfindlichkeit gegenüber Errichtung neuer WEA im Bereich<br />

„Wiesenhardt“, der südwestlich der beiden Ortslagen liegt, ist daher grundsätzlich als hoch einzustufen.<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wird ausschließlich forstwirtschaftlich genutzt und hat<br />

für die Wohnfunktion der angrenzenden Bewohner in den Siedlungen Schöneseiffen, Harperscheid,<br />

Hollerath, am „Hollerather Knie“ und in Ramscheid keine besondere Bedeutung. Aufgrund<br />

der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/1.000 m zu den Siedlungsbereichen, die<br />

mit Ausnahme des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“ mit 600 m deutlich überschritten werden,<br />

ist von einer bedrängenden Wirkung hier errichteter Windenergieanlagen der genannten<br />

Ortschaften nicht auszugehen. Für die wohnungsnahe Feierabenderholung der Bevölkerung in<br />

den angrenzenden Ortschaften hat der Bereich „Wiesenhardt“ eine geringe bis höchstens mittlere<br />

Bedeutung. Die Sichtbarkeit der WEA von den Ortschaften Schöneseiffen, Harperscheid<br />

und ggf. auch von Hollerath und Ramscheid sowie vom Aussiedlerhof ist teilweise gegeben.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />

Der nächstgelegene Siedlungsbereich im Südosten ist die Ortslage Hollerath in ca. 1,6 km Entfernung.<br />

Der Aussiedlerhof am „Hollerather Knie“ weist zur südlichen Grenze des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs<br />

eine Entfernung von 600 m auf. Die Flächen im geplanten <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

werden land- und forstwirtschaftlich genutzt und weisen für die wohnungsnahe Feierabenderholung<br />

der in Hollerath und auf dem Aussiedlerhof lebenden Menschen eine mittlere bis hohe Bedeutung<br />

auf. Ihre Empfindlichkeit gegenüber Errichtung von WEA, insbesondere im Offenland<br />

ist als hoch einzustufen.<br />

Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/1.000 m zu den Siedlungsbereichen, die<br />

mit Ausnahme des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“ mit 600 m deutlich überschritten werden,<br />

ist von einer bedrängenden Wirkung hier errichteter Windenergieanlagen der genannten<br />

Ortschaften nicht auszugehen. Die Sichtbarkeit der WEA von den Ortschaften Hollerath und<br />

Ramscheid sowie vom Aussiedlerhof ist allerdings teilweise gegeben.<br />

Aufgrund der im Rahmen der Windenergie-Potenzialflächenanalyse gewählten Mindestabstände<br />

zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen von 1.000 m/1000 m werden ausreichende<br />

Pufferzonen zu den angrenzenden Siedlungsbereichen berücksichtigt. Die möglicherweise<br />

auftretenden Emissionen, insbesondere Schall, Schattenwurf und ggf. Eiswurf sind anlagen-<br />

und standortabhängig und können daher im Rahmen der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

noch nicht abschließend berechnet bzw. prognostiziert werden. Entspre-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 15


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

chende Regelungen oder Beschränkungen der Windenergienutzung werden hierzu im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren getroffen. In diesem Verfahren<br />

ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen, dass die Richtwerte der TA Lärm für<br />

das betroffene Siedlungsgebiet sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Das gleiche<br />

gilt für die Beeinträchtigung der Anwohner durch den Schattenwurf der Anlagen, der nach<br />

aktueller Rechtsprechung einen Wert von 30 min/Tag nicht überschreiten soll. Der möglichen<br />

Gefährdung von Menschen durch Eiswurf kann durch die Verwendung beheizbarer Rotorblätter<br />

begegnet werden.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion<br />

und die wohnungsnahe Erholungsfunktion auszugehen. Diese betreffen insbesondere<br />

die wohnungsnahe Feierabenderholung im Bereich der Ortschaften Schöneseiffen, Harperscheid,<br />

Hollerath, Ramscheid und Aussiedlerhof am „Hollerather Knie“ durch die anzunehmende<br />

teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />

Bei der Errichtung von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist von teilweise erheblichen<br />

Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion<br />

auszugehen. Diese betreffen insbesondere die wohnungsnahe Feierabenderholung im<br />

Bereich der Ortschaften Hollerath, Ramscheid und des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“<br />

durch die anzunehmende teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des<br />

wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />

4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt<br />

Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil<br />

des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.<br />

Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die<br />

biologische Vielfalt als „Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)“ definiert<br />

ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die<br />

Vielfalt der Ökosysteme. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt umfasst den Schutz und die<br />

nachhaltige Nutzung. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen<br />

sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen<br />

wiederherzustellen.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wird ausschließlich durch forstwirtschaftliche Nutzung<br />

geprägt. Die vorherrschenden Waldbestände sind dabei relativ einheitlich aufgebaut. Die dominierende<br />

Baumart ist die Fichte, die in verschiedenen Altersstadien nahezu das gesamte Gebiet<br />

dominiert. Nur in sehr wenigen und kleinflächigen Bereichen des Potenzialgebiets existieren<br />

Laubgehölze. Daneben finden sich noch Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren,<br />

die größtenteils wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und überwiegend bereits wieder<br />

dicht geschlossen sind. Erhebliche Vorbelastungen durch anthropogene Nutzungen sind nicht<br />

erkennbar.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 16


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Die Bedeutung und Empfindlichkeit der überwiegend einheitlich strukturierten Nadelholz-<br />

Bestände ist insgesamt als gering einzustufen. Die Laubwaldbereiche weisen eine mittlere bis<br />

zum <strong>Teil</strong> hohe (hier v. a. Althölzer) Bedeutung und Empfindlichkeit auf.<br />

Mit der Errichtung von WEA auf Waldflächen ist infolge Erschließung und Bau der Anlagen die<br />

vorübergehende und dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen verbunden. Windkraftanlagen<br />

haben für das Schutzgut und insbesondere auf Tierarten spezifische Wirkfaktoren. Folgende<br />

Faktoren sind relevant:<br />

- Vegetationsverlust im Bereich von Fundamenten und Zufahrten/-wegungen; hierdurch<br />

entsteht ggf. ein Lebensraumverlust und mögliche Zerstörung / Beschädigung von Fortpflanzungs-<br />

und Ruhestätten<br />

- Kollisionsgefahr insbesondere für windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten<br />

- Optische und akustische Störung, Beunruhigung und Verdrängung von Tierarten, ggf.<br />

mit Auswirkungen auf das Zug-, Rast- und Brutverhalten<br />

Zur Vermeidung von zusätzlichen erheblichen Eingriffen in die Lebensraumfunktionen von Tieren<br />

und Pflanzen ist die Inanspruchnahme von wertvollen Laubgehölzbeständen soweit wie nur<br />

möglich zu begrenzen bzw. ganz zu vermeiden.<br />

Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wurde im Rahmen der Potenzialflächenanalyse<br />

auf Grundlage der durchgeführten Artenschutzprüfung Stufe I eine geringes bis höchstens mittlere<br />

Konfliktpotenzial der Fläche aus artenschutzfachlicher Sicht dargelegt. Die vorliegenden<br />

konkreten Untersuchungen im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe <strong>II</strong> für die<br />

Artengruppen Vögel und Fledermäuse (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 2012) bestätigen diese<br />

Einschätzung.<br />

Vogelschutz<br />

Das o. a. Gutachten mündet in der Feststellung, dass der Vogelschutz der Errichtung und dem<br />

Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) innerhalb des Potenzialgebiets nicht entgegensteht. Es<br />

ist allerdings nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf<br />

den Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche,<br />

Kranstell-, Montage- und Stellflächen) Niststätten von Mäusebussard, Habicht, Waldkauz,<br />

Waldlaubsänger oder Baumpieper existieren. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach <strong>§</strong><br />

44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen im Zusammenhang mit dem<br />

Verlust oder der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen. Vermeidungsmaßnahmen werden jedoch nur dann notwendig, wenn Horstbäume<br />

bzw. Niststätten der o. a. Arten direkt von der WEA-Planung betroffen sind.<br />

Folgende Vermeidungsmaßnahmen stehen bei Bedarf alternativ zur Auswahl:<br />

1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen<br />

Arten.<br />

2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der WEA auf Zeiten außerhalb<br />

der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn<br />

sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt<br />

werden können.<br />

3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen<br />

der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt,<br />

kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen be-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 17


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

troffene Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben<br />

werden.<br />

Bei Durchführung der geschilderten Maßnahmen werden keine Verstöße gegen die Tatbestände<br />

des <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet. Sollten durch die Baumaßnahmen genutzte Nistplätze<br />

oder besonders geeignete Altbäume als potenzielle Nistplätze von Habichten, Mäusebussarden<br />

oder Waldkäuzen entfernt werden müssen, ist dies als erhebliche Auswirkung im Sinne der Eingriffsregelung<br />

zu werten, die durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren sind. Der Verlust<br />

an genutzten oder potenziellen Nistplätzen kann durch eine Altbaumsicherung kompensiert<br />

werden. Über die Notwendigkeit und den Umfang dieser Maßnahme kann erst nach Festlegung<br />

der konkreten Bauflächen innerhalb des Potenzialgebiets entscheiden werden. Dies ist daher<br />

im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes zum konkreten Bauvorhaben im Rahmen<br />

des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu regeln.<br />

Fledermausschutz<br />

Durch das Büro ECODA Umweltguachten wurde im Jahr 2012 ein Fachgutachten Fledermäuse<br />

für den Bereich der Potenzialfläche „Wiesenhardt“ erstellt. Mit mind. vier Fledermausarten wurde<br />

im Erfassungsjahr 2011 ein unterdurchschnittliches Artenspektrum ermittelt. Das Potenzialgebiet<br />

umfasst v. a. Fichtenforste, die generell eine eher geringe Eignung als Quartiersstandort<br />

für Fledermäuse aufweisen. Die Laubwaldbereiche, zumindest in <strong>Teil</strong>bereichen mit älterem<br />

Baumbestand, und einzelne ehemalige Verteidigungseinrichtungen aus dem 2. Weltkrieg verfügen<br />

über geeignete Quartiersstrukturen. Die Bauflächen sollten daher so gewählt werden, dass<br />

weder Laubwaldstrukturen noch die ehemaligen Verteidigungsanlagen betroffen sind und ein<br />

möglichst großer Abstand zu diesen potenziellen Quartiersstandorten eingehalten wird.<br />

Sollten potenzielle Quartiersstrukturen von Bautätigkeiten betroffen sein, können Verstöße gegen<br />

einen Tatbestand nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden und es<br />

müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:<br />

1. Vor Aufnahme der Rodungs- bzw. Bauarbeiten sollen potenzielle Quartiersstrukturen<br />

(Altbäume, ehem. Verteidigungseinrichtungen) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht<br />

werden. Diese Kontrolle sollte durch eine fachkundige Person maximal zwei<br />

Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.<br />

2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, sollten die<br />

Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden.<br />

Sollten trotz der Vermeidungsmaßnahmen dennoch einzelne Fortpflanzungs- oder Ruhestätten<br />

der Zwergfledermaus beschädigt oder zerstört werden oder damit im Zusammenhang stehende<br />

Individuenverluste eintreten, würde dadurch nicht der Verbotstatbestand <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> 44 Abs. 1 Nr.<br />

1 oder 3 erfüllt, da nach dem vorliegenden Artenschutzgutachten die ökologische Funktion für<br />

diese Art im Sinne des <strong>§</strong> 44 Abs. 5 im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleiben<br />

würde. Auch eine erhebliche Störung von Individuen im Sinne des <strong>§</strong> 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />

wird wegen der Häufigkeit von Zwergfledermäusen und der kurzen zeitlichen Begrenzung eventueller<br />

baubedingter Störungen nicht erwartet.<br />

In einem <strong>Teil</strong>bereich der Potenzialfläche wurde eine hohe Aktivitätsdichte von Zwergfledermäusen<br />

ermittelt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass an WEA in der Potenzialfläche<br />

- insbesondere in der Nähe des Funktionsraums - ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen wird.<br />

Die Höhe des Kollisionsrisikos ist von der konkreten Anlagenplanung und dabei insbesondere<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 18


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

von den Abständen der WEA zum Funktionsraum bzw. zu weiteren besonders geeigneten Habitaten<br />

(z. B. Laubwaldbereiche) abhängig. Zur Vermeidung des Tatbestands nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1<br />

Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) ist daher eine geeignete Maßnahme<br />

vorzunehmen. Es soll ein Höhenmonitoring durchgeführt werden, dass die Aktivität von Fledermäusen<br />

im Gondelbereich erfasst. Falls eine erhöhte Aktivität festgestellt wird, ist der Einsatz<br />

von fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen erforderlich.<br />

Zusammenfassend liegen - bei Durchführung ggf. notwendiger Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen<br />

- keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Errichtung und Betrieb von WEA<br />

innerhalb der Potenzialfläche gegen <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.<br />

Der Eingriff in die Biotopfunktionen, der durch die Anlage der Fundamente, der Kranstellflächen<br />

und der Zuwegungen ausgelöst wird, ist im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />

zu ermitteln, zu bewerten und zu kompensieren. Dem zu erwartenden Vegetationsverlust<br />

im Bereich von Fundamenten und Zufahrten/-wegungen, der möglichen Zunahme der Kollisionsgefahr<br />

insbesondere für windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten sowie den optischen<br />

und akustischen Störungen von Tierarten ist durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und<br />

Kompensationsmaßnahmen zu begegnen.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Tiere und<br />

Pflanzen und die biologische Vielfalt auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von<br />

Laubgehölzbeständen sind erhebliche Eingriffe in die Biotopfunktion und das Auslösen von<br />

Verbotstatbeständen nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG nicht auszuschließen.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ wird durch land- und forstwirtschaftlich Nutzung geprägt.<br />

Die vorherrschenden Waldbestände sind dabei relativ einheitlich aufgebaut. Die dominierende<br />

Baumart ist die Fichte, die in verschiedenen Altersstadien nahezu das gesamte Gebiet dominiert.<br />

Nur in wenigen und kleinflächigen Bereichen des Potenzialgebiets existieren Laubgehölze.<br />

Daneben finden sich noch Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren, die<br />

größtenteils wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und überwiegend bereits wieder dicht geschlossen<br />

sind. Erhebliche Vorbelastungen durch anthropogene Nutzungen sind nicht erkennbar.<br />

Die Bedeutung und Empfindlichkeit der überwiegend einheitlich strukturierten Nadelholz-<br />

Bestände ist insgesamt als gering einzustufen. Die Laubwaldbereiche weisen eine mittlere bis<br />

zum <strong>Teil</strong> hohe (hier v. a. Althölzer) Bedeutung und Empfindlichkeit auf.<br />

Bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen handelt es sich um intensiv bewirtschaftete Wiesen<br />

und Weiden mit geringer bis höchstens mittlerer Bedeutung der Biotopfunktion. Als Nahrungshabitat<br />

insbesondere für Vögel des Freilandes haben sie aufgrund des hohen Waldanteils<br />

im Landschaftsraum eine mittlere bis hohe Bedeutung.<br />

Mit der Errichtung von WEA ist infolge Erschließung und Bau der Anlagen die vorübergehende<br />

und dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen und von intensiv bewirtschaftetem Grünland<br />

verbunden. Zur Vermeidung von zusätzlichen erheblichen Eingriffen ist die Inanspruchnahme<br />

von Laubgehölzbeständen soweit wie nur möglich zu begrenzen bzw. ganz zu vermeiden.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 19


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Hollerath“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Tiere und<br />

Pflanzen und die biologische Vielfalt auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von<br />

Laubgehölzbeständen sind erhebliche Eingriffe in die Biotopfunktion und das Auslösen von<br />

Verbotstatbeständen nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG nicht auszuschließen.<br />

4.3 Schutzgut Boden<br />

Mit Grund und Boden ist <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong>1a Abs. 2 <strong>BauG</strong>B sparsam umzugehen. Rechtliche Grundlagen<br />

für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998<br />

und das Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) vom 09.05.2000 in der jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt<br />

Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt stehen über Sand-, Ton- und Schluffsteinen devonischen<br />

Ursprungs Typische Braunerden, die stellenweise etwas podsolig (B 3 2 ) sind und Braunerden<br />

mit Kolluvium-Anteilen (B 3 4 ) an. Beide Bodentypen bestehen aus schluffi<strong>gem</strong> Lehm, der z.T.<br />

steinig bzw. grusig ist. Die flachgründigen Böden besitzen eine geringe nutzbare Wasserkapazität,<br />

ihre Ertragsfähigkeit ist als gering einzuschätzen. In der Karte der schutzwürdigen Böden<br />

NRW sind sie aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials der Schutzwürdigkeitsklasse 2 1 zugeordnet.<br />

Damit kommt ihnen eine besondere Bedeutung und eine hohe Empfindlichkeit gegenüber<br />

Eingriffen zu. Anthropogene Vorbelastungen der Böden sind aufgrund der dauerhaften<br />

forstlichen Nutzung nicht erkennbar.<br />

Mit der Errichtung von Windkraftanlagen werden punktuell Bodenflächen durch Versiegelung im<br />

Bereich der Maststandorte in Anspruch genommen. Je Fundament kommt es zur Versiegelung<br />

in einer Größenordnung von ca. 500 m². Weiterhin ist die dauerhafte <strong>Teil</strong>versiegelung von Flächen<br />

für die Aufstellung von Montagekränen und den Ausbau von Erschließungswegen unvermeidbar.<br />

Während der Bauzeit werden Montage- und Lagerflächen benötigt (ca. 5.000 m² je<br />

Standort), die nach Beendigung der Baumaßnahme rekultiviert werden können. Schließlich<br />

kommt es im Rahmen des Netzanschlusses zu Veränderungen der Bodenstruktur im Bereich<br />

der Kabelgräben. Insbesondere die vorübergehenden Beeinträchtigungen können durch eine<br />

ordnungs<strong>gem</strong>äße Bauausführung weitgehend minimiert werden. Unter Berücksichtigung der<br />

hohen Empfindlichkeit der Böden und der vergleichsweise geringen Flächeninanspruchnahme<br />

(für die Erzeugung anderer Energieformen werden größere Flächen benötigt) werden die Eingriffe<br />

in das Bodenpotenzial als gering erheblich eingestuft.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />

Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath stehen neben den oben beschriebenen Braunerden in den<br />

Bachtälern Gleyböden an. Diese vom hohen Grundwasserstand in den Tälern beeinflussten<br />

Bodentypen werden in der Karte der schutzwürdigen Böden NRW der Schutzwürdigkeitsklasse<br />

3 zugeordnet. Auch sie besitzen daher eine besondere Bedeutung und hohe Empfindlichkeit<br />

gegenüber Eingriffen.<br />

Die mit der Errichtung von Windkraftanlagen verbundenen Beeinträchtigungen werden analog<br />

der Beeinträchtigungen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt eingeschätzt, zumal davon aus-<br />

1 Schutzwürdigkeitsstufen <strong>gem</strong>äß Karte der schutzwürdigen Böden NRW: Stufe 1 = schutzwürdig, Stufe 2<br />

= sehr schutzwürdig, Stufe 3 = besonders schutzwürdig<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 20


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

zugehen ist, dass in den Talbereichen, in denen die empfindlicheren Gleyböden anstehen, keine<br />

Windkraftanlagen errichtet werden.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme infolge Versiegelung<br />

und <strong>Teil</strong>versiegelung sind bei der Errichtung von Windkraftanlagen trotz der teilweise<br />

hohen Empfindlichkeit der Böden negative Auswirkungen nur von geringer Erheblichkeit zu erwarten.<br />

4.4 Schutzgut Wasser<br />

Oberflächengewässer und das Grundwasser sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als<br />

Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu entwickeln (<strong>§</strong> 1a WHG). Die Umsetzung<br />

der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000 mit dem Ziel, die Gewässer in einen „guten ökologischen<br />

Zustand“ bzw. einen „guten mengenmäßigen Zustand“ bis 2015 zu bringen und diesen<br />

zu erhalten, erfordert einen ganzheitlichen und ökologisch orientierten Umgang mit der<br />

Ressource Wasser und verankert eine neue Sichtweise: Gewässer bilden mit ihrem Einzugsgebiet<br />

eine ökologische Einheit, außerdem stehen Grundwasser, Oberflächenwasser und ihre<br />

Auen in Wechselwirkung miteinander. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle Gewässer<br />

in diesem Sinne zu schützen, zu verbessern und zu sanieren.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt<br />

Oberflächenwasser<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt wird von einigen Oberflächengewässern durchzogen,<br />

die überwiegend auch ihren Ursprung im Gebiet haben. Es handelt sich um die Oberläufe von<br />

in südliche Richtung entwässernden kleinen Quellsiefen. Aufgrund ihres überwiegend naturnahen<br />

Zustands kommt ihnen eine hohe Bedeutung sowie eine hohe Empfindlichkeit gegenüber<br />

der Errichtung von Windkraftanlagen zu. Allerdings kommen aus topographischen und erschließungstechnischen<br />

Gründen die Quellsiefen nicht als Standorte für Windkraftanlagen in Betracht.<br />

Trotzdem sollte im Sinne des Vermeidungsgebots ein ausreichender Schutzabstand zu<br />

den Gewässern eingehalten werden. Unter dieser Voraussetzung sind erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der Fließgewässer nicht erkennbar.<br />

Unmittelbar südlich angrenzend an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt befindet sich die<br />

Olef-Talsperre. Sie dient u.a. der Trinkwasserentnahme, dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung<br />

und der Stromerzeugung. Insbesondere aufgrund ihrer Funktion als Trinkwassertalsperre<br />

besteht eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzungen, z. B. durch<br />

den Austritt von Schmiermitteln. Der Abstand zwischen der Talsperre und dem <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

beträgt mindestens ca. 400 m, so dass bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der Windkraftanlagen<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung des Oberflächengewässers ausgeschlossen<br />

werden kann.<br />

Grundwasser<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt befindet sich in einem Gebiet ohne nennenswerte<br />

Grundwasservorkommen. Die mächtigen Ton- und Tonschieferschichten sind verantwortlich für<br />

eine weitgehend wirksame Abdichtung des Grundwasserkörpers gegenüber schädlichen Stoffeinträgen.<br />

Nur im Bereich tektonischer Störungen besteht eine erhöhte Gebirgsdurchlässigkeit<br />

und somit eine erhöhte Verschmutzungsgefährdung. Damit ist die Empfindlichkeit des Grundwassers<br />

als sehr gering einzustufen.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 21


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit regelmäßiger Überwachung<br />

ist das Risiko einer Grundwassergefährdung sehr gering. Eine nachteilige Verringerung<br />

der Grundwasserneubildungsrate ist aufgrund des geringen Versiegelungsumfangs nicht<br />

erkennbar.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />

Oberflächenwässer<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath wird ebenfalls von einigen Oberflächengewässern mit<br />

Quellbereichen durchzogen. Sie entwässern alle nach Westen bzw. Süden in die Olef, die in<br />

diesem Bereich als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Auch im Bereich Hollerath ist bei Beachtung<br />

der Vermeidungsmaßnahmen nicht von erheblichen Beeinträchtigungen der Fließgewässer<br />

auszugehen.<br />

Unmittelbar nördlich angrenzend an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt befindet sich die<br />

Olef-Talsperre. Insbesondere aufgrund ihrer Funktion als Trinkwassertalsperre besteht eine<br />

erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzungen, z. B. durch den Austritt von Schmiermitteln.<br />

Der Abstand zwischen der Talsperre und dem <strong>Teil</strong>änderungsbereich beträgt mindestens<br />

ca. 260 m, so dass eine bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der Windkraftanlagen eine erhebliche<br />

Beeinträchtigung des Oberflächengewässers ausgeschlossen werden kann.<br />

Grundwasser<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath befindet sich in einem Gebiet ohne nennenswerte Grundwasservorkommen.<br />

Die mächtigen Ton- und Tonschieferschichten sind verantwortlich für eine<br />

weitgehend wirksame Abdichtung des Grundwasserkörpers gegenüber schädlichen Stoffeinträgen.<br />

Nur im Bereich tektonischer Störungen besteht eine erhöhte Gebirgsdurchlässigkeit und<br />

somit eine erhöhte Verschmutzungsgefährdung. Damit ist die Empfindlichkeit des Grundwassers<br />

als sehr gering einzustufen.<br />

Bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit regelmäßiger Überwachung<br />

ist das Risiko einer Grundwassergefährdung sehr gering. Eine nachteilige Verringerung<br />

der Grundwasserneubildungsrate ist aufgrund der geringen Versiegelungsanteile nicht<br />

erkennbar.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Eine erhebliche Beeinträchtigung der Oberflächengewässer<br />

ist mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht verbunden, wenn bei der Standortwahl<br />

ein ausreichender Schutzabstand zu den Quellsiefen eingehalten wird. Auch für das <strong>Teil</strong>schutzgut<br />

Grundwasser sind bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb keine erheblichen nachteiligen<br />

Auswirkungen zu erkennen.<br />

4.5 Schutzgut Klima und Luft<br />

Der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie die Vorbeugung<br />

hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen,<br />

Licht, Wärme, Strahlung bzw. elektromagnetische Felder) stellen die wichtigsten<br />

Zielsetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der technischen Anleitung<br />

Luft (TA Luft) dar.<br />

Mit der Neufassung des Baugesetzbuches von 2004 mit Geltung ab 30.07.2011 kommt der<br />

verbindlichen Bauleitplanung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 5 <strong>BauG</strong>B eine besondere Verantwortung auch für<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 22


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

den Klimaschutz zu. Der Klimaschutz und die Klimaanpassung sind insbesondere auch in der<br />

Stadtentwicklung zu fördern. Hierunter fallen Maßnahmen des Klimaschutzes, die dem<br />

Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel<br />

dienen. Dazu gehören auch Windkraftanlagen, die zur Verringerung des CO2-Ausstoßes führen<br />

und damit grundsätzlich eine positive Wirkung auf das globale Klima haben.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich ist vollständig bewaldet. Das Lokalklima ist daher von geringeren<br />

Temperaturschwankungen geprägt als die nördlich angrenzenden Offenlandbereiche. Weiterhin<br />

sind eine erhöhte Luftfeuchtigkeit und eine relative Windruhe innerhalb der Bestände kennzeichnend<br />

für das Waldklima. Den lokalen Ausprägungen des Klimas kommt somit eine geringe<br />

Bedeutung bzw. Empfindlichkeit gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen. Erhebliche<br />

negative Auswirkungen für das Schutzgut sind nicht erkennbar.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath umfasst neben großflächigen Waldbeständen auch einen<br />

geringen Anteil an Offenlandflächen. Die Waldflächen sind analog der Waldflächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

Wiesenhardt zu beurteilen. Zusätzlich sind die Offenlandbereiche als Kaltluftentstehungsgebiete<br />

einzuordnen. Diese sind grundsätzlich empfindlicher als reine Waldgebiete,<br />

jedoch sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen nur kleinflächige Versiegelungen verbunden,<br />

die die Kaltluftentstehungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigen.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen in<br />

den beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereichen sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das<br />

Schutzgut Klima verbunden.<br />

4.6 Schutzgut Landschaft<br />

Bei der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />

auf das Landschaftsbild in der Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben<br />

und zu bewerten (vgl. <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7a und <strong>§</strong> 1a Abs. 2 und 3 <strong>BauG</strong>B sowie die Vorgaben des<br />

BNatSchG und des LG NRW). Nach <strong>§</strong> 1 Abs. 1 LG NRW ist die Landschaft bzw. das Landschaftsbild<br />

in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie aufgrund seiner Bedeutung als Erlebnis-<br />

und Erholungsraum des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Vor allem<br />

in Siedlungsnähe sind Flächen in der freien Landschaft für die Erholung zu sichern und in<br />

ausreichendem Umfang bereitzustellen.<br />

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vorliegenden <strong>Umweltbericht</strong>s lag noch keine Landschaftsbildanalyse<br />

vor. Zurzeit wird im Auftrag des Kreises Euskirchen eine Landschaftsbildanalyse<br />

erarbeitet, die auf mögliche Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auf<br />

Grundlage von Landschaftsbildeinheiten Bezug nimmt. Die Ergebnisse für das Gebiet der Gemeinde<br />

Hellenthal werden voraussichtlich im September 2013 vorliegen. Die Landschaftsbildanalyse<br />

wird in der laufenden Fortschreibung des <strong>Umweltbericht</strong>s berücksichtigt.<br />

Die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft Flächen außerhalb der Siedlungsbereiche.<br />

Hier steht der Wert der Landschaft als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene<br />

ruhige Erholung im Vordergrund. Der Aspekt der Erholungsnutzung wird daher unter<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 23


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

dem Schutzgut Landschaft behandelt, während beim Schutzgut Mensch die Bedeutung des<br />

wohnungsbezogenen Freiraums im direkten Wohnumfeld thematisiert wird.<br />

Die Beurteilung des Landschaftsbilds erfolgt daher an dieser Stelle auf Grundlage einer verbalargumentativen<br />

Beschreibung des Landschaftsbilds und der Prognose der zu erwartenden<br />

Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild durch Windkraftanlagen im Bereich der beiden<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereiche.<br />

Der Schutz des Landschaftsbildes wird rechtlich grundsätzlich über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten<br />

gewährleistet. Gemäß dem Windenergieerlass NRW sind Windkraftkonzentrationszonen<br />

im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich zulässig, wenn gewährleistet ist,<br />

dass in der Schutzfunktion weniger hochwertige Flächen in Anspruch genommen werden und<br />

somit das Landschaftsschutzgebiet in seiner Funktion und Leistungsfähigkeit nicht wesentlich<br />

beeinträchtigt wird. Außerhalb der Siedlungsbereiche ist das gesamte Gemeindegebiet von Hellenthal<br />

als Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan Nr. 20 „Hellenthal“ des Kreises Euskirchen<br />

ausgewiesen.<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ ist als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-1: „Hellenthaler<br />

Wald“ ausgewiesen. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten<br />

und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder.<br />

Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche<br />

der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst.<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-4: „Hollerather<br />

Hochfläche“ festgesetzt. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet die landwirtschaftlichen,<br />

überwiegend als intensive Mähwiesen/-weiden genutzten Offenlandbereiche. Die Waldflächen<br />

sind als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-1 „Hellenthaler Wald“ ausgewiesen.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />

Das Landschaftsbild wird südlich der B 258 durch die großflächigen Fichtenwälder unterschiedlicher<br />

Altersstadien geprägt. Die kleineren Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände<br />

tragen zur Anreicherung und Erhöhung der Strukturvielfalt nur lokal bei. Am östlichen<br />

Rand im Übergang zum Offenland ist die Landschaftsbildqualität nicht wesentlich höher<br />

einzustufen, weil hier ein ausgeprägter strukturreicher Waldrand fehlt. Exponierte Kuppenlagen<br />

und Höhenrücken mit weit reichenden Ausblickmöglichkeiten und Sichtbeziehungen (Aussichtspunkte)<br />

in die Landschaft sind nicht vorhanden. Es bestehen Blickbeziehungen zum unmittelbar<br />

an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich angrenzenden Windpark Schöneseiffen der Stadt<br />

Schleiden.<br />

Die Potenzialfläche weist aufgrund verkehrsbedingter Vorbelastung im nördlichen Bereich entlang<br />

der B 258 und aufgrund der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch den angrenzenden<br />

Windpark Schöneseiffen eine mittlere Eignung und Bedeutung für landschaftsgebundene<br />

ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung etc.) auf. Der südliche weiter von der<br />

B 258 entfernt liegende Waldbereich ist von höherer Bedeutung. Zwischen den beiden Kuppen<br />

„Wiesenhardt“ und „Reiffelhardt“ verläuft der Rhein-Rureifel-Wanderweg, der gleichzeitig auch<br />

die Funktion als Radweg der Eifel-Höhen-Route für touristische Radtouren erfüllt. Gleichzeitig<br />

ist dieser Weg als geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen ausgezeichnet.<br />

Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind keine Erholungseinrichtungen bzw. Bereiche<br />

mit besonderer Bedeutung für den Tourismus und die Freizeitnutzung vorhanden.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 24


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Hellenthaler Wald“ und in Anbetracht<br />

der großflächigen überwiegend durch Nadelholzforsten geprägten Flächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ ist mit der Ausweisung der Windkonzentrationszone natur<strong>gem</strong>äß<br />

eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden. Aufgrund der bereits bestehenden<br />

Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die Einwirkung des Windparks Schöneseiffen<br />

wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch verstärkt. Andererseits werden<br />

durch die Konzentration von Windenergieanlagen in direkter Sichtbeziehung zum Windpark<br />

Schöneseiffen die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auf einen <strong>Teil</strong> des Gemeindegebietes<br />

von Hellenthal konzentriert, der bereits visuelle Beeinträchtigungen aufweist.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />

Das Landschaftsbild wird im südlichen Bereich der Potenzialfläche durch den abwechslungsreichen<br />

Wechsel von Offenland und Waldflächen mit einem hohen Waldrandanteil geprägt. Dies<br />

erhöht die Strukturvielfalt und steigert den Erlebniswert der Landschaft erheblich. Die kleineren<br />

Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände tragen zur Anreicherung und<br />

Erhöhung der Strukturvielfalt lokal bei. Exponierte Kuppenlagen und Höhenrücken mit weit reichenden<br />

Ausblickmöglichkeiten und Sichtbeziehungen in die umgebende Landschaft (Aussichtspunkte)<br />

sind nicht vorhanden. Attraktive Sichtbeziehungen im Nahbereich bis ca. 1,5 km<br />

bestehen im südlichen <strong>Teil</strong> der Potenzialfläche von den Wanderwegen, die vom „Hollerather<br />

Knie“ ausgehen in nördlicher Richtung.<br />

Die Potenzialfläche weist aufgrund ihrer sehr geringen Vorbelastung eine hohe Eignung und<br />

Bedeutung für landschaftsgebundene ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung<br />

etc.) auf. Am „Hollerather Knie“ befindet sich ein Wanderparkplatz, von dem aus die Wanderwege<br />

„3-Länder-Route“ und der Gebietswanderweg „Zu den wilden Narzissen im Oleftal“ den<br />

westlichen und nördlichen <strong>Teil</strong> der Potenzialfläche erschließen. Gleichzeitig sind beide Wanderwege<br />

auch als geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen ausgezeichnet.<br />

Die Narzissen-Wiesen im Olefbachtal stellen einen überregionalen hervorragenden<br />

touristischen Anziehungspunkt dar. Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind weitere Wanderwege<br />

als geologische Lehrpfade ausgezeichnet.<br />

Angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Hellenthaler Wald“ und in Anbetracht<br />

der großflächigen überwiegend durch Nadelholzforsten geprägten Flächen im überwiegenden<br />

<strong>Teil</strong> der Potenzialfläche „Hollerath“ ist mit der Ausweisung der Windkonzentrationszone<br />

natur<strong>gem</strong>äß eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden. Bei Errichtung<br />

von WEA im südlichen <strong>Teil</strong> des geplanten Änderungsbereichs im Offenland ist eine stärkere<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten als im Waldbereich.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Durch Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen sind im<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ voraussichtlich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

und der landschaftsbezogenen Erholung zu erwarten, die als erheblich eingestuft werden.<br />

Durch Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen sind im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />

voraussichtlich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der landschaftsbezogenen Erholung<br />

zu erwarten, die als zum <strong>Teil</strong> besonders erheblich eingestuft werden.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 25


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />

Unter Kultur- und Sachgüter sind Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem<br />

Interesse zu verstehen, wie z. B. architektonisch wertvolle Bauten (Baudenkmäler) und historische<br />

Ausstellungsstücke, Denkmalbereiche (wie z. B. Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -<br />

silhouetten, Stadt-, Ortsteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, alte Hofanlagen, Straßenzüge,<br />

bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sowie deren engere Umgebung, sofern<br />

sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind). Weiterhin zählen zu den Kulturgütern alte Garten-,<br />

Friedhofs- und Parkanlagen, Platzanlagen und sonstige von Menschen gestaltete wertvolle<br />

Landschaftsteile (Kulturlandschaften), Rohstofflagerstätten und Bodendenkmäler. Eine Beeinträchtigung<br />

ist dann gegeben, wenn deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt<br />

werden könnte bzw. wenn Auswirkungen auf das visuelle Erscheinungsbild solcher Bauten oder<br />

Anlagen zu erwarten sind.<br />

<strong>Teil</strong>änderungbereich Wiesenhardt“<br />

In der Erläuterungskarte zum Regionalplan wird der geplante <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ als wertvolle Kulturlandschaft dargestellt. Er ist Bestandteil des Deutsch-<br />

Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel in der Großlandschaft Eifel und zählt zur<br />

Kulturlandschaft „Rureifel und nördliche Kalkeifel“, die sich in der Landschaftseinheit, der<br />

Rureifel mit dem Hohen Venn und der Kalkeifel von der belgischen Landesgrenze bis zur<br />

östlichen Gemeindegrenze von Hellenthal hinzieht. Innerhalb dieser Landschaftseinheit stellen<br />

die Fichtenwälder mit gerin<strong>gem</strong> Laubholzanteilen charakteristische Bestandteile dieser<br />

Kulturlandschaft dar. Sie weisen daher eine hohe Bedeutung und Empfindlichkeit auf und sind<br />

nicht vorbelastet.<br />

Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler oder Anlagen mit o. a. Ausprägung vorhanden. Bodendenkmäler<br />

sind nicht bekannt. Ihr Vorhandensein ist allerdings nicht auszuschließen. Die mögliche<br />

Entdeckung von Bodendenkmälern bei Bodeneingriffen ist nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 15 und 16 DSchG NRW<br />

unverzüglich der Gemeinde Hellenthal anzuzeigen.<br />

Die vorhandenen geologischen Aufschlüsse im Zuge des geologischen Lehrpfades sind von der<br />

Standortplanung für WEA auszunehmen. Die Erschließung der Standorte für WEA sowie deren<br />

Errichtung führt zur Inanspruchnahme von Waldflächen und damit wertvollen Kulturlandschaftsbestandteilen.<br />

Die Flächeninanspruchnahme ist daher auf das unbedingt notwendige Maß zu<br />

beschränken. Vorhandene Wirtschaftswege sind zur Erschließung der WEA-Standorte vorrangig<br />

zu nutzen. Als Standorte für die Errichtung von WEA kommen insbesondere Waldschneisen,<br />

Kahlschläge und neu aufgeforstete Waldflächen in Betracht.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Kultur- und<br />

Sachgüter auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von Waldbeständen als charakteritische<br />

Bestandteile der Kulturlandschaft sind erhebliche Eingriffe nicht auszuschließen.<br />

<strong>Teil</strong>änderungbereich Hollerath“<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich ist Bestandteil des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel<br />

in der Großlandschaft Eifel und zählt zur Kulturlandschaft „Rureifel und nördliche Kalkeifel“, die<br />

sich in der Landschaftseinheit, der Rureifel mit dem Hohen Venn und der Kalkeifel von der<br />

belgischen Landesgrenze bis zur östlichen Gemeindegrenze von Hellenthal hinzieht. Innerhalb<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 26


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

dieser Landschaftseinheit stellen die Fichtenwälder mit gerin<strong>gem</strong> Laubholzanteilen<br />

charakteristische Bestandteile dieser Kulturlandschaft dar. Sie weisen daher eine hohe<br />

Bedeutung und Empfindlichkeit auf und sind nicht vorbelastet. Die intensiv bewirtschafteten<br />

Wiesen und Weiden sind nicht als besonders charakteristischer Bestandteil der Kalkeifel<br />

anzusehen.<br />

Die Höckerlinie (Baudenkmal) als Relikt der militärischen Verteidigungseinrichtungen aus dem<br />

2. Weltkrieg in der Eifel ist als bedeutendes und empfindliches Kulturgut zu beurteilen, ebenso<br />

die im Plangebiet befindlichen Bunkeranlagen als ortsfeste Bodendenkmäler. Die Höckerlinie<br />

und die Bunkeranlagen sind in der Denkmalliste der Gemeinde Hellenthal (Untere Denkmalbehörde)<br />

eingetragen. Bei der Planung von WEA-Standorten sind diese Bereiche daher unbedingt<br />

zu meiden. Weitere Bau- und Bodendenkmäler sind nicht bekannt. Ihr Vorhandensein ist allerdings<br />

nicht auszuschließen. Die mögliche Entdeckung von Bodendenkmälern bei Bodeneingriffen<br />

ist nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 15 und 16 DSchG NRW unverzüglich der Gemeinde Hellenthal anzuzeigen.<br />

Im westlichen und nördlichen <strong>Teil</strong> des Plangebiets befinden sich Abschnitte von geologischen<br />

Lehrpfaden mit geologischen Aufschlüssen, die eine besondere Bedeutung aufweisen. Sie sind<br />

bei der Standortplanung für WEA zu berücksichtigen und vor Inanspruchnahme zu schützen.<br />

Die Erschließung der Standorte für WEA sowie deren Errichtung führt zur Inanspruchnahme<br />

von Waldflächen und damit wertvollen Kulturlandschaftsbestandteilen. Die Flächeninanspruchnahme<br />

ist daher auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Vorhandene Wirtschaftswege<br />

sind zur Erschließung der WEA-Standorte vorrangig zu nutzen. Als Standorte für die Errichtung<br />

von WEA kommen insbesondere Waldschneisen, Kahlschläge und neu aufgeforstete<br />

Waldflächen in Betracht.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Hollerath“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Kultur- und<br />

Sachgüter auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von Waldbeständen als charakteritische<br />

Bestandteile der Kulturlandschaft sind erhebliche Eingriffe nicht auszuschließen.<br />

4.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern<br />

Entsprechend <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i) <strong>BauG</strong>B und <strong>§</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind bei der<br />

Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auch die Wechselwirkungen bzw. das<br />

Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />

Die nach den Vorgaben des <strong>BauG</strong>B zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig<br />

in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie<br />

Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge<br />

unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die <strong>Teil</strong>segmente der Umwelt und des Naturhaushaltes<br />

bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes<br />

Wirkungsgefüge.<br />

Schutzgutübergreifende Wechselwirkungen können in der Umweltprüfung für die 35. Änderung<br />

des FNP nicht fundiert und vollständig erfasst werden, da erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren die genauen Standorte der Windkraftanlagen festgelegt<br />

werden.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 27


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Die Umweltprüfung zur FNP-Änderung beschränkt sich daher auf die wichtigsten, klar erkennbaren<br />

Wechselwirkungen. Diese fließen in die Beurteilung der Schutzgüter ein. Folgende grundlegenden<br />

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bedeutsam:<br />

- Das Schutzgut Bevölkerung, Mensch und Gesundheit des Menschen hat viele Querbezüge<br />

zu den übrigen Schutzgütern. Es bestehen besonders enge Verzahnungen zum<br />

Schutzgut Landschaft über den Aspekt der Erholungsnutzung.<br />

- Zahlreiche Wechselwirkungen bestehen auch zwischen den Schutzgütern Wasser und<br />

Boden. So muss z. B. die Frage der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grund- und<br />

Oberflächenwassers immer in Verbindung mit der Ausprägung der Böden betrachtet<br />

werden.<br />

- Die Ausprägung der Vegetationsstrukturen hat zudem einen starken Einfluss auf das<br />

Landschaftsbild. Zwischen dem Schutzgut Landschaft und den Kulturgütern bestehen<br />

ebenfalls enge Wechselbeziehungen, die den Charakter der Kulturlandschaft bestimmen.<br />

- Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Die Gemeinde Hellenthal<br />

leistet durch bereits vorhandene Windkraftnutzung und den geplanten Ausbau der regenerativen<br />

Energieerzeugung einen Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen<br />

und Klima belastender Treibhausgase.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Die Einzelbeurteilung der Schutzgüter führt zur Einschätzung,<br />

dass bei der Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich erhebliche Wechselwirkungen<br />

zwischen den Schutzgütern Landschaft, Kulturgüter und Mensch auftreten werden. Sich kumulierende<br />

Wechselwirkungen, die eventuell zu einer anderen Erheblichkeitseinstufung bezüglich<br />

dieser Schutzgüter führen, sind zurzeit aber nicht erkennbar.<br />

4.9 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

Die Belange des Umweltschutzes sind <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 <strong>BauG</strong>B bei der 35. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes und im Rahmen der Abwägung nach <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B zu berücksichtigen.<br />

Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung <strong>gem</strong>.<br />

<strong>§</strong> 1a Abs. 3 <strong>BauG</strong>B i. V. m. <strong>§</strong> 18 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

durch die geplante Bebauung und Erschließung zu beurteilen und Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Minderung und zur Kompensation zu entwickeln. Nicht erforderliche Beeinträchtigungen<br />

sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der Schutzgüter durch Kompensationsmaßnahmen (ökologische und landschaftsgestalterische<br />

Aufwertung von <strong>Teil</strong>flächen) auszugleichen.<br />

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden noch keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Minderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgelegt.<br />

Durch die Errichtung neuer Windkraftanlagen erfolgt ein Eingriff in das Landschaftsbild und<br />

durch Versiegelung des Bodens im Anlagenbereich sowie durch die Erschließungsanlagen.<br />

Hieraus wird sich ein ökologischer und landschaftsbildrelevanter Kompensationsbedarf ergeben.<br />

Die Bilanzierung des Kompensationsbedarfes ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorzunehmen. Die<br />

erforderliche Kompensation ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mit der<br />

Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 28


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

4.10 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Die in Kap. 4.1 bis 4.8 dargestellten Umweltauswirkungen nach dem gegenwärtigen Planungsstand<br />

des Bauleitplanverfahrens werden unter Berücksichtigung der ökologischen Wirksamkeit<br />

von möglichen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen (trifft hier nicht zu;<br />

s. Kap. 4.9) nachfolgend tabellarisch aufgelistet und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt.<br />

Nach der Beurteilung der Bedeutung/Empfindlichkeit der einzelnen Schutzgüter (s. Kap. 4.1 -<br />

4.8) werden diese mit den voraussichtlichen Auswirkungen des Planvorhabens aggregiert. Bei<br />

der Ermittlung der Erheblichkeit (Wirkprognose) werden berücksichtigt:<br />

- die Reichweite der Auswirkungen,<br />

- die Dauer der Auswirkungen und<br />

- die Intensität der Auswirkungen.<br />

Es werden vier Stufen der Betroffenheit bzw. Erheblichkeit von Umweltauswirkungen unterschieden,<br />

die in der zusammenfassenden schutzgutbezogenen Erheblichkeitsbeurteilung (s.<br />

Tab. 2 und 3) zusätzlich auch graphisch („Ampeleinstufung“) dargestellt werden:<br />

Stufe<br />

Abwägung <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B<br />

Keine Betroffenheit<br />

nicht abwägungsrelevant<br />

Unerheblich (nicht erheblich) > umweltverträglich abwägungsunerheblich<br />

Erheblich<br />

> bedingt umweltverträglich<br />

abwägungserheblich<br />

Besonders erheblich > nicht umweltverträglich besonderes Abwägungsgewicht<br />

Tab. 1:<br />

Stufen der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen/-einwirkungen und ihre Bedeutung für die<br />

Abwägung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 29


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

– <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />

Schutzgut/-funktion<br />

Bedeutung/<br />

Empfindlichkeit<br />

Beeinträchtigung<br />

Erheblichkeitsstufe<br />

Mensch / Wohnen hoch gering unerheblich<br />

Mensch / Erholung mittel mittel erheblich<br />

Tiere, Pflanzen, biologische<br />

Vielfalt<br />

mittel mittel unerheblich<br />

Boden hoch gering unerheblich<br />

Wasser (GW) gering gering unerheblich<br />

Wasser (OF) hoch gering unerheblich<br />

Klima / Luft mittel gering unerheblich<br />

Landschaftsbild hoch hoch erheblich<br />

Erholung (landschaftsbezogen)<br />

mittel mittel erheblich<br />

Kultur- und Sachgüter hoch mittel erheblich<br />

Wechselwirkungen nicht bewertet - nicht bewertet<br />

Tab. 2:<br />

Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit möglicher<br />

Umweltauswirkungen bei der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes - <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“<br />

Voraussichtliche Umweltauswirkungen im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

– <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />

Schutzgut/-funktion<br />

Bedeutung/<br />

Empfindlichkeit<br />

Beeinträchtigung<br />

Erheblichkeitsstufe<br />

Mensch / Wohnen hoch gering unerheblich<br />

Mensch / Erholung hoch hoch erheblich<br />

Tiere, Pflanzen, biologische<br />

Vielfalt<br />

mittel mittel unerheblich<br />

Boden hoch gering unerheblich<br />

Wasser (GW) gering gering unerheblich<br />

Wasser (OF) hoch gering unerheblich<br />

Klima / Luft mittel gering unerheblich<br />

Landschaftsbild hoch hoch erheblich<br />

Erholung (landschaftsbezogen<br />

hoch mittel erheblich<br />

Kultur- und Sachgüter hoch mittel erheblich<br />

Wechselwirkungen nicht bewertet - nicht bewertet<br />

Tab. 3:<br />

Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit möglicher<br />

Umweltauswirkungen bei der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes - <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Hollerath“<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 30


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

5. ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDS<br />

5.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung<br />

Mit der Realisierung der in der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes getroffenen<br />

Darstellungen zur Ausweisung von weiteren Windkraftkonzentrationszonen sind die unter Punkt<br />

4 dargestellten voraussichtlichen Umweltauswirkungen verbunden. Es wird deutlich, dass für<br />

die umweltrelevanten Schutzgüter Mensch/Erholung, Landschaftsbild einschl. landschaftsbezogener<br />

Erholung und Kulturgüter nach heuti<strong>gem</strong> Erkenntnisstand mit erheblichen Auswirkungen<br />

zu rechnen ist. Im weiteren Planverfahren sind die Umweltauswirkungen auf Grundlage<br />

detaillierter Standortplanungen für die Windkraftanlagen zu ermitteln und ihre Erheblichkeit zu<br />

erfassen.<br />

5.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung werden die aktuellen Nutzungen beibehalten. Erhebliche<br />

Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind bei Beibehaltung der aktuellen<br />

Nutzungen nicht zu erwarten.<br />

6. ALTERNATIVENPRÜFUNG<br />

In der Windenergie-Potenzialanalyse für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal (HELLMANN +<br />

KUNZE REICHSHOF, JUNI 2013) wurde das gesamte Gemeindegebiet unter Berücksichtigung<br />

planungsrelevanter Kriterien auf mögliche Konflikte mit der Windkraftnutzung untersucht. Damit<br />

basiert die planerische Steuerung der Windenergienutzung auf einem gesamträumlichen Planungskonzept,<br />

dass nachvollziehbar die Eignung des gesamten planerischen Außenbereichs<br />

von Hellenthal für die Nutzung der Windenergie darstellt.<br />

Im Ergebnis kommt die Potenzialanalyse zur Aussage, dass es zwei Bereiche im Gemeindegebiet<br />

gibt, die für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen geeignet sind. Es handelt<br />

sich um die Potenzialflächen 1.000.1 „Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath. Die weiteren ermittelten<br />

Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Hellenthal kommen auf Grund der Beurteilung<br />

im Rahmen der Windenergie-Potenzialflächenanalyse nicht in Betracht.<br />

7. GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN<br />

UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING)<br />

Das Monitoring bezieht sich ausschließlich auf die Überwachung von möglicherweise auftretenden<br />

erheblichen Umweltauswirkungen als Folge der Realisierung der in der 35. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes getroffenen Darstellungen. Für das Monitoring ist die Gemeinde Hellentahl<br />

als Träger der Bauleitplanung zuständig. Die Gemeinde Hellenthal benachrichtigt die<br />

Umweltfachbehörden, wenn die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam geworden<br />

ist. Die Gemeinde Hellenthal wird bei Bedarf zusätzliche Überwachungskontrollen beim<br />

Auftreten akuter Umweltprobleme aufgrund von Hinweisen der zuständigen Fachbehörden<br />

und/oder aus der Bevölkerung durchführen.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 31


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Das Monitoring umfasst auch die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen<br />

zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachhaltiger Umweltauswirkungen. Die Monitoring-Maßnahmen<br />

für die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen sowie für unvorhergesehene<br />

Umweltauswirkungen sind nachfolgend zusammengefasst:<br />

- Überwachung der Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung/-verringerung in der Bauphase<br />

im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung.<br />

- Prognoseunsicherheiten in Bezug auf den Vogelzug und auf Fledermausarten (Zuggeschehen<br />

und Kollisionsgefahr) werden dauerhaft im Rahmen der in den Windkraftanlagen<br />

zu installierenden Abschaltautomatik überwacht.<br />

- Hinweise der Behörden und aus der Bevölkerung ergänzen das kommunale Monitoring.<br />

8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />

8.1 Merkmale der verwendeten Verfahren<br />

Die Angaben im <strong>Umweltbericht</strong> beziehen sich im Wesentlichen auf vorhandene Grundlagenerhebungen,<br />

die von der Gemeinde Hellenthal im Auftrag gegebene Windenergie-<br />

Potenzialflächenanalyse sowie weitere Unterlagen, die als Quellen für die beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereiche<br />

verfügbar sind.<br />

8.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen<br />

Aufgabe des <strong>Umweltbericht</strong>s ist es, die Umweltauswirkungen nach dem gegenwärtigen Wissenstand<br />

und aktuell vorliegender Prüfmethoden zu beschreiben. Für eine sichere Prognose<br />

der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse liegen für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Hollerath“ zurzeit noch keine konkreten artenschutzfachlichen Ergebnisse vor.<br />

Da die Auswirkungen durch den Bau und Betrieb der Windkraftanlagen abhängig vom konkreten<br />

gewählten Standort sind, können einzelne Aussagen erst im Rahmen des nachfolgenden<br />

Bebauungsplanverfahren (vorgesehen sind vorhabenbezogene Bebauungspläne) bzw. im immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahrens getroffen werden. Dies betrifft insbesondere<br />

die potenziellen Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm und Infraschall, den Schattenwurf,<br />

den Umfang und die Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 32


<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

9. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG<br />

Die all<strong>gem</strong>ein verständliche Zusammenfassung im <strong>Umweltbericht</strong> ist so auszugestalten, dass<br />

Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens betroffen sein können. Angesichts des Umfanges und der Komplexität<br />

der Angaben nach <strong>§</strong> <strong>2a</strong> Abs. 1 und 2 <strong>BauG</strong>B kommt hierbei der Zusammenfassung besondere<br />

Bedeutung zu.<br />

Die gegenwärtige Situation der Umwelt in den beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereichen „Wiesenhardt“<br />

und „Hollerath“ wird auf Grundlage der heute vorliegenden Daten, Informationen und sonstiger<br />

Erkenntnisse untersucht und die Umweltauswirkungen des Planvorhabens werden abschließend<br />

entsprechend dem heutigen Planungsstand der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

beurteilt.<br />

Es wird deutlich, dass für die umweltrelevanten Schutzgüter Mensch/Erholung, Landschaftsbild<br />

einschl. landschaftsbezogener Erholung und Kulturgüter nach heuti<strong>gem</strong> Erkenntnisstand mit<br />

erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist. Im weiteren Planverfahren sind die Umweltauswirkungen<br />

auf Grundlage detaillierter Standortplanungen für die Windkraftanlagen zu<br />

ermitteln und ihre Erheblichkeit zu erfassen.<br />

Die <strong>gem</strong>äß Anlage zu <strong>§</strong> 2 Abs. 4 und <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B durchzuführende Umweltprüfung kommt<br />

nach heuti<strong>gem</strong> Erkenntnisstand zum Ergebnis, dass bei Realisierung der 35. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf<br />

die Schutzgüter Mensch/Erholung, Landschaftsbild einschl. landschaftsbezogener Erholung und<br />

Kulturgüter zu erwarten sind. Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ können die Auswirkungen auf<br />

windkraftsensible Vögel und Fledermausarten erst nach Vorliegen des Artenschutzgutachtens<br />

abschließend beurteilt werden.<br />

Für die o. a. Schutzgüter sind im weiteren Planverfahren und im immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren für die neuen Windkraftanlagen entsprechende konkrete Vermeidungs-,<br />

Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der Standortplanung zu<br />

treffen. Die übrigen zu erwartenden Beeinträchtigungen der betroffenen Schutzgüter sind nicht<br />

erheblich bzw. verbleiben unter dem Schwellenwert der Erheblichkeit.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!