Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG
Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG
Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG
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GEMEINDE HELLENTHAL<br />
BEGRÜNDUNG<br />
<strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> 9 Abs. 8<br />
Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />
zur<br />
35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
der Gemeinde Hellenthal<br />
TEIL 2<br />
UMWELTBERICHT GEM. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> BAUGB<br />
<strong>Entwurf</strong><br />
Bearbeitung:<br />
hellmann + kunze reichshof<br />
Umweltplanung und Städtebau<br />
Rehwinkel 15<br />
51580 Reichshof<br />
Tel.: 02297 / 9008-20<br />
Fax: 02297 / 9008-29<br />
info@h-k-reichshof.de<br />
www.hkr-landschaftsarchitekten.de
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B<br />
zur<br />
35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
der Gemeinde Hellenthal<br />
<strong>Entwurf</strong><br />
Auftraggeber:<br />
Gemeinde Hellenthal<br />
Der Bürgermeister<br />
Rathausstraße 2<br />
D-53940 Hellenthal/Eifel<br />
Auftragnehmer:<br />
hellmann + kunze reichshof<br />
Umweltplanung und Städtebau<br />
Rehwinkel 15<br />
D-51580 Reichshof<br />
Tel.: 02297 / 9008-20<br />
Fax: 02297 / 9008-29<br />
info@h-k-reichshof.de<br />
www.hkr-landschaftsarchitekten.de<br />
Bearbeitung:<br />
Dipl.-Ing. Norbert Hellmann<br />
Landschaftsarchitekt BDLA AK NW<br />
Dipl.-Ing. Stephan Müller<br />
Landschaftsarchitekt AK NW<br />
____________________________________________________________________________________<br />
hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 2
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Inhalt<br />
1. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG ........................................ 4<br />
2. KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DER 35. ÄNDERUNG DES<br />
FLÄCHENNUTZUNGSPLANES ........................................................................................ 5<br />
3. DARSTELLUNG DER IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGE- .................... 8<br />
LEGTEN UND FÜR DIE PLANUNG RELEVANTEN UMWELTSCHUTZZIELE ................. 8<br />
4.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung ............................... 15<br />
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt ...................................................... 16<br />
4.3 Schutzgut Boden ........................................................................................................ 20<br />
4.4 Schutzgut Wasser....................................................................................................... 21<br />
4.5 Schutzgut Klima und Luft ............................................................................................ 22<br />
4.6 Schutzgut Landschaft ................................................................................................. 23<br />
4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................ 26<br />
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern ............................ 27<br />
4.9 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation .................................... 28<br />
5. ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDS ......................................... 31<br />
5.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ............................... 31<br />
5.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung . 31<br />
6. ALTERNATIVENPRÜFUNG ............................................................................................ 31<br />
7. GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN .................. 31<br />
UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING) .................................................................. 31<br />
8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN .............................................................................................. 32<br />
8.1 Merkmale der verwendeten Verfahren ........................................................................ 32<br />
8.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen ........................................ 32<br />
9. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ............................................... 33<br />
Abbildungen, Tabellen<br />
Abb. 1:<br />
Tab. 1:<br />
Tab. 2:<br />
Tab. 3:<br />
Gemeindegebiet Hellenthal mit den drei bestehenden und zwei neu geplanten<br />
Windenergie-Konzentrationszonen……………….….......................................................... 7<br />
Stufen der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen/-einwirkungen und ihre Bedeutung für<br />
die Abwägung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B ……..……………………………………………………. 29<br />
Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen<br />
der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes – <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“……..….....................................................................................................................<br />
30<br />
Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen<br />
der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes – <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“……..….....................................................................................................................<br />
30<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 3
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
1. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTPRÜFUNG<br />
Für die Belange des Umweltschutzes nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 1 und 1a <strong>BauG</strong>B wird bei der 35. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal zur Darstellung von Konzentrationszonen für<br />
Windenergieanlagen in zwei <strong>Teil</strong>änderungsbereichen des Gemeindegebiets eine Umweltprüfung<br />
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen entsprechend<br />
dem Planungsstand ermittelt und bewertet werden (<strong>§</strong> 2 <strong>BauG</strong>B). Die Auswirkungen der Planung<br />
auf die relevanten Schutzgüter und Landschaftspotenziale, welche durch die Darstellungen im<br />
Flächennutzungsplan heute prognostizierbar sind, werden im nachfolgenden <strong>Umweltbericht</strong><br />
entsprechend dem aktuellen Kenntnis- und Planungsstand zusammenfassend dargestellt und<br />
bewertet. Soweit erforderlich und bereits möglich werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung<br />
und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen dargestellt und bei<br />
der abschließenden Erheblichkeitsbeurteilung berücksichtigt (Kap. 4.10).<br />
Der <strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B ist Bestandteil der <strong>Begründung</strong> zur 35. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist im<br />
Bauleitplanverfahren in der Abwägung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B zu berücksichtigen.<br />
Die Beschreibung der Bestandssituation im Plangebiet umfasst den aktuellen Zustand der jeweiligen<br />
Schutzgutfunktionen, ihre Vorbelastungen und die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit.<br />
Die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit erfolgt verbal-argumentativ. Dabei<br />
werden vier Stufen der Bedeutung und Empfindlichkeit gegenüber Auswirkungen des Planvorhabens<br />
unterschieden (keine, geringe, mittlere und hohe Bedeutung und Empfindlichkeit). Bei<br />
der Beurteilung der Umwelterheblichkeit ist insbesondere die Ausgleichbarkeit der ermittelten<br />
nachteiligen Umweltauswirkungen ein wichtiger Indikator. Nicht ausgleichbare Auswirkungen,<br />
wie z. B. die dauerhafte Bodenversiegelung schutzwürdiger Böden bei gleichzeitig fehlenden<br />
Entsiegelungsmöglichkeiten, werden grundsätzlich als erheblich eingestuft.<br />
Zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Tierwelt liegt für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ ein Artenschutzgutachten einschl. der Artenschutzprüfung Stufe <strong>II</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 44<br />
Abs. 1 BNatSchG für die besonders windkraftsensiblen Artengruppen Vögel und Fledermäuse<br />
vor (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 2012).<br />
Folgende Unterlagen lagen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vorliegenden <strong>Umweltbericht</strong>es<br />
zur Auswertung und Berücksichtigung im Rahmen der Umweltprüfung vor:<br />
- <strong>Begründung</strong> <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> 9 Abs. 8 <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
der Gemeinde Hellenthal <strong>Teil</strong> 1 - All<strong>gem</strong>einer <strong>Teil</strong>, Stand: 06.07.2013 (HELLMANN + KUN-<br />
ZE REICHSHOF)<br />
- Windenergie-Potenzialflächenanalyse für die Gemeinde Hellenthal (HELLMANN + KUNZE<br />
REICHSHOF, 26.06.2013)<br />
- Avifaunistisches Fachgutachten im Zusammenhang mit einer Windenergieplanung<br />
am Standort Hellenthal-Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 14.08.2012)<br />
- Fachgutachten Fledermäuse im Zusammenhang mit einer Windenergieplanung<br />
am Standort Hellenthal-Wiesenhardt (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 14.08.2012)<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 4
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem @LINFOS des Landesamtes<br />
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich<br />
geschützte Biotope, Geschützte Arten, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die<br />
o. a. Unterlagen sowie weitere Informationen zu den einzelnen planungsrelevanten Schutzgütern<br />
(wie z. B. Landschaftsplan Hellenthal, Bodenkarte etc.) wurden im Rahmen der Umweltprüfung<br />
zur Beurteilung des heutigen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen<br />
des Planvorhabens herangezogen.<br />
Der <strong>Umweltbericht</strong> wird entsprechend dem Stand der Planung und des bauleitplanerischen Beteiligungsverfahrens<br />
fortlaufend angepasst.<br />
Einige Umweltauswirkungen sind zum heutigen Zeitpunkt hinsichtlich ihrer Intensität und<br />
Reichweite noch nicht eindeutig zu determinieren, wie z. B. mögliche Auswirkungen des<br />
Planvorhabens auf das Landschaftsbild und den Boden. Der Aufwand zur Erstellung von<br />
Spezialgutachten zur Ermittlung der o. a. Auswirkungen ist im Verhältnis zu den dabei speziell<br />
für das Plangebiet zu gewinnenden Erkenntnissen aufgrund der ermittelten Bedeutung und<br />
Empfindlichkeit der relevanten Umweltfunktionen im Plangebiet unverhältnismäßig hoch. In<br />
diesem Fall erfolgen dann gutachterliche Abschätzungen auf Grundlage von Erfahrungswerten<br />
und Analogschlüssen.<br />
2. KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DER 35. ÄNDERUNG DES<br />
FLÄCHENNUTZUNGSPLANES<br />
Entsprechend dem Windenergieerlass NRW 2011 strebt die Gemeinde Hellenthal die Ausweisung<br />
von weiteren Windkraftkonzentrationszonen im Gemeindegebiet an, um den Anteil der<br />
regenerativ erzeugten Energie zu steigern. Es ist vorrangiges Ziel der Gemeinde Hellenthal, auf<br />
der Grundlage eines „schlüssigen Gesamtkonzepts“ für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet,<br />
über die bereits bestehenden drei Konzentrationszonen bei Oberreifferscheid-<br />
Nord/-Süd, Losheim und Kehr weitere Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan<br />
darzustellen, um auch weiterhin vom Planvorbehalt <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 35 Abs. 3 Satz 3 <strong>BauG</strong>B<br />
Gebrauch machen zu können, der die Möglichkeit der räumlichen Steuerung der Windkraftnutzung<br />
im Gemeindegebiet eröffnet.<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Hellenthal hat am 13.10.2011 beschlossen,<br />
eine Windkraft-Plankonzeption zu beauftragen. Das Planungsbüro HELLMANN + KUNZE<br />
REICHSHOF erhielt am 19.10.2011 von der Gemeinde Hellenthal den Auftrag, eine Windenergie-Potenzialanalyse<br />
auf Grundlage des neuen Windenergieerlasses NRW 2011 durchzuführen.<br />
Auf Empfehlung des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde Hellenthal hat<br />
der Rat der Gemeinde Hellenthal am 02.10.2012 beschlossen, über die bereits bestehenden<br />
Windkraftkonzentrationszonen Oberreifferscheid-Nord/-Süd, Losheim und Kehr weitere Zonen<br />
mit einer Mindestgröße von 15 ha im Flächennutzungsplan auszuweisen.<br />
Aufgrund der vorliegenden Zwischenergebnisse der Windenergie-Potenzialflächenanalyse<br />
(HELLMANN + KUNZE REICHSHOF, 2013), die ausreichend große Windenergie-Potenzialflächen<br />
unter Berücksichtigung einheitlicher sog. „harter“ und „weicher“ Ausschlusskriterien im Gemeindegebiet<br />
ergeben hatte, beschloss der Rat der Gemeinde Hellenthal am 02.10.2012 weiterhin,<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 5
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
das Windenergie-Plankonzept auf der Grundlage eines Siedlungsabstandes von mind. 1.000 m<br />
zu geschlossenen Siedlungsbereichen und von mind. 1.000 m zu Einzelbebauung im Außenbereich<br />
<strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 35 <strong>BauG</strong>B fortzuschreiben. Der Mindestabstand zur Einzelbebauung im Außenbereich<br />
kann um 400 m auf dann 600 m reduziert werden, wenn die Zustimmung der belasteten<br />
Grundstückeigentümer vorliegt und dies im Grundbuch dinglich gesichert wird.<br />
Als Ergebnis der Potenzialflächenanalyse werden die ermittelten Potenzialflächen 1.000.1<br />
„Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath“ (s. Abb. 1) für die Durchführung weiterer Untersuchungen<br />
im Hinblick auf den Immissions-, Landschafts- und Artenschutz sowie die Wirtschaftlichkeit<br />
empfohlen.<br />
Der räumliche Geltungsbereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ wird als Fläche für Wald mit der überlagernden Darstellung „Konzentrationszone<br />
für Windenergieanlagen (WEA)“ dargestellt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen<br />
über alles wird für den gesamten <strong>Teil</strong>änderungsbereich auf max. 200 m über Grund<br />
festgesetzt.<br />
Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ werden die aktuell forstwirtschaftlich genutzten Flächen als<br />
Flächen für Wald dargestellt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden als Flächen für<br />
die Landwirtschaft dargestellt. Die Gesamthöhe der Windenergieanlagen über alles wird für den<br />
gesamten <strong>Teil</strong>änderungsbereich auf max. 200 m über Grund festgesetzt.<br />
Der Bereich der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst insgesamt 8.269.380 m².<br />
Die Lage der beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereiche ist in Abbildung 1 dargestellt. Weiterhin ist die Lage<br />
der bestehenden Windenergie-Konzentrationszonen „Oberreifferscheid-Nord/-Süd, „Losheim“<br />
und „Kehr“ dargestellt.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />
Fläche für Wald 2.873.742 m²<br />
Windkraftkonzentrationszone, überlagernd 2.873.742 m²<br />
Gesamtfläche: 2.873.742 m²<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />
Fläche für die Landwirtschaft 201.423 m²<br />
Fläche für Wald 5.194.215 m²<br />
Windkraftkonzentrationszone, überlagernd 5.395.638 m²<br />
Gesamtfläche: 5.395.638 m²<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 6
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Potenzialfläche<br />
Wiesenhardt<br />
Potenzialfläche<br />
Hollerath<br />
Windpark Oberreifferscheid-<br />
Nord/-Süd<br />
Windpark Losheim<br />
Windpark Kehr<br />
Abb. 1: Gemeindegebiet Hellenthal mit den drei bestehenden und zwei neu geplanten Windenergie-Konzentrationszonen<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
3. DARSTELLUNG DER IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGE-<br />
LEGTEN UND FÜR DIE PLANUNG RELEVANTEN UMWELTSCHUTZZIELE<br />
In den Fachgesetzen sind für die Umweltschutzgüter Grundsätze und Ziele formuliert, die im<br />
Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung<br />
sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgutebene<br />
hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger<br />
übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter<br />
Arten). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen<br />
zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.<br />
Nachfolgende Zielaussagen sind im Rahmen der Umweltprüfung für die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
relevant und zu berücksichtigen:<br />
Schutzgut Quelle Zielaussagen<br />
Mensch Technische Anleitung Lärm (TA<br />
Lärm)<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) und Ausführungsverordnungen<br />
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)<br />
Tiere und<br />
Pflanzen<br />
Bundesnaturschutzgesetz /<br />
Landschaftsgesetz NW<br />
Schutz der All<strong>gem</strong>einheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Geräusche sowie deren Vorsorge.<br />
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung<br />
ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere<br />
am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen<br />
in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll.<br />
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage<br />
des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen<br />
Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen,<br />
zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen,<br />
dass<br />
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit<br />
der Naturgüter,<br />
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten<br />
und Lebensräume sowie<br />
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert<br />
von Natur und Landschaft<br />
auf Dauer gesichert sind (Natur- und Landschaftsschutz, all<strong>gem</strong>einer<br />
Biotop- und Artenschutz).<br />
Es ist verboten,<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,<br />
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />
oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen<br />
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu<br />
stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die<br />
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art<br />
verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der<br />
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu<br />
beschädigen oder zu zerstören,<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre<br />
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder<br />
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.<br />
Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />
Landschaftsplan<br />
(Besonderer Artenschutz)<br />
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des<br />
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
zu berücksichtigen.<br />
Beide Plangebiete liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes<br />
Nr. 20 „Hellenthal“ des Kreises Euskirchen. Der Landschaftsplan<br />
enthält für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ folgende<br />
Darstellungen und Festsetzungen:<br />
- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und<br />
strukturreichen Wäldern<br />
- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 8
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Wald“. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet<br />
überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere<br />
Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-<br />
Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die<br />
zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen<br />
Kerbtälern erfasst.<br />
Boden<br />
Bundesbodenschutzgesetz<br />
(BBodSchG)<br />
Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ enthält der Landschaftsplan Nr.<br />
20 folgende Darstellungen und Festsetzungen:<br />
- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und<br />
strukturreichen Wäldern<br />
- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler<br />
Wald“. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet<br />
überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw. ältere<br />
Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-<br />
Buchenwälder. Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die<br />
zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend steilen<br />
Kerbtälern erfasst.<br />
- Festsetzung Nr. 2.2-4: Landschaftsschutzgebiet „Hollerather<br />
Hochfläche“. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet<br />
die landwirtschaftlichen, überwiegend als intensive Mähwiesen/-weiden<br />
genutzten Offenlandbereiche.<br />
- Festsetzung Nr. 2.3-1: Naturdenkmal „Kastanie am ehemaligen<br />
Forsthaus Daubenscheid“.<br />
- Festsetzung Nr. 2.4-1: Geschützter Landschaftsbestandteil „Höckerlinie<br />
zwischen Hellenthaler Wald und Kehr“. Die ehemalige<br />
Panzersperre, die aus Betonhöckern in mehreren Reihen besteht,<br />
liegen im Plangebiet heute zum großen <strong>Teil</strong> verdeckt unter<br />
dichten Gehölzbeständen oder im Wald.<br />
Ziele des BBodSchG sind:<br />
- Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im<br />
Naturhaushalt, insbesondere als<br />
1. Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tier und Pflanzen,<br />
2. Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,<br />
3. Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),<br />
4. Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten,<br />
für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene<br />
und öffentliche Nutzungen.<br />
- Der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen<br />
gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen.<br />
- Die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und<br />
Altlasten.<br />
Luft /<br />
Luftqualität<br />
Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG)<br />
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung<br />
von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung<br />
zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.<br />
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers,<br />
der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des<br />
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen<br />
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,<br />
Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).<br />
Schutz der All<strong>gem</strong>einheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
Technische Anleitung Luft (TA Luft)<br />
durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur<br />
Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.<br />
Klima Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B) …sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in<br />
der Stadtentwicklung, zu fördern.<br />
…Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen,<br />
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der<br />
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.<br />
Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung<br />
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen<br />
Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage<br />
für seine Erholung.<br />
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz / Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft<br />
____________________________________________________________________________________<br />
hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 9
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Landschaftsgesetz NW<br />
Landschaftsplan<br />
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen<br />
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und<br />
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart<br />
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.<br />
Kultur- und<br />
Sachgüter<br />
Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />
Denkmalschutzgesetz (DSchG)<br />
…sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild<br />
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />
Beide Plangebiete liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes<br />
Nr. 20 „Hellenthal“ des Kreises Euskirchen. Sie sind als<br />
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.<br />
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des<br />
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
insbesondere die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige<br />
Sachgüter zu berücksichtigen.<br />
…sowie die städtebauliche Gestalt…baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />
Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu<br />
nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit<br />
im Rahmen des Zumutbaren zugänglich <strong>gem</strong>acht werden.<br />
In folgenden übergeordneten Plänen und Programmen sowie informellen Planungen werden<br />
Zielaussagen zum F-Plangebiet getroffen:<br />
Landesentwicklungsplan (LEP)<br />
Entsprechend der zentralörtlichen Gliederung in <strong>Teil</strong> A des LEP stellt die Gemeinde Hellenthal<br />
ein Grundzentrum dar. Der LEP <strong>Teil</strong> B weist den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ als<br />
Waldgebiet aus. Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist als Waldgebiet und Freiraumbereich<br />
dargestellt. Beide <strong>Teil</strong>änderungsbereiche liegen im Einzugsgebiet der Oleftalsperre, die der<br />
Trinkwasserentnahme, dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung und der<br />
Krafterzeugung dient. Der LEP <strong>Teil</strong> B weist östlich des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Hollerath“ einen<br />
Standort für die geplante „Prether-/Platisbach-Talsperre aus. Sie soll als Vorsorgebereich<br />
zukünftig der Trinkwasserentnahme dienen.<br />
Nach Ziel D. <strong>II</strong>. 2 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu<br />
verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund<br />
der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen (heute:<br />
Regionalplänen) als „Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“<br />
darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei<br />
der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Dies<br />
gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von<br />
Windkraftanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer<br />
Relevanz sind.<br />
Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen<br />
weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen auch - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung<br />
zu treffen. Nach Ziel B.<strong>II</strong>I.3.2 Nr. 3.21 des LEP dürfen Waldgebiete nur für die Nutzung der<br />
Windenergie in Anspruch genommen werden, wenn diese Nutzung nicht außerhalb des Waldes<br />
realisierbar ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird<br />
(sog. „Vorrang Offenland vor Wald“).<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 10
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Durch die Forderung des Gesetzgebers, der Windkraftnutzung substanziellen Raum zu<br />
schaffen, relativiert sich dieses landesplanerische Ziel insofern, dass die Inanspruchnahme von<br />
Waldbereichen nicht mehr generell ausgeschlossen werden kann, wenn der Nachweis erbracht<br />
wird, dass im übrigen Freiraum nicht in an<strong>gem</strong>essenen Umfang geeignete Flächen für die<br />
Windenergie-nutzung zur Verfügung stehen. Dem trägt der neue <strong>Entwurf</strong> des LEP 2013 auch<br />
Rechnung.<br />
Der <strong>Entwurf</strong> des Landesentwicklungsplanes NRW (Stand: Juni 2013) sieht neue<br />
Vorranggebiete für die Windenergienutzung im Planungsgebiet Köln vor (Ziel 10.2-2). Die<br />
Bezirksregierung Köln soll hierzu entsprechende Vorranggebiete im Mindestumfang von 14.500<br />
ha im Regionalplan zeichnerisch darstellen. Nach Ziel 7.3-3 des LEP-<strong>Entwurf</strong>s ist die Errichtung<br />
von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen möglich, sofern wesentliche<br />
Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.<br />
Regionalplan<br />
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, <strong>Teil</strong>abschnitt Region Aachen (2008)<br />
konkretisiert und ergänzt die Vorgaben des LEP räumlich und inhaltlich. Der<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich nordwestlich der Oleftalsperre (Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“) ist<br />
als Waldbereich, der südlich der Oleftalsperre liegende <strong>Teil</strong>änderungsbereich (Potenzialfläche<br />
1000.2 „Hollerath“) ist als all<strong>gem</strong>einer Freiraum- und Agrarbereich sowie als Waldbereich<br />
dargestellt. Beide <strong>Teil</strong>änderungsbereiche werden überlagert durch die Darstellung als Bereiche<br />
für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sowie als Bereiche<br />
für den Grundwasser- und Gewässerschutz.<br />
Die Oberläufe der dem Olefbach zufließenden kleinen Kerbtalsiefen südlich des<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Wiesenhardt“ sind als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 57)<br />
dargestellt. Eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet ist im Landschaftsplan Hellenthal<br />
bisher nicht erfolgt. Am östlichen Rand innerhalb des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs Hollerath“ sind die<br />
kleinen Zuläufe des Platisbaches als Bereiche für den Schutz der Natur (BSN EU 56)<br />
dargestellt. Der als Natutschutzgebiet ausgewiesene Bereich des Platisbaches liegt außerhalb<br />
des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Hollerath“.<br />
In der Erläuterungskarte zum Regionalplan wird der geplante <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ zusätzlich als wertvolle Kulturlandschaft dargestellt. Beide <strong>Teil</strong>änderungsbereiche<br />
sind Bestandteil des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel.<br />
In Kap. 3.2. des Regionalplans ist geregelt, in welchen Bereichen Planung für Windkraftanlagen<br />
ausgeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten nur unter Einschränkungen die<br />
Windkraftnutzung ermöglicht werden soll. In erster Linie kommen die Freiraum- und<br />
Agrarbereiche für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen („Windparks“) in Betracht<br />
(Ziel 1). In folgenden (bedingt konfliktarmen) Bereichen können Windparks geplant werden,<br />
wenn im Einzelfall sicher gestellt werden kann, dass die mit der Darstellung im Regionalplan<br />
verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden (Ziel 2):<br />
- Waldbereiche unter Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B.<strong>II</strong>I.3.2),<br />
soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf<br />
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger<br />
Ausgleich/Ersatz festgelegt wird,<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
- Regionale Grünzüge,<br />
- historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach DSchG),<br />
- Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung,<br />
- Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstige Massen,<br />
- Deponien für Kraftwerksasche,<br />
- Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.<br />
Windparkplanungen sollen in den folgenden Bereichen ausgeschossen werden (Ziel 3):<br />
- Bereiche für den Schutz der Natur (BSN), es sei denn, sie liegen außerhalb von<br />
Naturschutzgebieten<br />
- Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher bodenschätze, es sei<br />
denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den<br />
Regultivierungszielen nicht widerspricht,<br />
- Flugplatzbereiche,<br />
- Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,<br />
- Bereiche für Abfalldeponien, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt<br />
und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist,<br />
- Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen,<br />
- Freiraumbereiche mit Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile im GEP als<br />
Freiraum mit Zweckbindung).<br />
Für die Planung und Errichtung von Windparks gelten folgende landesplanerische<br />
Anforderungen (Ziel 4):<br />
- Die Beeinträchtigung von Denkmälern sowie von Bereichen, die das Landschaftsbild in<br />
besonderer Weise prägen, ist zu vermeiden.<br />
- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen sind zu Wohnsiedlungen<br />
ausreichende Abstände entsprechend der Emissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten.<br />
- Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.<br />
Flächennutzungsplan<br />
Der Flächennutzungsplan stellt im geplanten <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ eine Fläche<br />
ohne Kennzeichnung oder Darstellung nach der Planzeichenverordnung dar. Diese sind als<br />
Flächen für die Land- oder Forstwirtschaft einzustufen. Bei den Flächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ handelt es sich im Bestand ausschließlich um Waldflächen bzw. Flächen<br />
für die Forstwirtschaft.<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ weist ebenfalls keine Kennzeichnung oder Darstellung<br />
nach der Planzeichenverordnung auf. Sie sind im Bestand ebenfalls als Flächen für die Landoder<br />
Forstwirtschaft einzustufen. Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ weist sowohl Flächen für<br />
die Forstwirtschaft als auch Flächen für die Landwirtschaft auf. Der Anteil der tatsächlich landwirtschaftlich<br />
genutzten Fläche an der Gesamtfläche beträgt ca. 4%.<br />
Landschaftsplanung<br />
Der Landschaftsplan Nr. 20 Hellenthal ist seit 2005 rechtskräftig. Der Landschaftsplan enthält<br />
für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ folgende Darstellungen und Festsetzungen:<br />
- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler Wald“. Im Plangebiet umfasst<br />
das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw.<br />
ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin<br />
sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend<br />
steilen Kerbtälern erfasst.<br />
Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ enthält der Landschaftsplan Nr. 20 folgende Darstellungen<br />
und Festsetzungen:<br />
- Entwicklungsziel Nr. 1.1-4: Erhaltung von z. T. naturnahen und strukturreichen Wäldern<br />
- Festsetzung Nr. 2.2-1: Landschaftsschutzgebiet „Hellenthaler Wald“. Im Plangebiet umfasst<br />
das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten und kleinflächige tlw.<br />
ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder. Weiterhin<br />
sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche der Olef in überwiegend<br />
steilen Kerbtälern erfasst.<br />
- Festsetzung Nr. 2.2-4: Landschaftsschutzgebiet „Hollerather Hochfläche“. Im Plangebiet<br />
umfasst das Landschaftsschutzgebiet die landwirtschaftlichen, überwiegend als intensive<br />
Mähwiesen/-weiden genutzten Offenlandbereiche.<br />
- Festsetzung Nr. 2.3-1: Naturdenkmal „Kastanie am ehemaligen Forsthaus Daubenscheid“.<br />
- Festsetzung Nr. 2.4-1: Geschützter Landschaftsbestandteil „Höckerlinie zwischen Hellenthaler<br />
Wald und Kehr“. Die ehemalige Panzersperre, die aus Betonhöckern in mehreren<br />
Reihen besteht, liegt im Plangebiet heute zum großen <strong>Teil</strong> verdeckt unter dichten<br />
Gehölzbeständen oder im Wald.<br />
Biotopkataster NRW<br />
Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ sind der Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich<br />
der Olef (diese liegen außerhalb des Plangebiets) als schutzwürdiger Biotop<br />
BK-5504-038 erfasst.<br />
Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ sind folgende Flächen im Biotopkataster NRW als schutzwürdige<br />
Biotope erfasst:<br />
- BK-5504-038 „Reiffelbach sowie zwei Quellbäche am Einmündungsbereich der Olef“<br />
- BK-5504-027 „Merlenbach und Rathssiefen“<br />
- BK-5504-028 „Platisbach und Nebenbäche südwestlich Hellenthal“<br />
Der schutzwürdige Biotop BK-5504-0009 „NSG Platisbachtal“ grenzt östlich an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Hollerath“ an.<br />
Gesetzlich geschützte Biotope <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 30 BNatSchG bzw. <strong>§</strong> 62 LG NRW<br />
Am südlichen Rand der Potenzialfläche „Wiesenhardt“ ist der Olefbach mit artenreichen Nasswiesen<br />
als gesetzlich geschützter Biotop GB-5504-037 erfasst. Am östlichen Rand der Potenzialfläche<br />
„Hollerath“ sind die Feuchtwiesen am oberen Eschsiefen als gesetzlich geschützter<br />
Biotoptyp GB-5504-723 erfasst.<br />
Natura 2000-Gebiete<br />
Am südlichen Rand des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Wiesenhardt“ ist der naturnahe Bachunterlauf<br />
der Olef mit zahlreichen gewässerabhängigen Biotopstrukturen (Erlengaleriewälder, Hochstau-<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
denfluren), der Talaue, den Mähwiesen, den feuchten Hochstaudenfluren und den Bärwurzund<br />
Narzissenwiesen als Natura 2000-Gebiet DE-5504-303 „Oleftal“ dargestellt. Neben den o.<br />
a. prioritären Lebensraumtypen ist das FFH-Gebiet prioritärer Lebensraum für die Tierarten<br />
Groppe, Bachneunauge und Eisvogel.<br />
Energieatlas NRW<br />
Im Energieatlas NRW werden die Waldflächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ als Nadelwälder<br />
und in sehr gerin<strong>gem</strong> Umfang als Laubwälder dargestellt. Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Hollerath“ werden die Waldbereiche als Nadel-, Laub- und Mischwald dargestellt. Westlich<br />
des „Daubenschlader Weges“ wird eine Kyrill-Schadensfläche dargestellt.<br />
Waldfunktionskarte NRW<br />
Die Waldflächen in beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereichen sind in der Waldfunktionskarte NRW als<br />
Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 und teilweise als Versuchsflächen dargestellt.<br />
4. UMWELTSITUATION, WIRKUNGSPROGNOSE UND MASSNAHMEN<br />
Aus der nachfolgenden Analyse der möglichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens ergibt<br />
sich die Art und Weise, wie die in Kap. 3 dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist<br />
festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie technischen<br />
Anleitungen einen bewertungsrelevanten Rahmen rein materiell-inhaltlicher Art darstellen, während<br />
die Zielvorgaben der Fachpläne über diesen inhaltlichen Aspekt hinaus auch konkrete<br />
räumlich zu berücksichtigende Festsetzungen vorgeben.<br />
Die Ziele der Fachgesetze stellen damit gleichzeitig den Bewertungsrahmen für die einzelnen<br />
Schutzgüter dar. So werden beispielsweise bestimmte schutzgutspezifische Raumeinheiten<br />
(Biotope, Bodentypen, Klimatope etc.) auf der Grundlage der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben<br />
bewertet. Böden mit beispielsweise bedeutungsvollen Funktionen für den Naturhaushalt erfüllen<br />
die Vorgaben des Bodenschutzgesetzes in besonderer Weise, d. h. hier existiert ein hoher Zielerfüllungsgrad.<br />
Somit spiegelt sich der jeweilige Zielerfüllungsgrad der fachgesetzlichen Vorgaben<br />
auch in der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt wider, denn je höher die Intensität<br />
einer spezifischen Beeinträchtigung des Vorhabens auf ein bedeutungsvolles Schutzgut ist,<br />
umso geringer ist die Chance, die jeweiligen gesteckten gesetzlichen Ziele zu erreichen. Damit<br />
steigt gleichzeitig die Erheblichkeit einer Auswirkung; bei Funktionen mit hoher oder sehr hoher<br />
Bedeutung immer dann auch über die jeweilige schutzgutbezogene Erheblichkeitsschwelle.<br />
Die Beschreibung der Bestandssituation im Plangebiet umfasst den aktuellen Zustand der jeweiligen<br />
Schutzgutfunktionen, ihre Vorbelastungen und die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit.<br />
Die Beurteilung der Bedeutung / Empfindlichkeit erfolgt verbal-argumentativ. Es<br />
werden vier Stufen der Bedeutung und Empfindlichkeit gegenüber Auswirkungen des Planvorhabens<br />
unterschieden (keine, geringe, mittlere und hohe Bedeutung und Empfindlichkeit).<br />
Die Wirksamkeit möglicher Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation<br />
von erheblichen Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes wird bei der<br />
zusammenfassenden Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen berücksichtigt<br />
(Kap. 4.10). Mögliche Maßnahmen werden in Kap. 4.9 gesondert dargestellt.<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
4.1 Schutzgut Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung<br />
Für den Menschen und seine Gesundheit sind mit der geplanten 35. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes mögliche Umweltauswirkungen auf das Wohnen und das unmittelbare<br />
Wohnumfeld infolge Lärmimmissionen, Schattenwurf, Eiswurf und visueller Beeinträchtigungen<br />
zu betrachten. Die im Rahmen der Windenergie-Potenzialflächenanalyse ermittelten<br />
grundsätzlich geeigneten Flächen für die Windenergienutzung weisen zu angrenzenden<br />
Siedlungsbereichen relativ große Abstände auf.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />
Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche liegen im Nordosten mit der Ortschaft Schöneseiffen in<br />
ca. 2,5 km und mit der Ortschaft Harperscheid in ca. 3,3 km Entfernung. Diese beiden Ortslagen,<br />
die zur Stadt Schleiden gehören, sind heute durch den im Westen bestehenden Windpark<br />
Schöneseiffen vorbelastet. Ihre Empfindlichkeit gegenüber Errichtung neuer WEA im Bereich<br />
„Wiesenhardt“, der südwestlich der beiden Ortslagen liegt, ist daher grundsätzlich als hoch einzustufen.<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wird ausschließlich forstwirtschaftlich genutzt und hat<br />
für die Wohnfunktion der angrenzenden Bewohner in den Siedlungen Schöneseiffen, Harperscheid,<br />
Hollerath, am „Hollerather Knie“ und in Ramscheid keine besondere Bedeutung. Aufgrund<br />
der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/1.000 m zu den Siedlungsbereichen, die<br />
mit Ausnahme des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“ mit 600 m deutlich überschritten werden,<br />
ist von einer bedrängenden Wirkung hier errichteter Windenergieanlagen der genannten<br />
Ortschaften nicht auszugehen. Für die wohnungsnahe Feierabenderholung der Bevölkerung in<br />
den angrenzenden Ortschaften hat der Bereich „Wiesenhardt“ eine geringe bis höchstens mittlere<br />
Bedeutung. Die Sichtbarkeit der WEA von den Ortschaften Schöneseiffen, Harperscheid<br />
und ggf. auch von Hollerath und Ramscheid sowie vom Aussiedlerhof ist teilweise gegeben.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />
Der nächstgelegene Siedlungsbereich im Südosten ist die Ortslage Hollerath in ca. 1,6 km Entfernung.<br />
Der Aussiedlerhof am „Hollerather Knie“ weist zur südlichen Grenze des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs<br />
eine Entfernung von 600 m auf. Die Flächen im geplanten <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
werden land- und forstwirtschaftlich genutzt und weisen für die wohnungsnahe Feierabenderholung<br />
der in Hollerath und auf dem Aussiedlerhof lebenden Menschen eine mittlere bis hohe Bedeutung<br />
auf. Ihre Empfindlichkeit gegenüber Errichtung von WEA, insbesondere im Offenland<br />
ist als hoch einzustufen.<br />
Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/1.000 m zu den Siedlungsbereichen, die<br />
mit Ausnahme des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“ mit 600 m deutlich überschritten werden,<br />
ist von einer bedrängenden Wirkung hier errichteter Windenergieanlagen der genannten<br />
Ortschaften nicht auszugehen. Die Sichtbarkeit der WEA von den Ortschaften Hollerath und<br />
Ramscheid sowie vom Aussiedlerhof ist allerdings teilweise gegeben.<br />
Aufgrund der im Rahmen der Windenergie-Potenzialflächenanalyse gewählten Mindestabstände<br />
zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen von 1.000 m/1000 m werden ausreichende<br />
Pufferzonen zu den angrenzenden Siedlungsbereichen berücksichtigt. Die möglicherweise<br />
auftretenden Emissionen, insbesondere Schall, Schattenwurf und ggf. Eiswurf sind anlagen-<br />
und standortabhängig und können daher im Rahmen der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
noch nicht abschließend berechnet bzw. prognostiziert werden. Entspre-<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
chende Regelungen oder Beschränkungen der Windenergienutzung werden hierzu im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren getroffen. In diesem Verfahren<br />
ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen, dass die Richtwerte der TA Lärm für<br />
das betroffene Siedlungsgebiet sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Das gleiche<br />
gilt für die Beeinträchtigung der Anwohner durch den Schattenwurf der Anlagen, der nach<br />
aktueller Rechtsprechung einen Wert von 30 min/Tag nicht überschreiten soll. Der möglichen<br />
Gefährdung von Menschen durch Eiswurf kann durch die Verwendung beheizbarer Rotorblätter<br />
begegnet werden.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion<br />
und die wohnungsnahe Erholungsfunktion auszugehen. Diese betreffen insbesondere<br />
die wohnungsnahe Feierabenderholung im Bereich der Ortschaften Schöneseiffen, Harperscheid,<br />
Hollerath, Ramscheid und Aussiedlerhof am „Hollerather Knie“ durch die anzunehmende<br />
teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />
Bei der Errichtung von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist von teilweise erheblichen<br />
Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion<br />
auszugehen. Diese betreffen insbesondere die wohnungsnahe Feierabenderholung im<br />
Bereich der Ortschaften Hollerath, Ramscheid und des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“<br />
durch die anzunehmende teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des<br />
wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt<br />
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil<br />
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.<br />
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die<br />
biologische Vielfalt als „Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)“ definiert<br />
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die<br />
Vielfalt der Ökosysteme. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt umfasst den Schutz und die<br />
nachhaltige Nutzung. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen<br />
sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen<br />
wiederherzustellen.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wird ausschließlich durch forstwirtschaftliche Nutzung<br />
geprägt. Die vorherrschenden Waldbestände sind dabei relativ einheitlich aufgebaut. Die dominierende<br />
Baumart ist die Fichte, die in verschiedenen Altersstadien nahezu das gesamte Gebiet<br />
dominiert. Nur in sehr wenigen und kleinflächigen Bereichen des Potenzialgebiets existieren<br />
Laubgehölze. Daneben finden sich noch Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren,<br />
die größtenteils wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und überwiegend bereits wieder<br />
dicht geschlossen sind. Erhebliche Vorbelastungen durch anthropogene Nutzungen sind nicht<br />
erkennbar.<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Die Bedeutung und Empfindlichkeit der überwiegend einheitlich strukturierten Nadelholz-<br />
Bestände ist insgesamt als gering einzustufen. Die Laubwaldbereiche weisen eine mittlere bis<br />
zum <strong>Teil</strong> hohe (hier v. a. Althölzer) Bedeutung und Empfindlichkeit auf.<br />
Mit der Errichtung von WEA auf Waldflächen ist infolge Erschließung und Bau der Anlagen die<br />
vorübergehende und dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen verbunden. Windkraftanlagen<br />
haben für das Schutzgut und insbesondere auf Tierarten spezifische Wirkfaktoren. Folgende<br />
Faktoren sind relevant:<br />
- Vegetationsverlust im Bereich von Fundamenten und Zufahrten/-wegungen; hierdurch<br />
entsteht ggf. ein Lebensraumverlust und mögliche Zerstörung / Beschädigung von Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten<br />
- Kollisionsgefahr insbesondere für windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten<br />
- Optische und akustische Störung, Beunruhigung und Verdrängung von Tierarten, ggf.<br />
mit Auswirkungen auf das Zug-, Rast- und Brutverhalten<br />
Zur Vermeidung von zusätzlichen erheblichen Eingriffen in die Lebensraumfunktionen von Tieren<br />
und Pflanzen ist die Inanspruchnahme von wertvollen Laubgehölzbeständen soweit wie nur<br />
möglich zu begrenzen bzw. ganz zu vermeiden.<br />
Für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wurde im Rahmen der Potenzialflächenanalyse<br />
auf Grundlage der durchgeführten Artenschutzprüfung Stufe I eine geringes bis höchstens mittlere<br />
Konfliktpotenzial der Fläche aus artenschutzfachlicher Sicht dargelegt. Die vorliegenden<br />
konkreten Untersuchungen im Rahmen der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe <strong>II</strong> für die<br />
Artengruppen Vögel und Fledermäuse (BÜRO ECODA UMWELTGUTACHTEN, 2012) bestätigen diese<br />
Einschätzung.<br />
Vogelschutz<br />
Das o. a. Gutachten mündet in der Feststellung, dass der Vogelschutz der Errichtung und dem<br />
Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) innerhalb des Potenzialgebiets nicht entgegensteht. Es<br />
ist allerdings nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf<br />
den Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche,<br />
Kranstell-, Montage- und Stellflächen) Niststätten von Mäusebussard, Habicht, Waldkauz,<br />
Waldlaubsänger oder Baumpieper existieren. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach <strong>§</strong><br />
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen im Zusammenhang mit dem<br />
Verlust oder der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind geeignete Maßnahmen<br />
zu treffen. Vermeidungsmaßnahmen werden jedoch nur dann notwendig, wenn Horstbäume<br />
bzw. Niststätten der o. a. Arten direkt von der WEA-Planung betroffen sind.<br />
Folgende Vermeidungsmaßnahmen stehen bei Bedarf alternativ zur Auswahl:<br />
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen<br />
Arten.<br />
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der WEA auf Zeiten außerhalb<br />
der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn<br />
sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt<br />
werden können.<br />
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen<br />
der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt,<br />
kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen be-<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
troffene Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben<br />
werden.<br />
Bei Durchführung der geschilderten Maßnahmen werden keine Verstöße gegen die Tatbestände<br />
des <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet. Sollten durch die Baumaßnahmen genutzte Nistplätze<br />
oder besonders geeignete Altbäume als potenzielle Nistplätze von Habichten, Mäusebussarden<br />
oder Waldkäuzen entfernt werden müssen, ist dies als erhebliche Auswirkung im Sinne der Eingriffsregelung<br />
zu werten, die durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren sind. Der Verlust<br />
an genutzten oder potenziellen Nistplätzen kann durch eine Altbaumsicherung kompensiert<br />
werden. Über die Notwendigkeit und den Umfang dieser Maßnahme kann erst nach Festlegung<br />
der konkreten Bauflächen innerhalb des Potenzialgebiets entscheiden werden. Dies ist daher<br />
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes zum konkreten Bauvorhaben im Rahmen<br />
des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu regeln.<br />
Fledermausschutz<br />
Durch das Büro ECODA Umweltguachten wurde im Jahr 2012 ein Fachgutachten Fledermäuse<br />
für den Bereich der Potenzialfläche „Wiesenhardt“ erstellt. Mit mind. vier Fledermausarten wurde<br />
im Erfassungsjahr 2011 ein unterdurchschnittliches Artenspektrum ermittelt. Das Potenzialgebiet<br />
umfasst v. a. Fichtenforste, die generell eine eher geringe Eignung als Quartiersstandort<br />
für Fledermäuse aufweisen. Die Laubwaldbereiche, zumindest in <strong>Teil</strong>bereichen mit älterem<br />
Baumbestand, und einzelne ehemalige Verteidigungseinrichtungen aus dem 2. Weltkrieg verfügen<br />
über geeignete Quartiersstrukturen. Die Bauflächen sollten daher so gewählt werden, dass<br />
weder Laubwaldstrukturen noch die ehemaligen Verteidigungsanlagen betroffen sind und ein<br />
möglichst großer Abstand zu diesen potenziellen Quartiersstandorten eingehalten wird.<br />
Sollten potenzielle Quartiersstrukturen von Bautätigkeiten betroffen sein, können Verstöße gegen<br />
einen Tatbestand nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden und es<br />
müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:<br />
1. Vor Aufnahme der Rodungs- bzw. Bauarbeiten sollen potenzielle Quartiersstrukturen<br />
(Altbäume, ehem. Verteidigungseinrichtungen) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht<br />
werden. Diese Kontrolle sollte durch eine fachkundige Person maximal zwei<br />
Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.<br />
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, sollten die<br />
Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden.<br />
Sollten trotz der Vermeidungsmaßnahmen dennoch einzelne Fortpflanzungs- oder Ruhestätten<br />
der Zwergfledermaus beschädigt oder zerstört werden oder damit im Zusammenhang stehende<br />
Individuenverluste eintreten, würde dadurch nicht der Verbotstatbestand <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong> 44 Abs. 1 Nr.<br />
1 oder 3 erfüllt, da nach dem vorliegenden Artenschutzgutachten die ökologische Funktion für<br />
diese Art im Sinne des <strong>§</strong> 44 Abs. 5 im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleiben<br />
würde. Auch eine erhebliche Störung von Individuen im Sinne des <strong>§</strong> 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />
wird wegen der Häufigkeit von Zwergfledermäusen und der kurzen zeitlichen Begrenzung eventueller<br />
baubedingter Störungen nicht erwartet.<br />
In einem <strong>Teil</strong>bereich der Potenzialfläche wurde eine hohe Aktivitätsdichte von Zwergfledermäusen<br />
ermittelt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass an WEA in der Potenzialfläche<br />
- insbesondere in der Nähe des Funktionsraums - ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen wird.<br />
Die Höhe des Kollisionsrisikos ist von der konkreten Anlagenplanung und dabei insbesondere<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 18
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
von den Abständen der WEA zum Funktionsraum bzw. zu weiteren besonders geeigneten Habitaten<br />
(z. B. Laubwaldbereiche) abhängig. Zur Vermeidung des Tatbestands nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1<br />
Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) ist daher eine geeignete Maßnahme<br />
vorzunehmen. Es soll ein Höhenmonitoring durchgeführt werden, dass die Aktivität von Fledermäusen<br />
im Gondelbereich erfasst. Falls eine erhöhte Aktivität festgestellt wird, ist der Einsatz<br />
von fledermausfreundlichen Betriebsalgorithmen erforderlich.<br />
Zusammenfassend liegen - bei Durchführung ggf. notwendiger Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen<br />
- keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Errichtung und Betrieb von WEA<br />
innerhalb der Potenzialfläche gegen <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.<br />
Der Eingriff in die Biotopfunktionen, der durch die Anlage der Fundamente, der Kranstellflächen<br />
und der Zuwegungen ausgelöst wird, ist im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />
zu ermitteln, zu bewerten und zu kompensieren. Dem zu erwartenden Vegetationsverlust<br />
im Bereich von Fundamenten und Zufahrten/-wegungen, der möglichen Zunahme der Kollisionsgefahr<br />
insbesondere für windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten sowie den optischen<br />
und akustischen Störungen von Tierarten ist durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und<br />
Kompensationsmaßnahmen zu begegnen.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Tiere und<br />
Pflanzen und die biologische Vielfalt auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von<br />
Laubgehölzbeständen sind erhebliche Eingriffe in die Biotopfunktion und das Auslösen von<br />
Verbotstatbeständen nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG nicht auszuschließen.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ wird durch land- und forstwirtschaftlich Nutzung geprägt.<br />
Die vorherrschenden Waldbestände sind dabei relativ einheitlich aufgebaut. Die dominierende<br />
Baumart ist die Fichte, die in verschiedenen Altersstadien nahezu das gesamte Gebiet dominiert.<br />
Nur in wenigen und kleinflächigen Bereichen des Potenzialgebiets existieren Laubgehölze.<br />
Daneben finden sich noch Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren, die<br />
größtenteils wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und überwiegend bereits wieder dicht geschlossen<br />
sind. Erhebliche Vorbelastungen durch anthropogene Nutzungen sind nicht erkennbar.<br />
Die Bedeutung und Empfindlichkeit der überwiegend einheitlich strukturierten Nadelholz-<br />
Bestände ist insgesamt als gering einzustufen. Die Laubwaldbereiche weisen eine mittlere bis<br />
zum <strong>Teil</strong> hohe (hier v. a. Althölzer) Bedeutung und Empfindlichkeit auf.<br />
Bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen handelt es sich um intensiv bewirtschaftete Wiesen<br />
und Weiden mit geringer bis höchstens mittlerer Bedeutung der Biotopfunktion. Als Nahrungshabitat<br />
insbesondere für Vögel des Freilandes haben sie aufgrund des hohen Waldanteils<br />
im Landschaftsraum eine mittlere bis hohe Bedeutung.<br />
Mit der Errichtung von WEA ist infolge Erschließung und Bau der Anlagen die vorübergehende<br />
und dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen und von intensiv bewirtschaftetem Grünland<br />
verbunden. Zur Vermeidung von zusätzlichen erheblichen Eingriffen ist die Inanspruchnahme<br />
von Laubgehölzbeständen soweit wie nur möglich zu begrenzen bzw. ganz zu vermeiden.<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 19
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Hollerath“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Tiere und<br />
Pflanzen und die biologische Vielfalt auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von<br />
Laubgehölzbeständen sind erhebliche Eingriffe in die Biotopfunktion und das Auslösen von<br />
Verbotstatbeständen nach <strong>§</strong> 44 Abs. 1 BNatSchG nicht auszuschließen.<br />
4.3 Schutzgut Boden<br />
Mit Grund und Boden ist <strong>gem</strong>äß <strong>§</strong>1a Abs. 2 <strong>BauG</strong>B sparsam umzugehen. Rechtliche Grundlagen<br />
für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998<br />
und das Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) vom 09.05.2000 in der jeweils gültigen<br />
Fassung.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt<br />
Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt stehen über Sand-, Ton- und Schluffsteinen devonischen<br />
Ursprungs Typische Braunerden, die stellenweise etwas podsolig (B 3 2 ) sind und Braunerden<br />
mit Kolluvium-Anteilen (B 3 4 ) an. Beide Bodentypen bestehen aus schluffi<strong>gem</strong> Lehm, der z.T.<br />
steinig bzw. grusig ist. Die flachgründigen Böden besitzen eine geringe nutzbare Wasserkapazität,<br />
ihre Ertragsfähigkeit ist als gering einzuschätzen. In der Karte der schutzwürdigen Böden<br />
NRW sind sie aufgrund ihres Biotopentwicklungspotenzials der Schutzwürdigkeitsklasse 2 1 zugeordnet.<br />
Damit kommt ihnen eine besondere Bedeutung und eine hohe Empfindlichkeit gegenüber<br />
Eingriffen zu. Anthropogene Vorbelastungen der Böden sind aufgrund der dauerhaften<br />
forstlichen Nutzung nicht erkennbar.<br />
Mit der Errichtung von Windkraftanlagen werden punktuell Bodenflächen durch Versiegelung im<br />
Bereich der Maststandorte in Anspruch genommen. Je Fundament kommt es zur Versiegelung<br />
in einer Größenordnung von ca. 500 m². Weiterhin ist die dauerhafte <strong>Teil</strong>versiegelung von Flächen<br />
für die Aufstellung von Montagekränen und den Ausbau von Erschließungswegen unvermeidbar.<br />
Während der Bauzeit werden Montage- und Lagerflächen benötigt (ca. 5.000 m² je<br />
Standort), die nach Beendigung der Baumaßnahme rekultiviert werden können. Schließlich<br />
kommt es im Rahmen des Netzanschlusses zu Veränderungen der Bodenstruktur im Bereich<br />
der Kabelgräben. Insbesondere die vorübergehenden Beeinträchtigungen können durch eine<br />
ordnungs<strong>gem</strong>äße Bauausführung weitgehend minimiert werden. Unter Berücksichtigung der<br />
hohen Empfindlichkeit der Böden und der vergleichsweise geringen Flächeninanspruchnahme<br />
(für die Erzeugung anderer Energieformen werden größere Flächen benötigt) werden die Eingriffe<br />
in das Bodenpotenzial als gering erheblich eingestuft.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />
Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath stehen neben den oben beschriebenen Braunerden in den<br />
Bachtälern Gleyböden an. Diese vom hohen Grundwasserstand in den Tälern beeinflussten<br />
Bodentypen werden in der Karte der schutzwürdigen Böden NRW der Schutzwürdigkeitsklasse<br />
3 zugeordnet. Auch sie besitzen daher eine besondere Bedeutung und hohe Empfindlichkeit<br />
gegenüber Eingriffen.<br />
Die mit der Errichtung von Windkraftanlagen verbundenen Beeinträchtigungen werden analog<br />
der Beeinträchtigungen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt eingeschätzt, zumal davon aus-<br />
1 Schutzwürdigkeitsstufen <strong>gem</strong>äß Karte der schutzwürdigen Böden NRW: Stufe 1 = schutzwürdig, Stufe 2<br />
= sehr schutzwürdig, Stufe 3 = besonders schutzwürdig<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
zugehen ist, dass in den Talbereichen, in denen die empfindlicheren Gleyböden anstehen, keine<br />
Windkraftanlagen errichtet werden.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme infolge Versiegelung<br />
und <strong>Teil</strong>versiegelung sind bei der Errichtung von Windkraftanlagen trotz der teilweise<br />
hohen Empfindlichkeit der Böden negative Auswirkungen nur von geringer Erheblichkeit zu erwarten.<br />
4.4 Schutzgut Wasser<br />
Oberflächengewässer und das Grundwasser sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als<br />
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu entwickeln (<strong>§</strong> 1a WHG). Die Umsetzung<br />
der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000 mit dem Ziel, die Gewässer in einen „guten ökologischen<br />
Zustand“ bzw. einen „guten mengenmäßigen Zustand“ bis 2015 zu bringen und diesen<br />
zu erhalten, erfordert einen ganzheitlichen und ökologisch orientierten Umgang mit der<br />
Ressource Wasser und verankert eine neue Sichtweise: Gewässer bilden mit ihrem Einzugsgebiet<br />
eine ökologische Einheit, außerdem stehen Grundwasser, Oberflächenwasser und ihre<br />
Auen in Wechselwirkung miteinander. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle Gewässer<br />
in diesem Sinne zu schützen, zu verbessern und zu sanieren.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt<br />
Oberflächenwasser<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt wird von einigen Oberflächengewässern durchzogen,<br />
die überwiegend auch ihren Ursprung im Gebiet haben. Es handelt sich um die Oberläufe von<br />
in südliche Richtung entwässernden kleinen Quellsiefen. Aufgrund ihres überwiegend naturnahen<br />
Zustands kommt ihnen eine hohe Bedeutung sowie eine hohe Empfindlichkeit gegenüber<br />
der Errichtung von Windkraftanlagen zu. Allerdings kommen aus topographischen und erschließungstechnischen<br />
Gründen die Quellsiefen nicht als Standorte für Windkraftanlagen in Betracht.<br />
Trotzdem sollte im Sinne des Vermeidungsgebots ein ausreichender Schutzabstand zu<br />
den Gewässern eingehalten werden. Unter dieser Voraussetzung sind erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Fließgewässer nicht erkennbar.<br />
Unmittelbar südlich angrenzend an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt befindet sich die<br />
Olef-Talsperre. Sie dient u.a. der Trinkwasserentnahme, dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung<br />
und der Stromerzeugung. Insbesondere aufgrund ihrer Funktion als Trinkwassertalsperre<br />
besteht eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzungen, z. B. durch<br />
den Austritt von Schmiermitteln. Der Abstand zwischen der Talsperre und dem <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
beträgt mindestens ca. 400 m, so dass bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der Windkraftanlagen<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung des Oberflächengewässers ausgeschlossen<br />
werden kann.<br />
Grundwasser<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt befindet sich in einem Gebiet ohne nennenswerte<br />
Grundwasservorkommen. Die mächtigen Ton- und Tonschieferschichten sind verantwortlich für<br />
eine weitgehend wirksame Abdichtung des Grundwasserkörpers gegenüber schädlichen Stoffeinträgen.<br />
Nur im Bereich tektonischer Störungen besteht eine erhöhte Gebirgsdurchlässigkeit<br />
und somit eine erhöhte Verschmutzungsgefährdung. Damit ist die Empfindlichkeit des Grundwassers<br />
als sehr gering einzustufen.<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 21
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit regelmäßiger Überwachung<br />
ist das Risiko einer Grundwassergefährdung sehr gering. Eine nachteilige Verringerung<br />
der Grundwasserneubildungsrate ist aufgrund des geringen Versiegelungsumfangs nicht<br />
erkennbar.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />
Oberflächenwässer<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath wird ebenfalls von einigen Oberflächengewässern mit<br />
Quellbereichen durchzogen. Sie entwässern alle nach Westen bzw. Süden in die Olef, die in<br />
diesem Bereich als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Auch im Bereich Hollerath ist bei Beachtung<br />
der Vermeidungsmaßnahmen nicht von erheblichen Beeinträchtigungen der Fließgewässer<br />
auszugehen.<br />
Unmittelbar nördlich angrenzend an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt befindet sich die<br />
Olef-Talsperre. Insbesondere aufgrund ihrer Funktion als Trinkwassertalsperre besteht eine<br />
erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzungen, z. B. durch den Austritt von Schmiermitteln.<br />
Der Abstand zwischen der Talsperre und dem <strong>Teil</strong>änderungsbereich beträgt mindestens<br />
ca. 260 m, so dass eine bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der Windkraftanlagen eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des Oberflächengewässers ausgeschlossen werden kann.<br />
Grundwasser<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath befindet sich in einem Gebiet ohne nennenswerte Grundwasservorkommen.<br />
Die mächtigen Ton- und Tonschieferschichten sind verantwortlich für eine<br />
weitgehend wirksame Abdichtung des Grundwasserkörpers gegenüber schädlichen Stoffeinträgen.<br />
Nur im Bereich tektonischer Störungen besteht eine erhöhte Gebirgsdurchlässigkeit und<br />
somit eine erhöhte Verschmutzungsgefährdung. Damit ist die Empfindlichkeit des Grundwassers<br />
als sehr gering einzustufen.<br />
Bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb der geplanten Windkraftanlagen mit regelmäßiger Überwachung<br />
ist das Risiko einer Grundwassergefährdung sehr gering. Eine nachteilige Verringerung<br />
der Grundwasserneubildungsrate ist aufgrund der geringen Versiegelungsanteile nicht<br />
erkennbar.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Eine erhebliche Beeinträchtigung der Oberflächengewässer<br />
ist mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht verbunden, wenn bei der Standortwahl<br />
ein ausreichender Schutzabstand zu den Quellsiefen eingehalten wird. Auch für das <strong>Teil</strong>schutzgut<br />
Grundwasser sind bei einem ordnungs<strong>gem</strong>äßen Betrieb keine erheblichen nachteiligen<br />
Auswirkungen zu erkennen.<br />
4.5 Schutzgut Klima und Luft<br />
Der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie die Vorbeugung<br />
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen,<br />
Licht, Wärme, Strahlung bzw. elektromagnetische Felder) stellen die wichtigsten<br />
Zielsetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der technischen Anleitung<br />
Luft (TA Luft) dar.<br />
Mit der Neufassung des Baugesetzbuches von 2004 mit Geltung ab 30.07.2011 kommt der<br />
verbindlichen Bauleitplanung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 5 <strong>BauG</strong>B eine besondere Verantwortung auch für<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
den Klimaschutz zu. Der Klimaschutz und die Klimaanpassung sind insbesondere auch in der<br />
Stadtentwicklung zu fördern. Hierunter fallen Maßnahmen des Klimaschutzes, die dem<br />
Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel<br />
dienen. Dazu gehören auch Windkraftanlagen, die zur Verringerung des CO2-Ausstoßes führen<br />
und damit grundsätzlich eine positive Wirkung auf das globale Klima haben.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Wiesenhardt<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich ist vollständig bewaldet. Das Lokalklima ist daher von geringeren<br />
Temperaturschwankungen geprägt als die nördlich angrenzenden Offenlandbereiche. Weiterhin<br />
sind eine erhöhte Luftfeuchtigkeit und eine relative Windruhe innerhalb der Bestände kennzeichnend<br />
für das Waldklima. Den lokalen Ausprägungen des Klimas kommt somit eine geringe<br />
Bedeutung bzw. Empfindlichkeit gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen. Erhebliche<br />
negative Auswirkungen für das Schutzgut sind nicht erkennbar.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich Hollerath umfasst neben großflächigen Waldbeständen auch einen<br />
geringen Anteil an Offenlandflächen. Die Waldflächen sind analog der Waldflächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
Wiesenhardt zu beurteilen. Zusätzlich sind die Offenlandbereiche als Kaltluftentstehungsgebiete<br />
einzuordnen. Diese sind grundsätzlich empfindlicher als reine Waldgebiete,<br />
jedoch sind mit der Errichtung von Windkraftanlagen nur kleinflächige Versiegelungen verbunden,<br />
die die Kaltluftentstehungsfunktion nicht erheblich beeinträchtigen.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen in<br />
den beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereichen sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das<br />
Schutzgut Klima verbunden.<br />
4.6 Schutzgut Landschaft<br />
Bei der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen<br />
auf das Landschaftsbild in der Umweltprüfung zu ermitteln, zu beschreiben<br />
und zu bewerten (vgl. <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7a und <strong>§</strong> 1a Abs. 2 und 3 <strong>BauG</strong>B sowie die Vorgaben des<br />
BNatSchG und des LG NRW). Nach <strong>§</strong> 1 Abs. 1 LG NRW ist die Landschaft bzw. das Landschaftsbild<br />
in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie aufgrund seiner Bedeutung als Erlebnis-<br />
und Erholungsraum des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Vor allem<br />
in Siedlungsnähe sind Flächen in der freien Landschaft für die Erholung zu sichern und in<br />
ausreichendem Umfang bereitzustellen.<br />
Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vorliegenden <strong>Umweltbericht</strong>s lag noch keine Landschaftsbildanalyse<br />
vor. Zurzeit wird im Auftrag des Kreises Euskirchen eine Landschaftsbildanalyse<br />
erarbeitet, die auf mögliche Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auf<br />
Grundlage von Landschaftsbildeinheiten Bezug nimmt. Die Ergebnisse für das Gebiet der Gemeinde<br />
Hellenthal werden voraussichtlich im September 2013 vorliegen. Die Landschaftsbildanalyse<br />
wird in der laufenden Fortschreibung des <strong>Umweltbericht</strong>s berücksichtigt.<br />
Die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft Flächen außerhalb der Siedlungsbereiche.<br />
Hier steht der Wert der Landschaft als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene<br />
ruhige Erholung im Vordergrund. Der Aspekt der Erholungsnutzung wird daher unter<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
dem Schutzgut Landschaft behandelt, während beim Schutzgut Mensch die Bedeutung des<br />
wohnungsbezogenen Freiraums im direkten Wohnumfeld thematisiert wird.<br />
Die Beurteilung des Landschaftsbilds erfolgt daher an dieser Stelle auf Grundlage einer verbalargumentativen<br />
Beschreibung des Landschaftsbilds und der Prognose der zu erwartenden<br />
Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild durch Windkraftanlagen im Bereich der beiden<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereiche.<br />
Der Schutz des Landschaftsbildes wird rechtlich grundsätzlich über die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten<br />
gewährleistet. Gemäß dem Windenergieerlass NRW sind Windkraftkonzentrationszonen<br />
im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich zulässig, wenn gewährleistet ist,<br />
dass in der Schutzfunktion weniger hochwertige Flächen in Anspruch genommen werden und<br />
somit das Landschaftsschutzgebiet in seiner Funktion und Leistungsfähigkeit nicht wesentlich<br />
beeinträchtigt wird. Außerhalb der Siedlungsbereiche ist das gesamte Gemeindegebiet von Hellenthal<br />
als Landschaftsschutzgebiet im Landschaftsplan Nr. 20 „Hellenthal“ des Kreises Euskirchen<br />
ausgewiesen.<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ ist als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-1: „Hellenthaler<br />
Wald“ ausgewiesen. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet überwiegend Nadelholzforsten<br />
und kleinflächige tlw. ältere Laubholzbestände, insbesondere typische Hainsimsen-Buchenwälder.<br />
Weiterhin sind im Landschaftsschutzgebiet die zahlreichen kurzen Quellbäche<br />
der Olef in überwiegend steilen Kerbtälern erfasst.<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-4: „Hollerather<br />
Hochfläche“ festgesetzt. Im Plangebiet umfasst das Landschaftsschutzgebiet die landwirtschaftlichen,<br />
überwiegend als intensive Mähwiesen/-weiden genutzten Offenlandbereiche. Die Waldflächen<br />
sind als Landschaftsschutzgebiet Nr. 2.2-1 „Hellenthaler Wald“ ausgewiesen.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />
Das Landschaftsbild wird südlich der B 258 durch die großflächigen Fichtenwälder unterschiedlicher<br />
Altersstadien geprägt. Die kleineren Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände<br />
tragen zur Anreicherung und Erhöhung der Strukturvielfalt nur lokal bei. Am östlichen<br />
Rand im Übergang zum Offenland ist die Landschaftsbildqualität nicht wesentlich höher<br />
einzustufen, weil hier ein ausgeprägter strukturreicher Waldrand fehlt. Exponierte Kuppenlagen<br />
und Höhenrücken mit weit reichenden Ausblickmöglichkeiten und Sichtbeziehungen (Aussichtspunkte)<br />
in die Landschaft sind nicht vorhanden. Es bestehen Blickbeziehungen zum unmittelbar<br />
an den <strong>Teil</strong>änderungsbereich angrenzenden Windpark Schöneseiffen der Stadt<br />
Schleiden.<br />
Die Potenzialfläche weist aufgrund verkehrsbedingter Vorbelastung im nördlichen Bereich entlang<br />
der B 258 und aufgrund der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch den angrenzenden<br />
Windpark Schöneseiffen eine mittlere Eignung und Bedeutung für landschaftsgebundene<br />
ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung etc.) auf. Der südliche weiter von der<br />
B 258 entfernt liegende Waldbereich ist von höherer Bedeutung. Zwischen den beiden Kuppen<br />
„Wiesenhardt“ und „Reiffelhardt“ verläuft der Rhein-Rureifel-Wanderweg, der gleichzeitig auch<br />
die Funktion als Radweg der Eifel-Höhen-Route für touristische Radtouren erfüllt. Gleichzeitig<br />
ist dieser Weg als geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen ausgezeichnet.<br />
Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind keine Erholungseinrichtungen bzw. Bereiche<br />
mit besonderer Bedeutung für den Tourismus und die Freizeitnutzung vorhanden.<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Hellenthaler Wald“ und in Anbetracht<br />
der großflächigen überwiegend durch Nadelholzforsten geprägten Flächen im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ ist mit der Ausweisung der Windkonzentrationszone natur<strong>gem</strong>äß<br />
eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden. Aufgrund der bereits bestehenden<br />
Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die Einwirkung des Windparks Schöneseiffen<br />
wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch verstärkt. Andererseits werden<br />
durch die Konzentration von Windenergieanlagen in direkter Sichtbeziehung zum Windpark<br />
Schöneseiffen die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auf einen <strong>Teil</strong> des Gemeindegebietes<br />
von Hellenthal konzentriert, der bereits visuelle Beeinträchtigungen aufweist.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />
Das Landschaftsbild wird im südlichen Bereich der Potenzialfläche durch den abwechslungsreichen<br />
Wechsel von Offenland und Waldflächen mit einem hohen Waldrandanteil geprägt. Dies<br />
erhöht die Strukturvielfalt und steigert den Erlebniswert der Landschaft erheblich. Die kleineren<br />
Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände tragen zur Anreicherung und<br />
Erhöhung der Strukturvielfalt lokal bei. Exponierte Kuppenlagen und Höhenrücken mit weit reichenden<br />
Ausblickmöglichkeiten und Sichtbeziehungen in die umgebende Landschaft (Aussichtspunkte)<br />
sind nicht vorhanden. Attraktive Sichtbeziehungen im Nahbereich bis ca. 1,5 km<br />
bestehen im südlichen <strong>Teil</strong> der Potenzialfläche von den Wanderwegen, die vom „Hollerather<br />
Knie“ ausgehen in nördlicher Richtung.<br />
Die Potenzialfläche weist aufgrund ihrer sehr geringen Vorbelastung eine hohe Eignung und<br />
Bedeutung für landschaftsgebundene ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung<br />
etc.) auf. Am „Hollerather Knie“ befindet sich ein Wanderparkplatz, von dem aus die Wanderwege<br />
„3-Länder-Route“ und der Gebietswanderweg „Zu den wilden Narzissen im Oleftal“ den<br />
westlichen und nördlichen <strong>Teil</strong> der Potenzialfläche erschließen. Gleichzeitig sind beide Wanderwege<br />
auch als geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen ausgezeichnet.<br />
Die Narzissen-Wiesen im Olefbachtal stellen einen überregionalen hervorragenden<br />
touristischen Anziehungspunkt dar. Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind weitere Wanderwege<br />
als geologische Lehrpfade ausgezeichnet.<br />
Angesichts der Größe des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Hellenthaler Wald“ und in Anbetracht<br />
der großflächigen überwiegend durch Nadelholzforsten geprägten Flächen im überwiegenden<br />
<strong>Teil</strong> der Potenzialfläche „Hollerath“ ist mit der Ausweisung der Windkonzentrationszone<br />
natur<strong>gem</strong>äß eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden. Bei Errichtung<br />
von WEA im südlichen <strong>Teil</strong> des geplanten Änderungsbereichs im Offenland ist eine stärkere<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten als im Waldbereich.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Durch Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen sind im<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ voraussichtlich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
und der landschaftsbezogenen Erholung zu erwarten, die als erheblich eingestuft werden.<br />
Durch Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen sind im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />
voraussichtlich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der landschaftsbezogenen Erholung<br />
zu erwarten, die als zum <strong>Teil</strong> besonders erheblich eingestuft werden.<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />
Unter Kultur- und Sachgüter sind Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung und öffentlichem<br />
Interesse zu verstehen, wie z. B. architektonisch wertvolle Bauten (Baudenkmäler) und historische<br />
Ausstellungsstücke, Denkmalbereiche (wie z. B. Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -<br />
silhouetten, Stadt-, Ortsteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, alte Hofanlagen, Straßenzüge,<br />
bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sowie deren engere Umgebung, sofern<br />
sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind). Weiterhin zählen zu den Kulturgütern alte Garten-,<br />
Friedhofs- und Parkanlagen, Platzanlagen und sonstige von Menschen gestaltete wertvolle<br />
Landschaftsteile (Kulturlandschaften), Rohstofflagerstätten und Bodendenkmäler. Eine Beeinträchtigung<br />
ist dann gegeben, wenn deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben eingeschränkt<br />
werden könnte bzw. wenn Auswirkungen auf das visuelle Erscheinungsbild solcher Bauten oder<br />
Anlagen zu erwarten sind.<br />
<strong>Teil</strong>änderungbereich Wiesenhardt“<br />
In der Erläuterungskarte zum Regionalplan wird der geplante <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ als wertvolle Kulturlandschaft dargestellt. Er ist Bestandteil des Deutsch-<br />
Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel in der Großlandschaft Eifel und zählt zur<br />
Kulturlandschaft „Rureifel und nördliche Kalkeifel“, die sich in der Landschaftseinheit, der<br />
Rureifel mit dem Hohen Venn und der Kalkeifel von der belgischen Landesgrenze bis zur<br />
östlichen Gemeindegrenze von Hellenthal hinzieht. Innerhalb dieser Landschaftseinheit stellen<br />
die Fichtenwälder mit gerin<strong>gem</strong> Laubholzanteilen charakteristische Bestandteile dieser<br />
Kulturlandschaft dar. Sie weisen daher eine hohe Bedeutung und Empfindlichkeit auf und sind<br />
nicht vorbelastet.<br />
Im Plangebiet sind keine Baudenkmäler oder Anlagen mit o. a. Ausprägung vorhanden. Bodendenkmäler<br />
sind nicht bekannt. Ihr Vorhandensein ist allerdings nicht auszuschließen. Die mögliche<br />
Entdeckung von Bodendenkmälern bei Bodeneingriffen ist nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 15 und 16 DSchG NRW<br />
unverzüglich der Gemeinde Hellenthal anzuzeigen.<br />
Die vorhandenen geologischen Aufschlüsse im Zuge des geologischen Lehrpfades sind von der<br />
Standortplanung für WEA auszunehmen. Die Erschließung der Standorte für WEA sowie deren<br />
Errichtung führt zur Inanspruchnahme von Waldflächen und damit wertvollen Kulturlandschaftsbestandteilen.<br />
Die Flächeninanspruchnahme ist daher auf das unbedingt notwendige Maß zu<br />
beschränken. Vorhandene Wirtschaftswege sind zur Erschließung der WEA-Standorte vorrangig<br />
zu nutzen. Als Standorte für die Errichtung von WEA kommen insbesondere Waldschneisen,<br />
Kahlschläge und neu aufgeforstete Waldflächen in Betracht.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Kultur- und<br />
Sachgüter auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von Waldbeständen als charakteritische<br />
Bestandteile der Kulturlandschaft sind erhebliche Eingriffe nicht auszuschließen.<br />
<strong>Teil</strong>änderungbereich Hollerath“<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich ist Bestandteil des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel<br />
in der Großlandschaft Eifel und zählt zur Kulturlandschaft „Rureifel und nördliche Kalkeifel“, die<br />
sich in der Landschaftseinheit, der Rureifel mit dem Hohen Venn und der Kalkeifel von der<br />
belgischen Landesgrenze bis zur östlichen Gemeindegrenze von Hellenthal hinzieht. Innerhalb<br />
____________________________________________________________________________________<br />
hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 26
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
dieser Landschaftseinheit stellen die Fichtenwälder mit gerin<strong>gem</strong> Laubholzanteilen<br />
charakteristische Bestandteile dieser Kulturlandschaft dar. Sie weisen daher eine hohe<br />
Bedeutung und Empfindlichkeit auf und sind nicht vorbelastet. Die intensiv bewirtschafteten<br />
Wiesen und Weiden sind nicht als besonders charakteristischer Bestandteil der Kalkeifel<br />
anzusehen.<br />
Die Höckerlinie (Baudenkmal) als Relikt der militärischen Verteidigungseinrichtungen aus dem<br />
2. Weltkrieg in der Eifel ist als bedeutendes und empfindliches Kulturgut zu beurteilen, ebenso<br />
die im Plangebiet befindlichen Bunkeranlagen als ortsfeste Bodendenkmäler. Die Höckerlinie<br />
und die Bunkeranlagen sind in der Denkmalliste der Gemeinde Hellenthal (Untere Denkmalbehörde)<br />
eingetragen. Bei der Planung von WEA-Standorten sind diese Bereiche daher unbedingt<br />
zu meiden. Weitere Bau- und Bodendenkmäler sind nicht bekannt. Ihr Vorhandensein ist allerdings<br />
nicht auszuschließen. Die mögliche Entdeckung von Bodendenkmälern bei Bodeneingriffen<br />
ist nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 15 und 16 DSchG NRW unverzüglich der Gemeinde Hellenthal anzuzeigen.<br />
Im westlichen und nördlichen <strong>Teil</strong> des Plangebiets befinden sich Abschnitte von geologischen<br />
Lehrpfaden mit geologischen Aufschlüssen, die eine besondere Bedeutung aufweisen. Sie sind<br />
bei der Standortplanung für WEA zu berücksichtigen und vor Inanspruchnahme zu schützen.<br />
Die Erschließung der Standorte für WEA sowie deren Errichtung führt zur Inanspruchnahme<br />
von Waldflächen und damit wertvollen Kulturlandschaftsbestandteilen. Die Flächeninanspruchnahme<br />
ist daher auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Vorhandene Wirtschaftswege<br />
sind zur Erschließung der WEA-Standorte vorrangig zu nutzen. Als Standorte für die Errichtung<br />
von WEA kommen insbesondere Waldschneisen, Kahlschläge und neu aufgeforstete<br />
Waldflächen in Betracht.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Hollerath“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Kultur- und<br />
Sachgüter auszugehen. Insbesondere bei Inanspruchnahme von Waldbeständen als charakteritische<br />
Bestandteile der Kulturlandschaft sind erhebliche Eingriffe nicht auszuschließen.<br />
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen / Schutzgütern<br />
Entsprechend <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i) <strong>BauG</strong>B und <strong>§</strong> 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind bei der<br />
Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens auch die Wechselwirkungen bzw. das<br />
Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.<br />
Die nach den Vorgaben des <strong>BauG</strong>B zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig<br />
in unterschiedlichem Maße. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sowie<br />
Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge<br />
unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die <strong>Teil</strong>segmente der Umwelt und des Naturhaushaltes<br />
bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes<br />
Wirkungsgefüge.<br />
Schutzgutübergreifende Wechselwirkungen können in der Umweltprüfung für die 35. Änderung<br />
des FNP nicht fundiert und vollständig erfasst werden, da erst im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren die genauen Standorte der Windkraftanlagen festgelegt<br />
werden.<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 27
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Die Umweltprüfung zur FNP-Änderung beschränkt sich daher auf die wichtigsten, klar erkennbaren<br />
Wechselwirkungen. Diese fließen in die Beurteilung der Schutzgüter ein. Folgende grundlegenden<br />
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bedeutsam:<br />
- Das Schutzgut Bevölkerung, Mensch und Gesundheit des Menschen hat viele Querbezüge<br />
zu den übrigen Schutzgütern. Es bestehen besonders enge Verzahnungen zum<br />
Schutzgut Landschaft über den Aspekt der Erholungsnutzung.<br />
- Zahlreiche Wechselwirkungen bestehen auch zwischen den Schutzgütern Wasser und<br />
Boden. So muss z. B. die Frage der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grund- und<br />
Oberflächenwassers immer in Verbindung mit der Ausprägung der Böden betrachtet<br />
werden.<br />
- Die Ausprägung der Vegetationsstrukturen hat zudem einen starken Einfluss auf das<br />
Landschaftsbild. Zwischen dem Schutzgut Landschaft und den Kulturgütern bestehen<br />
ebenfalls enge Wechselbeziehungen, die den Charakter der Kulturlandschaft bestimmen.<br />
- Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Die Gemeinde Hellenthal<br />
leistet durch bereits vorhandene Windkraftnutzung und den geplanten Ausbau der regenerativen<br />
Energieerzeugung einen Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen<br />
und Klima belastender Treibhausgase.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Die Einzelbeurteilung der Schutzgüter führt zur Einschätzung,<br />
dass bei der Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich erhebliche Wechselwirkungen<br />
zwischen den Schutzgütern Landschaft, Kulturgüter und Mensch auftreten werden. Sich kumulierende<br />
Wechselwirkungen, die eventuell zu einer anderen Erheblichkeitseinstufung bezüglich<br />
dieser Schutzgüter führen, sind zurzeit aber nicht erkennbar.<br />
4.9 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
Die Belange des Umweltschutzes sind <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 <strong>BauG</strong>B bei der 35. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes und im Rahmen der Abwägung nach <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B zu berücksichtigen.<br />
Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung <strong>gem</strong>.<br />
<strong>§</strong> 1a Abs. 3 <strong>BauG</strong>B i. V. m. <strong>§</strong> 18 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
durch die geplante Bebauung und Erschließung zu beurteilen und Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Minderung und zur Kompensation zu entwickeln. Nicht erforderliche Beeinträchtigungen<br />
sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Schutzgüter durch Kompensationsmaßnahmen (ökologische und landschaftsgestalterische<br />
Aufwertung von <strong>Teil</strong>flächen) auszugleichen.<br />
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden noch keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Minderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgelegt.<br />
Durch die Errichtung neuer Windkraftanlagen erfolgt ein Eingriff in das Landschaftsbild und<br />
durch Versiegelung des Bodens im Anlagenbereich sowie durch die Erschließungsanlagen.<br />
Hieraus wird sich ein ökologischer und landschaftsbildrelevanter Kompensationsbedarf ergeben.<br />
Die Bilanzierung des Kompensationsbedarfes ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorzunehmen. Die<br />
erforderliche Kompensation ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mit der<br />
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 28
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
4.10 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
Die in Kap. 4.1 bis 4.8 dargestellten Umweltauswirkungen nach dem gegenwärtigen Planungsstand<br />
des Bauleitplanverfahrens werden unter Berücksichtigung der ökologischen Wirksamkeit<br />
von möglichen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen (trifft hier nicht zu;<br />
s. Kap. 4.9) nachfolgend tabellarisch aufgelistet und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt.<br />
Nach der Beurteilung der Bedeutung/Empfindlichkeit der einzelnen Schutzgüter (s. Kap. 4.1 -<br />
4.8) werden diese mit den voraussichtlichen Auswirkungen des Planvorhabens aggregiert. Bei<br />
der Ermittlung der Erheblichkeit (Wirkprognose) werden berücksichtigt:<br />
- die Reichweite der Auswirkungen,<br />
- die Dauer der Auswirkungen und<br />
- die Intensität der Auswirkungen.<br />
Es werden vier Stufen der Betroffenheit bzw. Erheblichkeit von Umweltauswirkungen unterschieden,<br />
die in der zusammenfassenden schutzgutbezogenen Erheblichkeitsbeurteilung (s.<br />
Tab. 2 und 3) zusätzlich auch graphisch („Ampeleinstufung“) dargestellt werden:<br />
Stufe<br />
Abwägung <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B<br />
Keine Betroffenheit<br />
nicht abwägungsrelevant<br />
Unerheblich (nicht erheblich) > umweltverträglich abwägungsunerheblich<br />
Erheblich<br />
> bedingt umweltverträglich<br />
abwägungserheblich<br />
Besonders erheblich > nicht umweltverträglich besonderes Abwägungsgewicht<br />
Tab. 1:<br />
Stufen der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen/-einwirkungen und ihre Bedeutung für die<br />
Abwägung <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Voraussichtliche Umweltauswirkungen im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
– <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />
Schutzgut/-funktion<br />
Bedeutung/<br />
Empfindlichkeit<br />
Beeinträchtigung<br />
Erheblichkeitsstufe<br />
Mensch / Wohnen hoch gering unerheblich<br />
Mensch / Erholung mittel mittel erheblich<br />
Tiere, Pflanzen, biologische<br />
Vielfalt<br />
mittel mittel unerheblich<br />
Boden hoch gering unerheblich<br />
Wasser (GW) gering gering unerheblich<br />
Wasser (OF) hoch gering unerheblich<br />
Klima / Luft mittel gering unerheblich<br />
Landschaftsbild hoch hoch erheblich<br />
Erholung (landschaftsbezogen)<br />
mittel mittel erheblich<br />
Kultur- und Sachgüter hoch mittel erheblich<br />
Wechselwirkungen nicht bewertet - nicht bewertet<br />
Tab. 2:<br />
Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit möglicher<br />
Umweltauswirkungen bei der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes - <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“<br />
Voraussichtliche Umweltauswirkungen im Rahmen der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
– <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“<br />
Schutzgut/-funktion<br />
Bedeutung/<br />
Empfindlichkeit<br />
Beeinträchtigung<br />
Erheblichkeitsstufe<br />
Mensch / Wohnen hoch gering unerheblich<br />
Mensch / Erholung hoch hoch erheblich<br />
Tiere, Pflanzen, biologische<br />
Vielfalt<br />
mittel mittel unerheblich<br />
Boden hoch gering unerheblich<br />
Wasser (GW) gering gering unerheblich<br />
Wasser (OF) hoch gering unerheblich<br />
Klima / Luft mittel gering unerheblich<br />
Landschaftsbild hoch hoch erheblich<br />
Erholung (landschaftsbezogen<br />
hoch mittel erheblich<br />
Kultur- und Sachgüter hoch mittel erheblich<br />
Wechselwirkungen nicht bewertet - nicht bewertet<br />
Tab. 3:<br />
Zusammenfassende schutzgutbezogene Beurteilung der Erheblichkeit möglicher<br />
Umweltauswirkungen bei der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes - <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Hollerath“<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
5. ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDS<br />
5.1 Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung<br />
Mit der Realisierung der in der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes getroffenen<br />
Darstellungen zur Ausweisung von weiteren Windkraftkonzentrationszonen sind die unter Punkt<br />
4 dargestellten voraussichtlichen Umweltauswirkungen verbunden. Es wird deutlich, dass für<br />
die umweltrelevanten Schutzgüter Mensch/Erholung, Landschaftsbild einschl. landschaftsbezogener<br />
Erholung und Kulturgüter nach heuti<strong>gem</strong> Erkenntnisstand mit erheblichen Auswirkungen<br />
zu rechnen ist. Im weiteren Planverfahren sind die Umweltauswirkungen auf Grundlage<br />
detaillierter Standortplanungen für die Windkraftanlagen zu ermitteln und ihre Erheblichkeit zu<br />
erfassen.<br />
5.2 Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung werden die aktuellen Nutzungen beibehalten. Erhebliche<br />
Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter sind bei Beibehaltung der aktuellen<br />
Nutzungen nicht zu erwarten.<br />
6. ALTERNATIVENPRÜFUNG<br />
In der Windenergie-Potenzialanalyse für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal (HELLMANN +<br />
KUNZE REICHSHOF, JUNI 2013) wurde das gesamte Gemeindegebiet unter Berücksichtigung<br />
planungsrelevanter Kriterien auf mögliche Konflikte mit der Windkraftnutzung untersucht. Damit<br />
basiert die planerische Steuerung der Windenergienutzung auf einem gesamträumlichen Planungskonzept,<br />
dass nachvollziehbar die Eignung des gesamten planerischen Außenbereichs<br />
von Hellenthal für die Nutzung der Windenergie darstellt.<br />
Im Ergebnis kommt die Potenzialanalyse zur Aussage, dass es zwei Bereiche im Gemeindegebiet<br />
gibt, die für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen geeignet sind. Es handelt<br />
sich um die Potenzialflächen 1.000.1 „Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath. Die weiteren ermittelten<br />
Potenzialflächen im Gemeindegebiet von Hellenthal kommen auf Grund der Beurteilung<br />
im Rahmen der Windenergie-Potenzialflächenanalyse nicht in Betracht.<br />
7. GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN<br />
UMWELTAUSWIRKUNGEN (MONITORING)<br />
Das Monitoring bezieht sich ausschließlich auf die Überwachung von möglicherweise auftretenden<br />
erheblichen Umweltauswirkungen als Folge der Realisierung der in der 35. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes getroffenen Darstellungen. Für das Monitoring ist die Gemeinde Hellentahl<br />
als Träger der Bauleitplanung zuständig. Die Gemeinde Hellenthal benachrichtigt die<br />
Umweltfachbehörden, wenn die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtswirksam geworden<br />
ist. Die Gemeinde Hellenthal wird bei Bedarf zusätzliche Überwachungskontrollen beim<br />
Auftreten akuter Umweltprobleme aufgrund von Hinweisen der zuständigen Fachbehörden<br />
und/oder aus der Bevölkerung durchführen.<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Das Monitoring umfasst auch die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen<br />
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachhaltiger Umweltauswirkungen. Die Monitoring-Maßnahmen<br />
für die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen sowie für unvorhergesehene<br />
Umweltauswirkungen sind nachfolgend zusammengefasst:<br />
- Überwachung der Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung/-verringerung in der Bauphase<br />
im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung.<br />
- Prognoseunsicherheiten in Bezug auf den Vogelzug und auf Fledermausarten (Zuggeschehen<br />
und Kollisionsgefahr) werden dauerhaft im Rahmen der in den Windkraftanlagen<br />
zu installierenden Abschaltautomatik überwacht.<br />
- Hinweise der Behörden und aus der Bevölkerung ergänzen das kommunale Monitoring.<br />
8. ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />
8.1 Merkmale der verwendeten Verfahren<br />
Die Angaben im <strong>Umweltbericht</strong> beziehen sich im Wesentlichen auf vorhandene Grundlagenerhebungen,<br />
die von der Gemeinde Hellenthal im Auftrag gegebene Windenergie-<br />
Potenzialflächenanalyse sowie weitere Unterlagen, die als Quellen für die beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereiche<br />
verfügbar sind.<br />
8.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Unterlagen<br />
Aufgabe des <strong>Umweltbericht</strong>s ist es, die Umweltauswirkungen nach dem gegenwärtigen Wissenstand<br />
und aktuell vorliegender Prüfmethoden zu beschreiben. Für eine sichere Prognose<br />
der Auswirkungen der Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse liegen für den <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Hollerath“ zurzeit noch keine konkreten artenschutzfachlichen Ergebnisse vor.<br />
Da die Auswirkungen durch den Bau und Betrieb der Windkraftanlagen abhängig vom konkreten<br />
gewählten Standort sind, können einzelne Aussagen erst im Rahmen des nachfolgenden<br />
Bebauungsplanverfahren (vorgesehen sind vorhabenbezogene Bebauungspläne) bzw. im immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahrens getroffen werden. Dies betrifft insbesondere<br />
die potenziellen Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm und Infraschall, den Schattenwurf,<br />
den Umfang und die Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft.<br />
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
9. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG<br />
Die all<strong>gem</strong>ein verständliche Zusammenfassung im <strong>Umweltbericht</strong> ist so auszugestalten, dass<br />
Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens betroffen sein können. Angesichts des Umfanges und der Komplexität<br />
der Angaben nach <strong>§</strong> <strong>2a</strong> Abs. 1 und 2 <strong>BauG</strong>B kommt hierbei der Zusammenfassung besondere<br />
Bedeutung zu.<br />
Die gegenwärtige Situation der Umwelt in den beiden <strong>Teil</strong>änderungsbereichen „Wiesenhardt“<br />
und „Hollerath“ wird auf Grundlage der heute vorliegenden Daten, Informationen und sonstiger<br />
Erkenntnisse untersucht und die Umweltauswirkungen des Planvorhabens werden abschließend<br />
entsprechend dem heutigen Planungsstand der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
beurteilt.<br />
Es wird deutlich, dass für die umweltrelevanten Schutzgüter Mensch/Erholung, Landschaftsbild<br />
einschl. landschaftsbezogener Erholung und Kulturgüter nach heuti<strong>gem</strong> Erkenntnisstand mit<br />
erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist. Im weiteren Planverfahren sind die Umweltauswirkungen<br />
auf Grundlage detaillierter Standortplanungen für die Windkraftanlagen zu<br />
ermitteln und ihre Erheblichkeit zu erfassen.<br />
Die <strong>gem</strong>äß Anlage zu <strong>§</strong> 2 Abs. 4 und <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B durchzuführende Umweltprüfung kommt<br />
nach heuti<strong>gem</strong> Erkenntnisstand zum Ergebnis, dass bei Realisierung der 35. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf<br />
die Schutzgüter Mensch/Erholung, Landschaftsbild einschl. landschaftsbezogener Erholung und<br />
Kulturgüter zu erwarten sind. Im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ können die Auswirkungen auf<br />
windkraftsensible Vögel und Fledermausarten erst nach Vorliegen des Artenschutzgutachtens<br />
abschließend beurteilt werden.<br />
Für die o. a. Schutzgüter sind im weiteren Planverfahren und im immissionsschutzrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren für die neuen Windkraftanlagen entsprechende konkrete Vermeidungs-,<br />
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der Standortplanung zu<br />
treffen. Die übrigen zu erwartenden Beeinträchtigungen der betroffenen Schutzgüter sind nicht<br />
erheblich bzw. verbleiben unter dem Schwellenwert der Erheblichkeit.<br />
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