Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Landschaftsgesetz NW<br />
Landschaftsplan<br />
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen<br />
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und<br />
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart<br />
und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.<br />
Kultur- und<br />
Sachgüter<br />
Baugesetzbuch (<strong>BauG</strong>B)<br />
Denkmalschutzgesetz (DSchG)<br />
…sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild<br />
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />
Beide Plangebiete liegen im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes<br />
Nr. 20 „Hellenthal“ des Kreises Euskirchen. Sie sind als<br />
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.<br />
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Belange des<br />
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
insbesondere die Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige<br />
Sachgüter zu berücksichtigen.<br />
…sowie die städtebauliche Gestalt…baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.<br />
Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu<br />
nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit<br />
im Rahmen des Zumutbaren zugänglich <strong>gem</strong>acht werden.<br />
In folgenden übergeordneten Plänen und Programmen sowie informellen Planungen werden<br />
Zielaussagen zum F-Plangebiet getroffen:<br />
Landesentwicklungsplan (LEP)<br />
Entsprechend der zentralörtlichen Gliederung in <strong>Teil</strong> A des LEP stellt die Gemeinde Hellenthal<br />
ein Grundzentrum dar. Der LEP <strong>Teil</strong> B weist den <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ als<br />
Waldgebiet aus. Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist als Waldgebiet und Freiraumbereich<br />
dargestellt. Beide <strong>Teil</strong>änderungsbereiche liegen im Einzugsgebiet der Oleftalsperre, die der<br />
Trinkwasserentnahme, dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseraufhöhung und der<br />
Krafterzeugung dient. Der LEP <strong>Teil</strong> B weist östlich des <strong>Teil</strong>änderungsbereichs „Hollerath“ einen<br />
Standort für die geplante „Prether-/Platisbach-Talsperre aus. Sie soll als Vorsorgebereich<br />
zukünftig der Trinkwasserentnahme dienen.<br />
Nach Ziel D. <strong>II</strong>. 2 sind die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien zu<br />
verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund<br />
der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen (heute:<br />
Regionalplänen) als „Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“<br />
darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei<br />
der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Dies<br />
gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von<br />
Windkraftanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer<br />
Relevanz sind.<br />
Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen<br />
weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeutsamen<br />
Planungen und Maßnahmen auch - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung<br />
zu treffen. Nach Ziel B.<strong>II</strong>I.3.2 Nr. 3.21 des LEP dürfen Waldgebiete nur für die Nutzung der<br />
Windenergie in Anspruch genommen werden, wenn diese Nutzung nicht außerhalb des Waldes<br />
realisierbar ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird<br />
(sog. „Vorrang Offenland vor Wald“).<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 10