Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
chende Regelungen oder Beschränkungen der Windenergienutzung werden hierzu im nachfolgenden<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren getroffen. In diesem Verfahren<br />
ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen, dass die Richtwerte der TA Lärm für<br />
das betroffene Siedlungsgebiet sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Das gleiche<br />
gilt für die Beeinträchtigung der Anwohner durch den Schattenwurf der Anlagen, der nach<br />
aktueller Rechtsprechung einen Wert von 30 min/Tag nicht überschreiten soll. Der möglichen<br />
Gefährdung von Menschen durch Eiswurf kann durch die Verwendung beheizbarer Rotorblätter<br />
begegnet werden.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />
„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion<br />
und die wohnungsnahe Erholungsfunktion auszugehen. Diese betreffen insbesondere<br />
die wohnungsnahe Feierabenderholung im Bereich der Ortschaften Schöneseiffen, Harperscheid,<br />
Hollerath, Ramscheid und Aussiedlerhof am „Hollerather Knie“ durch die anzunehmende<br />
teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />
Bei der Errichtung von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist von teilweise erheblichen<br />
Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion<br />
auszugehen. Diese betreffen insbesondere die wohnungsnahe Feierabenderholung im<br />
Bereich der Ortschaften Hollerath, Ramscheid und des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“<br />
durch die anzunehmende teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des<br />
wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />
4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt<br />
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil<br />
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.<br />
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die<br />
biologische Vielfalt als „Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)“ definiert<br />
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die<br />
Vielfalt der Ökosysteme. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt umfasst den Schutz und die<br />
nachhaltige Nutzung. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen<br />
sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen<br />
wiederherzustellen.<br />
<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />
Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wird ausschließlich durch forstwirtschaftliche Nutzung<br />
geprägt. Die vorherrschenden Waldbestände sind dabei relativ einheitlich aufgebaut. Die dominierende<br />
Baumart ist die Fichte, die in verschiedenen Altersstadien nahezu das gesamte Gebiet<br />
dominiert. Nur in sehr wenigen und kleinflächigen Bereichen des Potenzialgebiets existieren<br />
Laubgehölze. Daneben finden sich noch Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren,<br />
die größtenteils wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und überwiegend bereits wieder<br />
dicht geschlossen sind. Erhebliche Vorbelastungen durch anthropogene Nutzungen sind nicht<br />
erkennbar.<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 16