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Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG

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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

chende Regelungen oder Beschränkungen der Windenergienutzung werden hierzu im nachfolgenden<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren getroffen. In diesem Verfahren<br />

ist durch ein schalltechnisches Gutachten nachzuweisen, dass die Richtwerte der TA Lärm für<br />

das betroffene Siedlungsgebiet sowohl tagsüber als auch nachts eingehalten werden. Das gleiche<br />

gilt für die Beeinträchtigung der Anwohner durch den Schattenwurf der Anlagen, der nach<br />

aktueller Rechtsprechung einen Wert von 30 min/Tag nicht überschreiten soll. Der möglichen<br />

Gefährdung von Menschen durch Eiswurf kann durch die Verwendung beheizbarer Rotorblätter<br />

begegnet werden.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Bei Errichtung und Betrieb von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich<br />

„Wiesenhardt“ ist von teilweise erheblichen Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion<br />

und die wohnungsnahe Erholungsfunktion auszugehen. Diese betreffen insbesondere<br />

die wohnungsnahe Feierabenderholung im Bereich der Ortschaften Schöneseiffen, Harperscheid,<br />

Hollerath, Ramscheid und Aussiedlerhof am „Hollerather Knie“ durch die anzunehmende<br />

teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />

Bei der Errichtung von WEA im <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Hollerath“ ist von teilweise erheblichen<br />

Umweltauswirkungen auf den Menschen, die Wohnfunktion und die wohnungsnahe Erholungsfunktion<br />

auszugehen. Diese betreffen insbesondere die wohnungsnahe Feierabenderholung im<br />

Bereich der Ortschaften Hollerath, Ramscheid und des Aussiedlerhofes am „Hollerather Knie“<br />

durch die anzunehmende teilweise gegebene Sichtbarkeit der WEA und die Verlärmung des<br />

wohnungsnahen Erholungsraumes.<br />

4.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen; biologische Vielfalt<br />

Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil<br />

des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.<br />

Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die<br />

biologische Vielfalt als „Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)“ definiert<br />

ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die<br />

Vielfalt der Ökosysteme. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt umfasst den Schutz und die<br />

nachhaltige Nutzung. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen<br />

sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen<br />

wiederherzustellen.<br />

<strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“<br />

Der <strong>Teil</strong>änderungsbereich „Wiesenhardt“ wird ausschließlich durch forstwirtschaftliche Nutzung<br />

geprägt. Die vorherrschenden Waldbestände sind dabei relativ einheitlich aufgebaut. Die dominierende<br />

Baumart ist die Fichte, die in verschiedenen Altersstadien nahezu das gesamte Gebiet<br />

dominiert. Nur in sehr wenigen und kleinflächigen Bereichen des Potenzialgebiets existieren<br />

Laubgehölze. Daneben finden sich noch Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren,<br />

die größtenteils wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und überwiegend bereits wieder<br />

dicht geschlossen sind. Erhebliche Vorbelastungen durch anthropogene Nutzungen sind nicht<br />

erkennbar.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 16

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