09.01.2014 Aufrufe

Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG

Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG

Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />

Die Umweltprüfung zur FNP-Änderung beschränkt sich daher auf die wichtigsten, klar erkennbaren<br />

Wechselwirkungen. Diese fließen in die Beurteilung der Schutzgüter ein. Folgende grundlegenden<br />

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bedeutsam:<br />

- Das Schutzgut Bevölkerung, Mensch und Gesundheit des Menschen hat viele Querbezüge<br />

zu den übrigen Schutzgütern. Es bestehen besonders enge Verzahnungen zum<br />

Schutzgut Landschaft über den Aspekt der Erholungsnutzung.<br />

- Zahlreiche Wechselwirkungen bestehen auch zwischen den Schutzgütern Wasser und<br />

Boden. So muss z. B. die Frage der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grund- und<br />

Oberflächenwassers immer in Verbindung mit der Ausprägung der Böden betrachtet<br />

werden.<br />

- Die Ausprägung der Vegetationsstrukturen hat zudem einen starken Einfluss auf das<br />

Landschaftsbild. Zwischen dem Schutzgut Landschaft und den Kulturgütern bestehen<br />

ebenfalls enge Wechselbeziehungen, die den Charakter der Kulturlandschaft bestimmen.<br />

- Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Die Gemeinde Hellenthal<br />

leistet durch bereits vorhandene Windkraftnutzung und den geplanten Ausbau der regenerativen<br />

Energieerzeugung einen Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen<br />

und Klima belastender Treibhausgase.<br />

Zusammenfassende Beurteilung: Die Einzelbeurteilung der Schutzgüter führt zur Einschätzung,<br />

dass bei der Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich erhebliche Wechselwirkungen<br />

zwischen den Schutzgütern Landschaft, Kulturgüter und Mensch auftreten werden. Sich kumulierende<br />

Wechselwirkungen, die eventuell zu einer anderen Erheblichkeitseinstufung bezüglich<br />

dieser Schutzgüter führen, sind zurzeit aber nicht erkennbar.<br />

4.9 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />

Die Belange des Umweltschutzes sind <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 <strong>BauG</strong>B bei der 35. Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes und im Rahmen der Abwägung nach <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B zu berücksichtigen.<br />

Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung <strong>gem</strong>.<br />

<strong>§</strong> 1a Abs. 3 <strong>BauG</strong>B i. V. m. <strong>§</strong> 18 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

durch die geplante Bebauung und Erschließung zu beurteilen und Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Minderung und zur Kompensation zu entwickeln. Nicht erforderliche Beeinträchtigungen<br />

sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der Schutzgüter durch Kompensationsmaßnahmen (ökologische und landschaftsgestalterische<br />

Aufwertung von <strong>Teil</strong>flächen) auszugleichen.<br />

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden noch keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Minderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgelegt.<br />

Durch die Errichtung neuer Windkraftanlagen erfolgt ein Eingriff in das Landschaftsbild und<br />

durch Versiegelung des Bodens im Anlagenbereich sowie durch die Erschließungsanlagen.<br />

Hieraus wird sich ein ökologischer und landschaftsbildrelevanter Kompensationsbedarf ergeben.<br />

Die Bilanzierung des Kompensationsbedarfes ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorzunehmen. Die<br />

erforderliche Kompensation ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mit der<br />

Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!