Entwurf Begründung, Teil II: Umweltbericht gem. § 2a BauG
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<strong>Umweltbericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> <strong>2a</strong> <strong>BauG</strong>B zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal<br />
Die Umweltprüfung zur FNP-Änderung beschränkt sich daher auf die wichtigsten, klar erkennbaren<br />
Wechselwirkungen. Diese fließen in die Beurteilung der Schutzgüter ein. Folgende grundlegenden<br />
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bedeutsam:<br />
- Das Schutzgut Bevölkerung, Mensch und Gesundheit des Menschen hat viele Querbezüge<br />
zu den übrigen Schutzgütern. Es bestehen besonders enge Verzahnungen zum<br />
Schutzgut Landschaft über den Aspekt der Erholungsnutzung.<br />
- Zahlreiche Wechselwirkungen bestehen auch zwischen den Schutzgütern Wasser und<br />
Boden. So muss z. B. die Frage der Verschmutzungsempfindlichkeit des Grund- und<br />
Oberflächenwassers immer in Verbindung mit der Ausprägung der Böden betrachtet<br />
werden.<br />
- Die Ausprägung der Vegetationsstrukturen hat zudem einen starken Einfluss auf das<br />
Landschaftsbild. Zwischen dem Schutzgut Landschaft und den Kulturgütern bestehen<br />
ebenfalls enge Wechselbeziehungen, die den Charakter der Kulturlandschaft bestimmen.<br />
- Globale Wechselbeziehungen bestehen beim Schutzgut Klima. Die Gemeinde Hellenthal<br />
leistet durch bereits vorhandene Windkraftnutzung und den geplanten Ausbau der regenerativen<br />
Energieerzeugung einen Beitrag zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Luftschadstoffbelastungen<br />
und Klima belastender Treibhausgase.<br />
Zusammenfassende Beurteilung: Die Einzelbeurteilung der Schutzgüter führt zur Einschätzung,<br />
dass bei der Realisierung des Planvorhabens voraussichtlich erhebliche Wechselwirkungen<br />
zwischen den Schutzgütern Landschaft, Kulturgüter und Mensch auftreten werden. Sich kumulierende<br />
Wechselwirkungen, die eventuell zu einer anderen Erheblichkeitseinstufung bezüglich<br />
dieser Schutzgüter führen, sind zurzeit aber nicht erkennbar.<br />
4.9 Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Kompensation<br />
Die Belange des Umweltschutzes sind <strong>gem</strong>. <strong>§</strong> 1 Abs. 6 Nr. 7 <strong>BauG</strong>B bei der 35. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes und im Rahmen der Abwägung nach <strong>§</strong> 1 Abs. 7 <strong>BauG</strong>B zu berücksichtigen.<br />
Im Besonderen sind auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung <strong>gem</strong>.<br />
<strong>§</strong> 1a Abs. 3 <strong>BauG</strong>B i. V. m. <strong>§</strong> 18 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
durch die geplante Bebauung und Erschließung zu beurteilen und Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Minderung und zur Kompensation zu entwickeln. Nicht erforderliche Beeinträchtigungen<br />
sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Schutzgüter durch Kompensationsmaßnahmen (ökologische und landschaftsgestalterische<br />
Aufwertung von <strong>Teil</strong>flächen) auszugleichen.<br />
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden noch keine konkreten Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Minderung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft festgelegt.<br />
Durch die Errichtung neuer Windkraftanlagen erfolgt ein Eingriff in das Landschaftsbild und<br />
durch Versiegelung des Bodens im Anlagenbereich sowie durch die Erschließungsanlagen.<br />
Hieraus wird sich ein ökologischer und landschaftsbildrelevanter Kompensationsbedarf ergeben.<br />
Die Bilanzierung des Kompensationsbedarfes ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vorzunehmen. Die<br />
erforderliche Kompensation ist im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens mit der<br />
Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.<br />
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hellmann + kunze reichshof ∙ Umweltplanung und Städtebau 08.07.2013 28