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Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013

Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong><br />

Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Auftraggeber:<br />

Gemeinde Hellenthal<br />

Der Bürgermeister<br />

Rathausstraße 2<br />

D-53940 Hellenthal/Eifel<br />

Auftragnehmer:<br />

hellmann + kunze reichshof<br />

Umweltplanung und Städtebau<br />

Rehwinkel 15<br />

51580 Reichshof<br />

Tel.: 02297 / 9008-20<br />

Fax: 02297 / 9008-29<br />

info@h-k-reichshof.de<br />

www.hkr-landschaftsarchitekten.de<br />

Bearbeitung:<br />

Dipl.-Ing. Norbert Hellmann, Landschaftsarchitekt BDLA AK NW<br />

Dipl.-Ing. Stephan Müller, Landschaftsarchitekt AK NW<br />

Reichshof, den <strong>10.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG..........…………………………………………….5<br />

2. GRUNDLAGEN……………………………….……………................................................6<br />

2.1 Aktuelles Planungsrecht……………………………………………................................ 6<br />

2.2 Das Untersuchungsgebiet……………………………………………………….............. 7<br />

3. VORGEHENSWEISE UND METHODIK DER UNTERSUCHUNG………………………9<br />

4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG IN DER GEMEINDE<br />

HELLENTHAL/EIFEL................................................................................................... 14<br />

4.1 Windgeschwindigkeit………………………………................................................. 14<br />

4.2 Einschätzung der Eignung des Untersuchungsgebietes für die <strong>Windenergie</strong>nutzung……………......................................................................................................<br />

14<br />

5. AUSSCHLUSSFLÄCHEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG...................................15<br />

5.1 Tabuzonen („harte Ausschlusskriterien“)…………………………………………….....15<br />

5.1.1 Siedlungen……………………………………………………………………………………. 15<br />

5.1.2. Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte……………..……………… 16<br />

5.1.3 Infrastrukturell bedingte Ausschlussflächen………………………………………… 16<br />

5.1.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund formeller und informeller Festlegungen.. 18<br />

5.2 Tabuzonen („weiche Ausschlusskriterien“)……………………………………………. 20<br />

5.2.1 Mindestabstände zu Siedlungsflächen……………………………................................20<br />

5.2.2 Artenschutzfachlich planungsrelevante Mindestabstände………………………… 22<br />

5.2.3 Landschaftsschutzgebiet.............................................................................................24<br />

5.2.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund formeller und informeller Festlegungen...26<br />

5.3 Zusammenfasende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien………26<br />

6. ERGEBNISSE DER AUSSCHLUSSFLÄCHENANALYSE........................................... 32<br />

6.1 Vorbemerkungen......................................................................................................... 32<br />

6.2 Mindestflächengröße von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung.......32<br />

6.3 Verbleibende Potenzialflächen…..…………………………………………….................33<br />

6.4 Weitere Vorgehensweise…..……………………………………………...........................35<br />

7. UNTERSUCHUNG DER VERBLEIBENDEN POTENZIALFLÄCHEN FÜR DIE<br />

WINDENERGIENUTZUNG…………………………….....................................................36<br />

7.1 Untersuchungskriterien................................................................................................36<br />

7.2 Methodik...................………………………………………………………………………… 41<br />

7.3. Bewertung der verbleibenden Potenzialflächen……………………………………..…42<br />

7.3.1 Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“……………………………………..…............. 42<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 1


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

7.3.2 Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“……………………………………..…................... 45<br />

7.4 Ergebnis der Untersuchung.........................................................................................22<br />

8. GUTACHTER- UND PLANUNGSEMPFEHLUNG……………………………………….. 48<br />

9. ZUSAMMENFASSUNG………………………………………........................................... 49<br />

<strong>10.</strong> LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS………………………………………..…. 51<br />

Abbildungen und Tabellen:<br />

Abb. 1:<br />

Abb. 2:<br />

Abb. 3:<br />

Gemeindegebiet von Hellenthal/Eifel mit Verteilung der Windgeschwindigkeiten<br />

und Lage der drei bestehenden Windkonzentrationszonen.....................9<br />

Ablaufschema zur Ermittlung von <strong>Windenergie</strong>-Potenzialflächen.......................12<br />

Windkraft-Ausschlussfläche zum Schutz der Greifvögel und Eulen der<br />

Greifvogelstation im Wildgehege Hellenthal.................................................... 26<br />

Tab. 1:<br />

Immissionsrichtwerte der TA Lärm......................................................................20<br />

Tab. 2: Zusammenfassende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien...... 27<br />

Tab. 3:<br />

Tab. 4:<br />

Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (ungefiltert)..................................................................................................................34<br />

Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (gefiltert)....................................................................................................................<br />

35<br />

Tab. 5: Verbleibende Potenzialflächen für die weitergehende Untersuchung ..............36<br />

Tab. 6: Bewertungsmatrix für die Bewertung der verbliebenen Potenzialflächen ....... 42<br />

Tab. 7: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“.... 43<br />

Tab. 8: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“......... 46<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 2


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Karten:<br />

Karte 1: <strong>Windenergie</strong>potenzial M. 1:25.000<br />

Karte 2: Siedlungsflächen M. 1:25.000<br />

Karte 3a: Siedlungsflächen mit 600 m/450 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 3b: Siedlungsflächen mit 800 m/400 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 3c: Siedlungsflächen mit 1.000 m/600 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 3d: Siedlungsflächen mit 1.000 m/1.000 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 4: Naturschutz M. 1:25.000<br />

Karte 5a: Potenzialflächen bei 600 m/450 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 5b: Potenzialflächen bei 800 m/400 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 5c: Potenzialflächen bei 1.000 m/600 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 5d: Potenzialflächen bei 1.000 m/1.000 m Abstand M. 1:25.000<br />

Karte 6: Potenzialflächen 1.000.1 und 1.000.2 M. 1:7.500<br />

Verzeichnis der wichtigsten verwendeten Rechts- und Planungsgrundlagen:<br />

- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.04.2004 (BGBl. I S.<br />

2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509).<br />

- Erlass für die Planung und Genehmigung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Hinweise für die<br />

Zielsetzung und Anwendung (<strong>Windenergie</strong>-Erlass) vom 11.07.2011; gemeinsamer Runderlass<br />

des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VIII2 – Winderlass) und des Ministeriums für<br />

Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A<br />

1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B 4 –<br />

30.55.03.01).<br />

- Leitfaden „Rahmenbedingungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen auf Waldflächen in Nordrhein-<br />

Westfalen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2012.<br />

- Windkraft über Wald. Positionspapier des Bundeamtes für Naturschutz, Bonn 2011.<br />

- Abstandsregelungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie<br />

Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten<br />

(LAG-VSW), 2007.<br />

- Artenschutz im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Erlass des Ministeriums<br />

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 3


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

- Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur<br />

Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei <strong>Stand</strong>ortplanung<br />

und Zulassung von <strong>Windenergie</strong>anlagen des Niedersächsischen Landkreistages, 2011.<br />

- Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – <strong>Windenergie</strong>. LANUV-Fachbericht 40,<br />

Recklinghausen 2012.<br />

- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 zur Unwirksamkeit des sachlichen<br />

Teilflächennutzungsplans „<strong>Windenergie</strong>nutzung“ der Gemeinde Wustermark/Land<br />

Brandenburg (BVerwG 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11)<br />

- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 zur Größe von Konzentrationszonen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung (BVerwG 4 CH 1.11)<br />

Die weiteren im Rahmen der <strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> verwendeten Quellen sind<br />

im Literatur- und Quellenverzeichnis (Kap. 10) aufgeführt.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 4


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />

Im Koalitionsvertrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRWSPD – BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN NRW, Koalitionsvertrag 2012 - 2017) ist als Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2020 den Anteil<br />

der Stromerzeugung aus der <strong>Windenergie</strong> in NRW von heute ca. 3% auf mindestens 15%<br />

auszubauen. Der <strong>Windenergie</strong> kommt im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes, der Ressourcenschonung<br />

und der Luftreinhaltung daher eine besondere Bedeutung zu. In NRW ist die<br />

<strong>Windenergie</strong> die tragende Säule der Erneuerbaren Energien, u. a. weil weite Teile des Landes<br />

NRW als hervorragender <strong>Windenergie</strong>standort gelten. Diese Eignung wird auch im Rahmen der<br />

seit Ende Oktober 2012 vorliegenden Untersuchungen zur Potenzialstudie Erneuerbare Energien<br />

NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong> (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ,<br />

2012) bestätigt.<br />

Bis zum Jahr 2020 sollen bereits bis zu 15% des Stroms in NRW aus <strong>Windenergie</strong> erzeugt<br />

werden. Durch das Repowering bestehender <strong>Windenergie</strong>anlagen (WEA) allein wird dieses Ziel<br />

in NRW nicht erreicht werden können (vgl. hierzu LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VER-<br />

BRAUCHERSCHUTZ, 2012). Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen sind daher vor allem die<br />

Kommunen gefordert, wesentlich mehr Vorrangflächen für die Windkraftnutzung in ihren Flächennutzungsplänen<br />

auszuweisen, als dies bisher in der Vergangenheit erfolgt ist.<br />

Die Gemeinde Hellenthal/Eifel hat bereits 1995/1996 Grob- und Detailuntersuchungen des Gemeindegebietes<br />

im Hinblick auf die <strong>Windenergie</strong>nutzung durchgeführt, die in den Jahren 1996<br />

bis 1998 in der Ausweisung von „Sondergebieten für die Aufstellung von Windkraftanlagen“ im<br />

Flächennutzungsplan in den Bereichen „Losheim“ (Teil 1), „Kehr“ (Teil 2) und<br />

„Oberreifferscheid“ (Teil 3) mündeten. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde<br />

Hellenthal - Flächen für Windkraftanlagen - für die o. a. 3 Teilbereiche aufgestellt und<br />

im Jahr 2000 rechtskräftig. Im Jahr 1999 wurde für alle Windkraftanlagen in der Gemeinde eine<br />

Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift nach § 86 BauO NW beschlossen, in der allgemeine<br />

Gestaltungsvorschriften für Masten, Rotoren und Gondeln erlassen wurden. Die Gesamthöhe<br />

der Windkraftanlagen wurde für das Gemeindegebiet mit Ausnahme der Gemarkung<br />

Losheim auf max. 100 m über natürlicher Geländeoberfläche begrenzt. In der Gemarkung<br />

Losheim wurde die Nabenhöhe auf max. 85 m beschränkt.<br />

Insgesamt befinden sich im Gemeindegebiet Hellenthal zurzeit (<strong>Stand</strong>: Anfang Mai <strong>2013</strong>) 23<br />

Windkraftanlagen mit einer Gesamt-Nennleistung von 23,7 MW in Betrieb.<br />

Das gesamte Gemeindegebiet von Hellenthal soll nach Veröffentlichung des neuen <strong>Windenergie</strong>erlasses<br />

NRW vom 11.07.2011 erneut auf Potenzialflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung untersucht<br />

werden. Auch die Möglichkeiten des Repowerings der bereits bestehenden Anlagen in<br />

den drei Teilbereichen sollen unter Berücksichtigung der Kriterien und Anforderungen des neuen<br />

<strong>Windenergie</strong>erlasses NRW geprüft werden. Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde<br />

Hellenthal hat am 13.<strong>10.</strong>2011 beschlossen, eine Windkraft-Plankonzeption zu beauftragen. Das<br />

Planungsbüro HELLMANN + KUNZE REICHSHOF erhielt am 19.<strong>10.</strong>2011 von der Gemeinde<br />

Hellenthal den Auftrag, eine <strong>Windenergie</strong>-Potenzialanalyse auf Grundlage des neuen <strong>Windenergie</strong>erlasses<br />

NRW durchzuführen.<br />

Mit den an das Gemeindegebiet von Hellenthal angrenzenden Städten und Gemeinden in<br />

Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sollen die Ergebnisse der <strong>Windenergie</strong>-<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 5


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Potenzialanalyse und des darauf aufbauenden schlüssigen städtebaulichen Plankonzeptes im<br />

Hinblick auf eine ggf. mögliche interkommunale Ausrichtung der <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

abgestimmt werden. Die Möglichkeiten der interkommunalen Ausweisung von Vorrangflächen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Außenbereich der Gemeinde Hellenthal und angrenzender<br />

Kommunen sind daher auszuloten und zu beurteilen. Dies kann im Rahmen der frühzeitigen<br />

Beteiligung der Nachbarkommunen im Rahmen der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

der Gemeinde Hellenthal mit dem Ziel der Ausweisung von Windkonzentrationszonen<br />

erfolgen.<br />

Die vorliegende <strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> berücksichtigt nicht die Ergebnisse der<br />

landesweiten Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – <strong>Windenergie</strong> vom Oktober<br />

2012 für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal. Dies trifft v. a. für die Darstellung und Beurteilung<br />

der Windverhältnisse in der Gemeinde zu. Auf einzelne wichtige Ergebnisse der o. a. Studie<br />

wird aber im vorliegenden Erläuterungsbericht an verschiedenen Stellen eingegangen und der<br />

sachliche Bezug zu den Verhältnissen in Hellenthal im Hinblick auf die Größe der ermittelten<br />

Flächenpotenziale und der berücksichtigten Rahmenbedingungen für die Untersuchungen hergestellt.<br />

Die vorliegende Untersuchung umfasst nicht die Beurteilung der <strong>Stand</strong>orteignung in den Kommunen<br />

für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindanlagen bis zu einer Anlagenhöhe von<br />

50 m i. S. d. § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW.<br />

2. GRUNDLAGEN<br />

2.1 Aktuelles Planungsrecht<br />

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind <strong>Windenergie</strong>anlagen im Außenbereich<br />

der Kommunen privilegiert. Somit besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, sofern die<br />

Erschließung gesichert ist und insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen<br />

Belange nicht entgegenstehen.<br />

Zur Vermeidung eines ungesteuerten Ausbaus der <strong>Windenergie</strong>nutzung und negativer<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde in das Baugesetzbuch ein sog.<br />

„Planvorbehalt“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingefügt. Danach stehen öffentliche<br />

Belange einem privilegierten Vorhaben wie z. B. <strong>Windenergie</strong>anlagen in der Regel auch dann<br />

entgegen, wenn für diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der<br />

Gemeinde oder als Ziele der Raumordnung im Regionalplan eine Ausweisung an anderer Stelle<br />

erfolgt ist. Dadurch soll erreicht werden, dass durch positive <strong>Stand</strong>ortausweisungen für<br />

privilegierte Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet der übrige Planungsraum<br />

von <strong>Windenergie</strong>anlagen freigehalten wird.<br />

Voraussetzung für die Ausweisung an anderer Stelle ist, dass die Gemeinde eine Untersuchung<br />

des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen und ein sog. „schlüssiges Plankonzept“ für den<br />

gesamten Außenbereich erarbeitet hat. In diesem Plankonzept werden eine Vielzahl von<br />

Ausschluss- und Abwägungskriterien systematisch, nachvollziehbar und flächendeckend<br />

abgearbeitet, damit eine größtmögliche Rechtssicherheit für die flächenmäßige Steuerung der<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet erreicht wird.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 6


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Die umweltpolitische Strategie der jetzigen Landesregierung Nordrhein-Westfalen zielt darauf<br />

ab, die Bemühungen der Gemeindenn nach eigenen Klimaschutzkonzeptionen zu unterstützen<br />

und ihnen die Entscheidung darüber zu überlassen, inwieweit die <strong>Windenergie</strong>nutzung Teil<br />

eines Klimaschutzkonzeptes zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sein soll.<br />

Mit dem „Erlass für die Planung und Genehmigung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Hinweise für<br />

die Zielsetzung und Anwendung“ (<strong>Windenergie</strong>-Erlass) vom 11.07.2011 als Gemeinsamer<br />

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und<br />

Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VIII – Winderlass) und des<br />

Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen (Az. III B 4 – 30.55.03.01) wurden den Kommunen u. a. Planungsempfehlungen an<br />

die Hand gegeben, nach welchen Kriterien und Vorgaben die Untersuchung des Außenbereichs<br />

erfolgen kann und welche rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen bei der<br />

Aufstellung des sog. „schlüssigen Plankonzepts“ für die Steuerung der <strong>Windenergie</strong>nutzung im<br />

Gemeindegebiet zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung auf Waldstandorten möglich sein kann. Die Kriterien und Vorgaben geben<br />

einen Handlungsrahmen vor, der an die jeweilige örtliche Situation im Einzelfall entsprechend<br />

anzupassen und zu konkretisieren ist.<br />

Weitere Hinweise auf bestehende rechtliche Regelungen und Empfehlungen für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung, wie z. B. auf Waldstandorten, werden in Kapitel 5 bei der Erläuterung der<br />

„harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien gegeben.<br />

Im Sinne der angestrebten Rechtssicherheit soll das städtebauliche Plankonzept nach<br />

einheitlichen Beurteilungskriterien und einer einheitlichen Planungssystematik erstellt werden.<br />

Das Plankonzept für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> in der Gemeinde Hellenthal beruht auf den<br />

aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen, den Planungsempfehlungen und Leitfäden für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung in Nordrhein-Westfalen und auf der aktuellen Rechtsprechung, die<br />

insbesondere Gerichtsurteile zum Verhältnis zwischen <strong>Windenergie</strong>nutzung und Artenschutz<br />

berücksichtigt.<br />

Das Plankonzept für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> kann die fachliche Grundlage für den<br />

Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB über die<br />

gemeinsame Darstellung von Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in der Flächennutzungsplanung<br />

der an das Gemeindegebiet Hellenthal angrenzenden Kommunen bieten.<br />

2.2 Das Untersuchungsgebiet<br />

Das Gemeindegebiet Hellenthal weist eine Größe von ca. 138 km² (13.782 ha) auf. Die Einwohnerzahl<br />

beträgt 8.126 EW (31.12.2012) in insgesamt 62 Ortschaften und Weilern. Im Norden<br />

grenzen die Stadt Monschau, die Stadt Schleiden, im Nordosten die Gemeinde Kall, im<br />

Südosten die Gemeinde Dahlem, im Süden die rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde Obere<br />

Kyll und im Westen die belgische Gemeinde Büllingen an (s. Abb. 1).<br />

Das Gemeindegebiet ist gekennzeichnet durch den stetigen Wechsel von Wald- und Offenlandbereichen<br />

mit einem feingliedrig verzweigten umfangreichen Fließgewässernetz, das insgesamt<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 7


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

ca. 200 Haupt- und Nebengewässer umfasst und einer überwiegend geschlossenen Siedlungsstruktur,<br />

bestehend aus Haufen- und Straßendörfern und zahlreichen kleinen Siedlungssplittern<br />

und Weilern, wie z. B. Höfe und Einzelhäuser im Außenbereich. Die höchste Geländeerhebung<br />

befindet sich im Bereich „Weißer Stein“ bei Udenbreth mit 689,50 m ü. NN.<br />

Der Waldflächenanteil liegt mit ca. 7.300 ha bei ca. 53%. Ca. 15% der Gemeindefläche (ca.<br />

2.065 ha) werden von naturschutzrechtlich geschützten Flächen (13 Naturschutz- bzw. FFH-<br />

Gebiete, 7 geschützte Landschaftsbestandteile) eingenommen. Unter Landschaftsschutz stehen<br />

ca. 12.000 ha in insgesamt 10 Landschaftsschutzgebieten (LSG)<br />

Das Gebiet des Landschaftsplanes Hellenthal gehört naturräumlich zu drei Haupteinheiten,<br />

größtenteils zur Rureifel, zur Kalkeifel und im Süden zur Westlichen Hocheifel. Gesamträumlich<br />

gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus devonischen Schichten mit Südwest-Nordost<br />

gerichtetem Faltenwurf gebildet ist.<br />

Nach den Angaben des DWD, der für den Raum Hellenthal/Eifel Daten der mittleren jährlichen<br />

Windgeschwindigkeit im 200-m-Raster und in 100 m über Grund berechnet hat, herrschen im<br />

Gemeindegebiet mittlere Windgeschwindigkeiten in 100 m über Grund von 6,0 m/s bis 8,2 m/s<br />

vor. Im größten Teil des Gemeindegebietes liegen die Windgeschwindigkeiten zwischen 6,0 m/s<br />

und 7,9 m/s. Nur im Bereich der Oleftalsperre treten aufgrund der Tallage und der Geländemorphologie<br />

mit 5,4 m/s bis 5,9 m/s geringere Windgeschwindigkeiten auf.<br />

Die Windverhältnisse im Hinblick auf die <strong>Windenergie</strong>nutzung werden in Kap. 4.1. ausführlich<br />

erläutert. In Abb. 1 ist das Gemeindegebiet von Hellenthal mit den herrschenden Windgeschwindigkeiten<br />

und den drei bereits bestehenden Windkonzentrationszonen Oberreifferscheid-<br />

Nord/Oberreifferscheid-Süd, Losheim und Kehr dargestellt.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 8


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Oberreifferscheid<br />

Losheim<br />

Kehr<br />

Abb. 1: Gemeindegebiet von Hellenthal mit Verteilung der Windgeschwindigkeiten<br />

und Lage der drei bestehenden Windkonzentrationszonen<br />

3. VORGEHENSWEISE UND METHODIK DER UNTERSUCHUNG<br />

Für die Ausweisung von Flächen für die <strong>Windenergie</strong> im Flächennutzungsplan einer Gemeinde<br />

mit steuernder Wirkung gelten die allgemeinen Vorschriften des BauGB über die Aufstellung der<br />

Bauleitpläne (s. Kap. 2.1). Hinzu treten die speziellen Anforderungen an die Steuerung der<br />

<strong>Stand</strong>orte für die <strong>Windenergie</strong> im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wie sie vor<br />

allem von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Diese Anforderungen sind für die Praxis<br />

der Flächennutzungsplanung von großer Bedeutung. Ihre Beachtung ist für eine rechtssichere<br />

Bauleitplanung, mit der erstmalig die <strong>Stand</strong>orte für die <strong>Windenergie</strong> gesteuert werden, ebenso<br />

wichtig wie für eine Neuordnung der <strong>Stand</strong>orte, deren Ziele der weitere Ausbau der <strong>Windenergie</strong><br />

und das Repowering bestehender <strong>Windenergie</strong>anlagen sind.<br />

Das schlüssige städtebauliche Plankonzept für die <strong>Windenergie</strong>nutzung für den gesamten Außenbereich<br />

einer Gemeinde bildet die Grundlage für die Ausweisung von <strong>Stand</strong>orten für die<br />

<strong>Windenergie</strong> im Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen oder als Vorrangflächen. Es<br />

muss in diesem Plankonzept deutlich werden, welche Kriterien für die positive <strong>Stand</strong>ortzuwei-<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 9


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

sung ausschlaggebend sind und warum der übrige Planungsraum von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

freigehalten werden soll. Die Ausarbeitung des Plankonzepts erfolgt in mehreren Schritten:<br />

1. Darstellung der Windhöffigkeit<br />

Die Windhöffigkeit innerhalb des Untersuchungsgebietes wird nach den Angaben des Deutschen<br />

Wetterdienstes (DWD) als Jahresmittel der Windgeschwindigkeit (m/s) in 100 m über<br />

Grund dargestellt (s. Karte Nr. 1). Die vorliegenden Daten des DWD beruhen auf Berechnungen<br />

der mittleren jährlichen Windgeschwindigkeit in den Jahren von 1981 bis 2000. Sie wurden für<br />

ein Raster von 200 m x 200 m berechnet.<br />

Bei der Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen (s. Kap. 7.3) wurden auch die inzwischen<br />

für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal vorliegenden Daten über die Windgeschwindigkeiten<br />

in 125 m, 135 m und 150 m über Grund aus der Potenzialstudie Erneuerbare Energien<br />

NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong> übernommen.<br />

2. Ermittlung von Tabuzonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

Im ersten Arbeitsschritt werden anhand vorab definierter Ausschlusskriterien diejenigen Bereiche<br />

als „Tabuzonen“ ermittelt und kartografisch dargestellt, die sich für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong><br />

nicht eignen bzw. ausgeschlossen werden. Hierbei ist zwischen „harten“ und „weichen“<br />

Tabuzonen zu unterscheiden:<br />

- In „harten“ Tabuzonen ist die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen aus<br />

tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wie z. B. Wohnsiedlungsgebiete,<br />

Naturschutzgebiete;<br />

- In „weichen“ Tabuzonen ist die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

zwar tatsächlich und rechtlich möglich; die Gemeinde entwickelt aber städtebauliche<br />

Vorstellungen anhand eigener Kriterien, nach denen in diesen Zonen keine <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

aufgestellt und betrieben werden sollen, wie z. B. Abstands- bzw. Pufferflächen<br />

zur Wohnbebauung oder zu Freizeit- und Erholungsschwerpunkten.<br />

- Darüber hinaus werden unter den „weichen Tabuzonen“ auch die aus artenschutzfachlicher<br />

Sicht empfohlenen Abstandsempfehlungen zur Berücksichtigung besonders windkraftsensibler<br />

Tierarten (v. a. von Vogel- und Fledermausarten) zusammengefasst.<br />

Unter Berücksichtigung der oben beispielhaft aufgeführten Tabuzonen verbleiben im Gemeindegebiet<br />

die sogenannten Potenzialflächen, die einer weitergehenden Einzelfalluntersuchung<br />

unterzogen werden.<br />

3. Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen<br />

Die für die Darstellung von Konzentrationszonen bzw. Vorrangflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

in Betracht kommenden Potenzialflächen werden in einem weiteren Arbeitsschritt einer<br />

vertiefenden Untersuchung und Beurteilung hinsichtlich der konkurrierenden öffentlichen Belan-<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

ge unterzogen, die gegen die Ausweisung der Potenzialfläche als Konzentrationszone oder<br />

Vorrangfläche sprechen. Hierzu zählen insbesondere der Natur- und Landschaftsschutz, der<br />

besondere Artenschutz und die Freizeit- und Erholungsfunktion, aber auch die Anforderungen<br />

des Mobil- und Richtfunkbetriebs, des Straßenverkehrsrechts und des Forstrechts.<br />

Die verbleibenden Potenzialflächen werden weiterhin hinsichtlich ihrer Flächengröße und der<br />

Erschließungsmöglichkeiten beurteilt und abschließend unter Berücksichtigung aller aufgeführten<br />

Beurteilungskriterien in eine Rangfolge gebracht. Abschließend wird im Hinblick auf die sich<br />

anschließende Änderung des Flächennutzungsplans die Frage aus gutachterlicher Sicht behandelt,<br />

ob mit der vorgesehenen Ausweisung der im städtebaulichen Plankonzept vorgeschlagenen<br />

Konzentrationszonen der <strong>Windenergie</strong> im Gemeindegebiet „in substanzieller Weise<br />

Raum geschaffen wird“. Gegebenenfalls muss die Gemeinde ihr Auswahlkonzept und die angewendeten<br />

Kriterien für die Ermittlung von Tabuzonen nochmals überprüfen und ändern, wenn<br />

sich der Eindruck aufdrängt, dass der <strong>Windenergie</strong> im Gemeindegebiet nicht ausreichend substanziell<br />

Raum geschaffen wird. Nach aktueller Rechtsprechung sind z. B. isoliert betrachtete<br />

Größenangaben der ermittelten Konzentrationszonen im Verhältnis zur gesamten Fläche des<br />

Gemeindegebiets als Beurteilungskriterium nicht geeignet (vgl. BVERWG 4 CN 1.11 UND 4 CN<br />

2.11 VOM 13.12.2012).<br />

Der Ablauf der einzelnen Arbeitsschritte und das Ergebnis der Untersuchungen sind in Abbildung<br />

2 zusammenfassend dargestellt:<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Ablaufschema zur Ermittlung von Potenzialflächen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

(Ausschlussflächenanalyse und Flächenbeurteilung)<br />

Festlegung der Rahmenbedingungen<br />

Festlegung der Prüfkriterien<br />

Berücksichtigung aller im Gemeindegebiet<br />

vertretenen<br />

Windhöffigkeitsklassen<br />

Raumanalyse des gesamten Gemeindegebiets<br />

anhand „harter“ und „weicher“ Tabukriterien<br />

Verbleibende Eignungsräume für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

Raumanalyse anhand „weicher“<br />

Tabukriterien und sonstiger<br />

Zielvorstellungen der Gemeinde<br />

(weitere Ausschlussflächen)<br />

Verbleibende Potenzialflächen<br />

Berücksichtigung der Mindestflächengröße<br />

von ca. 15 ha zur<br />

Errichtung von mind. 3 WEA<br />

der Multi-Megawatt-Klasse ab<br />

2,4 MW<br />

(Windfarm im Sinne von Nr.<br />

1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG)<br />

Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen<br />

Artenschutzfachliche Vorprüfung<br />

Verkehrliche Erschließung<br />

Landschaftsbild-Analyse<br />

Analyse sonstiger ökologischer,<br />

fachlicher und räumlicher<br />

Grundlagen<br />

Eignungsbewertung der Potenzialflächen<br />

Gutachterempfehlung<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Abbildung 2: Ablaufschema zur Ermittlung von <strong>Windenergie</strong>-Potenzialflächen<br />

Die gesamträumliche flächendeckende Untersuchung zur Ermittlung von geeigneten <strong>Stand</strong>orten<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in der Gemeinde Hellenthal wird unter folgenden planerischen<br />

Prämissen durchgeführt:<br />

• Es sollen nur Flächen als <strong>Stand</strong>orte für <strong>Windenergie</strong>anlagen ermittelt und als Konzentrationszonen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eruiert werden, die insbesondere unter den gesetzlich<br />

festgeschriebenen Aspekten des Anwohner-, Natur- und besonderen Artenschutzes, des<br />

Landschafts-, Freiraum- sowie allgemeinen Umweltschutzes ein möglichst geringes Störpotenzial<br />

aufweisen.<br />

• Das Repoweringpotenzial der bereits in Betrieb befindlichen <strong>Windenergie</strong>anlagen in den drei<br />

bestehenden Windkonzentrationszonen „Losheim“, „Kehr“ und „Oberreifferscheid-Nord/-Süd“<br />

ist auf Grundlage der Kriterien und Anforderungen des NRW-<strong>Windenergie</strong>erlasses vom<br />

11.07.2011 zu prüfen.<br />

• Um die Synergieeffekte von Windparks bzw. Windfarmen nutzen und negative Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion des freien Landschaftsraumes<br />

durch die sog. „Verspargelung“ der Landschaft und weitere Landschaftszersiedlung durch<br />

den Bau und Betrieb von im Außenbereich nach § 35 BauGB an sich privilegierten <strong>Windenergie</strong>-Einzelanlagen<br />

zu vermeiden bzw. zu vermindern, sollen <strong>Windenergie</strong>anlagen soweit<br />

möglich nicht einzeln, sondern durch Bündelung von <strong>Windenergie</strong>anlagen in Windparks bzw.<br />

Windfarmen an geeigneten <strong>Stand</strong>orten konzentriert errichtet und betrieben werden.<br />

• Die ermittelten Flächen bzw. <strong>Stand</strong>orte für die <strong>Windenergie</strong>nutzung sollen ausreichend groß<br />

sein, um zusammenhängende Windparks (bzw. Windfarmen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur<br />

4. BImSchV oder gemäß Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG) von mindestens 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

(WEA) mit einer Leistung von mindestens 2 bis 3 MW je Einzelanlage zu ermöglichen.<br />

Dafür werden durchschnittlich je nach Flächenausrichtung und -abgrenzung mind. ca.<br />

15 ha Fläche benötigt.<br />

• Entsprechend den zurzeit geltenden rechtlichen und planerischen Anforderungen (vgl. z. B.<br />

Kap. B.III.3.2 Landesentwicklungsprogramm NRW 1995; Kap. D.2.6 Ziel 1 und 2 Regionalplan<br />

für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln; <strong>Stand</strong> 2006) sollen <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

im Wald nur dann konzipiert werden, wenn die Gesamtuntersuchung des<br />

Gemeindegebietes ergeben hat, dass im Offenland keine geeigneten <strong>Stand</strong>orte für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung zur Verfügung stehen.<br />

• <strong>Windenergie</strong>anlagen sollen im Sinne einer ertragreichen und wirtschaftlich effektiven Nutzung<br />

nur an <strong>Stand</strong>orten errichtet werden, auf denen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb auch<br />

möglich ist. Relevante Kriterien für einen wirtschaftlichen Betrieb sind die vorhandene<br />

Windhöffigkeit und der Erschließungsaufwand.<br />

• Die sonstigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Hellenthal und der<br />

Nachbarkommunen sollen bei der <strong>Windenergie</strong>planung so wenig wie möglich eingeschränkt<br />

werden.<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG IN DER GEMEINDE<br />

HELLENTHAL/EIFEL<br />

4.1 Windgeschwindigkeit<br />

Die Windgeschwindigkeit ist der bestimmende Faktor für den Energieertrag und damit für den<br />

wirtschaftlichen Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen. Einen Überblick über die Windgeschwindigkeiten<br />

in 100 m Höhe über Grund auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal gibt die vom Deutschen<br />

Wetterdienst (DWD) in Offenbach berechnete Windkarte, deren Ergebnisse in Karte Nr. 1<br />

„<strong>Windenergie</strong>potenzial“ dokumentiert sind.<br />

Nach Angaben des DWD, der für den Raum Hellenthal/Eifel Daten der mittleren jährlichen<br />

Windgeschwindigkeit im 200-m-Raster und in 100 m über Grund berechnet hat, herrschen im<br />

Gemeindegebiet mittlere Windgeschwindigkeiten in 100 m über Grund von 6,0 m/s bis 8,2 m/s<br />

vor. Im größten Teil des Gemeindegebietes liegen die Windgeschwindigkeiten zwischen 6,0 m/s<br />

und 7,9 m/s. Nur im Bereich der Oleftalsperre treten aufgrund der Tallage und der Geländemorphologie<br />

mit 5,4 m/s bis 5,9 m/s geringere Windgeschwindigkeiten auf.<br />

Die höchsten Windgeschwindigkeiten treten östlich der Ortslagen von „Miescheid“ und nördlich<br />

von „Kehr“ mit 8,0 bis 8,2 m/s auf. <strong>Windenergie</strong>anlagen können in der Regel ab einer Windgeschwindigkeit<br />

von 4,5 bis 5,0 m/s wirtschaftlich betrieben werden.<br />

4.2 Einschätzung der Eignung des Gemeindegebiets für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

Die Voraussetzungen für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> sind in Hellenthal aufgrund der topographischen,<br />

morphologischen und nutzungsbedingten Gegebenheiten als insgesamt sehr günstig<br />

einzustufen. Es gibt zahlreiche Kuppen und Höhenrücken, die relativ hohe Windgeschwindigkeiten<br />

aufweisen. Aufgrund der Reliefenergie und der Verteilung der Nutzungsarten im Gemeindegebiet<br />

sind die Windgeschwindigkeiten kaum vermindert.<br />

Die für Hellenthal ermittelten Windgeschwindigkeiten reichen daher in jedem Fall aus, um der<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet auf den dafür geeigneten Flächen substanziell ausreichen<br />

Raum zu geben.<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

5. AUSSCHLUSSFLÄCHEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG<br />

Die nachfolgend aufgeführten Kriterien zur Abgrenzung von Ausschlussflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

im Gemeindegebiet von Hellenthal ergeben sich insbesondere aus dem <strong>Windenergie</strong>erlass<br />

NRW vom 11.07.2011, der wiederum für einzelne Sachbereiche bundes- und<br />

landesrechtlichen Vorschriften, Regelungen und fachgesetzlichen Vorgaben enthält, wie z. B.<br />

zum Straßenverkehr und zum Artenschutz.<br />

Weiterhin werden Kriterien berücksichtigt, die sich aus planerischen Abstandsregelungen und<br />

-empfehlungen aus einschlägiger Fachliteratur ergeben, die bundes- oder länderweit einvernehmlich<br />

abgestimmt sind. Dies betrifft insbesondere die Abstandsempfehlungen zur Berücksichtigung<br />

von gegenüber <strong>Windenergie</strong>anlagen besonders gefährdeten Vogelarten, deren Lebensräumen<br />

und Brutstätten. In den nach diesen Kriterien abgegrenzten Flächen soll auf den<br />

Bau und Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen ganz verzichtet werden bzw. soll die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

nur eingeschränkt möglich sein.<br />

5.1 Tabuzonen („harte Ausschlusskriterien“)<br />

5.1.1 Siedlungen<br />

Von <strong>Windenergie</strong>anlagen gehen v. a. Lärmemissionen und Schattenwurf aus, die sich trotz<br />

Verwendung modernster Techniken nicht vollständig ausschließen lassen. <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

der neueren Generation weisen Schalleistungspegel von bis zu 105 dB auf. Bei bis zu ca.<br />

200 m hohen Anlagen mit Rotordurchmessern von über 100 m ist auch mit erheblichen Reichweiten<br />

des Schattenwurfes zu rechnen.<br />

Zwischen <strong>Windenergie</strong>anlagen/-parks und besiedelten Bereichen, insbesondere in der Nachbarschaft<br />

zu Wohngebieten/Wohngebäuden, sind daher aus Gründen des Lärmschutzes in der<br />

Regel Schutzabstände erforderlich. Die Wohngebiete/Wohngebäude sind als „harte“ Tabuzonen“<br />

einzustufen. In den „harten Tabuzonen“ scheidet die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung grundsätzlich aus. Dagegen sind von der Gemeinde gewählte<br />

Mindestabstände zwischen Siedlungen und <strong>Windenergie</strong>anlagen zum Schutz der Wohnbevölkerung<br />

vor Immissionen als sog. „weiche“ Tabuzonen einzustufen (s. Kap. 5.2).<br />

In folgenden Bereichen wird die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> aus tatsächlichen und/oder rechtlichen<br />

Gründen ausgeschlossen:<br />

- Siedlungsbereiche, die in Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplänen sowie Satzungen<br />

nach § 34 BauGB als Wohn-, Misch-, Kern- oder Dorfgebiete ausgewiesen bzw.<br />

festgesetzt sind einschl. bereits im Flächennutzungsplan dargestellter potenzieller neuer<br />

Siedlungsflächen,<br />

- Sonstige Siedlungsflächen wie z. B. Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, die dem<br />

Wohnen bzw. ein dem Wohnen vergleichbares Schutzbedürfnis aufweisen,<br />

- Sonstige überwiegend dem Wohnen dienende Einzelbebauung (Wohngebäude, Höfe)<br />

und Siedlungssplitter im Außenbereich gemäß § 35 BauGB<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

In Karte Nr. 2 „Siedlungsflächen“ sind die als Tabubereiche zu behandelnden Siedlungsflächen<br />

zusammenfassend dargestellt.<br />

5.1.2 Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte<br />

Die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen können sich auf Brut-, Rast- und Zugvögel,<br />

Fledermäuse und andere Tierarten negativ auswirken. Als wesentlicher Bestandteil der<br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts unterliegen die wildlebenden Tierarten der naturschutzrechtlichen<br />

Eingriffsregelung.<br />

Darüber hinaus kann durch die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen eine Beeinträchtigung der<br />

abiotischen Komponenten der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere der Bodenverhältnisse<br />

und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter eintreten.<br />

Nach Kap. 3.2.4.3 des <strong>Windenergie</strong>erlasses NRW v. 11.07.2011 kommen aufgrund ihrer besonderen<br />

Schutzbedürftigkeit <strong>Windenergie</strong>-Konzentrationszonen in Bereichen für den Schutz<br />

der Natur (BSN) gemäß Regionalplan nicht in Betracht. Zu den naturschutzrechtlich bedeutsamen<br />

Gebieten, in denen die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> aus tatsächlichen und/oder rechtlichen<br />

Gründen ausgeschlossen werden soll, zählen weiterhin:<br />

- Nationalpark, Nationales Naturmonument, Naturschutzgebiet, flächenhaftes Naturdenkmal,<br />

- Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet einschl. Vogelschutzgebiet),<br />

- gesetzlich geschützter Biotop gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW,<br />

- geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 47 LG NRW.<br />

Die hier aufgeführten Schutzkategorien bilden „harte Tabukriterien“. In Abhängigkeit von den<br />

Erhaltungszielen und dem jeweiligen Schutzzweck der o. a. Gebiete können gem. <strong>Windenergie</strong>erlass<br />

NRW Pufferzonen festgelegt werden (s. Kap. 5.2.2).<br />

In Karte Nr. 4 sind die aus naturschutzfachlicher Sicht als Tabuflächen einzustufenden Gebiete<br />

zusammenfassend dargestellt.<br />

5.1.3 Infrastrukturell bedingte Ausschlussflächen<br />

Verkehr<br />

Nach Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz NRW gelten innerhalb bestimmter<br />

Abstände zu Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen sowie Kreisstraßen Anbauverbote<br />

und -beschränkungen, innerhalb derer im Regelfall die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

nicht zulässig ist bzw. der gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde<br />

bedarf. Die Abstände variieren zwischen 100 m bei Bundesautobahnen und Bundesstraßen,<br />

und 40 m bei Landes- und Kreisstraßen. Häufig wird im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse<br />

auch die Kipphöhe der <strong>Windenergie</strong>anlage als max. Abstandsfläche berücksichtigt. Die Entfernung<br />

ist nicht vom Mastfuß der Anlage, sondern von der Rotorspitze bis zum äußeren Rand der<br />

befestigten Fahrbahn zu messen.<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse werden im vorliegenden Fall keine gesonderten Abstände<br />

zu den im Gemeindegebiet Hellenthal bestehenden klassifizierten Straßen berücksichtigt<br />

und dargestellt.<br />

Im Rahmen der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen<br />

Potenzialflächen erfolgt eine Einschätzung, ob durch zu berücksichtigende Abstände zu klassifizierten<br />

Straßen die Eignung der Potenzialfläche grundsätzlich in Frage gestellt wird bzw. sich<br />

ggf. noch Einschränkungen ergeben können.<br />

Flugverkehrsplätze, Luftlandeplätze<br />

In der Umgebung von Flugplätzen und Luftlandeplätzen ergeben sich nach dem Luftverkehrsgesetz<br />

innerhalb festgesetzter Anlagen- und Bauschutzbereiche ggf. Baubeschränkungen.<br />

<strong>Windenergie</strong>anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m über Grund bedürfen nach § 14<br />

LuftVG der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Nach neuesten Informationen aus anderen Planverfahren<br />

wird die Planung von <strong>Stand</strong>orten für <strong>Windenergie</strong>anlagen in Anlagenschutzbereichen<br />

von Flugsicherungsanlagen sehr restriktiv behandelt. In der Regel wird eine Zustimmung zu<br />

Windkraftanlagen in diesen Bereichen nicht in Aussicht gestellt.<br />

Die Beurteilung einer Gefährdung des Flugbetriebs durch Windkraftanlagen kann nur unter Einbeziehung<br />

der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen<br />

Prüfung gem. §§ 12 bzw. 14 LuftVG im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen werden.<br />

Hierzu sind die konkreten <strong>Stand</strong>orte der Windkraftanlagen mit <strong>Stand</strong>ortkoordinaten und Anlagenhöhen<br />

erforderlich. Die DFS empfiehlt im Regelfall, innerhalb von Anlagenschutzbereichen<br />

keine Vorrangs- und Eignungsgebiete zur <strong>Windenergie</strong>nutzung auszuweisen, da die zu erwartenden<br />

Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten <strong>Windenergie</strong>anlagen dem<br />

eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen würden (DEUTSCHE<br />

FLUGSICHERUNG <strong>2013</strong>).<br />

Aus landesplanerischer Sicht werden Anlagenschutzbereiche von Flughäfen und Luftlandeplätzen<br />

als Tabuflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eingestuft, während dagegen Bauschutzbereiche<br />

kein Tabukriterium darstellen. Hier können im Rahmen der Einzelfallprüfung anhand des<br />

konkreten <strong>Stand</strong>orts der Anlage und der geplanten Anlagenhöhe ggf. Höhenbeschränkungen<br />

ausgesprochen werden (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN, 23.05.<strong>2013</strong>).<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse war der auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde<br />

Dahlem bestehende Flugplatz „Dahlemer Binz“ zu berücksichtigen. Er befindet sich in einer<br />

Entfernung von max. ca. 13 km südöstlich der ermittelten Potenzialfläche Nr. 1.000.2 „Hollerath“,<br />

die dem Flughafen am nächsten liegt. Nach den Informationen der Dahlemer Binz GmbH<br />

(29.05.<strong>2013</strong>) ist für den Flughafen „Dahlemer Binz“ ein Bauschutzbereich von ca. 4 km um den<br />

Flughafenbezugspunkt festgelegt. Somit ergeben sich für die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />

aus Sicht der Luftverkehrssicherheit voraussichtlich keine Einschränkungen hinsichtlich<br />

der Eignung für die <strong>Windenergie</strong>nutzung.<br />

Militärische Anlagen<br />

Innerhalb von militärischen Schutzbereichen ist für die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen die<br />

Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung erforderlich. Militärische Flächen werden je nach<br />

ihrem Nutzungszweck berücksichtigt. Im Wesentlichen handelt es sich bei den im Untersuchungsgebiet<br />

vorhandenen militärischen Anlagen um aufgegebene Kasernenstandorte und<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 17


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Munitionsdepots. Eine Einstufung und Darstellung als „harte Tabuzone“ erfolgt nicht. Im Gemeindegebiet<br />

von Hellenthal waren im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse keine militärischen<br />

Anlagen und Bereiche zu berücksichtigen. Inwiefern militärische Sendeeinrichtungen und<br />

deren Richtfunktrassen von der <strong>Windenergie</strong>planung betroffen sind, kann zum heutigen Zeitpunkt<br />

der Untersuchungen nicht abschließend beurteilt werden. Die Berücksichtigung erfolgt<br />

entweder auf Ebene der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen<br />

Potenzialflächen bzw. im weiteren Planverfahren.<br />

Rohstoffsicherung, Halden und Deponien<br />

Flächen, die nach dem Bundesberggesetz zur Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe gesichert<br />

sind, sind von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten, die die Rohstoffgewinnung behindern<br />

könnten. Das gleiche gilt für Betriebsflächen und Vorranggebiete für die Rohstoffsicherung.<br />

Halden und Deponien kommen grundsätzlich für die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

in Betracht.<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse werden im vorliegenden Fall im Gemeindegebiet<br />

von Hellenthal keine Flächen für die Rohstoffsicherung als „harte Tabuzonen“ gesondert berücksichtigt<br />

und dargestellt. Die im Untersuchungsgebiet in Betrieb befindlichen Steinbrüche<br />

kommen für eine <strong>Windenergie</strong>nutzung zurzeit nicht in Betracht. Mindestabstände werden in der<br />

Ausschlussflächenanalyse vorerst nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Ebene<br />

der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen Potenzialflächen,<br />

sofern diese überhaupt betroffen sind.<br />

Hochspannungsfreileitungen, Sendeanlagen und Richtfunkstrecken<br />

Von Freileitungen soll gem. <strong>Windenergie</strong>erlass NRW ein Abstand von einem einfachen Rotordurchmesser<br />

bis zum nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer <strong>Windenergie</strong>anlage<br />

eingehalten werden. Erreicht die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile<br />

nicht, kann der Abstand auch unterschritten werden. Die Blattspitze des Rotors soll bei<br />

Freileitungen aller Spannungsklassen nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen.<br />

Zu Sendeanlagen ist ein Abstand entsprechend der Höhe der höheren Anlage (bei <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

einschl. Rotorradius) einzuhalten. Funkstellen und Radaranlagen können durch<br />

<strong>Windenergie</strong>anlagen in ihrer Funktionsfähigkeit gestört werden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8<br />

BauGB). Dies setzt voraus, dass die <strong>Windenergie</strong>anlage die Funktionen der Sende- bzw. Radaranlage<br />

in nicht hinzunehmender Weise einschränkt.<br />

Mindestabstände zu Freileitungen und Sendeanlagen werden in der Ausschlussflächenanalyse<br />

für die Gemeinde Hellenthal vorerst nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Ebene<br />

der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen Potenzialflächen<br />

bzw. im weiteren Planverfahren.<br />

5.1.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund formeller und informeller Festlegungen<br />

Wasserwirtschaft<br />

Nach <strong>Windenergie</strong>erlass NRW ist in der Schutzzone I von Wasserschutzgebieten, von Wassergewinnungsanlagen<br />

und von Heilquellenschutzgebieten die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

nicht zulässig. Es gilt ein absolutes Bauverbot. Dies gilt generell auch für die Schutzzone II. In<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

den weiteren Schutzzonen II und III ist im Rahmen von Einzelprüfungen allerdings zu klären, ob<br />

die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit den konkreten Schutzbestimmungen für die Schutzzone im Einklang<br />

steht. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in vorläufig sichergestellten<br />

Überschwemmungsgebieten kann die <strong>Windenergie</strong>nutzung ausnahmsweise zulässig sein. Hier<br />

erfolgt die Entscheidung nach Einzelfallprüfung.<br />

Alle Talsperren, Vorsperren und Aufstaugewässer sowie die Fließgewässer sind als „harte Tabuzonen“<br />

einzustufen. An Gewässern 1. Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer<br />

Fläche von mehr als 5 ha besteht im Abstand von 50 m ein Bauverbot für <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />

Hier wurde ein 50 m-Puffer für die Oleftalsperre als Trinkwassertalsperre berücksichtigt. Der<br />

Gesamtbereich dieser Trinkwasserschutzgebietes ist als Zone III ausgewiesen, in der Ausnahmegenehmigungen<br />

im Einzelfall möglich sind. Grundsätzlich ist im Außenbereich ein Gewässerrandstreifen<br />

von mindestens 5 m frei zu halten. Pauschale Schutzabstände zu Fließgewässern<br />

wurden im Gemeindegebiet Hellenthal aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht berücksichtigt.<br />

Dieser Sachverhalt fließt in die Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen ein, wenn<br />

zu ggf. vorhandenen Gewässern Mindestabstände aus wasserwirtschaftlicher Sicht eingehalten<br />

werden müssen bzw. sollen.<br />

Waldflächen<br />

Nach den gegenwärtigen Regelungen im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan<br />

der Bezirksregierung Köln Teilabschnitt Region Köln (2006) kommt die <strong>Windenergie</strong>nutzung in<br />

Waldbereichen nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Betracht. Danach ist vorrangig<br />

zu prüfen, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Freiraum bzw. Offenland möglich ist. Wald darf<br />

nur für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht mit vertretbarem<br />

Aufwand außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt<br />

erforderliche Maß beschränkt wird (vgl. Kap. III 3.3 Landesentwicklungsplan NRW 1995).<br />

Nach Ziel B.III 3.2 des Landesentwicklungsplanes NRW sollen in diesem Fall vorrangig Waldbereiche<br />

mit Schadensereignissen wie z. B. Kyrill-Waldflächen, Kahlschläge oder monostrukturierte<br />

Nadelholzbestände für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Anspruch genommen werden. Die<br />

Ausweisung von <strong>Stand</strong>orten für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in naturnahen, standortgerechten<br />

Laub- und Laubmischwäldern aller Altersklassen, in Prozessschutzwäldern und<br />

Waldwildnisgebieten sollte aus natur- und artenschutzfachlichen Gründen möglichst vermieden<br />

werden.<br />

Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Waldbereichen unterliegt<br />

nach dem <strong>Windenergie</strong>erlass NRW Nr. 3.2.4.2 einer Einzelfallprüfung. Waldbereiche dürfen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung nur in Anspruch genommen werden, wenn diese im zu betrachtenden<br />

Untersuchungsgebiet nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff in den<br />

Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es ist daher im Rahmen des<br />

schlüssigen Plankonzepts vorrangig zu prüfen, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Offenland unter<br />

Berücksichtigung der Tabubereiche möglich ist.<br />

Der Wald ist daher nicht von vornherein als „harte Tabuzone“ einzustufen. Gründe für die Einstufung<br />

des Waldes als „harte Tabuzone“ können sich aber aus dem Waldrecht (z. B. Einstufung<br />

als Naturwaldzelle, als Prozessschutzwald oder Wald mit sonstigen Schutz- und Nutzfunktionen)<br />

und sehr häufig aus dem Naturschutzrecht ergeben. Weitere Einschränkungen können<br />

sich aus den Zielen der Raumordnung, Landesplanung und der Regionalplanung ergeben.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 19


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Eine gesonderte Darstellung von Waldflächen mit besonderen Schutzfunktionen als „harte Tabuzone“<br />

erfolgt in der Ausschlussflächenanalyse nicht. Die im Energieatlas NRW aufgeführten<br />

Waldflächen (Versuchsflächen) befinden sich in beiden Potenzialflächen. Die Bedeutung der<br />

jeweiligen Waldflächen und ihre Einstufung als Tabuzonen werden bei der Einzelfalluntersuchung<br />

der verbleibenden Potenzialflächen dargestellt.<br />

5.2 Tabuzonen („weiche Ausschlusskriterien“)<br />

5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen<br />

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) mit den Immissionsrichtwerten,<br />

die nach verschiedenen Baugebieten sowie nach Tag- und Nachtwerten differenziert werden,<br />

bildet im Baugenehmigungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Verfahren die Grundlage für die<br />

einzuhaltenden notwendigen Mindestabstände zwischen Siedlungen und <strong>Windenergie</strong>anlagen/Windparks.<br />

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung bzw. im schlüssigen Plankonzept für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

der Gemeinde Hellenthal sind bei der Festlegung von Mindestabständen zu Siedlungen<br />

folgende Aspekte zu berücksichtigen:<br />

1. Die erforderlichen Abstände richten sich nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG), den Anforderungen an die Einwirkung durch Schattenwurf 1 und den für die jeweiligen<br />

Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm 2 .<br />

Die Abstände sind so festzulegen bzw. daran zu orientieren, dass bei der Nutzung der Fläche<br />

für die <strong>Windenergie</strong> im Hinblick auf den Immissionsschutz ausreichende Planungssicherheit<br />

gegeben ist („auf der „sicheren Seite“ liegen). Die Abstände können in Abhängigkeit von Anlagenart,<br />

Anlagenanzahl und der jeweiligen Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete variieren.<br />

Die zurzeit gültigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Gebietsausweisung<br />

ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Flächen für die<br />

keine Festsetzungen der zulässigen Nacht-Immissionswerte getroffen wurden, werden entsprechend<br />

ihrer Schutzbedürftigkeit planungsrechtlich eingestuft.<br />

Gebietsausweisung bzw. Nutzung<br />

Industriegebiet (GI)<br />

Gewerbegebiet (GE)<br />

Kerngebiet (MK), Dorfgebiet (MD), Mischgebiet (MI)<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA) und Kleinsiedlungsgebiet WS)<br />

Reines Wohngebiet (WR)<br />

Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten<br />

Nacht-Immissionswerte<br />

70 dB(A)<br />

50 dB(A)<br />

45 dB(A)<br />

40 dB(A)<br />

35 dB(A)<br />

35 dB(A)<br />

Tabelle 1: Immissionsrichtwerte der TA Lärm<br />

1 „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von <strong>Windenergie</strong>anlagen“ (WES-Schattenwurf-Hinweise)<br />

2 Technische Anleitung Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz v. 01.11.1998)<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 20


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

2. Bei der Festlegung der Abstände durch die Gemeinde Hellenthal ist zu berücksichtigen, dass<br />

diese nicht zu groß bemessen werden und damit ggf. einer Verhinderungsplanung Vorschub<br />

geleistet würde. Der <strong>Windenergie</strong>nutzung ist im Gemeindegebiet Hellenthal substanziell Raum<br />

zu schaffen. Dabei verbleibt dem Planungsträger ein gewisser Ermessensspielraum, der durch<br />

die einzuhaltenden Mindestabstände zu den Baugebieten einerseits und durch nicht zu große<br />

Einschränkung des geeigneten Flächenpotenzials für die <strong>Windenergie</strong>nutzung andererseits<br />

begrenzt wird.<br />

3. Ein bereits mehrfach gerichtlich anerkannter Abstand zwischen einer <strong>Windenergie</strong>anlage und<br />

der nächstgelegenen Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt der „optisch bedrängenden Wirkung“<br />

sollte mindestens das 2-fache der Gesamthöhe betragen und ist im Einzelfall zu prüfen.<br />

Erst ab einem Abstand mit dem 3-fachen der Gesamthöhe (bei einer Anlage mit 150 m Gesamthöhe<br />

beträgt der Mindestabstand somit 450 m) ist nicht mehr von einer „optisch bedrängenden<br />

Wirkung“ auf den Menschen, die sich insbesondere aufgrund der Drehbewegungen der<br />

Rotoren ergibt, auszugehen (vgl. z.B. Urteil BVerwG 4 B 72.06 v. 11.12.2006).<br />

Zukünftige Siedlungsflächen können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Darstellung im<br />

Regional- und/oder Flächennutzungsplan bereits verbindlich begründet sind. Dies wird im Plankonzept<br />

für Hellenthal durch die Übernahme der im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellten<br />

potenziellen Siedlungsbereiche berücksichtigt.<br />

Auf der Grundlage erster im Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde<br />

Hellenthal vorgestellter Ergebnisse der Ausschlussflächenermittlung und ggf. verbleibender<br />

Potenzialflächen für die Windkraftnutzung im Gemeindegebiet hat der Rat der Gemeinde<br />

Hellenthal am 02.<strong>10.</strong>2012 beschlossen, über die bereits bestehenden Windkonzentrationszonen<br />

Oberreifferscheid-Nord/-Süd, Losheim und Kehr weitere Zonen mit einer Mindestgröße von<br />

15 ha im Flächennutzungsplan auszuweisen.<br />

Aufgrund der Größe der verbleibenden Potenzialflächen, wie z. B. im Bereich „Wiesenhardt“<br />

(Potenzialfläche 1.000.1) und „Hollerath“ (Potenzialfläche 1.000.2) wurde am 02.<strong>10.</strong>2012 weiterhin<br />

beschlossen, das <strong>Windenergie</strong>-Plankonzept auf der Grundlage eines Siedlungsabstandes<br />

von mind. 1.000 m zu geschlossenen Siedlungsbereichen und von mind. 600 m zu Einzelbebauung<br />

im Außenbereich fortzuschreiben. Der Mindestabstand zur Einzelbebauung im Außenbereich<br />

kann um 400 m auf dann 600 m reduziert werden, wenn die Zustimmung der belasteten<br />

Grundstückeigentümer vorliegt und dies im Grundbuch dinglich gesichert wird.<br />

Um bei der Abstandsflächenuntersuchung zu den Siedlungsbereichen dem Ziel gerecht zu werden,<br />

der „<strong>Windenergie</strong> substanziell Raum zu geben (vgl. hierzu: Urteil des BVG, 4. Senat vom<br />

24.01.2008, AZ 4 CN/2/07) und einer Verhinderungsplanung keinen Vorschub zu leisten, wurde<br />

in Abstimmung mit der Gemeinde Hellenthal und der Bezirksregierung Köln ein gestufte Vorgehensweise<br />

bei den gewählten Siedlungsabständen festgelegt. Die Untersuchung des Gemeindegebietes<br />

Hellenthal wurde mit folgenden Mindestabständen zu den Siedlungsbereichen<br />

durchgeführt:<br />

- 600 m/450 m (Innenbereichssiedlungen/Außenbereich/Einzelbebauung),<br />

- 800 m/400 m (Innenbereichssiedlung/Außenbereich/Einzelbebauung),<br />

- 1.000 m/600 m (Innenbereichssiedlung/Außenbereich/Einzelbebauung),<br />

- 1.000 m/1.000 m (Innenbereichssiedlung/Außenbereich/Einzelbebauung).<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 21


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Bei Siedlungsabständen über 600 m zu geschlossenen Wohnbereichen ist am ehesten davon<br />

auszugehen, dass Beeinträchtigungen der Anwohner u. a. durch Geräuschemissionen, Schattenwurf<br />

und die sog. „bedrängende Wirkung“ soweit wie nur möglich minimiert werden und in<br />

späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Anforderungen<br />

bezüglich des Immissionsschutzes gewährleistet werden können.<br />

Die Untersuchung des Gemeindegebietes mit Siedlungsabständen von 600 m/450 m wurde<br />

nachträglich durchgeführt, um den aktuellen planerischen Rahmenbedingungen der Potenzialstudie<br />

Erneuerbare Energien NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong> (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND<br />

VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN, OKTOBER 2012) zu entsprechen, die einen Mindestabstand<br />

von 600 m/450 m zu Siedlungsflächen zugrunde legt. Die Berücksichtigung dieser<br />

Mindestabstände wird von der Bezirksregierung Köln bei der Prüfung von Plankonzepten für die<br />

Windkraftnutzung als Grundlage für die zukünftige Änderung von Flächennutzungsplänen zugrunde<br />

gelegt.<br />

In den Karten 3a bis 3d sind die Ergebnisse der Untersuchungen des Gemeindegebietes mit<br />

den unterschiedlichen Siedlungsabständen dargestellt. Der letztendlich gewählte Mindestabstand<br />

von 1.000 m/600 m zu den Siedlungsflächen berücksichtigt einerseits den erforderlichen<br />

Handlungsspielraum für die Gemeinde Hellenthal im Rahmen ihrer vorbereitenden Bauleitplanung<br />

und trägt andererseits der Anforderung Rechnung, dass das Flächenpotenzial für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung bei einem zu groß gewählten Mindestabstand nicht von vornherein zu<br />

stark eingeschränkt wurde (Stichwort: „Verhinderungsplanung“). Der <strong>Windenergie</strong>nutzung wird<br />

in der Gemeinde Hellenthal somit bei den hier gewählten Mindestabständen zu den Siedlungsgebieten<br />

„substanziell Raum“ gegeben.<br />

5.2.2 Artenschutzfachlich planungsrelevante Mindestabstände<br />

Für die in Kap. 5.1.2 aufgeführten Gebiete<br />

- Nationalpark, Nationales Naturmonument, Naturschutzgebiet, flächenhaftes Naturdenkmal,<br />

- Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet einschl. Vogelschutzgebiet),<br />

- gesetzlich geschützter Biotop gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW,<br />

- geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 47 LG NRW.<br />

sind aufgrund der möglichen Störungen oder des Verlustes von Lebensstätten der Tierwelt ausreichende<br />

Pufferzonen in Abhängigkeit von den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck<br />

festzulegen. Diese Pufferzone wird i. d. R. mit 300 m ausgelegt, sofern die o. a. Gebiete<br />

insbesondere dem Schutz von Fledermäusen oder europäischen Vogelarten dienen oder es<br />

sich um europäische Vogelschutzgebiete handelt. Das gleiche gilt für nachgewiesene<br />

avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie Zugbahnen und<br />

Flugkorridore (v. a. Verdichtungsbahnen) von Zugvögeln und Fledermäusen. Im Einzelfall kann<br />

in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck der Gebiete, der sich auch<br />

auf die Lebensräume windkraftsensibler Arten beziehen kann, ein niedriger oder höherer Ab-<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 22


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

standswert festgelegt werden. Größere Abstände sollen i. d. R. vor allem bei gegenüber der<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung empfindlichen Vogelarten gewählt werden. Die berücksichtigten Ausschlussflächen<br />

aus naturschutzfachlicher Sicht sind als „weiches Ausschlusskriterium“ einzustufen.<br />

Sie sind in Karte Nr. 4 dargestellt.<br />

Im Rahmen des gesamträumlichen schlüssigen Plankonzeptes für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

werden für die im Untersuchungsgebiet bekannten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorkommenden<br />

planungsrelevanten „windkraftkritischen“ Arten (v. a. Schwarzstorch, Rotmilan, Eulen)<br />

spezifische Mindestabstände nach den Empfehlungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft der<br />

staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW) „Abstandsregelungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen zu<br />

avifaunistisch bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen besonders störempfindlicher<br />

oder durch <strong>Windenergie</strong>anlagen besonders gefährdeter Vogelarten“ (2007) berücksichtigt.<br />

Dies betrifft den Schwarzstorch, für den ein Horststandort unmittelbar östlich der Hellenthaler<br />

Gemeindegrenze auf Dahlemer Gemeindegebiet östlich des „Lewertsbachtales“ festgestellt<br />

wurde.<br />

Das LANUV hat im April 2012 auf Grundlage der Daten aus dem Fundortkataster aus den Jahren<br />

2001 bis 2011 nach Abgleich mit der aktuellen ADEBAR-Kartierung der Nordrhein-<br />

Westfälischen Ornithologengesellschaft e.V. (NWO) die Populationszentren und<br />

Vorkommensgebiete planungsrelevanter Arten im ungünstigen Erhaltungszustand, wie z. B.<br />

Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu in Karten mit entsprechenden Pufferzonen, die nach LAG<br />

VSW 2007 abgeleitet sind, dargestellt. Diese Flächenkategorien mit ihren Pufferzonen wurden<br />

in der vorliegenden Untersuchung allerdings nicht als absolute Tabuzonen für die Planung von<br />

Windkraftanlagen berücksichtigt, da es sich zwar um „ernstzunehmende Hinweise“ auf Vorkommen<br />

handelt, deren tatsächliches Vorkommen aber erst im Rahmen einer vertiefenden Einzelfallprüfung<br />

nachzuweisen ist, die der Artenschutzprüfung Stufe II („vertiefende-Art-für-Art-<br />

Betrachtung) entspricht.<br />

Für die weitergehende Berücksichtigung des Artenschutzes gelten im Anwendungsbereich von<br />

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windkonzentrationszonen (Ebene des Flächennutzungsplanes)<br />

die gleichen Anforderungen wie auf Ebene des Bebauungsplanes. Im Rahmen des gesamträumlichen<br />

Plankonzeptes, das die Vorstufe zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrangflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung bildet, erfolgt<br />

daher bereits auf Ebene der Ausschlussflächenanalyse die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen<br />

Belange im Sinne einer Artenschutzprüfung Stufe I (überschlägige Vorabschätzung<br />

des Artenspektrums und der Betroffenheit infolge in Betrieb befindlicher <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

bezüglich der verfahrenskritischen Vorkommen). Dabei wurden alle verfügbaren Informationen<br />

zu den bereits bekannten Vorkommen von Arten eingeholt und berücksichtigt.<br />

Bei der Einzelfalluntersuchung der verbleibenden Potenzialflächen (s. Kap. 7) erfolgt auf Grundlage<br />

der Ergebnisse der artenschutzfachlichen Beurteilung im Rahmen des schlüssigen Plankonzeptes<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eine Wirkprognose, ob und wie die vorkommenden bzw.<br />

potenziell vorkommenden Arten durch die Errichtung und den Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

erheblich beeinträchtigt werden könnten. Der ggf. notwendige weitere Untersuchungsbedarf<br />

wird aufgezeigt.<br />

Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird auf Grundlage detaillierter faunistischer Erhebungen<br />

der planungsrelevanten verfahrenskritischen Vorkommen die eigentliche Artenschutzprü-<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 23


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

fung mit vertiefenden Art-für-Art-Betrachtungen (ASP Stufe II) wie auf Ebene eines Bebauungsplanes<br />

durchgeführt. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Nr. 8.2.1.3 des <strong>Windenergie</strong>erlasses<br />

NW vom 11.07.2011 in Verbindung mit der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung<br />

und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft,<br />

Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,<br />

Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NW vom 22.12.20<strong>10.</strong><br />

5.2.3 Landschaftsschutzgebiet<br />

In Landschaftsschutzgebieten gilt grundsätzlich für die im Außenbereich privilegierten <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

ein regelmäßiges Bauverbot, es sei denn, dass entsprechende Ausnahmetatbestände<br />

in der Landschaftsschutzverordnung aufgenommen wurden bzw. im Landschaftsplan<br />

festgesetzt worden sind. Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans mit Konzentrationszonen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung kann nur erteilt werden, wenn dafür eine naturschutzrechtliche<br />

Befreiung oder eine Ausnahme nach § 67 BNatSchG in Aussicht gestellt wird. Auf Ebene des<br />

Flächennutzungsplanes kann noch keine Ausnahme erteilt, aber in „Aussicht“ gestellt werden.<br />

Die Ausnahme kann erst in einem verbindlichen Bebauungsplanverfahren oder in einem Satzungsverfahren<br />

nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB (nach deren In-Kraft-Treten) oder<br />

in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erteilt werden.<br />

Die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen stellen i. d. R. eine Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes dar. Der Grad der Beeinträchtigung infolge landschaftsästhetischer Auswirkungen<br />

von <strong>Windenergie</strong>anlagen auf die umgebende Landschaft ist sowohl abhängig von<br />

der Eingriffsintensität des Vorhabens als auch vom ästhetischen Wert und dem Erholungswert<br />

der Landschaft. Je größer der Kontrast zwischen dem Charakter der Landschaft und der wahrnehmbaren<br />

Gestalt des Bauvorhabens, hier <strong>Windenergie</strong>anlagen, je größer der ästhetische<br />

Eigenwert bzw. Erholungswert der Landschaft und je geringer die vorhandenen Störungen des<br />

Landschaftsbildes bzw. des Landschaftserlebens sind, umso intensiver wird die Beeinträchtigung<br />

durch <strong>Windenergie</strong>anlagen erlebt.<br />

Die Landschaft kann in ihrer Weite durch <strong>Windenergie</strong>anlagen eingeengt werden. Durch weithin<br />

sichtbare <strong>Windenergie</strong>anlagen werden ggf. landschaftsuntypische Akzente gesetzt. Sichtachsen<br />

und Blickbeziehungen werden gestört. Berg- und Hügelketten werden mitunter überragt<br />

und verlieren dann ihre vorher teilweise markante Silhouette.<br />

Die landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen durch <strong>Windenergie</strong>anlagen sind nicht vollständig<br />

zu kompensieren. Daher können diese Beeinträchtigungen nur durch gezielte <strong>Stand</strong>ortplanung<br />

und die Konzentration auf wenige, geeignete landschaftsästhetisch und lärmtechnisch<br />

bereits vorbelastete <strong>Stand</strong>orte soweit wie nur möglich gemindert werden.<br />

Das Gemeindegebiet wird heute weitgehend noch durch die oft kleinflächigen Mosaike von<br />

Wald und Grünland in der hügeligen Landschaft geprägt. Das Landschaftsbild wird nur in wenigen<br />

Bereichen durch anthropogene Vorbelastungen beeinträchtigt. Das vielfältig strukturierte<br />

Landschaftsbild, der hohe Waldflächenanteil, die zahlreichen Ausblickmöglichkeiten und die<br />

hervorragende Eignung für ruhige, landschaftsgebundene Erholung, wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung<br />

u .a. m. bilden die Grundlage für die besondere Bedeutung der Naherholung im<br />

Untersuchungsgebiet.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 24


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Der im Norden an das Gemeindegebiet angrenzende Windpark „Schöneseiffen“ der Stadt<br />

Schleiden stellt auch eine Vorbelastung der Hochflächen oberhalb der Oleftalsperre auf<br />

Hellenthaler Gebiet dar. Im Süden des Gemeindegebietes von Hellenthal bewirken die zahlreichen<br />

Windkraftanlagen auf den Hochflächen in Rheinland-Pfalz eine Vorbelastung des Landschaftsbildes<br />

auch auf Hellenthaler Gebiet.<br />

Das Gemeindegebiet selbst weist mit Ausnahme der Bereiche, die durch Siedlungen und die<br />

bereits bestehenden 3 Windkonzentrationszonen geprägt sind, sowie der vorbelasteten Landschaftsräume<br />

nördlich der Oleftalsperre eine hohe Bedeutung und Empfindlichkeit des Landschaftsbildes<br />

und der Erholungsfunktion auf. Daher sind auch ca. 95% der Flächen im Außenbereich<br />

nach § 35 BauGB als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.<br />

Nach den Empfehlungen des <strong>Windenergie</strong>erlasses NRW 2011 ist die Ausweisung von Gebieten<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte<br />

Erholung (die sog. BSLE-Bereiche im Regionalplan), i. d. R. also in Landschaftsschutzgebieten<br />

(LSG), möglich, wenn die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit der konkreten Schutzfunktion des<br />

jeweiligen Bereichs vereinbar ist. Hierfür kommen v. a. großräumige Landschaftsschutzgebiete<br />

in Betracht, die in Teilbereichen eine weniger hochwertige Funktion für den Naturschutz und die<br />

Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung aufweisen.<br />

Für die Errichtung von Windparks kommen aus Sicht des Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten<br />

Erholung v. a. bereits durch bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie<br />

durch Immissionen bereits vorbelastete Landschaftsbereiche innerhalb und außerhalb von<br />

Landschaftsschutzgebieten in Frage. In Bereichen mit hoher Bedeutung für Freizeitfunktionen<br />

und mit touristischen Zielpunkten mit hohem Attraktivitätswert, wie z. B. Schlösser, Burgen,<br />

Freizeitseen und deren Umfeld etc. sollte auf die Errichtung von Windkraftanlagen verzichtet<br />

werden.<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse wurden für das Untersuchungsgebiet Hellenthal keine<br />

Tabuzonen aus Gründen des Landschaftsbildes, des Kulturlandschaftsschutzes, der Erholungsfunktion<br />

oder aus touristischen Gründen ausgegliedert und dargestellt. Aufgrund der<br />

überwiegend homogenen Landschaftsstruktur im Untersuchungsgebiet stellt sich eine scharfe<br />

Abgrenzung von wertvollen Landschaftsbildeinheiten, Kulturlandschaftsräumen und von touristischen<br />

Anziehungspunkten als sehr schwierig dar.<br />

Die Landschaftsschutzgebiete im Untersuchungsgebiet werden daher nicht als „harte Tabuzonen“<br />

dargestellt und sind damit auch nicht von der weiteren Betrachtung im Hinblick auf ihre<br />

Eignung für die <strong>Windenergie</strong>nutzung ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der landschaftsästhetischen<br />

Auswirkungen werden im Hinblick auf die Dimension der Beeinträchtigungen <strong>Windenergie</strong>anlagentypen<br />

mit bestimmten Nabenhöhen und Rotordurchmessern zugrunde gelegt,<br />

die für Mittelgebirgsstandorte eine hohe Eignung aufweisen und von Anlagenherstellern ausdrücklich<br />

empfohlen werden (s. Kap. 7).<br />

Die Beurteilung und Darstellung der Bedeutung des Landschaftsbildes, der landschaftsorientierten<br />

Erholungsfunktion und der touristischen Funktion erfolgt erst auf Ebene der Einzelfalluntersuchung<br />

der verbleibenden Potenzialflächen anhand der Kriterien „Landschaftsbild/Sichtbeziehungen“<br />

und „Erholung, Freizeitnutzung und Tourismus“. Die Bedeutung der einzelnen<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 25


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Potenzialflächen für das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion wird dabei in Relation zur<br />

Bedeutung der umgebenden Landschaft gesetzt.<br />

5.2.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund informeller Festlegungen<br />

In Abstimmung mit der Gemeinde Hellenthal und dem Betreiber der Greifvogelstation im Wildgehege<br />

Hellenthal wurde am 08.11.2012 der Landschaftsraum beiderseits der Oleftalsperre<br />

östlich der Stauwurzel als Ausschlussfläche für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen<br />

festgelegt (s. Abb. 3). Die Greifvögel und Eulen suchen die Ränder der Oleftalsperre sowie<br />

die nordwestlich des Wildgeheges gelegenen Flächen während ihrer artspezifischen Segelflüge<br />

mehrfach täglich auf. Aufgrund der hohen Frequentierung durch die Vögel sollen die genannten<br />

Landschaftsbereiche von der <strong>Windenergie</strong>nutzung freigehalten werden.<br />

Wildgehege<br />

Abbildung 3: Windkraft-Ausschlussfläche zum Schutz der Greifvögel und Eulen der Greifvogelstation<br />

im Wildgehege Hellenthal<br />

5.3 Zusammenfassende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien<br />

Die in der <strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> zugrunde gelegten Kriterien und Abstandsflächen<br />

sind in Kap. 5.1 und 5.2 erläutert und werden in Tabelle 2 zusammenfassend dargestellt.<br />

In Spalte 1 wird das Kriterium bzw. die Fläche aufgeführt. Spalte 2 gibt Auskunft über den berücksichtigten<br />

Abstand bzw. die Pufferzone zwischen der zu schützenden Fläche und einem<br />

potenziellen Windpark. In Spalte 3 ist aufgeführt, ob es sich um ein „hartes“ oder „weiches Ausschlusskriterium<br />

handelt.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 26


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

1 2 3<br />

FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />

Geschlossene Siedlungsbereiche (Innenbereich), Einzelhäuser, Gehöfte und Splittersiedlungen im Außenbereich gem. § 35 BauGB<br />

Siedlungsflächen (§ 34 BauGB; Gebiete mit Bebauungsplänen,<br />

in Aufstellung, rechtskräftig;<br />

Wohnbauflächen gem. Darstellung im Flächennutzungsplan),<br />

sonstige Siedlungsflächen, Außenbereichsorte<br />

Sonstige dem Wohnen dienende Einzelbebauung<br />

im Außenbereich nach § 35 BauGB<br />

Ausschlussflächenanalyse wird gestuft mit Pufferzonen<br />

von 600 m, 800 m und 1.000 m durchgeführt<br />

Ausschlussflächenanalyse wird gestuft mit Pufferzonen<br />

von 400 m, 450 m, 600 m und 1.000 m<br />

durchgeführt.<br />

Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Pufferzonen („weiches Kriterium“)<br />

Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Pufferzonen („weiches Kriterium“)<br />

Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete (national)<br />

Nationalpark (NP)<br />

Nationales Naturmonument (NN)<br />

Naturschutzgebiet (NSG)<br />

Geschützter Landschaftsbestandteil<br />

(GLB) nach § 47 LG NW<br />

Naturdenkmal (ND)<br />

Gesetzlich geschützter Biotop nach § 30<br />

BNatSchG bzw. § 62 LG NW<br />

Eine definierte Pufferzone von 300 m (= weiches<br />

Ausschlusskriterium) wird nur berücksichtigt,<br />

wenn der Schutzzweck oder das Erhaltungsziel<br />

des Gebietes dies zwingend erfordern und z. B.<br />

die Pufferzone dem Schutz von Tierarten oder<br />

deren Lebensräme gilt, die eine besondere<br />

Empfindlichkeit gegenüber der <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

aufweisen.<br />

Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Ausschlussfläche („hartes Kriterium)<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 27


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Wenn die o. a. Gebiete v. a. dem Fledermausschutz<br />

oder dem Schutz europäischer Vogelarten<br />

dienen<br />

300 m („weiches Kriterium“)<br />

1 2 3<br />

FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />

Populationszentren und Vorkommensgebiete<br />

planungsrelevanter besonders windkraftsensibler<br />

Tierarten im ungünstigen Erhaltungszustand<br />

(LANUV 2012)<br />

Eine definierte Pufferzone wird im Rahmen der<br />

Potenzialanalyse nicht berücksichtigt, da noch<br />

keine konkreten Informationen über Vorkommen<br />

und genaue <strong>Stand</strong>orte der Populationszentren<br />

der Arten vorliegen.<br />

(„weiches Kriterium“)<br />

Landschaftsschutzgebiet (LSG) Keine Pufferzone bzw. kein Mindestabstand Das Landschaftsschutzgebiet wird als<br />

Restriktionsfläche eingestuft. Es erfolgt<br />

eine Einzelfallprüfung, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

mit den Schutzzielen und<br />

dem Schutzzweck des LSG vereinbar ist.<br />

Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete (international)<br />

Vogelschutzgebiet (VSG) 300 m Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium)<br />

Flora-Fauna-Habitat bzw. Natura 2000-Gebiet<br />

(FFH-Gebiet)<br />

300 m Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium)<br />

Ruheplätze, Rastgewässer und Schlafplätze von<br />

Eine definierte Pufferzone wird im Rahmen der<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 28


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Vogelarten<br />

Potenzialanalyse nicht berücksichtigt, da noch<br />

keine konkreten Informationen über Vorkommen<br />

und genaue <strong>Stand</strong>orte der Populationszentren<br />

der Arten vorliegen.<br />

1 2 3<br />

FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />

Wald- und Wasserflächen<br />

Waldflächen<br />

Es wird i. d. R. keine Pufferzone festgelegt.<br />

Wenn im Wald Vorkommen von gegenüber der<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung empfindlichen Vogelarten<br />

nachgewiesen sind, wird bei insbesondere gegenüber<br />

der <strong>Windenergie</strong>nutzung empfindlichen<br />

Vogelarten ein vogelartenspezifischer Mindestabstand<br />

nach den Empfehlungen der Länder-<br />

Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten<br />

(LAG-VSW, 2007) berücksichtigt.<br />

Waldflächen sind keine Ausschlussflächen.<br />

Weitergehende Untersuchungen<br />

erfolgen, wenn im Offenland keine geeigneten<br />

Potenzialflächen gefunden<br />

werden. Waldflächen werden als Restriktionsflächen<br />

(„weiches Kriterium“) eingestuft.<br />

Es erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob<br />

die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit dem<br />

Schutzziel vereinbar ist.<br />

Stillgewässer > 5 ha 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

Fließgewässer 1. Ordnung 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

Wasserschutzgebiet Zone I 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />

Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

Wasserschutzgebiet Zone II u. III a<br />

Überschwemmungsgebiet<br />

- Keine Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium),<br />

Berücksichtigung im Rahmen der<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 29


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Einzelfalluntersuchung der Potenzialflächen<br />

Heilquellenschutzgebiet 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium),<br />

Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

1 2 3<br />

FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />

Infrastruktur / Rohstoffvorkommen<br />

Bundesautobahn (BAB) 100 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Bundesstraße (B) 100 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Landestraße (L) 40 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Kreisstraße (K) 40 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Luftlandeplatz-Anlagen- und Bauschutzbereich - Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Ober- und unterirdische Rohstoff-Lagerstätten - Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 30


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

1 2 3<br />

FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />

Freizeit- und Erholungsflächen, Flächen mit touristischer Bedeutung<br />

Landschaftsschutzgebiet (LSG) Einzelfallprüfung Das Landschaftsschutzgebiet ist als<br />

Restriktionsfläche eingestuft. Es erfolgt<br />

eine Einzelfallprüfung, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

mit den Schutzzielen und<br />

dem Schutzzweck des LSG vereinbar ist.<br />

Wegekreuz, Denkmal, Kapelle Einzelfallprüfung Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Erholungseinrichtung Wildgehege Hellenthal mit<br />

Greifvogelstation<br />

Einzelfallprüfung<br />

Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium);<br />

In Abstimmung mit dem Betreiber wurde<br />

eine spezifische Pufferzone festgelegt.<br />

Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Ferienhausgebiet, Campingplatz Einzelfallprüfung Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Überregionale/regionale und örtliche Wanderwege<br />

Einzelfallprüfung<br />

Restriktionsfläche („weiches“ Kriterium)<br />

Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />

der Potenzialflächen<br />

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />

Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien<br />

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6. ERGEBNISSE DER AUSSCHLUSSFLÄCHENANALYSE<br />

6.1 Vorbemerkungen<br />

Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong> ist städtebaulich zu begründen.<br />

Das Gemeindegebiet von Hellenthal mit seinem hohen bis zum Teil sehr hohen Erholungs- und<br />

Freizeitwert benötigt zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung dieser Funktionen den Schutz<br />

des charakteristischen Landschaftsbildes.<br />

Der Anspruch auf den Erhalt eines charakteristischen, möglichst ungestörten Landschaftsbildes<br />

ist heute allerdings vor dem Hintergrund der Aspekte „Klimaschutz“ und „Energiewende“ neu<br />

abzuwägen. Das Ziel der Gemeinde Hellenthal, wie auch durch den Ratsbeschluss vom<br />

02.<strong>10.</strong>2012 postuliert, ist der <strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet substanziell weiteren<br />

Raum zu schaffen. Dies soll allerdings nicht ungesteuert über das gesamte Gemeindegebiet<br />

erfolgen, sondern konzentriert an nur wenigen zusätzlichen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung besonders<br />

geeigneten <strong>Stand</strong>orten. Somit könnten weite Teile des Gemeindegebiets von Hellenthal<br />

von landschafts- und erholungsbeeinträchtigenden <strong>Windenergie</strong>anlagen für die ruhige Erholung<br />

freigehalten werden.<br />

Dies ist bereits heute trotz des rechtswirksam bestehenden Planvorbehalts nach § 35 Abs. 3<br />

Satz 3 BauGB, von dem die Gemeinde Hellenthal aufgrund der Darstellung von drei Windkraftkonzentrationszonen<br />

im Flächennutzungsplan Gebrauch machen kann, nur noch eingeschränkt<br />

möglich. Die bereits bestehenden Windkonzentrationszonen bei Oberreifferscheid, Losheim und<br />

Kehr bieten keine Möglichkeiten mehr, zusätzliche neuere und höhere Windkraftanlagen aufzustellen.<br />

Das Repowering-Potenzial auf diesen Flächen ist aufgrund der damals gewählten relativ<br />

geringen Siedlungsabstände und der getroffenen maximalen Höhenbeschränkungen von<br />

100 m im gesamten Gemeindegebiet mit Ausnahme in der Gemarkung Losheim, für die eine<br />

Nabenhöhe von max. 85 m über der natürlichen Geländeoberfläche als örtliche Bauvorschrift<br />

festgelegt wurde, nicht gegeben. Hier könnten zurzeit nur neue Windkraftanlagen mit den o. a.<br />

Höhenbeschränkungen errichtet werden.<br />

Die Gemeinde Hellenthal kann somit der Nutzung der <strong>Windenergie</strong> nur substanziell Raum geben,<br />

wenn neue Flächen im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden. Diese sollten dann aus<br />

den o. a. Gründen Konzentrationswirkung für das übrige Gemeindegebiet entfalten, um vom<br />

Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch machen zu können.<br />

6.2 Mindestflächengröße von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

Bei der weiteren Beurteilung des Gemeindegebiets von Hellenthal ist im Hinblick auf die angestrebte<br />

Konzentrationswirkung zu berücksichtigen, dass die nach der Ausschlussflächenanalyse<br />

verbleibenden Potenzialflächen eine Mindestgröße aufweisen, um mehrere Windkraftanlagen<br />

aufstellen zu können. Als Untergrenze für die Konzentrationswirkung wird die mögliche Errichtung<br />

von mindestens 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen angesetzt. Diese Mindestgröße wird auch in der<br />

aktuellen Rechtsprechung bzw. der Auslegung bestehender Urteile des Bundesverwaltungsgerichts<br />

(BVerwG vom 13.12.2012 - 4 CH 1.11 und BVerwG vom 30.06.2004 - 4 C 9.03) als Untergrenze<br />

für <strong>Windenergie</strong>-Konzentrationszonen berücksichtigt. Als Mindestabstand zwischen<br />

zwei <strong>Windenergie</strong>anlagen ist der fünffache Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung und der<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 33


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dreifache Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung heute für die praktische Nutzung allgemein<br />

anerkannt (vgl. z.B. OVG LÜNEBURG - Urteil vom 03.05.2006 - Az1 KN 58/05). Mindestabstände<br />

von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern werden z. B. nach dem aktuellen Entwurf der Richtlinie für<br />

<strong>Windenergie</strong>anlagen (DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK, JANUAR 2012) aus Gründen der<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit aufgrund der Gefährdung durch Turbulenzen empfohlen.<br />

Bei heute marktüblichen Anlagen nach dem neuesten <strong>Stand</strong> der Technik (derzeit 2,4 bis 3 MW-<br />

Anlagen) mit Nabenhöhen zwischen 120 bis 150 m und mit einem Rotordurchmesser von 60 bis<br />

100 m, die mit einem Marktanteil von 95% markbeherrschend sind, ergibt sich somit ein<br />

Abstand von mind. 400 m in der Hauptwindrichtung und von 240 m in der Nebenwindrichtung<br />

(bei einem angenommenen Rotordurchmesser von 80 m). Damit ergibt sich ein Flächenbedarf<br />

von max. ca. 15 ha für mindestens 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />

Die Mindestgröße von 15 ha wird bei der Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen in der<br />

Gemeinde Hellenthal als weiteres Ausschlusskriterium zu Grunde gelegt.<br />

6.3 Verbleibende Potenzialflächen<br />

Durch Überlagerung der in Kapitel 5 aufgeführten Ausschlussflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung,<br />

insbesondere der Siedlungsparameter und der naturschutzfachlich begründeten Ausschlussbereiche<br />

anhand der „harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien ergeben sich die<br />

grundsätzlich für die <strong>Windenergie</strong>nutzung verbleibenden Potenzialflächen. In den Karten 3a –<br />

3d sind die Siedlungsflächen in Hellenthal mit unterschiedlichen Abstandspuffern (s. Kap. 5.2.1<br />

und Tab. 2) dargestellt.<br />

Durch die Überlagerung dieser Siedlungsflächen und unterschiedliche Abstandspuffer mit den<br />

naturschutzfachlich relevanten Ausschlussflächen ergeben sich als Schnittmenge die verbleibenden<br />

Potenzialflächen für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong>. Diese Potenzialflächen sind in den<br />

Karten 5a - 5d unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Abstandspuffer zu den Siedlungen<br />

dargestellt.<br />

In Karte 5a sind die verbleibenden Potenzialflächen unter Berücksichtigung eines Abstandes<br />

von 600 m zu im Zusammenhang bebauten Siedlungen und von 450 m zur Einzelbebauung im<br />

Außenbereich nach § 35 BauGB dargestellt. Im gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets<br />

Hellenthal ergeben sich 22 Flächen (s. Karte 5a). Beim Siedlungsabstand von 1.000 m/600 m<br />

sind es noch 9 Flächen (s. Karte 5c).<br />

Maßgeblich für die Entscheidung, welche Potenzialflächen der weitergehenden differenzierten<br />

Eignungsuntersuchung und -bewertung unterzogen werden, ist der geltende Ratsbeschluss der<br />

Gemeinde Hellenthal vom 02.12.2012. Um dem Anwohnerschutz bei der Entscheidung über die<br />

zusätzliche Ausweisung von Windkonzentrationszonen soweit wie nur möglich Rechnung zu<br />

tragen, werden alle Potenzialflächen, die einen geringeren Abstand zu Siedlungen als 1.000<br />

m/600 m aufweisen und kleiner als 15 ha sind, von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen.<br />

Wie die Untersuchung des Gemeindegebiets mit unterschiedlichen Siedlungsabständen ergeben<br />

hat, sind auch bei einem Mindestabstand von 1.000 m/600 m zu den Siedlungsbereichen<br />

immer noch große Flächenpotenziale für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> vorhanden (ca. 1.147<br />

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ha; s. Tab. 3). Sie machen ca. 9,2% des gesamten Außenbereichs der Gemeinde Hellenthal<br />

aus. Somit kann - auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden 3 Konzentrationszonen<br />

für die Windkraftnutzung bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr - davon ausgegangen werden,<br />

dass der zusätzlichen <strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet substanziell Raum verschafft<br />

werden kann.<br />

Die verbleibenden 9 Potenzialflächen mit Siedlungsabständen von 1.000 m/600 m sind in Tabelle<br />

3 aufgeführt.<br />

Bezeichnung Größe Nutzung<br />

1.000.1 Wiesenhardt 282,0 ha Wald<br />

1.000.2 Hollerath 530,0 ha Wald und Offenland<br />

1.000.3 Oberreifferscheid SW 58,40 ha Wald und Offenland<br />

1.000.4 Hauberg 22,81 ha Wald<br />

1.000.5 Nördlich Bärbelkreuz 39,49 ha Wald und Offenland<br />

1.000.6 Südlich Schwalenbach 26,38 ha Offenland<br />

1.000.7 Udenbrether Wald/Zitterwaldhütte 45,80 ha Wald<br />

1.000.8 Udenbrether Wald/Südlich Ginsterberg 47,77 ha Wald<br />

1.000.9 Zitterwald/Nördlich Losheim 94,20 ha Wald<br />

Tabelle 3: Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (ungefiltert)<br />

Unter Berücksichtigung der Mindestflächengröße von 15 ha für die Errichtung eines Windparks<br />

mit mind. 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen verbleiben im gesamten Gemeindegebiet die o. a. 9 Potenzialflächen<br />

mit einer Gesamtgröße von ca. 1.147 ha. Der Offenlandflächenanteil beträgt ca. 85 ha<br />

bzw. 7,4%.<br />

Die Potenzialfläche Nr. 1.000.3 „Oberreifferscheid SW“ wird aus Gründen des Anwohnerschutzes<br />

nicht weiter planerisch berücksichtigt. Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat auf Empfehlung<br />

des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt in seiner Sitzung am 11. April <strong>2013</strong> auf Empfehlung<br />

des Gutachterbüros entschieden, im Bereich von Oberreifferscheid aufgrund der bestehenden<br />

Immissions-Vorbelastungen durch die bestehenden Windkraftanlagen im Windpark<br />

„Oberreifferscheid-Nord/-Süd“ und zur Vermeidung zusätzlicher erheblicher Landschaftsbildbeeinträchtigungen<br />

keine weiteren Windkraftanlagen zuzulassen.<br />

Die Potenzialflächen 1.000.6 „Südlich Schwalenbach“ und 1.000.8 „Udenbrether Wald“ befinden<br />

sich innerhalb eines 3 km-Radius um den nachgewiesenen Schwarzstorchhorst im Kronenburger<br />

Wald östlich des Lewert-Bachtales. Hierbei handelt es sich um ein Populationszentrum.<br />

Auch die Potenzialflächen 1.000.4 „Hauberg“, 1.000.5 „Nördlich Bärbelkreuz“, 1.000.7<br />

„Udenbrether Wald/Zitterwaldhütte“ und 1.000.9 „Zitterwald/Nördlich Losheim“ befinden sich im<br />

näheren Einzugsgebiet dieses Schwarzstorch-Populationszentrums und werden aufgrund der<br />

zu erwartenden artenschutzfachlichen Zielkonflikte planerisch nicht mehr weiterverfolgt. Es<br />

handelt sich hierbei um Vorkommensgebiete, die vom Schwarzstorch als Aktionsraum mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit z. B. als Jagdgebiet intensiv genutzt werden.<br />

Das im Bereich Wiesenhardt und Hollerath vom LANUV NRW ausgewiesene Populationszentrum<br />

und Vorkommensgebiet des Schwarzstorchs bezieht sich auf einen seit Jahren nicht mehr<br />

besetzten Horststandort westlich der Gemeindegrenze von Hellenthal auf belgischem Gebiet.<br />

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Dieser Horststandort ist nachweislich der aktuellen der Untersuchungen des Büros Ecoda Umweltgutachten<br />

(ECODA UMWELTGUTACHTEN 14.08.2012) seit vielen Jahren nicht mehr besetzt.<br />

Aus diesem Grund werden die Potenzialflächen 1.000.1 „Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath“<br />

weiter auf ihre Eignung für die Windkraftnutzung untersucht.<br />

Weiterhin verfolgt die Gemeinde Hellenthal das Ziel, im Rahmen ihrer <strong>Stand</strong>ortüberlegungen<br />

den südlichen Teil des Gemeindegebietes (südlich von Udenbreth) und die hier lebenden Menschen,<br />

die bereits durch die beiden Windparks bei Losheim und Kehr beeinträchtigt werden,<br />

nicht noch durch weitere Windkraftanlagen zusätzlich zu beeinträchtigen. Auch aus diesem<br />

Grund werden die Potenzialflächen in diesem Bereich des Gemeindegebietes nicht weiter betrachtet.<br />

Es verbleiben somit noch zwei Potenzialflächen im nördlichen Teil des Gemeindegebietes<br />

mit einer Gesamtfläche von ca. 812 ha (s. Tab. 4). Der Offenlandanteil in der Potenzialfläche<br />

1.000.2 „Hollerath“ liegt bei ca. 35 ha bzw. ca. 4,3%. Der Anteil der verbleibenden Potenzialflächen<br />

1.000.1 und 1.000.2 an der Gesamtfläche des Außenbereichs in Hellenthal (ca.<br />

12.404 ha) beträgt ca. 6,5%.<br />

Bezeichnung Größe Nutzung<br />

1.000.1 Wiesenhardt 282,0 ha Wald<br />

1.000.2 Hollerath 530,0 ha Wald und Offenland<br />

Tabelle 4: Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (gefiltert)<br />

Nach den geltenden Bestimmungen des Landesentwicklungsplanes NRW (1995) kommt für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung vorrangig das Offenland, d. h. die Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht.<br />

Offenlandflächen sind also vorrangig auf ihre Eignung für die <strong>Windenergie</strong>nutzung zu<br />

prüfen. Aus diesem Grund wurde die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ trotz ihrer teilweise<br />

hohen Bedeutung für andere Nutzungsfunktionen (landschaftsgebundene Erholung; Tourismus;<br />

Ausprägung des Landschaftsbildes) in die weiteren Untersuchungen, wie in Kap. 7 dargestellt,<br />

einbezogen.<br />

6.4 Weitere Vorgehensweise<br />

Nach Durchführung der Ausschlussflächenanalyse anhand der im Kriterienkatalog in Tabelle 2<br />

aufgeführten Ausschluss („harte“ und „weiche“ Tabuzonen mit spezifisch begründeten Schutzabständen),<br />

der Überprüfung der verbleibenden Potenzialflächen anhand ihrer Flächengröße<br />

und anhand der vorliegenden artenschutzfachlichen Erkenntnisse über Horststandorte des<br />

Schwarzstorchs, verbleiben im Gemeindegebiet Hellenthal zwei Potenzialflächen, die der weitergehenden<br />

Untersuchung anhand von Eignungskriterien unterzogen werden (s. Kap. 7).<br />

Die verbleibenden Potenzialflächen sind in Tabelle 5 aufgeführt.<br />

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Nr. Name Größe<br />

in ha<br />

1.000.1 Wiesenhardt ca. 282<br />

ha<br />

1.000.2 Hollerath ca. 530<br />

ha<br />

Nutzung<br />

Windhöffigkeit<br />

(m/s) in 100 m<br />

über Grund<br />

Nadel- und Laubwald 6,0 - 7,9<br />

Nadel- und Laubwald,<br />

Grünland<br />

6,0 - 7,9<br />

Tabelle 5: Verbleibende Potenzialflächen für die weitergehende Untersuchung<br />

7. UNTERSUCHUNG DER VERBLEIBENDEN POTENZIALFLÄCHEN FÜR DIE WIND-<br />

ENERGIENUTZUNG<br />

7.1 Untersuchungskriterien<br />

Nach der Ausschlussflächenanalyse verbleiben im Gemeindegebiet Hellenthal insgesamt 2 Potenzialflächen,<br />

die grundsätzlich als geeignet für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eingestuft werden<br />

können. Es handelt sich um Wald- und Offenlandflächen; die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />

weist einen Offenlandanteil von ca. 35 ha bei einer Gesamtgröße von ca. 530 ha auf.<br />

Die beiden Potenzialflächen werden im nächsten Schritt einer weitergehenden Analyse und<br />

Bewertung anhand von Eignungskriterien unterzogen. Diese Kriterien werden im Folgenden<br />

kurz erläutert.<br />

Zur Erfassung und Beurteilung der Realnutzung, des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion,<br />

der Erschließung und der Vorbelastungen der Landschaft wurden Ortsbesichtigungen und<br />

Luftbildinterpretation durchgeführt.<br />

Nach Informationen von Firmen, die <strong>Windenergie</strong>anlagen herstellen und von Seiten mehrerer<br />

Projektentwickler für <strong>Windenergie</strong>anlagen werden für die in der Eifelregion in höheren Lagen<br />

guten Windhöffigkeiten Windkraftanlagen empfohlen, die in Abhängigkeit von den jeweiligen<br />

<strong>Stand</strong>ortbedingungen Nabenhöhen von 100 m bis 140 m aufweisen. Bei diesen Anlagen sind<br />

Rotordurchmesser von 80 m bis zu 100 m üblich. Diese Anlagendimensionen werden als Referenzanlagen<br />

im Rahmen der Untersuchung für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />

zugrunde gelegt.<br />

<strong>Windenergie</strong>potenzial<br />

Zur Beurteilung des vorhandenen <strong>Windenergie</strong>potenzials der verbleibenden Potenzialflächen<br />

wird die Windgeschwindigkeit herangezogen. Die grundsätzliche Beurteilung der Windhöffigkeit<br />

erfolgte bereits bei der Beurteilung des <strong>Windenergie</strong>potenzials im gesamten Gemeindegebiet<br />

(s. Kap. 4.1). Es werden die Windgeschwindigkeiten in 100 m über Grund beurteilt. Die Angaben<br />

hierzu stammen vom Deutschen Wetterdienst (DWD). Da bereits in dieser Höhe im Gemeindegebiet<br />

Hellenthal gute bis sehr gute Voraussetzungen für die Windkraftnutzung bestehen,<br />

wurde auf eine weitere Differenzierung der Windhöffigkeit in größeren Höhen, wie sie z. B.<br />

im <strong>Windenergie</strong>atlas NRW vorgenommen wurde, verzichtet. Die Aussagekraft wird hierdurch<br />

nicht verfeinert und verstärkt.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 37


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Flächengröße und Flächenzuschnitt<br />

Je größer die Potenzialfläche ist, umso mehr <strong>Windenergie</strong>anlagen können in Abhängigkeit von<br />

der Topographie errichtet werden. Die Konzentrationswirkung ist umso größer, je mehr Anlagen<br />

an einem <strong>Stand</strong>ort errichtet werden können.<br />

Neben der Flächengröße spielt auch der Flächenzuschnitt für die Anzahl der unterzubringenden<br />

<strong>Windenergie</strong>anlagen eine große Rolle. Auf Flächen in Längsausdehnung im 90°-Winkel zur<br />

Hauptwindrichtung können mehr <strong>Windenergie</strong>anlagen errichtet werden als auf Flächen, die<br />

parallel zur Hauptwindrichtung ausgerichtet sind. Auf solchen Flächen sind Mindestabstände<br />

zwischen <strong>Windenergie</strong>anlagen in der Haupt- und Nebenwindrichtung zu berücksichtigen, damit<br />

für die <strong>Windenergie</strong>anlagen, die sich im Lee von anderen Anlagen befinden, noch ausreichend<br />

Wind zur Verfügung steht und keine Turbulenzen entstehen, die u. a. auch zu Beschädigungen<br />

der Anlagen führen können (s. Kap. 6.2).<br />

Realnutzung<br />

<strong>Stand</strong>orte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen werden als grundsätzlich geeignet für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung eingestuft. Die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen auf überwiegend<br />

ackerbaulich genutzten, monostrukturierten Flächen ist i. d. R. als wenig konfliktintensiv zu<br />

beurteilen, da diese Flächen i. d. R. nur geringe ökologische Funktionen erfüllen (mit Ausnahme<br />

als Nahrungsflächen für Vögel und als Nistplatz für verschiedene bodenbrütende Vogelarten)<br />

und eine geringe erlebniswirksame Bedeutung aufweisen.<br />

Waldbaulich genutzte Flächen weisen dagegen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial auf. Die<br />

Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen ist in Laub- und Laubmischwaldbeständen,<br />

insbesondere in Altholz- und mittelalten Wäldern i. d. R. mit deutlich höherem Konfliktpotenzial<br />

als in Nadelholzbeständen verbunden. Die <strong>Stand</strong>orterschließung in Waldflächen ist schwieriger<br />

als in landwirtschaftlichen Gebieten und i. d. R. mit deutlich größeren Eingriffen in Natur und<br />

Landschaft verbunden.<br />

Lage zu den nächstgelegenen Siedlungen / Einsehbarkeit<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse wurden Mindestabstände von 600 m bis 1.000 m zur<br />

nächstgelegenen größeren Wohnsiedlung im Innenbereich gemäß § 34 BauGB bzw. im Bereich<br />

von Bebauungsplänen und zu sonstigen Siedlungsflächen wie z. B. Sonderbauflächen bzw.<br />

Sondergebiete, die dem Wohnen bzw. ein dem Wohnen vergleichbares Schutzbedürfnis aufweisen<br />

und von 400 m bis 1.000 m zu Einzelbebauung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB,<br />

berücksichtigt.<br />

Aufgrund der Höhe, der Schallemissionen und des Schattenwurfes von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

sind beeinträchtigende Auswirkungen auf Siedlungsbereiche nicht immer auszuschließen. Vor<br />

allem aufgrund der Höhe von <strong>Windenergie</strong>anlagen (die zurzeit marktbeherrschenden Typen<br />

weisen Gesamthöhen von 125 m bis ca. 200 m auf) sind diese fast immer von Siedlungsbereichen<br />

einsehbar. Dazwischen liegende Waldbereiche, sonstige geschlossene Gehölzbestände,<br />

bewaldete Berg- und Höhenrücken sowie Kuppenlagen können allerdings sichtverschattend<br />

wirken.<br />

Anlagenstandorte, die direkt von Siedlungsbereichen einsehbar sind und in geringer Entfernung<br />

von Siedlungen liegen, weisen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial auf. Bei <strong>Stand</strong>orten im<br />

Süden bis Westen von Siedlungen ist das Konfliktpotenzial durch Schattenwurf höher als bei<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 38


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

<strong>Stand</strong>orten im Norden bis Osten. Bei <strong>Stand</strong>orten im Luv von Siedlungen in der<br />

Hauptwindrichtung ist die Beeinträchtigung durch Schallimmissionen i. d. R. höher als bei<br />

<strong>Stand</strong>orten im Lee von Siedlungen.<br />

Bereits mehrfach durch die Rechtsprechung belegt ist die „optisch bedrängende Wirkung“ von<br />

<strong>Windenergie</strong>anlagen auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB<br />

(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - a.a.O. und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4<br />

C 34.85 - BRS 46 Nr. 176 und vom 11. Dezember 2006 - BVerwG 4 B 72.06). Für die Frage der<br />

optisch bedrängenden Wirkung einer <strong>Windenergie</strong>anlage ist nach richterlicher Auffassung in<br />

erster Linie nicht die Baumasse des Turmes, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung<br />

des Rotors von entscheidender Bedeutung. Durch die Drehbewegung des Rotors<br />

entsteht ein Unruheelement, das die Aufmerksamkeit des Anwohners in größerem Maße erregt<br />

als ein statisches Element. Hierbei spielt insbesondere der Abstand zwischen der <strong>Windenergie</strong>anlage<br />

und der Nachbarbebauung eine große Rolle.<br />

Unabhängig von der jeweils erforderlichen Beurteilung im Einzelfall konstatiert die Rechtsprechung,<br />

dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 BauGB<br />

immer dann nicht vorliegt, wenn ein Abstand von mehr als dem 3-fachen der Gesamthöhe der<br />

betreffenden <strong>Windenergie</strong>anlage zur Wohnnutzung bzw. Nachbarbebauung eingehalten wird.<br />

Bei einem Abstand einer <strong>Windenergie</strong>anlage zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte<br />

ihrer Gesamthöhe beträgt, ist regelmäßig von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme<br />

auszugehen.<br />

Eine „bedrängende“ Wirkung kann dann entstehen, wenn neben der <strong>Windenergie</strong>anlage noch<br />

Gebäude hinzutreten, die durch ihre Höhe und Breite zu einer regelrechten Abriegelung des<br />

Nachbargrundstücks führen und somit beim Betroffenen das Gefühl der Beengtheit hervorrufen<br />

können.<br />

Erschließung, Netzanbindung<br />

Bei der Erschließung eines <strong>Stand</strong>orts bzw. einer Fläche für die <strong>Windenergie</strong>nutzung sind vor<br />

allem die Zuwegung und die Nähe zu möglichen Einspeisepunkten in das Stromnetz von<br />

Bedeutung. Die Zufahrt muss für Kran- und Montagefahrzeuge auf eine Breite von mind. 4 m<br />

bis 5 m und eine Achslast von mind. 12 t ausgelegt sein. Die max. Steigung bei geschotterten<br />

Wegen sollte 6% nicht überschreiten. Entsprechend ausreichende Kurvenradien müssen<br />

vorhanden sein, um den Rotorblättertransport zum <strong>Stand</strong>ort der <strong>Windenergie</strong>anlage zu<br />

gewährleisten. In Waldbereichen müssen unter Umständen Bäume gefällt werden, die den<br />

Transport und Aufbau der <strong>Windenergie</strong>anlagen behindern. Aufgrund der Länge der Rotorblätter<br />

können die freizumachenden Flächen ein Vielfaches der ursprünglichen Wegebreite betragen.<br />

Grundsätzlich werden <strong>Stand</strong>orte günstiger bewertet, die in der Nähe von asphaltierten Straßen<br />

bzw. gut ausgebauten und befestigten Feld- und Wirtschaftswegen liegen. Bei zu schmalen<br />

nicht ausgebauten und befestigten Wegen bzw. beim erforderlichen Wegeneubau ist mit<br />

zusätzlichen Kosten für die Erschließung und mit zusätzlichen Eingriffen in Natur und<br />

Landschaft zu rechnen.<br />

Der von <strong>Windenergie</strong>anlagen erzeugte Strom soll in das bestehende Stromnetz eingespeist<br />

werden. Die Regeln für den Netzanschluss sind Bestandteil des Erneuerbaren-Energien-<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 39


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Gesetzes (EEG). Der mögliche Netzanschluss muss einzelfallbezogen beim jeweiligen Netzbetreiber<br />

angefragt werden und ist nicht Bestandteil der weitergehenden Untersuchung.<br />

Landschaftsbild, Sichtbeziehungen<br />

Die Beurteilung der Sensibilität des Landschaftsbildes gegenüber <strong>Windenergie</strong>anlagen erfolgt<br />

anhand der Kriterien<br />

- landschaftliche Vielfalt,<br />

- Erlebniswirksamkeit,<br />

- landschaftliche Transparenz,<br />

- Vorbelastung,<br />

- Einsehbarkeit und Sichtbarkeit.<br />

Dabei werden <strong>Stand</strong>orte mit geringer Sensibilität des Landschaftsbildes, geringer Vielfalt und<br />

Erlebniswirksamkeit, geringer Transparenz und mit hoher Vorbelastung des Landschaftsbildes<br />

günstiger beurteilt. <strong>Stand</strong>orte von <strong>Windenergie</strong>anlagen mit geringer Einsehbarkeit und<br />

Sichtbarkeit sind besser geeignet als <strong>Stand</strong>orte, die von vielen Stellen in der Landschaft<br />

einsehbar und sichtbar sind.<br />

Bei der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung wird auch berücksichtigt, ob eine direkte Sichtbeziehung zu<br />

anderen bereits vorhandenen Windparks bzw. einzelnen <strong>Windenergie</strong>anlagen in weiterer<br />

Entfernung besteht. Ist dies nicht der Fall, ist der <strong>Stand</strong>ort günstiger zu beurteilen. Ist der<br />

<strong>Stand</strong>ort mit <strong>Windenergie</strong>anlagen horizontbegrenzend bzw. -bildend, ist das Konfliktpotenzial<br />

höher zu bewerten.<br />

Erholung, Freizeitnutzung und Tourismus<br />

Die gesetzlich verankerte Erholungsfunktion der Landschaft (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG) hat in<br />

den letzten Jahrzehnten gerade im bevölkerungsreichen Land Nordrhein-Westfalen stark an<br />

Bedeutung gewonnen. Einerseits werden die Landschaftsräume im direkten Umfeld von Ballungszentren<br />

für die tägliche Erholung und Freizeitgestaltung auf vielfältige Weise genutzt. Andererseits<br />

haben aufgrund des zunehmenden Kurzzeittourismus ländliche Räume, wie in<br />

Hellenthal, mit der Ausweisung des Nationalparks Eifel, des Naturparks Hohes Venn-Eifel und<br />

z. B. Premiumwanderwegen Angebote (wie z. B. Eifel-Steig mit Partnerwegen) geschaffen, die<br />

sowohl Offenlandschaften als auch Wälder als wichtige Landschafts-Erlebniselemente einbeziehen.<br />

Die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen in bzw. in der Nähe zu Schwerpunkträumen für die<br />

landschaftsbezogene Erholung (wie z. B. Wandern, Spazieren gehen, Naturbeobachtung) und<br />

in unmittelbarer Nachbarschaft zu Einrichtungen der Freizeitnutzung und touristischen<br />

Attraktionen wird mit größerem Konfliktpotenzial eingestuft als in Landschaftsräumen mit<br />

geringerer Eignung, Ausstattung und Frequentierung durch Erholungssuchende.<br />

Natur-, Landschafts- und Artenschutz<br />

a) Naturschutz<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse wurden bereits naturschutzrechtlich vorläufig<br />

sichergestellte und geschützte Flächen (Bereich für den Schutz der Natur, Nationales<br />

Naturmonument, Natura 2000-Gebiet, Europäisches Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet als<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 40


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Tabuzonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung ausgeschlossen und, soweit der Schutzzweck oder das<br />

Schutzziel dies erfordern, auch Abstandsflächen berücksichtigt.<br />

Sofern die o. a. Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten (alle sind streng<br />

geschützt) und/oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Schutzgebieten<br />

wurde ein pauschaler Schutzabstand von 300 m bei der Ermittlung potenziell geeigneter<br />

Suchräume für die <strong>Windenergie</strong>nutzung berücksichtigt (s. a. unter Artenschutz).<br />

Hiermit wird im Rahmen der Ermittlung von potenziell geeigneten Flächen und <strong>Stand</strong>orten für<br />

die <strong>Windenergie</strong>nutzung den naturschutzfachlichen Anforderungen im engeren Sinne<br />

(Biotopschutz) ausreichend Rechnung getragen.<br />

b) Landschaftsschutz<br />

Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen der Gewährleistung bzw. Wiederherstellung eines<br />

funktions- und leistungsfähigen Naturhaushaltes, zum Erhalt der Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft und sind<br />

zusätzlich für die Erholung von besonderer Bedeutung. Alle Vorhaben, die den Charakter des<br />

Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck von Natur und<br />

Landschaft entgegenstehen, sind verboten.<br />

In Hellenthal ist fast der gesamte Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB mit Ausnahme weniger<br />

Flächen, für die als Entwicklungsziel die „Erhaltung bis zur baulichen Nutzung“ im Landschaftsplan<br />

festgesetzt ist, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.<br />

Nach dem <strong>Windenergie</strong>erlass NRW v. 11.07.2011 (Nr. 8.2.1.5) könnten „Flächen für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung oder die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten<br />

insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall<br />

weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie in<br />

Bereichen für die landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen bzw. errichtet werden, wenn die<br />

Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes im Einzelfall gegeben ist.<br />

Die Genehmigung des Flächennutzungsplanes oder der einzelnen <strong>Windenergie</strong>anlage setzt<br />

eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG voraus bzw. muss sie in Aussicht<br />

gestellt worden sein.<br />

Im Rahmen der weitergehenden Untersuchung der Eignungsflächen ist daher zu beurteilen,<br />

welche Bedeutung die für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Anspruch zu nehmenden Flächen für das<br />

Landschaftsbild und die Erholungsnutzung in Relation zum übrigen Landschaftsschutzgebiet<br />

aufweisen und in welchem Maße das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Landschaftsraumes<br />

in der Umgebung der Eignungsfläche durch Errichtung und Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

beeinträchtigt werden.<br />

c) Artenschutz<br />

Bereits im Rahmen der Ausschlussflächenermittlung wurden bei der Darstellung von<br />

naturschutzrechtlich/-fachlich begründeten Tabuflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung auch<br />

artenschutzfachliche Mindestanforderungen berücksichtigt, sofern Schutzziele oder der<br />

Schutzzweck aus faunistischer Sicht die naturschutzrechtlichen Ausschlussgebiete begründet<br />

haben.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 41


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Im Rahmen der vertiefenden Untersuchung der Potenzialflächen sind die Tötungs- und<br />

Störungsverbote besonders bzw. streng geschützter Tierarten sowie die Beschädigungs- und<br />

Zerstörungsverbote ihrer Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen und die<br />

Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu prognostizieren. Die daraus entstehenden konkreten<br />

Anforderungen und Pflichten bei der Planung und Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen ergeben<br />

sich aus folgenden Vorschriften und Handlungsempfehlungen:<br />

- „Artenschutz im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren“ des Ministeriums<br />

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom<br />

17.01.2011 in Verbindung mit der VV Artenschutz des Ministeriums für Umwelt und<br />

Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 13.04.2010 – III-4-<br />

616.06.01.17,<br />

- „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von<br />

Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr<br />

NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und<br />

Verbraucherschutz NRW vom 22.12.20<strong>10.</strong><br />

Bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung mit dem Ziel der Ausweisung neuer Konzentrationszonen<br />

für die <strong>Windenergie</strong>nutzung wird nach den beiden o. a. Veröffentlichungen die<br />

Durchführung der vollständigen Artenschutzprüfung (ASP) nach § 44 Abs. 1 BNatSchG empfohlen,<br />

da der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für<br />

Konzentrationszonen eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt. Neben der ASP<br />

Stufe I (Vorprüfung bzw. überschlägige Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren)<br />

wird die Durchführung der ASP Stufe II (vertiefende Art-für-Art-Betrachtung) auf Grundlage<br />

einer vertiefenden Bestandserfassung vor Ort bei größeren Plangebieten und bei gegenüber<br />

dem Vorhaben hoher Wirkintensität für erforderlich gehalten. Die artenschutzfachliche Prüfung<br />

der verbleibenden Potenzialflächen entspricht im Wesentlichen der ASP Stufe I. Die ASP Stufe<br />

II ist nicht Gegenstand dieser <strong>Potenzialflächenanalyse</strong>.<br />

Vorbelastungen<br />

<strong>Stand</strong>orte in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen, Sendeanlagen, Industrie- und<br />

Gewerbegebieten, klassifizierten Verkehrstrassen, insbesondere Bundes-, Landes- und<br />

Kreisstraßen werden aufgrund der bestehenden Vorbelastungen v. a. des Landschaftsbildes<br />

und der Erholungsfunktion günstiger beurteilt als <strong>Stand</strong>orte ohne visuelle und sonstige Vorbelastungen,<br />

v. a. Lärmbelastungen.<br />

7.2 Methodik<br />

Die im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse ermittelten verbleibenden Potenzialflächen<br />

1.000.1 und 1000.2 mit einem Abstand von 1.000 m/600 m zu den Siedlungen sind in Karte 6<br />

dargestellt. Sie werden im nächsten Schritt nach den in Kap. 7.1. aufgeführten und beschriebenen<br />

Kriterien einer weitergehenden, differenzierteren Bewertung unterzogen.<br />

Die Bewertung erfolgt verbal-argumentativ. Zur Verdeutlichung der Flächeneignung und der<br />

Intensität des zu erwartenden Konfliktpotenzials werden bei der Bewertung fünf Bewertungsbzw.<br />

Konfliktstufen unterschieden (s. Tab. 6). Die Bewertungsstufen verschaffen einen einfa-<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 42


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

chen nachvollziehbaren Überblick, bei welchen Kriterien auf einer bestimmten Potenzialfläche<br />

Konflikte unterschiedlicher Intensität zu erwarten sind bzw. die Flächeneignung eingeschränkt<br />

ist. Sie sind nicht dazu geeignet, im Sinne einer Nutzwertanalyse aufaddiert zu werden, um dadurch<br />

die bestgeeignetste Potenzialfläche zu ermitteln.<br />

Bewertungs- / Konfliktstufe<br />

Konfliktpotenzial / Flächeneignung<br />

4 kein Konflikt erkennbar / sehr gute Eignung<br />

3 geringer Konflikt / gute Eignung<br />

2 mittlerer Konflikt / mittlere Eignung<br />

1 hoher Konflikt / geringe Eignung<br />

0 sehr hoher Konflikt / sehr geringe Eignung<br />

Tabelle 6:<br />

Bewertungsmatrix für die Bewertung der verbliebenen Potenzialflächen<br />

7.3 Bewertung der verbleibenden Potenzialflächen<br />

In den folgenden Tabellen 7 und 8 werden die verbleibenden Potenzialflächen aufgeführt und<br />

anhand der in Kap. 7.1 erläuterten Untersuchungskriterien hinsichtlich des zu erwartenden Konfliktpotenzials<br />

und ihrer Flächeneignung anhand der 5 Bewertungsstufen beurteilt. In Spalte 3<br />

erfolgt die zusammenfassende Beurteilung des dargestellten Konflikt- und Eignungspotenzials<br />

(Spalte 2) anhand der einzelnen Beurteilungskriterien (Spalte 1).<br />

Es erfolgten in diesem Arbeitsschritt <strong>Stand</strong>ortbegutachtungen vor Ort durch eine Geländebegehung,<br />

die Auswertung von Kartenunterlagen und Informationen aus vorliegenden Gutachten<br />

(BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 14.08.2012) und Planwerken (ENERGIEATLAS NRW <strong>2013</strong>, Filter<br />

Waldflächen), Luftbildinterpretation und die Abfrage des Landschaftsinformationssytems des<br />

LANUV NRW (LINFOS) einschl. des Fachinformationssystems „Geschützte Arten“ (FIS NRW).<br />

7.3.1 Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />

Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ wurde bereits im Jahr 2012 faunistisch untersucht<br />

(BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 14.08.2012). Zu dieser Fläche liegen ein avifaunistisches und<br />

ein fledermauskundliches Fachgutachten vor. Die Ergebnisse dieser beiden Fachgutachten<br />

fließen in die artenschutzfachliche Bewertung der Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ ein.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 43


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Potenzialfläche<br />

1.000.1 “Wiesenhardt” (Größe ca. 282 ha)<br />

1 2 3<br />

Kriterium<br />

Konflikt- / Eignungspotenzial<br />

Konflikt- bzw.<br />

Eignungsstufe<br />

Windgeschwindigkeit in m/s bei 100 m über Grund: 6,00 - 7,9 m/s<br />

3<br />

Flächengröße/-zuschnitt,<br />

reliefbedingte <strong>Stand</strong>orteignung<br />

Realnutzung<br />

Lage zu nächstgelegenen<br />

Wohnsiedlungen/mögliche<br />

Einsehbarkeit<br />

Erschließung<br />

Die ca. 282 ha große Fläche erstreckt sich ca. 3 km Länge in W-O-Richtung und auf einer Breite von ca. 1 km in N-S-<br />

Richtung. Das Gelände fällt von der Bundesstraße B 258 in südlicher Richtung von ca. 618 m ü. NN bis auf ca. ca. 553 m<br />

ü. NN am südlichen Rand ab. Der höchste Geländepunkt mit ca. 620 m ü. NN befindet sich im Westen der Fläche an der<br />

Grenze zu Belgien. Zwei bewaldete Kuppen, die „Wiesenhardt“ mit ca. 615 m ü. NN und die „Reiffelhardt“ mit ca. 585 m ü.<br />

NN prägen die Fläche, die eine Süd-Süd-Ostexposition aufweist und rel. hohe Reliefenergie aufweist. Aufgrund der Geländeneigungen<br />

sind insbesondere die nördlichen Teilbereiche der Potenzialfläche für die Errichtung von WEA geeignet, da<br />

das Gelände in südlicher Richtung zunehmend steiler in Richtung der Oleftalsperre abfällt und durch die kleinen Nebentäler<br />

und Siefen gegliedert wird.<br />

Die Potenzialfläche ist vollständig bewaldet und wird intensiv forstwirtschaftlich genutzt. Die Waldbestände sind relativ<br />

einheitlich ausgeprägt und werden durch die Fichte in verschiedenen Altersstadien bestimmt. Nur in sehr wenigen und<br />

kleinflächigen Bereichen stocken Laubgehölze, wie z. B. im südlichen Bereich der Fläche im und am Hesselbachsiefen und<br />

dem Sonntagssiefen westlich davon. Es existieren einige lineare Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren,<br />

die allerdings überwiegend wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und fast schon wieder geschlossene Bestände bilden<br />

Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/600 m ist von einer bedrängenden Wirkung hier errichteter WEA<br />

nicht mehr auszugehen. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche liegen im Nordosten (Schöneseiffen und Harperscheid) in<br />

ca. 3.000 m Entfernung und im Süden (Hollerath und Hollerather Knie) in ca. 4,5 bis 5,5 km Entfernung. Aufgrund der<br />

Höhenlage der Ortschaft Schöneseiffen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die über den Waldhorizont hinausragenden<br />

Teile der WEA von hier sichtbar sein werden. Für die Ortschaft Harperscheid kann dies ebenfalls nicht vollständig<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Die Potenzialfläche wird von Norden aus durch befestigte und teilbefestigte Wirtschafts- und Waldwirtschaftswege von der<br />

Bundesstraße B 258 aus erschlossen. Ein Ausbau der Wege zur Erschließung der möglichen WEA-<strong>Stand</strong>orte im Wald ist<br />

erforderlich.<br />

Vorbelastungen Die Erholungseignung/-funktion der Potenzialfläche wird am nördlichen und westlichen Rand durch Verkehrslärm der B 258<br />

bzw. der L 246 in geringem Maße beeinträchtigt. Vorbelastungen des Landschaftsbildes stellen der unmittelbar nordöstlich<br />

angrenzende Windpark „Schöneseiffen mit ca. 11 WEA dar. Weitere Windräder sind nur in deutlich größeren Entfernungen<br />

sichtbar. Im Übrigen weist die landschaftsgebundene Erholungsfunktion keine erheblichen Vorbelastungen auf. Die einheitliche<br />

Ausprägung der Fichtenwaldflächen mindert die landschaftsgebundene Erholungsfunktion.<br />

Landschaftsbild/Sichtbeziehungen<br />

Das Landschaftsbild wird südlich der B 258 durch die großflächigen Fichtenwälder unterschiedlicher Altersstadien geprägt.<br />

Die kleineren Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände tragen zur Anreicherung und Erhöhung der<br />

Strukturvielfalt nur lokal bei. Am östlichen Rand im Übergang zum Offenland ist die Landschaftsbildqualität nicht wesentlich<br />

höher einzustufen, weil hier ein ausgeprägter strukturreicher Waldrand fehlt. Exponierte Kuppenlagen und Höhenrücken mit<br />

weit reichenden Ausblickmöglichkeiten und Sichtbeziehungen (Aussichtspunkte) in die Landschaft sind nicht vorhanden.<br />

3<br />

3<br />

3<br />

2<br />

2<br />

3<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 44


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Potenzialfläche<br />

1.000.1 “Wiesenhardt” (Größe ca. 282 ha)<br />

1 2 3<br />

Kriterium<br />

Konflikt- / Eignungspotenzial<br />

Konflikt- bzw.<br />

Eignungsstufe<br />

Erholung, Freizeitnutzung<br />

und Tourismus<br />

Die Potenzialfläche weist aufgrund ihrer Vorbelastung im nördlichen Bereich entlang der B 258 mittlere Eignung und Bedeutung<br />

für landschaftsgebundene ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung etc.) auf. Der südliche weiter<br />

von der B 258 entfernt liegende Waldbereich ist von höherer Bedeutung. Zwischen den beiden Kuppen „Wiesenhardt“ und<br />

„Reiffelhardt“ verläuft der Rhein-Rureifel-Wanderweg, der gleichzeitig auch die Funktion als Radweg der Eifel-Höhen-Route<br />

2<br />

für touristische Radtouren erfüllt. Gleichzeitig ist dieser Weg als geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen<br />

ausgezeichnet. Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind keine Erholungseinrichtungen bzw. Bereiche mit<br />

besonderer Bedeutung für den Tourismus und die Freizeitnutzung vorhanden.<br />

Naturschutz<br />

Südlich der Potenzialfläche liegt das Naturschutzgebiet N 2.1-1 „Oleftal“, das gleichzeitig auch als FFH-Gebiet ausgewiesen<br />

ist. Weitere Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind im Landschaftsplan<br />

3<br />

für den Bereich der Potenzialfläche nicht getroffen.<br />

Landschaftsschutz<br />

Der Landschaftsplan Hellenthal (2005) setzt die gesamte Potenzialfläche als Landschaftsschutzgebiet L 2.2-1 „Hellenthaler<br />

2<br />

Wald“ fest.<br />

Artenschutz<br />

Das LANUV-FIS weist für das Messtischblatt 5504 Hellenthal für die in der Potenzialfläche vorkommenden Lebensraumtypen<br />

insgesamt 9 Fledermausarten, 21 Vogelarten (einschl. Eulen) und 2 Säugetierarten als planungsrelevante Arten auf;<br />

d. h. diese Arten können im Bereich der Potenzialfläche aufgrund der Habitatausstattung und der Lebensraumbedingungen<br />

vorkommen. Aufgrund der vorherrschenden einheitlichen Fichtenbestände ist insbesondere bei den Großvögeln ein reduziertes<br />

Artenspektrum zu erwarten. Neben allen durch WEA gefährdeten Fledermäusen können auch Rotmilan, Turmfalke,<br />

Mäusebussard, Schwarzstorch, Waldkauz, Schleiereule und Raufußkauz sowie der Schwarzspecht vorkommen, die durch<br />

Errichtung und Betrieb von WEA besonders gefährdet werden könnten (durch Kollision, Vertreibungswirkung,<br />

3<br />

Habitatverlust/-verschlechterung). Es ergibt sich daher weiterer Untersuchungsbedarf (Art-für-Art-Betrachtung = Artenschutzprüfung<br />

Stufe II). Das LANUV stellt für den Potenzialbereich ein Populationszentrum und Vorkommensgebiet für den<br />

Schwarzstorch dar. Diese Aussage wird allerdings durch die Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen und die bereits<br />

vorliegende Artenschutzprüfung Stufe II (BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 2012) revidiert; es ist daher nach dem <strong>Stand</strong> der<br />

Untersuchungen aus dem Jahr 2012 von keinem Schwarzstorch-Populationszentrum im Bereich der Potenzialfläche auszugehen.<br />

Nach dem avifaunistischen und fledermauskundlichem Fachgutachten (BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 2012) stehen weder<br />

der Vogelschutz noch der Fledermausschutz der <strong>Windenergie</strong>nutzung im Bereich der Potenzialfläche entgegen, wenn<br />

die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3<br />

BNatSchG berücksichtigt werden.<br />

Sonstiges<br />

Die Waldflächen sind in der Waldfunktionskarte NRW als Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 sowie teilweise als Versuchsflächen<br />

dargestellt. 3<br />

Gesamtbewertung<br />

Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ kommt grundsätzlich für die Ausweisung als Windkonzentrationszone in Betracht.<br />

3<br />

Tabelle 7: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 45


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ weist unter Berücksichtigung aller untersuchten Kriterien<br />

insgesamt ein geringes Konflikt- und Eignungspotenzial auf. Nach den bereits vorliegenden<br />

faunistischen Untersuchungen und der bereits durchgeführten Artenschutzprüfung Stufe II<br />

(vertiefende-Art-für-Art-Prüfung) ist aus artenschutzfachlicher Sicht keine Verletzung artenrechtlich<br />

relevanter Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu erwarten, wenn die in<br />

den beiden Fachgutachten aufgeführten artenschutzfachlichen Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt<br />

werden.<br />

7.3.2 Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />

Für die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ liegen bisher noch keine belastbaren faunistischen<br />

Untersuchungsergebnisse aus Arterfassungen vor. Mit den faunistischen Untersuchungen<br />

wurde Anfang April <strong>2013</strong> begonnen; sie werden noch bis zum Frühjahr 2014 andauern. Die artenschutzfachliche<br />

Beurteilung der Fläche erfolgt daher im Rahmen der Eignungsbewertung auf<br />

Grundlage der recherchierten Daten und Angaben aus dem Fachinformationssystem „Geschützte<br />

Arten“ (FIS NRW).<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 46


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Potenzialfläche<br />

1.000.2 “Hollerath” (Größe ca. 530 ha)<br />

1 2 3<br />

Kriterium<br />

Konflikt- / Eignungspotenzial<br />

Konflikt- bzw.<br />

Eignungsstufe<br />

Windgeschwindigkeit in m/s bei 100 m über Grund: 6,00 - 7,9 m/s<br />

3<br />

Flächengröße/-zuschnitt,<br />

reliefbedingte <strong>Stand</strong>orteignung<br />

Realnutzung<br />

Lage zu nächstgelegenen<br />

Wohnsiedlungen/mögliche<br />

Einsehbarkeit<br />

Erschließung<br />

Vorbelastungen<br />

Die ca. 530 ha große Fläche erstreckt sich ca. auf ca. 3,5 km Länge in N-S-Richtung und auf einer Breite von ca. 2 km in<br />

W-O-Richtung. Es handelt sich um ein mäßig reliefertes, wenig exponiertes Hochplateau mit Höhen zwischen ca. 628 m ü.<br />

NN im Norden und ca. 615 m ü. NN im Süden. Nach Westen fällt das Gelände bis auf ca. 590 m ü. NN und im Osten bis<br />

auf ca. 565 m ü. NN am Platißbach ab. Der höchste Geländepunkt mit ca. 628 m ü. NN befindet sich im nördlichen Teilbereich<br />

südlich der Kuppe „Kirchenfuhr“, die sich südlich der Stauwurzel der Oleftalsperre befindet. Die Potenzialfläche wird<br />

von insgesamt 4 sich schwach über dem übrigen Gelände erhebenden Kuppen geprägt. Aufgrund der relativ geringen<br />

Geländeneigungen sind mit Ausnahme der steileren Hanglagen am Platißbach nahezu alle Bereiche in der Potenzialfläche<br />

für die Errichtung von WEA geeignet.<br />

Die Potenzialfläche ist mit Ausnahme des Grünlandkomplexes südlich der Platißquelle vollständig bewaldet und wird intensiv<br />

forstwirtschaftlich genutzt. Die Waldbestände sind relativ einheitlich ausgeprägt und werden überwiegend durch die<br />

Fichte in verschiedenen Altersstadien bestimmt. Der Flächenanteil von Laubwäldern unterschiedlicher Altersstadien ist im<br />

Vergleich zur Potenzialfläche 1.000.1 deutlich höher; im Bereich der Platißquelle und im Platißbachsiefen, im Bereich<br />

Daubenscheid nordwestlich der Platißquelle und zwischen Daubenscheid und der belgischen Grenze befinden sich etwas<br />

größere zusammenhängende Laubwaldbestände unterschiedlicher Altersstadien.Es existieren zahlreiche lineare Waldschneisen<br />

und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren, die allerdings überwiegend wieder mit Fichte aufgeforstet wurden bzw.<br />

Vorwaldstadien aufweisen.<br />

Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/600 m zu den nächsten Siedlungsbereichen ist von einer bedrängenden<br />

Wirkung hier errichteter WEA nicht mehr auszugehen. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche liegen im Süden<br />

(Einzelbebauung am Hollerather Knie) in ca. 600 m Entfernung und im Südosten (Ortslage Hollerath) in ca. 1,5 km Entfernung.<br />

Aufgrund der Höhenlage der Einzelbebauung am Hollerather Knie und in Hollerath kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass die über den Waldhorizont hinausragenden Teile der WEA von hier sichtbar sein werden. Von der Einzelbebauung<br />

am Hollerather Knie und aus dem Bereich der Hollerather Hochfläche zwischen der B 265 im Westen und der Ortschaft<br />

Ramscheid im Osten besteht eine direkte Sichtbeziehung zu möglichen WEA-<strong>Stand</strong>orten.<br />

Die Potenzialfläche wird von Süden aus durch befestigte und teilbefestigte Wirtschafts- und Waldwirtschaftswege von der<br />

Bundesstraße B 265 aus erschlossen. Ein Ausbau der Wege zur Erschließung der möglichen WEA-<strong>Stand</strong>orte im Wald ist<br />

erforderlich. Dagegen ist eine Erschließung der Grünlandflächen südlich der Platißquelle mit geringerem Aufwand verbunden.<br />

Die Erholungseignung/-funktion der Potenzialfläche wird heute nur in sehr geringem Maße beeinträchtigt. Verkehrsbedingte<br />

Vorbelastungen sind aufgrund der großen Entfernung zur B 265 nicht vorhanden. Erhebliche Vorbelastungen des Landschaftsbildes<br />

sind ebenfalls nicht vorhanden. Weitere Windräder sind nur in deutlich größeren Entfernungen sichtbar. Der<br />

höhere und über die ganze Fläche verstreut vorhandene Laubwandanteil im stetigen Wechsel mit Fichtenwaldflächen erhöht<br />

die Strukturvielfalt der Potenzialfläche und bewirkt eine höhere Eignung für die landschaftsgebundene Erholungsfunktion.<br />

4<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 47


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Potenzialfläche 1.000.2 “Hollerath” (Größe ca. 530 ha)<br />

1 2 3<br />

Kriterium<br />

Konflikt- / Eignungspotenzial<br />

Konflikt- bzw.<br />

Eignungsstufe<br />

Landschaftsbild/Sichtbeziehungen<br />

Das Landschaftsbild wird im südlichen Bereich der Potenzialfläche durch den abwechslungsreichen Wechsel von Offenland<br />

und Waldflächen mit einem hohen Waldrandanteil geprägt. Dies erhöht die Strukturvielfalt und steigert den Erlebniswert der<br />

Landschaft erheblich. Die kleineren Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände tragen zur Anreicherung<br />

und Erhöhung der Strukturvielfalt lokal bei. Exponierte Kuppenlagen und Höhenrücken mit weit reichenden Ausblickmöglichkeiten<br />

und Sichtbeziehungen in die umgebende Landschaft (Aussichtspunkte) sind nicht vorhanden. Attraktive<br />

Sichtbeziehungen im Nahbereich bis ca. 1,5 km bestehen im südlichen Teil der Potenzialfläche von den Wanderwegen, die<br />

vom Hollerather Knie ausgehen in nördlicher Richtung.<br />

2<br />

Erholung, Freizeitnutzung<br />

und Tourismus<br />

Naturschutz<br />

Landschaftsschutz<br />

Artenschutz<br />

Sonstiges<br />

Gesamtbewertung<br />

Die Potenzialfläche weist aufgrund ihrer sehr geringen Vorbelastung eine hohe Eignung und Bedeutung für landschaftsgebundene<br />

ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung etc.) auf. Am Hollerather Knie befindet sich ein Wanderparkplatz,<br />

von dem aus die Wanderwege „3-Länder-Route“ und der Gebietswanderweg „Zu den wilden Narzissen im<br />

Oleftal“ den westlichen und nördlichen Teil der Potenzialfläche erschließen. Gleichzeitig sind beide Wanderwege auch als<br />

geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen ausgezeichnet. Die Narzissen-Wiesen im Olefbachtal<br />

stellen ein überregionalen hervorragenden touristischen Anziehungspunkt dar. Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind<br />

weitere Wanderwege als geologische Lehrpfade ausgezeichnet.<br />

Östlich der Potenzialfläche liegt das Naturschutzgebiet N 2.1-13 „Bunkeranlagen“. Die alte Kastanie am ehem. Forsthaus<br />

Daubenscheid innerhalb der Potenzialfläche ist als Naturdenkmal ND 2.3-1 ausgewiesen. Die „Höckerlinie zwischen<br />

Hellenthaler Wald und Kehr“ ist im Bereich der Potenzialfläche als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-1 festgesetzt.<br />

Weitere Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind im Landschaftsplan für<br />

den Bereich der Potenzialfläche nicht getroffen.<br />

Der Waldbereich innerhalb der Potenzialfläche ist im Landschaftsplan Hellenthal des Kreises Euskirchen als Landschaftsschutzgebiet<br />

(LSG 2.2.-1) „Hellenthaler Wald“ festgesetzt. Die Offenlandflächen sind als Landschaftsschutzgebiet L 2.2-4<br />

„Hollerather Hochfläche“ im Landschaftsplan festgesetzt.<br />

Das LANUV-FIS weist für das Messtischblatt 5504 Hellenthal für die in der Potenzialfläche vorkommenden Lebensraumtypen<br />

insgesamt 9 Fledermausarten, 21 Vogelarten (einschl. Eulen) und 2 Säugetierarten als planungsrelevante Arten auf;<br />

d. h. diese Arten können im Bereich der Potenzialfläche aufgrund der Habitatausstattung und der Lebensraumbedingungen<br />

vorkommen. Neben allen durch WEA gefährdeten Fledermäusen können auch Rotmilan, Turmfalke, Mäusebussard,<br />

Schwarzstorch, Waldkauz, Schleiereule und Raufußkauz sowie der Schwarzspecht vorkommen, die durch Errichtung und<br />

Betrieb von WEA besonders gefährdet werden könnten (durch Kollision, Vertreibungswirkung, Habitatverlust/-<br />

verschlechterung). Es ergibt sich daher weiterer Untersuchungsbedarf (Art-für-Art-Betrachtung; ASP II).<br />

Die Waldflächen sind in der Waldfunktionskarte NRW als Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 und teilweise als Versuchsfläche<br />

dargestellt. 3<br />

Die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ weist insgesamt ein mittleres Konflikt- und Eignungspotenzial auf. Sie kommt<br />

grundsätzlich für die Ausweisung als Windkonzentrationszone aufgrund ihrer insgesamt mittleren Bedeutung für das Landschaftsbild<br />

in Betracht, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Landschaftsschutzgebietsfestsetzung erreicht 2<br />

werden kann. Die Waldflächen im nördlichen Teilbereich der Potenzialfläche weisen in dieser Hinsicht eine deutlich bessere<br />

Eignung als im südlichen Bereich auf. Dies gilt auch für die touristische Funktion der Waldflächen.<br />

Tabelle 8: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />

1<br />

3<br />

2<br />

2<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 48


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ weist unter Berücksichtigung aller untersuchten Kriterien<br />

insgesamt ein mittleres Konflikt- und Eignungspotenzial auf. Aufgrund des landesplanerisch<br />

formulierten Vorrangs von Offenlandflächen vor Waldflächen bei der Nutzung der <strong>Windenergie</strong><br />

wird daher empfohlen, die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ als potenzielle Windkonzentrationszone<br />

planerisch weiter zu verfolgen.<br />

8. GUTACHTER- UND PLANUNGSEMPFEHLUNG<br />

Die in der <strong>Potenzialflächenanalyse</strong> durchgeführten Untersuchungsschritte führen zur Darstellung<br />

von zwei Potenzialflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung, die aufgrund ihrer Größe auch eine<br />

Konzentrationswirkung für das übrige Gemeindegebiet von Hellenthal übernehmen könnten.<br />

Aus gutachterlicher Sicht wird empfohlen, die zwei ermittelten Potenzialflächen planerisch weiter<br />

zu verfolgen, da keine weiteren besser geeigneten Flächenpotenziale für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

im Gemeindegebiet ermittelt werden konnten. Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />

weist eine deutlich bessere Eignung für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> auf als die Potenzialfläche<br />

1.000.2 „Hollerath“.<br />

Die Realisierung der ermittelten Potenzialflächen ist jedoch von folgenden weiteren Faktoren<br />

abhängig:<br />

- weitere vertiefende Prüfung der landschaftsschutzrechtlichen und artenschutzfachlichen<br />

Belange im Bereich der Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ vor allem vor dem<br />

Hintergrund, dass nach derzeitigem landesplanerischem Ziel der Vorrang von Offenlandflächen<br />

vor Waldflächen gilt,<br />

- Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen,<br />

- Prüfung der Wirtschaftlichkeit von <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />

Als Ergebnis der bisherigen artenschutzfachlichen Recherchen ist das Vorkommen planungsrelevanter<br />

bzw. streng geschützter Arten, insbesondere von windkraftsensiblen Vögeln und Fledermäusen<br />

in der Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ nicht auszuschließen. Dies kann dazu<br />

führen, dass die Flächen nur eingeschränkt bzw. ggf. gar nicht für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

nutzbar sein könnten. Es ist daher im nächsten Schritt eine vollständige Bestandsaufnahme des<br />

Arteninventars als Beurteilungsgrundlage für die Artenschutzprüfung Stufe II durchzuführen.<br />

Erst dann kann beurteilt werden, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen<br />

sind oder nicht. Gegebenenfalls ist die <strong>Windenergie</strong>nutzung nur unter Auflagen und mit Einschränkungen<br />

möglich.<br />

Weiterhin ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen<br />

für die angrenzenden Siedlungsbereiche gewährleistet werden können. Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse<br />

wurden zwar bereits Abstände zu schützenswerter Wohnbebauung berücksichtigt.<br />

Es ist aber noch der Nachweis zu erbringen, ob bei einer größeren Anzahl von<br />

<strong>Windenergie</strong>anlagen die gewählten Abstände ausreichend sind und die Richtwerte der TA-Lärm<br />

eingehalten werden können.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 49


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Bei der Durchführung des Arbeitsschritts 1 der Ausschlussflächenanalyse wurden die vorhandenen<br />

Straßen des klassifizierten Straßennetzes noch nicht als sog. „harte“ Ausschlussflächen<br />

behandelt. Bei der konkreten Festlegung einer Windkraftkonzentrationszone auf Ebene der Flächennutzungsplanung<br />

werden Straßen, sofern sie aufgrund einzuhaltender Mindestabstände zu<br />

berücksichtigen sind, zu einer Einschränkung der Ausnutzung der Potenzialfläche führen können.<br />

Dies ist bei der konkreten Abgrenzung der Potenzialflächen für die Ausweisung im Flächennutzungsplan<br />

zu berücksichtigen.<br />

In Flächennutzungsplanverfahren können sich ggf. weitere Einschränkungen der Potenzialflächen<br />

aufgrund anderer, heute noch nicht absehbarer Sachverhalte ergeben. Diese sind ebenfalls<br />

bei der konkreten Abgrenzung der Potenzialflächen für die Ausweisung im Flächennutzungsplan<br />

zu berücksichtigen.<br />

9. ZUSAMMENFASSUNG<br />

Die Gemeinde Hellenthal hat das Planungsbüro hellmann + kunze Reichshof ▪ Umweltplanung<br />

und Städtebau, 51580 Reichshof im November 20111 mit der Erarbeitung einer <strong>Windenergie</strong>-<br />

Potenzialanalyse zur Ermittlung von geeigneten Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet<br />

Hellenthal beauftragt. Die Potenzialanalyse soll die planerische Grundlage für die<br />

Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Flächennutzungsplan<br />

der Gemeinde bilden.<br />

Die Potenzialanalyse wurde auf der Grundlage des <strong>Windenergie</strong>erlasses NRW vom 11.07.2011<br />

und des Leitfadens „Rahmenbedingungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen auf Waldflächen in<br />

Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und<br />

Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2012 erarbeitet. Im Sinne der angestrebten<br />

Rechtssicherheit wurde ein flächendeckendes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet<br />

mit einer einheitlichen Planungssystematik erstellt.<br />

Zur Ermittlung der geeigneten und nicht geeigneten Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung wurde<br />

in Anlehnung an den <strong>Windenergie</strong>erlass NRW eine dreistufige Vorgehensweise gewählt:<br />

1. Im ersten Schritt werden anhand von definierten Ausschlusskriterien und planerischen Abstandszonen<br />

die Flächen ermittelt, die für die <strong>Windenergie</strong>nutzung generell nicht in Betracht<br />

kommen. Als Ergebnis des ersten Arbeitsschritts verbleiben im Gemeindegebiet Flächen, die<br />

nach Berücksichtigung der Ausschlusskriterien für die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

grundsätzlich in Frage kommen.<br />

2. Im zweiten Arbeitsschritt werden die verbliebenen Potenzialflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

nach weiteren Eignungskriterien und hinsichtlich ihrer Flächengröße überprüft. Im Sinne<br />

des Bündelungsprinzips und zur Vermeidung von negativen Beeinträchtigungen des<br />

Landschaftsbilds durch Einzelanlagen sollen <strong>Windenergie</strong>anlagen an wenigen <strong>Stand</strong>orten<br />

konzentriert werden. Für die Errichtung von drei <strong>Windenergie</strong>anlagen des neuesten technischen<br />

<strong>Stand</strong>es wird eine Mindestflächengröße von ca. 15 ha angesetzt. Flächen unter dieser<br />

Größe wurden von den weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 50


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

3. Im dritten Schritt werden die ermittelten 2 Potenzialflächen einer weitergehenden Untersuchung<br />

anhand definierter Eignungskriterien unterzogen. Zur Beurteilung der Konfliktpotenziale<br />

und der <strong>Stand</strong>orteignung wird eine fünfstufige Bewertungsskala entwickelt. Die Potenzialflächen<br />

1.000.1 „Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath“ werden für die Durchführung weiterer<br />

Untersuchungen im Hinblick auf den Immissions-, Landschafts- und Artenschutz sowie die<br />

Wirtschaftlichkeit empfohlen.<br />

4. Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ weist eine deutlich bessere Eignung für die Windkraftnutzung<br />

als die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ auf. Aufgrund des landesplanerisch<br />

postulierten Vorrangs von Offenlandflächen vor Waldflächen wird aufgrund des Offenlandanteils<br />

von ca. 35 ha im Bereich der Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ aus gutachterlicher<br />

Sicht empfohlen, auch diese Fläche in die weiteren planungsrechtlichen Schritte einzubeziehen.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 51


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

<strong>10.</strong> LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS<br />

BAUCKLOH, M., KIEL E.-F. & W. STEIN (2007): Berücksichtigung besonders und streng geschützter<br />

Arten bei der Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. Naturschutz und Landschaftsplanung<br />

39, (1), 2007, S. 13-18.<br />

BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2005): Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen. Region Köln.<br />

Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich Köln.<br />

BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2006): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln. Teilabschnitt<br />

Region Köln.<br />

BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2011): Windkraft über Wald. Positionspapier des Bundeamtes<br />

für Naturschutz. Bonn.<br />

DEUTSCHE LANDWIRTSCHAFTSGESELLSCHAFT E. V. (2011): DLG Merkblatt 367 Windräder<br />

im Wald.<br />

ECODA UMWELTGUTACHTEN (2012): Avifaunistisches Fachgutachten im Zusammenhang<br />

mit einer <strong>Windenergie</strong>planung am <strong>Stand</strong>ort Hellenthal-Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis<br />

Euskirchen). Erstellt im Auftrag der juwi wind GmbH, D-55286 Wörrstadt. Dortmund,<br />

14.08.2012.<br />

ECODA UMWELTGUTACHTEN (2012): Fachgutachten Fledermäuse im Zusammenhang mit<br />

einer <strong>Windenergie</strong>planung am <strong>Stand</strong>ort Hellenthal-Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis<br />

Euskirchen). Aktualisierte Fassung. Erstellt im Auftrag der juwi wind GmbH, D-55286<br />

Wörrstadt. Dortmund, 14.08.2012.<br />

INFORMATION UND TECHNIK NORDRHEIN-WESTFALEN (2010): Statistisches Jahrbuch<br />

Nordrhein-Westfalen 20<strong>10.</strong> 52. Jahrgang.<br />

KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten<br />

und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, S. 12-17.<br />

LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-<br />

WESTFALEN (2008): Gesetzlich geschützte Biotope in NRW (§ 62 LG), Kartieranleitung,<br />

<strong>Stand</strong>: März 2008.<br />

LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-<br />

WESTFALEN (2012): Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong>.<br />

LANUV-Fachbericht 40.<br />

LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE, LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND<br />

(2007): Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Grundlagen und Empfehlungen<br />

für die Landesplanung. Mit Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand<br />

und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 52


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER STAATLICHEN VOGELSCHUTZWARTEN (2008):<br />

Abstandsregelungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen<br />

ausgewählter Vogelarten der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-<br />

VSW), 2008.<br />

MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND<br />

VRBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDHREIN-WESTFALEN (2011): Erlass für die Planung<br />

und Genehmigung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung<br />

(<strong>Windenergie</strong>-Erlass) vom 11.07.2011; gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für<br />

Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen (Az. VIII2 – Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen<br />

und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A 1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B 4 – 30.55.03.01).<br />

MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND<br />

VRBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDHREIN-WESTFALEN (2012): Leitfaden „Rahmenbedingungen<br />

für <strong>Windenergie</strong>anlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums<br />

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen, März 2012.<br />

MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES<br />

NORDRHEIN-WESTFALEN (1990): Natur 2000 in Nordrhein-Westfalen. Leitlinien und Leitbilder<br />

für Natur und Landschaft im Jahr 2000.<br />

MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES<br />

NORDRHEIN-WESTFALEN (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).<br />

NATURSCHUTZBUND DEUTSCHLAND E. V. (2011): Naturverträglicher Ausbau der <strong>Windenergie</strong>.<br />

Handlungsbedarf und Leitlinien aus Sicht des NABU.<br />

NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2011): Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

bei <strong>Stand</strong>ortplanung und Zulassung von <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />

NRWSPD – BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN NRW (2012): Koalitionsvertrag 2012 - 2017. Verantwortung<br />

für ein starkes NRW - Miteinander die Zukunft gestalten. Düsseldorf.<br />

RODRIGUES, L., L. BACH, M.-J. DUBOURG-SAVAGE, J. GOODWIN & C. HARBUSCH<br />

(2008): Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei <strong>Windenergie</strong>projekten.<br />

EUROBATS Publication Series No. 3 (deutsche Fassung). UNEP/EUROBATS Sekretariat,<br />

Bonn, Deutschland, 57 S.<br />

SCHÖBEL, S. (2012): <strong>Windenergie</strong> & Landschaftsästhetik. Zur landschaftsgerechten Anordnung<br />

von Windfarmen. Jovis Verlag, Berlin.<br />

SÖFKER, W. (2012): <strong>Windenergie</strong> und Repowering - aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten<br />

in Nordrhein-Westfalen. Steuerung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Absicherung<br />

des Repowering unter Berücksichtigung der BauGB-Novelle 2011. Vorträge im Rahmen<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 53


<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

der Veranstaltung der Repowering-InfoBörse und EnergieAgentur.NRW am 03.07.2012 in<br />

Wuppertal.<br />

Zugriff auf folgende Internetseiten:<br />

www.geoserver.lds.nrw.de/home<br />

www.lanuv.nrw.de<br />

www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/content/de/index.html<br />

www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten<br />

www.tim-online.nrw.de<br />

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