Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013
Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013
Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013
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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong><br />
Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Auftraggeber:<br />
Gemeinde Hellenthal<br />
Der Bürgermeister<br />
Rathausstraße 2<br />
D-53940 Hellenthal/Eifel<br />
Auftragnehmer:<br />
hellmann + kunze reichshof<br />
Umweltplanung und Städtebau<br />
Rehwinkel 15<br />
51580 Reichshof<br />
Tel.: 02297 / 9008-20<br />
Fax: 02297 / 9008-29<br />
info@h-k-reichshof.de<br />
www.hkr-landschaftsarchitekten.de<br />
Bearbeitung:<br />
Dipl.-Ing. Norbert Hellmann, Landschaftsarchitekt BDLA AK NW<br />
Dipl.-Ing. Stephan Müller, Landschaftsarchitekt AK NW<br />
Reichshof, den <strong>10.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong>
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG..........…………………………………………….5<br />
2. GRUNDLAGEN……………………………….……………................................................6<br />
2.1 Aktuelles Planungsrecht……………………………………………................................ 6<br />
2.2 Das Untersuchungsgebiet……………………………………………………….............. 7<br />
3. VORGEHENSWEISE UND METHODIK DER UNTERSUCHUNG………………………9<br />
4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG IN DER GEMEINDE<br />
HELLENTHAL/EIFEL................................................................................................... 14<br />
4.1 Windgeschwindigkeit………………………………................................................. 14<br />
4.2 Einschätzung der Eignung des Untersuchungsgebietes für die <strong>Windenergie</strong>nutzung……………......................................................................................................<br />
14<br />
5. AUSSCHLUSSFLÄCHEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG...................................15<br />
5.1 Tabuzonen („harte Ausschlusskriterien“)…………………………………………….....15<br />
5.1.1 Siedlungen……………………………………………………………………………………. 15<br />
5.1.2. Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte……………..……………… 16<br />
5.1.3 Infrastrukturell bedingte Ausschlussflächen………………………………………… 16<br />
5.1.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund formeller und informeller Festlegungen.. 18<br />
5.2 Tabuzonen („weiche Ausschlusskriterien“)……………………………………………. 20<br />
5.2.1 Mindestabstände zu Siedlungsflächen……………………………................................20<br />
5.2.2 Artenschutzfachlich planungsrelevante Mindestabstände………………………… 22<br />
5.2.3 Landschaftsschutzgebiet.............................................................................................24<br />
5.2.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund formeller und informeller Festlegungen...26<br />
5.3 Zusammenfasende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien………26<br />
6. ERGEBNISSE DER AUSSCHLUSSFLÄCHENANALYSE........................................... 32<br />
6.1 Vorbemerkungen......................................................................................................... 32<br />
6.2 Mindestflächengröße von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung.......32<br />
6.3 Verbleibende Potenzialflächen…..…………………………………………….................33<br />
6.4 Weitere Vorgehensweise…..……………………………………………...........................35<br />
7. UNTERSUCHUNG DER VERBLEIBENDEN POTENZIALFLÄCHEN FÜR DIE<br />
WINDENERGIENUTZUNG…………………………….....................................................36<br />
7.1 Untersuchungskriterien................................................................................................36<br />
7.2 Methodik...................………………………………………………………………………… 41<br />
7.3. Bewertung der verbleibenden Potenzialflächen……………………………………..…42<br />
7.3.1 Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“……………………………………..…............. 42<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 1
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
7.3.2 Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“……………………………………..…................... 45<br />
7.4 Ergebnis der Untersuchung.........................................................................................22<br />
8. GUTACHTER- UND PLANUNGSEMPFEHLUNG……………………………………….. 48<br />
9. ZUSAMMENFASSUNG………………………………………........................................... 49<br />
<strong>10.</strong> LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS………………………………………..…. 51<br />
Abbildungen und Tabellen:<br />
Abb. 1:<br />
Abb. 2:<br />
Abb. 3:<br />
Gemeindegebiet von Hellenthal/Eifel mit Verteilung der Windgeschwindigkeiten<br />
und Lage der drei bestehenden Windkonzentrationszonen.....................9<br />
Ablaufschema zur Ermittlung von <strong>Windenergie</strong>-Potenzialflächen.......................12<br />
Windkraft-Ausschlussfläche zum Schutz der Greifvögel und Eulen der<br />
Greifvogelstation im Wildgehege Hellenthal.................................................... 26<br />
Tab. 1:<br />
Immissionsrichtwerte der TA Lärm......................................................................20<br />
Tab. 2: Zusammenfassende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien...... 27<br />
Tab. 3:<br />
Tab. 4:<br />
Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (ungefiltert)..................................................................................................................34<br />
Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (gefiltert)....................................................................................................................<br />
35<br />
Tab. 5: Verbleibende Potenzialflächen für die weitergehende Untersuchung ..............36<br />
Tab. 6: Bewertungsmatrix für die Bewertung der verbliebenen Potenzialflächen ....... 42<br />
Tab. 7: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“.... 43<br />
Tab. 8: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“......... 46<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 2
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Karten:<br />
Karte 1: <strong>Windenergie</strong>potenzial M. 1:25.000<br />
Karte 2: Siedlungsflächen M. 1:25.000<br />
Karte 3a: Siedlungsflächen mit 600 m/450 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 3b: Siedlungsflächen mit 800 m/400 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 3c: Siedlungsflächen mit 1.000 m/600 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 3d: Siedlungsflächen mit 1.000 m/1.000 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 4: Naturschutz M. 1:25.000<br />
Karte 5a: Potenzialflächen bei 600 m/450 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 5b: Potenzialflächen bei 800 m/400 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 5c: Potenzialflächen bei 1.000 m/600 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 5d: Potenzialflächen bei 1.000 m/1.000 m Abstand M. 1:25.000<br />
Karte 6: Potenzialflächen 1.000.1 und 1.000.2 M. 1:7.500<br />
Verzeichnis der wichtigsten verwendeten Rechts- und Planungsgrundlagen:<br />
- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.04.2004 (BGBl. I S.<br />
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509).<br />
- Erlass für die Planung und Genehmigung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Hinweise für die<br />
Zielsetzung und Anwendung (<strong>Windenergie</strong>-Erlass) vom 11.07.2011; gemeinsamer Runderlass<br />
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VIII2 – Winderlass) und des Ministeriums für<br />
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A<br />
1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B 4 –<br />
30.55.03.01).<br />
- Leitfaden „Rahmenbedingungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen auf Waldflächen in Nordrhein-<br />
Westfalen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2012.<br />
- Windkraft über Wald. Positionspapier des Bundeamtes für Naturschutz, Bonn 2011.<br />
- Abstandsregelungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie<br />
Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten<br />
(LAG-VSW), 2007.<br />
- Artenschutz im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Erlass des Ministeriums<br />
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 3
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
- Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur<br />
Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei <strong>Stand</strong>ortplanung<br />
und Zulassung von <strong>Windenergie</strong>anlagen des Niedersächsischen Landkreistages, 2011.<br />
- Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – <strong>Windenergie</strong>. LANUV-Fachbericht 40,<br />
Recklinghausen 2012.<br />
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 zur Unwirksamkeit des sachlichen<br />
Teilflächennutzungsplans „<strong>Windenergie</strong>nutzung“ der Gemeinde Wustermark/Land<br />
Brandenburg (BVerwG 4 CN 1.11 und 4 CN 2.11)<br />
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 zur Größe von Konzentrationszonen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung (BVerwG 4 CH 1.11)<br />
Die weiteren im Rahmen der <strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> verwendeten Quellen sind<br />
im Literatur- und Quellenverzeichnis (Kap. 10) aufgeführt.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 4
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG<br />
Im Koalitionsvertrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRWSPD – BÜNDNIS 90/DIE<br />
GRÜNEN NRW, Koalitionsvertrag 2012 - 2017) ist als Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2020 den Anteil<br />
der Stromerzeugung aus der <strong>Windenergie</strong> in NRW von heute ca. 3% auf mindestens 15%<br />
auszubauen. Der <strong>Windenergie</strong> kommt im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes, der Ressourcenschonung<br />
und der Luftreinhaltung daher eine besondere Bedeutung zu. In NRW ist die<br />
<strong>Windenergie</strong> die tragende Säule der Erneuerbaren Energien, u. a. weil weite Teile des Landes<br />
NRW als hervorragender <strong>Windenergie</strong>standort gelten. Diese Eignung wird auch im Rahmen der<br />
seit Ende Oktober 2012 vorliegenden Untersuchungen zur Potenzialstudie Erneuerbare Energien<br />
NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong> (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ,<br />
2012) bestätigt.<br />
Bis zum Jahr 2020 sollen bereits bis zu 15% des Stroms in NRW aus <strong>Windenergie</strong> erzeugt<br />
werden. Durch das Repowering bestehender <strong>Windenergie</strong>anlagen (WEA) allein wird dieses Ziel<br />
in NRW nicht erreicht werden können (vgl. hierzu LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VER-<br />
BRAUCHERSCHUTZ, 2012). Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen sind daher vor allem die<br />
Kommunen gefordert, wesentlich mehr Vorrangflächen für die Windkraftnutzung in ihren Flächennutzungsplänen<br />
auszuweisen, als dies bisher in der Vergangenheit erfolgt ist.<br />
Die Gemeinde Hellenthal/Eifel hat bereits 1995/1996 Grob- und Detailuntersuchungen des Gemeindegebietes<br />
im Hinblick auf die <strong>Windenergie</strong>nutzung durchgeführt, die in den Jahren 1996<br />
bis 1998 in der Ausweisung von „Sondergebieten für die Aufstellung von Windkraftanlagen“ im<br />
Flächennutzungsplan in den Bereichen „Losheim“ (Teil 1), „Kehr“ (Teil 2) und<br />
„Oberreifferscheid“ (Teil 3) mündeten. Gleichzeitig wurde der Bebauungsplan Nr. 51 der Gemeinde<br />
Hellenthal - Flächen für Windkraftanlagen - für die o. a. 3 Teilbereiche aufgestellt und<br />
im Jahr 2000 rechtskräftig. Im Jahr 1999 wurde für alle Windkraftanlagen in der Gemeinde eine<br />
Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift nach § 86 BauO NW beschlossen, in der allgemeine<br />
Gestaltungsvorschriften für Masten, Rotoren und Gondeln erlassen wurden. Die Gesamthöhe<br />
der Windkraftanlagen wurde für das Gemeindegebiet mit Ausnahme der Gemarkung<br />
Losheim auf max. 100 m über natürlicher Geländeoberfläche begrenzt. In der Gemarkung<br />
Losheim wurde die Nabenhöhe auf max. 85 m beschränkt.<br />
Insgesamt befinden sich im Gemeindegebiet Hellenthal zurzeit (<strong>Stand</strong>: Anfang Mai <strong>2013</strong>) 23<br />
Windkraftanlagen mit einer Gesamt-Nennleistung von 23,7 MW in Betrieb.<br />
Das gesamte Gemeindegebiet von Hellenthal soll nach Veröffentlichung des neuen <strong>Windenergie</strong>erlasses<br />
NRW vom 11.07.2011 erneut auf Potenzialflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung untersucht<br />
werden. Auch die Möglichkeiten des Repowerings der bereits bestehenden Anlagen in<br />
den drei Teilbereichen sollen unter Berücksichtigung der Kriterien und Anforderungen des neuen<br />
<strong>Windenergie</strong>erlasses NRW geprüft werden. Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde<br />
Hellenthal hat am 13.<strong>10.</strong>2011 beschlossen, eine Windkraft-Plankonzeption zu beauftragen. Das<br />
Planungsbüro HELLMANN + KUNZE REICHSHOF erhielt am 19.<strong>10.</strong>2011 von der Gemeinde<br />
Hellenthal den Auftrag, eine <strong>Windenergie</strong>-Potenzialanalyse auf Grundlage des neuen <strong>Windenergie</strong>erlasses<br />
NRW durchzuführen.<br />
Mit den an das Gemeindegebiet von Hellenthal angrenzenden Städten und Gemeinden in<br />
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sollen die Ergebnisse der <strong>Windenergie</strong>-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 5
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Potenzialanalyse und des darauf aufbauenden schlüssigen städtebaulichen Plankonzeptes im<br />
Hinblick auf eine ggf. mögliche interkommunale Ausrichtung der <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
abgestimmt werden. Die Möglichkeiten der interkommunalen Ausweisung von Vorrangflächen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Außenbereich der Gemeinde Hellenthal und angrenzender<br />
Kommunen sind daher auszuloten und zu beurteilen. Dies kann im Rahmen der frühzeitigen<br />
Beteiligung der Nachbarkommunen im Rahmen der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
der Gemeinde Hellenthal mit dem Ziel der Ausweisung von Windkonzentrationszonen<br />
erfolgen.<br />
Die vorliegende <strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> berücksichtigt nicht die Ergebnisse der<br />
landesweiten Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 – <strong>Windenergie</strong> vom Oktober<br />
2012 für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal. Dies trifft v. a. für die Darstellung und Beurteilung<br />
der Windverhältnisse in der Gemeinde zu. Auf einzelne wichtige Ergebnisse der o. a. Studie<br />
wird aber im vorliegenden Erläuterungsbericht an verschiedenen Stellen eingegangen und der<br />
sachliche Bezug zu den Verhältnissen in Hellenthal im Hinblick auf die Größe der ermittelten<br />
Flächenpotenziale und der berücksichtigten Rahmenbedingungen für die Untersuchungen hergestellt.<br />
Die vorliegende Untersuchung umfasst nicht die Beurteilung der <strong>Stand</strong>orteignung in den Kommunen<br />
für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindanlagen bis zu einer Anlagenhöhe von<br />
50 m i. S. d. § 29 BauGB und des § 2 BauO NRW.<br />
2. GRUNDLAGEN<br />
2.1 Aktuelles Planungsrecht<br />
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind <strong>Windenergie</strong>anlagen im Außenbereich<br />
der Kommunen privilegiert. Somit besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, sofern die<br />
Erschließung gesichert ist und insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen<br />
Belange nicht entgegenstehen.<br />
Zur Vermeidung eines ungesteuerten Ausbaus der <strong>Windenergie</strong>nutzung und negativer<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde in das Baugesetzbuch ein sog.<br />
„Planvorbehalt“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingefügt. Danach stehen öffentliche<br />
Belange einem privilegierten Vorhaben wie z. B. <strong>Windenergie</strong>anlagen in der Regel auch dann<br />
entgegen, wenn für diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan der<br />
Gemeinde oder als Ziele der Raumordnung im Regionalplan eine Ausweisung an anderer Stelle<br />
erfolgt ist. Dadurch soll erreicht werden, dass durch positive <strong>Stand</strong>ortausweisungen für<br />
privilegierte Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet der übrige Planungsraum<br />
von <strong>Windenergie</strong>anlagen freigehalten wird.<br />
Voraussetzung für die Ausweisung an anderer Stelle ist, dass die Gemeinde eine Untersuchung<br />
des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen und ein sog. „schlüssiges Plankonzept“ für den<br />
gesamten Außenbereich erarbeitet hat. In diesem Plankonzept werden eine Vielzahl von<br />
Ausschluss- und Abwägungskriterien systematisch, nachvollziehbar und flächendeckend<br />
abgearbeitet, damit eine größtmögliche Rechtssicherheit für die flächenmäßige Steuerung der<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet erreicht wird.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 6
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Die umweltpolitische Strategie der jetzigen Landesregierung Nordrhein-Westfalen zielt darauf<br />
ab, die Bemühungen der Gemeindenn nach eigenen Klimaschutzkonzeptionen zu unterstützen<br />
und ihnen die Entscheidung darüber zu überlassen, inwieweit die <strong>Windenergie</strong>nutzung Teil<br />
eines Klimaschutzkonzeptes zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sein soll.<br />
Mit dem „Erlass für die Planung und Genehmigung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Hinweise für<br />
die Zielsetzung und Anwendung“ (<strong>Windenergie</strong>-Erlass) vom 11.07.2011 als Gemeinsamer<br />
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und<br />
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. VIII – Winderlass) und des<br />
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen (Az. III B 4 – 30.55.03.01) wurden den Kommunen u. a. Planungsempfehlungen an<br />
die Hand gegeben, nach welchen Kriterien und Vorgaben die Untersuchung des Außenbereichs<br />
erfolgen kann und welche rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen bei der<br />
Aufstellung des sog. „schlüssigen Plankonzepts“ für die Steuerung der <strong>Windenergie</strong>nutzung im<br />
Gemeindegebiet zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung auf Waldstandorten möglich sein kann. Die Kriterien und Vorgaben geben<br />
einen Handlungsrahmen vor, der an die jeweilige örtliche Situation im Einzelfall entsprechend<br />
anzupassen und zu konkretisieren ist.<br />
Weitere Hinweise auf bestehende rechtliche Regelungen und Empfehlungen für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung, wie z. B. auf Waldstandorten, werden in Kapitel 5 bei der Erläuterung der<br />
„harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien gegeben.<br />
Im Sinne der angestrebten Rechtssicherheit soll das städtebauliche Plankonzept nach<br />
einheitlichen Beurteilungskriterien und einer einheitlichen Planungssystematik erstellt werden.<br />
Das Plankonzept für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> in der Gemeinde Hellenthal beruht auf den<br />
aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen, den Planungsempfehlungen und Leitfäden für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung in Nordrhein-Westfalen und auf der aktuellen Rechtsprechung, die<br />
insbesondere Gerichtsurteile zum Verhältnis zwischen <strong>Windenergie</strong>nutzung und Artenschutz<br />
berücksichtigt.<br />
Das Plankonzept für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> kann die fachliche Grundlage für den<br />
Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB über die<br />
gemeinsame Darstellung von Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in der Flächennutzungsplanung<br />
der an das Gemeindegebiet Hellenthal angrenzenden Kommunen bieten.<br />
2.2 Das Untersuchungsgebiet<br />
Das Gemeindegebiet Hellenthal weist eine Größe von ca. 138 km² (13.782 ha) auf. Die Einwohnerzahl<br />
beträgt 8.126 EW (31.12.2012) in insgesamt 62 Ortschaften und Weilern. Im Norden<br />
grenzen die Stadt Monschau, die Stadt Schleiden, im Nordosten die Gemeinde Kall, im<br />
Südosten die Gemeinde Dahlem, im Süden die rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde Obere<br />
Kyll und im Westen die belgische Gemeinde Büllingen an (s. Abb. 1).<br />
Das Gemeindegebiet ist gekennzeichnet durch den stetigen Wechsel von Wald- und Offenlandbereichen<br />
mit einem feingliedrig verzweigten umfangreichen Fließgewässernetz, das insgesamt<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 7
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
ca. 200 Haupt- und Nebengewässer umfasst und einer überwiegend geschlossenen Siedlungsstruktur,<br />
bestehend aus Haufen- und Straßendörfern und zahlreichen kleinen Siedlungssplittern<br />
und Weilern, wie z. B. Höfe und Einzelhäuser im Außenbereich. Die höchste Geländeerhebung<br />
befindet sich im Bereich „Weißer Stein“ bei Udenbreth mit 689,50 m ü. NN.<br />
Der Waldflächenanteil liegt mit ca. 7.300 ha bei ca. 53%. Ca. 15% der Gemeindefläche (ca.<br />
2.065 ha) werden von naturschutzrechtlich geschützten Flächen (13 Naturschutz- bzw. FFH-<br />
Gebiete, 7 geschützte Landschaftsbestandteile) eingenommen. Unter Landschaftsschutz stehen<br />
ca. 12.000 ha in insgesamt 10 Landschaftsschutzgebieten (LSG)<br />
Das Gebiet des Landschaftsplanes Hellenthal gehört naturräumlich zu drei Haupteinheiten,<br />
größtenteils zur Rureifel, zur Kalkeifel und im Süden zur Westlichen Hocheifel. Gesamträumlich<br />
gehört das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das aus devonischen Schichten mit Südwest-Nordost<br />
gerichtetem Faltenwurf gebildet ist.<br />
Nach den Angaben des DWD, der für den Raum Hellenthal/Eifel Daten der mittleren jährlichen<br />
Windgeschwindigkeit im 200-m-Raster und in 100 m über Grund berechnet hat, herrschen im<br />
Gemeindegebiet mittlere Windgeschwindigkeiten in 100 m über Grund von 6,0 m/s bis 8,2 m/s<br />
vor. Im größten Teil des Gemeindegebietes liegen die Windgeschwindigkeiten zwischen 6,0 m/s<br />
und 7,9 m/s. Nur im Bereich der Oleftalsperre treten aufgrund der Tallage und der Geländemorphologie<br />
mit 5,4 m/s bis 5,9 m/s geringere Windgeschwindigkeiten auf.<br />
Die Windverhältnisse im Hinblick auf die <strong>Windenergie</strong>nutzung werden in Kap. 4.1. ausführlich<br />
erläutert. In Abb. 1 ist das Gemeindegebiet von Hellenthal mit den herrschenden Windgeschwindigkeiten<br />
und den drei bereits bestehenden Windkonzentrationszonen Oberreifferscheid-<br />
Nord/Oberreifferscheid-Süd, Losheim und Kehr dargestellt.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 8
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Oberreifferscheid<br />
Losheim<br />
Kehr<br />
Abb. 1: Gemeindegebiet von Hellenthal mit Verteilung der Windgeschwindigkeiten<br />
und Lage der drei bestehenden Windkonzentrationszonen<br />
3. VORGEHENSWEISE UND METHODIK DER UNTERSUCHUNG<br />
Für die Ausweisung von Flächen für die <strong>Windenergie</strong> im Flächennutzungsplan einer Gemeinde<br />
mit steuernder Wirkung gelten die allgemeinen Vorschriften des BauGB über die Aufstellung der<br />
Bauleitpläne (s. Kap. 2.1). Hinzu treten die speziellen Anforderungen an die Steuerung der<br />
<strong>Stand</strong>orte für die <strong>Windenergie</strong> im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wie sie vor<br />
allem von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Diese Anforderungen sind für die Praxis<br />
der Flächennutzungsplanung von großer Bedeutung. Ihre Beachtung ist für eine rechtssichere<br />
Bauleitplanung, mit der erstmalig die <strong>Stand</strong>orte für die <strong>Windenergie</strong> gesteuert werden, ebenso<br />
wichtig wie für eine Neuordnung der <strong>Stand</strong>orte, deren Ziele der weitere Ausbau der <strong>Windenergie</strong><br />
und das Repowering bestehender <strong>Windenergie</strong>anlagen sind.<br />
Das schlüssige städtebauliche Plankonzept für die <strong>Windenergie</strong>nutzung für den gesamten Außenbereich<br />
einer Gemeinde bildet die Grundlage für die Ausweisung von <strong>Stand</strong>orten für die<br />
<strong>Windenergie</strong> im Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen oder als Vorrangflächen. Es<br />
muss in diesem Plankonzept deutlich werden, welche Kriterien für die positive <strong>Stand</strong>ortzuwei-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 9
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
sung ausschlaggebend sind und warum der übrige Planungsraum von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
freigehalten werden soll. Die Ausarbeitung des Plankonzepts erfolgt in mehreren Schritten:<br />
1. Darstellung der Windhöffigkeit<br />
Die Windhöffigkeit innerhalb des Untersuchungsgebietes wird nach den Angaben des Deutschen<br />
Wetterdienstes (DWD) als Jahresmittel der Windgeschwindigkeit (m/s) in 100 m über<br />
Grund dargestellt (s. Karte Nr. 1). Die vorliegenden Daten des DWD beruhen auf Berechnungen<br />
der mittleren jährlichen Windgeschwindigkeit in den Jahren von 1981 bis 2000. Sie wurden für<br />
ein Raster von 200 m x 200 m berechnet.<br />
Bei der Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen (s. Kap. 7.3) wurden auch die inzwischen<br />
für das Gebiet der Gemeinde Hellenthal vorliegenden Daten über die Windgeschwindigkeiten<br />
in 125 m, 135 m und 150 m über Grund aus der Potenzialstudie Erneuerbare Energien<br />
NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong> übernommen.<br />
2. Ermittlung von Tabuzonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
Im ersten Arbeitsschritt werden anhand vorab definierter Ausschlusskriterien diejenigen Bereiche<br />
als „Tabuzonen“ ermittelt und kartografisch dargestellt, die sich für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong><br />
nicht eignen bzw. ausgeschlossen werden. Hierbei ist zwischen „harten“ und „weichen“<br />
Tabuzonen zu unterscheiden:<br />
- In „harten“ Tabuzonen ist die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen aus<br />
tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wie z. B. Wohnsiedlungsgebiete,<br />
Naturschutzgebiete;<br />
- In „weichen“ Tabuzonen ist die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
zwar tatsächlich und rechtlich möglich; die Gemeinde entwickelt aber städtebauliche<br />
Vorstellungen anhand eigener Kriterien, nach denen in diesen Zonen keine <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
aufgestellt und betrieben werden sollen, wie z. B. Abstands- bzw. Pufferflächen<br />
zur Wohnbebauung oder zu Freizeit- und Erholungsschwerpunkten.<br />
- Darüber hinaus werden unter den „weichen Tabuzonen“ auch die aus artenschutzfachlicher<br />
Sicht empfohlenen Abstandsempfehlungen zur Berücksichtigung besonders windkraftsensibler<br />
Tierarten (v. a. von Vogel- und Fledermausarten) zusammengefasst.<br />
Unter Berücksichtigung der oben beispielhaft aufgeführten Tabuzonen verbleiben im Gemeindegebiet<br />
die sogenannten Potenzialflächen, die einer weitergehenden Einzelfalluntersuchung<br />
unterzogen werden.<br />
3. Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen<br />
Die für die Darstellung von Konzentrationszonen bzw. Vorrangflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
in Betracht kommenden Potenzialflächen werden in einem weiteren Arbeitsschritt einer<br />
vertiefenden Untersuchung und Beurteilung hinsichtlich der konkurrierenden öffentlichen Belan-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 10
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
ge unterzogen, die gegen die Ausweisung der Potenzialfläche als Konzentrationszone oder<br />
Vorrangfläche sprechen. Hierzu zählen insbesondere der Natur- und Landschaftsschutz, der<br />
besondere Artenschutz und die Freizeit- und Erholungsfunktion, aber auch die Anforderungen<br />
des Mobil- und Richtfunkbetriebs, des Straßenverkehrsrechts und des Forstrechts.<br />
Die verbleibenden Potenzialflächen werden weiterhin hinsichtlich ihrer Flächengröße und der<br />
Erschließungsmöglichkeiten beurteilt und abschließend unter Berücksichtigung aller aufgeführten<br />
Beurteilungskriterien in eine Rangfolge gebracht. Abschließend wird im Hinblick auf die sich<br />
anschließende Änderung des Flächennutzungsplans die Frage aus gutachterlicher Sicht behandelt,<br />
ob mit der vorgesehenen Ausweisung der im städtebaulichen Plankonzept vorgeschlagenen<br />
Konzentrationszonen der <strong>Windenergie</strong> im Gemeindegebiet „in substanzieller Weise<br />
Raum geschaffen wird“. Gegebenenfalls muss die Gemeinde ihr Auswahlkonzept und die angewendeten<br />
Kriterien für die Ermittlung von Tabuzonen nochmals überprüfen und ändern, wenn<br />
sich der Eindruck aufdrängt, dass der <strong>Windenergie</strong> im Gemeindegebiet nicht ausreichend substanziell<br />
Raum geschaffen wird. Nach aktueller Rechtsprechung sind z. B. isoliert betrachtete<br />
Größenangaben der ermittelten Konzentrationszonen im Verhältnis zur gesamten Fläche des<br />
Gemeindegebiets als Beurteilungskriterium nicht geeignet (vgl. BVERWG 4 CN 1.11 UND 4 CN<br />
2.11 VOM 13.12.2012).<br />
Der Ablauf der einzelnen Arbeitsschritte und das Ergebnis der Untersuchungen sind in Abbildung<br />
2 zusammenfassend dargestellt:<br />
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Ablaufschema zur Ermittlung von Potenzialflächen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
(Ausschlussflächenanalyse und Flächenbeurteilung)<br />
Festlegung der Rahmenbedingungen<br />
Festlegung der Prüfkriterien<br />
Berücksichtigung aller im Gemeindegebiet<br />
vertretenen<br />
Windhöffigkeitsklassen<br />
Raumanalyse des gesamten Gemeindegebiets<br />
anhand „harter“ und „weicher“ Tabukriterien<br />
Verbleibende Eignungsräume für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
Raumanalyse anhand „weicher“<br />
Tabukriterien und sonstiger<br />
Zielvorstellungen der Gemeinde<br />
(weitere Ausschlussflächen)<br />
Verbleibende Potenzialflächen<br />
Berücksichtigung der Mindestflächengröße<br />
von ca. 15 ha zur<br />
Errichtung von mind. 3 WEA<br />
der Multi-Megawatt-Klasse ab<br />
2,4 MW<br />
(Windfarm im Sinne von Nr.<br />
1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG)<br />
Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen<br />
Artenschutzfachliche Vorprüfung<br />
Verkehrliche Erschließung<br />
Landschaftsbild-Analyse<br />
Analyse sonstiger ökologischer,<br />
fachlicher und räumlicher<br />
Grundlagen<br />
Eignungsbewertung der Potenzialflächen<br />
Gutachterempfehlung<br />
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Abbildung 2: Ablaufschema zur Ermittlung von <strong>Windenergie</strong>-Potenzialflächen<br />
Die gesamträumliche flächendeckende Untersuchung zur Ermittlung von geeigneten <strong>Stand</strong>orten<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in der Gemeinde Hellenthal wird unter folgenden planerischen<br />
Prämissen durchgeführt:<br />
• Es sollen nur Flächen als <strong>Stand</strong>orte für <strong>Windenergie</strong>anlagen ermittelt und als Konzentrationszonen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eruiert werden, die insbesondere unter den gesetzlich<br />
festgeschriebenen Aspekten des Anwohner-, Natur- und besonderen Artenschutzes, des<br />
Landschafts-, Freiraum- sowie allgemeinen Umweltschutzes ein möglichst geringes Störpotenzial<br />
aufweisen.<br />
• Das Repoweringpotenzial der bereits in Betrieb befindlichen <strong>Windenergie</strong>anlagen in den drei<br />
bestehenden Windkonzentrationszonen „Losheim“, „Kehr“ und „Oberreifferscheid-Nord/-Süd“<br />
ist auf Grundlage der Kriterien und Anforderungen des NRW-<strong>Windenergie</strong>erlasses vom<br />
11.07.2011 zu prüfen.<br />
• Um die Synergieeffekte von Windparks bzw. Windfarmen nutzen und negative Beeinträchtigungen<br />
des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion des freien Landschaftsraumes<br />
durch die sog. „Verspargelung“ der Landschaft und weitere Landschaftszersiedlung durch<br />
den Bau und Betrieb von im Außenbereich nach § 35 BauGB an sich privilegierten <strong>Windenergie</strong>-Einzelanlagen<br />
zu vermeiden bzw. zu vermindern, sollen <strong>Windenergie</strong>anlagen soweit<br />
möglich nicht einzeln, sondern durch Bündelung von <strong>Windenergie</strong>anlagen in Windparks bzw.<br />
Windfarmen an geeigneten <strong>Stand</strong>orten konzentriert errichtet und betrieben werden.<br />
• Die ermittelten Flächen bzw. <strong>Stand</strong>orte für die <strong>Windenergie</strong>nutzung sollen ausreichend groß<br />
sein, um zusammenhängende Windparks (bzw. Windfarmen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur<br />
4. BImSchV oder gemäß Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG) von mindestens 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
(WEA) mit einer Leistung von mindestens 2 bis 3 MW je Einzelanlage zu ermöglichen.<br />
Dafür werden durchschnittlich je nach Flächenausrichtung und -abgrenzung mind. ca.<br />
15 ha Fläche benötigt.<br />
• Entsprechend den zurzeit geltenden rechtlichen und planerischen Anforderungen (vgl. z. B.<br />
Kap. B.III.3.2 Landesentwicklungsprogramm NRW 1995; Kap. D.2.6 Ziel 1 und 2 Regionalplan<br />
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln; <strong>Stand</strong> 2006) sollen <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
im Wald nur dann konzipiert werden, wenn die Gesamtuntersuchung des<br />
Gemeindegebietes ergeben hat, dass im Offenland keine geeigneten <strong>Stand</strong>orte für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung zur Verfügung stehen.<br />
• <strong>Windenergie</strong>anlagen sollen im Sinne einer ertragreichen und wirtschaftlich effektiven Nutzung<br />
nur an <strong>Stand</strong>orten errichtet werden, auf denen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb auch<br />
möglich ist. Relevante Kriterien für einen wirtschaftlichen Betrieb sind die vorhandene<br />
Windhöffigkeit und der Erschließungsaufwand.<br />
• Die sonstigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Hellenthal und der<br />
Nachbarkommunen sollen bei der <strong>Windenergie</strong>planung so wenig wie möglich eingeschränkt<br />
werden.<br />
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4. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG IN DER GEMEINDE<br />
HELLENTHAL/EIFEL<br />
4.1 Windgeschwindigkeit<br />
Die Windgeschwindigkeit ist der bestimmende Faktor für den Energieertrag und damit für den<br />
wirtschaftlichen Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen. Einen Überblick über die Windgeschwindigkeiten<br />
in 100 m Höhe über Grund auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal gibt die vom Deutschen<br />
Wetterdienst (DWD) in Offenbach berechnete Windkarte, deren Ergebnisse in Karte Nr. 1<br />
„<strong>Windenergie</strong>potenzial“ dokumentiert sind.<br />
Nach Angaben des DWD, der für den Raum Hellenthal/Eifel Daten der mittleren jährlichen<br />
Windgeschwindigkeit im 200-m-Raster und in 100 m über Grund berechnet hat, herrschen im<br />
Gemeindegebiet mittlere Windgeschwindigkeiten in 100 m über Grund von 6,0 m/s bis 8,2 m/s<br />
vor. Im größten Teil des Gemeindegebietes liegen die Windgeschwindigkeiten zwischen 6,0 m/s<br />
und 7,9 m/s. Nur im Bereich der Oleftalsperre treten aufgrund der Tallage und der Geländemorphologie<br />
mit 5,4 m/s bis 5,9 m/s geringere Windgeschwindigkeiten auf.<br />
Die höchsten Windgeschwindigkeiten treten östlich der Ortslagen von „Miescheid“ und nördlich<br />
von „Kehr“ mit 8,0 bis 8,2 m/s auf. <strong>Windenergie</strong>anlagen können in der Regel ab einer Windgeschwindigkeit<br />
von 4,5 bis 5,0 m/s wirtschaftlich betrieben werden.<br />
4.2 Einschätzung der Eignung des Gemeindegebiets für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
Die Voraussetzungen für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> sind in Hellenthal aufgrund der topographischen,<br />
morphologischen und nutzungsbedingten Gegebenheiten als insgesamt sehr günstig<br />
einzustufen. Es gibt zahlreiche Kuppen und Höhenrücken, die relativ hohe Windgeschwindigkeiten<br />
aufweisen. Aufgrund der Reliefenergie und der Verteilung der Nutzungsarten im Gemeindegebiet<br />
sind die Windgeschwindigkeiten kaum vermindert.<br />
Die für Hellenthal ermittelten Windgeschwindigkeiten reichen daher in jedem Fall aus, um der<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet auf den dafür geeigneten Flächen substanziell ausreichen<br />
Raum zu geben.<br />
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5. AUSSCHLUSSFLÄCHEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG<br />
Die nachfolgend aufgeführten Kriterien zur Abgrenzung von Ausschlussflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
im Gemeindegebiet von Hellenthal ergeben sich insbesondere aus dem <strong>Windenergie</strong>erlass<br />
NRW vom 11.07.2011, der wiederum für einzelne Sachbereiche bundes- und<br />
landesrechtlichen Vorschriften, Regelungen und fachgesetzlichen Vorgaben enthält, wie z. B.<br />
zum Straßenverkehr und zum Artenschutz.<br />
Weiterhin werden Kriterien berücksichtigt, die sich aus planerischen Abstandsregelungen und<br />
-empfehlungen aus einschlägiger Fachliteratur ergeben, die bundes- oder länderweit einvernehmlich<br />
abgestimmt sind. Dies betrifft insbesondere die Abstandsempfehlungen zur Berücksichtigung<br />
von gegenüber <strong>Windenergie</strong>anlagen besonders gefährdeten Vogelarten, deren Lebensräumen<br />
und Brutstätten. In den nach diesen Kriterien abgegrenzten Flächen soll auf den<br />
Bau und Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen ganz verzichtet werden bzw. soll die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
nur eingeschränkt möglich sein.<br />
5.1 Tabuzonen („harte Ausschlusskriterien“)<br />
5.1.1 Siedlungen<br />
Von <strong>Windenergie</strong>anlagen gehen v. a. Lärmemissionen und Schattenwurf aus, die sich trotz<br />
Verwendung modernster Techniken nicht vollständig ausschließen lassen. <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
der neueren Generation weisen Schalleistungspegel von bis zu 105 dB auf. Bei bis zu ca.<br />
200 m hohen Anlagen mit Rotordurchmessern von über 100 m ist auch mit erheblichen Reichweiten<br />
des Schattenwurfes zu rechnen.<br />
Zwischen <strong>Windenergie</strong>anlagen/-parks und besiedelten Bereichen, insbesondere in der Nachbarschaft<br />
zu Wohngebieten/Wohngebäuden, sind daher aus Gründen des Lärmschutzes in der<br />
Regel Schutzabstände erforderlich. Die Wohngebiete/Wohngebäude sind als „harte“ Tabuzonen“<br />
einzustufen. In den „harten Tabuzonen“ scheidet die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung grundsätzlich aus. Dagegen sind von der Gemeinde gewählte<br />
Mindestabstände zwischen Siedlungen und <strong>Windenergie</strong>anlagen zum Schutz der Wohnbevölkerung<br />
vor Immissionen als sog. „weiche“ Tabuzonen einzustufen (s. Kap. 5.2).<br />
In folgenden Bereichen wird die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> aus tatsächlichen und/oder rechtlichen<br />
Gründen ausgeschlossen:<br />
- Siedlungsbereiche, die in Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplänen sowie Satzungen<br />
nach § 34 BauGB als Wohn-, Misch-, Kern- oder Dorfgebiete ausgewiesen bzw.<br />
festgesetzt sind einschl. bereits im Flächennutzungsplan dargestellter potenzieller neuer<br />
Siedlungsflächen,<br />
- Sonstige Siedlungsflächen wie z. B. Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, die dem<br />
Wohnen bzw. ein dem Wohnen vergleichbares Schutzbedürfnis aufweisen,<br />
- Sonstige überwiegend dem Wohnen dienende Einzelbebauung (Wohngebäude, Höfe)<br />
und Siedlungssplitter im Außenbereich gemäß § 35 BauGB<br />
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In Karte Nr. 2 „Siedlungsflächen“ sind die als Tabubereiche zu behandelnden Siedlungsflächen<br />
zusammenfassend dargestellt.<br />
5.1.2 Naturschutzrechtlich geschützte Flächen und Objekte<br />
Die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen können sich auf Brut-, Rast- und Zugvögel,<br />
Fledermäuse und andere Tierarten negativ auswirken. Als wesentlicher Bestandteil der<br />
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts unterliegen die wildlebenden Tierarten der naturschutzrechtlichen<br />
Eingriffsregelung.<br />
Darüber hinaus kann durch die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen eine Beeinträchtigung der<br />
abiotischen Komponenten der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere der Bodenverhältnisse<br />
und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter eintreten.<br />
Nach Kap. 3.2.4.3 des <strong>Windenergie</strong>erlasses NRW v. 11.07.2011 kommen aufgrund ihrer besonderen<br />
Schutzbedürftigkeit <strong>Windenergie</strong>-Konzentrationszonen in Bereichen für den Schutz<br />
der Natur (BSN) gemäß Regionalplan nicht in Betracht. Zu den naturschutzrechtlich bedeutsamen<br />
Gebieten, in denen die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> aus tatsächlichen und/oder rechtlichen<br />
Gründen ausgeschlossen werden soll, zählen weiterhin:<br />
- Nationalpark, Nationales Naturmonument, Naturschutzgebiet, flächenhaftes Naturdenkmal,<br />
- Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet einschl. Vogelschutzgebiet),<br />
- gesetzlich geschützter Biotop gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW,<br />
- geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 47 LG NRW.<br />
Die hier aufgeführten Schutzkategorien bilden „harte Tabukriterien“. In Abhängigkeit von den<br />
Erhaltungszielen und dem jeweiligen Schutzzweck der o. a. Gebiete können gem. <strong>Windenergie</strong>erlass<br />
NRW Pufferzonen festgelegt werden (s. Kap. 5.2.2).<br />
In Karte Nr. 4 sind die aus naturschutzfachlicher Sicht als Tabuflächen einzustufenden Gebiete<br />
zusammenfassend dargestellt.<br />
5.1.3 Infrastrukturell bedingte Ausschlussflächen<br />
Verkehr<br />
Nach Bundesfernstraßengesetz und Straßen- und Wegegesetz NRW gelten innerhalb bestimmter<br />
Abstände zu Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen sowie Kreisstraßen Anbauverbote<br />
und -beschränkungen, innerhalb derer im Regelfall die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
nicht zulässig ist bzw. der gesonderten Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde<br />
bedarf. Die Abstände variieren zwischen 100 m bei Bundesautobahnen und Bundesstraßen,<br />
und 40 m bei Landes- und Kreisstraßen. Häufig wird im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse<br />
auch die Kipphöhe der <strong>Windenergie</strong>anlage als max. Abstandsfläche berücksichtigt. Die Entfernung<br />
ist nicht vom Mastfuß der Anlage, sondern von der Rotorspitze bis zum äußeren Rand der<br />
befestigten Fahrbahn zu messen.<br />
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Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse werden im vorliegenden Fall keine gesonderten Abstände<br />
zu den im Gemeindegebiet Hellenthal bestehenden klassifizierten Straßen berücksichtigt<br />
und dargestellt.<br />
Im Rahmen der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen<br />
Potenzialflächen erfolgt eine Einschätzung, ob durch zu berücksichtigende Abstände zu klassifizierten<br />
Straßen die Eignung der Potenzialfläche grundsätzlich in Frage gestellt wird bzw. sich<br />
ggf. noch Einschränkungen ergeben können.<br />
Flugverkehrsplätze, Luftlandeplätze<br />
In der Umgebung von Flugplätzen und Luftlandeplätzen ergeben sich nach dem Luftverkehrsgesetz<br />
innerhalb festgesetzter Anlagen- und Bauschutzbereiche ggf. Baubeschränkungen.<br />
<strong>Windenergie</strong>anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m über Grund bedürfen nach § 14<br />
LuftVG der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Nach neuesten Informationen aus anderen Planverfahren<br />
wird die Planung von <strong>Stand</strong>orten für <strong>Windenergie</strong>anlagen in Anlagenschutzbereichen<br />
von Flugsicherungsanlagen sehr restriktiv behandelt. In der Regel wird eine Zustimmung zu<br />
Windkraftanlagen in diesen Bereichen nicht in Aussicht gestellt.<br />
Die Beurteilung einer Gefährdung des Flugbetriebs durch Windkraftanlagen kann nur unter Einbeziehung<br />
der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen<br />
Prüfung gem. §§ 12 bzw. 14 LuftVG im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen werden.<br />
Hierzu sind die konkreten <strong>Stand</strong>orte der Windkraftanlagen mit <strong>Stand</strong>ortkoordinaten und Anlagenhöhen<br />
erforderlich. Die DFS empfiehlt im Regelfall, innerhalb von Anlagenschutzbereichen<br />
keine Vorrangs- und Eignungsgebiete zur <strong>Windenergie</strong>nutzung auszuweisen, da die zu erwartenden<br />
Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten <strong>Windenergie</strong>anlagen dem<br />
eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen würden (DEUTSCHE<br />
FLUGSICHERUNG <strong>2013</strong>).<br />
Aus landesplanerischer Sicht werden Anlagenschutzbereiche von Flughäfen und Luftlandeplätzen<br />
als Tabuflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eingestuft, während dagegen Bauschutzbereiche<br />
kein Tabukriterium darstellen. Hier können im Rahmen der Einzelfallprüfung anhand des<br />
konkreten <strong>Stand</strong>orts der Anlage und der geplanten Anlagenhöhe ggf. Höhenbeschränkungen<br />
ausgesprochen werden (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN, 23.05.<strong>2013</strong>).<br />
Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse war der auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde<br />
Dahlem bestehende Flugplatz „Dahlemer Binz“ zu berücksichtigen. Er befindet sich in einer<br />
Entfernung von max. ca. 13 km südöstlich der ermittelten Potenzialfläche Nr. 1.000.2 „Hollerath“,<br />
die dem Flughafen am nächsten liegt. Nach den Informationen der Dahlemer Binz GmbH<br />
(29.05.<strong>2013</strong>) ist für den Flughafen „Dahlemer Binz“ ein Bauschutzbereich von ca. 4 km um den<br />
Flughafenbezugspunkt festgelegt. Somit ergeben sich für die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />
aus Sicht der Luftverkehrssicherheit voraussichtlich keine Einschränkungen hinsichtlich<br />
der Eignung für die <strong>Windenergie</strong>nutzung.<br />
Militärische Anlagen<br />
Innerhalb von militärischen Schutzbereichen ist für die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen die<br />
Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung erforderlich. Militärische Flächen werden je nach<br />
ihrem Nutzungszweck berücksichtigt. Im Wesentlichen handelt es sich bei den im Untersuchungsgebiet<br />
vorhandenen militärischen Anlagen um aufgegebene Kasernenstandorte und<br />
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Munitionsdepots. Eine Einstufung und Darstellung als „harte Tabuzone“ erfolgt nicht. Im Gemeindegebiet<br />
von Hellenthal waren im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse keine militärischen<br />
Anlagen und Bereiche zu berücksichtigen. Inwiefern militärische Sendeeinrichtungen und<br />
deren Richtfunktrassen von der <strong>Windenergie</strong>planung betroffen sind, kann zum heutigen Zeitpunkt<br />
der Untersuchungen nicht abschließend beurteilt werden. Die Berücksichtigung erfolgt<br />
entweder auf Ebene der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen<br />
Potenzialflächen bzw. im weiteren Planverfahren.<br />
Rohstoffsicherung, Halden und Deponien<br />
Flächen, die nach dem Bundesberggesetz zur Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe gesichert<br />
sind, sind von konkurrierenden Nutzungen freizuhalten, die die Rohstoffgewinnung behindern<br />
könnten. Das gleiche gilt für Betriebsflächen und Vorranggebiete für die Rohstoffsicherung.<br />
Halden und Deponien kommen grundsätzlich für die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
in Betracht.<br />
Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse werden im vorliegenden Fall im Gemeindegebiet<br />
von Hellenthal keine Flächen für die Rohstoffsicherung als „harte Tabuzonen“ gesondert berücksichtigt<br />
und dargestellt. Die im Untersuchungsgebiet in Betrieb befindlichen Steinbrüche<br />
kommen für eine <strong>Windenergie</strong>nutzung zurzeit nicht in Betracht. Mindestabstände werden in der<br />
Ausschlussflächenanalyse vorerst nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Ebene<br />
der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen Potenzialflächen,<br />
sofern diese überhaupt betroffen sind.<br />
Hochspannungsfreileitungen, Sendeanlagen und Richtfunkstrecken<br />
Von Freileitungen soll gem. <strong>Windenergie</strong>erlass NRW ein Abstand von einem einfachen Rotordurchmesser<br />
bis zum nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorblattspitze) einer <strong>Windenergie</strong>anlage<br />
eingehalten werden. Erreicht die Turbulenzschleppe im Lee des Rotors die Leiterseile<br />
nicht, kann der Abstand auch unterschritten werden. Die Blattspitze des Rotors soll bei<br />
Freileitungen aller Spannungsklassen nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen.<br />
Zu Sendeanlagen ist ein Abstand entsprechend der Höhe der höheren Anlage (bei <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
einschl. Rotorradius) einzuhalten. Funkstellen und Radaranlagen können durch<br />
<strong>Windenergie</strong>anlagen in ihrer Funktionsfähigkeit gestört werden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8<br />
BauGB). Dies setzt voraus, dass die <strong>Windenergie</strong>anlage die Funktionen der Sende- bzw. Radaranlage<br />
in nicht hinzunehmender Weise einschränkt.<br />
Mindestabstände zu Freileitungen und Sendeanlagen werden in der Ausschlussflächenanalyse<br />
für die Gemeinde Hellenthal vorerst nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Ebene<br />
der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen Potenzialflächen<br />
bzw. im weiteren Planverfahren.<br />
5.1.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund formeller und informeller Festlegungen<br />
Wasserwirtschaft<br />
Nach <strong>Windenergie</strong>erlass NRW ist in der Schutzzone I von Wasserschutzgebieten, von Wassergewinnungsanlagen<br />
und von Heilquellenschutzgebieten die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
nicht zulässig. Es gilt ein absolutes Bauverbot. Dies gilt generell auch für die Schutzzone II. In<br />
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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
den weiteren Schutzzonen II und III ist im Rahmen von Einzelprüfungen allerdings zu klären, ob<br />
die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit den konkreten Schutzbestimmungen für die Schutzzone im Einklang<br />
steht. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in vorläufig sichergestellten<br />
Überschwemmungsgebieten kann die <strong>Windenergie</strong>nutzung ausnahmsweise zulässig sein. Hier<br />
erfolgt die Entscheidung nach Einzelfallprüfung.<br />
Alle Talsperren, Vorsperren und Aufstaugewässer sowie die Fließgewässer sind als „harte Tabuzonen“<br />
einzustufen. An Gewässern 1. Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer<br />
Fläche von mehr als 5 ha besteht im Abstand von 50 m ein Bauverbot für <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />
Hier wurde ein 50 m-Puffer für die Oleftalsperre als Trinkwassertalsperre berücksichtigt. Der<br />
Gesamtbereich dieser Trinkwasserschutzgebietes ist als Zone III ausgewiesen, in der Ausnahmegenehmigungen<br />
im Einzelfall möglich sind. Grundsätzlich ist im Außenbereich ein Gewässerrandstreifen<br />
von mindestens 5 m frei zu halten. Pauschale Schutzabstände zu Fließgewässern<br />
wurden im Gemeindegebiet Hellenthal aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht berücksichtigt.<br />
Dieser Sachverhalt fließt in die Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen ein, wenn<br />
zu ggf. vorhandenen Gewässern Mindestabstände aus wasserwirtschaftlicher Sicht eingehalten<br />
werden müssen bzw. sollen.<br />
Waldflächen<br />
Nach den gegenwärtigen Regelungen im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan<br />
der Bezirksregierung Köln Teilabschnitt Region Köln (2006) kommt die <strong>Windenergie</strong>nutzung in<br />
Waldbereichen nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Betracht. Danach ist vorrangig<br />
zu prüfen, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Freiraum bzw. Offenland möglich ist. Wald darf<br />
nur für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht mit vertretbarem<br />
Aufwand außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt<br />
erforderliche Maß beschränkt wird (vgl. Kap. III 3.3 Landesentwicklungsplan NRW 1995).<br />
Nach Ziel B.III 3.2 des Landesentwicklungsplanes NRW sollen in diesem Fall vorrangig Waldbereiche<br />
mit Schadensereignissen wie z. B. Kyrill-Waldflächen, Kahlschläge oder monostrukturierte<br />
Nadelholzbestände für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Anspruch genommen werden. Die<br />
Ausweisung von <strong>Stand</strong>orten für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in naturnahen, standortgerechten<br />
Laub- und Laubmischwäldern aller Altersklassen, in Prozessschutzwäldern und<br />
Waldwildnisgebieten sollte aus natur- und artenschutzfachlichen Gründen möglichst vermieden<br />
werden.<br />
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Waldbereichen unterliegt<br />
nach dem <strong>Windenergie</strong>erlass NRW Nr. 3.2.4.2 einer Einzelfallprüfung. Waldbereiche dürfen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung nur in Anspruch genommen werden, wenn diese im zu betrachtenden<br />
Untersuchungsgebiet nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und der Eingriff in den<br />
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es ist daher im Rahmen des<br />
schlüssigen Plankonzepts vorrangig zu prüfen, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Offenland unter<br />
Berücksichtigung der Tabubereiche möglich ist.<br />
Der Wald ist daher nicht von vornherein als „harte Tabuzone“ einzustufen. Gründe für die Einstufung<br />
des Waldes als „harte Tabuzone“ können sich aber aus dem Waldrecht (z. B. Einstufung<br />
als Naturwaldzelle, als Prozessschutzwald oder Wald mit sonstigen Schutz- und Nutzfunktionen)<br />
und sehr häufig aus dem Naturschutzrecht ergeben. Weitere Einschränkungen können<br />
sich aus den Zielen der Raumordnung, Landesplanung und der Regionalplanung ergeben.<br />
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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Eine gesonderte Darstellung von Waldflächen mit besonderen Schutzfunktionen als „harte Tabuzone“<br />
erfolgt in der Ausschlussflächenanalyse nicht. Die im Energieatlas NRW aufgeführten<br />
Waldflächen (Versuchsflächen) befinden sich in beiden Potenzialflächen. Die Bedeutung der<br />
jeweiligen Waldflächen und ihre Einstufung als Tabuzonen werden bei der Einzelfalluntersuchung<br />
der verbleibenden Potenzialflächen dargestellt.<br />
5.2 Tabuzonen („weiche Ausschlusskriterien“)<br />
5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen<br />
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) mit den Immissionsrichtwerten,<br />
die nach verschiedenen Baugebieten sowie nach Tag- und Nachtwerten differenziert werden,<br />
bildet im Baugenehmigungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Verfahren die Grundlage für die<br />
einzuhaltenden notwendigen Mindestabstände zwischen Siedlungen und <strong>Windenergie</strong>anlagen/Windparks.<br />
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung bzw. im schlüssigen Plankonzept für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
der Gemeinde Hellenthal sind bei der Festlegung von Mindestabständen zu Siedlungen<br />
folgende Aspekte zu berücksichtigen:<br />
1. Die erforderlichen Abstände richten sich nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG), den Anforderungen an die Einwirkung durch Schattenwurf 1 und den für die jeweiligen<br />
Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm 2 .<br />
Die Abstände sind so festzulegen bzw. daran zu orientieren, dass bei der Nutzung der Fläche<br />
für die <strong>Windenergie</strong> im Hinblick auf den Immissionsschutz ausreichende Planungssicherheit<br />
gegeben ist („auf der „sicheren Seite“ liegen). Die Abstände können in Abhängigkeit von Anlagenart,<br />
Anlagenanzahl und der jeweiligen Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete variieren.<br />
Die zurzeit gültigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind in Tabelle 1 aufgeführt. Die Gebietsausweisung<br />
ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Flächen für die<br />
keine Festsetzungen der zulässigen Nacht-Immissionswerte getroffen wurden, werden entsprechend<br />
ihrer Schutzbedürftigkeit planungsrechtlich eingestuft.<br />
Gebietsausweisung bzw. Nutzung<br />
Industriegebiet (GI)<br />
Gewerbegebiet (GE)<br />
Kerngebiet (MK), Dorfgebiet (MD), Mischgebiet (MI)<br />
Allgemeines Wohngebiet (WA) und Kleinsiedlungsgebiet WS)<br />
Reines Wohngebiet (WR)<br />
Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten<br />
Nacht-Immissionswerte<br />
70 dB(A)<br />
50 dB(A)<br />
45 dB(A)<br />
40 dB(A)<br />
35 dB(A)<br />
35 dB(A)<br />
Tabelle 1: Immissionsrichtwerte der TA Lärm<br />
1 „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von <strong>Windenergie</strong>anlagen“ (WES-Schattenwurf-Hinweise)<br />
2 Technische Anleitung Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz v. 01.11.1998)<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 20
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
2. Bei der Festlegung der Abstände durch die Gemeinde Hellenthal ist zu berücksichtigen, dass<br />
diese nicht zu groß bemessen werden und damit ggf. einer Verhinderungsplanung Vorschub<br />
geleistet würde. Der <strong>Windenergie</strong>nutzung ist im Gemeindegebiet Hellenthal substanziell Raum<br />
zu schaffen. Dabei verbleibt dem Planungsträger ein gewisser Ermessensspielraum, der durch<br />
die einzuhaltenden Mindestabstände zu den Baugebieten einerseits und durch nicht zu große<br />
Einschränkung des geeigneten Flächenpotenzials für die <strong>Windenergie</strong>nutzung andererseits<br />
begrenzt wird.<br />
3. Ein bereits mehrfach gerichtlich anerkannter Abstand zwischen einer <strong>Windenergie</strong>anlage und<br />
der nächstgelegenen Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt der „optisch bedrängenden Wirkung“<br />
sollte mindestens das 2-fache der Gesamthöhe betragen und ist im Einzelfall zu prüfen.<br />
Erst ab einem Abstand mit dem 3-fachen der Gesamthöhe (bei einer Anlage mit 150 m Gesamthöhe<br />
beträgt der Mindestabstand somit 450 m) ist nicht mehr von einer „optisch bedrängenden<br />
Wirkung“ auf den Menschen, die sich insbesondere aufgrund der Drehbewegungen der<br />
Rotoren ergibt, auszugehen (vgl. z.B. Urteil BVerwG 4 B 72.06 v. 11.12.2006).<br />
Zukünftige Siedlungsflächen können nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Darstellung im<br />
Regional- und/oder Flächennutzungsplan bereits verbindlich begründet sind. Dies wird im Plankonzept<br />
für Hellenthal durch die Übernahme der im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellten<br />
potenziellen Siedlungsbereiche berücksichtigt.<br />
Auf der Grundlage erster im Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der Gemeinde<br />
Hellenthal vorgestellter Ergebnisse der Ausschlussflächenermittlung und ggf. verbleibender<br />
Potenzialflächen für die Windkraftnutzung im Gemeindegebiet hat der Rat der Gemeinde<br />
Hellenthal am 02.<strong>10.</strong>2012 beschlossen, über die bereits bestehenden Windkonzentrationszonen<br />
Oberreifferscheid-Nord/-Süd, Losheim und Kehr weitere Zonen mit einer Mindestgröße von<br />
15 ha im Flächennutzungsplan auszuweisen.<br />
Aufgrund der Größe der verbleibenden Potenzialflächen, wie z. B. im Bereich „Wiesenhardt“<br />
(Potenzialfläche 1.000.1) und „Hollerath“ (Potenzialfläche 1.000.2) wurde am 02.<strong>10.</strong>2012 weiterhin<br />
beschlossen, das <strong>Windenergie</strong>-Plankonzept auf der Grundlage eines Siedlungsabstandes<br />
von mind. 1.000 m zu geschlossenen Siedlungsbereichen und von mind. 600 m zu Einzelbebauung<br />
im Außenbereich fortzuschreiben. Der Mindestabstand zur Einzelbebauung im Außenbereich<br />
kann um 400 m auf dann 600 m reduziert werden, wenn die Zustimmung der belasteten<br />
Grundstückeigentümer vorliegt und dies im Grundbuch dinglich gesichert wird.<br />
Um bei der Abstandsflächenuntersuchung zu den Siedlungsbereichen dem Ziel gerecht zu werden,<br />
der „<strong>Windenergie</strong> substanziell Raum zu geben (vgl. hierzu: Urteil des BVG, 4. Senat vom<br />
24.01.2008, AZ 4 CN/2/07) und einer Verhinderungsplanung keinen Vorschub zu leisten, wurde<br />
in Abstimmung mit der Gemeinde Hellenthal und der Bezirksregierung Köln ein gestufte Vorgehensweise<br />
bei den gewählten Siedlungsabständen festgelegt. Die Untersuchung des Gemeindegebietes<br />
Hellenthal wurde mit folgenden Mindestabständen zu den Siedlungsbereichen<br />
durchgeführt:<br />
- 600 m/450 m (Innenbereichssiedlungen/Außenbereich/Einzelbebauung),<br />
- 800 m/400 m (Innenbereichssiedlung/Außenbereich/Einzelbebauung),<br />
- 1.000 m/600 m (Innenbereichssiedlung/Außenbereich/Einzelbebauung),<br />
- 1.000 m/1.000 m (Innenbereichssiedlung/Außenbereich/Einzelbebauung).<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 21
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Bei Siedlungsabständen über 600 m zu geschlossenen Wohnbereichen ist am ehesten davon<br />
auszugehen, dass Beeinträchtigungen der Anwohner u. a. durch Geräuschemissionen, Schattenwurf<br />
und die sog. „bedrängende Wirkung“ soweit wie nur möglich minimiert werden und in<br />
späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die gesetzlichen Anforderungen<br />
bezüglich des Immissionsschutzes gewährleistet werden können.<br />
Die Untersuchung des Gemeindegebietes mit Siedlungsabständen von 600 m/450 m wurde<br />
nachträglich durchgeführt, um den aktuellen planerischen Rahmenbedingungen der Potenzialstudie<br />
Erneuerbare Energien NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong> (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND<br />
VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN, OKTOBER 2012) zu entsprechen, die einen Mindestabstand<br />
von 600 m/450 m zu Siedlungsflächen zugrunde legt. Die Berücksichtigung dieser<br />
Mindestabstände wird von der Bezirksregierung Köln bei der Prüfung von Plankonzepten für die<br />
Windkraftnutzung als Grundlage für die zukünftige Änderung von Flächennutzungsplänen zugrunde<br />
gelegt.<br />
In den Karten 3a bis 3d sind die Ergebnisse der Untersuchungen des Gemeindegebietes mit<br />
den unterschiedlichen Siedlungsabständen dargestellt. Der letztendlich gewählte Mindestabstand<br />
von 1.000 m/600 m zu den Siedlungsflächen berücksichtigt einerseits den erforderlichen<br />
Handlungsspielraum für die Gemeinde Hellenthal im Rahmen ihrer vorbereitenden Bauleitplanung<br />
und trägt andererseits der Anforderung Rechnung, dass das Flächenpotenzial für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung bei einem zu groß gewählten Mindestabstand nicht von vornherein zu<br />
stark eingeschränkt wurde (Stichwort: „Verhinderungsplanung“). Der <strong>Windenergie</strong>nutzung wird<br />
in der Gemeinde Hellenthal somit bei den hier gewählten Mindestabständen zu den Siedlungsgebieten<br />
„substanziell Raum“ gegeben.<br />
5.2.2 Artenschutzfachlich planungsrelevante Mindestabstände<br />
Für die in Kap. 5.1.2 aufgeführten Gebiete<br />
- Nationalpark, Nationales Naturmonument, Naturschutzgebiet, flächenhaftes Naturdenkmal,<br />
- Natura 2000-Gebiet (FFH-Gebiet einschl. Vogelschutzgebiet),<br />
- gesetzlich geschützter Biotop gem. §§ 30 BNatSchG und 62 LG NRW,<br />
- geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 47 LG NRW.<br />
sind aufgrund der möglichen Störungen oder des Verlustes von Lebensstätten der Tierwelt ausreichende<br />
Pufferzonen in Abhängigkeit von den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck<br />
festzulegen. Diese Pufferzone wird i. d. R. mit 300 m ausgelegt, sofern die o. a. Gebiete<br />
insbesondere dem Schutz von Fledermäusen oder europäischen Vogelarten dienen oder es<br />
sich um europäische Vogelschutzgebiete handelt. Das gleiche gilt für nachgewiesene<br />
avifaunistisch bedeutsame Rast-, Nahrungs-, Mauser- und Brutplätze sowie Zugbahnen und<br />
Flugkorridore (v. a. Verdichtungsbahnen) von Zugvögeln und Fledermäusen. Im Einzelfall kann<br />
in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck der Gebiete, der sich auch<br />
auf die Lebensräume windkraftsensibler Arten beziehen kann, ein niedriger oder höherer Ab-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 22
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
standswert festgelegt werden. Größere Abstände sollen i. d. R. vor allem bei gegenüber der<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung empfindlichen Vogelarten gewählt werden. Die berücksichtigten Ausschlussflächen<br />
aus naturschutzfachlicher Sicht sind als „weiches Ausschlusskriterium“ einzustufen.<br />
Sie sind in Karte Nr. 4 dargestellt.<br />
Im Rahmen des gesamträumlichen schlüssigen Plankonzeptes für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
werden für die im Untersuchungsgebiet bekannten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorkommenden<br />
planungsrelevanten „windkraftkritischen“ Arten (v. a. Schwarzstorch, Rotmilan, Eulen)<br />
spezifische Mindestabstände nach den Empfehlungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft der<br />
staatlichen Vogelschutzwarten (LAG-VSW) „Abstandsregelungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen zu<br />
avifaunistisch bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen besonders störempfindlicher<br />
oder durch <strong>Windenergie</strong>anlagen besonders gefährdeter Vogelarten“ (2007) berücksichtigt.<br />
Dies betrifft den Schwarzstorch, für den ein Horststandort unmittelbar östlich der Hellenthaler<br />
Gemeindegrenze auf Dahlemer Gemeindegebiet östlich des „Lewertsbachtales“ festgestellt<br />
wurde.<br />
Das LANUV hat im April 2012 auf Grundlage der Daten aus dem Fundortkataster aus den Jahren<br />
2001 bis 2011 nach Abgleich mit der aktuellen ADEBAR-Kartierung der Nordrhein-<br />
Westfälischen Ornithologengesellschaft e.V. (NWO) die Populationszentren und<br />
Vorkommensgebiete planungsrelevanter Arten im ungünstigen Erhaltungszustand, wie z. B.<br />
Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu in Karten mit entsprechenden Pufferzonen, die nach LAG<br />
VSW 2007 abgeleitet sind, dargestellt. Diese Flächenkategorien mit ihren Pufferzonen wurden<br />
in der vorliegenden Untersuchung allerdings nicht als absolute Tabuzonen für die Planung von<br />
Windkraftanlagen berücksichtigt, da es sich zwar um „ernstzunehmende Hinweise“ auf Vorkommen<br />
handelt, deren tatsächliches Vorkommen aber erst im Rahmen einer vertiefenden Einzelfallprüfung<br />
nachzuweisen ist, die der Artenschutzprüfung Stufe II („vertiefende-Art-für-Art-<br />
Betrachtung) entspricht.<br />
Für die weitergehende Berücksichtigung des Artenschutzes gelten im Anwendungsbereich von<br />
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windkonzentrationszonen (Ebene des Flächennutzungsplanes)<br />
die gleichen Anforderungen wie auf Ebene des Bebauungsplanes. Im Rahmen des gesamträumlichen<br />
Plankonzeptes, das die Vorstufe zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrangflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung bildet, erfolgt<br />
daher bereits auf Ebene der Ausschlussflächenanalyse die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen<br />
Belange im Sinne einer Artenschutzprüfung Stufe I (überschlägige Vorabschätzung<br />
des Artenspektrums und der Betroffenheit infolge in Betrieb befindlicher <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
bezüglich der verfahrenskritischen Vorkommen). Dabei wurden alle verfügbaren Informationen<br />
zu den bereits bekannten Vorkommen von Arten eingeholt und berücksichtigt.<br />
Bei der Einzelfalluntersuchung der verbleibenden Potenzialflächen (s. Kap. 7) erfolgt auf Grundlage<br />
der Ergebnisse der artenschutzfachlichen Beurteilung im Rahmen des schlüssigen Plankonzeptes<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eine Wirkprognose, ob und wie die vorkommenden bzw.<br />
potenziell vorkommenden Arten durch die Errichtung und den Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
erheblich beeinträchtigt werden könnten. Der ggf. notwendige weitere Untersuchungsbedarf<br />
wird aufgezeigt.<br />
Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird auf Grundlage detaillierter faunistischer Erhebungen<br />
der planungsrelevanten verfahrenskritischen Vorkommen die eigentliche Artenschutzprü-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 23
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
fung mit vertiefenden Art-für-Art-Betrachtungen (ASP Stufe II) wie auf Ebene eines Bebauungsplanes<br />
durchgeführt. Dieses Erfordernis ergibt sich aus Nr. 8.2.1.3 des <strong>Windenergie</strong>erlasses<br />
NW vom 11.07.2011 in Verbindung mit der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung<br />
und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft,<br />
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,<br />
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NW vom 22.12.20<strong>10.</strong><br />
5.2.3 Landschaftsschutzgebiet<br />
In Landschaftsschutzgebieten gilt grundsätzlich für die im Außenbereich privilegierten <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
ein regelmäßiges Bauverbot, es sei denn, dass entsprechende Ausnahmetatbestände<br />
in der Landschaftsschutzverordnung aufgenommen wurden bzw. im Landschaftsplan<br />
festgesetzt worden sind. Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans mit Konzentrationszonen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung kann nur erteilt werden, wenn dafür eine naturschutzrechtliche<br />
Befreiung oder eine Ausnahme nach § 67 BNatSchG in Aussicht gestellt wird. Auf Ebene des<br />
Flächennutzungsplanes kann noch keine Ausnahme erteilt, aber in „Aussicht“ gestellt werden.<br />
Die Ausnahme kann erst in einem verbindlichen Bebauungsplanverfahren oder in einem Satzungsverfahren<br />
nach § 34 Abs. 4 Nummern 2 und 3 BauGB (nach deren In-Kraft-Treten) oder<br />
in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erteilt werden.<br />
Die Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen stellen i. d. R. eine Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes dar. Der Grad der Beeinträchtigung infolge landschaftsästhetischer Auswirkungen<br />
von <strong>Windenergie</strong>anlagen auf die umgebende Landschaft ist sowohl abhängig von<br />
der Eingriffsintensität des Vorhabens als auch vom ästhetischen Wert und dem Erholungswert<br />
der Landschaft. Je größer der Kontrast zwischen dem Charakter der Landschaft und der wahrnehmbaren<br />
Gestalt des Bauvorhabens, hier <strong>Windenergie</strong>anlagen, je größer der ästhetische<br />
Eigenwert bzw. Erholungswert der Landschaft und je geringer die vorhandenen Störungen des<br />
Landschaftsbildes bzw. des Landschaftserlebens sind, umso intensiver wird die Beeinträchtigung<br />
durch <strong>Windenergie</strong>anlagen erlebt.<br />
Die Landschaft kann in ihrer Weite durch <strong>Windenergie</strong>anlagen eingeengt werden. Durch weithin<br />
sichtbare <strong>Windenergie</strong>anlagen werden ggf. landschaftsuntypische Akzente gesetzt. Sichtachsen<br />
und Blickbeziehungen werden gestört. Berg- und Hügelketten werden mitunter überragt<br />
und verlieren dann ihre vorher teilweise markante Silhouette.<br />
Die landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen durch <strong>Windenergie</strong>anlagen sind nicht vollständig<br />
zu kompensieren. Daher können diese Beeinträchtigungen nur durch gezielte <strong>Stand</strong>ortplanung<br />
und die Konzentration auf wenige, geeignete landschaftsästhetisch und lärmtechnisch<br />
bereits vorbelastete <strong>Stand</strong>orte soweit wie nur möglich gemindert werden.<br />
Das Gemeindegebiet wird heute weitgehend noch durch die oft kleinflächigen Mosaike von<br />
Wald und Grünland in der hügeligen Landschaft geprägt. Das Landschaftsbild wird nur in wenigen<br />
Bereichen durch anthropogene Vorbelastungen beeinträchtigt. Das vielfältig strukturierte<br />
Landschaftsbild, der hohe Waldflächenanteil, die zahlreichen Ausblickmöglichkeiten und die<br />
hervorragende Eignung für ruhige, landschaftsgebundene Erholung, wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung<br />
u .a. m. bilden die Grundlage für die besondere Bedeutung der Naherholung im<br />
Untersuchungsgebiet.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 24
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Der im Norden an das Gemeindegebiet angrenzende Windpark „Schöneseiffen“ der Stadt<br />
Schleiden stellt auch eine Vorbelastung der Hochflächen oberhalb der Oleftalsperre auf<br />
Hellenthaler Gebiet dar. Im Süden des Gemeindegebietes von Hellenthal bewirken die zahlreichen<br />
Windkraftanlagen auf den Hochflächen in Rheinland-Pfalz eine Vorbelastung des Landschaftsbildes<br />
auch auf Hellenthaler Gebiet.<br />
Das Gemeindegebiet selbst weist mit Ausnahme der Bereiche, die durch Siedlungen und die<br />
bereits bestehenden 3 Windkonzentrationszonen geprägt sind, sowie der vorbelasteten Landschaftsräume<br />
nördlich der Oleftalsperre eine hohe Bedeutung und Empfindlichkeit des Landschaftsbildes<br />
und der Erholungsfunktion auf. Daher sind auch ca. 95% der Flächen im Außenbereich<br />
nach § 35 BauGB als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.<br />
Nach den Empfehlungen des <strong>Windenergie</strong>erlasses NRW 2011 ist die Ausweisung von Gebieten<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte<br />
Erholung (die sog. BSLE-Bereiche im Regionalplan), i. d. R. also in Landschaftsschutzgebieten<br />
(LSG), möglich, wenn die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit der konkreten Schutzfunktion des<br />
jeweiligen Bereichs vereinbar ist. Hierfür kommen v. a. großräumige Landschaftsschutzgebiete<br />
in Betracht, die in Teilbereichen eine weniger hochwertige Funktion für den Naturschutz und die<br />
Landschaftspflege sowie die landschaftsorientierte Erholung aufweisen.<br />
Für die Errichtung von Windparks kommen aus Sicht des Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten<br />
Erholung v. a. bereits durch bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie<br />
durch Immissionen bereits vorbelastete Landschaftsbereiche innerhalb und außerhalb von<br />
Landschaftsschutzgebieten in Frage. In Bereichen mit hoher Bedeutung für Freizeitfunktionen<br />
und mit touristischen Zielpunkten mit hohem Attraktivitätswert, wie z. B. Schlösser, Burgen,<br />
Freizeitseen und deren Umfeld etc. sollte auf die Errichtung von Windkraftanlagen verzichtet<br />
werden.<br />
Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse wurden für das Untersuchungsgebiet Hellenthal keine<br />
Tabuzonen aus Gründen des Landschaftsbildes, des Kulturlandschaftsschutzes, der Erholungsfunktion<br />
oder aus touristischen Gründen ausgegliedert und dargestellt. Aufgrund der<br />
überwiegend homogenen Landschaftsstruktur im Untersuchungsgebiet stellt sich eine scharfe<br />
Abgrenzung von wertvollen Landschaftsbildeinheiten, Kulturlandschaftsräumen und von touristischen<br />
Anziehungspunkten als sehr schwierig dar.<br />
Die Landschaftsschutzgebiete im Untersuchungsgebiet werden daher nicht als „harte Tabuzonen“<br />
dargestellt und sind damit auch nicht von der weiteren Betrachtung im Hinblick auf ihre<br />
Eignung für die <strong>Windenergie</strong>nutzung ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der landschaftsästhetischen<br />
Auswirkungen werden im Hinblick auf die Dimension der Beeinträchtigungen <strong>Windenergie</strong>anlagentypen<br />
mit bestimmten Nabenhöhen und Rotordurchmessern zugrunde gelegt,<br />
die für Mittelgebirgsstandorte eine hohe Eignung aufweisen und von Anlagenherstellern ausdrücklich<br />
empfohlen werden (s. Kap. 7).<br />
Die Beurteilung und Darstellung der Bedeutung des Landschaftsbildes, der landschaftsorientierten<br />
Erholungsfunktion und der touristischen Funktion erfolgt erst auf Ebene der Einzelfalluntersuchung<br />
der verbleibenden Potenzialflächen anhand der Kriterien „Landschaftsbild/Sichtbeziehungen“<br />
und „Erholung, Freizeitnutzung und Tourismus“. Die Bedeutung der einzelnen<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 25
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Potenzialflächen für das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion wird dabei in Relation zur<br />
Bedeutung der umgebenden Landschaft gesetzt.<br />
5.2.4 Sonstige Ausschlussflächen aufgrund informeller Festlegungen<br />
In Abstimmung mit der Gemeinde Hellenthal und dem Betreiber der Greifvogelstation im Wildgehege<br />
Hellenthal wurde am 08.11.2012 der Landschaftsraum beiderseits der Oleftalsperre<br />
östlich der Stauwurzel als Ausschlussfläche für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen<br />
festgelegt (s. Abb. 3). Die Greifvögel und Eulen suchen die Ränder der Oleftalsperre sowie<br />
die nordwestlich des Wildgeheges gelegenen Flächen während ihrer artspezifischen Segelflüge<br />
mehrfach täglich auf. Aufgrund der hohen Frequentierung durch die Vögel sollen die genannten<br />
Landschaftsbereiche von der <strong>Windenergie</strong>nutzung freigehalten werden.<br />
Wildgehege<br />
Abbildung 3: Windkraft-Ausschlussfläche zum Schutz der Greifvögel und Eulen der Greifvogelstation<br />
im Wildgehege Hellenthal<br />
5.3 Zusammenfassende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien<br />
Die in der <strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> zugrunde gelegten Kriterien und Abstandsflächen<br />
sind in Kap. 5.1 und 5.2 erläutert und werden in Tabelle 2 zusammenfassend dargestellt.<br />
In Spalte 1 wird das Kriterium bzw. die Fläche aufgeführt. Spalte 2 gibt Auskunft über den berücksichtigten<br />
Abstand bzw. die Pufferzone zwischen der zu schützenden Fläche und einem<br />
potenziellen Windpark. In Spalte 3 ist aufgeführt, ob es sich um ein „hartes“ oder „weiches Ausschlusskriterium<br />
handelt.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 26
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
1 2 3<br />
FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />
Geschlossene Siedlungsbereiche (Innenbereich), Einzelhäuser, Gehöfte und Splittersiedlungen im Außenbereich gem. § 35 BauGB<br />
Siedlungsflächen (§ 34 BauGB; Gebiete mit Bebauungsplänen,<br />
in Aufstellung, rechtskräftig;<br />
Wohnbauflächen gem. Darstellung im Flächennutzungsplan),<br />
sonstige Siedlungsflächen, Außenbereichsorte<br />
Sonstige dem Wohnen dienende Einzelbebauung<br />
im Außenbereich nach § 35 BauGB<br />
Ausschlussflächenanalyse wird gestuft mit Pufferzonen<br />
von 600 m, 800 m und 1.000 m durchgeführt<br />
Ausschlussflächenanalyse wird gestuft mit Pufferzonen<br />
von 400 m, 450 m, 600 m und 1.000 m<br />
durchgeführt.<br />
Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Pufferzonen („weiches Kriterium“)<br />
Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Pufferzonen („weiches Kriterium“)<br />
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete (national)<br />
Nationalpark (NP)<br />
Nationales Naturmonument (NN)<br />
Naturschutzgebiet (NSG)<br />
Geschützter Landschaftsbestandteil<br />
(GLB) nach § 47 LG NW<br />
Naturdenkmal (ND)<br />
Gesetzlich geschützter Biotop nach § 30<br />
BNatSchG bzw. § 62 LG NW<br />
Eine definierte Pufferzone von 300 m (= weiches<br />
Ausschlusskriterium) wird nur berücksichtigt,<br />
wenn der Schutzzweck oder das Erhaltungsziel<br />
des Gebietes dies zwingend erfordern und z. B.<br />
die Pufferzone dem Schutz von Tierarten oder<br />
deren Lebensräme gilt, die eine besondere<br />
Empfindlichkeit gegenüber der <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
aufweisen.<br />
Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Ausschlussfläche („hartes Kriterium)<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 27
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Wenn die o. a. Gebiete v. a. dem Fledermausschutz<br />
oder dem Schutz europäischer Vogelarten<br />
dienen<br />
300 m („weiches Kriterium“)<br />
1 2 3<br />
FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />
Populationszentren und Vorkommensgebiete<br />
planungsrelevanter besonders windkraftsensibler<br />
Tierarten im ungünstigen Erhaltungszustand<br />
(LANUV 2012)<br />
Eine definierte Pufferzone wird im Rahmen der<br />
Potenzialanalyse nicht berücksichtigt, da noch<br />
keine konkreten Informationen über Vorkommen<br />
und genaue <strong>Stand</strong>orte der Populationszentren<br />
der Arten vorliegen.<br />
(„weiches Kriterium“)<br />
Landschaftsschutzgebiet (LSG) Keine Pufferzone bzw. kein Mindestabstand Das Landschaftsschutzgebiet wird als<br />
Restriktionsfläche eingestuft. Es erfolgt<br />
eine Einzelfallprüfung, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
mit den Schutzzielen und<br />
dem Schutzzweck des LSG vereinbar ist.<br />
Naturschutzrechtlich geschützte Gebiete (international)<br />
Vogelschutzgebiet (VSG) 300 m Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium)<br />
Flora-Fauna-Habitat bzw. Natura 2000-Gebiet<br />
(FFH-Gebiet)<br />
300 m Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium)<br />
Ruheplätze, Rastgewässer und Schlafplätze von<br />
Eine definierte Pufferzone wird im Rahmen der<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 28
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Vogelarten<br />
Potenzialanalyse nicht berücksichtigt, da noch<br />
keine konkreten Informationen über Vorkommen<br />
und genaue <strong>Stand</strong>orte der Populationszentren<br />
der Arten vorliegen.<br />
1 2 3<br />
FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />
Wald- und Wasserflächen<br />
Waldflächen<br />
Es wird i. d. R. keine Pufferzone festgelegt.<br />
Wenn im Wald Vorkommen von gegenüber der<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung empfindlichen Vogelarten<br />
nachgewiesen sind, wird bei insbesondere gegenüber<br />
der <strong>Windenergie</strong>nutzung empfindlichen<br />
Vogelarten ein vogelartenspezifischer Mindestabstand<br />
nach den Empfehlungen der Länder-<br />
Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten<br />
(LAG-VSW, 2007) berücksichtigt.<br />
Waldflächen sind keine Ausschlussflächen.<br />
Weitergehende Untersuchungen<br />
erfolgen, wenn im Offenland keine geeigneten<br />
Potenzialflächen gefunden<br />
werden. Waldflächen werden als Restriktionsflächen<br />
(„weiches Kriterium“) eingestuft.<br />
Es erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob<br />
die <strong>Windenergie</strong>nutzung mit dem<br />
Schutzziel vereinbar ist.<br />
Stillgewässer > 5 ha 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
Fließgewässer 1. Ordnung 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
Wasserschutzgebiet Zone I 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium)<br />
Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
Wasserschutzgebiet Zone II u. III a<br />
Überschwemmungsgebiet<br />
- Keine Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium),<br />
Berücksichtigung im Rahmen der<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 29
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Einzelfalluntersuchung der Potenzialflächen<br />
Heilquellenschutzgebiet 50 m Ausschlussfläche („hartes“ Kriterium),<br />
Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
1 2 3<br />
FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />
Infrastruktur / Rohstoffvorkommen<br />
Bundesautobahn (BAB) 100 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Bundesstraße (B) 100 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Landestraße (L) 40 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Kreisstraße (K) 40 m Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Luftlandeplatz-Anlagen- und Bauschutzbereich - Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Ober- und unterirdische Rohstoff-Lagerstätten - Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 30
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
1 2 3<br />
FLÄCHE / SCHUTZGEBIET/-OBJEKT MINDESTABSTAND KRITERIUM<br />
Freizeit- und Erholungsflächen, Flächen mit touristischer Bedeutung<br />
Landschaftsschutzgebiet (LSG) Einzelfallprüfung Das Landschaftsschutzgebiet ist als<br />
Restriktionsfläche eingestuft. Es erfolgt<br />
eine Einzelfallprüfung, ob die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
mit den Schutzzielen und<br />
dem Schutzzweck des LSG vereinbar ist.<br />
Wegekreuz, Denkmal, Kapelle Einzelfallprüfung Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Erholungseinrichtung Wildgehege Hellenthal mit<br />
Greifvogelstation<br />
Einzelfallprüfung<br />
Ausschlussfläche („weiches“ Kriterium);<br />
In Abstimmung mit dem Betreiber wurde<br />
eine spezifische Pufferzone festgelegt.<br />
Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Ferienhausgebiet, Campingplatz Einzelfallprüfung Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Überregionale/regionale und örtliche Wanderwege<br />
Einzelfallprüfung<br />
Restriktionsfläche („weiches“ Kriterium)<br />
Berücksichtigung im Rahmen der Einzelfalluntersuchung<br />
der Potenzialflächen<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 31
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
und bei möglicher FNP-Ausweisung<br />
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der berücksichtigten Ausschlusskriterien<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 32
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
6. ERGEBNISSE DER AUSSCHLUSSFLÄCHENANALYSE<br />
6.1 Vorbemerkungen<br />
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong> ist städtebaulich zu begründen.<br />
Das Gemeindegebiet von Hellenthal mit seinem hohen bis zum Teil sehr hohen Erholungs- und<br />
Freizeitwert benötigt zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung dieser Funktionen den Schutz<br />
des charakteristischen Landschaftsbildes.<br />
Der Anspruch auf den Erhalt eines charakteristischen, möglichst ungestörten Landschaftsbildes<br />
ist heute allerdings vor dem Hintergrund der Aspekte „Klimaschutz“ und „Energiewende“ neu<br />
abzuwägen. Das Ziel der Gemeinde Hellenthal, wie auch durch den Ratsbeschluss vom<br />
02.<strong>10.</strong>2012 postuliert, ist der <strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet substanziell weiteren<br />
Raum zu schaffen. Dies soll allerdings nicht ungesteuert über das gesamte Gemeindegebiet<br />
erfolgen, sondern konzentriert an nur wenigen zusätzlichen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung besonders<br />
geeigneten <strong>Stand</strong>orten. Somit könnten weite Teile des Gemeindegebiets von Hellenthal<br />
von landschafts- und erholungsbeeinträchtigenden <strong>Windenergie</strong>anlagen für die ruhige Erholung<br />
freigehalten werden.<br />
Dies ist bereits heute trotz des rechtswirksam bestehenden Planvorbehalts nach § 35 Abs. 3<br />
Satz 3 BauGB, von dem die Gemeinde Hellenthal aufgrund der Darstellung von drei Windkraftkonzentrationszonen<br />
im Flächennutzungsplan Gebrauch machen kann, nur noch eingeschränkt<br />
möglich. Die bereits bestehenden Windkonzentrationszonen bei Oberreifferscheid, Losheim und<br />
Kehr bieten keine Möglichkeiten mehr, zusätzliche neuere und höhere Windkraftanlagen aufzustellen.<br />
Das Repowering-Potenzial auf diesen Flächen ist aufgrund der damals gewählten relativ<br />
geringen Siedlungsabstände und der getroffenen maximalen Höhenbeschränkungen von<br />
100 m im gesamten Gemeindegebiet mit Ausnahme in der Gemarkung Losheim, für die eine<br />
Nabenhöhe von max. 85 m über der natürlichen Geländeoberfläche als örtliche Bauvorschrift<br />
festgelegt wurde, nicht gegeben. Hier könnten zurzeit nur neue Windkraftanlagen mit den o. a.<br />
Höhenbeschränkungen errichtet werden.<br />
Die Gemeinde Hellenthal kann somit der Nutzung der <strong>Windenergie</strong> nur substanziell Raum geben,<br />
wenn neue Flächen im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden. Diese sollten dann aus<br />
den o. a. Gründen Konzentrationswirkung für das übrige Gemeindegebiet entfalten, um vom<br />
Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch machen zu können.<br />
6.2 Mindestflächengröße von Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
Bei der weiteren Beurteilung des Gemeindegebiets von Hellenthal ist im Hinblick auf die angestrebte<br />
Konzentrationswirkung zu berücksichtigen, dass die nach der Ausschlussflächenanalyse<br />
verbleibenden Potenzialflächen eine Mindestgröße aufweisen, um mehrere Windkraftanlagen<br />
aufstellen zu können. Als Untergrenze für die Konzentrationswirkung wird die mögliche Errichtung<br />
von mindestens 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen angesetzt. Diese Mindestgröße wird auch in der<br />
aktuellen Rechtsprechung bzw. der Auslegung bestehender Urteile des Bundesverwaltungsgerichts<br />
(BVerwG vom 13.12.2012 - 4 CH 1.11 und BVerwG vom 30.06.2004 - 4 C 9.03) als Untergrenze<br />
für <strong>Windenergie</strong>-Konzentrationszonen berücksichtigt. Als Mindestabstand zwischen<br />
zwei <strong>Windenergie</strong>anlagen ist der fünffache Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung und der<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 33
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
dreifache Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung heute für die praktische Nutzung allgemein<br />
anerkannt (vgl. z.B. OVG LÜNEBURG - Urteil vom 03.05.2006 - Az1 KN 58/05). Mindestabstände<br />
von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern werden z. B. nach dem aktuellen Entwurf der Richtlinie für<br />
<strong>Windenergie</strong>anlagen (DEUTSCHES INSTITUT FÜR BAUTECHNIK, JANUAR 2012) aus Gründen der<br />
<strong>Stand</strong>sicherheit aufgrund der Gefährdung durch Turbulenzen empfohlen.<br />
Bei heute marktüblichen Anlagen nach dem neuesten <strong>Stand</strong> der Technik (derzeit 2,4 bis 3 MW-<br />
Anlagen) mit Nabenhöhen zwischen 120 bis 150 m und mit einem Rotordurchmesser von 60 bis<br />
100 m, die mit einem Marktanteil von 95% markbeherrschend sind, ergibt sich somit ein<br />
Abstand von mind. 400 m in der Hauptwindrichtung und von 240 m in der Nebenwindrichtung<br />
(bei einem angenommenen Rotordurchmesser von 80 m). Damit ergibt sich ein Flächenbedarf<br />
von max. ca. 15 ha für mindestens 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />
Die Mindestgröße von 15 ha wird bei der Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen in der<br />
Gemeinde Hellenthal als weiteres Ausschlusskriterium zu Grunde gelegt.<br />
6.3 Verbleibende Potenzialflächen<br />
Durch Überlagerung der in Kapitel 5 aufgeführten Ausschlussflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung,<br />
insbesondere der Siedlungsparameter und der naturschutzfachlich begründeten Ausschlussbereiche<br />
anhand der „harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien ergeben sich die<br />
grundsätzlich für die <strong>Windenergie</strong>nutzung verbleibenden Potenzialflächen. In den Karten 3a –<br />
3d sind die Siedlungsflächen in Hellenthal mit unterschiedlichen Abstandspuffern (s. Kap. 5.2.1<br />
und Tab. 2) dargestellt.<br />
Durch die Überlagerung dieser Siedlungsflächen und unterschiedliche Abstandspuffer mit den<br />
naturschutzfachlich relevanten Ausschlussflächen ergeben sich als Schnittmenge die verbleibenden<br />
Potenzialflächen für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong>. Diese Potenzialflächen sind in den<br />
Karten 5a - 5d unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Abstandspuffer zu den Siedlungen<br />
dargestellt.<br />
In Karte 5a sind die verbleibenden Potenzialflächen unter Berücksichtigung eines Abstandes<br />
von 600 m zu im Zusammenhang bebauten Siedlungen und von 450 m zur Einzelbebauung im<br />
Außenbereich nach § 35 BauGB dargestellt. Im gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets<br />
Hellenthal ergeben sich 22 Flächen (s. Karte 5a). Beim Siedlungsabstand von 1.000 m/600 m<br />
sind es noch 9 Flächen (s. Karte 5c).<br />
Maßgeblich für die Entscheidung, welche Potenzialflächen der weitergehenden differenzierten<br />
Eignungsuntersuchung und -bewertung unterzogen werden, ist der geltende Ratsbeschluss der<br />
Gemeinde Hellenthal vom 02.12.2012. Um dem Anwohnerschutz bei der Entscheidung über die<br />
zusätzliche Ausweisung von Windkonzentrationszonen soweit wie nur möglich Rechnung zu<br />
tragen, werden alle Potenzialflächen, die einen geringeren Abstand zu Siedlungen als 1.000<br />
m/600 m aufweisen und kleiner als 15 ha sind, von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen.<br />
Wie die Untersuchung des Gemeindegebiets mit unterschiedlichen Siedlungsabständen ergeben<br />
hat, sind auch bei einem Mindestabstand von 1.000 m/600 m zu den Siedlungsbereichen<br />
immer noch große Flächenpotenziale für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> vorhanden (ca. 1.147<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 34
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
ha; s. Tab. 3). Sie machen ca. 9,2% des gesamten Außenbereichs der Gemeinde Hellenthal<br />
aus. Somit kann - auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden 3 Konzentrationszonen<br />
für die Windkraftnutzung bei Oberreifferscheid, Losheim und Kehr - davon ausgegangen werden,<br />
dass der zusätzlichen <strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet substanziell Raum verschafft<br />
werden kann.<br />
Die verbleibenden 9 Potenzialflächen mit Siedlungsabständen von 1.000 m/600 m sind in Tabelle<br />
3 aufgeführt.<br />
Bezeichnung Größe Nutzung<br />
1.000.1 Wiesenhardt 282,0 ha Wald<br />
1.000.2 Hollerath 530,0 ha Wald und Offenland<br />
1.000.3 Oberreifferscheid SW 58,40 ha Wald und Offenland<br />
1.000.4 Hauberg 22,81 ha Wald<br />
1.000.5 Nördlich Bärbelkreuz 39,49 ha Wald und Offenland<br />
1.000.6 Südlich Schwalenbach 26,38 ha Offenland<br />
1.000.7 Udenbrether Wald/Zitterwaldhütte 45,80 ha Wald<br />
1.000.8 Udenbrether Wald/Südlich Ginsterberg 47,77 ha Wald<br />
1.000.9 Zitterwald/Nördlich Losheim 94,20 ha Wald<br />
Tabelle 3: Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (ungefiltert)<br />
Unter Berücksichtigung der Mindestflächengröße von 15 ha für die Errichtung eines Windparks<br />
mit mind. 3 <strong>Windenergie</strong>anlagen verbleiben im gesamten Gemeindegebiet die o. a. 9 Potenzialflächen<br />
mit einer Gesamtgröße von ca. 1.147 ha. Der Offenlandflächenanteil beträgt ca. 85 ha<br />
bzw. 7,4%.<br />
Die Potenzialfläche Nr. 1.000.3 „Oberreifferscheid SW“ wird aus Gründen des Anwohnerschutzes<br />
nicht weiter planerisch berücksichtigt. Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat auf Empfehlung<br />
des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt in seiner Sitzung am 11. April <strong>2013</strong> auf Empfehlung<br />
des Gutachterbüros entschieden, im Bereich von Oberreifferscheid aufgrund der bestehenden<br />
Immissions-Vorbelastungen durch die bestehenden Windkraftanlagen im Windpark<br />
„Oberreifferscheid-Nord/-Süd“ und zur Vermeidung zusätzlicher erheblicher Landschaftsbildbeeinträchtigungen<br />
keine weiteren Windkraftanlagen zuzulassen.<br />
Die Potenzialflächen 1.000.6 „Südlich Schwalenbach“ und 1.000.8 „Udenbrether Wald“ befinden<br />
sich innerhalb eines 3 km-Radius um den nachgewiesenen Schwarzstorchhorst im Kronenburger<br />
Wald östlich des Lewert-Bachtales. Hierbei handelt es sich um ein Populationszentrum.<br />
Auch die Potenzialflächen 1.000.4 „Hauberg“, 1.000.5 „Nördlich Bärbelkreuz“, 1.000.7<br />
„Udenbrether Wald/Zitterwaldhütte“ und 1.000.9 „Zitterwald/Nördlich Losheim“ befinden sich im<br />
näheren Einzugsgebiet dieses Schwarzstorch-Populationszentrums und werden aufgrund der<br />
zu erwartenden artenschutzfachlichen Zielkonflikte planerisch nicht mehr weiterverfolgt. Es<br />
handelt sich hierbei um Vorkommensgebiete, die vom Schwarzstorch als Aktionsraum mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit z. B. als Jagdgebiet intensiv genutzt werden.<br />
Das im Bereich Wiesenhardt und Hollerath vom LANUV NRW ausgewiesene Populationszentrum<br />
und Vorkommensgebiet des Schwarzstorchs bezieht sich auf einen seit Jahren nicht mehr<br />
besetzten Horststandort westlich der Gemeindegrenze von Hellenthal auf belgischem Gebiet.<br />
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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Dieser Horststandort ist nachweislich der aktuellen der Untersuchungen des Büros Ecoda Umweltgutachten<br />
(ECODA UMWELTGUTACHTEN 14.08.2012) seit vielen Jahren nicht mehr besetzt.<br />
Aus diesem Grund werden die Potenzialflächen 1.000.1 „Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath“<br />
weiter auf ihre Eignung für die Windkraftnutzung untersucht.<br />
Weiterhin verfolgt die Gemeinde Hellenthal das Ziel, im Rahmen ihrer <strong>Stand</strong>ortüberlegungen<br />
den südlichen Teil des Gemeindegebietes (südlich von Udenbreth) und die hier lebenden Menschen,<br />
die bereits durch die beiden Windparks bei Losheim und Kehr beeinträchtigt werden,<br />
nicht noch durch weitere Windkraftanlagen zusätzlich zu beeinträchtigen. Auch aus diesem<br />
Grund werden die Potenzialflächen in diesem Bereich des Gemeindegebietes nicht weiter betrachtet.<br />
Es verbleiben somit noch zwei Potenzialflächen im nördlichen Teil des Gemeindegebietes<br />
mit einer Gesamtfläche von ca. 812 ha (s. Tab. 4). Der Offenlandanteil in der Potenzialfläche<br />
1.000.2 „Hollerath“ liegt bei ca. 35 ha bzw. ca. 4,3%. Der Anteil der verbleibenden Potenzialflächen<br />
1.000.1 und 1.000.2 an der Gesamtfläche des Außenbereichs in Hellenthal (ca.<br />
12.404 ha) beträgt ca. 6,5%.<br />
Bezeichnung Größe Nutzung<br />
1.000.1 Wiesenhardt 282,0 ha Wald<br />
1.000.2 Hollerath 530,0 ha Wald und Offenland<br />
Tabelle 4: Verbleibende Potenzialflächen mit Siedlungsabstand 1.000 m/600 m (gefiltert)<br />
Nach den geltenden Bestimmungen des Landesentwicklungsplanes NRW (1995) kommt für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung vorrangig das Offenland, d. h. die Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht.<br />
Offenlandflächen sind also vorrangig auf ihre Eignung für die <strong>Windenergie</strong>nutzung zu<br />
prüfen. Aus diesem Grund wurde die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ trotz ihrer teilweise<br />
hohen Bedeutung für andere Nutzungsfunktionen (landschaftsgebundene Erholung; Tourismus;<br />
Ausprägung des Landschaftsbildes) in die weiteren Untersuchungen, wie in Kap. 7 dargestellt,<br />
einbezogen.<br />
6.4 Weitere Vorgehensweise<br />
Nach Durchführung der Ausschlussflächenanalyse anhand der im Kriterienkatalog in Tabelle 2<br />
aufgeführten Ausschluss („harte“ und „weiche“ Tabuzonen mit spezifisch begründeten Schutzabständen),<br />
der Überprüfung der verbleibenden Potenzialflächen anhand ihrer Flächengröße<br />
und anhand der vorliegenden artenschutzfachlichen Erkenntnisse über Horststandorte des<br />
Schwarzstorchs, verbleiben im Gemeindegebiet Hellenthal zwei Potenzialflächen, die der weitergehenden<br />
Untersuchung anhand von Eignungskriterien unterzogen werden (s. Kap. 7).<br />
Die verbleibenden Potenzialflächen sind in Tabelle 5 aufgeführt.<br />
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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Nr. Name Größe<br />
in ha<br />
1.000.1 Wiesenhardt ca. 282<br />
ha<br />
1.000.2 Hollerath ca. 530<br />
ha<br />
Nutzung<br />
Windhöffigkeit<br />
(m/s) in 100 m<br />
über Grund<br />
Nadel- und Laubwald 6,0 - 7,9<br />
Nadel- und Laubwald,<br />
Grünland<br />
6,0 - 7,9<br />
Tabelle 5: Verbleibende Potenzialflächen für die weitergehende Untersuchung<br />
7. UNTERSUCHUNG DER VERBLEIBENDEN POTENZIALFLÄCHEN FÜR DIE WIND-<br />
ENERGIENUTZUNG<br />
7.1 Untersuchungskriterien<br />
Nach der Ausschlussflächenanalyse verbleiben im Gemeindegebiet Hellenthal insgesamt 2 Potenzialflächen,<br />
die grundsätzlich als geeignet für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eingestuft werden<br />
können. Es handelt sich um Wald- und Offenlandflächen; die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />
weist einen Offenlandanteil von ca. 35 ha bei einer Gesamtgröße von ca. 530 ha auf.<br />
Die beiden Potenzialflächen werden im nächsten Schritt einer weitergehenden Analyse und<br />
Bewertung anhand von Eignungskriterien unterzogen. Diese Kriterien werden im Folgenden<br />
kurz erläutert.<br />
Zur Erfassung und Beurteilung der Realnutzung, des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion,<br />
der Erschließung und der Vorbelastungen der Landschaft wurden Ortsbesichtigungen und<br />
Luftbildinterpretation durchgeführt.<br />
Nach Informationen von Firmen, die <strong>Windenergie</strong>anlagen herstellen und von Seiten mehrerer<br />
Projektentwickler für <strong>Windenergie</strong>anlagen werden für die in der Eifelregion in höheren Lagen<br />
guten Windhöffigkeiten Windkraftanlagen empfohlen, die in Abhängigkeit von den jeweiligen<br />
<strong>Stand</strong>ortbedingungen Nabenhöhen von 100 m bis 140 m aufweisen. Bei diesen Anlagen sind<br />
Rotordurchmesser von 80 m bis zu 100 m üblich. Diese Anlagendimensionen werden als Referenzanlagen<br />
im Rahmen der Untersuchung für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />
zugrunde gelegt.<br />
<strong>Windenergie</strong>potenzial<br />
Zur Beurteilung des vorhandenen <strong>Windenergie</strong>potenzials der verbleibenden Potenzialflächen<br />
wird die Windgeschwindigkeit herangezogen. Die grundsätzliche Beurteilung der Windhöffigkeit<br />
erfolgte bereits bei der Beurteilung des <strong>Windenergie</strong>potenzials im gesamten Gemeindegebiet<br />
(s. Kap. 4.1). Es werden die Windgeschwindigkeiten in 100 m über Grund beurteilt. Die Angaben<br />
hierzu stammen vom Deutschen Wetterdienst (DWD). Da bereits in dieser Höhe im Gemeindegebiet<br />
Hellenthal gute bis sehr gute Voraussetzungen für die Windkraftnutzung bestehen,<br />
wurde auf eine weitere Differenzierung der Windhöffigkeit in größeren Höhen, wie sie z. B.<br />
im <strong>Windenergie</strong>atlas NRW vorgenommen wurde, verzichtet. Die Aussagekraft wird hierdurch<br />
nicht verfeinert und verstärkt.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 37
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Flächengröße und Flächenzuschnitt<br />
Je größer die Potenzialfläche ist, umso mehr <strong>Windenergie</strong>anlagen können in Abhängigkeit von<br />
der Topographie errichtet werden. Die Konzentrationswirkung ist umso größer, je mehr Anlagen<br />
an einem <strong>Stand</strong>ort errichtet werden können.<br />
Neben der Flächengröße spielt auch der Flächenzuschnitt für die Anzahl der unterzubringenden<br />
<strong>Windenergie</strong>anlagen eine große Rolle. Auf Flächen in Längsausdehnung im 90°-Winkel zur<br />
Hauptwindrichtung können mehr <strong>Windenergie</strong>anlagen errichtet werden als auf Flächen, die<br />
parallel zur Hauptwindrichtung ausgerichtet sind. Auf solchen Flächen sind Mindestabstände<br />
zwischen <strong>Windenergie</strong>anlagen in der Haupt- und Nebenwindrichtung zu berücksichtigen, damit<br />
für die <strong>Windenergie</strong>anlagen, die sich im Lee von anderen Anlagen befinden, noch ausreichend<br />
Wind zur Verfügung steht und keine Turbulenzen entstehen, die u. a. auch zu Beschädigungen<br />
der Anlagen führen können (s. Kap. 6.2).<br />
Realnutzung<br />
<strong>Stand</strong>orte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen werden als grundsätzlich geeignet für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung eingestuft. Die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen auf überwiegend<br />
ackerbaulich genutzten, monostrukturierten Flächen ist i. d. R. als wenig konfliktintensiv zu<br />
beurteilen, da diese Flächen i. d. R. nur geringe ökologische Funktionen erfüllen (mit Ausnahme<br />
als Nahrungsflächen für Vögel und als Nistplatz für verschiedene bodenbrütende Vogelarten)<br />
und eine geringe erlebniswirksame Bedeutung aufweisen.<br />
Waldbaulich genutzte Flächen weisen dagegen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial auf. Die<br />
Errichtung und der Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen ist in Laub- und Laubmischwaldbeständen,<br />
insbesondere in Altholz- und mittelalten Wäldern i. d. R. mit deutlich höherem Konfliktpotenzial<br />
als in Nadelholzbeständen verbunden. Die <strong>Stand</strong>orterschließung in Waldflächen ist schwieriger<br />
als in landwirtschaftlichen Gebieten und i. d. R. mit deutlich größeren Eingriffen in Natur und<br />
Landschaft verbunden.<br />
Lage zu den nächstgelegenen Siedlungen / Einsehbarkeit<br />
Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse wurden Mindestabstände von 600 m bis 1.000 m zur<br />
nächstgelegenen größeren Wohnsiedlung im Innenbereich gemäß § 34 BauGB bzw. im Bereich<br />
von Bebauungsplänen und zu sonstigen Siedlungsflächen wie z. B. Sonderbauflächen bzw.<br />
Sondergebiete, die dem Wohnen bzw. ein dem Wohnen vergleichbares Schutzbedürfnis aufweisen<br />
und von 400 m bis 1.000 m zu Einzelbebauung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB,<br />
berücksichtigt.<br />
Aufgrund der Höhe, der Schallemissionen und des Schattenwurfes von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
sind beeinträchtigende Auswirkungen auf Siedlungsbereiche nicht immer auszuschließen. Vor<br />
allem aufgrund der Höhe von <strong>Windenergie</strong>anlagen (die zurzeit marktbeherrschenden Typen<br />
weisen Gesamthöhen von 125 m bis ca. 200 m auf) sind diese fast immer von Siedlungsbereichen<br />
einsehbar. Dazwischen liegende Waldbereiche, sonstige geschlossene Gehölzbestände,<br />
bewaldete Berg- und Höhenrücken sowie Kuppenlagen können allerdings sichtverschattend<br />
wirken.<br />
Anlagenstandorte, die direkt von Siedlungsbereichen einsehbar sind und in geringer Entfernung<br />
von Siedlungen liegen, weisen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial auf. Bei <strong>Stand</strong>orten im<br />
Süden bis Westen von Siedlungen ist das Konfliktpotenzial durch Schattenwurf höher als bei<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 38
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
<strong>Stand</strong>orten im Norden bis Osten. Bei <strong>Stand</strong>orten im Luv von Siedlungen in der<br />
Hauptwindrichtung ist die Beeinträchtigung durch Schallimmissionen i. d. R. höher als bei<br />
<strong>Stand</strong>orten im Lee von Siedlungen.<br />
Bereits mehrfach durch die Rechtsprechung belegt ist die „optisch bedrängende Wirkung“ von<br />
<strong>Windenergie</strong>anlagen auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB<br />
(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - a.a.O. und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4<br />
C 34.85 - BRS 46 Nr. 176 und vom 11. Dezember 2006 - BVerwG 4 B 72.06). Für die Frage der<br />
optisch bedrängenden Wirkung einer <strong>Windenergie</strong>anlage ist nach richterlicher Auffassung in<br />
erster Linie nicht die Baumasse des Turmes, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung<br />
des Rotors von entscheidender Bedeutung. Durch die Drehbewegung des Rotors<br />
entsteht ein Unruheelement, das die Aufmerksamkeit des Anwohners in größerem Maße erregt<br />
als ein statisches Element. Hierbei spielt insbesondere der Abstand zwischen der <strong>Windenergie</strong>anlage<br />
und der Nachbarbebauung eine große Rolle.<br />
Unabhängig von der jeweils erforderlichen Beurteilung im Einzelfall konstatiert die Rechtsprechung,<br />
dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 BauGB<br />
immer dann nicht vorliegt, wenn ein Abstand von mehr als dem 3-fachen der Gesamthöhe der<br />
betreffenden <strong>Windenergie</strong>anlage zur Wohnnutzung bzw. Nachbarbebauung eingehalten wird.<br />
Bei einem Abstand einer <strong>Windenergie</strong>anlage zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte<br />
ihrer Gesamthöhe beträgt, ist regelmäßig von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme<br />
auszugehen.<br />
Eine „bedrängende“ Wirkung kann dann entstehen, wenn neben der <strong>Windenergie</strong>anlage noch<br />
Gebäude hinzutreten, die durch ihre Höhe und Breite zu einer regelrechten Abriegelung des<br />
Nachbargrundstücks führen und somit beim Betroffenen das Gefühl der Beengtheit hervorrufen<br />
können.<br />
Erschließung, Netzanbindung<br />
Bei der Erschließung eines <strong>Stand</strong>orts bzw. einer Fläche für die <strong>Windenergie</strong>nutzung sind vor<br />
allem die Zuwegung und die Nähe zu möglichen Einspeisepunkten in das Stromnetz von<br />
Bedeutung. Die Zufahrt muss für Kran- und Montagefahrzeuge auf eine Breite von mind. 4 m<br />
bis 5 m und eine Achslast von mind. 12 t ausgelegt sein. Die max. Steigung bei geschotterten<br />
Wegen sollte 6% nicht überschreiten. Entsprechend ausreichende Kurvenradien müssen<br />
vorhanden sein, um den Rotorblättertransport zum <strong>Stand</strong>ort der <strong>Windenergie</strong>anlage zu<br />
gewährleisten. In Waldbereichen müssen unter Umständen Bäume gefällt werden, die den<br />
Transport und Aufbau der <strong>Windenergie</strong>anlagen behindern. Aufgrund der Länge der Rotorblätter<br />
können die freizumachenden Flächen ein Vielfaches der ursprünglichen Wegebreite betragen.<br />
Grundsätzlich werden <strong>Stand</strong>orte günstiger bewertet, die in der Nähe von asphaltierten Straßen<br />
bzw. gut ausgebauten und befestigten Feld- und Wirtschaftswegen liegen. Bei zu schmalen<br />
nicht ausgebauten und befestigten Wegen bzw. beim erforderlichen Wegeneubau ist mit<br />
zusätzlichen Kosten für die Erschließung und mit zusätzlichen Eingriffen in Natur und<br />
Landschaft zu rechnen.<br />
Der von <strong>Windenergie</strong>anlagen erzeugte Strom soll in das bestehende Stromnetz eingespeist<br />
werden. Die Regeln für den Netzanschluss sind Bestandteil des Erneuerbaren-Energien-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 39
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Gesetzes (EEG). Der mögliche Netzanschluss muss einzelfallbezogen beim jeweiligen Netzbetreiber<br />
angefragt werden und ist nicht Bestandteil der weitergehenden Untersuchung.<br />
Landschaftsbild, Sichtbeziehungen<br />
Die Beurteilung der Sensibilität des Landschaftsbildes gegenüber <strong>Windenergie</strong>anlagen erfolgt<br />
anhand der Kriterien<br />
- landschaftliche Vielfalt,<br />
- Erlebniswirksamkeit,<br />
- landschaftliche Transparenz,<br />
- Vorbelastung,<br />
- Einsehbarkeit und Sichtbarkeit.<br />
Dabei werden <strong>Stand</strong>orte mit geringer Sensibilität des Landschaftsbildes, geringer Vielfalt und<br />
Erlebniswirksamkeit, geringer Transparenz und mit hoher Vorbelastung des Landschaftsbildes<br />
günstiger beurteilt. <strong>Stand</strong>orte von <strong>Windenergie</strong>anlagen mit geringer Einsehbarkeit und<br />
Sichtbarkeit sind besser geeignet als <strong>Stand</strong>orte, die von vielen Stellen in der Landschaft<br />
einsehbar und sichtbar sind.<br />
Bei der <strong>Stand</strong>ortbeurteilung wird auch berücksichtigt, ob eine direkte Sichtbeziehung zu<br />
anderen bereits vorhandenen Windparks bzw. einzelnen <strong>Windenergie</strong>anlagen in weiterer<br />
Entfernung besteht. Ist dies nicht der Fall, ist der <strong>Stand</strong>ort günstiger zu beurteilen. Ist der<br />
<strong>Stand</strong>ort mit <strong>Windenergie</strong>anlagen horizontbegrenzend bzw. -bildend, ist das Konfliktpotenzial<br />
höher zu bewerten.<br />
Erholung, Freizeitnutzung und Tourismus<br />
Die gesetzlich verankerte Erholungsfunktion der Landschaft (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG) hat in<br />
den letzten Jahrzehnten gerade im bevölkerungsreichen Land Nordrhein-Westfalen stark an<br />
Bedeutung gewonnen. Einerseits werden die Landschaftsräume im direkten Umfeld von Ballungszentren<br />
für die tägliche Erholung und Freizeitgestaltung auf vielfältige Weise genutzt. Andererseits<br />
haben aufgrund des zunehmenden Kurzzeittourismus ländliche Räume, wie in<br />
Hellenthal, mit der Ausweisung des Nationalparks Eifel, des Naturparks Hohes Venn-Eifel und<br />
z. B. Premiumwanderwegen Angebote (wie z. B. Eifel-Steig mit Partnerwegen) geschaffen, die<br />
sowohl Offenlandschaften als auch Wälder als wichtige Landschafts-Erlebniselemente einbeziehen.<br />
Die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen in bzw. in der Nähe zu Schwerpunkträumen für die<br />
landschaftsbezogene Erholung (wie z. B. Wandern, Spazieren gehen, Naturbeobachtung) und<br />
in unmittelbarer Nachbarschaft zu Einrichtungen der Freizeitnutzung und touristischen<br />
Attraktionen wird mit größerem Konfliktpotenzial eingestuft als in Landschaftsräumen mit<br />
geringerer Eignung, Ausstattung und Frequentierung durch Erholungssuchende.<br />
Natur-, Landschafts- und Artenschutz<br />
a) Naturschutz<br />
Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse wurden bereits naturschutzrechtlich vorläufig<br />
sichergestellte und geschützte Flächen (Bereich für den Schutz der Natur, Nationales<br />
Naturmonument, Natura 2000-Gebiet, Europäisches Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet als<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 40
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Tabuzonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung ausgeschlossen und, soweit der Schutzzweck oder das<br />
Schutzziel dies erfordern, auch Abstandsflächen berücksichtigt.<br />
Sofern die o. a. Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten (alle sind streng<br />
geschützt) und/oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Schutzgebieten<br />
wurde ein pauschaler Schutzabstand von 300 m bei der Ermittlung potenziell geeigneter<br />
Suchräume für die <strong>Windenergie</strong>nutzung berücksichtigt (s. a. unter Artenschutz).<br />
Hiermit wird im Rahmen der Ermittlung von potenziell geeigneten Flächen und <strong>Stand</strong>orten für<br />
die <strong>Windenergie</strong>nutzung den naturschutzfachlichen Anforderungen im engeren Sinne<br />
(Biotopschutz) ausreichend Rechnung getragen.<br />
b) Landschaftsschutz<br />
Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen der Gewährleistung bzw. Wiederherstellung eines<br />
funktions- und leistungsfähigen Naturhaushaltes, zum Erhalt der Vielfalt, Eigenart und<br />
Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft und sind<br />
zusätzlich für die Erholung von besonderer Bedeutung. Alle Vorhaben, die den Charakter des<br />
Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck von Natur und<br />
Landschaft entgegenstehen, sind verboten.<br />
In Hellenthal ist fast der gesamte Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB mit Ausnahme weniger<br />
Flächen, für die als Entwicklungsziel die „Erhaltung bis zur baulichen Nutzung“ im Landschaftsplan<br />
festgesetzt ist, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.<br />
Nach dem <strong>Windenergie</strong>erlass NRW v. 11.07.2011 (Nr. 8.2.1.5) könnten „Flächen für die<br />
<strong>Windenergie</strong>nutzung oder die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten<br />
insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall<br />
weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie in<br />
Bereichen für die landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen bzw. errichtet werden, wenn die<br />
Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebietes im Einzelfall gegeben ist.<br />
Die Genehmigung des Flächennutzungsplanes oder der einzelnen <strong>Windenergie</strong>anlage setzt<br />
eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG voraus bzw. muss sie in Aussicht<br />
gestellt worden sein.<br />
Im Rahmen der weitergehenden Untersuchung der Eignungsflächen ist daher zu beurteilen,<br />
welche Bedeutung die für die <strong>Windenergie</strong>nutzung in Anspruch zu nehmenden Flächen für das<br />
Landschaftsbild und die Erholungsnutzung in Relation zum übrigen Landschaftsschutzgebiet<br />
aufweisen und in welchem Maße das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Landschaftsraumes<br />
in der Umgebung der Eignungsfläche durch Errichtung und Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
beeinträchtigt werden.<br />
c) Artenschutz<br />
Bereits im Rahmen der Ausschlussflächenermittlung wurden bei der Darstellung von<br />
naturschutzrechtlich/-fachlich begründeten Tabuflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung auch<br />
artenschutzfachliche Mindestanforderungen berücksichtigt, sofern Schutzziele oder der<br />
Schutzzweck aus faunistischer Sicht die naturschutzrechtlichen Ausschlussgebiete begründet<br />
haben.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 41
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Im Rahmen der vertiefenden Untersuchung der Potenzialflächen sind die Tötungs- und<br />
Störungsverbote besonders bzw. streng geschützter Tierarten sowie die Beschädigungs- und<br />
Zerstörungsverbote ihrer Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen und die<br />
Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu prognostizieren. Die daraus entstehenden konkreten<br />
Anforderungen und Pflichten bei der Planung und Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen ergeben<br />
sich aus folgenden Vorschriften und Handlungsempfehlungen:<br />
- „Artenschutz im immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren“ des Ministeriums<br />
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom<br />
17.01.2011 in Verbindung mit der VV Artenschutz des Ministeriums für Umwelt und<br />
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 13.04.2010 – III-4-<br />
616.06.01.17,<br />
- „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von<br />
Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr<br />
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und<br />
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.20<strong>10.</strong><br />
Bereits auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung mit dem Ziel der Ausweisung neuer Konzentrationszonen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung wird nach den beiden o. a. Veröffentlichungen die<br />
Durchführung der vollständigen Artenschutzprüfung (ASP) nach § 44 Abs. 1 BNatSchG empfohlen,<br />
da der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für<br />
Konzentrationszonen eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt. Neben der ASP<br />
Stufe I (Vorprüfung bzw. überschlägige Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren)<br />
wird die Durchführung der ASP Stufe II (vertiefende Art-für-Art-Betrachtung) auf Grundlage<br />
einer vertiefenden Bestandserfassung vor Ort bei größeren Plangebieten und bei gegenüber<br />
dem Vorhaben hoher Wirkintensität für erforderlich gehalten. Die artenschutzfachliche Prüfung<br />
der verbleibenden Potenzialflächen entspricht im Wesentlichen der ASP Stufe I. Die ASP Stufe<br />
II ist nicht Gegenstand dieser <strong>Potenzialflächenanalyse</strong>.<br />
Vorbelastungen<br />
<strong>Stand</strong>orte in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen, Sendeanlagen, Industrie- und<br />
Gewerbegebieten, klassifizierten Verkehrstrassen, insbesondere Bundes-, Landes- und<br />
Kreisstraßen werden aufgrund der bestehenden Vorbelastungen v. a. des Landschaftsbildes<br />
und der Erholungsfunktion günstiger beurteilt als <strong>Stand</strong>orte ohne visuelle und sonstige Vorbelastungen,<br />
v. a. Lärmbelastungen.<br />
7.2 Methodik<br />
Die im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse ermittelten verbleibenden Potenzialflächen<br />
1.000.1 und 1000.2 mit einem Abstand von 1.000 m/600 m zu den Siedlungen sind in Karte 6<br />
dargestellt. Sie werden im nächsten Schritt nach den in Kap. 7.1. aufgeführten und beschriebenen<br />
Kriterien einer weitergehenden, differenzierteren Bewertung unterzogen.<br />
Die Bewertung erfolgt verbal-argumentativ. Zur Verdeutlichung der Flächeneignung und der<br />
Intensität des zu erwartenden Konfliktpotenzials werden bei der Bewertung fünf Bewertungsbzw.<br />
Konfliktstufen unterschieden (s. Tab. 6). Die Bewertungsstufen verschaffen einen einfa-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 42
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
chen nachvollziehbaren Überblick, bei welchen Kriterien auf einer bestimmten Potenzialfläche<br />
Konflikte unterschiedlicher Intensität zu erwarten sind bzw. die Flächeneignung eingeschränkt<br />
ist. Sie sind nicht dazu geeignet, im Sinne einer Nutzwertanalyse aufaddiert zu werden, um dadurch<br />
die bestgeeignetste Potenzialfläche zu ermitteln.<br />
Bewertungs- / Konfliktstufe<br />
Konfliktpotenzial / Flächeneignung<br />
4 kein Konflikt erkennbar / sehr gute Eignung<br />
3 geringer Konflikt / gute Eignung<br />
2 mittlerer Konflikt / mittlere Eignung<br />
1 hoher Konflikt / geringe Eignung<br />
0 sehr hoher Konflikt / sehr geringe Eignung<br />
Tabelle 6:<br />
Bewertungsmatrix für die Bewertung der verbliebenen Potenzialflächen<br />
7.3 Bewertung der verbleibenden Potenzialflächen<br />
In den folgenden Tabellen 7 und 8 werden die verbleibenden Potenzialflächen aufgeführt und<br />
anhand der in Kap. 7.1 erläuterten Untersuchungskriterien hinsichtlich des zu erwartenden Konfliktpotenzials<br />
und ihrer Flächeneignung anhand der 5 Bewertungsstufen beurteilt. In Spalte 3<br />
erfolgt die zusammenfassende Beurteilung des dargestellten Konflikt- und Eignungspotenzials<br />
(Spalte 2) anhand der einzelnen Beurteilungskriterien (Spalte 1).<br />
Es erfolgten in diesem Arbeitsschritt <strong>Stand</strong>ortbegutachtungen vor Ort durch eine Geländebegehung,<br />
die Auswertung von Kartenunterlagen und Informationen aus vorliegenden Gutachten<br />
(BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 14.08.2012) und Planwerken (ENERGIEATLAS NRW <strong>2013</strong>, Filter<br />
Waldflächen), Luftbildinterpretation und die Abfrage des Landschaftsinformationssytems des<br />
LANUV NRW (LINFOS) einschl. des Fachinformationssystems „Geschützte Arten“ (FIS NRW).<br />
7.3.1 Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />
Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ wurde bereits im Jahr 2012 faunistisch untersucht<br />
(BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 14.08.2012). Zu dieser Fläche liegen ein avifaunistisches und<br />
ein fledermauskundliches Fachgutachten vor. Die Ergebnisse dieser beiden Fachgutachten<br />
fließen in die artenschutzfachliche Bewertung der Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ ein.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 43
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Potenzialfläche<br />
1.000.1 “Wiesenhardt” (Größe ca. 282 ha)<br />
1 2 3<br />
Kriterium<br />
Konflikt- / Eignungspotenzial<br />
Konflikt- bzw.<br />
Eignungsstufe<br />
Windgeschwindigkeit in m/s bei 100 m über Grund: 6,00 - 7,9 m/s<br />
3<br />
Flächengröße/-zuschnitt,<br />
reliefbedingte <strong>Stand</strong>orteignung<br />
Realnutzung<br />
Lage zu nächstgelegenen<br />
Wohnsiedlungen/mögliche<br />
Einsehbarkeit<br />
Erschließung<br />
Die ca. 282 ha große Fläche erstreckt sich ca. 3 km Länge in W-O-Richtung und auf einer Breite von ca. 1 km in N-S-<br />
Richtung. Das Gelände fällt von der Bundesstraße B 258 in südlicher Richtung von ca. 618 m ü. NN bis auf ca. ca. 553 m<br />
ü. NN am südlichen Rand ab. Der höchste Geländepunkt mit ca. 620 m ü. NN befindet sich im Westen der Fläche an der<br />
Grenze zu Belgien. Zwei bewaldete Kuppen, die „Wiesenhardt“ mit ca. 615 m ü. NN und die „Reiffelhardt“ mit ca. 585 m ü.<br />
NN prägen die Fläche, die eine Süd-Süd-Ostexposition aufweist und rel. hohe Reliefenergie aufweist. Aufgrund der Geländeneigungen<br />
sind insbesondere die nördlichen Teilbereiche der Potenzialfläche für die Errichtung von WEA geeignet, da<br />
das Gelände in südlicher Richtung zunehmend steiler in Richtung der Oleftalsperre abfällt und durch die kleinen Nebentäler<br />
und Siefen gegliedert wird.<br />
Die Potenzialfläche ist vollständig bewaldet und wird intensiv forstwirtschaftlich genutzt. Die Waldbestände sind relativ<br />
einheitlich ausgeprägt und werden durch die Fichte in verschiedenen Altersstadien bestimmt. Nur in sehr wenigen und<br />
kleinflächigen Bereichen stocken Laubgehölze, wie z. B. im südlichen Bereich der Fläche im und am Hesselbachsiefen und<br />
dem Sonntagssiefen westlich davon. Es existieren einige lineare Waldschneisen und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren,<br />
die allerdings überwiegend wieder mit Fichte aufgeforstet wurden und fast schon wieder geschlossene Bestände bilden<br />
Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/600 m ist von einer bedrängenden Wirkung hier errichteter WEA<br />
nicht mehr auszugehen. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche liegen im Nordosten (Schöneseiffen und Harperscheid) in<br />
ca. 3.000 m Entfernung und im Süden (Hollerath und Hollerather Knie) in ca. 4,5 bis 5,5 km Entfernung. Aufgrund der<br />
Höhenlage der Ortschaft Schöneseiffen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die über den Waldhorizont hinausragenden<br />
Teile der WEA von hier sichtbar sein werden. Für die Ortschaft Harperscheid kann dies ebenfalls nicht vollständig<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Die Potenzialfläche wird von Norden aus durch befestigte und teilbefestigte Wirtschafts- und Waldwirtschaftswege von der<br />
Bundesstraße B 258 aus erschlossen. Ein Ausbau der Wege zur Erschließung der möglichen WEA-<strong>Stand</strong>orte im Wald ist<br />
erforderlich.<br />
Vorbelastungen Die Erholungseignung/-funktion der Potenzialfläche wird am nördlichen und westlichen Rand durch Verkehrslärm der B 258<br />
bzw. der L 246 in geringem Maße beeinträchtigt. Vorbelastungen des Landschaftsbildes stellen der unmittelbar nordöstlich<br />
angrenzende Windpark „Schöneseiffen mit ca. 11 WEA dar. Weitere Windräder sind nur in deutlich größeren Entfernungen<br />
sichtbar. Im Übrigen weist die landschaftsgebundene Erholungsfunktion keine erheblichen Vorbelastungen auf. Die einheitliche<br />
Ausprägung der Fichtenwaldflächen mindert die landschaftsgebundene Erholungsfunktion.<br />
Landschaftsbild/Sichtbeziehungen<br />
Das Landschaftsbild wird südlich der B 258 durch die großflächigen Fichtenwälder unterschiedlicher Altersstadien geprägt.<br />
Die kleineren Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände tragen zur Anreicherung und Erhöhung der<br />
Strukturvielfalt nur lokal bei. Am östlichen Rand im Übergang zum Offenland ist die Landschaftsbildqualität nicht wesentlich<br />
höher einzustufen, weil hier ein ausgeprägter strukturreicher Waldrand fehlt. Exponierte Kuppenlagen und Höhenrücken mit<br />
weit reichenden Ausblickmöglichkeiten und Sichtbeziehungen (Aussichtspunkte) in die Landschaft sind nicht vorhanden.<br />
3<br />
3<br />
3<br />
2<br />
2<br />
3<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 44
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Potenzialfläche<br />
1.000.1 “Wiesenhardt” (Größe ca. 282 ha)<br />
1 2 3<br />
Kriterium<br />
Konflikt- / Eignungspotenzial<br />
Konflikt- bzw.<br />
Eignungsstufe<br />
Erholung, Freizeitnutzung<br />
und Tourismus<br />
Die Potenzialfläche weist aufgrund ihrer Vorbelastung im nördlichen Bereich entlang der B 258 mittlere Eignung und Bedeutung<br />
für landschaftsgebundene ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung etc.) auf. Der südliche weiter<br />
von der B 258 entfernt liegende Waldbereich ist von höherer Bedeutung. Zwischen den beiden Kuppen „Wiesenhardt“ und<br />
„Reiffelhardt“ verläuft der Rhein-Rureifel-Wanderweg, der gleichzeitig auch die Funktion als Radweg der Eifel-Höhen-Route<br />
2<br />
für touristische Radtouren erfüllt. Gleichzeitig ist dieser Weg als geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen<br />
ausgezeichnet. Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind keine Erholungseinrichtungen bzw. Bereiche mit<br />
besonderer Bedeutung für den Tourismus und die Freizeitnutzung vorhanden.<br />
Naturschutz<br />
Südlich der Potenzialfläche liegt das Naturschutzgebiet N 2.1-1 „Oleftal“, das gleichzeitig auch als FFH-Gebiet ausgewiesen<br />
ist. Weitere Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind im Landschaftsplan<br />
3<br />
für den Bereich der Potenzialfläche nicht getroffen.<br />
Landschaftsschutz<br />
Der Landschaftsplan Hellenthal (2005) setzt die gesamte Potenzialfläche als Landschaftsschutzgebiet L 2.2-1 „Hellenthaler<br />
2<br />
Wald“ fest.<br />
Artenschutz<br />
Das LANUV-FIS weist für das Messtischblatt 5504 Hellenthal für die in der Potenzialfläche vorkommenden Lebensraumtypen<br />
insgesamt 9 Fledermausarten, 21 Vogelarten (einschl. Eulen) und 2 Säugetierarten als planungsrelevante Arten auf;<br />
d. h. diese Arten können im Bereich der Potenzialfläche aufgrund der Habitatausstattung und der Lebensraumbedingungen<br />
vorkommen. Aufgrund der vorherrschenden einheitlichen Fichtenbestände ist insbesondere bei den Großvögeln ein reduziertes<br />
Artenspektrum zu erwarten. Neben allen durch WEA gefährdeten Fledermäusen können auch Rotmilan, Turmfalke,<br />
Mäusebussard, Schwarzstorch, Waldkauz, Schleiereule und Raufußkauz sowie der Schwarzspecht vorkommen, die durch<br />
Errichtung und Betrieb von WEA besonders gefährdet werden könnten (durch Kollision, Vertreibungswirkung,<br />
3<br />
Habitatverlust/-verschlechterung). Es ergibt sich daher weiterer Untersuchungsbedarf (Art-für-Art-Betrachtung = Artenschutzprüfung<br />
Stufe II). Das LANUV stellt für den Potenzialbereich ein Populationszentrum und Vorkommensgebiet für den<br />
Schwarzstorch dar. Diese Aussage wird allerdings durch die Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen und die bereits<br />
vorliegende Artenschutzprüfung Stufe II (BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 2012) revidiert; es ist daher nach dem <strong>Stand</strong> der<br />
Untersuchungen aus dem Jahr 2012 von keinem Schwarzstorch-Populationszentrum im Bereich der Potenzialfläche auszugehen.<br />
Nach dem avifaunistischen und fledermauskundlichem Fachgutachten (BÜRO ECODA UNTERSUCHUNGEN, 2012) stehen weder<br />
der Vogelschutz noch der Fledermausschutz der <strong>Windenergie</strong>nutzung im Bereich der Potenzialfläche entgegen, wenn<br />
die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3<br />
BNatSchG berücksichtigt werden.<br />
Sonstiges<br />
Die Waldflächen sind in der Waldfunktionskarte NRW als Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 sowie teilweise als Versuchsflächen<br />
dargestellt. 3<br />
Gesamtbewertung<br />
Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ kommt grundsätzlich für die Ausweisung als Windkonzentrationszone in Betracht.<br />
3<br />
Tabelle 7: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 45
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ weist unter Berücksichtigung aller untersuchten Kriterien<br />
insgesamt ein geringes Konflikt- und Eignungspotenzial auf. Nach den bereits vorliegenden<br />
faunistischen Untersuchungen und der bereits durchgeführten Artenschutzprüfung Stufe II<br />
(vertiefende-Art-für-Art-Prüfung) ist aus artenschutzfachlicher Sicht keine Verletzung artenrechtlich<br />
relevanter Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu erwarten, wenn die in<br />
den beiden Fachgutachten aufgeführten artenschutzfachlichen Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt<br />
werden.<br />
7.3.2 Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />
Für die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ liegen bisher noch keine belastbaren faunistischen<br />
Untersuchungsergebnisse aus Arterfassungen vor. Mit den faunistischen Untersuchungen<br />
wurde Anfang April <strong>2013</strong> begonnen; sie werden noch bis zum Frühjahr 2014 andauern. Die artenschutzfachliche<br />
Beurteilung der Fläche erfolgt daher im Rahmen der Eignungsbewertung auf<br />
Grundlage der recherchierten Daten und Angaben aus dem Fachinformationssystem „Geschützte<br />
Arten“ (FIS NRW).<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 46
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Potenzialfläche<br />
1.000.2 “Hollerath” (Größe ca. 530 ha)<br />
1 2 3<br />
Kriterium<br />
Konflikt- / Eignungspotenzial<br />
Konflikt- bzw.<br />
Eignungsstufe<br />
Windgeschwindigkeit in m/s bei 100 m über Grund: 6,00 - 7,9 m/s<br />
3<br />
Flächengröße/-zuschnitt,<br />
reliefbedingte <strong>Stand</strong>orteignung<br />
Realnutzung<br />
Lage zu nächstgelegenen<br />
Wohnsiedlungen/mögliche<br />
Einsehbarkeit<br />
Erschließung<br />
Vorbelastungen<br />
Die ca. 530 ha große Fläche erstreckt sich ca. auf ca. 3,5 km Länge in N-S-Richtung und auf einer Breite von ca. 2 km in<br />
W-O-Richtung. Es handelt sich um ein mäßig reliefertes, wenig exponiertes Hochplateau mit Höhen zwischen ca. 628 m ü.<br />
NN im Norden und ca. 615 m ü. NN im Süden. Nach Westen fällt das Gelände bis auf ca. 590 m ü. NN und im Osten bis<br />
auf ca. 565 m ü. NN am Platißbach ab. Der höchste Geländepunkt mit ca. 628 m ü. NN befindet sich im nördlichen Teilbereich<br />
südlich der Kuppe „Kirchenfuhr“, die sich südlich der Stauwurzel der Oleftalsperre befindet. Die Potenzialfläche wird<br />
von insgesamt 4 sich schwach über dem übrigen Gelände erhebenden Kuppen geprägt. Aufgrund der relativ geringen<br />
Geländeneigungen sind mit Ausnahme der steileren Hanglagen am Platißbach nahezu alle Bereiche in der Potenzialfläche<br />
für die Errichtung von WEA geeignet.<br />
Die Potenzialfläche ist mit Ausnahme des Grünlandkomplexes südlich der Platißquelle vollständig bewaldet und wird intensiv<br />
forstwirtschaftlich genutzt. Die Waldbestände sind relativ einheitlich ausgeprägt und werden überwiegend durch die<br />
Fichte in verschiedenen Altersstadien bestimmt. Der Flächenanteil von Laubwäldern unterschiedlicher Altersstadien ist im<br />
Vergleich zur Potenzialfläche 1.000.1 deutlich höher; im Bereich der Platißquelle und im Platißbachsiefen, im Bereich<br />
Daubenscheid nordwestlich der Platißquelle und zwischen Daubenscheid und der belgischen Grenze befinden sich etwas<br />
größere zusammenhängende Laubwaldbestände unterschiedlicher Altersstadien.Es existieren zahlreiche lineare Waldschneisen<br />
und Windwurfflächen bzw. Schlagfluren, die allerdings überwiegend wieder mit Fichte aufgeforstet wurden bzw.<br />
Vorwaldstadien aufweisen.<br />
Aufgrund der gewählten Mindestabstände von 1.000 m/600 m zu den nächsten Siedlungsbereichen ist von einer bedrängenden<br />
Wirkung hier errichteter WEA nicht mehr auszugehen. Die nächstgelegenen Siedlungsbereiche liegen im Süden<br />
(Einzelbebauung am Hollerather Knie) in ca. 600 m Entfernung und im Südosten (Ortslage Hollerath) in ca. 1,5 km Entfernung.<br />
Aufgrund der Höhenlage der Einzelbebauung am Hollerather Knie und in Hollerath kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass die über den Waldhorizont hinausragenden Teile der WEA von hier sichtbar sein werden. Von der Einzelbebauung<br />
am Hollerather Knie und aus dem Bereich der Hollerather Hochfläche zwischen der B 265 im Westen und der Ortschaft<br />
Ramscheid im Osten besteht eine direkte Sichtbeziehung zu möglichen WEA-<strong>Stand</strong>orten.<br />
Die Potenzialfläche wird von Süden aus durch befestigte und teilbefestigte Wirtschafts- und Waldwirtschaftswege von der<br />
Bundesstraße B 265 aus erschlossen. Ein Ausbau der Wege zur Erschließung der möglichen WEA-<strong>Stand</strong>orte im Wald ist<br />
erforderlich. Dagegen ist eine Erschließung der Grünlandflächen südlich der Platißquelle mit geringerem Aufwand verbunden.<br />
Die Erholungseignung/-funktion der Potenzialfläche wird heute nur in sehr geringem Maße beeinträchtigt. Verkehrsbedingte<br />
Vorbelastungen sind aufgrund der großen Entfernung zur B 265 nicht vorhanden. Erhebliche Vorbelastungen des Landschaftsbildes<br />
sind ebenfalls nicht vorhanden. Weitere Windräder sind nur in deutlich größeren Entfernungen sichtbar. Der<br />
höhere und über die ganze Fläche verstreut vorhandene Laubwandanteil im stetigen Wechsel mit Fichtenwaldflächen erhöht<br />
die Strukturvielfalt der Potenzialfläche und bewirkt eine höhere Eignung für die landschaftsgebundene Erholungsfunktion.<br />
4<br />
2<br />
2<br />
2<br />
2<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 47
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Potenzialfläche 1.000.2 “Hollerath” (Größe ca. 530 ha)<br />
1 2 3<br />
Kriterium<br />
Konflikt- / Eignungspotenzial<br />
Konflikt- bzw.<br />
Eignungsstufe<br />
Landschaftsbild/Sichtbeziehungen<br />
Das Landschaftsbild wird im südlichen Bereich der Potenzialfläche durch den abwechslungsreichen Wechsel von Offenland<br />
und Waldflächen mit einem hohen Waldrandanteil geprägt. Dies erhöht die Strukturvielfalt und steigert den Erlebniswert der<br />
Landschaft erheblich. Die kleineren Laubwaldbestände innerhalb der großflächigen Fichtenbestände tragen zur Anreicherung<br />
und Erhöhung der Strukturvielfalt lokal bei. Exponierte Kuppenlagen und Höhenrücken mit weit reichenden Ausblickmöglichkeiten<br />
und Sichtbeziehungen in die umgebende Landschaft (Aussichtspunkte) sind nicht vorhanden. Attraktive<br />
Sichtbeziehungen im Nahbereich bis ca. 1,5 km bestehen im südlichen Teil der Potenzialfläche von den Wanderwegen, die<br />
vom Hollerather Knie ausgehen in nördlicher Richtung.<br />
2<br />
Erholung, Freizeitnutzung<br />
und Tourismus<br />
Naturschutz<br />
Landschaftsschutz<br />
Artenschutz<br />
Sonstiges<br />
Gesamtbewertung<br />
Die Potenzialfläche weist aufgrund ihrer sehr geringen Vorbelastung eine hohe Eignung und Bedeutung für landschaftsgebundene<br />
ruhige Erholung (wie z. B. Wandern, Naturbeobachtung etc.) auf. Am Hollerather Knie befindet sich ein Wanderparkplatz,<br />
von dem aus die Wanderwege „3-Länder-Route“ und der Gebietswanderweg „Zu den wilden Narzissen im<br />
Oleftal“ den westlichen und nördlichen Teil der Potenzialfläche erschließen. Gleichzeitig sind beide Wanderwege auch als<br />
geologischer Lehrpfad mit vereinzelten geologischen Aufschlüssen ausgezeichnet. Die Narzissen-Wiesen im Olefbachtal<br />
stellen ein überregionalen hervorragenden touristischen Anziehungspunkt dar. Im übrigen Bereich der Potenzialfläche sind<br />
weitere Wanderwege als geologische Lehrpfade ausgezeichnet.<br />
Östlich der Potenzialfläche liegt das Naturschutzgebiet N 2.1-13 „Bunkeranlagen“. Die alte Kastanie am ehem. Forsthaus<br />
Daubenscheid innerhalb der Potenzialfläche ist als Naturdenkmal ND 2.3-1 ausgewiesen. Die „Höckerlinie zwischen<br />
Hellenthaler Wald und Kehr“ ist im Bereich der Potenzialfläche als geschützter Landschaftsbestandteil LB 2.4-1 festgesetzt.<br />
Weitere Festsetzungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind im Landschaftsplan für<br />
den Bereich der Potenzialfläche nicht getroffen.<br />
Der Waldbereich innerhalb der Potenzialfläche ist im Landschaftsplan Hellenthal des Kreises Euskirchen als Landschaftsschutzgebiet<br />
(LSG 2.2.-1) „Hellenthaler Wald“ festgesetzt. Die Offenlandflächen sind als Landschaftsschutzgebiet L 2.2-4<br />
„Hollerather Hochfläche“ im Landschaftsplan festgesetzt.<br />
Das LANUV-FIS weist für das Messtischblatt 5504 Hellenthal für die in der Potenzialfläche vorkommenden Lebensraumtypen<br />
insgesamt 9 Fledermausarten, 21 Vogelarten (einschl. Eulen) und 2 Säugetierarten als planungsrelevante Arten auf;<br />
d. h. diese Arten können im Bereich der Potenzialfläche aufgrund der Habitatausstattung und der Lebensraumbedingungen<br />
vorkommen. Neben allen durch WEA gefährdeten Fledermäusen können auch Rotmilan, Turmfalke, Mäusebussard,<br />
Schwarzstorch, Waldkauz, Schleiereule und Raufußkauz sowie der Schwarzspecht vorkommen, die durch Errichtung und<br />
Betrieb von WEA besonders gefährdet werden könnten (durch Kollision, Vertreibungswirkung, Habitatverlust/-<br />
verschlechterung). Es ergibt sich daher weiterer Untersuchungsbedarf (Art-für-Art-Betrachtung; ASP II).<br />
Die Waldflächen sind in der Waldfunktionskarte NRW als Wald mit Wasserschutzfunktion Stufe 2 und teilweise als Versuchsfläche<br />
dargestellt. 3<br />
Die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ weist insgesamt ein mittleres Konflikt- und Eignungspotenzial auf. Sie kommt<br />
grundsätzlich für die Ausweisung als Windkonzentrationszone aufgrund ihrer insgesamt mittleren Bedeutung für das Landschaftsbild<br />
in Betracht, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Landschaftsschutzgebietsfestsetzung erreicht 2<br />
werden kann. Die Waldflächen im nördlichen Teilbereich der Potenzialfläche weisen in dieser Hinsicht eine deutlich bessere<br />
Eignung als im südlichen Bereich auf. Dies gilt auch für die touristische Funktion der Waldflächen.<br />
Tabelle 8: Eignungsanalyse/-bewertung Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />
1<br />
3<br />
2<br />
2<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 48
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ weist unter Berücksichtigung aller untersuchten Kriterien<br />
insgesamt ein mittleres Konflikt- und Eignungspotenzial auf. Aufgrund des landesplanerisch<br />
formulierten Vorrangs von Offenlandflächen vor Waldflächen bei der Nutzung der <strong>Windenergie</strong><br />
wird daher empfohlen, die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ als potenzielle Windkonzentrationszone<br />
planerisch weiter zu verfolgen.<br />
8. GUTACHTER- UND PLANUNGSEMPFEHLUNG<br />
Die in der <strong>Potenzialflächenanalyse</strong> durchgeführten Untersuchungsschritte führen zur Darstellung<br />
von zwei Potenzialflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung, die aufgrund ihrer Größe auch eine<br />
Konzentrationswirkung für das übrige Gemeindegebiet von Hellenthal übernehmen könnten.<br />
Aus gutachterlicher Sicht wird empfohlen, die zwei ermittelten Potenzialflächen planerisch weiter<br />
zu verfolgen, da keine weiteren besser geeigneten Flächenpotenziale für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
im Gemeindegebiet ermittelt werden konnten. Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“<br />
weist eine deutlich bessere Eignung für die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> auf als die Potenzialfläche<br />
1.000.2 „Hollerath“.<br />
Die Realisierung der ermittelten Potenzialflächen ist jedoch von folgenden weiteren Faktoren<br />
abhängig:<br />
- weitere vertiefende Prüfung der landschaftsschutzrechtlichen und artenschutzfachlichen<br />
Belange im Bereich der Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ vor allem vor dem<br />
Hintergrund, dass nach derzeitigem landesplanerischem Ziel der Vorrang von Offenlandflächen<br />
vor Waldflächen gilt,<br />
- Überprüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen,<br />
- Prüfung der Wirtschaftlichkeit von <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />
Als Ergebnis der bisherigen artenschutzfachlichen Recherchen ist das Vorkommen planungsrelevanter<br />
bzw. streng geschützter Arten, insbesondere von windkraftsensiblen Vögeln und Fledermäusen<br />
in der Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ nicht auszuschließen. Dies kann dazu<br />
führen, dass die Flächen nur eingeschränkt bzw. ggf. gar nicht für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
nutzbar sein könnten. Es ist daher im nächsten Schritt eine vollständige Bestandsaufnahme des<br />
Arteninventars als Beurteilungsgrundlage für die Artenschutzprüfung Stufe II durchzuführen.<br />
Erst dann kann beurteilt werden, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen<br />
sind oder nicht. Gegebenenfalls ist die <strong>Windenergie</strong>nutzung nur unter Auflagen und mit Einschränkungen<br />
möglich.<br />
Weiterhin ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen<br />
für die angrenzenden Siedlungsbereiche gewährleistet werden können. Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse<br />
wurden zwar bereits Abstände zu schützenswerter Wohnbebauung berücksichtigt.<br />
Es ist aber noch der Nachweis zu erbringen, ob bei einer größeren Anzahl von<br />
<strong>Windenergie</strong>anlagen die gewählten Abstände ausreichend sind und die Richtwerte der TA-Lärm<br />
eingehalten werden können.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 49
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
Bei der Durchführung des Arbeitsschritts 1 der Ausschlussflächenanalyse wurden die vorhandenen<br />
Straßen des klassifizierten Straßennetzes noch nicht als sog. „harte“ Ausschlussflächen<br />
behandelt. Bei der konkreten Festlegung einer Windkraftkonzentrationszone auf Ebene der Flächennutzungsplanung<br />
werden Straßen, sofern sie aufgrund einzuhaltender Mindestabstände zu<br />
berücksichtigen sind, zu einer Einschränkung der Ausnutzung der Potenzialfläche führen können.<br />
Dies ist bei der konkreten Abgrenzung der Potenzialflächen für die Ausweisung im Flächennutzungsplan<br />
zu berücksichtigen.<br />
In Flächennutzungsplanverfahren können sich ggf. weitere Einschränkungen der Potenzialflächen<br />
aufgrund anderer, heute noch nicht absehbarer Sachverhalte ergeben. Diese sind ebenfalls<br />
bei der konkreten Abgrenzung der Potenzialflächen für die Ausweisung im Flächennutzungsplan<br />
zu berücksichtigen.<br />
9. ZUSAMMENFASSUNG<br />
Die Gemeinde Hellenthal hat das Planungsbüro hellmann + kunze Reichshof ▪ Umweltplanung<br />
und Städtebau, 51580 Reichshof im November 20111 mit der Erarbeitung einer <strong>Windenergie</strong>-<br />
Potenzialanalyse zur Ermittlung von geeigneten Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Gemeindegebiet<br />
Hellenthal beauftragt. Die Potenzialanalyse soll die planerische Grundlage für die<br />
Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung im Flächennutzungsplan<br />
der Gemeinde bilden.<br />
Die Potenzialanalyse wurde auf der Grundlage des <strong>Windenergie</strong>erlasses NRW vom 11.07.2011<br />
und des Leitfadens „Rahmenbedingungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen auf Waldflächen in<br />
Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und<br />
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, März 2012 erarbeitet. Im Sinne der angestrebten<br />
Rechtssicherheit wurde ein flächendeckendes Plankonzept für das gesamte Gemeindegebiet<br />
mit einer einheitlichen Planungssystematik erstellt.<br />
Zur Ermittlung der geeigneten und nicht geeigneten Flächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung wurde<br />
in Anlehnung an den <strong>Windenergie</strong>erlass NRW eine dreistufige Vorgehensweise gewählt:<br />
1. Im ersten Schritt werden anhand von definierten Ausschlusskriterien und planerischen Abstandszonen<br />
die Flächen ermittelt, die für die <strong>Windenergie</strong>nutzung generell nicht in Betracht<br />
kommen. Als Ergebnis des ersten Arbeitsschritts verbleiben im Gemeindegebiet Flächen, die<br />
nach Berücksichtigung der Ausschlusskriterien für die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
grundsätzlich in Frage kommen.<br />
2. Im zweiten Arbeitsschritt werden die verbliebenen Potenzialflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
nach weiteren Eignungskriterien und hinsichtlich ihrer Flächengröße überprüft. Im Sinne<br />
des Bündelungsprinzips und zur Vermeidung von negativen Beeinträchtigungen des<br />
Landschaftsbilds durch Einzelanlagen sollen <strong>Windenergie</strong>anlagen an wenigen <strong>Stand</strong>orten<br />
konzentriert werden. Für die Errichtung von drei <strong>Windenergie</strong>anlagen des neuesten technischen<br />
<strong>Stand</strong>es wird eine Mindestflächengröße von ca. 15 ha angesetzt. Flächen unter dieser<br />
Größe wurden von den weiteren Untersuchungen ausgeschlossen.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 50
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
3. Im dritten Schritt werden die ermittelten 2 Potenzialflächen einer weitergehenden Untersuchung<br />
anhand definierter Eignungskriterien unterzogen. Zur Beurteilung der Konfliktpotenziale<br />
und der <strong>Stand</strong>orteignung wird eine fünfstufige Bewertungsskala entwickelt. Die Potenzialflächen<br />
1.000.1 „Wiesenhardt“ und 1.000.2 „Hollerath“ werden für die Durchführung weiterer<br />
Untersuchungen im Hinblick auf den Immissions-, Landschafts- und Artenschutz sowie die<br />
Wirtschaftlichkeit empfohlen.<br />
4. Die Potenzialfläche 1.000.1 „Wiesenhardt“ weist eine deutlich bessere Eignung für die Windkraftnutzung<br />
als die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ auf. Aufgrund des landesplanerisch<br />
postulierten Vorrangs von Offenlandflächen vor Waldflächen wird aufgrund des Offenlandanteils<br />
von ca. 35 ha im Bereich der Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“ aus gutachterlicher<br />
Sicht empfohlen, auch diese Fläche in die weiteren planungsrechtlichen Schritte einzubeziehen.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 51
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
<strong>10.</strong> LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS<br />
BAUCKLOH, M., KIEL E.-F. & W. STEIN (2007): Berücksichtigung besonders und streng geschützter<br />
Arten bei der Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. Naturschutz und Landschaftsplanung<br />
39, (1), 2007, S. 13-18.<br />
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2005): Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen. Region Köln.<br />
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich Köln.<br />
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2006): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln. Teilabschnitt<br />
Region Köln.<br />
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2011): Windkraft über Wald. Positionspapier des Bundeamtes<br />
für Naturschutz. Bonn.<br />
DEUTSCHE LANDWIRTSCHAFTSGESELLSCHAFT E. V. (2011): DLG Merkblatt 367 Windräder<br />
im Wald.<br />
ECODA UMWELTGUTACHTEN (2012): Avifaunistisches Fachgutachten im Zusammenhang<br />
mit einer <strong>Windenergie</strong>planung am <strong>Stand</strong>ort Hellenthal-Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis<br />
Euskirchen). Erstellt im Auftrag der juwi wind GmbH, D-55286 Wörrstadt. Dortmund,<br />
14.08.2012.<br />
ECODA UMWELTGUTACHTEN (2012): Fachgutachten Fledermäuse im Zusammenhang mit<br />
einer <strong>Windenergie</strong>planung am <strong>Stand</strong>ort Hellenthal-Wiesenhardt (Gemeinde Hellenthal, Kreis<br />
Euskirchen). Aktualisierte Fassung. Erstellt im Auftrag der juwi wind GmbH, D-55286<br />
Wörrstadt. Dortmund, 14.08.2012.<br />
INFORMATION UND TECHNIK NORDRHEIN-WESTFALEN (2010): Statistisches Jahrbuch<br />
Nordrhein-Westfalen 20<strong>10.</strong> 52. Jahrgang.<br />
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten<br />
und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, S. 12-17.<br />
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-<br />
WESTFALEN (2008): Gesetzlich geschützte Biotope in NRW (§ 62 LG), Kartieranleitung,<br />
<strong>Stand</strong>: März 2008.<br />
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-<br />
WESTFALEN (2012): Potenzialstudie Erneuerbare Energien NRW Teil 1 - <strong>Windenergie</strong>.<br />
LANUV-Fachbericht 40.<br />
LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE, LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND<br />
(2007): Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen. Grundlagen und Empfehlungen<br />
für die Landesplanung. Mit Unterstützung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand<br />
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 52
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER STAATLICHEN VOGELSCHUTZWARTEN (2008):<br />
Abstandsregelungen für <strong>Windenergie</strong>anlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen<br />
ausgewählter Vogelarten der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-<br />
VSW), 2008.<br />
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND<br />
VRBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDHREIN-WESTFALEN (2011): Erlass für die Planung<br />
und Genehmigung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung<br />
(<strong>Windenergie</strong>-Erlass) vom 11.07.2011; gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für<br />
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen (Az. VIII2 – Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen<br />
und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A 1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B 4 – 30.55.03.01).<br />
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND<br />
VRBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDHREIN-WESTFALEN (2012): Leitfaden „Rahmenbedingungen<br />
für <strong>Windenergie</strong>anlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums<br />
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen, März 2012.<br />
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES<br />
NORDRHEIN-WESTFALEN (1990): Natur 2000 in Nordrhein-Westfalen. Leitlinien und Leitbilder<br />
für Natur und Landschaft im Jahr 2000.<br />
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES<br />
NORDRHEIN-WESTFALEN (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).<br />
NATURSCHUTZBUND DEUTSCHLAND E. V. (2011): Naturverträglicher Ausbau der <strong>Windenergie</strong>.<br />
Handlungsbedarf und Leitlinien aus Sicht des NABU.<br />
NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2011): Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bei <strong>Stand</strong>ortplanung und Zulassung von <strong>Windenergie</strong>anlagen.<br />
NRWSPD – BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN NRW (2012): Koalitionsvertrag 2012 - 2017. Verantwortung<br />
für ein starkes NRW - Miteinander die Zukunft gestalten. Düsseldorf.<br />
RODRIGUES, L., L. BACH, M.-J. DUBOURG-SAVAGE, J. GOODWIN & C. HARBUSCH<br />
(2008): Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei <strong>Windenergie</strong>projekten.<br />
EUROBATS Publication Series No. 3 (deutsche Fassung). UNEP/EUROBATS Sekretariat,<br />
Bonn, Deutschland, 57 S.<br />
SCHÖBEL, S. (2012): <strong>Windenergie</strong> & Landschaftsästhetik. Zur landschaftsgerechten Anordnung<br />
von Windfarmen. Jovis Verlag, Berlin.<br />
SÖFKER, W. (2012): <strong>Windenergie</strong> und Repowering - aktuelle Situation und kommunale Handlungsmöglichkeiten<br />
in Nordrhein-Westfalen. Steuerung von <strong>Windenergie</strong>anlagen und Absicherung<br />
des Repowering unter Berücksichtigung der BauGB-Novelle 2011. Vorträge im Rahmen<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 53
<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
der Veranstaltung der Repowering-InfoBörse und EnergieAgentur.NRW am 03.07.2012 in<br />
Wuppertal.<br />
Zugriff auf folgende Internetseiten:<br />
www.geoserver.lds.nrw.de/home<br />
www.lanuv.nrw.de<br />
www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz/content/de/index.html<br />
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten<br />
www.tim-online.nrw.de<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 54