Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013
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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
5. AUSSCHLUSSFLÄCHEN FÜR DIE WINDENERGIENUTZUNG<br />
Die nachfolgend aufgeführten Kriterien zur Abgrenzung von Ausschlussflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
im Gemeindegebiet von Hellenthal ergeben sich insbesondere aus dem <strong>Windenergie</strong>erlass<br />
NRW vom 11.07.2011, der wiederum für einzelne Sachbereiche bundes- und<br />
landesrechtlichen Vorschriften, Regelungen und fachgesetzlichen Vorgaben enthält, wie z. B.<br />
zum Straßenverkehr und zum Artenschutz.<br />
Weiterhin werden Kriterien berücksichtigt, die sich aus planerischen Abstandsregelungen und<br />
-empfehlungen aus einschlägiger Fachliteratur ergeben, die bundes- oder länderweit einvernehmlich<br />
abgestimmt sind. Dies betrifft insbesondere die Abstandsempfehlungen zur Berücksichtigung<br />
von gegenüber <strong>Windenergie</strong>anlagen besonders gefährdeten Vogelarten, deren Lebensräumen<br />
und Brutstätten. In den nach diesen Kriterien abgegrenzten Flächen soll auf den<br />
Bau und Betrieb von <strong>Windenergie</strong>anlagen ganz verzichtet werden bzw. soll die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />
nur eingeschränkt möglich sein.<br />
5.1 Tabuzonen („harte Ausschlusskriterien“)<br />
5.1.1 Siedlungen<br />
Von <strong>Windenergie</strong>anlagen gehen v. a. Lärmemissionen und Schattenwurf aus, die sich trotz<br />
Verwendung modernster Techniken nicht vollständig ausschließen lassen. <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />
der neueren Generation weisen Schalleistungspegel von bis zu 105 dB auf. Bei bis zu ca.<br />
200 m hohen Anlagen mit Rotordurchmessern von über 100 m ist auch mit erheblichen Reichweiten<br />
des Schattenwurfes zu rechnen.<br />
Zwischen <strong>Windenergie</strong>anlagen/-parks und besiedelten Bereichen, insbesondere in der Nachbarschaft<br />
zu Wohngebieten/Wohngebäuden, sind daher aus Gründen des Lärmschutzes in der<br />
Regel Schutzabstände erforderlich. Die Wohngebiete/Wohngebäude sind als „harte“ Tabuzonen“<br />
einzustufen. In den „harten Tabuzonen“ scheidet die Ausweisung von Konzentrationszonen<br />
für die <strong>Windenergie</strong>nutzung grundsätzlich aus. Dagegen sind von der Gemeinde gewählte<br />
Mindestabstände zwischen Siedlungen und <strong>Windenergie</strong>anlagen zum Schutz der Wohnbevölkerung<br />
vor Immissionen als sog. „weiche“ Tabuzonen einzustufen (s. Kap. 5.2).<br />
In folgenden Bereichen wird die Nutzung der <strong>Windenergie</strong> aus tatsächlichen und/oder rechtlichen<br />
Gründen ausgeschlossen:<br />
- Siedlungsbereiche, die in Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplänen sowie Satzungen<br />
nach § 34 BauGB als Wohn-, Misch-, Kern- oder Dorfgebiete ausgewiesen bzw.<br />
festgesetzt sind einschl. bereits im Flächennutzungsplan dargestellter potenzieller neuer<br />
Siedlungsflächen,<br />
- Sonstige Siedlungsflächen wie z. B. Sonderbauflächen bzw. Sondergebiete, die dem<br />
Wohnen bzw. ein dem Wohnen vergleichbares Schutzbedürfnis aufweisen,<br />
- Sonstige überwiegend dem Wohnen dienende Einzelbebauung (Wohngebäude, Höfe)<br />
und Siedlungssplitter im Außenbereich gemäß § 35 BauGB<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 15