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Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013

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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse werden im vorliegenden Fall keine gesonderten Abstände<br />

zu den im Gemeindegebiet Hellenthal bestehenden klassifizierten Straßen berücksichtigt<br />

und dargestellt.<br />

Im Rahmen der Einzelfalluntersuchung der nach der Ausschlussflächenanalyse verbliebenen<br />

Potenzialflächen erfolgt eine Einschätzung, ob durch zu berücksichtigende Abstände zu klassifizierten<br />

Straßen die Eignung der Potenzialfläche grundsätzlich in Frage gestellt wird bzw. sich<br />

ggf. noch Einschränkungen ergeben können.<br />

Flugverkehrsplätze, Luftlandeplätze<br />

In der Umgebung von Flugplätzen und Luftlandeplätzen ergeben sich nach dem Luftverkehrsgesetz<br />

innerhalb festgesetzter Anlagen- und Bauschutzbereiche ggf. Baubeschränkungen.<br />

<strong>Windenergie</strong>anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m über Grund bedürfen nach § 14<br />

LuftVG der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Nach neuesten Informationen aus anderen Planverfahren<br />

wird die Planung von <strong>Stand</strong>orten für <strong>Windenergie</strong>anlagen in Anlagenschutzbereichen<br />

von Flugsicherungsanlagen sehr restriktiv behandelt. In der Regel wird eine Zustimmung zu<br />

Windkraftanlagen in diesen Bereichen nicht in Aussicht gestellt.<br />

Die Beurteilung einer Gefährdung des Flugbetriebs durch Windkraftanlagen kann nur unter Einbeziehung<br />

der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen<br />

Prüfung gem. §§ 12 bzw. 14 LuftVG im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorgenommen werden.<br />

Hierzu sind die konkreten <strong>Stand</strong>orte der Windkraftanlagen mit <strong>Stand</strong>ortkoordinaten und Anlagenhöhen<br />

erforderlich. Die DFS empfiehlt im Regelfall, innerhalb von Anlagenschutzbereichen<br />

keine Vorrangs- und Eignungsgebiete zur <strong>Windenergie</strong>nutzung auszuweisen, da die zu erwartenden<br />

Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten <strong>Windenergie</strong>anlagen dem<br />

eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegenstehen würden (DEUTSCHE<br />

FLUGSICHERUNG <strong>2013</strong>).<br />

Aus landesplanerischer Sicht werden Anlagenschutzbereiche von Flughäfen und Luftlandeplätzen<br />

als Tabuflächen für die <strong>Windenergie</strong>nutzung eingestuft, während dagegen Bauschutzbereiche<br />

kein Tabukriterium darstellen. Hier können im Rahmen der Einzelfallprüfung anhand des<br />

konkreten <strong>Stand</strong>orts der Anlage und der geplanten Anlagenhöhe ggf. Höhenbeschränkungen<br />

ausgesprochen werden (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN, 23.05.<strong>2013</strong>).<br />

Im Rahmen der Ausschlussflächenanalyse war der auf dem Gebiet der angrenzenden Gemeinde<br />

Dahlem bestehende Flugplatz „Dahlemer Binz“ zu berücksichtigen. Er befindet sich in einer<br />

Entfernung von max. ca. 13 km südöstlich der ermittelten Potenzialfläche Nr. 1.000.2 „Hollerath“,<br />

die dem Flughafen am nächsten liegt. Nach den Informationen der Dahlemer Binz GmbH<br />

(29.05.<strong>2013</strong>) ist für den Flughafen „Dahlemer Binz“ ein Bauschutzbereich von ca. 4 km um den<br />

Flughafenbezugspunkt festgelegt. Somit ergeben sich für die Potenzialfläche 1.000.2 „Hollerath“<br />

aus Sicht der Luftverkehrssicherheit voraussichtlich keine Einschränkungen hinsichtlich<br />

der Eignung für die <strong>Windenergie</strong>nutzung.<br />

Militärische Anlagen<br />

Innerhalb von militärischen Schutzbereichen ist für die Errichtung von <strong>Windenergie</strong>anlagen die<br />

Genehmigung der Wehrbereichsverwaltung erforderlich. Militärische Flächen werden je nach<br />

ihrem Nutzungszweck berücksichtigt. Im Wesentlichen handelt es sich bei den im Untersuchungsgebiet<br />

vorhandenen militärischen Anlagen um aufgegebene Kasernenstandorte und<br />

hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 17

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