Windenergie-Potenzialflächenanalyse, Stand 10. Juni 2013
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<strong>Windenergie</strong>-<strong>Potenzialflächenanalyse</strong> Gemeinde Hellenthal/Eifel<br />
<strong>Stand</strong>orten im Norden bis Osten. Bei <strong>Stand</strong>orten im Luv von Siedlungen in der<br />
Hauptwindrichtung ist die Beeinträchtigung durch Schallimmissionen i. d. R. höher als bei<br />
<strong>Stand</strong>orten im Lee von Siedlungen.<br />
Bereits mehrfach durch die Rechtsprechung belegt ist die „optisch bedrängende Wirkung“ von<br />
<strong>Windenergie</strong>anlagen auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB<br />
(vgl. Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - a.a.O. und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4<br />
C 34.85 - BRS 46 Nr. 176 und vom 11. Dezember 2006 - BVerwG 4 B 72.06). Für die Frage der<br />
optisch bedrängenden Wirkung einer <strong>Windenergie</strong>anlage ist nach richterlicher Auffassung in<br />
erster Linie nicht die Baumasse des Turmes, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung<br />
des Rotors von entscheidender Bedeutung. Durch die Drehbewegung des Rotors<br />
entsteht ein Unruheelement, das die Aufmerksamkeit des Anwohners in größerem Maße erregt<br />
als ein statisches Element. Hierbei spielt insbesondere der Abstand zwischen der <strong>Windenergie</strong>anlage<br />
und der Nachbarbebauung eine große Rolle.<br />
Unabhängig von der jeweils erforderlichen Beurteilung im Einzelfall konstatiert die Rechtsprechung,<br />
dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 BauGB<br />
immer dann nicht vorliegt, wenn ein Abstand von mehr als dem 3-fachen der Gesamthöhe der<br />
betreffenden <strong>Windenergie</strong>anlage zur Wohnnutzung bzw. Nachbarbebauung eingehalten wird.<br />
Bei einem Abstand einer <strong>Windenergie</strong>anlage zu einer Wohnnutzung, der weniger als das Doppelte<br />
ihrer Gesamthöhe beträgt, ist regelmäßig von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme<br />
auszugehen.<br />
Eine „bedrängende“ Wirkung kann dann entstehen, wenn neben der <strong>Windenergie</strong>anlage noch<br />
Gebäude hinzutreten, die durch ihre Höhe und Breite zu einer regelrechten Abriegelung des<br />
Nachbargrundstücks führen und somit beim Betroffenen das Gefühl der Beengtheit hervorrufen<br />
können.<br />
Erschließung, Netzanbindung<br />
Bei der Erschließung eines <strong>Stand</strong>orts bzw. einer Fläche für die <strong>Windenergie</strong>nutzung sind vor<br />
allem die Zuwegung und die Nähe zu möglichen Einspeisepunkten in das Stromnetz von<br />
Bedeutung. Die Zufahrt muss für Kran- und Montagefahrzeuge auf eine Breite von mind. 4 m<br />
bis 5 m und eine Achslast von mind. 12 t ausgelegt sein. Die max. Steigung bei geschotterten<br />
Wegen sollte 6% nicht überschreiten. Entsprechend ausreichende Kurvenradien müssen<br />
vorhanden sein, um den Rotorblättertransport zum <strong>Stand</strong>ort der <strong>Windenergie</strong>anlage zu<br />
gewährleisten. In Waldbereichen müssen unter Umständen Bäume gefällt werden, die den<br />
Transport und Aufbau der <strong>Windenergie</strong>anlagen behindern. Aufgrund der Länge der Rotorblätter<br />
können die freizumachenden Flächen ein Vielfaches der ursprünglichen Wegebreite betragen.<br />
Grundsätzlich werden <strong>Stand</strong>orte günstiger bewertet, die in der Nähe von asphaltierten Straßen<br />
bzw. gut ausgebauten und befestigten Feld- und Wirtschaftswegen liegen. Bei zu schmalen<br />
nicht ausgebauten und befestigten Wegen bzw. beim erforderlichen Wegeneubau ist mit<br />
zusätzlichen Kosten für die Erschließung und mit zusätzlichen Eingriffen in Natur und<br />
Landschaft zu rechnen.<br />
Der von <strong>Windenergie</strong>anlagen erzeugte Strom soll in das bestehende Stromnetz eingespeist<br />
werden. Die Regeln für den Netzanschluss sind Bestandteil des Erneuerbaren-Energien-<br />
hellmann + kunze reichshof ▪ Umweltplanung und Städtebau Seite 39