CRIME TIME - KUNST Magazin
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Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis<br />
lässt sich anhand eines<br />
aktuellen Falls verdeutlichen.<br />
Der US-Fotograf Mitch Epstein<br />
hat eine Serie von Bildern geschaffen,<br />
von denen eines in dem hier<br />
diskutierten Kontext hervorsticht.<br />
Das Werk GDR Mural, Potsdam<br />
2008 zeigt ein Wandmosaik, das der<br />
Künstler Fritz Eisel geschaffen hat.<br />
Bei Epsteins Lichtbildwerk fehlt<br />
jeder Hinweis auf Eisel. Es fehlt<br />
zudem der für eine freie Bearbeitung<br />
erforderliche Abstand zur Vorlage. Nach<br />
dem Grundsatz, wonach das Recht, Vervielfältigungen<br />
eines Werkes herzustellen, allein<br />
beim Urheber liegt, hätte Epstein folglich eine<br />
Urheberrechtsverletzung begangen.<br />
Ihm kommt hier jedoch zugute, dass sich das Mosaik<br />
an der Außenwand eines Gebäudes befindet, welche<br />
vom öffentlichen Straßenraum aus frei sichtbar ist. Epstein<br />
konnte sich daher auf die derzeit noch geltende<br />
Ausnahmevorschrift berufen, die es jedermann gestattet,<br />
Werke der bildenden Kunst, die vom öffentlichen Raum<br />
frei einsehbar sind, zu fotografieren. Das Gesetz spricht<br />
zwar nur von einer Wiedergabe durch Lichtbilder. Lichtbilder<br />
sind in der Rechtssprache typische Schnappschüsse,<br />
denen es an der für den Urheberrechtsschutz erforderlichen<br />
Schöpfungshöhe fehlt. Es ist jedoch anerkannt,<br />
dass es sich hierbei um ein sogenanntes Redaktionsversehen<br />
des Gesetzgebers handelt und neben Lichtbildern<br />
auch Lichtbildwerke, also künstlerische Fotografien, zulässig<br />
sind. Grundsätzlich besteht jedoch stets die Pflicht<br />
zur Nennung des Urhebers der Vorlage. Voraussetzung<br />
ist allerdings, dass der Name des Urhebers an dem Werk<br />
angegeben oder dem Fotografen anderweitig bekannt ist.<br />
Das Gebäude in Potsdam, an dessen Fassade das Mosaik<br />
angebracht ist, verfügt weder über eine Plakette noch<br />
über einen sonstigen Hinweis auf den Namen des Urhebers.<br />
Es wird Epstein auch nicht ohne Weiteres nachweisbar<br />
sein, dass ihm der Name Fritz Eisel anderweitig<br />
bekannt war. Epsteins Versäumnis, Professor Eisel als Urheber<br />
der Vorlage zu nennen, ist daher aus rechtlicher<br />
Sicht hinzunehmen.<br />
Ob ein vergleichbarer Fall<br />
künftig zu einer anderen<br />
rechtlichen Beurteilung<br />
führen wird, hängt davon<br />
ab, wie sich die Empfehlung<br />
des Deutschen Kulturrats<br />
an die Bundesregierung<br />
auswirkt. Diese Empfehlung<br />
sieht vor, die sogenanntePanoramafrei-<br />
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Model: ANGEL | Foto: LIBERA world1@BRAINS-werkstatt.de | Danke an KJELD 4 the inspiration | Danke an JENNIFER