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CRIME TIME - KUNST Magazin

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Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis<br />

lässt sich anhand eines<br />

aktuellen Falls verdeutlichen.<br />

Der US-Fotograf Mitch Epstein<br />

hat eine Serie von Bildern geschaffen,<br />

von denen eines in dem hier<br />

diskutierten Kontext hervorsticht.<br />

Das Werk GDR Mural, Potsdam<br />

2008 zeigt ein Wandmosaik, das der<br />

Künstler Fritz Eisel geschaffen hat.<br />

Bei Epsteins Lichtbildwerk fehlt<br />

jeder Hinweis auf Eisel. Es fehlt<br />

zudem der für eine freie Bearbeitung<br />

erforderliche Abstand zur Vorlage. Nach<br />

dem Grundsatz, wonach das Recht, Vervielfältigungen<br />

eines Werkes herzustellen, allein<br />

beim Urheber liegt, hätte Epstein folglich eine<br />

Urheberrechtsverletzung begangen.<br />

Ihm kommt hier jedoch zugute, dass sich das Mosaik<br />

an der Außenwand eines Gebäudes befindet, welche<br />

vom öffentlichen Straßenraum aus frei sichtbar ist. Epstein<br />

konnte sich daher auf die derzeit noch geltende<br />

Ausnahmevorschrift berufen, die es jedermann gestattet,<br />

Werke der bildenden Kunst, die vom öffentlichen Raum<br />

frei einsehbar sind, zu fotografieren. Das Gesetz spricht<br />

zwar nur von einer Wiedergabe durch Lichtbilder. Lichtbilder<br />

sind in der Rechtssprache typische Schnappschüsse,<br />

denen es an der für den Urheberrechtsschutz erforderlichen<br />

Schöpfungshöhe fehlt. Es ist jedoch anerkannt,<br />

dass es sich hierbei um ein sogenanntes Redaktionsversehen<br />

des Gesetzgebers handelt und neben Lichtbildern<br />

auch Lichtbildwerke, also künstlerische Fotografien, zulässig<br />

sind. Grundsätzlich besteht jedoch stets die Pflicht<br />

zur Nennung des Urhebers der Vorlage. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass der Name des Urhebers an dem Werk<br />

angegeben oder dem Fotografen anderweitig bekannt ist.<br />

Das Gebäude in Potsdam, an dessen Fassade das Mosaik<br />

angebracht ist, verfügt weder über eine Plakette noch<br />

über einen sonstigen Hinweis auf den Namen des Urhebers.<br />

Es wird Epstein auch nicht ohne Weiteres nachweisbar<br />

sein, dass ihm der Name Fritz Eisel anderweitig<br />

bekannt war. Epsteins Versäumnis, Professor Eisel als Urheber<br />

der Vorlage zu nennen, ist daher aus rechtlicher<br />

Sicht hinzunehmen.<br />

Ob ein vergleichbarer Fall<br />

künftig zu einer anderen<br />

rechtlichen Beurteilung<br />

führen wird, hängt davon<br />

ab, wie sich die Empfehlung<br />

des Deutschen Kulturrats<br />

an die Bundesregierung<br />

auswirkt. Diese Empfehlung<br />

sieht vor, die sogenanntePanoramafrei-<br />

15<br />

Model: ANGEL | Foto: LIBERA world1@BRAINS-werkstatt.de | Danke an KJELD 4 the inspiration | Danke an JENNIFER

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