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Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten ...

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Beschreibender teil<br />

„Der erfüllung dieser aufgaben dienen insbesondere die entwicklungspläne:<br />

1. der Landesentwicklungsplan <strong>für</strong> <strong>den</strong> freistaat sachsen,<br />

2. die regionalpläne <strong>für</strong> die Planungsregionen (§ 19 abs. 1), die <strong>für</strong> Braunkoh lenplan gebiete<br />

(§ 8 abs. 3) die Braunkohlenpläne einschließen,<br />

3. die fachlichen entwicklungspläne“.<br />

gemäß § 2 abs. 2 Ziffer 4 sächsLPlg wer<strong>den</strong> im LeP „räume mit besonderen entwicklungs-,<br />

sanierungs- und förderungsaufgaben einschließlich der räume, die <strong>für</strong> die rohstoffgewinnung<br />

sowie <strong>für</strong> Naturschutz und Landschaftspflege von landesweiter Bedeutung sind“ ausgewiesen.<br />

Regionalplanung<br />

gemäß § 5 abs. 3 rOg schaffen die Länder rechts grundlagen <strong>für</strong> eine regionalplanung,<br />

wenn dies <strong>für</strong> teilräume des Landes gebo ten erscheint. <strong>für</strong> <strong>den</strong> freistaat sachsen sind diese<br />

rechts grundlagen im sächsLPlg vom 24.06.1992 for muliert. Der freistaat sachsen ist<br />

in fünf Planungsregionen eingeteilt. träger der regionalplanung sind die regionalen Planungsverbände<br />

(§ 1 abs. 2, 2. Halbsatz, § 19 abs. 1 und 2 des sächsLPlg).<br />

Zum Inhalt der regionalpläne wird im § 6 abs. 1 des sächsLPlg ausgeführt:<br />

„In <strong>den</strong> regionalplänen sind die grundsätze und Ziele der raumordnung und Landesplanung<br />

auf der grundlage einer Bewertung des Zustandes von natur und Landschaft mit ihrer<br />

gewachsenen siedlungsstruktur aufzustellen <strong>für</strong> die räumliche Ordnung und entwicklung der<br />

teilräume des freistaates (Planungsregionen), insbesondere in <strong>den</strong> Bereichen der Ökolo gie,<br />

der Wirtschaft, der siedlung und der Infrastruktur. In <strong>den</strong> regionalplänen wer<strong>den</strong> die grundsätze<br />

der raumordnung nach § 2 des raumordnungsgesetzes sowie die grundsätze und<br />

Ziele der raumordnung und Landesplanung der entwicklungspläne räumlich und sach lich<br />

ausgeformt. In <strong>den</strong> regionalplan ist zugleich der Landschaftsrahmenplan nach § 5 Bundesnaturschutzgesetz<br />

... einbezogen.“<br />

entsprechend § 6 abs. 2 des sächsLPlg wer<strong>den</strong> in <strong>den</strong> regionalplänen insbesondere Bereiche<br />

zur sicherung von Wasser- oder rohstoffvorkommen ausgewiesen, siedlungsbereiche,<br />

regionale grünzüge und grünzäsuren, Bereiche zur sicherung der Land- und forstwirtschaft,<br />

vorsorglich freizuhaltende Bereiche <strong>für</strong> trassen und Infrastrukturvorhaben, soweit es <strong>für</strong> die<br />

einzelne Planungsregion von Bedeutung und <strong>für</strong> die Ordnung und entwicklung der sied lungs-<br />

und freiraumstruktur sowie deren abstimmung mit <strong>den</strong> Verkehrs- und Versorgungs netzen erforderlich<br />

ist.<br />

<strong>Braunkohlenplan</strong>ung<br />

ausgehend vom Inhalt der regionalpläne stellen Braunkohlenpläne teile der regionalpläne<br />

dar. Im § 8 abs. 1 des sächsLPlg heißt es dazu:<br />

„Die regionalen Planungsverbände Oberlausitz-niederschlesien und Westsachsen sind verpflichtet,<br />

<strong>als</strong> Teile des Regionalplanes <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Tagebau im <strong>Braunkohlenplan</strong>gebiet (Abs. 3)<br />

einen <strong>Braunkohlenplan</strong> aufzustellen, bei einem <strong>stillgelegten</strong> oder stillzulegen<strong>den</strong> tagebau <strong>als</strong><br />

sanierungsrahmenplan .....“<br />

Im § 8 abs. 6 des sächsLPlg ist ausgeführt: „Der <strong>Braunkohlenplan</strong> soll vor Beginn,<br />

fortführung oder abschluß eines abbau- oder sanierungsvorhabens im <strong>Braunkohlenplan</strong>gebiet<br />

aufge stellt und verbindlich erklärt sein. Die Betriebspläne der im<br />

6<br />

<strong>Braunkohlenplan</strong> Lohsa teil 1<br />

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