Amts- und Nachrichtenblatt der VG "Riechheimer Berg" Nr
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<strong>Nachrichtenblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> Berg“ - 2- <strong>Nr</strong>. 9/2011<br />
Ergänzung zur Bekanntmachung vom<br />
30.07.2011 zur Satzung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Bösleben-Wüllersleben zur Festlegung <strong>der</strong><br />
Grenzen des im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteiles Bösleben gemäß § 34 Abs. 4 Satz<br />
1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB vom 10.06.2011<br />
Hinweis: Verstöße i. S. <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung o<strong>der</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend<br />
gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, §§ 215 (1)<br />
<strong>und</strong> 214 BauGB.<br />
Für den Fall, dass die Klarstellungssatzung Vermögensnachteile<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche<br />
geltend gemacht werden. Die Fälligkeit <strong>der</strong> Ansprüche<br />
kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung<br />
<strong>der</strong> Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt wird. (§ 44 Abs. 3 BauGB).<br />
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von<br />
drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die oben<br />
bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind, die Fälligkeit<br />
des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).<br />
AMTLICHER TEIL<br />
GEMEINDE BÖSLEBEN-WÜLLERSLEBEN<br />
BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN<br />
Ergänzung zur Bekanntmachung vom<br />
30.07.2011 zur Satzung <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Bösleben-Wüllersleben zur Festlegung <strong>der</strong><br />
Grenzen des im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteiles Wüllersleben gemäß § 34 Abs. 4<br />
Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB vom 10.06.2011<br />
Hinweis: Verstöße i. S. <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung o<strong>der</strong> diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend<br />
gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />
einer Frist von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, §§ 215 (1)<br />
<strong>und</strong> 214 BauGB.<br />
Für den Fall, dass die Klarstellungssatzung Vermögensnachteile<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche<br />
geltend gemacht werden. Die Fälligkeit <strong>der</strong> Ansprüche<br />
kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung<br />
<strong>der</strong> Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt wird. (§ 44 Abs. 3 BauGB).<br />
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von<br />
drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die oben<br />
bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind, die Fälligkeit<br />
des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).<br />
1. Nachtragshaushaltssatzung <strong>der</strong> Gemeinde Elleben<br />
(Landkreis Ilm-Kreis)<br />
vom 16.09.2011<br />
für das Haushaltsjahr 2011<br />
GEMEINDE ELLEBEN<br />
BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des § 60 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Elleben folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden<br />
<strong>und</strong> damit <strong>der</strong> Gesamtbetrag des<br />
Haushaltsplanes einschl. <strong>der</strong> Nachträge<br />
erhöht um vermin<strong>der</strong>t um gegenüber bisher auf nunmehr<br />
Euro Euro Euro Euro<br />
verän<strong>der</strong>t<br />
a) im Verwaltungshaushalt<br />
die Einnahmen 7.400,00 830.500,00 837.900,00<br />
die Ausgaben<br />
b) im Vermögenshaushalt<br />
7.400,00 8.30.500,00 837.900,00<br />
die Einnahmen 101.900,00 228.500,00 330.400,00<br />
die Ausgaben 101.900,00 228.500,00 330.400,00<br />
§ 2<br />
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft.<br />
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung / <strong>der</strong> 1. Nachtragshaushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt <strong>und</strong> am 16.09.2011<br />
beschieden.