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Amts- und Nachrichtenblatt der VG "Riechheimer Berg" Nr

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<strong>Nachrichtenblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>VG</strong> „<strong>Riechheimer</strong> Berg“ - 2- <strong>Nr</strong>. 9/2011<br />

Ergänzung zur Bekanntmachung vom<br />

30.07.2011 zur Satzung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Bösleben-Wüllersleben zur Festlegung <strong>der</strong><br />

Grenzen des im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteiles Bösleben gemäß § 34 Abs. 4 Satz<br />

1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB vom 10.06.2011<br />

Hinweis: Verstöße i. S. <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung o<strong>der</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend<br />

gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, §§ 215 (1)<br />

<strong>und</strong> 214 BauGB.<br />

Für den Fall, dass die Klarstellungssatzung Vermögensnachteile<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche<br />

geltend gemacht werden. Die Fälligkeit <strong>der</strong> Ansprüche<br />

kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung<br />

<strong>der</strong> Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt wird. (§ 44 Abs. 3 BauGB).<br />

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von<br />

drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die oben<br />

bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind, die Fälligkeit<br />

des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).<br />

AMTLICHER TEIL<br />

GEMEINDE BÖSLEBEN-WÜLLERSLEBEN<br />

BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN<br />

Ergänzung zur Bekanntmachung vom<br />

30.07.2011 zur Satzung <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Bösleben-Wüllersleben zur Festlegung <strong>der</strong><br />

Grenzen des im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteiles Wüllersleben gemäß § 34 Abs. 4<br />

Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB vom 10.06.2011<br />

Hinweis: Verstöße i. S. <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung o<strong>der</strong> diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend<br />

gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb<br />

einer Frist von zwei Jahren nach dieser Bekanntmachung geltend<br />

gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, §§ 215 (1)<br />

<strong>und</strong> 214 BauGB.<br />

Für den Fall, dass die Klarstellungssatzung Vermögensnachteile<br />

im Sinne <strong>der</strong> §§ 39 - 42 BauGB eintreten, können Entschädigungsansprüche<br />

geltend gemacht werden. Die Fälligkeit <strong>der</strong> Ansprüche<br />

kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung<br />

<strong>der</strong> Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt wird. (§ 44 Abs. 3 BauGB).<br />

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von<br />

drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die oben<br />

bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind, die Fälligkeit<br />

des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).<br />

1. Nachtragshaushaltssatzung <strong>der</strong> Gemeinde Elleben<br />

(Landkreis Ilm-Kreis)<br />

vom 16.09.2011<br />

für das Haushaltsjahr 2011<br />

GEMEINDE ELLEBEN<br />

BEKANNTMACHUNGEN VON SATZUNGEN<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des § 60 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Elleben folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden<br />

<strong>und</strong> damit <strong>der</strong> Gesamtbetrag des<br />

Haushaltsplanes einschl. <strong>der</strong> Nachträge<br />

erhöht um vermin<strong>der</strong>t um gegenüber bisher auf nunmehr<br />

Euro Euro Euro Euro<br />

verän<strong>der</strong>t<br />

a) im Verwaltungshaushalt<br />

die Einnahmen 7.400,00 830.500,00 837.900,00<br />

die Ausgaben<br />

b) im Vermögenshaushalt<br />

7.400,00 8.30.500,00 837.900,00<br />

die Einnahmen 101.900,00 228.500,00 330.400,00<br />

die Ausgaben 101.900,00 228.500,00 330.400,00<br />

§ 2<br />

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft.<br />

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung / <strong>der</strong> 1. Nachtragshaushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt <strong>und</strong> am 16.09.2011<br />

beschieden.

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