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Weisung an die Gemeindeversammlung - Gemeinde Hirzel

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) Allgemeines zum Gestaltungspl<strong>an</strong><br />

34<br />

Der Gestaltungspl<strong>an</strong> des zürcherischen Rechts ist ein Instrument der kommunalen<br />

Nutzungspl<strong>an</strong>ung und damit vergleichbar mit einer, für den jeweiligen<br />

Fall, massgeschneiderten Bau- und Zonenordnung. Zu unterscheiden<br />

sind öffentliche und private Gestaltungspläne. Private Gestaltungspläne mit<br />

öffentlich-rechtlicher Wirkung können, wie der Name bereits <strong>an</strong>deutet, von<br />

privaten Grundeigentümern, wie vorliegend von der Familie Huber, <strong>Hirzel</strong>,<br />

aufgestellt werden. Überschreiten <strong>die</strong> Abweichungen des privaten Gestaltungspl<strong>an</strong>es<br />

das zulässige Mass im Rahmen einer Arealüberbauung oder<br />

gemäss der Regelbauweise, ist <strong>die</strong> Zustimmung durch <strong>die</strong> für den Erlass der<br />

Bau- und Zonenordnung zuständige Inst<strong>an</strong>z, d.h. der <strong><strong>Gemeinde</strong>versammlung</strong>,<br />

erforderlich. Über<strong>die</strong>s ist <strong>die</strong> Genehmigung der Baudirektion notwendig.<br />

Der Pl<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n je nach Erfordernis Auskunft geben über Zahl, Lage, äussere<br />

Abmessungen sowie über <strong>die</strong> Nutzweise der Bauten. Ferner ist mit dem Pl<strong>an</strong><br />

<strong>die</strong> Erschliessung zu regeln. Zudem können im Gestaltungspl<strong>an</strong> Angaben<br />

über <strong>die</strong> Umgebungsgestaltung enthalten sein. Bei allen Festlegungen ist zu<br />

beachten, dass ein <strong>an</strong>gemessener Spielraum für <strong>die</strong> eigentliche Projektierung<br />

erhalten bleibt.<br />

c) Wesentlichster Inhalt des Gestaltungspl<strong>an</strong>es<br />

Der Private Gestaltungspl<strong>an</strong> Krone erstreckt sich über <strong>die</strong> Grundstücke<br />

Kat.Nr. 1934, 2981 und 2982 und umfasst folgende Unterlagen:<br />

- Bericht gemäss Art. 47 RPV (Kapitel: Einleitung, Rahmenbedingungen,<br />

Grobkonzept, Erläuterung zum Gestaltungspl<strong>an</strong>, Mitwirkungsverfahren,<br />

mögliche Auswirkungen, Schlussbemerkung)<br />

- Bestimmungen (Vorschriften)<br />

- Situation 1:500 (Pl<strong>an</strong> mit 4 Baubereichen A, B, C, D)<br />

Neubauten sind nur im Bereich A zulässig, wobei <strong>die</strong> Wettbewerbspflicht<br />

unter Beizug der K<strong>an</strong>tonalen Baudirektion und der <strong>Gemeinde</strong><br />

eine zwingende Voraussetzung ist und <strong>die</strong> Anforderungen <strong>an</strong> allfällige<br />

Neubauten vorgegeben sind. Vom neuen Baubereich A dürfen<br />

von nur maximal 35% überbaut werden.<br />

Die übrigen Bereiche umfassen bestehende Bereiche, welche Best<strong>an</strong>dsgar<strong>an</strong>tie<br />

haben.<br />

Der im Baubereich B liegende Gasthof Krone, <strong>die</strong> Depend<strong>an</strong>ce zum Gasthof<br />

und das ehemalige Waschhaus sind Schutzobjekte von regionaler Bedeutung.<br />

Die bestehenden Schutz<strong>an</strong>ordnungen gehen dem Gestaltungspl<strong>an</strong> vor.<br />

Diese aus Sicht des Denkmalschutzes wertvollen Gebäude werden erhalten.<br />

Im Bereich C hat das Bauvolumen des ehemaligen Ökonomiegebäudes, in<br />

welchem sich der Dukes Club befindet, Best<strong>an</strong>desgar<strong>an</strong>tie. Ein allfälliger<br />

Wiederaufbau richtet sich nach den Bestimmungen des PBG (§ 307 PBG).<br />

Auf der Südseite ist ein zweigeschossiger Anbau zulässig. Dieses zusätzliche<br />

Anbauvolumen ist kleiner als <strong>die</strong> Bauten, <strong>die</strong> mit der Realisierung des

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