23.01.2013 Aufrufe

Corporate Finance Letter 02/2010 - BHF-BANK Aktiengesellschaft

Corporate Finance Letter 02/2010 - BHF-BANK Aktiengesellschaft

Corporate Finance Letter 02/2010 - BHF-BANK Aktiengesellschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Corporate</strong> <strong>Finance</strong> <strong>Letter</strong> <strong>02</strong>/<strong>2010</strong><br />

Inhalt | Meinung | Meldungen | Erfolgsgeschichte | Marktgeschehen | Zum Schluss<br />

KGaA – attraktive Rechtsform für ein Going Public von Familiengesellschaften<br />

Cornelius Clotten, Leiter Equity Capital<br />

Markets der <strong>BHF</strong>-<strong>BANK</strong> (oben) und Michael<br />

Berg, Leiter Transaction Services der<br />

<strong>BHF</strong>-<strong>BANK</strong><br />

t<br />

Eine kleine, aber wachsende Anzahl<br />

börsennotierter Unternehmen wählt die<br />

Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien („KGaA“) , wie z.B. Dräger,<br />

Fresenius Medical Care, Henkel, Merck<br />

und aktuell auch Fresenius. Die neutrale<br />

bis positive Resonanz hierauf bringt insbesondere<br />

familiengeführte mittelständische<br />

Unternehmen dazu, zur Stärkung der<br />

Eigenkapitalbasis oder in Nachfolgesituationen<br />

über ein Going Public in der<br />

Rechtsform einer KGaA nachzudenken.<br />

Die KGaA als eine Mischform aus AG und<br />

Kommanditgesellschaft wird durch den oder<br />

die persönlich haftenden Gesellschafter<br />

(Komplementär) unternehmerisch geführt.<br />

Das Risiko der persönlichen Haftung kann<br />

durch Einsetzen einer GmbH oder einer<br />

GmbH & Co. KG als alleinigen Komplementär<br />

vermieden werden. Bereits in der<br />

Satzung wird geregelt, wer Komplementär<br />

ist. Dieser kann im Regelfall auch nicht abberufen<br />

werden, weder von der Hauptversammlung<br />

noch vom Aufsichtsrat. Durch<br />

die Funktion als alleiniges Geschäftsführungsorgan<br />

und seine Vetorechte in Bezug<br />

auf Grundlagenbeschlüsse der Hauptversammlung<br />

(z.B. Satzungsänderungen,<br />

Kapitalmaßnahmen, Umwandlungen) wird<br />

eine starke Stellung des Komplementärs<br />

gegenüber der Hauptversammlung und<br />

dem Aufsichtsrat begründet. Dies stellt<br />

gleichzeitig einen effektiven Schutz vor<br />

feindlichen Übernahmen dar, da eine<br />

Kapitalmehrheit als solche einem Erwerber<br />

keine Kontrolle verschafft.<br />

Ein wesentliches vorteilhaftes Strukturmerkmal<br />

der KGaA besteht in einem hohen<br />

Maß an Gestaltungsfreiheit durch die<br />

Satzung. Hier können Befugnisse der einzelnen<br />

Organe und deren Rechtsstellung<br />

zueinander sehr flexibel den individuellen<br />

Bedürfnissen der Familienaktionäre angepasst<br />

und Aspekte der Mitbestimmung berücksichtigt<br />

werden. Die KGaA bietet damit<br />

die Möglichkeit des Zugangs zum Kapitalmarkt,<br />

d.h. der Aufnahme dritter Kapitalgeber,<br />

unter weitgehender Beibehaltung der<br />

unternehmerischen Kontrolle der Familienaktionäre,<br />

gegebenenfalls sogar unter<br />

Aufgabe der Kapitalmehrheit. Steuerliche<br />

Aspekte spielen heute kaum noch eine<br />

Rolle. Im Rahmen der Ausübung der Satzungsautonomie<br />

dürfen bei einer börsennotierten<br />

KGaA jedoch die Anforderungen<br />

des Kapitalmarkts, die eher die Annäherung<br />

an die AG nahelegen, nicht aus den<br />

Augen verloren werden.<br />

Der Kapitalmarkt ist national wie international<br />

standardisierte Finanzprodukte<br />

gewohnt. Die Einschränkung der Rechte<br />

der Aktionäre, wie dies bei der KGaA der<br />

Fall ist, sollte daher durch eine aus Sicht<br />

der Investoren sehr attraktive Equity Story<br />

und eine intensive Investor Relations<br />

Arbeit – auch bezüglich der Wahl der<br />

Rechtsform – ausgeglichen werden. Ein<br />

nachvollziehbarer Grund für die Rechtsformwahl<br />

kann in Sondersituationen allein<br />

in der Aufrechterhaltung des bisherigen<br />

Familieneinflusses liegen. Hier wird die<br />

KGaA – insbesondere von internationalen<br />

Investoren – als die bessere Alternative zur<br />

Vorzugsaktie gesehen, zumal Kommanditaktionäre<br />

gegenüber Vorzugsaktionären<br />

erhöhte Mitwirkungsrechte haben. So sind<br />

denn auch bei den KGaAs im Vergleich<br />

zu „peer group“ Unternehmen keine Bewertungsabschläge<br />

auf Grund der Rechtsformwahlerkennbar.BeiderKapitalbeschaffung<br />

bietet die Rechtsform der KGaA ebenfalls<br />

Vorteile gegenüber der Vorzugsaktie.<br />

Auch bereits börsennotierte Unternehmen<br />

können durch Hauptversammlungsbeschluss<br />

einen Rechtsformwechsel vollziehen<br />

und sich so einen gesteigerten<br />

Finanzierungsspielraum bei Sicherstellung<br />

des Kontrollerhalts erschließen.<br />

u Meinung<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!