Corporate Finance Letter 02/2010 - BHF-BANK Aktiengesellschaft
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<strong>Corporate</strong> <strong>Finance</strong> <strong>Letter</strong> <strong>02</strong>/<strong>2010</strong><br />
Inhalt | Meinung | Meldungen | Erfolgsgeschichte | Marktgeschehen | Zum Schluss<br />
KGaA – attraktive Rechtsform für ein Going Public von Familiengesellschaften<br />
Cornelius Clotten, Leiter Equity Capital<br />
Markets der <strong>BHF</strong>-<strong>BANK</strong> (oben) und Michael<br />
Berg, Leiter Transaction Services der<br />
<strong>BHF</strong>-<strong>BANK</strong><br />
t<br />
Eine kleine, aber wachsende Anzahl<br />
börsennotierter Unternehmen wählt die<br />
Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien („KGaA“) , wie z.B. Dräger,<br />
Fresenius Medical Care, Henkel, Merck<br />
und aktuell auch Fresenius. Die neutrale<br />
bis positive Resonanz hierauf bringt insbesondere<br />
familiengeführte mittelständische<br />
Unternehmen dazu, zur Stärkung der<br />
Eigenkapitalbasis oder in Nachfolgesituationen<br />
über ein Going Public in der<br />
Rechtsform einer KGaA nachzudenken.<br />
Die KGaA als eine Mischform aus AG und<br />
Kommanditgesellschaft wird durch den oder<br />
die persönlich haftenden Gesellschafter<br />
(Komplementär) unternehmerisch geführt.<br />
Das Risiko der persönlichen Haftung kann<br />
durch Einsetzen einer GmbH oder einer<br />
GmbH & Co. KG als alleinigen Komplementär<br />
vermieden werden. Bereits in der<br />
Satzung wird geregelt, wer Komplementär<br />
ist. Dieser kann im Regelfall auch nicht abberufen<br />
werden, weder von der Hauptversammlung<br />
noch vom Aufsichtsrat. Durch<br />
die Funktion als alleiniges Geschäftsführungsorgan<br />
und seine Vetorechte in Bezug<br />
auf Grundlagenbeschlüsse der Hauptversammlung<br />
(z.B. Satzungsänderungen,<br />
Kapitalmaßnahmen, Umwandlungen) wird<br />
eine starke Stellung des Komplementärs<br />
gegenüber der Hauptversammlung und<br />
dem Aufsichtsrat begründet. Dies stellt<br />
gleichzeitig einen effektiven Schutz vor<br />
feindlichen Übernahmen dar, da eine<br />
Kapitalmehrheit als solche einem Erwerber<br />
keine Kontrolle verschafft.<br />
Ein wesentliches vorteilhaftes Strukturmerkmal<br />
der KGaA besteht in einem hohen<br />
Maß an Gestaltungsfreiheit durch die<br />
Satzung. Hier können Befugnisse der einzelnen<br />
Organe und deren Rechtsstellung<br />
zueinander sehr flexibel den individuellen<br />
Bedürfnissen der Familienaktionäre angepasst<br />
und Aspekte der Mitbestimmung berücksichtigt<br />
werden. Die KGaA bietet damit<br />
die Möglichkeit des Zugangs zum Kapitalmarkt,<br />
d.h. der Aufnahme dritter Kapitalgeber,<br />
unter weitgehender Beibehaltung der<br />
unternehmerischen Kontrolle der Familienaktionäre,<br />
gegebenenfalls sogar unter<br />
Aufgabe der Kapitalmehrheit. Steuerliche<br />
Aspekte spielen heute kaum noch eine<br />
Rolle. Im Rahmen der Ausübung der Satzungsautonomie<br />
dürfen bei einer börsennotierten<br />
KGaA jedoch die Anforderungen<br />
des Kapitalmarkts, die eher die Annäherung<br />
an die AG nahelegen, nicht aus den<br />
Augen verloren werden.<br />
Der Kapitalmarkt ist national wie international<br />
standardisierte Finanzprodukte<br />
gewohnt. Die Einschränkung der Rechte<br />
der Aktionäre, wie dies bei der KGaA der<br />
Fall ist, sollte daher durch eine aus Sicht<br />
der Investoren sehr attraktive Equity Story<br />
und eine intensive Investor Relations<br />
Arbeit – auch bezüglich der Wahl der<br />
Rechtsform – ausgeglichen werden. Ein<br />
nachvollziehbarer Grund für die Rechtsformwahl<br />
kann in Sondersituationen allein<br />
in der Aufrechterhaltung des bisherigen<br />
Familieneinflusses liegen. Hier wird die<br />
KGaA – insbesondere von internationalen<br />
Investoren – als die bessere Alternative zur<br />
Vorzugsaktie gesehen, zumal Kommanditaktionäre<br />
gegenüber Vorzugsaktionären<br />
erhöhte Mitwirkungsrechte haben. So sind<br />
denn auch bei den KGaAs im Vergleich<br />
zu „peer group“ Unternehmen keine Bewertungsabschläge<br />
auf Grund der Rechtsformwahlerkennbar.BeiderKapitalbeschaffung<br />
bietet die Rechtsform der KGaA ebenfalls<br />
Vorteile gegenüber der Vorzugsaktie.<br />
Auch bereits börsennotierte Unternehmen<br />
können durch Hauptversammlungsbeschluss<br />
einen Rechtsformwechsel vollziehen<br />
und sich so einen gesteigerten<br />
Finanzierungsspielraum bei Sicherstellung<br />
des Kontrollerhalts erschließen.<br />
u Meinung<br />
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