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Diplomarbeit - Institute of Health Informatics - UMIT

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5.5.9.4.1 Gesetzliche Regelungen zur Organisation - Einsatzleitung nach dem<br />

FwG und LkatSG:<br />

1. Vor Feststellung eines drohenden Großschadens- bzw. Katastrophenfalles<br />

Nach § 29 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom<br />

10.02.87 hat der Feuerwehrkommandant der Firma Bosch die technische Leitung.<br />

Er hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und<br />

technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Leitung heranzuziehen.<br />

Werden neben der Feuerwehr noch andere Hilfsorganisationen eingesetzt, so hat der<br />

Feuerwehrkommandant einen Einsatzstab zu bilden (§ 28 Abs. 3 FwG, Anerkenn-<br />

ungsbescheid Werkfeuerwehr Bosch vom 07.121948 IM Landes Württemberg-Hohenzollern<br />

und ergänzt durch das Schreiben vom 30.07.2003 Landratsamt Reutlingen).<br />

Nach § 28 Abs. 4 FwG steht die organisatorische Oberleitung in jedem Fall dem<br />

Bürgermeister zu, soweit sie nicht von einer Aufsichtsbehörde wahrgenommen wird.<br />

Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde können der<br />

Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor die technische<br />

Einsatzleitung übernehmen (§ 24 FwG).<br />

2. Nach Feststellung des Großschadens- bzw. Katastrophenfalles<br />

Sobald bei der Firma Bosch ein Schadensfall eintritt, durch den das Leben oder die<br />

Gesundheit zahlreicher Menschen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige<br />

Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden,<br />

dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches<br />

Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung<br />

der Katastrophenschutzbehörde zu stellen (§ 1 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz in der<br />

Bekanntmachung der Neufassung vom 19.05.87 LkatSG), kann das Landratsamt Reutlingen<br />

als zuständige untere Katastrophenschutzbehörde (§ 4 Abs. 1 LkatSG) den Katastrophenalarm<br />

auslösen. (§18 LkatSG).<br />

Wird ein Schadensfall bei der Firma Bosch bekannt, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für<br />

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