Diplomarbeit - Institute of Health Informatics - UMIT
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5.5.9.4.1 Gesetzliche Regelungen zur Organisation - Einsatzleitung nach dem<br />
FwG und LkatSG:<br />
1. Vor Feststellung eines drohenden Großschadens- bzw. Katastrophenfalles<br />
Nach § 29 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom<br />
10.02.87 hat der Feuerwehrkommandant der Firma Bosch die technische Leitung.<br />
Er hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und<br />
technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Leitung heranzuziehen.<br />
Werden neben der Feuerwehr noch andere Hilfsorganisationen eingesetzt, so hat der<br />
Feuerwehrkommandant einen Einsatzstab zu bilden (§ 28 Abs. 3 FwG, Anerkenn-<br />
ungsbescheid Werkfeuerwehr Bosch vom 07.121948 IM Landes Württemberg-Hohenzollern<br />
und ergänzt durch das Schreiben vom 30.07.2003 Landratsamt Reutlingen).<br />
Nach § 28 Abs. 4 FwG steht die organisatorische Oberleitung in jedem Fall dem<br />
Bürgermeister zu, soweit sie nicht von einer Aufsichtsbehörde wahrgenommen wird.<br />
Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde können der<br />
Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor die technische<br />
Einsatzleitung übernehmen (§ 24 FwG).<br />
2. Nach Feststellung des Großschadens- bzw. Katastrophenfalles<br />
Sobald bei der Firma Bosch ein Schadensfall eintritt, durch den das Leben oder die<br />
Gesundheit zahlreicher Menschen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige<br />
Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder geschädigt werden,<br />
dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches<br />
Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung<br />
der Katastrophenschutzbehörde zu stellen (§ 1 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz in der<br />
Bekanntmachung der Neufassung vom 19.05.87 LkatSG), kann das Landratsamt Reutlingen<br />
als zuständige untere Katastrophenschutzbehörde (§ 4 Abs. 1 LkatSG) den Katastrophenalarm<br />
auslösen. (§18 LkatSG).<br />
Wird ein Schadensfall bei der Firma Bosch bekannt, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für<br />
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