Ausgabe 4/2012 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.
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s t E u E r b E r a t E r v E r b a n d s c h l E s w i g - h o l s t E i n<br />
I<br />
was sonst noch intErEssiErt<br />
Anpassungen beim elektronischen<br />
Steuerverfahren in Sicht<br />
m vergangenen Jahr haben der Deutsche <strong>Steuerberaterverband</strong>,<br />
der Bund der Steuerzahler<br />
und die beiden Lohnsteuerhilfevereine eine gemeinsame<br />
Eingabe (S 15/11) zur notwendigen Anpassung<br />
des Steuerverfahrens an die moderne Kommunikation<br />
mit der Finanzverwaltung erarbeitet. Die Stellungnahme<br />
richtete sich an das BMF, die Bundes tags abgeordneten<br />
des Finanzausschusses und an den Normenkontrollrat.<br />
Kernpunkt bildet die Forderung, dass<br />
der Bürger automatisch Kenntnis über die ihn an die<br />
Finanzverwaltung gemeldeten Daten von Dritten (wie<br />
Behörden und Versicherer) erhalten muss – sowohl<br />
was den Gegenstand als auch den Inhalt der Meldung<br />
betrifft. Weitere Forderungen beinhalten eine Ver <br />
ein fachung der Korrektur elektronisch übermittelter<br />
Daten und eine Anpassung der AOKorrektur vorschrif<br />
ten an die elektronische Kommunikation. Nachdem<br />
im BMF aufgrund dieser Eingabe eine gesonderte<br />
Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, liegt nunmehr ein<br />
erster 30seitiger Bericht vor. Die Arbeits gruppe (AG)<br />
des BMF greift die in der Eingabe gemachten Vorschläge<br />
weitgehend auf.<br />
Steigerung der Transparenz bei Datenüber mittlung<br />
durch Dritte<br />
So schlägt die AG eine vereinheitlichte allgemeine<br />
Pflicht zur Unterrichtung der Steuerpflichtigen vor.<br />
Danach soll die mitteilungspflichtige Stelle den Steuerpflichtigen<br />
über die erfolgte Meldung seiner Daten<br />
an die Finanzverwaltung unterrichten. Bislang geschieht<br />
das nicht in allen Fällen, wie beispielsweise bei<br />
Banken und Versicherungen.<br />
In der Unterrichtung soll über die Tatsache und das<br />
Datum der Übermittlung informiert werden. Der<br />
Adressat der Übermittlung ist anzugeben sowie der<br />
Gegenstand der Übermittlung aufzunehmen. Zudem<br />
wird derzeit eine entsprechende Gesetzesänderung<br />
zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Danach soll<br />
dem Betroffenen ein ermessensunabhängiges Auskunftsrecht<br />
gegenüber der Finanzbehörde über ihre<br />
bereits elektronisch übermittelten und gespeicherten<br />
Daten eingeräumt werden.<br />
Deutlichere Begründung erforderlich<br />
In der Praxis weichen immer häufiger bei der Festsetzung<br />
der Einkommensteuer die vom Steuerzahler<br />
ange gebenen Daten von denen ab, die das Finanzamt<br />
aufgrund der Datenübermittlung durch Dritte berücksichtigt.<br />
Geschieht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen,<br />
sollen die Finanzämter auf Anregung der Eingabe<br />
nochmals explizit darauf hingewiesen werden, dass<br />
ein entsprechender Hinweis in den Erläuterungstext<br />
aufzunehmen ist, sofern eine Anhörung des Steuerzahlers<br />
vor der Veranlagung unterbleibt. Dies geschieht<br />
derzeit kaum oder nur in allgemeiner Form und erschwert<br />
die Kontrolle der Steuerbescheide.<br />
Neue Regelung zur leichteren Änderbarkeit<br />
Darüber hinaus soll eine neue allgemeine Berichtigungs<br />
vorschrift für korrigierte und nachträgliche<br />
Daten übermittlungen in die Abgabenordnung eingeführt<br />
werden, die den spezifischen Erfordernissen der<br />
elektronischen Datenübertragungen durch Dritte<br />
gerecht wird.<br />
Weitere Klarstellungen angeregt<br />
In ihrer neuen Stellungnahme begrüßen die vier Verbände<br />
weite Teile des Berichts. Angesichts der drängenden<br />
Praxisprobleme mahnen sie gleichzeitig eine<br />
zügige Umsetzung an und erneuern hierfür ihre Bereitschaft<br />
zur Zusammenarbeit mit dem BMF und Deutschen<br />
Bundestag. In einigen Bereichen sehen die<br />
Verbände weiterhin Konkretisierungs oder Änderungsbedarf.<br />
Der Bericht des BMF sowie die Antwort der Verbände können<br />
auf StBdirekt.de – die Informationsdatenbank für Mitglieder<br />
der Steuerberaterverbände – nachgelesen werden.<br />
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