Ausgabe 4/2012 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.
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D e z e m b e r 2 0 1 2<br />
52<br />
s t E u E r b E r a t E r v E r b a n d s c h l E s w i g - h o l s t E i n<br />
Ein Grund dafür dürfte sein, dass in der Partnerschaftsgesellschaft<br />
diese Haftungserleichterung gilt, ohne<br />
dass hierfür vom Mandanten eine besondere Zustimmungserklärung<br />
unterzeichnet werden müsste („gesetzliche<br />
Haftungskonzentration“ gemäß § 8 Abs. 2<br />
PartGG).<br />
3. vertragliche haftungsbegrenzung<br />
Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer,<br />
die ihren Beruf in einer Sozietät gemeinsam ausüben,<br />
dürfen nach § 51a Abs. 1 BRAO, § 67a Abs. 1 StBerG<br />
und § 54a Abs. 1 WPO im Fahrlässigkeitsbereich ihre<br />
Haftung aus Vertrag durch eine Vereinbarung im<br />
Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen<br />
begrenzen, wobei bei einer interprofessionellen<br />
Sozietät die Haftungsbegrenzung an das jeweils<br />
strengste Berufsrecht ausgerichtet werden muss.<br />
Bei einer „Haftungsbegrenzung durch Vereinbarung<br />
im Einzelfall“ muss die Haftsumme mindestens der<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Mindest versicherungssum<br />
me der Berufshaftpflichtversicherung nach § 51<br />
BRAO, § 67 StBerG und § 54 WPO entsprechen.<br />
Eine „Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen“<br />
ist nur wirksam, wenn die Mindesthaftsumme<br />
das Vierfache der für den jeweiligen<br />
Berufsträger gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme<br />
beträgt und „insoweit auch Versicherungsschutz“<br />
besteht. Die Haftsumme muss<br />
demnach bei Rechtsanwälten und Steuerberatern<br />
mindestens 1.000.000,00 Euro und bei Wirtschaftsprüfern<br />
4.000.000,00 Euro betragen.<br />
Rechtsanwälte dürfen nach § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO<br />
bei einer Haftungsbegrenzung durch vorformulierte<br />
Ver tragsbedingungen ihre Haftung anders als Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater nur für Fälle einfacher<br />
Fahrlässigkeit begrenzen. 56<br />
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.4.2009 –<br />
„obiter dictum“ – entschieden, dass eine wirksame<br />
Einbeziehung von vorformulierten Vertragsbe dingungen<br />
bereits dann anzunehmen ist, wenn der<br />
Mandant eine Rahmenvereinbarung unterzeichnet, in<br />
der er bestätigt, er habe von dem in Bezug genom<br />
56 § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll an die Regelung für Steuerberater und<br />
Wirtschaftsprüfer angepasst werden, Stellungnahme der<br />
Bundesrechtsanwaltskammer 2011/31, „Begrenzung der Haftung bei der<br />
Partnerschaftsgesellschaft und Änderung weiterer Regelungen“,<br />
www.brak.de/Stellungnahmen<br />
was sonst noch intErEssiErt<br />
menen Klauselwerk Kenntnis genommen und sein<br />
Ein verständnis erklärt, dass „dieses für den erteilten<br />
und auch für alle künftigen Aufträge gelten soll, ohne<br />
dass jeweils bei Auftragserteilung die Vereinbarung<br />
erneut vereinbart werden muss.“ 57<br />
VII. Versicherungsschutz<br />
1. „sozietätsdeckung“<br />
Bei einer gemeinsamen Berufsausübung in einer<br />
Sozietät muss sichergestellt werden, dass sich Versiche<br />
rungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung auf<br />
die vertragliche und gesetzliche Haftung der Sozietät,<br />
die akzessorische Sozienhaftung analog § 128 S. 1<br />
HGB, die Eintrittshaftung analog § 130 Abs. 1 HGB<br />
und die Austrittshaftung nach § 160 Abs. 1 S. 1 HGB<br />
erstreckt. Der sicherste Weg ist insoweit der Abschluss<br />
eines Versicherungsvertrages, bei dem die rechtsfähige<br />
Sozietät Versicherungsnehmerin ist und sich der<br />
Versicherungsschutz nicht nur auf die Haftung der<br />
mitversicherten Sozien, sondern auch auf die Mithaftung<br />
der ein und austretenden Sozien erstreckt<br />
(„Sozietätsdeckung“).<br />
2. Pflichtversicherungen<br />
Ein Versicherungsvertrag der Sozietät entbindet die<br />
hierüber mitversicherten Rechtsanwälte, Steuerberater<br />
und Wirtschaftsprüfer nicht von ihrer Versiche rungspflicht.<br />
Aus diesem Grund müssen die Pflichtver sicherungsverträge<br />
der Sozien in den Versicherungsvertrag<br />
Sozietät einbezogen werden. Dies bedeutet zum einen,<br />
dass sich der Versicherungsschutz auch auf die<br />
Haftpflichtgefahren erstrecken muss, die sich ergeben,<br />
wenn ein Sozius außerhalb der Sozietät im<br />
eigenen Namen als Rechtsanwalt, Steuerberater oder<br />
Wirtschaftsprüfer tätig wird. Zum anderen muss<br />
sichergestellt werden, dass für jeden Sozius die für ihn<br />
gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme<br />
sowie Jahresmaximierung separat zur Verfügung<br />
steht und nicht durch Versicherungsfälle der<br />
übrigen Sozien aufgebraucht wird.<br />
Die Einbeziehung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Pflichtversicherungsverträge gemäß § 51 BRAO, § 67<br />
StBerG und § 54 WPO in den Versicherungsvertrag<br />
der Sozietät führt nicht zu einer Kumulierung der zur<br />
Verfügung stehenden Versicherungssummen, wenn<br />
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