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Ausgabe 4/2012 - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

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D e z e m b e r 2 0 1 2<br />

52<br />

s t E u E r b E r a t E r v E r b a n d s c h l E s w i g - h o l s t E i n<br />

Ein Grund dafür dürfte sein, dass in der Partnerschaftsgesellschaft<br />

diese Haftungserleichterung gilt, ohne<br />

dass hierfür vom Mandanten eine besondere Zustimmungserklärung<br />

unterzeichnet werden müsste („gesetzliche<br />

Haftungskonzentration“ gemäß § 8 Abs. 2<br />

PartGG).<br />

3. vertragliche haftungsbegrenzung<br />

Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer,<br />

die ihren Beruf in einer Sozietät gemeinsam ausüben,<br />

dürfen nach § 51a Abs. 1 BRAO, § 67a Abs. 1 StBerG<br />

und § 54a Abs. 1 WPO im Fahrlässigkeitsbereich ihre<br />

Haftung aus Vertrag durch eine Vereinbarung im<br />

Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen<br />

begrenzen, wobei bei einer interprofessionellen<br />

Sozietät die Haftungsbegrenzung an das jeweils<br />

strengste Berufsrecht ausgerichtet werden muss.<br />

Bei einer „Haftungsbegrenzung durch Vereinbarung<br />

im Einzelfall“ muss die Haftsumme mindestens der<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Mindest versicherungssum<br />

me der Berufshaftpflichtversicherung nach § 51<br />

BRAO, § 67 StBerG und § 54 WPO entsprechen.<br />

Eine „Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen“<br />

ist nur wirksam, wenn die Mindesthaftsumme<br />

das Vierfache der für den jeweiligen<br />

Berufsträger gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme<br />

beträgt und „insoweit auch Versicherungsschutz“<br />

besteht. Die Haftsumme muss<br />

demnach bei Rechtsanwälten und Steuerberatern<br />

mindestens 1.000.000,00 Euro und bei Wirtschaftsprüfern<br />

4.000.000,00 Euro betragen.<br />

Rechtsanwälte dürfen nach § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO<br />

bei einer Haftungsbegrenzung durch vorformulierte<br />

Ver tragsbedingungen ihre Haftung anders als Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater nur für Fälle einfacher<br />

Fahrlässigkeit begrenzen. 56<br />

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.4.2009 –<br />

„obiter dictum“ – entschieden, dass eine wirksame<br />

Einbeziehung von vorformulierten Vertragsbe dingungen<br />

bereits dann anzunehmen ist, wenn der<br />

Mandant eine Rahmenvereinbarung unterzeichnet, in<br />

der er bestätigt, er habe von dem in Bezug genom­<br />

56 § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll an die Regelung für Steuerberater und<br />

Wirtschaftsprüfer angepasst werden, Stellungnahme der<br />

Bundesrechtsanwaltskammer 2011/31, „Begrenzung der Haftung bei der<br />

Partnerschaftsgesellschaft und Änderung weiterer Regelungen“,<br />

www.brak.de/Stellungnahmen<br />

was sonst noch intErEssiErt<br />

menen Klauselwerk Kenntnis genommen und sein<br />

Ein verständnis erklärt, dass „dieses für den erteilten<br />

und auch für alle künftigen Aufträge gelten soll, ohne<br />

dass jeweils bei Auftragserteilung die Vereinbarung<br />

erneut vereinbart werden muss.“ 57<br />

VII. Versicherungsschutz<br />

1. „sozietätsdeckung“<br />

Bei einer gemeinsamen Berufsausübung in einer<br />

Sozietät muss sichergestellt werden, dass sich Versiche<br />

rungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung auf<br />

die vertragliche und gesetzliche Haftung der Sozietät,<br />

die akzessorische Sozienhaftung analog § 128 S. 1<br />

HGB, die Eintrittshaftung analog § 130 Abs. 1 HGB<br />

und die Austrittshaftung nach § 160 Abs. 1 S. 1 HGB<br />

erstreckt. Der sicherste Weg ist insoweit der Abschluss<br />

eines Versicherungsvertrages, bei dem die rechtsfähige<br />

Sozietät Versicherungsnehmerin ist und sich der<br />

Versicherungsschutz nicht nur auf die Haftung der<br />

mitversicherten Sozien, sondern auch auf die Mithaftung<br />

der ein­ und austretenden Sozien erstreckt<br />

(„Sozietätsdeckung“).<br />

2. Pflichtversicherungen<br />

Ein Versicherungsvertrag der Sozietät entbindet die<br />

hierüber mitversicherten Rechtsanwälte, Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer nicht von ihrer Versiche rungspflicht.<br />

Aus diesem Grund müssen die Pflichtver sicherungsverträge<br />

der Sozien in den Versicherungsvertrag<br />

Sozietät einbezogen werden. Dies bedeutet zum einen,<br />

dass sich der Versicherungsschutz auch auf die<br />

Haftpflichtgefahren erstrecken muss, die sich ergeben,<br />

wenn ein Sozius außerhalb der Sozietät im<br />

eigenen Namen als Rechtsanwalt, Steuerberater oder<br />

Wirtschaftsprüfer tätig wird. Zum anderen muss<br />

sichergestellt werden, dass für jeden Sozius die für ihn<br />

gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme<br />

sowie Jahresmaximierung separat zur Verfügung<br />

steht und nicht durch Versicherungsfälle der<br />

übrigen Sozien aufgebraucht wird.<br />

Die Einbeziehung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Pflichtversicherungsverträge gemäß § 51 BRAO, § 67<br />

StBerG und § 54 WPO in den Versicherungsvertrag<br />

der Sozietät führt nicht zu einer Kumulierung der zur<br />

Verfügung stehenden Versicherungssummen, wenn<br />

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Fon 0431 650184 · Fax 0431 651543 · mail@huttegger.de · www.huttegger.de<br />

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