GUV-V A8 - Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz
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M U S T E R - U V V<br />
<strong>GUV</strong>-V A 8<br />
(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort<br />
der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung<br />
der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.<br />
(3) Ist auf Gr<strong>und</strong> anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung<br />
nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit<br />
der dort notwendigen Rettungs- <strong>und</strong> Brandschutzzeichen durch Verwendung<br />
von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />
für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.<br />
Zu § 10 Abs. 3:<br />
Sicherheitsbeleuchtung siehe<br />
– Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 „Sicherheitsbeleuchtung“,<br />
– § 19 Abs. 3 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (<strong>GUV</strong>-V A 1, bisher<br />
<strong>GUV</strong> 0.1),<br />
– DIN 5035-5 „Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung“.<br />
Die Erkennbarbeit der Zeichen bleibt ausreichend lang erhalten, wenn<br />
Eigenschaften <strong>und</strong> Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen<br />
der DIN 67 510-4 „Langnachleuchtende Pigmente <strong>und</strong> Produkte;<br />
langnachleuchtende Produkte für Sicherheitsmarkierungen <strong>und</strong><br />
-kennzeichnungen“ entsprechen.<br />
Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist zu berücksichtigen:<br />
Die Sicherheitsfarben Grün <strong>und</strong> Rot können bei langnachleuchtenden<br />
Produkten nicht dargestellt werden. Bei langnachleuchtenden Zeichen<br />
leuchten nur Bildzeichen <strong>und</strong> Lichtkanten. Da die Sicherheitsaussage<br />
eines Sicherheitszeichens durch die Kombination von geometrischer<br />
Form, Farbe <strong>und</strong> Bildzeichen ermöglicht wird, ist die Sicherheitsaussage<br />
bei langnachleuchtenden Produkten insoweit teilweise eingeschränkt; die<br />
Bildzeichen <strong>und</strong> die geometrische Form bleiben jedoch erkennbar; dadurch<br />
ergibt sich ein Sicherheitsgewinn gegenüber einer bei Lichtausfall<br />
nicht mehr sichtbaren Kennzeichnung.<br />
Über die Verwendung von einzelnen langnachleuchtenden Sicherheitszeichen<br />
hinaus ist es empfehlenswert, insbesondere um Personen auf den<br />
vorgesehenen Rettungswegen in sichere Bereiche zu führen, Sicherheitsleitsysteme<br />
bzw. Leitmarkierungen zu verwenden (bodennahes Sicherheitsleitsystem).<br />
Siehe auch „Regeln für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen <strong>und</strong> für<br />
Sicherheitsleitsysteme” (<strong>GUV</strong>-R 131, bisher <strong>GUV</strong> 17.9).<br />
Als Lichtquelle zur Anregung der langnachleuchtenden Materialien eignen<br />
sich vorzugsweise Leuchtstofflampen oder Quecksilberdampfhochdrucklampen<br />
(z.B. in Industriehallen); nicht geeignet sind Lampen mit überwiegendem<br />
Rotanteil <strong>und</strong> Natriumdampflampen.<br />
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