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GUV-V A8 - Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz

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M U S T E R - U V V<br />

<strong>GUV</strong>-V A 8<br />

(2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort<br />

der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung<br />

der Sicherheitszeichen sichergestellt werden.<br />

(3) Ist auf Gr<strong>und</strong> anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung<br />

nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit<br />

der dort notwendigen Rettungs- <strong>und</strong> Brandschutzzeichen durch Verwendung<br />

von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />

für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.<br />

Zu § 10 Abs. 3:<br />

Sicherheitsbeleuchtung siehe<br />

– Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 7/4 „Sicherheitsbeleuchtung“,<br />

– § 19 Abs. 3 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (<strong>GUV</strong>-V A 1, bisher<br />

<strong>GUV</strong> 0.1),<br />

– DIN 5035-5 „Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung“.<br />

Die Erkennbarbeit der Zeichen bleibt ausreichend lang erhalten, wenn<br />

Eigenschaften <strong>und</strong> Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen<br />

der DIN 67 510-4 „Langnachleuchtende Pigmente <strong>und</strong> Produkte;<br />

langnachleuchtende Produkte für Sicherheitsmarkierungen <strong>und</strong><br />

-kennzeichnungen“ entsprechen.<br />

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ist zu berücksichtigen:<br />

Die Sicherheitsfarben Grün <strong>und</strong> Rot können bei langnachleuchtenden<br />

Produkten nicht dargestellt werden. Bei langnachleuchtenden Zeichen<br />

leuchten nur Bildzeichen <strong>und</strong> Lichtkanten. Da die Sicherheitsaussage<br />

eines Sicherheitszeichens durch die Kombination von geometrischer<br />

Form, Farbe <strong>und</strong> Bildzeichen ermöglicht wird, ist die Sicherheitsaussage<br />

bei langnachleuchtenden Produkten insoweit teilweise eingeschränkt; die<br />

Bildzeichen <strong>und</strong> die geometrische Form bleiben jedoch erkennbar; dadurch<br />

ergibt sich ein Sicherheitsgewinn gegenüber einer bei Lichtausfall<br />

nicht mehr sichtbaren Kennzeichnung.<br />

Über die Verwendung von einzelnen langnachleuchtenden Sicherheitszeichen<br />

hinaus ist es empfehlenswert, insbesondere um Personen auf den<br />

vorgesehenen Rettungswegen in sichere Bereiche zu führen, Sicherheitsleitsysteme<br />

bzw. Leitmarkierungen zu verwenden (bodennahes Sicherheitsleitsystem).<br />

Siehe auch „Regeln für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen <strong>und</strong> für<br />

Sicherheitsleitsysteme” (<strong>GUV</strong>-R 131, bisher <strong>GUV</strong> 17.9).<br />

Als Lichtquelle zur Anregung der langnachleuchtenden Materialien eignen<br />

sich vorzugsweise Leuchtstofflampen oder Quecksilberdampfhochdrucklampen<br />

(z.B. in Industriehallen); nicht geeignet sind Lampen mit überwiegendem<br />

Rotanteil <strong>und</strong> Natriumdampflampen.<br />

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