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GUV-V A8 - Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz

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M U S T E R - U V V<br />

<strong>GUV</strong>-V A 8<br />

in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang<br />

ist es empfehlenswert, Sammelstellen (Zeichen E11) zu kennzeichnen.<br />

Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- <strong>und</strong><br />

Brandschutzeinrichtungen in den Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan aufzunehmen.<br />

Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im<br />

Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan zu kennzeichnen (siehe Anhang 3).<br />

Soweit auf einem Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan nur ein Teil aller Gr<strong>und</strong>risse<br />

des Gebäudes dargestellt ist, sollte eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex<br />

verdeutlichen.<br />

Ausreichend groß bedeutet, dass Gr<strong>und</strong>risse, Sicherheitszeichen <strong>und</strong> Legenden<br />

aus üblichem Sehabstand eindeutig erkennbar sind. Gr<strong>und</strong>risse<br />

sollten in einem Maßstab von 1 : 100 oder größer dargestellt werden.<br />

Empfehlenswert sind Zeichen- oder Schrifthöhen von mindestens 10 mm;<br />

erfahrungsgemäß ist das Zeichen für den Betrachterstandort größer zu<br />

wählen.<br />

Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung kann die Erkennbarkeit von Flucht<strong>und</strong><br />

Rettungsplänen z.B. durch Verwendung von langnachleuchtenden<br />

Materialien erreicht werden.<br />

V. Instandhaltung<br />

Instandhaltung<br />

§ 19. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die<br />

Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung in Stand gehalten werden.<br />

Zu § 19:<br />

Insbesondere ist die Funktionsweise <strong>und</strong> Wirksamkeit von Leucht- <strong>und</strong><br />

Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer<br />

Einrichtungen zu berücksichtigen.<br />

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.<br />

Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung<br />

des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung <strong>und</strong><br />

Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Maßnahmen umfassen:<br />

– Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung <strong>und</strong> Beurteilung des Ist-Zustandes),<br />

– Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes)<br />

<strong>und</strong><br />

– Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes).<br />

19

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