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GUV-V A8 - Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz

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M U S T E R - U V V<br />

<strong>GUV</strong>-V A 8<br />

(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen<br />

müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen<br />

verwendet werden.<br />

(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig <strong>und</strong> deutlich von<br />

anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden<br />

Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden <strong>und</strong><br />

dürfen nur eine Aussage darstellen.<br />

(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen<br />

tragen.<br />

Zu § 17 Abs. 3 <strong>und</strong> 4:<br />

Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 UVV „Krane“ (<strong>GUV</strong>-V D 6, bisher<br />

<strong>GUV</strong> 4.1).<br />

Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind<br />

z.B.:<br />

– Westen,<br />

– Kellen,<br />

– Manschetten,<br />

– Armbinden,<br />

– Schutzhelme.<br />

Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je<br />

nach Einsatzbedingungen, z.B. langnachleuchtend oder retroreflektierend,<br />

ausgeführt sein.<br />

IV. Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan<br />

Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan<br />

§ 18. Werden Flucht- <strong>und</strong> Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer<br />

dafür zu sorgen, dass sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die<br />

Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben <strong>und</strong> am<br />

schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- <strong>und</strong> Rettungspläne müssen<br />

aktuell, übersichtlich, ausreichend groß <strong>und</strong> mit Sicherheitszeichen<br />

nach Abschnitt III gestaltet sein.<br />

18<br />

Zu § 18:<br />

Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplänen sowie<br />

Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.<br />

Beispiel eines Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplanes siehe Anhang 3.<br />

Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte<br />

von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um

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