GUV-V A8 - Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz
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M U S T E R - U V V<br />
<strong>GUV</strong>-V A 8<br />
(2) Für die in Anlage 3 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen<br />
müssen ausschließlich die dort entsprechend zugeordneten Handzeichen<br />
verwendet werden.<br />
(3) Versicherte müssen die Handzeichen eindeutig <strong>und</strong> deutlich von<br />
anderen Handzeichen unterscheidbar geben. Handzeichen, die mit beiden<br />
Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden <strong>und</strong><br />
dürfen nur eine Aussage darstellen.<br />
(4) Versicherte, die einweisen, müssen geeignete Erkennungszeichen<br />
tragen.<br />
Zu § 17 Abs. 3 <strong>und</strong> 4:<br />
Dies gilt auch für Anschläger; siehe § 30 UVV „Krane“ (<strong>GUV</strong>-V D 6, bisher<br />
<strong>GUV</strong> 4.1).<br />
Geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, sind<br />
z.B.:<br />
– Westen,<br />
– Kellen,<br />
– Manschetten,<br />
– Armbinden,<br />
– Schutzhelme.<br />
Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je<br />
nach Einsatzbedingungen, z.B. langnachleuchtend oder retroreflektierend,<br />
ausgeführt sein.<br />
IV. Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan<br />
Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan<br />
§ 18. Werden Flucht- <strong>und</strong> Rettungspläne aufgestellt, hat der Unternehmer<br />
dafür zu sorgen, dass sie eindeutige Anweisungen enthalten, wie sich die<br />
Versicherten im Gefahr- oder Katastrophenfall zu verhalten haben <strong>und</strong> am<br />
schnellsten in Sicherheit bringen können. Flucht- <strong>und</strong> Rettungspläne müssen<br />
aktuell, übersichtlich, ausreichend groß <strong>und</strong> mit Sicherheitszeichen<br />
nach Abschnitt III gestaltet sein.<br />
18<br />
Zu § 18:<br />
Die Verpflichtung zur Aufstellung von Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplänen sowie<br />
Ausnahmen ergeben sich aus § 55 Arbeitsstättenverordnung.<br />
Beispiel eines Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplanes siehe Anhang 3.<br />
Aus dem Plan sollte ersichtlich sein, welche Fluchtwege der Versicherte<br />
von seinem Arbeitsplatz oder jeweiligen Standort aus zu nehmen hat, um