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GUV-V A8 - Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz

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M U S T E R - U V V<br />

<strong>GUV</strong>-V A 8<br />

zeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung<br />

primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.<br />

Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z.B. durch<br />

– Feuer,<br />

– Absturzstellen,<br />

– elektrische Energie,<br />

– extreme Temperaturen,<br />

– statische Elektrizität,<br />

– Überdruck,<br />

– Verpuffungen,<br />

– Explosionen,<br />

– giftige, ätzende, reizende Stoffe,<br />

– Stoß- <strong>und</strong> Stolperstellen,<br />

– Strahlung,<br />

– Sauerstoffmangel (Ersticken),<br />

– herabstürzendes Material,<br />

– Einsturz,<br />

– Scheren, Quetschen oder Schneiden,<br />

– biologische Agenzien,<br />

– Lärm,<br />

– Vibration<br />

entstehen können.<br />

Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen <strong>und</strong> Hinweise sind<br />

z.B. aus Anhang 1 ersichtlich.<br />

(2) Die Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung muss<br />

den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.<br />

Zu § 4 Abs. 2:<br />

Diese Unfallverhütungsvorschrift legt die Art <strong>und</strong> Weise der Kennzeichnung<br />

fest. Für bereits verwendete Kennzeichnungen siehe § 22 „Übergangs-<br />

<strong>und</strong> Ausführungsbestimmungen“.<br />

(3) Zur Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbeschadet<br />

der Bestimmungen der §§ 12 <strong>und</strong> 13 ausschließlich die für den öffentlichen<br />

Eisenbahn-, Straßenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- <strong>und</strong> Luftverkehr<br />

vorgeschriebene Kennzeichnung zu verwenden.<br />

Unterrichtung, Unterweisung<br />

§ 5. (1) Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen<br />

im Hinblick auf die Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz zu unterrichten.<br />

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