AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 11 · 12. Oktober 2012 · 14. JAHRGANG 2
Öffentliche Bekanntmachungen Inkrafttreten der 3. Änderung d<strong>es</strong> Bebauungsplan<strong>es</strong> <strong>Merzenich</strong> A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> hat in seiner Sitzung am 20.09.2012 die 3. Änderung d<strong>es</strong> Bebauungsplan<strong>es</strong> <strong>Merzenich</strong> A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath), durchgeführt als vereinfacht<strong>es</strong> Verfahren nach § 13 Baug<strong>es</strong>etzbuch (BauGB), gemäß § 10 BauGB als Satzung b<strong>es</strong>chlossen. Um die städtebauliche Ordnung zu sichern und die weitere Entwicklung d<strong>es</strong> Gewerbegebiet<strong>es</strong> <strong>im</strong> Rahmen der bisherigen Zielsetzung d<strong>es</strong> Bebauungsplan<strong>es</strong> langfristig zu gewährleisten, werden durch die geplante Änderung einige der gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ausg<strong>es</strong>chlossen. Die textlichen F<strong>es</strong>tsetzungen zum Bebauungsplan wurden entsprechend ergänzt. Umweltbelange sind in di<strong>es</strong>em Änderungsverfahren nicht betroffen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wurde abg<strong>es</strong>ehen. Der Geltungsbereich der 3. Änderung d<strong>es</strong> Bebauungsplan<strong>es</strong> <strong>Merzenich</strong> A 4 ist <strong>im</strong> nachfolgenden Planausschnitt dar - g<strong>es</strong>tellt. Der B<strong>es</strong>chluss d<strong>es</strong> Rat<strong>es</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merzenich</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bebauungsplanänderung einschließlich Begründung liegt ab sofort in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Merzenich</strong>, Bauabteilung, Valdersweg 1, 52399 <strong>Merzenich</strong>, 2. Oberg<strong>es</strong>choss, Z<strong>im</strong>mer 19/20, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Die Dienststunden der Verwaltung sind: montags bis freitags 8.00 - 12.30 Uhr; montags 14.00 - 16.30 Uhr; mittwochs 14.00 - 16.00 Uhr; donnerstags 14.00 - 17.00 Uhr. Mit di<strong>es</strong>er Bekanntmachung tritt die 3. Änderung d<strong>es</strong> Be - bauungsplan<strong>es</strong> <strong>Merzenich</strong> A 4 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Hinweis: Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl I S. 2414) kann der Entschädigungs - berechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Fälligkeit d<strong>es</strong> Anspruch<strong>es</strong> dadurch herbeiführen, dass er die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs - pflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf d<strong>es</strong> Kalender<strong>ja</strong>hrs, in dem die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit d<strong>es</strong> Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß § 215 BauGB „Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften“ werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung d<strong>es</strong> § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhält - nis d<strong>es</strong> Bebauungsplan<strong>es</strong> und d<strong>es</strong> Flächennutzungsplan<strong>es</strong> und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel d<strong>es</strong> Abwägungsvorgang<strong>es</strong>, wenn sie nicht innerhalb ein<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong> seit Bekanntmachung d<strong>es</strong> Flächennutzungsplan<strong>es</strong> oder der Satzung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> unter Darlegung d<strong>es</strong> die Verletzung begründenden Sachverhalt<strong>es</strong> geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Auf Grundlage der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nord - rhein-W<strong>es</strong>tfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften di<strong>es</strong><strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong> gegen Satzungen (Bebauungs - plan), sonstige ortsrechtliche B<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mungen und Flächen - nutzungspläne nach Ablauf ein<strong>es</strong> Jahr<strong>es</strong> seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, <strong>es</strong> sei denn, a) eine vorg<strong>es</strong>chriebene Genehmigung fehlt oder ein vor - g<strong>es</strong>chrieben<strong>es</strong> Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche B<strong>es</strong>t<strong>im</strong>mung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsb<strong>es</strong>chluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. <strong>Merzenich</strong>, den 21.09.2012 Der Bürgermeister Harzhe<strong>im</strong> AMTSBLATT FÜR DIE GEMEINDE MERZENICH NUMMER 11 · 12. 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