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Praxisabgabe & Praxisübernahme Juristische Aspekte

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Vertragsgestaltung<br />

4. Formvorschriften<br />

Grundsätzlich unterliegt die <strong>Praxisabgabe</strong> keinem<br />

gesetzlichen Formenzwang:<br />

Nach einem Urteil des Landgerichts Hagen (Urt. v.<br />

19.04.2007, Az.: 4 O 308/06) reicht die formlose<br />

Erklärung des Käufers zu Protokoll des<br />

Zulassungsausschusses, die Praxis zum Verkehrswert<br />

zu erwerben.<br />

Formzwang wenn:<br />

- Übertragung der Immobilie (§ 311b Abs. 1 BGB),<br />

- Übertragung des gesamten Vermögens (§ 311b Abs. 3,<br />

§ 1365 BGB).

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