Gesetzgebung - Finanzielle Beihilfen
Gesetzgebung - Finanzielle Beihilfen
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<strong>Gesetzgebung</strong><br />
<strong>Finanzielle</strong> <strong>Beihilfen</strong><br />
Beratungsangebote<br />
rund ums Kinderkriegen
copyright Initiativ Liewensufank a.s.b.l.<br />
2010/2011
<strong>Gesetzgebung</strong><br />
<strong>Finanzielle</strong> <strong>Beihilfen</strong><br />
Beratungsangebote<br />
rund ums Kinderkriegen<br />
copyright Initiativ Liewensufank 2010
Herausgeber: Initiativ Liewensufank a.s.b.l.<br />
Redaktion: Maryse Arendt, Corinne Lauterbour-Rohla<br />
Druck: Imprimerie Fr. Faber, Mersch<br />
5. Auflage: 8000<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />
copyright Initiativ Liewensufank 2010/2011<br />
Diese Broschüre konnte dank der finanziellen Hilfe des Ministeriums für Chancengleichheit, des<br />
Familienministeriums und der Oeuvre Nationale de Secours Grande-Duchesse Charlotte veröffentlicht<br />
werden. Die darin enthaltenen Informationen spiegeln nicht unbedingt den Standpunkt der Ministerien.
Vorwort<br />
Die vorliegende fünfte Ausgabe der Broschüre " <strong>Gesetzgebung</strong>, finanzielle <strong>Beihilfen</strong><br />
und Beratungsangebote rund ums Kinderkriegen " zeugt von ihrem großen Erfolg.<br />
Die Geburt eines Kindes ist ein einschneidendes Ereignis. Dieser besondere<br />
Lebensabschnitt erfordert eine große Umstellung, insbesondere, was die<br />
Lebensorganisation des Paares und die Vereinbarung von Familie und Beruf anbelangt.<br />
Die Geburt eines Kindes, und damit eng verbunden die Momente des Wartens, der<br />
Sicherheit und der Unsicherheit werden mit viel Aufmerksamkeit, Kreativität,<br />
Erfahrung und Professionalität von der Initiativ Liewensufank a.s.b.l. vorbereitet und<br />
begleitet.<br />
Dieser praktische Leitfaden beinhaltet Informationen über die <strong>Gesetzgebung</strong>, finanzielle<br />
<strong>Beihilfen</strong> und Beratungsangebote rund ums Kinderkriegen.<br />
Ich bin sicher, dass er den zukünftigen Müttern und Vätern sowie allen interessierten<br />
Personen alle Informationen liefert, die dazu beitragen können, dass die Ankunft eines<br />
Kindes in einem harmonischen Rahmen stattfinden kann.<br />
Françoise Hetto-Gaasch<br />
Ministerin für Chancengleichheit<br />
Schwangerschaft, Geburt und Erziehung eines Kindes bleiben prägende und intensive<br />
Momente im Leben aller Eltern. Die Beratung und Begleitung junger Mütter und Väter ist<br />
ein Kernanliegen der "Initiativ Liewensufank", die diesbezüglich auf eine langjährige und<br />
reiche Erfahrung zurückblicken kann. Die Unterstützung des Familien ministeriums für<br />
diese Publikation ist auch ein Ausdruck der Anerkennung des wertvollen Engagements<br />
von "Initiativ Liewensufank".<br />
Die Neuauflage der vorliegenden Broschüre soll der rasanten Entwicklung unserer<br />
Gesellschaft mit ihren ständig ändernden Gesetzen und Strukturen Rechnung tragen.<br />
Viele Eltern stehen zudem heutzutage vor der Herausforderung, Familien- und<br />
Berufsleben in Einklang miteinander bringen zu müssen.<br />
Ich bin überzeugt, dass diese detaillierte Broschüre ihnen eine wertvolle Hilfe ist, damit<br />
sie ihrem Kind einen optimalen Start ins Leben geben und die passende<br />
Betreuungsoption für ihr Kind finden können.<br />
Marie-Josée Jacobs<br />
Ministerin für Familie und Integration
Bestimmungen für alle Frauen<br />
Vorgeburtliche Zulage ........................................................................................................................................................................................................ 12<br />
Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 12<br />
Papierkrieg und Auszahlungen .......................................................................................................................................................................... 14<br />
Mutterpass (carnet de maternité) ........................................................................................................................................................................................ 14<br />
Bestimmungen für berufstätige Frauen<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Schwangerschaft 11<br />
Frage nach Schwangerschaft beim Einstellungsgespräch ................................................................................................................................................ 15<br />
Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft ................................................................................................................................................. 15<br />
Richtlinien des Mutterschaftschutzes für berufstätige Schwangeren ............................................................................................................................... 16<br />
Kündigungsschutz .............................................................................................................................................................................................. 16<br />
Ende des befristeten Vertrages ......................................................................................................................................................................... 17<br />
Kündigungsschutz während der Probezeit ......................................................................................................................................................... 17<br />
Kündigung durch die Arbeitnehmerin ................................................................................................................................................................ 17<br />
Nachtarbeit ........................................................................................................................................................................................................ 18<br />
Verbotene Arbeiten ............................................................................................................................................................................................ 19<br />
Mutterschaftsurlaub (congé de maternité) .......................................................................................................................................................... 22<br />
Arztbesuche während der Arbeitszeit ................................................................................................................................................................................. 22<br />
Krankenurlaub wegen Schwangerschaftskomplikationen .................................................................................................................................................. 23<br />
Kontrolle des Mutterschutzes ............................................................................................................................................................................................ 23<br />
Arbeitslosigkeit ................................................................................................................................................................................................................... 23<br />
Bestimmungen für nichtberufstätige Mütter, NIchtlohnempfängerinnen und Mütter mit niedrigem Einkommen<br />
Mutterschaftszulage (allocation de maternité) ................................................................................................................................................................... 24<br />
Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 24<br />
Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 24<br />
Adoption ............................................................................................................................................................................................................. 24
Geburt 25<br />
Bestimmungen für Mütter und Väter<br />
Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt ............................................................................................................................................................. 26<br />
Verheiratete Eltern ............................................................................................................................................................................................ 26<br />
Nicht verheiratete Eltern ..................................................................................................................................................................................... 26<br />
Alleinerziehende ............................................................................................................................................................................................... 26<br />
Sonderfälle ......................................................................................................................................................................................................... 27<br />
Vorname des Kindes .......................................................................................................................................................................................... 27<br />
Name des Kindes .............................................................................................................................................................................................. 27<br />
Luxemburgische Nationalität ............................................................................................................................................................................. 28<br />
Wenn ein Baby stirbt .......................................................................................................................................................................................................... 28<br />
Rechtlicher Status ............................................................................................................................................................................................. 28<br />
Autopsie ............................................................................................................................................................................................................. 29<br />
Mutterschutz und Zulagen ................................................................................................................................................................................. 30<br />
Vaterschaftsurlaub .............................................................................................................................................................................................................. 30<br />
Geburtskosten .................................................................................................................................................................................................................... 30<br />
Geburt im Krankenhaus .................................................................................................................................................................................... 30<br />
Ambulante Geburt ............................................................................................................................................................................................. 31<br />
Hausgeburt ....................................................................................................................................................................................................... 31<br />
Weitere Hebammenbesuche .............................................................................................................................................................................. 31<br />
Steuerminderung ................................................................................................................................................................................................................ 31<br />
Bestimmungen für alle Frauen<br />
Eigentliche Geburtszulage ................................................................................................................................................................................................ 32<br />
Bezugsbedingungen ......................................................................................................................................................................................... 32<br />
Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 32<br />
Nach der Geburt 33<br />
Bestimmungen für alle Frauen<br />
Nachgeburtliche Zulage ..................................................................................................................................................................................................... 34<br />
Bezugsbedingungen ........................................................................................................................................................................................... 34<br />
Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 34<br />
Bestimmungen für Mütter und Väter<br />
Unterstützung beim Bau oder Kauf einer Eigentumswohnung ............................................................................................................................................ 35<br />
Bausparhilfen ..................................................................................................................................................................................................... 35<br />
Zinssubvention ................................................................................................................................................................................................... 35<br />
Zinsbonifikation .................................................................................................................................................................................................. 35<br />
Kindergeld .......................................................................................................................................................................................................................35<br />
Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 36<br />
Höhe des Kindergeldes .......................................................................................................................................................................................36<br />
Weitere Bestimmungen ...................................................................................................................................................................................... 36
Kinderbonus ....................................................................................................................................................................................................................... 37<br />
Bezugsbedingungen ................................................................................................................................................................................... 37<br />
Papierkrieg und Auszahlung .............................................................................................................................................................................. 38<br />
Unterstützung bei Mehrlingsgeburt ........................................................... ........................................................................................................................ 39<br />
Erziehungszulage .............................................................................................................................................................................................................. 39<br />
Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 39<br />
Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................ 40<br />
Sonderzulage für behinderte Kinder ................................................................................................................................................................................... 40<br />
Hebammenbetreuung ........................................................................................................................................................................................................ 40<br />
Schutz des Stillens ............................................................................................................................................................................................................ 41<br />
Internationale Kinderrechts-Charta .................................................................................................................................................................... 43<br />
Einführung von Beikost ...................................................................................................................................................................................... 43<br />
Dienstleistungsgutscheine (Chèques-service) .................................................................................................................................................................. 44<br />
Papierkrieg ........................................................................................................................................................................................................ 44<br />
Wert der Dienstleistungsgutscheine .................................................................................................................................................................. 45<br />
Die Wahl der Kinderbetreuung ........................................................................................................................................................................................... 46<br />
Betreuung durch die Eltern ................................................................................................................................................................................. 46<br />
Betreuung durch eine nahestehende Person ..................................................................................................................................................... 46<br />
Betreuung durch eine Drittperson ...................................................................................................................................................................... 46<br />
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder ................................................................................................................................................... 47<br />
Bestimmungen für berufstätige Frauen<br />
Mutterschutzgesetz ............................................................................................................................................................................................................ 48<br />
Mutterschaftsurlaub ...................................................................................................................................................................................... 48<br />
Stillurlaub ........................................................................................................................................................................................................... 48<br />
Der Kündigungsschutz ...................................................................................................................................................................................... 48<br />
Verbotene Arbeiten ............................................................................................................................................................................................. 49<br />
Stillpausen .......................................................................................................................................................................................................... 49<br />
Kündigung durch die Frau .................................................................................................................................................................................. 50<br />
Wiedereinstellung .............................................................................................................................................................................................. 50<br />
Bestimmungen für berufstätige Mütter und Väter<br />
Elternurlaub ........................................................................................................................................................................................................................ 50<br />
Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 50<br />
Modalitäten ........................................................................................................................................................................................................ 51<br />
Höhe der Zulage ............................................................................................................................................................................................... 53<br />
Formalitäten und Papierkrieg ............................................................................................................................................................................ 53<br />
Unbezahlter Urlaub (congé sans solde)/ Halbtagsarbeit ................................................................................................................................................... 56<br />
Beschäftigte im öffentlichen Dienst .................................................................................................................................................................... 56<br />
Beschäftigte im Privatsektor .............................................................................................................................................................................. 56<br />
Urlaub zur Pflege eines kranken Kindes (congé pour raisons familiales) ........................................................................................................................... 57<br />
Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 57<br />
Dauer ................................................................................................................................................................................................................. 57
Formalitäten ....................................................................................................................................................................................................... 57<br />
Verlängerung ................................................................................................................................................................................................... 57<br />
Bestimmungen für nicht-mehr-berufstätige Eltern<br />
Babyjahre für alle Pensionssysteme ................................................................................................................................................................................... 58<br />
Rentensicherung ................................................................................................................................................................................................................. 58<br />
Erziehungspauschale .......................................................................................................................................................................................................... 59<br />
Bezugsbedingungen ........................................................................................................................................................................................... 59<br />
Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 59<br />
Papierkrieg .......................................................................................................................................................................................................... 59<br />
Bestimmungen für nichtberufstätige Frauen<br />
Mutterschaftszulage (Allocation de maternité) ................................................................................................................................................................... 59<br />
Besondere Situationen 60<br />
Von Armut bedrohte Personen .................................................................................................................................................................................. 61<br />
Das garantierte Mindesteinkommen ................................................................................................................................................................... 61<br />
Teuerungszulage ................................................................................................................................................................................................ 61<br />
Winterzulage ...................................................................................................................................................................................................... 62<br />
Kulturpass .......................................................................................................................................................................................................... 62<br />
Alleinerziehende ........................................................................................................................................................................................................... 63<br />
Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt .............................................................................................................................................. 63<br />
Betreuung des Babys ......................................................................................................................................................................................... 63<br />
Steuerkredit für Alleinerziehende ....................................................................................................................................................................... 63<br />
Unterstützung für Alleinerziehende .................................................................................................................................................................... 63<br />
Schülerinnen, Studentinnen, die Mütter werden/sind ....................................................................................................................................... 64<br />
Junge Mütter ohne Einkommen ......................................................................................................................................................................... 64<br />
Adoptiveltern ................................................................................................................................................................................................................. 65<br />
Geburtszulage (2. Teil) ........................................................................................................................................................................................ 65<br />
Nachgeburtliche Zulage (3. Teil der Geburtszulage) ........................................................................................................................................... 65<br />
Kindergeld (Familienzulage) ............................................................................................................................................................................... 65<br />
Erziehungszulage ............................................................................................................................................................................................... 65<br />
Elternurlaub ......................................................................................................................................................................................................... 65<br />
Unterstützung und Beratung 66<br />
Initiativ Liewensufank .................................................................................................................................................................................................. 67<br />
Beratungsangebote ............................................................................................................................................................................................ 67<br />
Gratisbroschüren ................................................................................................................................................................................................ 68<br />
Leihbibliothek ...................................................................................................................................................................................................... 68<br />
Second-Hand ...................................................................................................................................................................................................... 68<br />
Spezielle Angebote für Väter ............................................................................................................................................................................... 68<br />
Kurse und Gruppen vor der Geburt ..................................................................................................................................................................... 69<br />
Kurse und Gruppen nach der Geburt .................................................................................................................................................................. 69
La Leche League .............................................................................................................................................................................................................. 71<br />
Frühförderung von Babys ................................................................................................................................................................................................ 71<br />
Service Krank Kanner doheem ........................................................................................................................................................................................ 71<br />
Waiseneltern - Weesen-Elteren ........................................................................................................................................................................................ 72<br />
Eidel Äerm ......................................................................................................................................................................................................................... 72<br />
Omega 90 ........................................................................................................................................................................................................................... 72<br />
Behinderte oder kranke Kinder ....................................................................................................................................................................................... 73<br />
Familienhelferin (aide familiale) ........................................................................................................................................................................................ 75<br />
Familjencenter C.P.F. ......................................................................................................................................................................................................... 75<br />
Patientevertriedung asbl ................................................................................................................................................................................................. 76<br />
Planning familial ................................................................................................................................................................................................................ 76<br />
Haus 89 Liewens- Partner- a Familjeberodung ............................................................................................................................................................... 77<br />
Centre de formation pour femmes, familles et familles monoparentales (CFFM) ........................................................................................................ 77<br />
Dispensaires de nourrissons ........................................................................................................................................................................................... 77<br />
Frauen und Kinder in Not .................................................................................................................................................................................................. 78<br />
Unsere Verbesserungsvorschläge 79<br />
Lebensfähiges Kind .............................................................................................................................................................................................. 79<br />
Hebammenbetreuung ......................................................................................................................................................................................................... 79<br />
Humanisierung der Geburtshilfe .......................................................................................................................................................................................... 79<br />
Stillförderung ....................................................................................................................................................................................................................... 80<br />
Stillförderungsprogramm ..................................................................................................................................................................................... 80<br />
Stillfreundliche Krankenhäuser ........................................................................................................................................................................... 81<br />
Kodex der WHO .................................................................................................................................................................................................. 81<br />
Vaterschaftsurlaub .............................................................................................................................................................................................................. 81<br />
Vereinbarung von Familien- und Berufsleben ..................................................................................................................................................................... 82<br />
<strong>Finanzielle</strong> Unterstützung der Familien ............................................................................................................................................................................. 82<br />
Bennenung eines nicht-ehelichen Kindes ........................................................................................................................................................................... 82
Schwangerschaft<br />
gettyimages
§ Gesetz<br />
§<br />
§ Gesetz<br />
Bestimmungen für<br />
alle Frauen<br />
vom 20.06.1977<br />
(Kapitel 1,4,5)<br />
Zusätze und Änderungen<br />
durch Gesetze vom<br />
28.03.1978 und vom<br />
09.08.1980<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom 08.12.1977,<br />
abgeändert durch groß -<br />
herzogliches Reglement<br />
vom 26.05.79<br />
vom 31.07.1995<br />
Schwangerschaft<br />
Vorgeburtliche Zulage (allocation prénatale)<br />
Die vorgeburtliche Zulage ist Bestandteil der Geburtszulage, die sich in drei Teile gliedert:<br />
* vorgeburtliche Zulage<br />
* Geburtszulage (S. 32)<br />
* nachgeburtliche Zulage (S.34)<br />
Nach Interpretation der Caisse nationale des prestations familiales handelt es sich hierbei<br />
um ein Sozialleistung, die nicht exportabel ist.<br />
Bezugsbedingungen<br />
Jede Frau,<br />
* die ihren legalen Wohnsitz in Luxemburg hat bei der letzten durchzuführenden medizinischen<br />
Untersuchung (die letzte der 6 vorgeschriebenen)<br />
* die beweisen kann, dass sie die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und<br />
Termine wahr genommen hat<br />
* die ein lebensfähiges Kind zur Welt bringt (Schwangerschaftsdauer von mehr als 6<br />
Monaten nach der letzten Regel)<br />
hat Anrecht auf die vorgeburtliche Zulage, die an sie selbst ausbezahlt wird.<br />
Wohnsitz in Luxemburg<br />
Ausnahmen werden gemacht:<br />
� für in Luxemburg beschäftigte Arbeitnehmerinnen, die in der EU leben. Wird eine vergleichbare<br />
Entschädigung im Heimatland angeboten, wird die Auszahlung verweigert<br />
(PAJE in Frankreich, "allocation de naissance" in Belgien). Gibt es sie nicht (z.B.<br />
Deutschland), so wird die Prämie ausbezahlt, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt wurden.<br />
Die Geburt muss nicht in Luxemburg erfolgen.<br />
� wenn die Familie zeitweilig im Ausland wohnt, weil die Frau oder ihr Ehemann<br />
* dort studiert oder ein Praktikum absolviert<br />
* zeitweilig im Ausland arbeitet, aber weiterhin bei der luxemburgischen Sozial -<br />
versicherung versichert ist<br />
* als Entwicklungshelfer/in tätig ist (Gesetz vom 25.04.89)<br />
* als Botschafter/in oder Botschaftspersonal im Ausland tätig ist<br />
* an einer Friedensmission teilnimmt (Gesetz vom 27.07.92 über die Luxemburger<br />
Beteiligung an Friedensmissionen).<br />
Außerdem muss sie den Nachweis erbringen, dass sie die Arzttermine wahrgenommen hat.<br />
12
Vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen<br />
Es sind insgesamt sechs Arzttermine vorgeschrieben, davon eine zahnärztliche Unter -<br />
suchung und fünf Vorsorgeuntersuchungen beim Gynäkologen/bei der Gynäkologin.<br />
Die Arzttermine sollten innerhalb bestimmter Fristen während der Schwanger schaft stattfinden,<br />
wobei die erste Untersuchung vor Ende des 3. Schwangerschaftsmonat durchgeführt<br />
werden muss.<br />
Berufstätige Schwangere erhalten eine Arbeitsdispens ohne Gehaltsverlust, um die 6 vorge -<br />
schriebenen Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen zu können, falls dies notwendig<br />
ist.<br />
Welche Untersuchungen bei diesen Arztbesuchen gemacht werden, ist festgelegt. Ziel des<br />
Gesetzgebers ist eine systematische medizinische Überwachung der Schwangeren. Die<br />
wichtigsten Ergebnisse der Untersuchungen werden in den Mutterschaftspass (Carnet de<br />
maternité) eingetragen.<br />
Seit 1995 ist ein neuer, verbesserter Mutterpass im Gebrauch. Dieser wird bei jeder<br />
Untersuchung vom Gynäkologen ausgefüllt und der Schwangeren ausgehändigt. So ist<br />
gewährleistet, dass sie über die wichtigsten Daten über den Schwanger schaftsverlauf verfügt,<br />
ein wichtiger Aspekt auf Reisen oder bei einem Arztwechsel.<br />
Die Kosten für eine Untersuchung und Beratung in der Schwangerschaft bei einer Hebamme<br />
werden zurückerstattet. Die Kosten für alle Vorsorgeuntersuchungen werden den<br />
Krankenkassen vom Staat zurückerstattet.<br />
Lebensfähiges Kind<br />
Ein Kind gilt als lebensfähig, wenn die Schwangerschaftsdauer laut ärztlichem Attest sechs<br />
Monate gedauert hat (28 Wochen von der letzten Monatsblutung an gerechnet). Stibt ein<br />
Kind nach sechs Schwangerschaftsmonaten, werden die drei Teile der Zulage zusammen<br />
ausbezahlt.<br />
Höhe der Zulage<br />
Sie beträgt 580,03 Euro. Durch Tripartite-<br />
Beschluss wurde die Indexanbindung bis zum<br />
1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder<br />
eingeführt. Sie wird pro Kind ausgezahlt, also<br />
verdoppelt sich der Betrag bei Zwillingen.<br />
Die Zulage wird vom Staatshaushalt finanziert<br />
und durch die Caisse nationale des prestations<br />
familiales ausbezahlt. Dies ist eine autonome<br />
Verwaltung mit dem Charakter einer<br />
öffentlich-rechtlichen Anstalt und untersteht<br />
dem Familien ministerium.<br />
13<br />
getty images<br />
§ Großherzogliches<br />
Reglement vom<br />
08.12.1977 und vom<br />
11.09.2008<br />
§ Code du Travail<br />
§<br />
§<br />
§<br />
Gesetz vom 31.07.1995<br />
Art. L.336-2<br />
Gesetz vom 21.11.2002<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom<br />
30.04.2004<br />
Gesetz vom 20.06.1977<br />
Art. 9<br />
Gesetz vom 23.12.1998<br />
Gesetz vom 23.12.1998<br />
Schwangerschaft
Schwangerschaft<br />
Papierkrieg und Auszahlung<br />
Das Formular wird beim ersten Arztbesuch ausgehändigt und bei jedem weiteren Termin<br />
vervollständigt. Verschiedentlich verwahren die Ärzte/Ärztinnen das Formular bei den<br />
anderen Unterlagen der Frau oder verschieben das Ausfüllen auf den letzten Termin vor<br />
der Geburt. Ein Arztwechsel ist einfacher, wenn die Frau jederzeit das korrekt ausgefüllte<br />
Formular in ihrer Obhut hat.<br />
Nach Eintragung der letzten Untersuchung und der Bestätigung Ihres Wohnsitzes durch<br />
das Einwohner meldeamt der Wohngemeinde, wird das Formular an die angegebene<br />
Adresse eingesandt. Kontrollieren Sie, ob das Formular Ihre aktuelle berufliche Situation<br />
wiedergibt. Die verschiedenen Farben des Formulars unterscheiden Berufstätige und<br />
Nicht-Berufstätige oder geringfügig Beschäftigte, welche Anrecht auf die Mutter schafts -<br />
zulage haben (siehe Seite 24). Die Bearbeitung und Auszahlung kann nur erfolgen, wenn<br />
die Mitteilung der Geburt des Kindes durch Einreichen eines Geburtsscheins an die zuständige<br />
Krankenkasse erfolgt ist. Das Neugeborene erhält dann seine Sozialversicherungs -<br />
nummer. Diese wird intern an die Caisse nationale des prestations familiales übermittelt<br />
und die Auszahlung kann erfolgen.<br />
Die Zulage wird erst nach der Geburt an die Mutter ausgezahlt. Ist dies nicht möglich, wird<br />
das Geld nach der Geburt an den Vater ausbezahlt, falls dieser bestätigt, dass er das Kind<br />
erzieht.<br />
Achtung!<br />
Informieren Sie sich rechtzeitig über den Elternurlaub (S. 50-55)!<br />
Sie müssen Ihren Antrag spätestens<br />
4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin einreichen.<br />
Mutterpass (carnet de maternité)<br />
14<br />
Seit Anfang des Jahres 1995 gibt es den vom<br />
Gesundheitsministerium herausgegebenen Mutter -<br />
pass, der vom Arzt an alle schwangeren Frauen<br />
ausgehändigt werden soll.<br />
Dieser Mutterpass beinhaltet alle wichtigen medizinischen<br />
Daten der Frau, dient ihrer Information<br />
sowie der Information anderer behandelnder Ärzte<br />
(z.B. im Falle einer Notaufnahme in eine Klinik).
Frage nach Schwangerschaft beim<br />
Einstellungsgespräch<br />
Dieser Punkt ist gesetzlich nicht geregelt. Da diese Information die Privatsphäre der Frau<br />
betrifft, muss diese die Fragen des/der Arbeitgebers/in nicht beantworten.<br />
Eine schwangere Frau läuft Gefahr, von dem/der Arbeitgeber/in nicht eingestellt zu werden,<br />
falls sie angibt, schwanger zu sein. Kommt es jedoch zu einer Einstellung, kann der<br />
Mutterschutz, der z.B. schädliche Arbeiten verbietet, nicht gelten, solange der/die<br />
Arbeitgeber/in nicht über die Schwangerschaft informiert ist.<br />
Information des Arbeitgebers<br />
über die Schwangerschaft<br />
getty images<br />
Eine Nichteinstellung wegen der Schwangerschaft ist laut Beschluss des europäi schen<br />
Gerichtshofes eine Diskriminierung bezüglich Gleichstellung der Geschlechter.<br />
Um in den Genuss der gesetzlich geregelten Schutzmaßnahmen zu kommen, muss die<br />
Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihren Zustand unterrichten. Dies geschieht über ein<br />
ärztliches Attest, das die Schwangerschaft bescheinigt und welches als eingeschriebenen<br />
Brief an den Arbeitgeber geschickt wird. Eine weitere Möglichkeit ist es, dem Arbeitgeber<br />
das Attest persönlich zu überreichen und sich den Empfang durch eine Unterschrift auf der<br />
Kopie des Attestes bestätigen zu lassen.<br />
15<br />
§ Code du Travail<br />
Bestimmungen für<br />
berufstätige Frauen<br />
Art. L.331-2<br />
Schwangerschaft
§ Code du Travail<br />
§ Code du Travail<br />
Art. L.331-1 - L.338-4<br />
Art. L.337-1 - L.337-6<br />
Schwangerschaft<br />
Richtlinien des Mutterschutzes<br />
für berufstätige Schwangere<br />
Das Gesetz trifft auf alle Frauen jeglicher Nationalität zu, welche in einem Arbeitsverhältnis<br />
stehen und sozialversichert sind (Dienstverhältnis, Studentenvertrag und Ausbil dungs -<br />
vertrag sind ebenfalls eingeschlossen). Wenn durch andere Gesetze oder Konventionen<br />
günstigere Bestimmungen geregelt sind, gelten diese. Im Art. 30 sind die Strafen für<br />
Arbeitgeber/innen festgehalten, welche die Schutzbestimmungen nicht einhalten.<br />
(Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 248-24.790 Euro)<br />
Kündigungsschutz<br />
Die schwangere Arbeitnehmerin genießt Kündigungsschutz bis zwölf Wochen nach der<br />
Geburt.<br />
Der Arbeitsplatz kann nur wegen schwerwiegender Fehler ("faute grave") der Arbeitneh -<br />
merin gekündigt werden.<br />
Wird der Schwangeren aus anderen Gründen gekündigt, und der/die Arbeitgeber/in ist<br />
noch nicht über die Schwangerschaft informiert, so genügt es, wenn sie ein ärztliches<br />
Attest, das die Schwangerschaft bescheinigt, binnen acht Tagen nach Erhalt des Kündi -<br />
gungs schreibens per Einschreibebrief an den/die Arbeitgeber/in sendet. In den 15 Tagen<br />
anschließend an die Kündigung kann die Schwangere beim Präsidenten des Arbeitsge -<br />
richtes beantragen, dass die Annulierung der Kündigung ausgesprochen wird.<br />
Die Arbeitnehmerin behält ihr volles Kündigungsrecht unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen<br />
Kündigungsfristen.<br />
16<br />
Fgetty images
Ende eines befristeten Vertrages<br />
Der vorher erwähnte Kündigungsschutz verhindert nicht das Auslaufen eines befristeten<br />
Arbeitsvertrages. Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes ha ben gezeigt, dass,<br />
wenn befristete Verträge, welche normalerweise erneuert werden, nicht erneuert wurden<br />
allein aufgrund der Schwangerschaft, das Recht auf Erneuerung eingefordert werden kann.<br />
Kündigungsschutz während der Probezeit<br />
Die Probezeit ist kein Vertrag an sich, sondern nur Teil eines unbefristeten Vertrags.<br />
Die Probezeit wird ausgeklammert von dem Tag an, an dem der Arbeitgeber per ärzt lichen<br />
Attest über die Schwangerschaft informiert wurde. Die Probezeit läuft erst weiter nach<br />
Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.<br />
Kündigung durch die Arbeitnehmerin<br />
getty images<br />
Das Kündigungsrecht der Arbeitnehmerin bleibt bestehen, auch die Benach richtigungszeit<br />
(délai de préavis) muss eingehalten werden.Schwangerschaft<br />
17<br />
§ Code du Travail<br />
§ Code<br />
EuGH C 109/00<br />
EuGH C 438/99<br />
Art. L.337-3<br />
du Travail<br />
Art. L.337-4
§ Code du Travail<br />
Art. L.333-1 - L.333-4<br />
Art. L.335-1 -L.335-3<br />
Modellbrief unter<br />
www.csl.lu/modeles-types<br />
Service<br />
de Santé au Travail<br />
Luxembourg � 40 09 42-1<br />
Esch/Alzette � 53 23 93<br />
Ettelbrück � 81 07 34-1<br />
Grevenmacher � 75 82 81 27<br />
www.stm.lu<br />
Schwangerschaft<br />
Nachtarbeit<br />
Von schwangeren Frauen kann nicht verlangt werden, dass sie zwischen 22:00 Uhr und<br />
06:00 Uhr arbeiten.<br />
Wenn eine Frau diesen Schutz beanspruchen will, muss sie einen entsprechenden Antrag<br />
per eingeschriebenem Brief an ihren Arbeitgeber richten.<br />
Eine Unterschrift des Arbeitgebers auf der Kopie des Antrags gilt auch als Empfangs -<br />
bestätigung.<br />
Dies heißt konkret, dass eine Frau in der Schwangerschaft Nachtarbeit verrichten muss,<br />
wenn sie nicht den Schutz von der Nachtarbeit erbittet nach der hier beschriebenen<br />
Prozedur, die recht aufwändig klingt.<br />
In den folgenden 8 Tagen nach Erhalt des Briefes (Poststempel ausschlaggebend) muss<br />
der Arbeitgeber den zuständigen Arbeitsmediziner um seine Meinung fragen. Dieser hat<br />
dann wiederum 2 Wochen Zeit, um der Schwangeren diese Meinung mitzuteilen. Also<br />
muss die Frau, nachdem sie die Nachtarbeit als belastend empfunden hat, noch 3 Wochen<br />
weitere Nachtarbeit verrichten.<br />
Versetzung auf einen Tagesarbeitsposten<br />
Wenn der ärztliche Bescheid die Nachtarbeit als schädlich für die Gesundheit oder die<br />
Sicherheit der Schwangeren einstuft, muss der Arbeitgeber ihr einen Arbeitsplatz während<br />
der Tageszeit zuweisen, die vom Arbeitsmediziner festgelegt wurde, unter Beibehaltung<br />
ihres vorherigen Lohnes. Der Arbeitgeber gleicht die eventuelle Lohndifferenz aus, d.h. er<br />
bezahlt den vorherigen Lohn weiter, dieser wird ihm aber von der Krankenkasse ersetzt.<br />
Arbeitsdispens<br />
Wenn eine Verlegung auf einen Arbeitsplatz tagsüber nicht möglich ist oder nicht verlangt<br />
werden kann, dann muss der Arbeitgeber die Schwangere nach Rücksprache mit dem<br />
Arbeitsmediziner von der Arbeit freistellen.<br />
Einspruch gegen den medizinischen Bescheid<br />
Nach Bescheid des Arbeitsmediziners kann in einer Frist von 14 Tagen nach dem Bescheid<br />
sowohl der Arbeitgeber als auch die werdende Mutter per eingeschriebenem Brief eine<br />
Neuuntersuchung beantragen. Der eingeschriebene Brief wird an die Abteilung<br />
Arbeitsmedizin des Gesundheitsministeriums geschickt.<br />
Solange der Einspruch läuft (14 Tage bis zur Entscheidung) ist die vorangegangene<br />
Entscheidung gültig d.h.:<br />
Wenn der Arzt befunden hat, dass die Frau nachts arbeiten kann, muss sie in jedem Fall<br />
weiter nachts arbeiten, bis der Einspruch geklärt ist.<br />
Wenn der Arzt befunden hat, dass sie nachts nicht arbeiten muss, kann der Arbeitgeber<br />
dagegen Einspruch erheben. Während der Einspruch läuft, braucht die Frau nicht nachts<br />
zu arbeiten.<br />
Weitere Einspruchsmöglichkeiten sind in Art. 16 des Gesetzes (vom 1.08.2001) aufgeführt.<br />
18
Verbotene Arbeiten<br />
Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass:<br />
� Schwangere keine Überstunden verrichten dürfen. Überstunden sind definiert als<br />
Arbeitszeit über die tägliche oder wöchentliche normale Arbeitszeit, wie vom Gesetz<br />
oder per Vertrag geregelt, hinaus.<br />
� Schwangere dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten belastet werden,<br />
auch nicht mit Arbeiten, bei denen sie ionisierenden oder nicht ionisierenden<br />
Strahlungen oder anderen schädlichen Auswirkungen wie z.B. Stäube, Gase oder<br />
Ausdünstungen, Hitze oder Kälte, Lärm, Erschütterungen oder Stößen, ausgesetzt<br />
sind.<br />
Alle diese Schutzmaßnahmen gelten auch während der gesamten Stillzeit.<br />
Der Arbeitgeber, entsprechend der Hinweise des zuständigen<br />
Betriebsarztes, legt die Arbeiten fest,<br />
welche Schwangere oder Stillende nicht ausführen<br />
dürfen.<br />
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, jeder beschäftigten<br />
Frau sowie dem Betriebsrat (comité mixte) oder der<br />
Personaldelegation und der/dem Gleichstellungs -<br />
beauf tragten die Liste der Arbeiten, welche nicht von<br />
Schwangeren, Entbundenen und Stillenden ausgeführt<br />
werden dürfen, vorzulegen, ein schließlich der<br />
festgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung von<br />
Sicherheits- und Gesund heits risiken.<br />
Wenn der zuständige Betriebs arzt befindet, dass es<br />
nicht möglich ist durch provisorische Veränderung an<br />
der Arbeitszeit oder den Arbeits bedingungen die Fotosearch<br />
vorher aufgelisteten Risiken zu beseitigen, muss der<br />
Arbeitgeber den schwangeren Frauen, den Entbun denen in den 8 Wochen nach ihrem<br />
Mutter schafts urlaub und den Stillenden eine andere Arbeit zuteilen, unter Beibehalt ihres<br />
vorherigen Lohnes, wenn sie lange genug bei den Assurances Sociales versichert sind. (6<br />
Monate im Jahr vor dem Mutterschafts schutzurlaub)<br />
Ist der Wechsel zu einer anderen Beschäftigung technisch oder objektiv nicht möglich<br />
oder kann er aus begründeten Motiven nicht verlangt werden, dann muss der Arbeitgeber<br />
auf Weisung des zuständigen Betriebsarztes die schwangere Frau während der notwendigen<br />
Zeit von ihrer Arbeit freistellen, um ihre Sicherheit und ihre Gesundheit zu schützen.<br />
Während der Dauer der Freistellung erhält sie eine Entschädigung in der Höhe des<br />
Bruttolohnes, wenn sie lange genug (6 Monate im Jahr davor) versichert war.<br />
Auch hier kann sowohl der/die Arbeitgeber/in, als auch die Arbeitnehmerin Einspruch<br />
gegen den Entscheid des Arbeitsmediziners einlegen entsprechend der gleichen Prozedur<br />
wie im Kapitel “Nachtarbeit” beschrieben.<br />
19<br />
§ Code du Travail<br />
Art. L.334-1 -L.334-4<br />
Art. L.335-1 -L.335-3<br />
Schwangerschaft
Mobbing<br />
Diskrimination und Belästigung<br />
wegen<br />
Schwangerschaft oder Stillzeit<br />
Wenn Sie Ihren rechtlich zugesicherten<br />
Schutz nutzen und dadurch<br />
von Kollegen/innen oder Vorge -<br />
setzten unter Druck gesetzt werden,<br />
sich diskriminiert oder deswegen<br />
belästigt fühlen, können Sie sich an<br />
eine der untenstehenden Adres sen<br />
zwecks Unter stützung wenden, weil<br />
eine solche Behand lung nicht zulässig<br />
ist.<br />
Mobbing Beratungstelle<br />
des LCGB<br />
13 rue du Commerce<br />
BP 1208 L-1012 Luxembourg<br />
mobbing@lcgb.lu<br />
� 49 94 24 888<br />
Centre égalité de traitement<br />
(Zentrum für Gleichbehandlung)<br />
26, place de la Gare<br />
L-1616 Luxembourg<br />
info@cet.lu<br />
� 26 48 30 33<br />
fax : (+352) 26 48 38 73<br />
Schwangerschaft<br />
Schwere körperliche Arbeiten sind:<br />
� Arbeiten, welche die Schwangere einer physischen oder geistigen Ermüdung aussetzen.<br />
� Heben oder Befördern von Lasten, die mehr als 5 kg wiegen.<br />
� Wenn nach dem 5. Schwanger schaftsmonat keine Sitz gelegen heit für kurze Ruhe -<br />
pausen zur Verfügung steht.<br />
� Arbeiten, deren Ausführung ein häufiges Bücken, eine Hockstellung oder eine dauernd<br />
nach vorne gebeugte Haltung benötigen.<br />
� Arbeiten, bei denen Werkzeug oder Maschinen vorwiegend mit den Füßen betätigt werden.<br />
� Das Steuern von Transportmitteln (eigentlich das Fahren jeglicher Transportmittel, also<br />
auch Dienst fahrzeuge).<br />
� Fließbandarbeit und Akkordarbeit<br />
� Arbeiten, die Berufskrankheiten auslösen können.<br />
� Arbeiten, bei denen die Schwangere einem Unfallrisiko hauptsächlich durch Fallen oder<br />
Rutschen ausgesetzt ist.<br />
� Arbeiten, bei denen die werdende Mutter biologischen Substanzen wie Toxoplasmose -<br />
erregern oder Rötelviren ausgesetzt ist, sowie Arbeiten der Risikogruppen 2, 3, und 4<br />
laut Artikel 2 Punkt d des großherzoglichen Reglements vom 4.11.1994 über den Schutz<br />
der Arbeitnehmer/innen vor Risiken durch biologische Substanzen.<br />
� Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin chemischen Substanzen ausgesetzt ist, wie<br />
Quecksilber und seine Derivate, Kohlenmonoxyd, Blei und seine Derivate, zellteilungshemmende<br />
Medikamente und gefährliche chemische Substanzen, welche erwiesenermaßen<br />
über die Haut aufgenommen werden, sowie den Substanzen R40, R45, R46 und<br />
R47 (siehe großherzogliches Reglement vom 4.11.94 über krebserregende Stoffe)<br />
� Alle Arbeiten, welche Arbeitnehmerinnen in Kontakt bringen mit industriellen Verfahren,<br />
die im großherzoglichen Reglement über krebserregende Stoffe in der Annexe 1 aufgelistet<br />
sind (4.11.94)<br />
� Arbeiten in einer Überdruckatmosphäre<br />
� Unterirdische Minenarbeiten<br />
20
Nutze die Bestimmungen des Mutterschutzes an Deinem Arbeits platz. Du<br />
tust Dir (und anderen Schwangeren) keinen Gefallen, wenn Du alle<br />
Belastungen akzeptierst und Beschwerden verdrängst.<br />
Da Frauen im allgemeinen im Berufsleben kritischer beurteilt werden als<br />
Männer, fühlen sich viele unter Druck, in der Schwangerschaft beweisen<br />
zu müssen, dass sie genauso fit sind wie sonst - und die Schwangerschaft<br />
so "nebenher" läuft.<br />
Du hast nicht unbedingt einen Leistungsabfall, aber Dein Körper "leistet"<br />
so viel mehr in dieser Zeit, dass er Kraft, Energie und Ruhe braucht und<br />
einfordert. Du hilfst Dir eher, wenn Du Dir das zugestehst.<br />
Es gibt sicherlich Frauen, bei denen die Schwangerschaft "nebenbei"<br />
geschieht. Es kann aber passieren, dass Du die körperlichen Vorgänge<br />
solange übergehst, bis Dein Körper massiv auf sich aufmerksam macht.<br />
Kinderkriegen ist nicht nur eine persönliche sondern auch eine für die<br />
Gesellschaft wichtige "Leistung". Daher ist es ein Unding, dass Frauen<br />
aufgrund ihrer Fähigkeit zu gebären, beruflich benachteiligt werden.<br />
Wenn wir die Schwangerschaft nach außen unbemerkt laufen lassen, um<br />
auch Kolleginnen und Kollegen bloß nicht damit zu "belästigen" wird sich<br />
an der fehlenden Rücksichtnahme in der Gesellschaft nichts ändern.<br />
(Aus: Ines Albrecht; Geburts vorbereitung, Kap. 2, Seite 29, Rowohlt TB).<br />
21<br />
In der Schwangerschaft ist es sinnvoll,<br />
sich alle Informationen über die<br />
bevorstehende Geburt zu beschaffen.<br />
So können die eigenen Vorstellungen<br />
für die Geburt des Kindes klarer werden<br />
und eigene Entscheidungen<br />
getroffen werden.<br />
Der Leitfaden "Kinderkriegen in<br />
Luxemburg" ist dabei eine Hilfe.<br />
Dieses Buch enthält wichtige Infor -<br />
mationen über die medizinischen<br />
Gepflogenheiten und Mög lich keiten in<br />
den luxemburgi schen Geburtskliniken<br />
sowie über die Infrastruktur und<br />
Gestaltung der Räumlichkeiten.<br />
Diese Anga ben werden ergänzt durch<br />
klare Informationen über das<br />
Geburts ge schehen selbst.<br />
"Kinderkriegen in Luxemburg"<br />
"Accoucher au Luxembourg"<br />
ist erhältlich im Buchhandel oder<br />
durch Überweisung von 8 Euro:<br />
CCPL LU47 1111 0484 6562 0000<br />
oder BCEE LU41 0019 7000 0278<br />
6000.<br />
Schwangerschaft
§ Gesetz<br />
§<br />
§<br />
§ Gesetz<br />
vom 01.08.2001<br />
Kapitel 10<br />
EuGH Urteil 18.03.2004<br />
EuGH Urteil 20.1.2009<br />
(C-350/06 und C-520/06)<br />
vom 01.08.2001<br />
Art. 19<br />
Schwangerschaft<br />
Mutterschaftsurlaub (congé de maternité)<br />
Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, der durch ärztliches Attest bestätigt<br />
wird, darf die Schwangere von dem/der Arbeitgeber/in nicht mehr be schäftigt werden.<br />
Findet die Geburt vor dem errechneten Termin statt, werden die Tage oder Wochen des<br />
pränatalen Urlaubs, die nicht in Anspruch genommen werden konnten, an den Urlaub nach<br />
der Geburt angehängt. Die Krankenkasse wird dies genau ausrechnen und Ihnen mitteilen.<br />
Falls die Geburt später als am bescheinigten Datum erfolgt, wird das Beschäftigungs verbot<br />
automatisch bis zur Geburt ausgedehnt, ohne dass dies eine Kürzung des nachgeburtlichen<br />
Urlaubs bedingt.<br />
Während des Mutterschaftsurlaubs hat eine Schwangere, welche wenigstens seit 6 Mona -<br />
ten im Jahr vor dem Mutterschaftsurlaub bei den Sozialversicherungen versichtert war, ein<br />
Anrecht auf eine Entschädigung in der Höhe des Krankengeldes. Die Krankenkassen werden<br />
für diese Aufwändungen von staatlicher Seite entschädigt. Das bedeutet, dass<br />
Berufsanfängerinnen, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, kein Anrecht auf diese<br />
Entschädigung während des Mutterschutzurlaubs haben. Das Gleiche gilt für Frauen,<br />
welche während einer Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit wieder schwanger werden.<br />
Dieser Aspekt sollte also bei der Familienplanung bedacht werden.<br />
Besteht kein Anrecht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, kann die Mutterschaftszulage (S.<br />
24) beantragt werden. Diese kann auch zum Teil beantragt werden, wenn die Bezahlung<br />
niedriger ist als die Mutterschaftszulage.<br />
Während ihrer Abwesenheit bleibt das Anrecht der Arbeitnehmerin auf ihre<br />
Jahresgratifikation in voller Höhe erhalten. Auch ihre erworbenene Vorteile und die<br />
Rechte, welche an das Dienstalter gebunden sind, bleiben bestehen. Der Mutter -<br />
schaftsurlaub gilt als Arbeitszeit für den Jahresurlaub.<br />
War es der Schwangeren (wegen Krankschreibung oder Dispens) nicht möglich, ihren<br />
Jahresurlaub innerhalb des laufenden Jahres oder bis zum 31.März des folgenden Jahres<br />
in Anspruch zu nehmen, so bleibt laut Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ihr<br />
Recht auf diese Urlaubstage erhalten. Sie kann somit die verbleibenden Urlaubstage nach<br />
Ablauf des nachgeburtlichen Urlaubs oder nach Ablauf des Elternurlaubs noch nehmen.<br />
Der Anspruch auf den Jahresurlaub verfällt ebenfalls nicht, wenn der Mutterschutzurlaub<br />
in den Zeitraum von Betriebsferien fällt. Der Jahresurlaub kann in vollem Umfang von der<br />
Frau zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden.<br />
Arztbesuche während der Arbeitszeit<br />
Berufstätige schwangere Frauen können ohne Lohnverlust die gesetzlich vorgesehenen<br />
Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen und eine Arbeitsdispens erhalten, wenn<br />
diese Untersuchungen während der Arbeitszeit gemacht werden müssen.<br />
22
Krankenurlaub wegen<br />
Schwangerschaftskomplikationen<br />
getty images<br />
Kontrolle des Mutterschutzes<br />
Arbeitslosigkeit<br />
Sollten schwangerschaftsbedingte Pathologien auftreten,<br />
kann die Schwangere mit ärztlichem Attest krankgeschrieben<br />
werden. Dies verläuft genau wie bei einer Krank schreibung<br />
außerhalb der Schwan ger schaft.<br />
Davon wird unterschiedlich Ge brauch gemacht.<br />
Verschiedentlich weigern sich Ärzte/ Ärztinnen die Frauen,<br />
denen sie wehenhemmende Medikamente ver ordnet haben,<br />
krank zu schreiben. Andere schreiben Frauen schon bei er -<br />
sten Abwei chungen vom Wohlbefinden krank.<br />
Verschiedene Gynäkologen/ Gynä ko lo ginnen schreiben individuell<br />
nach Absprache mit der zuständigen Krankenkasse bei<br />
auftretenden Schwanger schafts komplikationen (z.B. vorzeitigen<br />
Wehen) Frauen für einen vollen Arbeitstag arbeitsunfähig,<br />
aber arbeitsfähig für einen halben Arbeitstag. Dies erlaubt es<br />
der Schwangeren, den Kontakt zum Arbeitsplatz zu halten,<br />
einen totalen Rückzug aus der Arbeitswelt zu vermeiden und<br />
trotzdem genug Zeit zum Ausruhen zu haben.<br />
Die “Inspection du Travail et des Mines” und die “Direction de la Santé” am Gesundheits -<br />
ministerium überwachen die Anwendung des Gesetzes vom 1.08.2001.<br />
Wenn Sie Ihre Arbeit aus ökonomischen Gründen verlieren oder weil Ihr befristeter<br />
Arbeitsverlag ausläuft während Sie schwanger oder im Mutterschutzurlaub sind, dann kann<br />
Nachfolgendes sich auf Ihre Situation beziehen. Wenn Sie die Bedingungen für einen<br />
bezahlten Mutterschutzurlaub (u.A. wenigstens 6 Monate in die Sozialversicherungen einbezahlt<br />
zu haben) und die Bedingungen für Arbeitslosenunterstützung erfüllen, wird die<br />
Arbeitslosenunterstützung ausgesetzt während der Zeit in der Sie bezahlten Mutterschutz<br />
haben. Die verbleibenden Monate der Arbeitslosenunterstützung werden danach weiter<br />
gezahlt. Wenn Sie weder Anrecht auf bezahlten Mutterschutzurlaub noch auf Arbeitslosen -<br />
unterstützung haben, können Sie die Mutterschaftszulage beantragen (siehe Seite 24).<br />
23<br />
Inspection<br />
du travail et des Mines<br />
Agence Luxembourg<br />
� 247-86220<br />
Agence Esch/Alzette<br />
� 247-76210<br />
Agence Diekirch<br />
� 247-76250<br />
Schwangerschaft
§ Gesetz<br />
Bestimmungen für<br />
nicht berufstätige Mütter,<br />
Nichtlohnempfängerinnen<br />
und Mütter mit geringem<br />
EGH CC 43/99 vom<br />
31.05.1999<br />
Schwangerschaft<br />
Mutterschaftszulage (allocation de maternité)<br />
Diese Zulage wird auf Antrag in voller Höhe an nicht berufstätige Schwangere beginnend 8<br />
Wochen vor der Geburt des Babys ausbezahlt. Sie steht auch Frauen zu, welche kein<br />
Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben, dies schließt in Luxemburg<br />
beschäftigte Grenzgängerinnen ein. Es gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich des<br />
Wohnsitzes wie für die vorgeburtliche Zulage mit dem kleinen Unterschied, dass der legale<br />
Wohnsitz 8 Wochen vor der Geburt in Luxemburg sein muss (ausgenommen Grenz -<br />
gängerinnen).<br />
In Luxemburg berufstätige Schwangere, die einen Lohn beziehen, der niedriger ist als die<br />
Mutterschaftszulage, können die Differenz beantragen. Sie wird für maximal 16 Wochen (8<br />
Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) ausbezahlt.<br />
Ein rezentes Urteil des europäischen Gerichtshofes unterstreicht, dass diese Zulage auch<br />
Grenzgängerinnen zusteht. Geringfügig in Luxemburg beschäftigte schwangere Grenz -<br />
gängerinnen haben ein Anrecht darauf, nicht berufstätige Ehefrauen von Grenzgängern<br />
nicht, da die Zulage personengebunden ist.<br />
Einkommen Bezugsbedingungen<br />
vom 30.04.1980<br />
abgeändert durch<br />
Gesetz vom 23.12.1992<br />
Gesetz vom 31.07.1995<br />
Gesetz vom 23.12.1998<br />
Höhe der Zulage<br />
Das Antragsformular für die Mutterschaftszulage<br />
ist bei dem/der Frauenarzt/Frauenärztin<br />
erhältlich und kann frühestens 12 Wochen vor<br />
der Niederkunft ausgestellt werden. Die<br />
Mutterschaftszulage beträgt 194,02 Euro pro<br />
Woche. Durch Tripartite-Beschluss wurde die<br />
Index anbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt<br />
und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />
Die Zulage wird aus Staatsmitteln finanziert<br />
und kann beansprucht werden, um Entbindungskosten<br />
zu bezahlen.<br />
Adoption<br />
Bei der Adoption eines Kindes, das noch nicht im ersten Schuljahr aufge nommen wird,<br />
erfolgt die Auszahlung der Zulage für die 8 Wochen, die auf die Einschreibung der Adoption<br />
in das Register des Standesamtes folgen.<br />
24<br />
Fotosearch
Geburt<br />
Initiativ Liewensufank
§ Code civil<br />
§ Gesetz vom 13.04.1979<br />
Bestimmungen für<br />
Mütter und Väter<br />
Art. 312-342<br />
Art. 334-2<br />
Urteil der<br />
Cour Constitutionnelle<br />
vom 26.03.1999<br />
Geburt<br />
Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt<br />
Spätestens fünf Tage nach der Geburt muss ein Kind amtlich angemeldet sein. Die<br />
Eintragung erfolgt beim Standesamt der Geburtsgemeinde. Mit den dort ausgestellten<br />
Dokumenten wird das Neugeborene dann in seiner Heimatgemeinde eingetragen, falls<br />
beide nicht identisch sind. Beim Standesamt der Geburtsgemeinde erfolgt die Eintragung<br />
ins Geburtenregister und die Eltern werden darüber informiert, welche Stellen und Ämter<br />
noch über die Geburt zu unterrichten sind (Krankenkassen, Steueramt, Kindergeldkasse,<br />
usw.).<br />
Verheiratete Eltern<br />
Wird das Kind in eine eheliche Gemeinschaft hineingeboren, gilt es als ehelich und der<br />
Ehemann automatisch als der Vater, es sei denn, die Mutter ließe den Namen des<br />
Ehemannes nicht in die Geburtsurkunde eintragen.<br />
Um die Geburtserklärung vor dem Standesbeamten zu machen, nimmt der Vater oder die<br />
Mutter das Familienbuch und die Geburtsbestätigung der Hebamme mit.<br />
Nicht verheiratete Eltern<br />
Sind die Eltern nicht verheiratet, kann der Vater sein Kind mit der Geburtsbescheinigung<br />
der Hebamme, dem ausgefüllten Formular über die Namenswahl und dem Ausweis der<br />
Mutter beim Standesamt anmelden. Dann wird er als Vater eingetragen und hat die gleichen<br />
Pflichten gegenüber dem Kind wie ein ehelicher Vater.<br />
Laut § 380 des Zivilgesetzbuches wird der Mutter automatisch das Sorgerecht bei der<br />
Geburt eines von ihr und ihrem Partner anerkannten Kindes übertragen. Diese Diskrimi -<br />
nierung der ledigen Väter und die Bevorzugung der Mutter wurde in einem Entscheid des<br />
Verfassungsgerichtes Ende März 1999 festgehalten. Da das Gesetz aber noch immer<br />
nicht geändert wurde, ist die nachfolgend beschriebene Prozedur nötig:<br />
Will ein Paar, das nicht miteinander verheiratet ist, eine geteilte "Autorité parentale", müssen<br />
die Eltern diese nach der Geburt gemeinsam beim zuständigen Jugendgericht beantragen<br />
(einfache, kostenlose Prozedur). Geschieht dies nicht, hat der Vater, legal gesehen,<br />
keine Rechte (auch kein Besuchsrecht im Fall einer Trennung), aber Pflichten (z.B.<br />
Unterhaltspflicht).<br />
Alleinerziehende<br />
Ist der Vater nicht bekannt, meldet die Mutter selbst oder die Hebamme oder eine andere,<br />
bei der Geburt anwesende Person, stellvertretend für die Mutter, das Neugeborene<br />
beim Standesamt an. Das Kind wird dann auf den Namen der Mutter eingetragen, mit<br />
unbekanntem Vater. Der Erzeuger kann aber jederzeit auf dem Standesamt erscheinen<br />
und sich als Vater angeben. Dies wird dann nachträglich eingetragen. Wenn die Mutter<br />
damit nicht einverstanden ist, muss sie den angeblichen Vater gerichtlich belangen und<br />
beweisen, dass er nicht der Vater ist.<br />
26
Sonderfälle<br />
Falls die Mutter noch verheiratet ist (mit einem anderen Mann, der nicht der Kindsvater ist),<br />
muss der Ehemann eine Sonderprozedur vor dem "juge des tu telles" einleiten, damit nicht<br />
er vor dem Gesetz als der Vater des Kindes gilt. Findet die Geburt weniger als 300 Tage<br />
nach der Trennung oder Scheidung statt, gilt der Ehemann der Mutter oder ihr getrennt<br />
lebender oder geschiedener Mann als Kindsvater. Dieser Schritt muss auch dann unternommen<br />
werden, wenn der leibliche Vater das Kind durch Eintragung im Geburtenregister anerkannt<br />
hat. Der Ehemann oder frisch geschiedene Mann hat sonst Vaterrechte. Die Frau<br />
könnte ihn allerdings dann auch auf Unterhaltszahlungen verklagen.<br />
Wenn das Kind durch eine Vergewaltigung gezeugt wurde, muss die Mutter ihr<br />
Einverständnis geben, damit der Erzeuger ins Geburtsregister eingetragen werden kann.<br />
Vorname des Kindes (Art 57)<br />
Die Vornamen werden von den Eltern ausgesucht. Der Zivilstandsbeamte kann nur Namen<br />
annehmen, welche dem Interesse des Kindes oder den Rechten von Dritten nicht schaden.<br />
Name des Kindes (Art 57)<br />
Alle Kinder der gleichen Eltern tragen den gleichen Namen.<br />
Spätestens am Tage der Anmeldung des Neugeborenen wählen die Eltern zusammen den<br />
Namen aus. Dazu wird bei der Anmeldung eine gemeinsam unterschriebene Erklärung<br />
abgegeben (Formular in der Geburtsklinik erhältlich), welche den gewählten Namen angibt.<br />
Das Kind kann entweder den Namen des Vaters oder denjenigen der Mutter erhalten oder<br />
den Namen der beiden in der von den Eltern gewählten Reihenfolge. Wenn die Namen der<br />
Eltern aneinander gehängt werden und ein Elternteil (oder beide Eltern) bereits einen<br />
Doppelnamen trägt, können sie jeweils nur einen Namen weitergeben. Können die Eltern<br />
sich nicht einigen, erhält das Kind den Namen oder ersten Namen seiner Mutter und seines<br />
Vaters in der per Los bestimmten Reihenfolge. Die Auslosung wird vom Zivilstandsbeamten<br />
im Beisein der anmeldenden Person durchgeführt.<br />
Die Abstammung zu den Eltern wird nacheinander festgestellt.<br />
Das Kind erhält den Namen des Elternteils zu dem als erster die Abstammung festgestellt<br />
wurde. Wird später eine weitere Abstammung eingetragen, kann das Kind seinen Namen<br />
behalten oder nach den allgemeinen Regeln einen anderen Namen annehmen. Ist das Kind<br />
zu dem Zeitpunkt älter als 13 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich.<br />
Adoption eines Kindes<br />
Ein adoptiertes Kind erhält den Namen des Adoptierenden. Wird das Kind von beiden<br />
Elternteilen adoptiert, werden die neuen Regeln angewandt unter der Berücksichtigung der<br />
Regel, dass alle Kinder der gleichen Eltern den gleichen Namen tragen. (Art. 359) Wenn<br />
eine verheiratete Person das Kind des Partners adoptiert, behält es seinen Namen. Das<br />
Gericht kann auf Antrag auch einen Namen nach den neuen Bestimmungen erteilen. Ist das<br />
Kind zu dem Zeitpunkt älter als 13 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich. Geburt<br />
27<br />
§ Code<br />
§ Code<br />
§ Gesetz<br />
civil 380<br />
civil 335<br />
vom 11.12.1986<br />
Gesetz vom 24.07.2001<br />
Gesetz vom 23.12.2005
§ Gesetz vom 23.12.2005<br />
§ Gesetz vom 23.12.2005<br />
Gesetz vom 11.12.1986<br />
Gesetz vom 24.07.2001<br />
Gesetz vom 23.10.2008<br />
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Geburt<br />
Luxemburgische Nationalität<br />
Ein Neugeborenes ist Luxemburger<br />
� wenn ein Elternteil Luxemburger ist, sogar wenn es im Ausland geboren wird<br />
� wenn es in Luxemburg geboren (gefunden) wird und die Eltern unbekannt sind<br />
� wenn es in Luxemburg geboren wird und seine Eltern Staatenlose sind<br />
� wenn das Kind in Luxemburg geboren wird von nicht luxemburgischen Eltern, von denen<br />
einer schon in Luxemburg geboren wurde.<br />
� wenn das Kind in Luxemburg geboren wird von ausländischen Eltern, und das ausländische<br />
Gesetz es unmöglich macht, dass das Kind die Nationalität von dem einen oder anderen<br />
Elternteil bekommt<br />
Durch eine einfache oder volle Adoption durch einen/eine Luxemburger/in erhält ein<br />
Adoptivkind die luxemburgische Nationalität.<br />
Erhält ein Elternteil eines Minderjährigen die luxemburgische Nationalität (zurück), erhält<br />
der Minderjährige sie automatisch.<br />
Eine Person kann neben der luxemburgischen Nationalität eine oder mehrere andere<br />
Nationalitäten besitzen. Er wird aber von den luxemburgischen Autoritäten ausschließlich<br />
als Luxemburger behandelt.<br />
Wenn ein Baby stirbt<br />
Trotz bester medizinischer Überwachung während der Schwangerschaft und der Geburt<br />
kann es vorkommen, dass ein Kind stirbt, sei es während der Schwangerschaft, im Verlauf<br />
oder kurz nach der Geburt. Der Tod eines Kindes stürzt die Eltern meist völlig unerwartet in<br />
einen Schockzustand. Dabei müssen bereits ganz früh schwerwiegende Entscheidungen<br />
getroffen werden, die auch für die ganze Trauerphase eine wichtige Rolle spielen. Wollen<br />
die Eltern ihr totes Kind sehen, es in die Arme nehmen? Wie entscheiden sie sich bezüglich<br />
einer Autopsie? Ist eine Bestattung möglich und wie?<br />
Rechtlicher Status<br />
Juristisch gesehen werden folgende Unterscheidungen gemacht:<br />
Ein lebend geborenes Kind wird innerhalb von 5 Tagen auf dem Standesamt angemeldet.<br />
Stirbt das Kind später, wird eine Todesurkunde erstellt und das verstorbene Kind hat alle<br />
Rechte einer juristischen Person.<br />
Stirbt das Neugeborene bevor es angemeldet ist, stellt der Zivilstandsbeamte auf Vorlage der<br />
ärztlichen Bescheinigung über Geburtsdatum und -stunde sowie Todesdatum und -stunde eine<br />
Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus. (Art. 79-1)<br />
Die Bestattung des verstorbenen Babys ist in diesen beiden Fällen obligatorisch.<br />
Wird das Baby tot geboren stellt der Zivilstandsbeamte eine Bescheinigung über ein totgeborenes<br />
Kind aus. Diese wird auch in das Sterberegister eingetragen und enthält<br />
Geburtstag, Geburtszeit, Geburtsort und Angaben zu den Eltern, soweit diese bekannt sind.<br />
28
Auf Wunsch der Eltern können auch Name und Vorname(n) eingeschrieben werden.<br />
In seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage N° 2775 vom 25.8.2008 vom<br />
Abgeordneten Gilles Roth schreibt der Justizminister Luc Frieden:<br />
“Angesichts des breiten Rahmens ist auch eine Einschreibung des Foeten von 16-22<br />
Schwangerschaftswochen möglich und kann auch später erfolgen.”<br />
Autopsie<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Ein Begräbnis mit Sarg und Totenfeier ist möglich. Verschiedene Gemeindeverwaltungen<br />
erlauben eine Bestattung, sei es im Familiengrab oder in einem speziell vorgesehenen<br />
Gemeinschaftsgrab wie beispielsweise in Luxemburg/ Merl und Esch/Lallingen.<br />
Im Ausland gibt es viele Friedhofsinitiativen, die geeignete Grabstätten ermöglichen und<br />
mitgestaltet haben. Die Initiativ Liewensufank setzt sich dafür in Luxemburg ein.<br />
In vielen Fällen ist die Todesursache nicht oder nicht genau bekannt. Der Arzt wird den<br />
Eltern vorschlagen, eine Autopsie des Leichnams vornehmen zu lassen, um eine medizinische<br />
Klärung herbeizuführen und auch evtl. wichtige Informationen bezüglich weiterer<br />
Schwangerschaften zu erhalten. Diese Untersuchung kann nur erfolgen, wenn die Eltern<br />
dazu ihre Einwilligung gegeben haben. Nach dieser medizinischen Untersuchung befinden<br />
sich die inneren Organe wieder an ihrem Platz und die Schnitte sind vernäht. Auch nach<br />
der Autopsie können die Eltern ihr Kind noch sehen und bestatten.<br />
29<br />
§ Gesetz<br />
vom 23.12.2005<br />
Geburt
§ Code du Travail<br />
§ Gesetz vom 03.07.1975<br />
Art. L.233-16<br />
§ Großherzogliches<br />
Reglement vom 07.07.2006<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom 11.09.2006<br />
§ Gesetz vom 27.07.1992<br />
Art. 26<br />
Code des ass. soc.<br />
Geburt<br />
Mutterschutz und Zulagen<br />
Anrecht auf den nachgeburtlichen Mutterschaftsurlaub besteht nur, wenn die Geburt des<br />
Kindes nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat stattfindet. In dem Fall werden auch<br />
die drei Teile der Mutterschaftszulage zusammen ausbezahlt.<br />
Findet die Geburt vor dem 6. Schwangerschaftsmonat statt, besteht kein Anrecht auf nachgeburtlichen<br />
Mutterschaftsurlaub und es wird keine Zulage ausbezahlt, weil eine der<br />
Bedingungen die Geburt eines lebensfähigen Kindes ist. Der Gynäkologe wird eine angemessene<br />
Krankmeldung schreiben.<br />
Vaterschaftsurlaub<br />
Der Vater hat Anrecht auf 2 Urlaubstage nach der Geburt seines Kindes.<br />
Der verheiratete oder in anerkannter Partnerschaft lebende Vater hat, falls er Staats -<br />
beamter, Staatsangestellter, Gemeindebeamter ist oder in einem gleichgestellten Sektor<br />
arbeitet, ein Anrecht auf 4 Tage Vaterschaftsurlaub anläßlich der Niederkunft der<br />
Ehefrau/Partnerin.<br />
Da in den anderen europäischen Ländern längere Vaterschaftsurlaube die Regel sind, hoffen<br />
wir, dass Luxemburg demnächst nachzieht.<br />
Geburtskosten<br />
Geburt im Krankenhaus<br />
Die Versicherten haben bei der Geburt in einer Klinik Anrecht auf Hebammen betreuung,<br />
auf ärztliche Hilfe, auf den Aufenthalt in einem Entbindungsheim oder einer Klinik und auf<br />
pharmazeutische und diätetische Produkte.<br />
Die vorhergenannten Sach leis tungen sind durch eine Pau schal summe abgedeckt, welche<br />
durch ein großherzogliches Regle ment festgelegt wird, in welchem dem Preis jeder<br />
Leistung separat Rech nung getragen wird.<br />
Ambulante Geburt<br />
Im Falle einer ambulanten Geburt übernimmt die Krankenkasse ebenfalls die Kosten für die<br />
ärztliche Betreuung bei der Geburt, die Hebammenbetreuung bei der Geburt, den<br />
Aufenthalt in den Entbindungsräumen, sowie anfallende Materialkosten. Desweiteren übernimmt<br />
sie die Kosten für die Nachbetreuung durch die Hebamme im Hause der Wöchnerin,<br />
30
unabhängig davon, ob diese die Klinik nach einigen Stunden, am Tag nach der Geburt oder<br />
bis zum vierten Tag nach der Geburt mit ihrem Baby verlassen hat.<br />
Außerdem ist eine Pauschalsumme vorgesehen für Stillhilfsmittel oder Mutter milch -<br />
ersatzproduk-te, die jeder Frau zusteht, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes nach<br />
der Geburt in der Klinik. Die Pauschal summe beträgt 142,74 Euro (bei aktuellem<br />
Indexstand von 719,84), sie erweitert sich um das Mehrf ache im Fall von Mehrlings -<br />
geburten.<br />
Koos Foto<br />
Weitere Hebammenbesuche<br />
Seit Ende der sechziger Jahre die Hebam -<br />
mentarife abgeschafft wurden, gibt es keinen<br />
Tarif mehr für Haus geburten. Durch Urteile der<br />
Schiedsge richte der verschiedenen Sozialver -<br />
sicherungen wurde festgelegt, dass ein Teil der<br />
Pauschal summe auch bei der Hausgeburt ausgezahlt<br />
wird um die Hebammenrechnung zu<br />
bezahlen, die vom Versicherten vorbezahlt<br />
wurde.<br />
Durch großherzoglichen Beschluss vom 30.4.2004 wird ein weiterer Hebammenbesuch<br />
von der Krankenkasse zurückerstattet nach der Geburt oder in der Stillzeit. Dies soll die<br />
Eltern unterstützen, sich im Alltag mit dem Baby zurecht zu finden und weiter stillen zu können.<br />
Weitere Hebammenbesuche werden zurückerstattet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.<br />
Selbstverständlich können auch Hebammenbesuche auf eigene Rechnung vereinbart werden.<br />
Steuerminderung<br />
Hausgeburt<br />
Die Steuerminderung wurde durch das Gesetz vom 27.12.2007 abgeschafft und durch den<br />
Kinderbonus (siehe Seite 37) ersetzt.<br />
31<br />
§ Großherzogliches<br />
Reglement über die<br />
Leistungen bei einer<br />
Geburt vom 23.12.1998<br />
und vom 14.12.2001<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom 14.03.1996<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom 30.04.2004<br />
Gesetz vom 03.07.1975<br />
Art. 8<br />
Gesetz vom 12.02.1999<br />
Freiberufliche Hebammen<br />
Liste über Initiativ Liewensufank<br />
� 36 05 98 oder<br />
www.sages-femmes.lu<br />
Geburt
§ Gesetz vom 23.12.1998<br />
Bestimmungen<br />
für alle Frauen<br />
Caisse Nationale des<br />
PCaisse Nationale des<br />
Prestations Familiales<br />
CNPF<br />
1a, bvd Prince Henri<br />
L-1724 Luxembourg<br />
Guichets:<br />
34, avenue de la Porte-Neuve<br />
B.P3494<br />
L-2227 Luxembourg<br />
� 47 71 53-1<br />
Fax 47 71 53 328 / 348<br />
www.cnpf.lu<br />
Geburt<br />
Eigentliche Geburtszulage<br />
Sie ist der zweite Teil der Geburtszulage (siehe S. 12).<br />
Bezugsbedingungen<br />
Beim Anmelden des Kindes bei der Gemeinde wird das Antragsformular für diese Zulage<br />
ausgehändigt. Es gelten die gleichen Bedingungen wie im Kapitel Vorgeburtliche Zulage/<br />
Bezugs bedingungen (S. 12).<br />
� Die Mutter muss bei der Geburt ihren legalen Wohnsitz in Luxemburg haben. Wenn das<br />
Kind im Ausland geboren wird, muss diese Abwesenheit begründet werden und zeitlich<br />
begrenzt sein.<br />
� Es ist vorgesehen, dass die Mutter sich zwischen der 2. und 10. Woche nach der Geburt<br />
von einem/einer Gynäkologen/Gynäkologin untersuchen lässt. Nach diesem Arztbesuch<br />
kann das Formular an die Caisse nationale des prestations familiales geschickt werden.<br />
� Wird ein Kind aus dem Ausland von einer in Luxemburg wohnhaften Person adoptiert,<br />
gelten die Bedingungen ebenfalls als erfüllt.<br />
� Auch wenn das Kind vor (nach dem 6. Schwangerschaftsmonat), bei oder nach der<br />
Geburt stirbt, bleibt die Geburtszulage erhalten.<br />
Das ausgefüllte Formular wird an die Kindergeldkasse (CNPF) geschickt.<br />
Höhe der Zulage<br />
Die Geburtszulage beträgt 580,03 Euro. Durch Tripartite-Beschluss wurde die Indexan -<br />
bindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt. Die vorgeburtliche<br />
Zulage und die eigentliche Geburtszulage werden meist zusammen nach der Geburt<br />
ausbezahlt.<br />
Sie wird aus dem Staatshaushalt finanziert und an die Mutter ausbezahlt oder an denjenigen,<br />
der die Geburtskosten übernommen hat, z.B. wenn die Mutter in einem Heim lebt.<br />
Sind die Geburtskosten integral durch die Krankenkasse abgedeckt, wird im Falle einer anonymen<br />
Geburt die Zahlung in ihrer Ganzheit an die Person erfolgen, die das Kind erzieht.<br />
Bei einer Mehrlingsgeburt wird die Zulage pro Kind ausbezahlt, also bei Zwillingen doppelt.<br />
Dies gilt für die vorgeburtliche Zulage, die Geburtszulage und die nachgeburtliche Zulage.<br />
32
Nach der Geburt<br />
getty images
§ Gesetz vom 20.06.1977<br />
Bestimmungen für<br />
alle Frauen<br />
Gesetz vom 31.07.1995<br />
Gesetz vom 23.12.1998<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom<br />
20.02.2007<br />
nach der Geburt<br />
Nachgeburtliche Zulage<br />
Dies ist der dritte Teil der Geburtszulage (siehe S. 12). Das Antragsformular wird durch<br />
den/die Kinderarzt/in bei der ersten Untersuchung ausgehändigt.<br />
Bezugsbedingungen<br />
� Das Kind muss seinen legalen Wohnsitz seit seiner Geburt in Luxemburg haben<br />
(Ausnahmen s. S. 12).<br />
� Zusätzlich ist der Bezug der Zulage an eine Reihe von ärztlichen Untersuchungen des<br />
Kindes gekoppelt. Das Kind muss bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr sechsmal zu<br />
festgesetzten Terminen von einem Arzt untersucht worden sein und sich zusätzlich nach<br />
der Geburt einem Gehörtest durch den Service audiophonologique unterziehen. Die zwei<br />
ersten Untersuchungen müssen von einem/r Kinderarzt/ärztin gemacht werden, die restlichen<br />
Untersuchungen kann auch ein/e Allgemeinmediziner/in vornehmen.<br />
� Die Eltern müssen diese Termine strikt einhalten, sonst verweigert die Caisse des prestations<br />
familiales die Auszahlung der Zulage.<br />
1. in den ersten 48 Stunden nach der Geburt<br />
2. bei der Entlassung oder zwischen dem 5. und 10. Tag nach der Geburt<br />
3. zwischen 3 und 8 Wochen<br />
4. zwischen 4 und 6 Monaten<br />
5. zwischen 9 und 12 Monaten<br />
6. zwischen 21 und 24 Monaten<br />
Wenn alle Arztuntersuchungen absolviert sind, wird das Formular nach Bestätigung des<br />
Wohnsitzes durch die Wohngemeinde bei der Caisse nationale des prestations familiales<br />
eingereicht.<br />
Eine Ausnahme gilt für im Ausland geborene Kinder, die in Luxemburg adoptiert werden. In<br />
diesem Fall werden die im Ausland getätigten Arztbesuche angerechnet. Wurden keine<br />
ärztlichen Untersuchungen durchgeführt, wird nur der Teil der Zulage ausbezahlt, der dem<br />
Verhältnis der Arztbesuche entspricht.<br />
Wenn das Kind vor Ende des zweiten Lebensjahres stirbt, und die Arzttermine vor seinem<br />
Tod wahrgenommen worden sind, wird die Zulage ganz ausbezahlt.<br />
Höhe der Zulage<br />
Die Höhe der ausgezahlten Summe beträgt 580,03 Euro. Durch Tripartite-Beschluss wurde<br />
die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />
Sie wird an denjenigen ausbezahlt, der den Unterhalt des Kindes bestreitet in dem Moment,<br />
wo sie fällig ist.<br />
Bei Mehrlingen wird der Betrag entsprechend multipliziert.<br />
34
Unterstützung beim Bau oder Kauf einer<br />
Eigentumswohnung<br />
Bausparhilfen<br />
Für jedes Kind, das nach dem 02.12.2002 geboren wurde, wird eine allgemeine staatliche<br />
Bausparhilfe in Höhe von 100 Euro gewährt. Die Bausparhilfe kann nur bis zum Erreichen<br />
des 6. Lebensjahres beantragt werden. Beim Erreichen des 16. Lebensjahres muss das<br />
Bausparkonto mindestens 240 Euro Guthaben aufweisen.<br />
Das Geld dieses Kontos muss bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres des Kindes ausschließlich<br />
zur Finanzierung der Immobilie des Kindes genutzt werden. Formulare und nähere<br />
Auskunft hierfür gibt es beim "Ministère du Logement".<br />
Zinssubvention<br />
Wenn zum Kauf oder Bau einer Eigentumswohnung ein Kredit aufgenommen wurde, kann<br />
der Staat eine Zinssubvention genehmigen, um die monatliche Belastung zu senken. Die<br />
Höhe der Unterstützung ist abhängig vom besteuerbaren Einkommen und der Anzahl der<br />
Kinder.<br />
Zinsbonifikation<br />
Der Staat gewährt eine Zinsabsenkung von 0,875 % pro Kind auf ein Darlehen für Bau oder<br />
Kauf eines Eigenheims bis zu einem Maximum von 175.000 Euro, dies ohne Bedingungen<br />
bezüglich des Einkommens.<br />
Kindergeld<br />
Von der Geburt an oder ab der Adoption eines Kindes haben die Eltern, die Erziehungs -<br />
berechtigten oder die Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, Anrecht auf das<br />
Kindergeld. Um der Situation von "Patchworkfamilien" gerecht zu werden, spricht das<br />
Gesetz nicht mehr von Familie, sondern von "groupe familial" (Familiengruppe). Der Antrag<br />
erfolgt über ein gemeinsames Formular, das die Geburtszulage (siehe Seite 32) und das<br />
Kindergeld umfasst und von der Gemeindeverwaltung ausgehändigt wird.<br />
Die Auszahlung erfolgt am Ende eines jeden Monats. Die Zulage ist als Familien -<br />
lastenausgleich gedacht und gehört zu den Leistungen der sozialen Sicherheit. Sie wird seit<br />
Ende 1994 integral vom Staat finanziert.<br />
35<br />
§ abgeändertes<br />
Gesetz vom<br />
25.02.1979<br />
Informationen und individuelle<br />
Beratung aufgrund der finan ziellen<br />
Familiensituation beim:<br />
Service des Aides au Logement<br />
Coin av. Gaston Diderich/<br />
Bvd. Grande-Duchesse Charlotte<br />
L - 1420 Luxemburg<br />
§<br />
Bestimmungen für<br />
Mütter und Väter<br />
� 247-84860<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom<br />
03.02.2009 und vom<br />
05.06.2009<br />
Gesetz vom 08.11.2002<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom<br />
22.03.2004<br />
nach der Geburt
§<br />
Gesetz vom 21.11.2002<br />
Initiativ Liewensufank<br />
nach der Geburt<br />
Bezugsbedingungen<br />
Im Großherzogtum erzogene Kinder<br />
� Wenn das Kind hier geboren wurde, wird das Kindergeld ab dem Monat der Geburt<br />
ausbezahlt. Die erste Auszahlung kann sich aber um mehrere Wochen verzögern.<br />
� Wurde das Kind im Ausland geboren, wird das Kindergeld ab dem Monat seiner<br />
Ankunft ausbezahlt.<br />
� Anerkannte politische Flüchtlinge (Artikel 23 der Genfer Konvention von 1951) und<br />
anerkannte Staatenlose (Artikel 23 der Konvention von New York 1954) haben Anrecht<br />
auf Kindergeld.<br />
im Ausland erzogene Kinder<br />
� Arbeitet die Person, welche die elterliche Gewalt (autorité parentale) ausübt, im<br />
Großherzogtum, besteht ein Anrecht auf die Auszahlung des Kindergeldes in<br />
Luxemburg respektiv auf einem Ausgleich. Die Beträge (und die Altersgrenzen) sind<br />
für die einzelnen Länder verschieden, liegen aber unter dem Betrag in Luxemburg.<br />
� Weilen die Eltern vorübergehend dort, z.B. Studien, beruflicher Auslandsaufenthalt (mit<br />
Weiterversicherung in Luxemburg), gelten die gleichen Ausnahmen wie auf S.12 beschrieben.<br />
Höhe des Kindergeldes<br />
Der Betrag des Kindergeldes hängt ab von der Kinderzahl der betreffenden Familiengruppe.<br />
Durch Tripartite-Beschluss wurde die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis<br />
dato nicht wieder eingeführt. Das Kindergeld beträgt für:<br />
Ein Kind 185,60 Euro<br />
Zwei Kinder 440,72 Euro<br />
Drei Kinder 802,74 Euro<br />
Vier Kinder 1.164,56 Euro<br />
Fünf Kinder 1.526,38 Euro<br />
Dieser Betrag erhöht sich um 361,82 Euro für jedes weitere Kind. Er wird an die/denjenigen,<br />
die/der das Kind erzieht, ausbezahlt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Bei Schulbesuch<br />
eines Lyzeums kann die Auszahlung bis zum Alter von 27 Jahren verlängert werden.<br />
Universitätsstudenten erhalten ein Stipendium.<br />
Bei Behinderten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können, wird es ohne<br />
Altersgrenze ausbezahlt. Nach dem Tod des Kindes erlischt der Anspruch auf Kindergeld.<br />
Weitere Bestimmungen<br />
Die weiteren Bestimmungen, wie Erhöhungen des Kindergeldes mit zunehmendem Alter,<br />
Schulanfangszulage usw. werden hier nicht weiter behandelt, weil es den Rahmen dieser<br />
Informationsbroschüre sprengen würde.<br />
36
Kinderbonus<br />
Jede Familie, die in Luxemburg steuerpflichtig ist und Kindergeld erhält, hat ein Anrecht auf<br />
den Kinderbonus. Der Bonus stellt eine automatische Gewährung der steuerlichen<br />
Kinderermäßigung dar, die ab 2008 abgeschafft wurde. Es handelt sich also um eine steuerliche<br />
Maßnahme und eine neue Familien leistung.<br />
Bezugsbedingungen<br />
Der Bonus steht jedem Kind zu, für das<br />
Kindergeld gezahlt wird.<br />
Kinder, welche in Brasilien, auf dem<br />
Kap Verde, in Tunesien oder in einem<br />
der Nachfolgestaaten des früheren<br />
Jugoslawiens leben und deren Recht<br />
auf Familienzulagen (Kindergeld) durch<br />
bilaterale Abkommen geregelt wird,<br />
haben kein Anrecht auf den Bonus,<br />
auch wenn ein Elternteil oder alle beide<br />
in Luxemburg sozial versichert sind.<br />
Diese Eltern können eine Regula -<br />
risierung der Steuerabgaben bei der<br />
jährlichen Abrechnung anfragen beim<br />
zuständigen RTS-Steuerbüro.<br />
Verheiratete Eltern oder solche mit einer eingetragenen Partnerschaft, die<br />
zusammen mit ihren Kindern leben<br />
Dass der Bonus an denjenigen ausgezahlt wird, der das Kindergeld erhält, hat keinen<br />
Einfluss auf die Besteuerung des Paares. Die anderen Steuervorteile können bei der<br />
Steuererklärung oder durch Eintragung auf die Lohnsteuerkarte genutzt werden.<br />
Unverheiratete Eltern, die zusammen mit ihren Kindern wohnen<br />
Der Bonus wird überwiesen an denjenigen, der die Familienzulagen erhält. Dies bedeutet,<br />
dass nur diese Person in Steuerklasse 1a ist und dann auch die anderen Steuervorteile nutzen<br />
kann. Der andere Elternteil bleibt in Steuerklasse 1, kann aber einen Antrag auf<br />
Steuerermäßigung für außerordentliche Ausgaben bis zu einem Maximum von 3.480 Euros<br />
beim Steueramt stellen (Artikel 127bis).<br />
Eltern, die nicht zusammen leben<br />
getty images<br />
Derjenige, der Unterhalt zahlt (z. B. Alimente), aber den Bonus nicht erhält, weil der Bonus<br />
an denjenigen ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt, kann einen Antrag auf<br />
Steuerermäßigung für außerordentliche Ausgaben beim Steueramt stellen (Artikel 127bis).<br />
37<br />
§<br />
Gesetz vom 21.12. 2007<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom 19.12. 2009<br />
nach der Geburt
nach der Geburt<br />
Papierkrieg und Auszahlung<br />
Es braucht kein Antrag gestellt zu werden. Der Bonus wird automatisch monatlich ausgezahlt<br />
für jeden Monat, für den dem Kind das Kindergeld zusteht. Ausnahmsweise kann die<br />
Auszahlung des Bonus für alle 12 Monate im Geburtsjahr erfolgen.<br />
Der Bonus wird getrennt vom Kindergeld überwiesen und zwar einige Tage später. Er wird<br />
an denjenigen ausbezahlt, der das Kindergeld erhält. Der Bonus beträgt 76,88 Euro pro<br />
Monat und pro Kind. (922,50 Euro pro Jahr und Kind)<br />
Bei Grenzgängern wird der Bonus in das Differenzkindergeld integriert für jeden Monat<br />
für den ein Anrecht auf das Differenzkindergeld besteht. Er wird pro Semester oder jährlich<br />
ausbezahlt nach Vorlage einer Bescheinigung, dass luxemburgische und nicht luxemburgische<br />
Familienzulagen einem in der Referenzzeit zustanden.<br />
38<br />
getty images
Unterstützung bei Mehrlingsgeburt<br />
Wenn durch die Geburt von Mehrlingen eine große finanzielle Belastung und/oder Arbeits -<br />
überlastung auf die Familie zukommt, können die Sozialhelfer/innen des zuständigen<br />
Sozialamtes für jeden individuellen Fall zusammen mit der Familie Lösungs- und Unter -<br />
stützungs möglichkeiten planen und in die Wege leiten.<br />
Erziehungszulage<br />
Bezugsbedingungen<br />
� Wohnsitz im Großherzogtum oder Einzahlung in luxemburgische Sozialversicherung. Da<br />
es sich um eine Familienleistung handelt, steht sie auch Grenzgängern zu, die in<br />
Luxemburg arbeiten (nicht aber Pensionsbeziehern).<br />
� Anerkannte politische Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose erfüllen die Bedingungen<br />
des legalen Wohnsitzes.<br />
� Sie wird nicht gewährt, wenn der erste Elternurlaub beantragt wird. Sie kann auch nicht<br />
gleichzeitig mit einem 2. Elternurlaub ausgezahlt werden.<br />
weitere Bedingungen<br />
� wenn ein Elternteil keine berufliche Tätigkeit ausübt, wird der volle Betrag gewährt;<br />
� wenn beide Elternteile eine Teilzeitarbeit ausüben, wird die volle Zulage gewährt;<br />
� wenn beide Eltern berufstätig sind und das Bruttoeinkommen des Haushalts, abzüglich<br />
der Sozialbeiträge, den 3- (4- oder 5-) fachen beitragspflichtigen unqualifizierten<br />
Mindestlohn (je nach Kinderzahl) nicht überschreitet, wird auch die volle Zulage gewährt.<br />
Es wird das durchschnittliche Monatseinkommen des Steuerjahres vor der Geburt des<br />
Kindes betrachtet;<br />
* bei einem Kind: 5.272,74 Euro<br />
* bei zwei Kindern: 7.030,32 Euro<br />
* bei mehr als zwei Kindern: 8.787,9 Euro<br />
bei aktuellem Indexstand von 719,84.<br />
* Nur wenn diese Höchstgrenze überschritten wird, tritt evtl. der nächste Punkt in Kraft.<br />
� Es wird eine halbe Zulage gewährt ohne Berücksichtigung der Einkom mensgrenze, wenn<br />
beide berufstätig sind und ein Elternteil einer Teilzeitarbeit bis zu 20 Stunden/Woche<br />
nachgeht.<br />
für Alleinerziehende<br />
� für alleinerziehende Elternteile, die berufstätig sind, gelten die gleichen Kriterien wie für<br />
zwei voll berufstätige Eltern. (siehe oben)<br />
39<br />
§ Gesetz<br />
vom 01.08.1988<br />
Gesetz vom 12.02.1999<br />
Gesetz vom 21.11.2002<br />
§ Großherzogliches<br />
Reglement vom<br />
29.06.1993<br />
nach der Geburt
§<br />
§<br />
nach der Geburt<br />
getty images<br />
Gesetz vom 21.11.2002<br />
großherzogliches<br />
Reglement vom 30.04.2004<br />
Höhe der Zulage<br />
Es handelt sich um eine monatliche Zulage von 485,01 Euro. Durch Tripartite-Beschluss<br />
wurde die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />
� Sie wird für das erste und zweite Kind bis zum Alter von zwei Jahren ausbezahlt. Wenn<br />
parallel ein Elternteil für dieses oder ein anderes Kind die Entschädigung für Elternurlaub<br />
erhält, wird die Erziehungszulage nicht mehr gewährt.<br />
� Ab dem dritten Kind wird sie bis zum Alter von vier Jahren ausbezahlt. In diesem Fall<br />
wird während der Dauer eines parallelen Elternurlaubs für dieses oder ein anderes Kind<br />
die Bezahlung ausgesetzt.<br />
� Eltern, welche die Sonderzulage für behinderte Kinder erhalten, wird diese auch bis zu<br />
vier Jahren ausbezahlt. In diesen Fällen wird bei einem parallelen Elternurlaub für dieses<br />
oder ein anderes Kind die Bezahlung während der Dauer des Elternurlaubs ausgesetzt.<br />
� Bei mehreren Kindern unter zwei, respektiv vier Jahren wird sie nur einmal ausbezahlt,<br />
bezogen auf das Alter des jüngsten Kindes.<br />
� Die Erziehungszulage wird überwiesen nach Ende des Mutterschafts- und Stillurlaubs<br />
oder Empfangsurlaubs, respektiv nach Ablauf der 8. Woche nach der Geburt (Art. 5).<br />
� Bei Zwillingen wird der Betrag bis zum Alter von 4 Jahren ausbezahlt, es verdoppelt sich<br />
also der Bezugszeitraum. Bei Mehrlingen wird die Bezugsdauer entsprechend mit der<br />
Zahl der Neugeborenen multipliziert.<br />
Sonderzulage für behinderte Kinder<br />
Es handelt sich um eine monatliche Zulage zum Kindergeld. Sie wird ab dem Monat des<br />
Beginns der Behinderung ausbezahlt für jedes kindergeldberechtigte Kind, dem durch ärztliches<br />
Gutachten körperliche oder geistige Behinderung von mehr als 50% gegenüber<br />
einem gesunden Kind gleichen Alters bescheinigt wird. Sie beträgt 185,60 Euro.<br />
Hebammenbetreuung<br />
Ein Hebammenbesuch nach dem Verlassen der Geburtsklinik wird von der Krankenkasse<br />
übernommen. Bei Problemen können auf Verordnung eines Kinderarztes oder<br />
Gynäkologen weitere Hebammenbesuche von der Krankenkasse übernommen werden.<br />
Besuche bei der Hebamme oder Hausbesuche der Hebamme können auch auf eigene<br />
Rechnung verabredet werden.<br />
40
Schutz des Stillens<br />
Durch Großherzogliches Reglement wurden Teile aus vorangehenden Resolutionen der<br />
Weltgesundheitsorganisation in luxemburgisches Recht umgesetzt. Seitdem sind Schutz<br />
und Förderung des Stillens gesetzlich verankert.<br />
� Die Zusammensetzung und die Verpackungsbeschriftung der Säuglingsersatznahrung<br />
und Säuglingsfolgenahrung wurden geregelt.<br />
* Alle Packungen für Säuglingsnahrung müssen ab diesem Zeitpunkt mit folgendem<br />
wichtigen Hinweis beschriftet sein: "Stillen ist das Beste für Ihr Baby".<br />
* Sie müssen den Hinweis enthalten, dass das Produkt nur nach Beratung durch qualifizierte,<br />
unabhängige, im Gesundheitsbereich tätige Personen, verabreicht werden<br />
soll.<br />
* Die Etiketten dürfen nicht das Stillen entmutigen.<br />
* Auf der Verpackung dürfen außerdem keine Bilder von Säuglingen oder andere<br />
Darstellungen, welche die Verwendung des Produktes idealisieren, abgebildet sein.<br />
� Auch wurden die Vermarktungsstrategien für diese Ersatznahrung festgelegt, denn es<br />
hatte sich gezeigt, dass durch die immer agressiveren Vermarktungs methoden das<br />
Stillen behindert wurde.<br />
* Die Werbung für diese Ersatznahrung (Pre-, 1. und Folgemilch 2 und 3) in der Öffentlichkeit<br />
wurde verboten, genauso wie die Werbung am Verkaufsort.<br />
* Es wurde den Herstellern von Säuglingsersatznahrung und Folgenahrung verboten,<br />
Gratisproben oder andere Geschenke an werdende Mütter oder junge Eltern auszugeben;<br />
dies gilt sowohl für den direkten Kontakt als auch für den Umweg über das<br />
Gesundheitssystem und die Angehörigen von Gesundheitsberufen.<br />
� Fortan müssen alle Informationen über Säuglings- und Kleinkinderernährung unter anderem<br />
folgende klare Hinweise enthalten über:<br />
* die Vorteile und die Überlegenheit des Stillens,<br />
* die Ernährung der Mutter und die Vorbereitung auf das Stillen sowie über das<br />
Weiterführen des Stillens,<br />
* die Schwierigkeit, eine Abstillentscheidung rückgängig machen<br />
* den negativen Effekt auf das Stillen durch Zufütterung mit der Flasche<br />
� Falls auch Informationen über Flaschenernährung gegeben werden, muss klar auf die<br />
sozialen und finanziellen Folgen dieser Verwendung hingewiesen werden, sowie auf die<br />
Gesundheitsgefahren, welche durch eine nicht fachgerechte Verwendung von<br />
Säuglingsnahrung entstehen können.<br />
41<br />
§ Règlement<br />
Grand-ducal<br />
du 20.11.93 concernant<br />
les préparations pour<br />
nourrissons et les préparations<br />
de suite<br />
abgeändert durch groß -<br />
herzogliches Reglement<br />
vom 29.07.1997 und vom<br />
19.03.2008<br />
WHA - Resolution 34.22<br />
vom 21.05.1981<br />
WHA - Resolution 39.28<br />
vom 16.05.1986<br />
WHA - Resolution 45.34<br />
vom 14.05.1992<br />
WHA - Resolution 47.5<br />
vom 09.05.1994<br />
WHA - Resolution 55.25<br />
vom 18.05.2002<br />
und die<br />
“Globale Strategie über<br />
die Ernährung von<br />
Säuglingen und<br />
Kleinkindern”<br />
von UNICEF und WHO<br />
nach der Geburt
Initiativ Liewensufank<br />
nach der Geburt<br />
Muttermilch ist frisch und entspricht in ihrer Zusammensetzung<br />
(Eiweiß, Zucker, Fette, Vitamine und Mineralien) genau den<br />
Bedürfnissen des Menschenkindes. Muttermilch ist dem<br />
Nährstoffbedarf und dem Wachstum des Babys ideal angepasst.<br />
Muttermilch enthält reichlich Abwehrstoffe aus dem Organismus der<br />
Mutter, so dass das Stillen einen wichtigen Infektionsschutz<br />
gegen Krankheiten dar stellt.<br />
Durch das Stillen wird die Allergiebereitschaft des Kindes erheblich<br />
gemindert.<br />
Die oben erwähnten Vorteile der Muttermilch bedingen, dass<br />
Brustkinder gut gedeihen, ohne dick zu werden und bedeutend<br />
seltener erkranken als Flaschenkinder.<br />
Stillen ist einfach praktisch; die Milch ist immer vorhanden, hat die<br />
richtige Temperatur und ist keimfrei. Außerdem verursacht Stillen<br />
kaum Kosten.<br />
Das Stillen stellt eine gute Vorbeugung gegen Karies dar und verhindert<br />
Fehlstellungen der Zähne.<br />
Auch für die Mutter hat das Stillen Vorteile. Die Rückbildung nach<br />
der Geburt geht schneller vonstatten. Außerdem wurde festge -<br />
stellt, dass Frauen die gestillt haben, seltener an Brustkrebs<br />
erkranken.<br />
Mit der Muttermilch bekommt das Baby aber nicht nur Nahrung, sondern<br />
auch Hautkontakt, Wärme und Urvertrauen. Dies ist für seine<br />
seelische Entwicklung genau so wichtig wie die ernährungsphysiologischen<br />
Vorteile des Stillens für seine körperliche Gesundheit.<br />
Stillen ist umweltfreundlich. Die Herstellung von Babypudermilch<br />
ist sehr energieaufwändig. Zusätzlich werden große Mengen<br />
Weißblech, gebleichtes Papier, Folie und Aluminium für die<br />
Verpackung benötigt, die nach langen Transportwegen den<br />
Müllberg vergrößern.<br />
42
Internationale Kinderrechts-Charta<br />
In dieser von Luxemburg seit 1993 ratifizierten internationalen Konvention steht unter anderem<br />
folgendes:<br />
Artikel 24: Die Staaten erkennen das Recht der Kinder auf den bestmöglichen<br />
Gesundheitszustand an.<br />
Artikel 24.2.: Alle Gesellschaftsgruppen, besonders aber Eltern und ihre Kinder sollen<br />
Informationen über die Gesundheit und die Ernährung der Kinder und über die Vorteile des<br />
Stillens erhalten. Sie haben das Recht auf eine Unterstützung, die es ihnen ermöglicht,<br />
diese Informationen in die Praxis umzusetzen.<br />
Artikel 9: Die Staaten wachen darüber, dass das Kind nicht von seinen Eltern gegen seinen<br />
Willen getrennt wird.<br />
Einführung von Beikost<br />
Um das ausschließliche Stillen zu schützen und eine zu frühe Einführung von Getreide und<br />
anderen Nahrungsmitteln zu vermeiden empfiehlt die Weltgesund heitsorganisation und die<br />
Weltgesundheitsversammlung Beikost erst nach dem abgeschlossenen 6. Lebensmonat<br />
einzuführen.<br />
In der europäischen Union gibt es eine Direktive, welche die Vermarktung von Beikost<br />
regelt. Hier ist die Vermarktung ab 4. Monat erlaubt. Für Produkte, welche zwischen dem 4.<br />
und 6. Monat erlaubt sind, muss der Glutengehalt benannt wer den. Es ist wichtig, diese<br />
überaltete, europäische Empfehlung den neuen Erkenntnissen anzupassen.<br />
Das nationale Aktionsprogramm für die Förderung, die Unterstützung und den<br />
Schutz des Stillens in Luxemburg empfiehlt 6 Monate ausschließlich zu stillen,<br />
danach adäquate Beikost einzuführen und weiterzustillen bis zum zweiten<br />
Lebensjahr oder darüber hinaus.<br />
Initiativ Liewensufank<br />
43<br />
§<br />
WHA-Resolution 54.2<br />
vom 18.05.2001<br />
Expertenmeeting über die<br />
optimale Stilldauer<br />
28.03-30.03.2001<br />
Règlement Grand-Ducal du<br />
27.08.1997 concernant la<br />
préparation à base de<br />
céréales et les aliments<br />
pour bébés destinés aux<br />
nourissons et enfants en<br />
bas âge.<br />
Règlement Grand-Ducal du<br />
5.02.1999 modifiant le<br />
Règlement Grand-Ducal du<br />
27.08.1997<br />
nach der Geburt
§<br />
Großherzogliches<br />
Reglement vom 13.02.2009<br />
Call Center CSA<br />
wochentags von 13.30 bis 18.00<br />
� 80 02-11 12<br />
helpdesk@chequeservice.lu<br />
www.cheque-service.lu<br />
nach der Geburt<br />
Dienstleistungsgutscheine (Chèques-Service)<br />
Die Dienstleistungschecks (CSA) betreffen alle Kinder, die weniger als 13 Jahre alt sind<br />
oder noch in die Grundschule gehen und hier in Luxemburg wohnen. Der CSA wurde progressiv<br />
ab dem 1. März 2009 eingeführt. Er betrifft die Aufnahme der Kinder in den Maisonrelais,<br />
den Kindertagesstätten, den Kinderkrippen und -horten und Internaten oder bei<br />
Tageseltern (erzieherische Tagesbetreuung) sowie bei Sportvereinen und der kommunalen<br />
Musikerziehung. Sie bedingen eine teilweise kostenlose Sachleistung für Kinder sowie eine<br />
Reduzierung der Kosten für die Eltern, dies um den Zugang zu professioneller<br />
Kinderbetreuung zu ermöglichen.<br />
Papierkrieg<br />
Eltern, die möchten, dass ihre Kinder in den Genuss des Systems der CSA kommen, müssen<br />
mit folgenden Belegen bei ihrer Gemeindeverwaltung vorstellig werden: nationale<br />
Kennnummer des Kindes (z.B. auf der Karte der Sozialversicherung), Steuerbescheid(e)<br />
oder andere Belege über das Haushaltseinkommen und Bankdaten (Kontonummer) im<br />
Falle einer Einzugsermächtigung.<br />
Die Eltern schließen einen Mitgliedsvertrag für die Dienstleistungsgutscheine ab und erhalten<br />
eine individualisierte Mitgliedskarte. Sie ist gültig für ein Jahr und muss nach 12<br />
Monaten erneuert werden um weiterhin den vergünstigten Tarif nutzen zu können.<br />
Bei der Einschreibung durch die Eltern in die gewählte Einrichtung zeigen diese die<br />
Mitgliedskarte ihres Kindes vor und informieren dabei, dass sie von den "chèques-services"<br />
Gebrauch machen möchten. Der Dienstleister schreibt das Kind dann in die elektronische<br />
Datenbank des CSA ein. Um ausführliche Informationen zu den Internaten und der<br />
Ferienbetreuung zu erhalten, informieren Sie sich am besten bei der Dienststelle der CSA.<br />
Maisons relais, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und -horte<br />
Die Einschreibungsprozedur bleibt unverändert, die Eltern melden das Kind zur Betreuung<br />
ihrer Wahl an und die Kinder werden den freien Plätzen entsprechend aufgenommen.<br />
Sportvereine und kommunale Musikerziehung<br />
Der staatliche Beitrag von 810 Euro für die Musikerziehung kann nicht kumuliert werden mit<br />
der Bezahlung bei einem Sportverein.<br />
Bei der kommunalen Musikerziehung wird den Eltern der Einschreibebetrag zurückerstattet<br />
nach Abrechnung der in der Kinderbetreuung genutzten Zeit.<br />
Sportvereine erhalten 405 Euro je Kind vergütet und müssen deshalb Auflagen erfüllen was<br />
ihr Angebot anbelangt. Kinder können in zwei Sportvereinen eingeschrieben sein. Die<br />
Sportvereine erhalten die Vergütung auf Grund der nicht für die Betreuung genutzten<br />
Stunden.<br />
44
Wert der Dienstleistungsgutscheine<br />
Jedes Kind, das weniger als 13 Jahre alt ist oder noch in die Grundschule geht und in<br />
Luxemburg wohnt, hat ein Anrecht auf drei Gratisstunden pro Woche. Die Kinder, deren<br />
Eltern RMG beziehen, haben ein Anrecht auf 25 gratis Stunden. Armutsgefährdete Kinder<br />
haben ein Anrecht auf 15 gratis Stunden.<br />
Kategorie Gratis Tarif chèque service:<br />
0,50-3 Euro/Stunde<br />
Kinder von RMG-Empfängern<br />
0-25 Stunden<br />
pro Woche<br />
Von Ausgrenzung bedrohte Kinder 0-15 Stunden<br />
pro Woche<br />
Alle anderen Kinder (0-12 Jahre) 0-3 Stunden<br />
pro Woche<br />
45<br />
26-60 Stunden<br />
pro Woche<br />
16-60 Stunden<br />
pro Woche<br />
4-23 Stunden<br />
pro Woche<br />
Diese Tabelle gibt die Preise für ein Kind an. Die Tarife für weitere Kinder der Familie liegen<br />
niedriger.<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Tarif socio-familial:<br />
0,50- 7,5 Euro/Stunde<br />
24-60 Stunden<br />
pro Woche<br />
Voller Tarif:<br />
max 7,5 Euro/Stunde<br />
> 60 Stunden<br />
pro Woche<br />
> 60 Stunden<br />
pro Woche<br />
> 60 Stunden<br />
pro Woche<br />
nach der Geburt
Listen der Tageseltern finden<br />
Sie unter<br />
www.guichet.lu<br />
sowie bei der<br />
"Agence “Dageselteren ".<br />
www.mfi.public.lu/monde_associatif/organismes_agrees/index.h<br />
nach der Geburt<br />
Die Wahl der Kinderbetreuung<br />
Die zunehmende Berufstätigkeit beider Eltern hat dazu geführt, dass immer mehr Kinder<br />
außerfamiliär betreut werden. Die große Herausforderung besteht darin, Familienleben und<br />
Berufstätigkeit so zu vereinbaren, dass dem Wohlergehen des Kindes, den finanziellen<br />
Möglichkeiten und dem Gesamtkontext der Eltern und der Familiensituation Rechnung<br />
getragen wird.<br />
Betreuung durch die Eltern<br />
Das Recht beider Eltern auf Elternurlaub ermöglicht es ihnen, die Betreuung ihres Kindes<br />
bis zum Alter von 14-15 Monaten selbst zu gewährleisten, auf diese Weise den Familien -<br />
stress zu reduzieren und somit Bedingungen zu schaffen für eine dauerhafte intime und<br />
exklusive Interaktion auf einer sicheren Vertrauensbasis, die Babys und Kleinkinder brauchen.<br />
Betreuung durch eine nahestehende Person<br />
Viele Eltern wählen diese Form der Kinderbetreuung. Ein guter Kontakt zur<br />
Betreuungsperson (z.B. Großeltern) kann sich schon im Vorfeld entwickeln, die Betreuung<br />
kann flexibler gestaltet werden, ist oft kostenlos und erfolgt in einem familiären Umfeld, das<br />
dem Kind schon vertraut ist. Vor einer definitiven Entscheidung müssen klare Absprachen<br />
zu den wichtigsten Erziehungsthemen vereinbart werden, um zu vermeiden, dass es zu<br />
Unstimmigkeiten kommt, die das Kind belasten.<br />
Betreuung durch eine Drittperson<br />
Ein Babysitter betreut Ihr(e) Kind(er) bei Ihnen zu Hause und gegen ein Entgelt. Da es sich<br />
bei Babysittern häufig um Minderjährige handelt, müssen deren Eltern darüber informiert<br />
sein. Die Gemeindeverwaltung und verschiedene Dienststellen organisieren regelmäßig<br />
Babysitterkurse und stellen Listen von Babysittern zur Verfügung.<br />
Ihr Kind kann auch dauerhaft von einer Person gegen Entgelt bei Ihnen zu Hause betreut<br />
werden. Die Bestimmungen des Arbeitsrechtes (Arbeitsvertrag, Sozialversicherung) müssen<br />
dabei eingehalten werden.<br />
Die Betreuung durch eine "Au pair" Person ist in Luxemburg nicht speziell geregelt, so<br />
dass wiederum die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechtes und der<br />
Sozialversicherung zutreffen.<br />
Das Gesetz vom 30.11.2007 regelt die Tätigkeit der Tageseltern. Dabei handelt es sich um<br />
eine Person, die auf Anfrage der Eltern und gegen Entgelt das Kind regelmäßig bei sich<br />
zu Hause betreut. Tageseltern müssen vom Familienministerium anerkannt sein und können<br />
somit Dienstleistungsgutscheine (Chèque-Service Accueil) entgegennehmen. Sie<br />
46
müssen bestimmte Bedingungen bezüglich Ausbildung und Weiterbildung erfüllen und ihre<br />
Wohnung muss verschiedenen Hygiene- und Sicherheitskriterien entsprechen. Außer ihren<br />
eigenen Kindern dürfen Tageseltern höchstens fünf weitere Kinder aufnehmen.<br />
Diese Betreuungsform ermöglicht eine gewisse Flexibilität der Betreuungszeiten. Um<br />
Missverständnissen vorzubeugen und klare Verhältnisse zu schaffen, sollte im Vorfeld ein<br />
Vertrag zwischen Eltern und Tageseltern abgeschlossen werden in dem alle prinzipiellen<br />
Vereinbarungen betreffend das Kind, sowie die Regelung der Bezahlung, des Urlaubes,<br />
usw. festgehalten werden.<br />
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder<br />
Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Kinderhorte und "maisons de relais" müssen vom<br />
Familienministerium zugelassen sein.<br />
Diese Einrichtungen mit professionellen Infrastrukturen werden geleitet von den<br />
Gemeinden oder von Vereinigungen ohne Gewinnzweck, welche eine Vereinbarung mit<br />
dem luxemburgischen Staat unterschrieben haben oder sie funktionieren auf privater kommerzieller<br />
Basis. Die Einschreibung erfolgt bei der Einrichtung selbst. Da es lange<br />
Wartezeiten gibt, ist es ratsam, bereits zu Beginn der Schwangerschaft das Kind anzumelden.<br />
Die Betreuung des Kindes ist Gegenstand eines schriftlichen Vertrages, welcher von<br />
der Einrichtung und den Eltern unterzeichnet wird. Informieren Sie sich über das pädagogische<br />
Konzept, die erzieherischen Angebote, die Zahlungsmodalitäten, die Betreuung im<br />
Krankheitsfall des Kindes und lesen Sie den Vertrag genau durch, ehe Sie ihn unterzeichnen.<br />
Es reicht nicht aus bei der Wahl einer geeigneten Einrichtung die Nähe zum Wohnort oder<br />
zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen, der wichtigste Aspekt ist die pädagogische Qualität der<br />
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder. Scheuen Sie sich nicht, mehrere<br />
Einrichtungen zu besuchen und den Empfang, die Preise und die pädagogischen Konzepte<br />
miteinander zu vergleichen.<br />
Gerade für jüngerer Kinder spielen eine feste Referenzperson und die Betreuung in einer<br />
kleinen Gruppe in der Bildungs- und Betreuungseinrichtung eine wichtige Rolle.<br />
Qualitätskriterien sind:<br />
- Berufliche Qualifikation bei einem hohen Anteil des Personals<br />
- ausreichend Personal<br />
- altersentsprechende Größe der Kindergruppen<br />
- Anwesenheit einer festen Referenzperson zu den Betreuungszeiten des Kindes<br />
- Progressiv steigende Eingewöhnungszeit entsprechend den Bedürfnissen des Kindes,<br />
z. B. während drei Wochen<br />
- Kontakt, Dialog und Zusammenarbeit mit den Eltern (partizipatives Modell)<br />
- Aufnahme von gestillten Kindern, die mit abgepumpter Muttermilch gefüttert werden<br />
- qualitativ hochwertige, altersentsprechende Ernährung<br />
47<br />
Liste der Bildungs- und<br />
Betreuungseinrichtungen<br />
für Kinder<br />
finden Sie unter<br />
www.guichet.lu .<br />
nach der Geburt
§ Code du Travail<br />
§<br />
Bestimmungen<br />
für berufstätige Frauen<br />
Art. L.332-1- 332-4<br />
Code du Travail<br />
Art. L.331-2<br />
Art. L.332-2<br />
Modellbrief unter<br />
www.csl.lu/modeles-types<br />
nach der Geburt<br />
Mutterschutzgesetz<br />
Mutterschaftsurlaub<br />
Der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt beträgt acht Wochen. Bei Frühgeburten (weniger<br />
als 37 Schwangerschaftswochen) oder Mehrlings geburten wird er auf 12 Wochen verlängert.<br />
Auch während dieser Abwesenheit bleibt das Anrecht der Frau auf die volle Jahres -<br />
gratifikation erhalten und sie hat Anrecht auf vollen Jahresurlaub.<br />
Wurde das Baby vor dem errechneten Termin geboren, so werden die ver passten "pränatalen<br />
Urlaubstage" an den postnatalen Mutterschaftsurlaub angehängt. Dies gilt sowohl für<br />
einige Tage wie für eine längere Zeitspanne (bis zu 8 Wochen) bei einem frühgeborenen<br />
Baby.<br />
Stillurlaub<br />
Stillende Mütter haben Anrecht auf 4 zusätzliche Wochen Mutterschutzurlaub. Der<br />
Gesamturlaub (prä- und postnatal) kann aber nicht länger als 20 Wochen sein. Ein Kumul<br />
ist leider nicht möglich (z.B. bei frühgeborenen Zwillingen, die gestillt werden).<br />
Damit das Anrecht auf Stillurlaub besteht, muss das Stillen durch ein ärztliches Attest belegt<br />
sein, das nicht vor der 5. Woche nach der Geburt ausgestellt werden kann und welches vor<br />
der siebten Wochen nach der Geburt an den Arbeitgeber mit eingeschriebenem Brief<br />
geschickt wird . Auch die Unterschrift des Arbeitgebers auf der Kopie des ärztlichen Attestes<br />
gilt als Empfangsbestätigung.<br />
Dieses Attest muss auch an die Caisse nationale des prestations familiales (1A, bld Prince<br />
Henri, 1724 Luxemburg) geschickt werden, wenn congé parental beantragt wird.<br />
Die Frauen erhalten eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Die Krankenkassen<br />
werden von staatlicher Seite für die Aufwändungen entschädigt.<br />
Der Kündigungsschutz<br />
Der Kündigungsschutz für die Frau<br />
erstreckt sich bis 12 Wochen nach der<br />
Geburt.<br />
48<br />
getty images
Verbotene Arbeiten<br />
Der Schutz, welcher auf den Seiten 16-17 beschrieben ist, besteht weiter bis zum Ende des<br />
dritten Monats nach der Geburt.<br />
Die Nachtarbeit ist so geregelt wie in der Schwangerschaft. Stillende Mütter können diesen<br />
Schutz anfragen bis zum 1. Geburtstag des Kindes.<br />
Der Schutz der stillenden Mütter vor schweren Arbeiten wird ähnlich gehandhabt wie während<br />
der Schwanger schaft und gilt bis zum Ende der Stillzeit. Der Schutz vor Toxo -<br />
plasmose, Röteln und Überdruck gilt nicht mehr. Auch das Steuern von Fahrzeugen ist<br />
nicht verboten.<br />
Stillpausen<br />
Auf Anfrage stehen stillenden Müttern im Lauf eines achtstündigen Arbeitstages zwei<br />
Stillpausen von 45 Minuten am Anfang und am Ende ihrer Arbeitszeit zu.<br />
Wenn die Mittagspause weniger als eine Stunde beträgt oder wenn das Kind nicht in der<br />
nahen Umgebung gestillt werden kann, kann auch eine Stillpause von wenigstens 90<br />
Minuten genehmigt werden.<br />
Die Stillzeit zählt als Arbeitszeit und die Frau hat Anrecht auf vollen Lohn.<br />
Der Arbeitgeber kann ein Attest vom Arzt Ihrer Wahl verlangen, allerdings nicht in zu kurzen<br />
Abständen.<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Bei Teilzeitarbeit sind die Stillpausen proportional zur Arbeitszeit.<br />
Das Gesetz sieht keine zeitliche Einschränkung für das Anrecht auf Stillpausen vor, damit<br />
die Mutter solange stillen kann wie sie und das Baby dies wünschen. Der Arbeitgeber darf<br />
also keinen Druck auf die Frau ausüben, damit sie abstillt.<br />
49<br />
§ Code<br />
du Travail<br />
Art. L.334-1 -L.334-4<br />
Art. L.335-1 L.335-3<br />
Modellbrief unter<br />
www.csl.lu/modeles-types<br />
Das Gesetz vom 1.08.2001, das<br />
alle diese Schutzbestimmungen<br />
regelt, sieht auch eine Strafe vor<br />
für Arbeitgeber/innen, die eine<br />
oder mehrere dieser Bestim -<br />
mungen nicht einhalten (Geldoder/und<br />
Haftstrafe).<br />
§ Code<br />
du Travail<br />
Art. L.336-3<br />
nach der Geburt
§ Code du Travail<br />
§ Code du Travail<br />
Art. L.332-4<br />
Modellbriefe unter<br />
www.csl.lu/modeles-types<br />
Bestimmungen für<br />
berufstätige<br />
Mütter und Väter<br />
Art. L.234-43 - 234-49<br />
Gesetz vom 22.12.2006<br />
Europäischer Gerichtshof<br />
CEE 1408/71<br />
nach der Geburt<br />
Kündigung durch die Frau<br />
Wenn eine Mutter zu Hause beim Baby bleiben will, kann sie nach Ende des<br />
Mutterschaftsurlaubs ohne Frist kündigen.<br />
Wiedereinstellung<br />
Im Laufe des ersten Jahres kann die Frau ihre Wiedereinstellung (per Einschreibebrief) fordern.<br />
Der/die Arbeitgeber/in muss sie während einem Jahr prioritär einstellen und sie behält<br />
alle beruflichen Vorteile, die sie vor ihrer Kündigung hatte. Dies trifft zu, wenn keine Wieder -<br />
einstellungsgarantie im Arbeits- oder Kollektivvertrag festgelegt ist.<br />
Elternurlaub (congé parental)<br />
Auf Anfrage hat jedes Elternteil, das die Bezugdbedingungen erfüllt, Anrecht auf einen<br />
Elternurlaub von 6 Montaten pro Kind.<br />
Bezugsbedingungen<br />
� Jedes Elternteil, das in Luxemburg seit wenigstens einem Jahr beim gleichen<br />
Arbeitgeber (Ausnahme: Entlassung aus oekonomischen Gründen, Wechsel des<br />
Arbeitgebers und Einverständnis des neuen Arbeitgebers) entweder freiberuflich oder<br />
als Arbeitnehmer berufstätig ist beim Beginn des Elternurlaubs (Ausnahme: bei Wechsel<br />
des Arbeitgebers muss der neue Arbeitgeber einverstanden sein) kann Elternurlaub<br />
beantragen. Der Arbeitsvertrag muss die ganze Zeit des Elternurlaubs abdecken.<br />
� Der Arbeits- oder Ausbildungskontrakt muss mindestens eine halbe Arbeitszeitdauer<br />
beinhalten.<br />
� Bei Beginn des Elternurlaubs muss seit einer Dauer von wenigstens 12 kontinuierlichen<br />
Monaten in die Altersversicherung eingezahlt worden sein. Die Kontinuität gilt als<br />
gewahrt, wenn die Unterbrechung sieben Tage nicht überschreitet.<br />
� Man muss in Luxemburg wohnen oder unter die europäischen Bestimmungen fallen,<br />
d.h. in einem EU-Mitgliedsland wohnen,<br />
� sich hauptsächlich der Erziehung des Kindes widmen, d.h. nicht berufstätig sein beim<br />
Voll-Elternurlaub - respektiv halbtags berufstätig sein bei Teilzeit-Elternurlaub und<br />
� ein Kind unter 5 Jahren erziehen, das ehelich ist oder das man anerkannt hat und mit<br />
dem man in einem Haushalt wohnt. D.h.: Auch unverheiratete Väter haben ein Recht auf<br />
Elternurlaub wenn sie das Kind anerkannt haben und mit ihm zusammenleben.<br />
� Als Selbständige/e arbeitende Elternteile richten ihren Antrag per eingeschriebenem<br />
Brief mit Rückantwort mindestens 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubes an die<br />
Kindergeldkasse.<br />
50
Modalitäten<br />
� Der Elternurlaub lässt sich nicht übertragen auf das andere Elternteil.<br />
� Ein Elternteil muss seinen Elternurlaub anschließend an den Mutterschafts- oder<br />
Empfangsurlaub (bei Adoption) nehmen, sonst verfällt dieser Elternurlaub. Das Recht<br />
auf Elternurlaub des zweiten Elternteils bleibt aber erhalten. Dieser kann seinen Eltern -<br />
urlaub irgendwann in der Zeit bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes nehmen.<br />
� Alleinerziehende müssen den Elternurlaub nicht unbedingt anschließend an den<br />
Mutterschafts urlaub nehmen.<br />
� Wenn nur ein Elternteil ein Anrecht auf Elternurlaub hat (weil der andere nicht berufstätig<br />
ist), besteht die Wahl zwischen dem 1. oder 2. Elternurlaub.<br />
� Wenn beide Elternteile den Urlaub für den gleichen Zeitraum beantragen, wird demjenigen<br />
Priorität eingeräumt, dessen Familienname als erster im Alphabet kommt.<br />
� Im Einverständnis mit dem Arbeitgeber kann auch ein Teilzeit-Elternurlaub über 12<br />
Monate genommen werden. Der Teilzeit-Elternurlaub kann vom Arbeitgeber verweigert<br />
werden (das Recht auf Vollzeit-Elternurlaub kann nicht verweigert werden).<br />
� Besteht ein Arbeitskontrakt von nur 20 Stunden/Woche, ist entweder ein Halbtags-<br />
Elternurlaub über zwölf Monate möglich oder ein Elternurlaub mit voller Entschädigung<br />
über 6 Monate. In beiden Fällen ist die Mutter oder der Vater ganz zu Hause.<br />
� Der Elternurlaub muss in seiner Gesamtheit und an einem Stück genommen werden.<br />
� Beide Eltern können den Vollzeit-Elternurlaub nicht zusammen nehmen. Beide können<br />
aber gleichzeitig einen Halbzeit-Elternurlaub nehmen und sich in der Betreuung des<br />
Kindes abwechseln, dies bedingt versetzte Arbeitszeiten.<br />
� Bei Zwillingen oder Mehrlingen wird der Anspruch auf Elternurlaub für jedes Elternteil<br />
mit der Anzahl der Neugeborenen multipliziert. Bei Mehrlingen muss pro Elternteil die<br />
gleiche Art von Elternurlaub (Voll- oder Teilzeit) für jedes Kind angefragt werden. Es ist<br />
auch nicht möglich, für ein Kind Elternurlaub und für das andere die Erziehungszulage<br />
zu beantragen.<br />
� Während der Dauer des Elternurlaubes bleibt der Arbeitsplatz erhalten und nach dem<br />
Elternurlaub kommt er/sie an seinen/ihren Arbeitsplatz zurück oder an einen ähnlichen,<br />
der seinen/ihren Fähigkeiten entspricht und mindestens eine gleiche Bezahlung hat.<br />
* Die Zeit des Elternurlaubs zählt für das Dienstalter, alle vorher errungenen betrieblichen<br />
Vorteile bleiben erhalten.<br />
* Während des Elternurlaubs entsteht kein Anspruch auf Jahresurlaub. Noch ausstehender<br />
Jahresurlaub wird nach den Betriebsregeln übertragen.<br />
* Arbeitnehmer/innen im Elternurlaub haben ein Recht auf Zugang zu den Fort -<br />
bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz. Dies wird im Einverständnis mit dem/r<br />
Arbeitgeber/in ausgehandelt und schriftlich durch einen Zusatz an den<br />
Arbeitskontrakt geregelt. Dieser Zusatz muss bis zum Beginn des Elternurlaubs ausgehandelt<br />
sein.<br />
51<br />
Caisse Nationale des<br />
Prestations Familiales<br />
CNPF<br />
Guichets: 34 av. de la Porte Neuve<br />
L-2227 Luxembourg<br />
Information über Elterurlaub:<br />
� 477 153-305<br />
477 153-347<br />
477 153-349<br />
www.cnpf.lu<br />
§<br />
getty images<br />
Gesetz vom 21.11.2002<br />
Gesetz vom 24.07.2003<br />
nach der Geburt
nach der Geburt<br />
- weitere Erklärungen:<br />
� Arbeitnehmer/innen, welche nach dem Elternurlaub nicht mehr an ihren Arbeitsplatz<br />
zurückkehren möchten, müssen kündigen. Dies kann frühestens am ersten Tag nach<br />
Ablauf des Elternurlaubs erfolgen. Die Kündigungsfrist ist die gleiche wie betriebsintern<br />
festgelegt. Erscheint der/die Arbeitnehmer(in) nicht am ersten Arbeitstag, kann der/die<br />
Arbeitgeber(in) fristlos kündigen wegen gravierenden Fehlverhaltens.<br />
� Der Elternurlaub endet, wenn eine der Bezugsbedingungen nicht mehr erfüllt wird (z.B.<br />
wenn das Kind stirbt, bei Umzug ins Ausland usw.).<br />
� Der Elternurlaub kann nicht mit der Erziehungszulage zusammen ausgezahlt werden<br />
für das/die gleiche(n) Kind(er). Eine Ausnahme wird nur gemacht ab dem dritten Kind<br />
oder bei einem Kind mit Behinderung, während des verlängerten Bezugs der<br />
Erziehungszulage. Wenn beispielsweise die Mutter die Erzie hungs zulage für das dritte<br />
Kind bezieht, das 3 Jahre alt ist, kann der Vater seinen Erziehungsurlaub trotzdem<br />
beantragen.<br />
* Wenn die Mutter sich für die Erziehungszulage entscheidet,<br />
kann der Vater seinen Elternurlaub nach dem zweiten Geburtstag<br />
des Kindes nehmen.<br />
Didymos<br />
* Falls ein Elternteil zwei verschiedene Entschädigungen für verschiedene<br />
Kinder haben könnte, wird die Erziehungszulage ausgesetzt<br />
während der Zahlung des Elternurlaubs.<br />
� Tritt eine neue Schwangerschaft oder eine Adoption während<br />
des Eltern urlaubs ein, wird dieser beendet durch den Beginn<br />
des Mutterschaftsurlaubes oder des Empfangs urlaubes. Der<br />
Rest des Elternurlaubs wird dann nach dem Mutterschafts -<br />
urlaub oder dem Empfangsurlaub genommen.<br />
� Grenzgänger können den Elternurlaub nicht mit vergleichbaren<br />
Leistungen an ihrem Wohnort kumulieren.<br />
� Stirbt das Elternteil, das im Elternurlaub ist oder ihn beantragt<br />
hat, so kann das andere Elternteil unverzüglich seinen<br />
Elternurlaub antreten.<br />
Wenn Eltern einen kürzeren Elternurlaub als 6 Monate wünschen<br />
oder kein Anrecht auf Elternurlaub haben, können sie<br />
einen Elternurlaub ohne Entschädigung mit dem/r Arbeit -<br />
geber/in aushandeln gemäß EU Richtlinie 96/34/CE. Falls die<br />
Bedingungen erfüllt sind, kann gegebenfalls die Erziehungs -<br />
zulage beantragt werden.<br />
Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenkasse wird von der<br />
Kindergeldkasse übernommen. Deshalb muss diese auch<br />
informiert werden.<br />
52
Höhe der Zulage<br />
Bei Vollzeit-Elternurlaub beträgt sie brutto 1.778,31 Euro monatlich.<br />
Bei Halbzeit-Elternurlaub beträgt sie brutto 889,15 Euro. Durch Tripartite-Beschluss wurde<br />
die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />
Die Zulage wird monatlich ausgezahlt, sie ist steuerfrei und frei von sozialen Abgaben, mit<br />
Ausnahme des Krankenversicherungsbeitrages und der Abgabe für die Pflege -<br />
versicherung, die automatisch von der Familien zulagekasse einbehalten werden (6,14%).<br />
Während der Zeit des Elternur laubes werden die Beiträge zur Pensionskasse vom Staat<br />
übernommen.<br />
Obwohl es sich um eine Zulage handelt, kann sie unter verschiedenen Umständen gepfändet<br />
werden.<br />
Sie wird auf den gesetzlichen Anspruch für ein garantiertes Mindesteinkommen angerechnet<br />
(RMG).<br />
Formalitäten und Papierkrieg<br />
Erster Elternurlaub anschließend an den Mutterschutzurlaub<br />
Das erste Elternteil, welches sein Recht auf Elternurlaub nutzen will, muss dem Arbeitgeber<br />
zwei Monate vor Beginn des Mutterschutzurlaubes oder von dem Empfangs urlaub (bei<br />
Adoptivkindern) per eingeschriebenen Brief (mit avis de réception) seine Anfrage zukommen<br />
lassen. Der Arbeitgeber muss den Elternurlaub anschließend an den Mutterschafts -<br />
urlaub (Empfangsurlaub) gewähren. Wird die Anfrage zu spät eingereicht, wird die Zulage<br />
erst nach Bearbeitung der Unterlagen ausbezahlt.<br />
Selbständige richten ihre Anfragen auf dem Vordruck an die CNPF (Caisse nationale des<br />
Prestations familiales, 1A, bvd. Prince Henri, L-1724 Luxembourg).<br />
Zweiter Elternurlaub<br />
Das zweite Elternteil muss 6 Monate vor Antritt des Elternurlaubes seine Anfrage per eingeschriebenen<br />
Brief mit avis de réception an seinen Arbeitgeber richten. Bei verspäteter<br />
Anfrage erfolgt die Entschädigung erst nach Bearbeitung durch die CNPF. Ab dem letzten<br />
Tag der Antragsfrist besteht Kündigungsschutz (außer bei grobem Fehlverhalten).<br />
Selbstständige richten ihre Anfragen auf dem Vordruck an die CNPF, 1A, bvd. Prince Henri,<br />
L-1724 Luxembourg.<br />
Der 2. Elternurlaub muss bis zum 5. Geburtstag des Kindes genommen werden.<br />
Mindestens die Hälfte des Elternurlaubs muss vor dem 5. Geburtstag liegen.<br />
Der Arbeitgeber kann den Elternurlaub des zweiten Elternteils zwar nicht verweigern,<br />
jedoch auf ein späteres Datum verschieben, aus folgenden Gründen:<br />
53<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Modellbrief unter<br />
www.csl.lu/modeles-types<br />
nach der Geburt
Initiativ Liewensufank<br />
nach der Geburt<br />
- wenn die Arbeitsorganisation im Betrieb oder in der Abteilung stark gestört würde<br />
dadurch, dass ein signifikanter Anteil der Beschäftigen gleichzeitig im Elternurlaub wäre<br />
- wenn für die Organisation einer Ersatzperson der Benachrichtigungszeitraum nicht ausreicht<br />
wegen der Besonderheit der verrichteten Arbeit oder einem Mangel an ausgebildeten<br />
Fachkräften in diesem Bereich<br />
- wenn der/die Arbeitnehmer/in zum führenden Personal gehört, welches an der Betriebs -<br />
leitung teilnimmt<br />
- bei Saisonarbeiten, wenn der Urlaubstermin in eine Arbeitsperiode fällt<br />
- wenn der Betrieb weniger als 15 Beschäftigte hat (Arbeiter/innen und Angestellte<br />
zusammen)<br />
Die Verschiebung ist nicht gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Ereignisse auftreten, die<br />
mit dem Kind zusammenhängen :<br />
- bei Krankheit oder Unfall des Kindes und wenn die Präsenz eines Elternteils über ärztliches<br />
Attest belegt ist<br />
- bei Schulschwierigkeiten oder Verhaltensstörungen bestätigt durch ein Schreiben der<br />
zuständigen Schulbehörde<br />
Eine Aufschiebung ist nicht mehr möglich, nachdem der Arbeitgeber seine<br />
Zustimmung gegeben hat oder wenn er eine Vier-Wochenfrist ohne Antwort hat verstreichen<br />
lassen.<br />
Hat der Beschäftigte mehrere Arbeitgeber, kann der Grund für eine Aufschiebung nicht die<br />
Uneinigkeiten der verschiedenen Arbeitgeber sein.<br />
Bei einer Verschiebung muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in einen neuen<br />
Zeitpunkt binnen einem Monat vorschlagen, der nicht später als 2 Monate nach dem ersten<br />
Datum liegt. (Außer der/die Arbeiternehmer/in bittet darum)<br />
Bei Saisonarbeiten kann der Urlaub bis nach der Saisonsarbeit aufgeschoben werden.<br />
Bei einer(m) Arbeitgeber/in mit weniger als 15 Beschäftigten ist die Verschiebefrist auf 6<br />
Monate ausgedehnt.<br />
Die Personaldelegation muss von jeder Termin-Verweigerung informiert werden.<br />
Die Personaldelegation, die/der Gleichheitsbeauftragte/r oder eine Gewerkschaft können<br />
die Inspection du travail et des mines ansprechen, wenn sie das Motiv als nicht gerechtfertigt<br />
ansehen (Dieser letzte Absatz trifft nicht auf Staatsbedienstete zu.)<br />
Spezialbestimmungen für beide Elternurlaube<br />
Der Elternurlaub kann erst nach der im Arbeitskontrakt festgehaltenen Probezeit angetreten<br />
werden, d.h. unter Umständen, dass nach dem Mutterschaftsurlaub erst die Probezeit<br />
abgearbeitet wird, ehe der Elternurlaub ge nommen werden kann. (In diesem Fall entfällt die<br />
Klausel, dass er anschließend an den Mutterschaftsurlaub genommen werden muss).<br />
Ein(e) Auszubildende(r) / Lehrjunge/-mädchen kann die Verschiebung des Elternurlaubs<br />
beantragen wenn sie/er beweisen kann, dass sie/er das Lehrjahr dadurch nachholen müsste<br />
oder nicht zum Examen zugelassen würde.<br />
54
Antrag für die finanzielle Entschädigung<br />
Der Antrag muss spätestens in den 2 Wochen nach der Ankündigung an den/die Arbeit -<br />
geber/in verschickt werden und vom ihm/ihr beglaubigt sein.<br />
Jedes Elternteil füllt zu seinem Zeitpunkt ein Formular aus. Um ein Anrecht auf die<br />
Entschädigung zu haben muss das betreffende Elternteil den ausgefüllten Vordruck von<br />
der Kindergeldkasse mit der Bestätigung des/der Arbeitgebers/geberin spätestens 15 Tage<br />
nach der Anfrage beim/bei der Arbeitgeber/in zugesendet werden (1. Elternurlaub) oder in<br />
den 15 Tagen nach der Entscheidung des/der Arbeitgebers/geberin (2. Elternurlaub).<br />
Beiliegend zu der Anfrage müssen die Eltern alle Informationen miteinschicken, damit<br />
geprüft werden kann, ob sie alle Kriterien erfüllen. Diese Vordrucke sind beim Gynäkologen<br />
und bei der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) erhältlich.<br />
Die Person, welche den Elternurlaub anschließend an den Mutterschaftsurlaub beantragt<br />
hat, muss nach der Geburt eine Kopie der Geburtsurkunde an die CNPF schicken.<br />
Wird der Stillurlaub genommen, muss die CNPF vor Ablauf der 7. Woche nach der Geburt<br />
darüber in Kenntnis gesetzt werden. Wenn nicht gestillt wird, muss die CNPF auch schriftlich<br />
informiert werden.<br />
Vor Beginn des Elternurlaubes bestätigt die CNPF den Eltern und jedem Arbeitgeber die<br />
Wahl des Elternteils und die Zeitspanne, während der die Entschädigung ausgezahlt wird.<br />
Die Auszahlung wird von der CNPF vorgenommen im Laufe des Monats, für den sie<br />
geschuldet wird. Ab diesem Moment kann nicht mehr auf den Elternurlaub verzichtet und<br />
die Erziehungszulage kann nicht mehr beantragt werden.<br />
Teilzeit-Elternurlaub<br />
Hier wird die Arbeitszeit immer um 20 Stunden reduziert.<br />
40-20=20 zu arbeitende Stunden<br />
30-20=10 zu arbeitende Stunden<br />
20-20=0 zu arbeitende Stunden<br />
Bei wechselnder Wochenarbeitszeit wird der Durchschnitt des letzten Jahres in Betracht<br />
gezogen.<br />
Frühzeitige Beendigung des Elternurlaubes<br />
Wenn eine der Bezugsbedingungen nicht mehr erfüllt wird, endet der Elternurlaub. Im Falle<br />
einer Arbeitsaufnahme (oder Wechsel des Arbeitgebers) ohne ökonomischen Zwang müssen<br />
alle Entschädigungen zurückbezahlt werden. Wurde der Arbeitgeber aus ökonomischen<br />
Gründen gewechselt, wird die Entschädigung ab der Arbeitsaufnahme nicht mehr<br />
ausbezahlt.<br />
Stirbt ein Kind oder kommt die Adoption nicht zu Stande, muss die Arbeit spätestens einen<br />
Monat danach wieder aufgenommen werden. Während diesem Monat erhält man/frau nur<br />
die Hälfte der Entschädigung für jede angefangene Frist von 14 Tagen.<br />
55<br />
nach der Geburt
§<br />
Gesetz vom 01.07.2003<br />
Gesetz vom 19.05.2003<br />
Statut général<br />
des fonctionnaires de l’Etat<br />
12.07.2004<br />
nach der Geburt<br />
Unbezahlter Urlaub (congé sans solde)/<br />
Teilzeitarbeit<br />
Beschäftigte im öffentlichen Dienst<br />
Im öffentlichen Dienst sieht der Gesetzgeber vor, dass anschließend an einen Mutter -<br />
schaftsurlaub, einen Empfangsurlaub und einen Elternurlaub ein congé sans solde über 2<br />
Jahre, respektiv ein congé pour travail mi-temps, bis dass das Kind schulpflichtig ist, genehmigt<br />
werden muss. Während dieser Zeit läuft der Beitrag in die Pensionskasse weiter. Es<br />
erfolgt keine Unterbrechung in der Berechnung der Dienstjahre. Dieses Recht bezieht sich<br />
auf beide Eltern, der Vater hat aber nur ein Anrecht wenn er mit der Mutter verheiratet ist<br />
oder einen Partnerschaftsvertrag mit ihr abgeschlossen hat. Er wird als direkt anschließend<br />
betrachtet, auch wenn noch ein Erholungs urlaub dazwischen genommen wird. Der Antrag<br />
muss mindestens ein Monat vor Beginn des unbezahlten Urlaubs gestellt werden.<br />
Fällt eine weitere Schwangerschaft in diese Zeitspanne, wird der neue Mutterschaftsurlaub<br />
integral bezahlt.<br />
Der Gesetzgeber sieht vor, dass für den verheirateten/in anerkannter Partnerschaft lebenden<br />
Mann oder die Frau zusätzlich ein congé sans solde oder ein congé pour travail à mitemps<br />
gewährt werden kann zur Erziehung eines Kind, das jünger als 15 Jahre ist.<br />
Verschiedene Abteilungen des öffentlichen Dienstes gestatten nur einen Urlaub bis zum<br />
Eintritt ins erste Schuljahr. Dieser Urlaub stellt kein Anrecht dar, er kann abgelehnt werden.<br />
Der Antrag muss mindestens 2 Monate vor Beginn gestellt werden.<br />
Eine Schwangerschaft während dieser Zeit gibt kein Anrecht auf bezahlten Mutter -<br />
schaftsurlaub.<br />
Wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst arbeiten, können sie gleichzeitig jeder einen<br />
Halb tagsurlaub beantragen.<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
Im öffentlichen Dienst wurde die Möglichkeit der Teil zeitbeschäftigung erweitert. Der/die<br />
Arbeitnehmer/in kann nach dem Einverständnis des/der Vorgesetzten zwi schen einer 25%,<br />
50% oder 75% Variante wählen, wenn es mit dem Ablauf der Arbeiten in der entsprechenden<br />
Abteilung vereinbar ist. Dieses Recht gilt für beide Elternteile, auch unverheiratete<br />
Väter können eine Teilzeitbeschäftigung beantragen wegen ihrer familiären Situation.<br />
Nach dem unbezahlten Urlaub hat der/die Beurlaubte Anrecht auf auf ein gleichwertige<br />
Arbeit. Ist ein solche nicht frei, kann der unbezahlte Urlaub verlängert werden.<br />
Beschäftigte im Privatsektor<br />
Im Privatsektor müssen Betroffene mit dem Arbeitgeber verhandeln oder sich nach den<br />
Bestimmungen des Kollektivvertrags richten.<br />
56
Urlaub zur Pflege eines kranken Kindes<br />
(congé pour raisons familiales)<br />
Seit dem 1.3.1999 erlaubt dieses Gesetz es einem/r Berufstätigen, unbezahlten Urlaub zu<br />
nehmen, wenn er/sie ein Kind von weniger als 15 Jahren erzieht, um diesem Kind Hilfe und<br />
Unterstützung zukommen zu lassen bei einer Krankheit, einem Unfall oder anderen zwingenden<br />
Gesundheitsgründen.<br />
Wenn günstigere Bedingungen im Kollektivvertrag festgehalten sind, bleiben diese erhalten<br />
(bis zu 6 Tagen) und es gelten dann auch diese Bezugsbedingungen, die zum Teil weitreichender<br />
sind.<br />
Bezugsbedingungen<br />
� krankenversichert sein bei den Sozialversicherungen<br />
� ein Kind unter 15 Jahren haben (für das Kindergeld gezahlt wird)<br />
� ein ärztliches Attest muss die Erkrankung des Kindes bescheinigen<br />
Dauer<br />
Der bezahlte Familienurlaub zur Pflege des kranken Kindes beträgt 2 Tage pro Jahr und<br />
pro Kind. Das heißt: die Mutter hat Anrecht auf 2 Tage und der Vater hat Anrecht auf 2<br />
Tage. Diese Zeitspanne kann auch in kleineren Einheiten genommen werden.<br />
Für Eltern von Kindern mit einer Behinderung ist die Dauer von zwei auf vier Tage pro Jahr<br />
erhöht worden. Für sie zählt auch die Altersgrenze von 15 Jahren nicht.<br />
Formalitäten<br />
Die Zeitspanne des Urlaubes aus familiären Gründen wird einer temporären Arbeits -<br />
unfähigkeit durch Krankheit oder Unfall gleichgesetzt, d.h. die Benachrichtigung des Arbeit -<br />
gebers, sowie die Aushändigung des ärztlichen Attestes geschieht wie bei einer<br />
Krankmeldung und es besteht, wie bei einer Krankmeldung, Kündigungsschutz. Der Staat<br />
ersetzt den Krankenkassen die Ausgaben für dieses "Krankengeld". Das ärztliche Attest<br />
muss bescheinigen, dass das Kind erkrankt ist und dass die Präsenz eines Elternteils an<br />
einem halben oder einem ganzen Tag oder an zwei Tagen notwendig ist.<br />
Verlängerung<br />
Eine Verlängerung ist möglich bei Krebserkrankungen des Kindes oder wenn es mehr als<br />
2 Wochen hintereinander auf einer Intensivstation verbringen muss.<br />
57<br />
fotosearch<br />
§ Code<br />
§<br />
du Travail<br />
Art. L.234-50 - 234-55<br />
Großherzogliches<br />
Reglement<br />
vom 10.05.1999<br />
nach der Geburt
§ Pensionsgesetz<br />
§ Gesetz<br />
Bestimmungen für<br />
nicht mehr<br />
berufstätige Eltern<br />
vom<br />
27.07.1987<br />
Gesetz vom 24.04.1991<br />
Gesetz vom 27.07.1992<br />
Gesetz vom 28.06.2002<br />
vom 16.04.1979<br />
Gesetz vom 29.07.1988<br />
Gesetz vom 08.06.1994<br />
nach der Geburt<br />
Babyjahre für alle Rentensysteme<br />
Durch das Gesetz vom Juni 2002 haben alle Eltern, welche ihre berufliche Laufbahn unterbrochen<br />
oder abgebrochen haben zur Erziehung des/der Kindes(er), Anrecht auf zwei<br />
Baby-Jahre nach Anfrage. Dies gilt auch für Adoptiveltern, wenn das Kind bei der Adoption<br />
weniger als 4 Jahre alt war. Ab dem dritten Kind oder bei einer Behinderung des Kindes<br />
von mindestens 50% werden 48 Monate angerechnet. Eine Bedingung ist, dass man/frau<br />
in den 3 Jahren vor der Geburt wenigstens 1 Jahr in die Pensionskasse einbezahlt hat oder<br />
Babyjahre hatte. Wird also die Berufstätigkeit nach dem ersten Kind nicht wieder aufgenommen,<br />
sollte der Abstand zu einem weiteren Kind weniger als vier Jahre betragen um in<br />
den Genuss von Babyjahren für das zweite Kind zu kommen. Die Beiträge werden berechnet<br />
aufgrund des mittleren Verdienstes vor der Geburt von dem Elternteil, das die<br />
Erziehung des Kindes übernimmt.<br />
Der Mindestsatz, der für die Beiträge Grundlage der Berechnung ist, beträgt ungefähr das<br />
1,5-fache des Mindestlohns. (D.h.: wenn man/frau weniger verdient hat, wird trotzdem der<br />
1,5-fache Mindestlohn als Berech nungsgrundlage genommen). Bei Mehrlingsgeburten vermehrfacht<br />
sich der Mindestsatz entsprechend.<br />
Arbeitet die Frau/Mann weiter ohne Erziehungsurlaub und liegt<br />
ihr Einkommen unter dem Mindestsatz, so wird die Einzahlung<br />
durch staatliche Zulagen auf diesen Mindestsatz erhöht.<br />
Auch Halbtagsbeschäftigte, die an schließend an den Mutter -<br />
schafts urlaub einen "congé pour travail à mi-temps" angefragt<br />
haben, bekommen 2 Jahre volle Pensionsbeiträge angerechnet.<br />
Diese Periode von bis zu 24 oder 48 Monaten kann zwischen beiden<br />
Eltern aufgeteilt werden. Wurden die Kinder in kürzeren<br />
Abständen geboren, können nur die wirklichen Abstände berücksichtigt<br />
werden (z.B. 2. Kind nach 16 Monaten). Bei Mehrlingen<br />
wird nur eine Periode angerechnet.<br />
Die Bezahlung durch den Staat an die Rentenkasse erfolgt erst,<br />
wenn die Rente später effektiv ausbezahlt wird.<br />
Formulare für die Anfrage sind unter www.guichet.public.lu oder<br />
unter www.cnap.etat.lu. erhältlich. Die Anfragsfrist verjährt nicht<br />
getty images<br />
mehr.<br />
Rentensicherung<br />
Wenn ein Elternteil seinen Beruf aufgegeben oder unterbrochen hat oder zwecks Kinder -<br />
erziehung weniger arbeitet, besteht in allen Rentensystemen die Möglichkeit des Ankaufs,<br />
Rückkaufs oder der Weiterversicherung. Dies stellt sicher eine starke finanzielle Belastung<br />
dar, ist aber zu empfehlen im Sinne einer adäquaten, gerechten Renten absicherung für<br />
beide Eltern. Die Rentenkassen können Sie dazu beraten und Kostenvoranschläge<br />
berechnen.<br />
58
Erziehungspauschale<br />
(forfait d’éducation-Mammerent)<br />
Bezugsbedingungen<br />
Die Erziehungspauschale steht Eltern zu für die Erziehung ihre(r)s Kinde(r)s unter der<br />
Bedingung, dass niemand von beiden für das betreffende Kind Babyjahre angerechnet<br />
bekam. Kinder, die vor dem 4. Lebensjahr adoptiert wurden, werden auch mitberechnet.<br />
Bei der Geburt oder Adoption muss der/diejenige in Luxemburg gewohnt haben, deshalb<br />
kommen Grenzgänger nicht in den Genuss dieser Maßnahme. Eine Ausnahme zur<br />
Residenz klausel genehmigt das Familienministerium auf Anfrage für Eltern, die z.B. als<br />
Umgesiedelte oder Flüchtlinge im 2. Weltkrieg nicht in Luxemburg wohnen konnten.<br />
Die Erziehungspauschale kann auch an jemand vergütet werden, der sich an Stelle der<br />
Eltern der Erziehung des Kindes gewidmet hat.<br />
Sie wird ab dem Alter von 60 Jahren als Rentenzahlung (Rentenzuzahlung) ausbezahlt, im<br />
Falle einer Arbeits un fähigkeitsrente auch früher.<br />
Höhe der Zulage<br />
Die Erziehungspauschale beträgt 86,54 Euro pro Monat. Durch Tripartite-Beschluss wurde<br />
die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt. Sie<br />
wird von der Staatskasse monatlich ausgezahlt, wird mit anderen staatlichen Leistungen zur<br />
Rente verrechnet und ist besteuerbar.<br />
Papierkrieg<br />
Der Fonds National de Solidarité ist die Anlaufstelle für diese Maßnahme.<br />
Nach Einreichen der Unterlagen verschickt der Fonds de Solidarité eine Empfangs bestä -<br />
tigung, in der auch die persönliche Bearbeitungsnummer mitgeteilt wird.<br />
Mutterschaftszulage (Allocation de maternité)<br />
Auch für die acht Wochen nach der Geburt steht nichtberufstätigen Frauen noch einmal die<br />
gleiche Summe auf Antrag zu (siehe Bestimmungen S. 24).<br />
59<br />
§<br />
Gesetz vom 28.06.2002<br />
Fonds National de Solidarité<br />
B.P. 2411 L-1024 Luxembourg<br />
8-10, rue de la Fonderie<br />
L-1531 Luxembourg<br />
ouvert de 8.30 - 11.30 heures<br />
� 49 10 81-1<br />
fns@secu.lu<br />
Bestimmungen für<br />
nicht berufstätige<br />
Frauen<br />
nach der Geburt
Besondere<br />
Situationen
Von Armut bedrohte Personen<br />
Das garantierte Mindesteinkommen (RMG) §<br />
Der RMG, das garantierte Mindesteinkommen, besteht aus einer Eingliederungsentschädigung<br />
oder dem Zuschuss, auch Complément genannt, oder aus beiden Geldleistungen. An<br />
dieser Stelle möchten wir uns nur auf die Informationen beschränken, die für Eltern von kleinen<br />
Kindern gelten.<br />
Nichtluxemburger und Personen, die nicht aus einem anderen EU-Land oder dem europäischen<br />
Wirtschaftsraum (EWR: Norwegen, Liechtenstein, Island) kommen, sowie Personen,<br />
die keine anerkannten Staatenlose oder anerkannten Flüchtlinge sind, müssen 5 Jahre<br />
während der letzten 20 Jahre in Luxemburg gewohnt haben, um ein Anrecht auf RMG zu<br />
haben. Für EU-Bürger gilt diese Fünfjahresfrist nicht.<br />
Das Mindestalter für die Bezugsberechtigung ist 25 Jahre, ausser ein Kind wird erzogen.<br />
Ein Elternteil, welches ein Kind unter 6 Jahren erzieht, kann von der Teilnahme an beruflichen<br />
Eingliederungsmaßnahmen entbunden werden, wenn diese negative Auswirkungen<br />
auf die Entwicklung des Kindes hätten.<br />
Die Höhe des RMG für einen Erwachsenen beträgt (Indexstand am 1.7.2010 von 719,84)<br />
1.402,55 Euro, für zwei Erwachsene 2.103,82 Euro. Pro Kind werden zusätzlich 127,53<br />
Euro gezahlt. Ein Mietzuschuss kann zusätzlich gewährt werden.<br />
Sind eigene Einkünfte vorhanden oder werden Alimente bezahlt, wird das RMG dement -<br />
sprechend gekürzt.<br />
Der Antrag wird über das lokale Sozialamt gestellt oder über den Fonds national de solidarité.<br />
Eine einmalige jährliche Teuerungszulage (allocation de vie chère) kann ebenfalls beantragt<br />
werden.<br />
Teuerungszulage<br />
Sie wird auf Anfrage beim Fonds National de Solidarité erteilt. Die Zulage ist frei von<br />
Steuern und Abgaben an die Sozialversicherung. Sie wird nicht als Einkommen bei der<br />
Berechnung für das garantierte Mindesteinkommen (RMG) angesehen.<br />
Die Zulage kann nicht gepfändet werden, es können aber bis zur Hälfte noch ausstehende<br />
Rückzahlungen an den Fonds National abgezogen werden. Der Fonds kann Kontrollen vornehmen<br />
um zu überprüfen, ob die Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.<br />
Anfrage<br />
Die Anfrage erfolgt mit einem Formular des Fonds National. Eine Bescheinigung über die<br />
Haushaltszusammenstellung, welche von der Wohngemeinde erstellt wird, muss ebenfalls<br />
eingereicht werden. Die Anfrage hat jährlich zu erfolgen und zwar vor dem 31. Dezember.<br />
Sie wird im Jahre der Antragsstellung ausbezahlt oder spätestens bis Ende März des da -<br />
rauf folgenden Jahres.<br />
61<br />
§ Reglement des<br />
Gesetz vom 26.07.1986<br />
Gesetz vom 16.06.1989<br />
Gesetz vom 01.03.1993<br />
Gesetz vom 29.04.1999<br />
Gesetz vom 01.06.1999<br />
Gesetz vom 22.06.2004<br />
Fonds National de Solidarité<br />
B.P. 2411 L-1024 Luxembourg<br />
8-10 rue de la Fonderie<br />
L-1531 Luxembourg<br />
ouvert de 8.30 - 11.30 heures<br />
� 49 10 81-1<br />
fns@secu.lu<br />
www.fns.lu<br />
Regierungsrates vom<br />
19.12.2008<br />
Besondere Situationen
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www.culturall.lu<br />
Besondere Situationen<br />
Bezugsbedingungen<br />
Man muss eine Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg haben und dort auch wirklich wohnen.<br />
Die Haushaltsgemeinschaft muss ein jährliches Einkommen (Bruttolohn, Kinderzulagen,<br />
Alimente, usw.) haben, welches niedriger ist als:<br />
Für eine Person : 20.731,39 Euro (monatlich 1.727,62 Euro)<br />
Für zwei Personen : 31.097,09 Euro (monatlich 2.591,42 Euro)<br />
Diese Grenze verschiebt sich für jede weitere Person um 6.219,42 Euro/Jahr nach oben.<br />
Liegt das Einkommen knapp über diesen Schwellen, kann auch ein Teil der Teuerungs -<br />
zulage genehmigt werden.<br />
Höhe der jährlichen Zulage (Indexstand: 719,84 vom 1.7.2010)<br />
Der Betrag wird an die Person des Haushalts ausbezahlt, die den Antrag stellt.<br />
Einzelperson : 1.320 Euro<br />
Haushalt von 2 Personen : 1.650 Euro<br />
Haushalt von 3 Personen : 1.980 Euro<br />
Haushalt von 4 Personen : 2.310 Euro<br />
Haushalt von 5 und mehr Personen : 2.640 Euro<br />
Winterzulage<br />
Verschiedene Gemeinden geben auch Zuschüsse in Form einer Winterzulage (auch<br />
Einkellerungsprämie oder Heizkostenzulage genannt) für in der Gemeinde wohnende<br />
Haushalte mit niedrigem Einkommen. Die Einkommensgrenzen sind oft ähnlich wie bei der<br />
Teuerungszulage. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung.<br />
Kulturpass<br />
Der " Kulturpass " der Vereinigung CULTUR'ALL hat unter anderem zum Ziel den Personen<br />
den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen zu ermöglichen, welche kulturfern sind, besonders<br />
denjenigen, welche in einer schwierigen, sozialen oder ökonomischen Lage sind.<br />
Wer hat Anspruch?<br />
Alle Menschen, die in Luxemburg leben und die Teuerungszulage beziehen, Menschen, die<br />
internationalen Schutz suchen sowie abgelehnte Asylbewerber, die im Land geduldet werden.<br />
Wie erhält man den Pass?<br />
Er ist ein Jahr gültig und wird auf Anfrage gratis ausgestellt entweder durch Beantragung<br />
mittels eines Formulars des Fonds National de Solidarité oder bei einem der sozialen<br />
Partner des Projekts.<br />
62
Alleinerziehende<br />
Hier werden nur Themen angeschnitten mit einer besonderen Relevanz für Allein -<br />
erziehende. Alle anderen Informationen in dieser Broschüre sollten auch gelesen werden,<br />
Sonderleistungen für Alleinerziehende sind dort jedesmal erläutert.<br />
Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt<br />
Dieses Kapitel (S. 26) ist für Alleinerziehende sehr wichtig.<br />
Betreuung des Babys<br />
Berufstätige Alleinerziehende haben vorrangig ein Anrecht auf einen Platz in einer staatlichen<br />
Kinderkrippe. Je nach Wohnort und Arbeitsort oder Arbeitszeiten ist die Betreuung des<br />
Babys nicht immer einfach zu organisieren.<br />
Der Service Krank Kanner doheem (siehe S.71) betreut Kinder im Krankheitsfall zu Hause.<br />
Steuerkredit für Alleinerziehende<br />
Dieser Steuerkredit für Alleinerziehende ersetzt ab dem Steuerjahr 2009 den Steuer -<br />
abschlag für Alleinerziehende. Diese Negativsteuer kann ein Maximum von 750 Euro jährlich<br />
oder 62,5 Euro je Monat bedeuten, welche auf Anfrage ausgezahlt werden, unabhängig<br />
von der Kinderzahl. Er reduziert sich durch verschiedene Zulagen, welche das Kind oder<br />
die Kinder erhalten (Alimente, Unterhaltszahlungen, Zuschuss zur Schul- oder Berufs -<br />
ausbildung). Ausgenommen sind jedoch die Familienzulagen und die Waisenrente. Wenn<br />
diese Zulagen 1.920 Euro übersteigen, mindert sich der Steuerkredit progressiv, so dass ab<br />
einer Höhe der Zulagen von 3420 Euro kein Steuerkredit mehr ausbezahlt wird.<br />
Administrative Prozedur<br />
Das Antragsformular kann von der Webseite des Steueramtes herunter geladen werden.<br />
Am Anfang oder im Laufe des Steuerjahres:<br />
Auf Anfrage beim zuständigen Steuerbüro RTS wird der Steuerkredit auf der Steuerkarte<br />
eingetragen.<br />
Nach Ablauf des Steuerjahres :<br />
Im Rahmen der jährlichen Abrechnung oder Besteuerung auf der Bemessungsgrundlage<br />
(imposition par voie d'assiette).<br />
Unterstützung für Alleinerziehende<br />
Eine Gruppe trifft sich beim CFFM (siehe S. 77). Hier gibt es auch Selbsthilfegruppen für<br />
Witwen und Witwer sowie spezifische Beratung.<br />
63<br />
http:<br />
www.impotsdirects.public.lu<br />
§<br />
Gesetz vom 19.12.2008<br />
(Artikel 154 ter)<br />
Centre pour femmes<br />
et familles monoparentales<br />
95 rue de Bonnevoie<br />
L-1260 Luxembourg<br />
� 49 00 51-1<br />
cffm@cffm.lu<br />
Besondere Situationen
§<br />
Gesetz vom 22.06.2004<br />
Besondere Situationen<br />
Schülerinnen, Studentinnen,<br />
die Mütter werden/ sind<br />
Junge Mütter ohne Einkommen<br />
Schülerinnen oder Studentinnen (auch Teilnehmerinnen an Abendkursen für Erwachsene)<br />
mit Wohnsitz in Luxemburg ohne eigenes Einkommen haben ein Anrecht auf Kindergeld für<br />
sich bis zum Alter von 27 Jahren, auch wenn sie verheiratet sind.<br />
Für ihr Kind besteht ebenfalls ein Anrecht auf Kindergeld. Unter 18 Jahren wird das Geld<br />
an die Eltern als Erziehungsberechtigte oder an die aufnehmende Institution ausbezahlt.<br />
Bei Großjährigkeit oder nach einer Großjährigkeits erklärung kann das Geld an das “Kind”<br />
auf Anfrage ausbezahlt werden.<br />
Sie haben auch ein Anrecht auf die vorgeburtliche und nachgeburtliche Zulage und die<br />
Geburtszulage sowie die Mutterschaftszulage und die Erziehungszulage.<br />
Geburtszulage, nachgeburtliche Zulage, Kindergeld und Erziehungszulage stehen demjenigen<br />
zu, der für den Unterhalt von Mutter und Kind sorgt oder das Kind erzieht.<br />
Eintragung des Neugeborenen<br />
Dieses Kapitel S. 26 enthält wichtige Informationen für Sie.<br />
Teilnahme am Unterricht<br />
Die Teilnahme am theoretischen Unterricht ist für schwangere Schülerinnen und<br />
Studentinnen nicht eingeschränkt.<br />
Jobben und Praktika<br />
Im Falle eines Ausbildungspraktikums, eines<br />
Betriebspraktikums oder einer Ferientätigkeit werden<br />
die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />
für die Zeit vor und nach der Geburt angewandt,<br />
allerdings ohne Anspruch auf finanzielle Ent -<br />
schädigung.<br />
Revenu minimum garanti<br />
Personen, welche Kinder erziehen, können RMG<br />
beantragen, auch wenn sie noch keine 25 Jahre alt<br />
sind. Bedingung ist aber dass sie in einem eigenen<br />
Haushalt leben. (siehe Seite 61)<br />
64
Adoptiveltern<br />
Bitte lesen Sie den genauen Wortlaut und die Bestimmungen in den passenden Kapiteln<br />
nach. Hier sind nur die speziellen Bedingungen bei einer Adoption zusammengefasst.<br />
Geburtszulage (2. Teil)<br />
Bei einer Volladoption bevor das Kind ins erste Schuljahr kommt, steht der nicht berufstätigen<br />
Mutter diese Zulage zu und wird ihr nach Einreichung der Adoptionsurkunde an die<br />
Caisse nationale des prestations familiales ausbezahlt.<br />
Nachgeburtliche Zulage (3. Teil der Geburtszulage)<br />
Ein Anrecht besteht, wenn das Adoptionsgesuch vor dem ersten Geburtstag des Kindes<br />
stattgefunden hat. Ein Anrecht besteht bei einer Geburt im Ausland, wenn die im Ausland<br />
getätigten Untersuchungen den luxemburgischen Vorschriften entsprechen. Falls dies nicht<br />
der Fall ist, wird sie nur teilweise proportional zu der Anzahl der in Luxemburg durchgeführten<br />
Untersuchungen ausbezahlt.<br />
Kindergeld (Familienzulage)<br />
Sie wird ausgezahlt nachdem die Adoption richterlich anerkannt wurde und zwar rückwirkend<br />
ab dem Monat nach der Einreichung des Adoptionsgesuches.<br />
Erziehungszulage<br />
Ein Anrecht besteht frühestens für den Monat, welcher dem Adoptionsgesuch folgt. Sie wird<br />
nicht während dem Empfangsurlaub gezahlt, sondern erst danach und nur bis zum 2. respektiv<br />
4. Geburtstag des Kindes. Also kann sich die Gesamtsumme empfindlich verkürzen,<br />
wenn das Kind schon älter als ein Jahr ist bei seiner Adoption.<br />
Elternurlaub<br />
Ein Anrecht besteht für beide Adoptiveltern. Der erste Elternurlaub muß vor dem congé<br />
d’accueil angefragt werden, der 2. nach den dafür gültigen Fristen. (siehe Seite 50)<br />
65<br />
§ Empfangsurlaub<br />
Code du Travail<br />
Art. L.234-56 -L.234-58<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Maison de l’Adoption<br />
34 rue de Mamer<br />
L-8081 Bertrange<br />
� 26 20 26 32<br />
Fax 26 20 26 42<br />
maison.adoption@croix-rouge.lu<br />
Besondere Situationen
Unterstützung<br />
und<br />
Beratung<br />
Die Zusammenstellung der nachfolgenden Dienststellen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Initiativ Liewensufank<br />
Engagierte Eltern und Hebammen gründeten 1986 die Initiativ Liewensufank a.s.b.l..<br />
Triebfeder zu dieser Initiative war die Unzufriedenheit mit den Bedingungen rund um die<br />
Geburt, gekennzeichnet von einer zunehmenden Entmenschlichung, Medikalisierung und<br />
Technisierung.<br />
Das Ziel der Initiativ Liewensufank ist die Verbesserung der Bedingungen rund um die<br />
Geburt durch Information und Begleitung der werdenden und jungen Eltern und durch konkrete<br />
Schritte bei den zuständigen Stellen und den verantwortlichen Entscheidungsträgern.<br />
Um werdende und junge Eltern zu unterstützen, organisiert die Initiativ Liewensufank ein<br />
umfassendes Kurs- und Beratungsangebot in ihren Zentren in Itzig, Düdelingen, Beles,<br />
Grosbous, Hosingen und Betzdorf.<br />
Beratungsangebote<br />
baby hotline � 36 05 98<br />
In Erwartung eines Babys und/oder besonders nach seiner Geburt treten jede Menge Fragen<br />
auf. Die Mitarbeiterinnen der Initiativ Liewensufank nehmen sich Zeit für Sie, hören Ihnen zu<br />
und nehmen auch Ihre "kleinen" Probleme ernst.<br />
Persönliche Beratung<br />
Persönliche Gespräche sind nach Vereinbarung möglich:<br />
Beratung und Begleitung vor und nach Pränataldiagnostik sowie Schwangerschafts -<br />
konflikt beratung<br />
Schwangerenberatung zu Themen wie: problematische Schwangerschaft, Geburt, frühere<br />
Geburts erfahrung, Kaiserschnitt, Informationen zum Stillen, zu den Geburtszulagen.<br />
Haptonomie in der Schwangerschaft<br />
Stillberatung bei allen Fragen und Problemen rund ums Stillen.<br />
Säuglingsberatung zum Umgang mit dem Baby, Gewichtskontrolle, Schlafverhalten,<br />
“Schrei-Baby”-Sprechstunde, praktische Beratung zu Tagetuch und Stoffwindeln.<br />
Psychologische Beratung, wenn es durch Schwangerschaft, Geburt oder Leben mit dem<br />
Baby zu Störungen des inneren Gleichgewichtes kommt und klärende Gespräche mit<br />
einem/einer Psychologen/Psychologin hilfreich sein können.<br />
Service DOULA<br />
Doula bietet Frauen, Paaren und Familien in der Zeit rund um die Geburt eines Kindes bei<br />
ihnen zu Hause praktische und moralische Unterstützung bei schwierigem Schwanger -<br />
schaftsverlauf, als Geburtsbegleitung, bei Stillproblemen und im Umgang mit dem Baby,<br />
auch in sehr schwierigen Situationen wie Wochenbett depression, Krankheit und bei Verlust<br />
eines Kindes.<br />
Für weitere Informationen: � 36 05 98.<br />
67<br />
Beratungsstelle für<br />
Schwangerschaft,<br />
Geburt und Elternschaft<br />
20 rue de Contern<br />
L-5955 Itzig<br />
www.liewensufank.lu<br />
info@liewensufank.lu<br />
� 36 05 98<br />
MaPaKa - Treff<br />
1 rue de Bastogne<br />
L-9154 Grosbous<br />
Liewensufank Bieles<br />
108 route d’Esch<br />
L-4450 Belvaux<br />
Liewensufank Diddeleng<br />
Schoul Baltzing<br />
rue Robert Schuman<br />
L-3566 Dudelange<br />
Liewensufank Housen<br />
Centre scolaire et sportif<br />
1 rue du Parc<br />
L-9836 Hosingen<br />
Liewensufank Betzdorf<br />
1 rue d’Olingen<br />
L-6832 Betzdorf<br />
babyhotline<br />
� 36 05 98<br />
berodung@liewensufank.lu<br />
Unterstützung und Beratung
Für weitere Informationen:<br />
� 36 05 98.<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Unterstützung und Beratung<br />
Selbsthifegruppe Eidel Äerm<br />
Von der Elterngruppe, die das Buch “Eidel Äerm” herausgegeben hat, wird in<br />
Zusammenarbeit mit der Initiativ Liewensufank eine Selbsthilfegruppe für betroffene Eltern<br />
angeboten, die ihr Baby in der Schwangerschaft, bei oder nach der Geburt verloren<br />
haben. Im Schutz der Gruppe können Betroffene über ihre Erfahrungen erzählen und die<br />
Stütze und das Verständnis bekommen, die sie in dieser schwierigen Zeit brauchen.<br />
Gratisbroschüren<br />
sind erhältlich zu folgenden Themen:<br />
Ambulante Geburt - Stillen - Väter - Gesunde Ernährung im ersten Lebensjahr<br />
Leihbibliothek<br />
Die Bibliothek enthält rund 916 Bücher zum Thema Schwangerschaft, Geburt, Stillen,<br />
Leben mit Babys und Kleinkindern, Muttersein und Vatersein. Auch zu schwierigen<br />
Situationen wie Kaiserschnitt, Früh geburt und Zwillinge, Behinderung, Tod und Trauer gibt<br />
es Ratgeber und Erfahrungsberichte.Die Themen unerfüllter Kinderwunsch, Frauenge -<br />
sundheit sind ebenso vertreten wie Kinder bücher über Schwangerschaft, Geburt und Tod .<br />
Second-Hand<br />
Zum Verkauf werden gut erhaltene Second-Hand Kleidung für Babys und Kinder sowie<br />
Umstandskleider angeboten.<br />
Spezielle Angebote für Väter<br />
Gesprächsgruppe für Väter<br />
In dieser Gruppe haben Männer die Möglichkeit, Erfahrungen ihres Vaterseins auszutauschen:<br />
Ist Vatersein so, wie ich es mir vorgestellt habe? Was hat sich -mit Kind(ern)- in der<br />
Beziehung zur Partnerin verändert? Wie lassen sich Vatersein und Beruf vereinbaren? Wie<br />
geht “man” mit eigenen Schwächen (Müdigkeit, Ungeduld) um?<br />
Babymassage für Väter<br />
Babymassage kann zu einer harmonischen Vater-Kind-Beziehung beitragen. Das Baby<br />
erfährt durch Berührung Geborgenheit, Anregungen und das Gefühl der Kontinuität.<br />
PEKiP für Väter<br />
Spiel- und Bewegungsanregungen für Väter mit ihren Babys ab der sechsten Lebenswoche.<br />
68
Kurse und Gruppen vor der Geburt<br />
Schwangerschaftsgymnastik<br />
Gesteigertes Wohlbefinden durch geeignete Gymnastik, Beckenbodenübungen, Haltungs -<br />
korrektur, sanfte Dehnungsübungen für die Geburt, Entspannung mit Musik.<br />
Yoga für Schwangere<br />
Yoga in der Schwangerschaft stärkt den Körper, verbessert die Organfunktionen, begleitet<br />
ganzheitlich bei den tiefgreifenden Veränderungen. Harmonie, innere Aus ge glichen heit und<br />
Ruhe teilen sich dem ungeborenen Kind mit.<br />
Wassergymnastik<br />
Im Wasser wird die gesamte Rumpfmuskulatur entlastet und entspannt, der Kreislauf aktiviert<br />
und der Venenrückstrom verbessert. Vorgesehen sind Kräftigungsübungen, sanfte<br />
Dehnungsübungen sowie Atem- und Entspannungs übungen.<br />
Geburtsvorbereitungskurse<br />
Die Geburtsvorbereitungskurse für Frauen und Paare beinhalten:<br />
� Informationen über die Vorgänge im Körper und das Geburtsgeschehen<br />
� Entspannungs-, Atem- und Körperübungen und Massagen um das Geburtsge schehen zu<br />
unterstützen und zu erleichtern.<br />
� Vorbereitung auf das Stillen, das Leben mit dem Neugeborenen und auf die Elternschaft.<br />
� Wege zur Stärkung des Selbstvertrauens in die Gebärfähigkeit<br />
� Einheiten mit einem männlichen Kursleiter, so dass sich die werdenden Väter über ihr<br />
spezifisches Erleben austauschen können.<br />
Kurse und Gruppen nach der Geburt<br />
Rückbildungsgymnastik<br />
Dieser Kurs hilft Frauen, sich nach den Monaten der Schwangerschaft körperlich und seelisch<br />
auf die neue Lebenssituation einzustellen. Intensives Training der überdehnten<br />
Muskulatur, insbesondere die des Beckenbodens, Kräftigungs übungen und Entspannung<br />
wechseln sich ab mit Gesprächen und Austausch über das Leben mit dem Kind.<br />
Yoga nach Geburt<br />
Im Yoga erfahren Frauen durch Übungen, Atmung, Meditation und Gespräch, dass sie körperliche<br />
Bedingungen, Stimmungen, Probleme in Einklang bringen können.<br />
Babymassage<br />
Babymassage bietet die Gelegenheit zum gegenseitigen Kennenlernen und kann zu einer<br />
harmonischen Eltern-Kind-Beziehung beitragen. Die rhythmischen Bewegun gen und<br />
Berührungen können besonders in den ersten Wochen und Monaten dem Säugling helfen,<br />
Spannungen abzubauen und fördern sein Körperbewusstsein.<br />
69<br />
Ein aktuelles Programm sowie<br />
Anmeldeformulare für die Kurse<br />
können angefordert werden.<br />
� 36 05 98<br />
www.liewensufank.lu<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Unterstützung und Beratung
Initiativ Liewensufank<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Unterstützung und Beratung<br />
PEKiP-Gruppen<br />
Dieser Kurs bietet eine Entwicklungsbegleitung im ersten Lebensjahr mit zahlreichen<br />
Bewegungs-, Sinnes- und Spielanregungen.<br />
Babytreff<br />
Im Babytreff können junge Eltern mit den Babys sich regelmäßig begegnen. Es werden<br />
Erfahrungen ausgetauscht, die Freuden und Nöte des Alltags besprochen und vielleicht<br />
manches Problem gelöst.<br />
Spielraum (nach Emmi Pikler)<br />
Das Anliegen dieses Kurses ist es, den Eltern eine Orientierung zu bieten, um die<br />
Entwicklungsfähigkeit der Sinne und der Bewegung des Babys adäquat wahrzunehmen,<br />
sie zu unterstützen und zu ermutigen in ihrem Vertrauen in ihre Fähigkeiten.<br />
Baby- und Kleinkindschwimmen<br />
Reichlich Spaß im Wasser fördert die Entwicklung und bietet Bewegungsfreiheit, Schwere -<br />
losigkeit und spielerisches Miteinander von Mutter/Vater und Kind.<br />
Musikgarten<br />
Babys und Kleinkinder werden hier zum Lauschen, Singen, Tanzen und Spielen angeregt.<br />
Krabbeltreff<br />
Hier erhalten die Eltern Gelegenheit, Kontakte zu knüpfen und sich auszutauschen. Die<br />
Kinder von 1-4 Jahren können Spielkameraden finden und im Mit- und Nebeneinander ihre<br />
sozialen Fähigkeiten entwickeln.<br />
Groupe parents-bébés<br />
Ce groupe s'adresse aux parents francophones, qui ont des enfants de 0 à 3 ans. Ils peuvent<br />
avoir des renseignements sur tous les thèmes concernant cet âge (allaitement, relation<br />
parents/bébé, alimentation, propreté, sommeil etc.), faire des connaissances et échanger<br />
leurs idées.<br />
Airtramp<br />
Dieser Kurs bietet Bewegung und Entspannng auf einem Riesenluftkissen.<br />
Kannertreff<br />
Die Kinder von 2-4 Jahren treffen sich zum Spielen und die Mütter/Väter können sich einige<br />
freie Stunden gönnen.<br />
Vorträge<br />
“Unser Baby - ein Tragling” “Muttermilch - auch in Abwesenheit der Mutter “<br />
“Beikost” “Elternurlaub für Mütter und Väter”<br />
“Schlafverhalten”<br />
“Erste Hilfe am Kind”.<br />
“Hausmittel für Kinder”<br />
70
La Leche League Luxemburg<br />
Dies ist eine internationale Mütterselbst hilfe -<br />
organisation, die telefonische Stillberatung<br />
anbietet und einmal monatlich ein Treffen für<br />
werdende und stillende Mütter abhält.<br />
Die Beraterinnen sind Mütter mit eigener<br />
Stillerfahrung, welche die Ausbildung zur LLL<br />
Stillberaterin gemacht haben um stillende Mütter<br />
ehrenamtlich zu unterstützen.<br />
Die vier Themen der Treffen wiederholen sich in<br />
regelmäßigen Abständen. Das Hauptgewicht<br />
liegt auf dem persönlichen gegenseitigen Infor -<br />
ma tionsaustausch und der Unterstützung des<br />
Selbstvertrauens stillender Mütter.<br />
Es gibt drei luxemburgisch/deitschsprachige<br />
Stillgruppen, eine französisch/spanischsprachige,<br />
eine englischsprachige und eine japanische<br />
Gruppe<br />
Frühförderung für Babys<br />
Service krank Kanner doheem<br />
71<br />
Initiativ Liewensufank<br />
Die nebenstehenden Dienststellen bieten Frühförderung in multidisziplinärer Zusammen -<br />
arbeit an für Babys mit Entwicklungsrückständen in einem oder mehreren der vier Bereiche:<br />
Wahrnehmung - Motorik - Sprache - Verhalten.<br />
Die Therapie des Kindes erfolgt zum Teil zu Hause durch einen/eine Thera peuten/Thera -<br />
peutin.<br />
Diese Dienstleistung richtet sich nicht nur an Alleinerziehende sondern auch an Familien,<br />
bei denen beide Eltern berufstätig sind. Auf Anfrage der Eltern und nach einer<br />
Bescheinigung durch einen Arzt kommt die Betreuerin nach Hause, pflegt das Kind nach<br />
der Anweisung des Arztes und beaufsichtigt das kranke Kind während der Abwesenheit der<br />
Eltern.<br />
Die Bezahlung für diese Dienstleistung ist nach dem Nettoeinkommen des Haushaltes<br />
gestaffelt und wird nicht von der Krankenkasse zurückerstattet.<br />
Wenn vor dem Krankheitsfall bereits alle Anmeldungen und Formulare erledigt wurden, geht<br />
es schneller im Ernstfall.<br />
La Leche League Luxembourg<br />
www.lalecheleague.lu<br />
L/D: N. Gambuto �26 70 19 52<br />
GB: B. Chorus �39 76 581<br />
F/E: V. Fink �35 72 64<br />
sipo a.s.b.l.<br />
Mamer � 44 71 71/Fax 44 71 81<br />
Ettelbrück � 81 31 35-21<br />
Fax 81 31 36<br />
Hëllef fir de Puppelchen<br />
Esch/Alzette � 54 66 77-1<br />
Grevenmacher 75 82 81 34<br />
Differdange 26 58 33 88<br />
Fax 26 58 20 89<br />
SRP Service de rééducation précoce<br />
Strassen� 25 10 30<br />
Fax 25 10 30 30<br />
Ettelbrück � 26 81 03 27<br />
Fax 26 81 02 38<br />
Service krank Kanner doheem<br />
95 rue de Bonnevoie<br />
L-1260 Luxembourg<br />
� 48 07 79<br />
Montag bis Freitag von 7-12 Uhr<br />
12-18 Uhr Anrufbeantworter<br />
Unterstützung und Beratung
Weesen-Elteren<br />
� 691 901 321<br />
Eidel Äerm<br />
Information bei der<br />
Initiativ Liewensufank<br />
� 36 05 98<br />
Omega 90 asbl<br />
138 rue A. Fischer<br />
1521 Luxembourg<br />
� 297 789 1<br />
Fax 29 85 19<br />
www.omega90.lu<br />
omega90@pt.lu<br />
Unterstützung und Beratung<br />
Waiseneltern - Weesen-Elteren<br />
Es handelt sich um eine Elternselbsthilfegruppe für Frauen und Männer, die den Tod<br />
eines Kindes verkraften müssen. Sie trifft sich jeweils am letzten Mittwoch des Monats<br />
um 20:00 Uhr im Gebäude des Roten Kreuzes im oberen Stadtpark (altes<br />
Direktionsgebäude) in Luxemburg-Stadt.<br />
Eidel Äerm<br />
OMEGA 90 a.s.b.l.<br />
Von der Elterngruppe, die das Buch “Eidel Äerm” herausgegeben<br />
hat, wird in Zusammenarbeit mit der Initiativ<br />
Liewensufank eine Selbsthilfegruppe für betroffene Eltern<br />
angeboten, die ihr Baby früh oder später in der<br />
Schwangerschaft, bei oder nach der Geburt verloren haben.<br />
Im Schutz der Gruppe können Betroffene über ihre<br />
Erfahrungen erzählen und die Stütze und das Verständnis<br />
bekommen, die sie in dieser schwierigen Zeit brauchen.<br />
Die Gruppe trifft sich einmal monatlich.<br />
Außerdem ist jederzeit eine persönliche Beratung für betroffene<br />
Eltern möglich.<br />
Luxemburgische Vereinigung für palliative Pflege, Sterbe- und Trauerbegleitung<br />
hat unter anderem folgende Angebote:<br />
� Trauerberatung und -gruppen für Verwitwete, Eltern, die ein Kind verloren haben sowie<br />
für Kinder und Jugendliche, die ein Elternteil oder ein Geschwister verloren haben.<br />
� Selbsthilfegruppe für Familien mit chronisch kranken oder behinderten Kindern.<br />
72
Behinderte oder kranke Kinder<br />
Es gibt eine Reihe von Vereinigungen für Eltern, die Kinder mit speziellen Problemen<br />
haben:<br />
Kontaktadressen:<br />
� Association pour Déficients visuels<br />
2 rue d’Oetrange L-5411 Canach<br />
� 35 92 20 / Fax 35 96 45<br />
redingcl@pt.lu<br />
� Association des parents de personnes atteintes<br />
d’autisme de Luxembourg asbl<br />
� 621 637 975 (Mad. Leisen-Glesener Sylvie)<br />
info@appaal.lu<br />
www.appaal.lu<br />
� Association pour la Spina Bifida<br />
5 Chemin de Bousberg L-7763 Bissen<br />
� 85 91 88 (Rita Szkolik-Hillmann / répondeur)<br />
Fax 85 85 40<br />
www.spina-bifida.lu<br />
� Mateneen Doheem asbl Info conseil handicap<br />
13 rue Dr. J-P. Glaesener L-9235 Diekirch<br />
� 80 36 34 / Fax 26 80 35 60<br />
mado@iha.lu<br />
� Association des Parents d'Enfants<br />
Mentalement Handicapés (APEMH)<br />
10 rue du château L-4976 Bettange/Mess<br />
� 37 91 91 1 / Fax 37 93 94<br />
apemh@apemh.lu<br />
www.apemh.lu<br />
� Info-Handicap asbl<br />
� 36 64 66 / Fax 36 08 85<br />
info@iha.lu<br />
www.info-handicap.lu<br />
73<br />
Lars<br />
Lars ist querschnittgelähmt.<br />
Er wurde mit Spina Bifida geboren.<br />
Unterstützung und Beratung
Unterstützung und Beratung<br />
� Fondation „Aide aux enfants atteints d'un cancer“<br />
Fondation „Hëllef fir kriibskrank Kanner“<br />
168 rue de Romains L-8041 Strassen<br />
� 31 31 70 / Fax 31 97 31<br />
contact@fondatioun.lu<br />
www.fondatioun.lu<br />
� Een Härz fir kriibskrank Kanner<br />
10 rue Helpert L-8710 Boevange/Attert<br />
� 51 46 29-26<br />
secretariat@kriibskrankkanner.lu<br />
www.kriibskrankkanner.lu<br />
� Initiativ Neurodermitiskrank Kanner an Erwuessener (INKE)<br />
35 rue J.F. Kennedy L-7327 Steinsel<br />
� Trisomie 21 Lëtzebuerg asbl<br />
B.P. 18 L-6901 Roodt/Syre<br />
Chantal Mersch (secrétaire) � 26 78 74 51 / 621 737 287 (secrétariat, fax,<br />
répondeur)<br />
info@trisomie21.lu<br />
www.trisomie.lu<br />
� Association Luxembourgeoise des Enfants Cardiaques<br />
17 Cité Wakelter 6982 Oberanven<br />
� 691 84 28 36<br />
email: info.alaec@pt.lu / www.alaec.lu<br />
74
Familienhelferin (Aide familiale)<br />
Diese unabhängige a.s.b.l. ist Mitglied der CARITAS Föderation. Der Dienstleistungsservice<br />
vermittelt überall im Land auf Anfrage eine Familienhelferin, die die Mutter unterstützt oder<br />
ersetzt im Falle von Krankheit oder Krankenhausaufenthalt, also z.B. auch bei<br />
Krankenhausaufenthalt oder Bettruhe zu Hause wegen Schwangerschaftskomplikationen,<br />
sowie nach einer Hausgeburt oder einer ambulanten Geburt.<br />
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nicht. Die Bezahlung wird nach dem<br />
Familieneinkommen berechnet.<br />
Familjencenter - C.P.F.<br />
Aus dem breitgefächerten Angebot möchten wir an dieser Stelle nur einiges hervorstreichen.<br />
Das CPF wurde 1980 als kirchliche Dienststelle ins Leben gerufen. Es besteht eine<br />
enge Zusammenarbeit mit dem Familienministerium.<br />
Partner-, Familien- und Lebensberatung<br />
Auf Anfrage in Krisensituationen, bei Partnerschaftsproblemen, bei persönlichen<br />
Schwierigkeiten.<br />
Treffpunkt für Männer<br />
Offene Treffen für Männer in Trennungs- oder Scheidungssituationen.<br />
Familien-Mediation<br />
Mediation ist ein vor- und aussergerichtlicher Weg der Konfliktbearbeitung. Diese bezieht<br />
sich u.a. auf alle persönlichen und sachlichen Folgen der Trennung und Scheidung.<br />
Im Gegensatz zu Beratung/Therapie geht es nicht um Aufarbeitung erfahrener<br />
Verletzungen und Schuldzuweisungen, sondern um die zukünftige Regelung gemeinsamer<br />
Entschei-dungsbereiche.<br />
Gruppen für Frauen in Trennung und Scheidung<br />
Die Abende sind speziell auf die besonderen Bedürfnisse der Getrenntlebenden und<br />
Geschiedenen abgestimmt wie: emotionale Folgen der Trennung, Reaktionen der<br />
Umgebung sowie der Kinder auf die Scheidung, soziale Kontakte, Suche nach Lösungen<br />
der persönlichen Probleme, Lebensplanung usw.<br />
Die Gruppe richtet sich an Frauen, die mit anderen Betroffenen gemeinsam den Weg aus<br />
der Trauer gehen wollen.<br />
Auch Wochenendaktivitäten für Väter-Söhne, Mütter-Töchter werden angeboten.<br />
75<br />
Weitere Auskünfte<br />
� 40 49 49<br />
Fax: 40 21 31-339<br />
Familjencenter C.P.F<br />
3 Place du Théatre<br />
L-2441 Luxembourg<br />
� 474 544/ Fax: 222 206<br />
info@familljencentercpf.lu<br />
www.familljencenter.lu<br />
� 26 36 1777<br />
Fax: 26 36 1780<br />
esparole@pt.lu<br />
Familjencenter C.P.F<br />
Kleederstuff (Kinder bis 2 J.)<br />
306 rue de Rollingergrund<br />
L-2613 Luxembourg<br />
Josiane Schiltz<br />
� 260 208 27<br />
Unterstützung und Beratung
Patientevertriedung asbl<br />
18 rue Dicks<br />
L-1417 Luxembourg<br />
� 49 14 57-1<br />
Fax: 49 14 58<br />
www.patientevertriedung.lu<br />
Planning familial<br />
4 rue G.C. Marshall<br />
L-2181 Luxemburg<br />
Luxembourg � 48 59 76<br />
Esch/Alzette� 54 51 51<br />
Ettelbrück � 81 87 87<br />
Dudelange � 51 46 15<br />
Unterstützung und Beratung<br />
Patientevertriedung asbl<br />
Ziel dieser Vereinigung ist es, zu einem Konsens beizutragen, wenn Probleme zwischen<br />
Patient und Arzt auftreten. Sie klärt Patienten über ihre Rechte und Pflichten auf und gibt<br />
Beistand bei Problemen. (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9:00 - 11:30 Uhr und<br />
14:00 - 17:00 Uhr.)<br />
Planning familial<br />
Diese Dienststelle bietet unter anderem:<br />
� Schwangerschaftskonfliktberatung<br />
� Eheberatung<br />
� Einzel- und Gruppenpsychotherapie<br />
Ein ausführliches Programm aller Kurse und Veranstaltungen kann angefragt werden.<br />
getty images<br />
76
Haus 89 Liewens- Partner- a Familljeberodung<br />
Das Beratungsangebot wendet sich an Menschen, die Probleme haben:<br />
� mit sich selbst: eigene Möglichkeiten und Grenzen, Selbstwertgefühl, Sexualität...<br />
� mit anderen: Familie, Partner, Kinder, Kollegen, Vorgesetzte...<br />
�in besonderen Situationen: Trennung, Scheidung, Arbeitslosigkeit, Krankheit,<br />
Pensionierung, Einsamkeit...<br />
Beratung in Form von Einzel-, Paar und Familiengesprächen, Selbsterfahrungs gruppen,<br />
Unterstützung beim Aufbau von Selbsthilfegruppen.<br />
Centre de formation pour femmes, familles et<br />
familles monoparentales (CFFM)<br />
Hier ein Auszug aus dem Programm:<br />
Fraen sichen en Nei Ufank<br />
Denken Sie an Neuorientierung oder Wiedereinstieg in das Berufsleben, an Weiterbildung?<br />
Das CFFM berät bei der Suche nach neuen Wegen und vermittelt Hilfe zur Selbsthilfe.<br />
Einzelgespräche nach telefonischer Vereinbarung.<br />
Beratung<br />
Dieses Angebot der psychologischen und pädagogischen Beratung wendet sich:<br />
� an Frauen in persönlicher oder ehelicher Krise<br />
� an Eltern, in Fragen betreffend der Kindererziehung<br />
� an alleinerziehende Eltern<br />
Dispensaire des nourrissons<br />
In den Säuglingsfürsorgestellen bieten ein Arzt/eine Ärztin, eine Krankenschwester und<br />
eine Assistante d'hygiène sociale kostenlose Beratung für Eltern mit Babys und<br />
Kleinkindern. Entwicklung und Gewicht der Kinder werden überwacht, Ernährungsrat -<br />
schläge werden gegeben. Die Säuglingsfürsorgestelle behandelt keine kranken Kinder.<br />
Geöffnet sind die Fürsorgestellen in den größeren Ortschaften einmal wöchentlich und in<br />
den kleineren einmal monatlich. Informationen sind der Tagespresse zu entnehmen oder<br />
unter www.ligue.lu.<br />
77<br />
Information und<br />
Anmeldung:<br />
Mo - Fr: 8:15-12:00 Uhr<br />
Beratungszeiten:<br />
09:00-18:00 Uhr<br />
89 rue d'Anvers<br />
L-1130 Luxembourg<br />
� 40 37 17<br />
Fax 49 65 04<br />
www.haus89.lu<br />
Centre pour femmes<br />
et familles monoparentales<br />
95 rue de Bonnevoie<br />
L-1260 Luxembourg<br />
� 49 00 51-1<br />
Ligue Médico-Sociale<br />
Dispensaire des nourrissons<br />
Centre � 48 83 33-1<br />
Nord � 81 92 92-1<br />
Sud � 54 46 46-1<br />
www.ligue.lu<br />
Unterstützung und Beratung
Fondation Pro Familia<br />
5 rte de Zoufftgen<br />
L-3598 Dudelange<br />
� 51 72 72<br />
Femmes en détresse<br />
� 49 08 77<br />
Fraënhaus Lëtzebuerg<br />
� 44 81 81<br />
Meederchershaus<br />
� 29 65 65 / Fax 48 86 27<br />
Foyer Sud - Fraën an Nout<br />
� 54 57 57 / Fax 53 06 61<br />
Foyer NOEMI<br />
Centre d’accueil pour jeunes filles<br />
� 47 14 60 / Fax 22 45 10<br />
Maison Norbert Ensch<br />
Groupe Zoé<br />
� 27 07 34 / 27 07 34-55<br />
maison.ensch@croix-rouge.lu<br />
Foyer Paula Bové<br />
� 49 10 17 / Fax 40 98 17<br />
Hôtel Maternel<br />
� 405 438 / Fax 26 89 79 83<br />
Centre meternel du Foyer Sichem<br />
� 33 25 96 / Fax 33 62 20<br />
Eeschweller Haus - Edith Stein<br />
� 26 95 09 40 / Fax 26 95 09 10<br />
info viol � 49 58 54<br />
Unterstützung und Beratung<br />
Frauen und Kinder in Not<br />
Fondation Pro Familia<br />
Die Stiftung verwaltet das Familienzentrum Betlehem, in dem ein Aufnahmezentrum für<br />
Kinder und ein Frauenhaus funktioniert.<br />
Femmes en détresse / Fraenberodungstelefon + Büro<br />
Beratung für Frauen in Not, bei persönlichen und anderen Problemen, juristische<br />
Information. Die Vereinigung verwaltet das "Fraenhaus Letzebuerg", ein Zufluchtsort für<br />
geschlagene Frauen und ihre Kinder und das "Meederchershaus", welches junge<br />
Mädchen aufnimmt, die geschlagen oder körperlich bzw. seelisch missbraucht werden. In<br />
der Beratungsstelle wird den Mädchen zugehört, sie werden informiert und beraten, künftige<br />
Schritte werden zusammen mit ihnen geplant.<br />
Foyer Sud - Fraën an Nout<br />
Information für Frauen in Not, Unterkunft, Beratung nach Vereinbarung.<br />
Foyer Noémie<br />
Die Vereinigung begleitet schwangere Mädchen/Frauen, die in einer sehr schwierigen<br />
Situation sind, insbesondere wenn sie eine anonyme Geburt wünschen und bietet ihnen<br />
Unterkunft.<br />
Groupe Zoé<br />
Mutter-Kind-Haus für schwangere Jugendliche und minderjährige Mütter mit ihren Babys.<br />
Fondation Maison de la Porte ouverte<br />
Die Vereinigung verwaltet den "Foyer Paula Bové", das "Hôtel Maternel", den "Foyer<br />
Sichem" und das "Roud Haus", welche Mädchen und Frauen mit ihren Kindern in schwierigen<br />
Situationen Begleitung und Unterkunft bieten.<br />
Info viol<br />
Notdienst für vergewaltigte Frauen, sofortige Aufnahme, ärztliche Untersuchung und Attest,<br />
psychologische Betreuung danach.<br />
78
Lebensfähiges Kind<br />
Unsere Verbesserungsvorschläge<br />
Die momentane Definition erklärt ein Neugeborenes für lebensfähig, wenn die Schwanger schaft sechs Monate gedauert hat (28 Wochen<br />
von der letzten Monatsblutung an gerechnet). Durch neue Bemühungen in der Intensivmedizin können auch Babys überleben, die vor<br />
dieser Frist geboren wurden. Angesichts dieser Tatsache drängt sich eine Anpassung dieser Definition an diejenige der WHO auf.<br />
Hebammenbetreuung<br />
Seit 1995 sind bei der Schwangeren vorsorge unter suchung auch Hebam men besuche vorgesehen. Es ist eine wichtige Forderung des<br />
Heb am men verbandes, dass vollständige Hebam men tarife eingeführt werden, wie in anderen EU-Mitglieds ländern, die es den Hebam -<br />
men ermöglichen, ihren Beruf im vollen Umfang auch freiberuflich auszuüben. Unter suchungen im Ausland haben gezeigt, dass<br />
Hebammen betreuung in der Schwanger schaft oft Klinik einweisungen bei Schwan ger schafts komplika tionen vermeiden konnten. Auch<br />
viele gesunde Schwangere fühlen sich gut aufgehoben unter der Betreuung einer Hebammen, deren Berufsausrichtung hauptsächlich<br />
auf die physiologischen Aspekte rund um die Geburt konzentriert ist.<br />
Humanisierung der Geburtshilfe<br />
Um der zunehmenden Technisierung der Geburtshilfe und der damit verbundenen Entmenschlichung entgegenzuwirken, wurden internationale<br />
Empfehlungen auf der Basis der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse verabschiedet.<br />
m April 1985 hat die Weltgesundheitsorganisation auf einer interregionalen Konferenz in Fortaleza Empfehlungen über bedarfsgerechte<br />
Geburtstechnologie festgehalten unter dem Titel: Geburt ist keine Krankheit<br />
Aus den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation möchten wir folgende Punkte herausgreifen.<br />
� Die ganze Bevölkerung sollte über die verschiedenen Verfahren der Geburtenbe treuung informiert werden, damit jeder Frau ermöglicht<br />
wird, die ihr zusagende Form der Geburtenbetreuung zu wählen.<br />
� Die von einem Krankenhaus versorgte Bevölkerung sollte über die Entbin dungspraktiken in Krankenhäusern (Kaiserschnittquoten<br />
usw.) informiert werden.<br />
� Die Geburt sollte niemals aus Bequemlichkeitsgründen eingeleitet werden, und die Einleitung der Wehen muss speziellen medizinischen<br />
Indikationen vorbehalten bleiben. In keiner Region der Welt sollten die Wehen in mehr als 10 Prozent der Entbindungen<br />
künstlich eingeleitet werden. Es gibt keinerlei Beweise dafür, dass eine routinemäßige elektronische Fetusüber wachung während<br />
der Geburt einen positiven Effekt auf das Schwangerschaftsergebnis hat. Eine elektronische Fetusüberwachung sollte nur in sorgfältig<br />
ausgewählten medizinischen Fällen (in Zusammenhang mit hohen Perinatal sterblichkeitsquoten) und nach Einleitung der<br />
Wehen vorgenommen werden.<br />
� Die Gebärenden sollten während der Wehen und der Entbindung nicht in eine horizontale Position gebracht werden. Vielmehr sollten<br />
sie ermutigt werden, während der Wehen umherzugehen, und jede Frau muss frei entscheiden können, welche Stellung sie während<br />
der Entbindung einnehmen will.<br />
79
� Das neugeborene Kind muss bei der Mutter bleiben, wenn immer beider Gesundheitszustand dies erlaubt. Eine Trennung gesunder<br />
Neugeborener von der Mutter läßt sich mit keinerlei Beobachtungsverfahren rechtfertigen.<br />
� Mit dem Stillen sollte, wenn möglich, unmittelbar nach der Geburt begonnen werden, noch bevor die Mutter den Kreisssaal verläßt.<br />
Das europäische Parlament hat im Juli eine Resolution (Dok. B-2-712-86) angenommen, die so genannte Charta der Rechte der<br />
Gebärenden, aus der wir einige Abschnitte zitieren möchten:<br />
Das Europäische Parlament,<br />
� in der Erwägung, dass der Geburt in den meisten Fällen durch Rückgriff auf unnötige medizinische Maßnahmen Spontaneität und<br />
Natürlichkeit genommen wurde;<br />
� in der Erwägung, dass die traditionelle Medizin bisher nicht immer in der Lage war, sich mit der Geburt als natürlichem physiologischem<br />
Vorgang zu befassen...<br />
� in dem Bewußtsein, dass die derzeitige Struktur des Gesundheitswesens in vielen Fällen die Komplikation von Geburt und<br />
Geburtswehen und dadurch die vermehrte Notwendigkeit ärztlicher Hilfe zur Folge hat...<br />
� fordert, dass jede Geburt - vom Beginn der Schwangerschaft bis zur Geburt - von einer Charta der Rechte der Gebärenden<br />
geschützt wird;<br />
� fordert schließlich, dass die Kommission unverzüglich einen Vorschlag in diesem Sinne vorlegt, in dem folgendes vorgesehen ist:<br />
�die Wahl des Ortes (zu Hause, im Krankenhaus), der Art und Weise (Position) des Geburtsablaufs und der Art der<br />
Säuglingsernährung;<br />
�eine Betreuung zu Hause im Falle einer Hausgeburt;<br />
�die Möglichkeit, zum gegebenen Zeitpunkt zu gebären, d.h. ohne dass die Wehen beschleunigt oder verzögert werden, und folglich<br />
auch außerhalb der Arbeitszeiten des Personals, am Sonntag, nachts und während der Feiertage...<br />
� fordert ferner, dass die zuständigen medizinischen Einrichtungen<br />
�regelmäßig Daten über die Erkrankungs- und Sterblichkeitsraten von Säuglingen und Wöchnerinnen, über die Geburtsmethoden,<br />
über die Verwendung von Medikamenten während der Wehen und ferner statistische Angaben über die betreuten Personen zur<br />
Verfügung stellen;<br />
Die vollständigen Texte sind über die Initiativ Liewensufank zu beziehen. Wir fordern, dass diesen Empfehlungen bei der Aufstellung<br />
von Gesundheits plänen in Luxemburg Rechenschaft getragen wird und sie in die Praxis umgesetzt werden.<br />
Stillförderung<br />
Stillförderungsprogramm<br />
Ein nationales Stillförderungsprogramm wurde für 2006-2010 erstellt, das den Empfehlungen der Innocenti Deklaration und den WHA-<br />
Resolutionen Rechnung trägt:<br />
Für eine optimale mütterliche und kindliche Ernährung und Gesundheit müssten weltweit alle Frauen in die Lage versetzt werden, 6<br />
Monate voll stillen zu können (voll stillen heißt, dass keine zusätzlichen Getränke oder Nahrungsmittel dem Säugling verab reicht werden;<br />
der Säugling sollte häufig und ohne zeitliche Begrenzung angelegt werden). Danach sollten die Kinder bis zum Alter von zwei<br />
Jahren oder darüber hinaus weitergestillt werden und eine geeignete Beikost erhalten. Diese Form der Kinderernährung sei ideal. Sie<br />
könne sich durchsetzen bei einer angemessenen Umgebung und optimaler Unterstützung der Frauen, sagt die Innocenti Deklaration.<br />
Das Vertrauen von Frauen in ihre eigene Stillfähigkeit müsse gestärkt werden - vor allem auch dadurch, dass die oft spitzfindigen und<br />
indirekten Argumente gegen das Stillen zurückgedrängt werden. Des Weiteren müssen Stillhinder nisse im Gesundheitssystem, am<br />
Arbeitsplatz und in der Gemeinschaft beseitigt werden.<br />
Der nationale Aktionsplan soll mit ausreichenden Mitteln finanzieller und personeller Natur ausgestattet sein um seine Umsetzung zu ermöglichen.<br />
80
Stillfreundliche Krankenhäuser<br />
Von UNICEF und WHO wurde 1992 in Europa die Initiative babyfreundliche Kliniken gestartet mit dem globalen Ziel das Stillen überall auf<br />
der Welt zu fördern. Kliniken werden als babyfreundlich ausgezeichnet, wenn sie folgende 10 Punkte in die Praxis umgesetzt haben:<br />
1. Schriftliche Richtlinien zur Stillförderung, die dem gesamten Pflegepersonal in regelmäßigen Abständen nahe gebracht werden.<br />
2. Das gesamte Mitarbeiter/innen-Team ist in Theorie und Praxis so geschult, dass es diese Richtlinien zur Stillförderung mit Leben<br />
erfüllen kann.<br />
3. Alle schwangeren Frauen werden über Vorteile und Praxis des Stillens informiert.<br />
4. Den Müttern ermöglichen, unmittelbar ab Geburt ununterbrochenen Hautkontakt mit ihrem Baby zu haben, mindestens eine Stunde<br />
lang oder bis das Baby das erste Mal gestillt wurde.<br />
5. Den Müttern wird das korrekte Anlegen gezeigt und ihnen erklärt, wie sie ihre Milchproduktion aufrechterhalten können, auch im Falle<br />
einer Trennung von ihrem Kind.<br />
6. Neugeborenen Kindern werden weder Flüssigkeiten noch sonstige Nahrung zusätzlich zur Muttermilch gegeben, wenn es nicht aus<br />
gesundheitlichen Gründen angezeigt ist.<br />
7. Rooming-in wird praktiziert - Mutter und Kind wird erlaubt zusammenzubleiben - 24 Stunden am Tag.<br />
8. Das Stillen nach Bedarf wird ermuntert.<br />
9. Gestillten Kindern wird kein Gummisauger oder Schnuller gegeben.<br />
10. Die Entstehung von Stillgruppen wird gefördert und Mütter werden bei der Entlassung aus der Klinik oder Entbindungseinrichtung<br />
mit diesen Gruppen in Kontakt gebracht.<br />
Im Moment sind 3 der 5 luxemburgischen Entbindungskliniken international anerkannte babyfreundliche Kliniken. Es sind dies:<br />
� die Maternité Grande-Duchesse Charlotte in Luxemburg<br />
� die Maternité du Centre Hospitalier du Nord Clinique Saint-Joseph in Wiltz<br />
� die Maternité des CHEM (Centre Hospitalier Emile Mayrisch) in Esch<br />
Der Gesundheitsminister empfiehlt, dass alle Kliniken in Luxemburg babyfreundlich werden.<br />
Kodex der WHO<br />
Eine weitere Anpassung des großherzoglichen Reglementes vom 20.11.93 an den Text der Weltgesundheitsorganisation und an ihre<br />
nachfolgenden relevanten Resolutionen, würde das Stillen noch besser schützen.<br />
Vaterschaftsurlaub<br />
Ein längerer Vaterschaftsurlaub für verheiratete und nicht-verheiratete Männer (z.B. zwei Wochen wie in Norwegen oder Frankreich),<br />
würde dem Vater ermöglichen, mehr in die Beziehung zum Neugeborenen einzusteigen. Auch wird der Vater in dieser Umstellungs -<br />
phase zu Hause als Unter stützung und Hilfe gebraucht.<br />
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Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben<br />
� Die Zeit, die Mütter nach der Geburt mit ihrem Baby verbringen können, kann für viele Frauen durch die Einführung des Elternurlaubs<br />
ausgedehnt werden. Die Möglichkeit, dass der Vater auch einen Anspruch von 6 Monaten hat, ist ein erster Schritt zu mehr Gleichheit<br />
bei der Kindererziehung. Wir widersetzen uns allen Bestrebungen, den Elternurlaub zu kürzen<br />
� Die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit müsste für Mann und Frau in allen Berufssparten geregelt und ermöglicht werden. Überhaupt müssten<br />
flexiblere Arbeitskontrakte auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen möglich sein. Eine Arbeitsreduzierung ohne Gehaltsverlust könnte<br />
die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben fördern.<br />
� Die Ungleichheiten zwischen Eltern, die beim Staat eingestellt sind und denen, die bei privaten Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen tätig<br />
sind, müssten behoben werden, in Bezug auf unbezahlten Urlaub und Arbeitsplatzgarantie für alle Eltern nach Erziehungsurlaub im<br />
privaten und öffentlichen Sektor.<br />
� Die vorgesehenen Urlaubstage zur Pflege eines kranken Kindes sind nicht ausreichend. Anzustreben sind so viele Tage, dass sie<br />
den jährlichen Krankheitstagen eines kleinen Kindes entsprechen, um kranken, kleinen Kindern wechselnde, unbekannte Bezugs -<br />
personen zu ersparen.<br />
� Die Initiativ Liewensufank stellt fest, dass immer mehr junge Erwachsene zeitlich begrenzte Arbeitskontrakte haben, welche sie von<br />
einer Reihe Maßnahmen für Familien ausschließen. Diese berufliche Unsicherheit wirkt sich sicher negativ auf die Familienplanung<br />
aus.<br />
Insgesamt müsste dieser Vereinbarkeit, wie sie in europäischen Texten gefordert wird, mehr Gewicht gegeben werden.<br />
<strong>Finanzielle</strong> Unterstützung der Familien<br />
� Die Erziehungszulage honoriert nicht ausreichend den Arbeitseinsatz des Elternteils, der das Kind erzieht und den Haushalt führt. Sie<br />
entschädigt nicht den Verdienstausfall einer/eines nicht mehr berufstätigen Mutter/Vaters.<br />
� Die zeitlich beschränkte Maßnahme, die Indexierung der Familienzulagen auszusetzen, muss schnellstmöglich aufgehoben werden<br />
und eine Anpassung angestrebt werden, damit die Eltern welche die zukünftigen Erwerbstätigen erziehen, nicht weiter benachteiligt<br />
sind und noch mehr an Kaufkraft verlieren.<br />
Benennung eines nicht ehelichen Kindes<br />
In unseren Gesetzestexten gibt es immer noch die Bezeichnung "enfant naturel" oder schlimmer "enfant illégitime". Diese Bezeichnung<br />
sollte schnellstens geändert werden in allen Gesetzestexten, auch um den Empfehlungen des Kinderrechtskomitees in Genf vom Januar<br />
2005 und den dort von der Regierung abgegebenen Zusagen Genüge zu leisten.<br />
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copyright Initiativ Liewensufank a.s.b.l.<br />
2010/2011