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Gesetzgebung - Finanzielle Beihilfen

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<strong>Gesetzgebung</strong><br />

<strong>Finanzielle</strong> <strong>Beihilfen</strong><br />

Beratungsangebote<br />

rund ums Kinderkriegen


copyright Initiativ Liewensufank a.s.b.l.<br />

2010/2011


<strong>Gesetzgebung</strong><br />

<strong>Finanzielle</strong> <strong>Beihilfen</strong><br />

Beratungsangebote<br />

rund ums Kinderkriegen<br />

copyright Initiativ Liewensufank 2010


Herausgeber: Initiativ Liewensufank a.s.b.l.<br />

Redaktion: Maryse Arendt, Corinne Lauterbour-Rohla<br />

Druck: Imprimerie Fr. Faber, Mersch<br />

5. Auflage: 8000<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />

copyright Initiativ Liewensufank 2010/2011<br />

Diese Broschüre konnte dank der finanziellen Hilfe des Ministeriums für Chancengleichheit, des<br />

Familienministeriums und der Oeuvre Nationale de Secours Grande-Duchesse Charlotte veröffentlicht<br />

werden. Die darin enthaltenen Informationen spiegeln nicht unbedingt den Standpunkt der Ministerien.


Vorwort<br />

Die vorliegende fünfte Ausgabe der Broschüre " <strong>Gesetzgebung</strong>, finanzielle <strong>Beihilfen</strong><br />

und Beratungsangebote rund ums Kinderkriegen " zeugt von ihrem großen Erfolg.<br />

Die Geburt eines Kindes ist ein einschneidendes Ereignis. Dieser besondere<br />

Lebensabschnitt erfordert eine große Umstellung, insbesondere, was die<br />

Lebensorganisation des Paares und die Vereinbarung von Familie und Beruf anbelangt.<br />

Die Geburt eines Kindes, und damit eng verbunden die Momente des Wartens, der<br />

Sicherheit und der Unsicherheit werden mit viel Aufmerksamkeit, Kreativität,<br />

Erfahrung und Professionalität von der Initiativ Liewensufank a.s.b.l. vorbereitet und<br />

begleitet.<br />

Dieser praktische Leitfaden beinhaltet Informationen über die <strong>Gesetzgebung</strong>, finanzielle<br />

<strong>Beihilfen</strong> und Beratungsangebote rund ums Kinderkriegen.<br />

Ich bin sicher, dass er den zukünftigen Müttern und Vätern sowie allen interessierten<br />

Personen alle Informationen liefert, die dazu beitragen können, dass die Ankunft eines<br />

Kindes in einem harmonischen Rahmen stattfinden kann.<br />

Françoise Hetto-Gaasch<br />

Ministerin für Chancengleichheit<br />

Schwangerschaft, Geburt und Erziehung eines Kindes bleiben prägende und intensive<br />

Momente im Leben aller Eltern. Die Beratung und Begleitung junger Mütter und Väter ist<br />

ein Kernanliegen der "Initiativ Liewensufank", die diesbezüglich auf eine langjährige und<br />

reiche Erfahrung zurückblicken kann. Die Unterstützung des Familien ministeriums für<br />

diese Publikation ist auch ein Ausdruck der Anerkennung des wertvollen Engagements<br />

von "Initiativ Liewensufank".<br />

Die Neuauflage der vorliegenden Broschüre soll der rasanten Entwicklung unserer<br />

Gesellschaft mit ihren ständig ändernden Gesetzen und Strukturen Rechnung tragen.<br />

Viele Eltern stehen zudem heutzutage vor der Herausforderung, Familien- und<br />

Berufsleben in Einklang miteinander bringen zu müssen.<br />

Ich bin überzeugt, dass diese detaillierte Broschüre ihnen eine wertvolle Hilfe ist, damit<br />

sie ihrem Kind einen optimalen Start ins Leben geben und die passende<br />

Betreuungsoption für ihr Kind finden können.<br />

Marie-Josée Jacobs<br />

Ministerin für Familie und Integration


Bestimmungen für alle Frauen<br />

Vorgeburtliche Zulage ........................................................................................................................................................................................................ 12<br />

Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 12<br />

Papierkrieg und Auszahlungen .......................................................................................................................................................................... 14<br />

Mutterpass (carnet de maternité) ........................................................................................................................................................................................ 14<br />

Bestimmungen für berufstätige Frauen<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Schwangerschaft 11<br />

Frage nach Schwangerschaft beim Einstellungsgespräch ................................................................................................................................................ 15<br />

Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft ................................................................................................................................................. 15<br />

Richtlinien des Mutterschaftschutzes für berufstätige Schwangeren ............................................................................................................................... 16<br />

Kündigungsschutz .............................................................................................................................................................................................. 16<br />

Ende des befristeten Vertrages ......................................................................................................................................................................... 17<br />

Kündigungsschutz während der Probezeit ......................................................................................................................................................... 17<br />

Kündigung durch die Arbeitnehmerin ................................................................................................................................................................ 17<br />

Nachtarbeit ........................................................................................................................................................................................................ 18<br />

Verbotene Arbeiten ............................................................................................................................................................................................ 19<br />

Mutterschaftsurlaub (congé de maternité) .......................................................................................................................................................... 22<br />

Arztbesuche während der Arbeitszeit ................................................................................................................................................................................. 22<br />

Krankenurlaub wegen Schwangerschaftskomplikationen .................................................................................................................................................. 23<br />

Kontrolle des Mutterschutzes ............................................................................................................................................................................................ 23<br />

Arbeitslosigkeit ................................................................................................................................................................................................................... 23<br />

Bestimmungen für nichtberufstätige Mütter, NIchtlohnempfängerinnen und Mütter mit niedrigem Einkommen<br />

Mutterschaftszulage (allocation de maternité) ................................................................................................................................................................... 24<br />

Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 24<br />

Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 24<br />

Adoption ............................................................................................................................................................................................................. 24


Geburt 25<br />

Bestimmungen für Mütter und Väter<br />

Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt ............................................................................................................................................................. 26<br />

Verheiratete Eltern ............................................................................................................................................................................................ 26<br />

Nicht verheiratete Eltern ..................................................................................................................................................................................... 26<br />

Alleinerziehende ............................................................................................................................................................................................... 26<br />

Sonderfälle ......................................................................................................................................................................................................... 27<br />

Vorname des Kindes .......................................................................................................................................................................................... 27<br />

Name des Kindes .............................................................................................................................................................................................. 27<br />

Luxemburgische Nationalität ............................................................................................................................................................................. 28<br />

Wenn ein Baby stirbt .......................................................................................................................................................................................................... 28<br />

Rechtlicher Status ............................................................................................................................................................................................. 28<br />

Autopsie ............................................................................................................................................................................................................. 29<br />

Mutterschutz und Zulagen ................................................................................................................................................................................. 30<br />

Vaterschaftsurlaub .............................................................................................................................................................................................................. 30<br />

Geburtskosten .................................................................................................................................................................................................................... 30<br />

Geburt im Krankenhaus .................................................................................................................................................................................... 30<br />

Ambulante Geburt ............................................................................................................................................................................................. 31<br />

Hausgeburt ....................................................................................................................................................................................................... 31<br />

Weitere Hebammenbesuche .............................................................................................................................................................................. 31<br />

Steuerminderung ................................................................................................................................................................................................................ 31<br />

Bestimmungen für alle Frauen<br />

Eigentliche Geburtszulage ................................................................................................................................................................................................ 32<br />

Bezugsbedingungen ......................................................................................................................................................................................... 32<br />

Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 32<br />

Nach der Geburt 33<br />

Bestimmungen für alle Frauen<br />

Nachgeburtliche Zulage ..................................................................................................................................................................................................... 34<br />

Bezugsbedingungen ........................................................................................................................................................................................... 34<br />

Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 34<br />

Bestimmungen für Mütter und Väter<br />

Unterstützung beim Bau oder Kauf einer Eigentumswohnung ............................................................................................................................................ 35<br />

Bausparhilfen ..................................................................................................................................................................................................... 35<br />

Zinssubvention ................................................................................................................................................................................................... 35<br />

Zinsbonifikation .................................................................................................................................................................................................. 35<br />

Kindergeld .......................................................................................................................................................................................................................35<br />

Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 36<br />

Höhe des Kindergeldes .......................................................................................................................................................................................36<br />

Weitere Bestimmungen ...................................................................................................................................................................................... 36


Kinderbonus ....................................................................................................................................................................................................................... 37<br />

Bezugsbedingungen ................................................................................................................................................................................... 37<br />

Papierkrieg und Auszahlung .............................................................................................................................................................................. 38<br />

Unterstützung bei Mehrlingsgeburt ........................................................... ........................................................................................................................ 39<br />

Erziehungszulage .............................................................................................................................................................................................................. 39<br />

Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 39<br />

Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................ 40<br />

Sonderzulage für behinderte Kinder ................................................................................................................................................................................... 40<br />

Hebammenbetreuung ........................................................................................................................................................................................................ 40<br />

Schutz des Stillens ............................................................................................................................................................................................................ 41<br />

Internationale Kinderrechts-Charta .................................................................................................................................................................... 43<br />

Einführung von Beikost ...................................................................................................................................................................................... 43<br />

Dienstleistungsgutscheine (Chèques-service) .................................................................................................................................................................. 44<br />

Papierkrieg ........................................................................................................................................................................................................ 44<br />

Wert der Dienstleistungsgutscheine .................................................................................................................................................................. 45<br />

Die Wahl der Kinderbetreuung ........................................................................................................................................................................................... 46<br />

Betreuung durch die Eltern ................................................................................................................................................................................. 46<br />

Betreuung durch eine nahestehende Person ..................................................................................................................................................... 46<br />

Betreuung durch eine Drittperson ...................................................................................................................................................................... 46<br />

Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder ................................................................................................................................................... 47<br />

Bestimmungen für berufstätige Frauen<br />

Mutterschutzgesetz ............................................................................................................................................................................................................ 48<br />

Mutterschaftsurlaub ...................................................................................................................................................................................... 48<br />

Stillurlaub ........................................................................................................................................................................................................... 48<br />

Der Kündigungsschutz ...................................................................................................................................................................................... 48<br />

Verbotene Arbeiten ............................................................................................................................................................................................. 49<br />

Stillpausen .......................................................................................................................................................................................................... 49<br />

Kündigung durch die Frau .................................................................................................................................................................................. 50<br />

Wiedereinstellung .............................................................................................................................................................................................. 50<br />

Bestimmungen für berufstätige Mütter und Väter<br />

Elternurlaub ........................................................................................................................................................................................................................ 50<br />

Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 50<br />

Modalitäten ........................................................................................................................................................................................................ 51<br />

Höhe der Zulage ............................................................................................................................................................................................... 53<br />

Formalitäten und Papierkrieg ............................................................................................................................................................................ 53<br />

Unbezahlter Urlaub (congé sans solde)/ Halbtagsarbeit ................................................................................................................................................... 56<br />

Beschäftigte im öffentlichen Dienst .................................................................................................................................................................... 56<br />

Beschäftigte im Privatsektor .............................................................................................................................................................................. 56<br />

Urlaub zur Pflege eines kranken Kindes (congé pour raisons familiales) ........................................................................................................................... 57<br />

Bezugsbedingungen .......................................................................................................................................................................................... 57<br />

Dauer ................................................................................................................................................................................................................. 57


Formalitäten ....................................................................................................................................................................................................... 57<br />

Verlängerung ................................................................................................................................................................................................... 57<br />

Bestimmungen für nicht-mehr-berufstätige Eltern<br />

Babyjahre für alle Pensionssysteme ................................................................................................................................................................................... 58<br />

Rentensicherung ................................................................................................................................................................................................................. 58<br />

Erziehungspauschale .......................................................................................................................................................................................................... 59<br />

Bezugsbedingungen ........................................................................................................................................................................................... 59<br />

Höhe der Zulage ................................................................................................................................................................................................. 59<br />

Papierkrieg .......................................................................................................................................................................................................... 59<br />

Bestimmungen für nichtberufstätige Frauen<br />

Mutterschaftszulage (Allocation de maternité) ................................................................................................................................................................... 59<br />

Besondere Situationen 60<br />

Von Armut bedrohte Personen .................................................................................................................................................................................. 61<br />

Das garantierte Mindesteinkommen ................................................................................................................................................................... 61<br />

Teuerungszulage ................................................................................................................................................................................................ 61<br />

Winterzulage ...................................................................................................................................................................................................... 62<br />

Kulturpass .......................................................................................................................................................................................................... 62<br />

Alleinerziehende ........................................................................................................................................................................................................... 63<br />

Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt .............................................................................................................................................. 63<br />

Betreuung des Babys ......................................................................................................................................................................................... 63<br />

Steuerkredit für Alleinerziehende ....................................................................................................................................................................... 63<br />

Unterstützung für Alleinerziehende .................................................................................................................................................................... 63<br />

Schülerinnen, Studentinnen, die Mütter werden/sind ....................................................................................................................................... 64<br />

Junge Mütter ohne Einkommen ......................................................................................................................................................................... 64<br />

Adoptiveltern ................................................................................................................................................................................................................. 65<br />

Geburtszulage (2. Teil) ........................................................................................................................................................................................ 65<br />

Nachgeburtliche Zulage (3. Teil der Geburtszulage) ........................................................................................................................................... 65<br />

Kindergeld (Familienzulage) ............................................................................................................................................................................... 65<br />

Erziehungszulage ............................................................................................................................................................................................... 65<br />

Elternurlaub ......................................................................................................................................................................................................... 65<br />

Unterstützung und Beratung 66<br />

Initiativ Liewensufank .................................................................................................................................................................................................. 67<br />

Beratungsangebote ............................................................................................................................................................................................ 67<br />

Gratisbroschüren ................................................................................................................................................................................................ 68<br />

Leihbibliothek ...................................................................................................................................................................................................... 68<br />

Second-Hand ...................................................................................................................................................................................................... 68<br />

Spezielle Angebote für Väter ............................................................................................................................................................................... 68<br />

Kurse und Gruppen vor der Geburt ..................................................................................................................................................................... 69<br />

Kurse und Gruppen nach der Geburt .................................................................................................................................................................. 69


La Leche League .............................................................................................................................................................................................................. 71<br />

Frühförderung von Babys ................................................................................................................................................................................................ 71<br />

Service Krank Kanner doheem ........................................................................................................................................................................................ 71<br />

Waiseneltern - Weesen-Elteren ........................................................................................................................................................................................ 72<br />

Eidel Äerm ......................................................................................................................................................................................................................... 72<br />

Omega 90 ........................................................................................................................................................................................................................... 72<br />

Behinderte oder kranke Kinder ....................................................................................................................................................................................... 73<br />

Familienhelferin (aide familiale) ........................................................................................................................................................................................ 75<br />

Familjencenter C.P.F. ......................................................................................................................................................................................................... 75<br />

Patientevertriedung asbl ................................................................................................................................................................................................. 76<br />

Planning familial ................................................................................................................................................................................................................ 76<br />

Haus 89 Liewens- Partner- a Familjeberodung ............................................................................................................................................................... 77<br />

Centre de formation pour femmes, familles et familles monoparentales (CFFM) ........................................................................................................ 77<br />

Dispensaires de nourrissons ........................................................................................................................................................................................... 77<br />

Frauen und Kinder in Not .................................................................................................................................................................................................. 78<br />

Unsere Verbesserungsvorschläge 79<br />

Lebensfähiges Kind .............................................................................................................................................................................................. 79<br />

Hebammenbetreuung ......................................................................................................................................................................................................... 79<br />

Humanisierung der Geburtshilfe .......................................................................................................................................................................................... 79<br />

Stillförderung ....................................................................................................................................................................................................................... 80<br />

Stillförderungsprogramm ..................................................................................................................................................................................... 80<br />

Stillfreundliche Krankenhäuser ........................................................................................................................................................................... 81<br />

Kodex der WHO .................................................................................................................................................................................................. 81<br />

Vaterschaftsurlaub .............................................................................................................................................................................................................. 81<br />

Vereinbarung von Familien- und Berufsleben ..................................................................................................................................................................... 82<br />

<strong>Finanzielle</strong> Unterstützung der Familien ............................................................................................................................................................................. 82<br />

Bennenung eines nicht-ehelichen Kindes ........................................................................................................................................................................... 82


Schwangerschaft<br />

gettyimages


§ Gesetz<br />

§<br />

§ Gesetz<br />

Bestimmungen für<br />

alle Frauen<br />

vom 20.06.1977<br />

(Kapitel 1,4,5)<br />

Zusätze und Änderungen<br />

durch Gesetze vom<br />

28.03.1978 und vom<br />

09.08.1980<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom 08.12.1977,<br />

abgeändert durch groß -<br />

herzogliches Reglement<br />

vom 26.05.79<br />

vom 31.07.1995<br />

Schwangerschaft<br />

Vorgeburtliche Zulage (allocation prénatale)<br />

Die vorgeburtliche Zulage ist Bestandteil der Geburtszulage, die sich in drei Teile gliedert:<br />

* vorgeburtliche Zulage<br />

* Geburtszulage (S. 32)<br />

* nachgeburtliche Zulage (S.34)<br />

Nach Interpretation der Caisse nationale des prestations familiales handelt es sich hierbei<br />

um ein Sozialleistung, die nicht exportabel ist.<br />

Bezugsbedingungen<br />

Jede Frau,<br />

* die ihren legalen Wohnsitz in Luxemburg hat bei der letzten durchzuführenden medizinischen<br />

Untersuchung (die letzte der 6 vorgeschriebenen)<br />

* die beweisen kann, dass sie die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen und<br />

Termine wahr genommen hat<br />

* die ein lebensfähiges Kind zur Welt bringt (Schwangerschaftsdauer von mehr als 6<br />

Monaten nach der letzten Regel)<br />

hat Anrecht auf die vorgeburtliche Zulage, die an sie selbst ausbezahlt wird.<br />

Wohnsitz in Luxemburg<br />

Ausnahmen werden gemacht:<br />

� für in Luxemburg beschäftigte Arbeitnehmerinnen, die in der EU leben. Wird eine vergleichbare<br />

Entschädigung im Heimatland angeboten, wird die Auszahlung verweigert<br />

(PAJE in Frankreich, "allocation de naissance" in Belgien). Gibt es sie nicht (z.B.<br />

Deutschland), so wird die Prämie ausbezahlt, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt wurden.<br />

Die Geburt muss nicht in Luxemburg erfolgen.<br />

� wenn die Familie zeitweilig im Ausland wohnt, weil die Frau oder ihr Ehemann<br />

* dort studiert oder ein Praktikum absolviert<br />

* zeitweilig im Ausland arbeitet, aber weiterhin bei der luxemburgischen Sozial -<br />

versicherung versichert ist<br />

* als Entwicklungshelfer/in tätig ist (Gesetz vom 25.04.89)<br />

* als Botschafter/in oder Botschaftspersonal im Ausland tätig ist<br />

* an einer Friedensmission teilnimmt (Gesetz vom 27.07.92 über die Luxemburger<br />

Beteiligung an Friedensmissionen).<br />

Außerdem muss sie den Nachweis erbringen, dass sie die Arzttermine wahrgenommen hat.<br />

12


Vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen<br />

Es sind insgesamt sechs Arzttermine vorgeschrieben, davon eine zahnärztliche Unter -<br />

suchung und fünf Vorsorgeuntersuchungen beim Gynäkologen/bei der Gynäkologin.<br />

Die Arzttermine sollten innerhalb bestimmter Fristen während der Schwanger schaft stattfinden,<br />

wobei die erste Untersuchung vor Ende des 3. Schwangerschaftsmonat durchgeführt<br />

werden muss.<br />

Berufstätige Schwangere erhalten eine Arbeitsdispens ohne Gehaltsverlust, um die 6 vorge -<br />

schriebenen Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen zu können, falls dies notwendig<br />

ist.<br />

Welche Untersuchungen bei diesen Arztbesuchen gemacht werden, ist festgelegt. Ziel des<br />

Gesetzgebers ist eine systematische medizinische Überwachung der Schwangeren. Die<br />

wichtigsten Ergebnisse der Untersuchungen werden in den Mutterschaftspass (Carnet de<br />

maternité) eingetragen.<br />

Seit 1995 ist ein neuer, verbesserter Mutterpass im Gebrauch. Dieser wird bei jeder<br />

Untersuchung vom Gynäkologen ausgefüllt und der Schwangeren ausgehändigt. So ist<br />

gewährleistet, dass sie über die wichtigsten Daten über den Schwanger schaftsverlauf verfügt,<br />

ein wichtiger Aspekt auf Reisen oder bei einem Arztwechsel.<br />

Die Kosten für eine Untersuchung und Beratung in der Schwangerschaft bei einer Hebamme<br />

werden zurückerstattet. Die Kosten für alle Vorsorgeuntersuchungen werden den<br />

Krankenkassen vom Staat zurückerstattet.<br />

Lebensfähiges Kind<br />

Ein Kind gilt als lebensfähig, wenn die Schwangerschaftsdauer laut ärztlichem Attest sechs<br />

Monate gedauert hat (28 Wochen von der letzten Monatsblutung an gerechnet). Stibt ein<br />

Kind nach sechs Schwangerschaftsmonaten, werden die drei Teile der Zulage zusammen<br />

ausbezahlt.<br />

Höhe der Zulage<br />

Sie beträgt 580,03 Euro. Durch Tripartite-<br />

Beschluss wurde die Indexanbindung bis zum<br />

1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder<br />

eingeführt. Sie wird pro Kind ausgezahlt, also<br />

verdoppelt sich der Betrag bei Zwillingen.<br />

Die Zulage wird vom Staatshaushalt finanziert<br />

und durch die Caisse nationale des prestations<br />

familiales ausbezahlt. Dies ist eine autonome<br />

Verwaltung mit dem Charakter einer<br />

öffentlich-rechtlichen Anstalt und untersteht<br />

dem Familien ministerium.<br />

13<br />

getty images<br />

§ Großherzogliches<br />

Reglement vom<br />

08.12.1977 und vom<br />

11.09.2008<br />

§ Code du Travail<br />

§<br />

§<br />

§<br />

Gesetz vom 31.07.1995<br />

Art. L.336-2<br />

Gesetz vom 21.11.2002<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom<br />

30.04.2004<br />

Gesetz vom 20.06.1977<br />

Art. 9<br />

Gesetz vom 23.12.1998<br />

Gesetz vom 23.12.1998<br />

Schwangerschaft


Schwangerschaft<br />

Papierkrieg und Auszahlung<br />

Das Formular wird beim ersten Arztbesuch ausgehändigt und bei jedem weiteren Termin<br />

vervollständigt. Verschiedentlich verwahren die Ärzte/Ärztinnen das Formular bei den<br />

anderen Unterlagen der Frau oder verschieben das Ausfüllen auf den letzten Termin vor<br />

der Geburt. Ein Arztwechsel ist einfacher, wenn die Frau jederzeit das korrekt ausgefüllte<br />

Formular in ihrer Obhut hat.<br />

Nach Eintragung der letzten Untersuchung und der Bestätigung Ihres Wohnsitzes durch<br />

das Einwohner meldeamt der Wohngemeinde, wird das Formular an die angegebene<br />

Adresse eingesandt. Kontrollieren Sie, ob das Formular Ihre aktuelle berufliche Situation<br />

wiedergibt. Die verschiedenen Farben des Formulars unterscheiden Berufstätige und<br />

Nicht-Berufstätige oder geringfügig Beschäftigte, welche Anrecht auf die Mutter schafts -<br />

zulage haben (siehe Seite 24). Die Bearbeitung und Auszahlung kann nur erfolgen, wenn<br />

die Mitteilung der Geburt des Kindes durch Einreichen eines Geburtsscheins an die zuständige<br />

Krankenkasse erfolgt ist. Das Neugeborene erhält dann seine Sozialversicherungs -<br />

nummer. Diese wird intern an die Caisse nationale des prestations familiales übermittelt<br />

und die Auszahlung kann erfolgen.<br />

Die Zulage wird erst nach der Geburt an die Mutter ausgezahlt. Ist dies nicht möglich, wird<br />

das Geld nach der Geburt an den Vater ausbezahlt, falls dieser bestätigt, dass er das Kind<br />

erzieht.<br />

Achtung!<br />

Informieren Sie sich rechtzeitig über den Elternurlaub (S. 50-55)!<br />

Sie müssen Ihren Antrag spätestens<br />

4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin einreichen.<br />

Mutterpass (carnet de maternité)<br />

14<br />

Seit Anfang des Jahres 1995 gibt es den vom<br />

Gesundheitsministerium herausgegebenen Mutter -<br />

pass, der vom Arzt an alle schwangeren Frauen<br />

ausgehändigt werden soll.<br />

Dieser Mutterpass beinhaltet alle wichtigen medizinischen<br />

Daten der Frau, dient ihrer Information<br />

sowie der Information anderer behandelnder Ärzte<br />

(z.B. im Falle einer Notaufnahme in eine Klinik).


Frage nach Schwangerschaft beim<br />

Einstellungsgespräch<br />

Dieser Punkt ist gesetzlich nicht geregelt. Da diese Information die Privatsphäre der Frau<br />

betrifft, muss diese die Fragen des/der Arbeitgebers/in nicht beantworten.<br />

Eine schwangere Frau läuft Gefahr, von dem/der Arbeitgeber/in nicht eingestellt zu werden,<br />

falls sie angibt, schwanger zu sein. Kommt es jedoch zu einer Einstellung, kann der<br />

Mutterschutz, der z.B. schädliche Arbeiten verbietet, nicht gelten, solange der/die<br />

Arbeitgeber/in nicht über die Schwangerschaft informiert ist.<br />

Information des Arbeitgebers<br />

über die Schwangerschaft<br />

getty images<br />

Eine Nichteinstellung wegen der Schwangerschaft ist laut Beschluss des europäi schen<br />

Gerichtshofes eine Diskriminierung bezüglich Gleichstellung der Geschlechter.<br />

Um in den Genuss der gesetzlich geregelten Schutzmaßnahmen zu kommen, muss die<br />

Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihren Zustand unterrichten. Dies geschieht über ein<br />

ärztliches Attest, das die Schwangerschaft bescheinigt und welches als eingeschriebenen<br />

Brief an den Arbeitgeber geschickt wird. Eine weitere Möglichkeit ist es, dem Arbeitgeber<br />

das Attest persönlich zu überreichen und sich den Empfang durch eine Unterschrift auf der<br />

Kopie des Attestes bestätigen zu lassen.<br />

15<br />

§ Code du Travail<br />

Bestimmungen für<br />

berufstätige Frauen<br />

Art. L.331-2<br />

Schwangerschaft


§ Code du Travail<br />

§ Code du Travail<br />

Art. L.331-1 - L.338-4<br />

Art. L.337-1 - L.337-6<br />

Schwangerschaft<br />

Richtlinien des Mutterschutzes<br />

für berufstätige Schwangere<br />

Das Gesetz trifft auf alle Frauen jeglicher Nationalität zu, welche in einem Arbeitsverhältnis<br />

stehen und sozialversichert sind (Dienstverhältnis, Studentenvertrag und Ausbil dungs -<br />

vertrag sind ebenfalls eingeschlossen). Wenn durch andere Gesetze oder Konventionen<br />

günstigere Bestimmungen geregelt sind, gelten diese. Im Art. 30 sind die Strafen für<br />

Arbeitgeber/innen festgehalten, welche die Schutzbestimmungen nicht einhalten.<br />

(Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder Geldstrafe von 248-24.790 Euro)<br />

Kündigungsschutz<br />

Die schwangere Arbeitnehmerin genießt Kündigungsschutz bis zwölf Wochen nach der<br />

Geburt.<br />

Der Arbeitsplatz kann nur wegen schwerwiegender Fehler ("faute grave") der Arbeitneh -<br />

merin gekündigt werden.<br />

Wird der Schwangeren aus anderen Gründen gekündigt, und der/die Arbeitgeber/in ist<br />

noch nicht über die Schwangerschaft informiert, so genügt es, wenn sie ein ärztliches<br />

Attest, das die Schwangerschaft bescheinigt, binnen acht Tagen nach Erhalt des Kündi -<br />

gungs schreibens per Einschreibebrief an den/die Arbeitgeber/in sendet. In den 15 Tagen<br />

anschließend an die Kündigung kann die Schwangere beim Präsidenten des Arbeitsge -<br />

richtes beantragen, dass die Annulierung der Kündigung ausgesprochen wird.<br />

Die Arbeitnehmerin behält ihr volles Kündigungsrecht unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen<br />

Kündigungsfristen.<br />

16<br />

Fgetty images


Ende eines befristeten Vertrages<br />

Der vorher erwähnte Kündigungsschutz verhindert nicht das Auslaufen eines befristeten<br />

Arbeitsvertrages. Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes ha ben gezeigt, dass,<br />

wenn befristete Verträge, welche normalerweise erneuert werden, nicht erneuert wurden<br />

allein aufgrund der Schwangerschaft, das Recht auf Erneuerung eingefordert werden kann.<br />

Kündigungsschutz während der Probezeit<br />

Die Probezeit ist kein Vertrag an sich, sondern nur Teil eines unbefristeten Vertrags.<br />

Die Probezeit wird ausgeklammert von dem Tag an, an dem der Arbeitgeber per ärzt lichen<br />

Attest über die Schwangerschaft informiert wurde. Die Probezeit läuft erst weiter nach<br />

Ablauf des gesetzlichen Kündigungsschutzes.<br />

Kündigung durch die Arbeitnehmerin<br />

getty images<br />

Das Kündigungsrecht der Arbeitnehmerin bleibt bestehen, auch die Benach richtigungszeit<br />

(délai de préavis) muss eingehalten werden.Schwangerschaft<br />

17<br />

§ Code du Travail<br />

§ Code<br />

EuGH C 109/00<br />

EuGH C 438/99<br />

Art. L.337-3<br />

du Travail<br />

Art. L.337-4


§ Code du Travail<br />

Art. L.333-1 - L.333-4<br />

Art. L.335-1 -L.335-3<br />

Modellbrief unter<br />

www.csl.lu/modeles-types<br />

Service<br />

de Santé au Travail<br />

Luxembourg � 40 09 42-1<br />

Esch/Alzette � 53 23 93<br />

Ettelbrück � 81 07 34-1<br />

Grevenmacher � 75 82 81 27<br />

www.stm.lu<br />

Schwangerschaft<br />

Nachtarbeit<br />

Von schwangeren Frauen kann nicht verlangt werden, dass sie zwischen 22:00 Uhr und<br />

06:00 Uhr arbeiten.<br />

Wenn eine Frau diesen Schutz beanspruchen will, muss sie einen entsprechenden Antrag<br />

per eingeschriebenem Brief an ihren Arbeitgeber richten.<br />

Eine Unterschrift des Arbeitgebers auf der Kopie des Antrags gilt auch als Empfangs -<br />

bestätigung.<br />

Dies heißt konkret, dass eine Frau in der Schwangerschaft Nachtarbeit verrichten muss,<br />

wenn sie nicht den Schutz von der Nachtarbeit erbittet nach der hier beschriebenen<br />

Prozedur, die recht aufwändig klingt.<br />

In den folgenden 8 Tagen nach Erhalt des Briefes (Poststempel ausschlaggebend) muss<br />

der Arbeitgeber den zuständigen Arbeitsmediziner um seine Meinung fragen. Dieser hat<br />

dann wiederum 2 Wochen Zeit, um der Schwangeren diese Meinung mitzuteilen. Also<br />

muss die Frau, nachdem sie die Nachtarbeit als belastend empfunden hat, noch 3 Wochen<br />

weitere Nachtarbeit verrichten.<br />

Versetzung auf einen Tagesarbeitsposten<br />

Wenn der ärztliche Bescheid die Nachtarbeit als schädlich für die Gesundheit oder die<br />

Sicherheit der Schwangeren einstuft, muss der Arbeitgeber ihr einen Arbeitsplatz während<br />

der Tageszeit zuweisen, die vom Arbeitsmediziner festgelegt wurde, unter Beibehaltung<br />

ihres vorherigen Lohnes. Der Arbeitgeber gleicht die eventuelle Lohndifferenz aus, d.h. er<br />

bezahlt den vorherigen Lohn weiter, dieser wird ihm aber von der Krankenkasse ersetzt.<br />

Arbeitsdispens<br />

Wenn eine Verlegung auf einen Arbeitsplatz tagsüber nicht möglich ist oder nicht verlangt<br />

werden kann, dann muss der Arbeitgeber die Schwangere nach Rücksprache mit dem<br />

Arbeitsmediziner von der Arbeit freistellen.<br />

Einspruch gegen den medizinischen Bescheid<br />

Nach Bescheid des Arbeitsmediziners kann in einer Frist von 14 Tagen nach dem Bescheid<br />

sowohl der Arbeitgeber als auch die werdende Mutter per eingeschriebenem Brief eine<br />

Neuuntersuchung beantragen. Der eingeschriebene Brief wird an die Abteilung<br />

Arbeitsmedizin des Gesundheitsministeriums geschickt.<br />

Solange der Einspruch läuft (14 Tage bis zur Entscheidung) ist die vorangegangene<br />

Entscheidung gültig d.h.:<br />

Wenn der Arzt befunden hat, dass die Frau nachts arbeiten kann, muss sie in jedem Fall<br />

weiter nachts arbeiten, bis der Einspruch geklärt ist.<br />

Wenn der Arzt befunden hat, dass sie nachts nicht arbeiten muss, kann der Arbeitgeber<br />

dagegen Einspruch erheben. Während der Einspruch läuft, braucht die Frau nicht nachts<br />

zu arbeiten.<br />

Weitere Einspruchsmöglichkeiten sind in Art. 16 des Gesetzes (vom 1.08.2001) aufgeführt.<br />

18


Verbotene Arbeiten<br />

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass:<br />

� Schwangere keine Überstunden verrichten dürfen. Überstunden sind definiert als<br />

Arbeitszeit über die tägliche oder wöchentliche normale Arbeitszeit, wie vom Gesetz<br />

oder per Vertrag geregelt, hinaus.<br />

� Schwangere dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten belastet werden,<br />

auch nicht mit Arbeiten, bei denen sie ionisierenden oder nicht ionisierenden<br />

Strahlungen oder anderen schädlichen Auswirkungen wie z.B. Stäube, Gase oder<br />

Ausdünstungen, Hitze oder Kälte, Lärm, Erschütterungen oder Stößen, ausgesetzt<br />

sind.<br />

Alle diese Schutzmaßnahmen gelten auch während der gesamten Stillzeit.<br />

Der Arbeitgeber, entsprechend der Hinweise des zuständigen<br />

Betriebsarztes, legt die Arbeiten fest,<br />

welche Schwangere oder Stillende nicht ausführen<br />

dürfen.<br />

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, jeder beschäftigten<br />

Frau sowie dem Betriebsrat (comité mixte) oder der<br />

Personaldelegation und der/dem Gleichstellungs -<br />

beauf tragten die Liste der Arbeiten, welche nicht von<br />

Schwangeren, Entbundenen und Stillenden ausgeführt<br />

werden dürfen, vorzulegen, ein schließlich der<br />

festgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung von<br />

Sicherheits- und Gesund heits risiken.<br />

Wenn der zuständige Betriebs arzt befindet, dass es<br />

nicht möglich ist durch provisorische Veränderung an<br />

der Arbeitszeit oder den Arbeits bedingungen die Fotosearch<br />

vorher aufgelisteten Risiken zu beseitigen, muss der<br />

Arbeitgeber den schwangeren Frauen, den Entbun denen in den 8 Wochen nach ihrem<br />

Mutter schafts urlaub und den Stillenden eine andere Arbeit zuteilen, unter Beibehalt ihres<br />

vorherigen Lohnes, wenn sie lange genug bei den Assurances Sociales versichert sind. (6<br />

Monate im Jahr vor dem Mutterschafts schutzurlaub)<br />

Ist der Wechsel zu einer anderen Beschäftigung technisch oder objektiv nicht möglich<br />

oder kann er aus begründeten Motiven nicht verlangt werden, dann muss der Arbeitgeber<br />

auf Weisung des zuständigen Betriebsarztes die schwangere Frau während der notwendigen<br />

Zeit von ihrer Arbeit freistellen, um ihre Sicherheit und ihre Gesundheit zu schützen.<br />

Während der Dauer der Freistellung erhält sie eine Entschädigung in der Höhe des<br />

Bruttolohnes, wenn sie lange genug (6 Monate im Jahr davor) versichert war.<br />

Auch hier kann sowohl der/die Arbeitgeber/in, als auch die Arbeitnehmerin Einspruch<br />

gegen den Entscheid des Arbeitsmediziners einlegen entsprechend der gleichen Prozedur<br />

wie im Kapitel “Nachtarbeit” beschrieben.<br />

19<br />

§ Code du Travail<br />

Art. L.334-1 -L.334-4<br />

Art. L.335-1 -L.335-3<br />

Schwangerschaft


Mobbing<br />

Diskrimination und Belästigung<br />

wegen<br />

Schwangerschaft oder Stillzeit<br />

Wenn Sie Ihren rechtlich zugesicherten<br />

Schutz nutzen und dadurch<br />

von Kollegen/innen oder Vorge -<br />

setzten unter Druck gesetzt werden,<br />

sich diskriminiert oder deswegen<br />

belästigt fühlen, können Sie sich an<br />

eine der untenstehenden Adres sen<br />

zwecks Unter stützung wenden, weil<br />

eine solche Behand lung nicht zulässig<br />

ist.<br />

Mobbing Beratungstelle<br />

des LCGB<br />

13 rue du Commerce<br />

BP 1208 L-1012 Luxembourg<br />

mobbing@lcgb.lu<br />

� 49 94 24 888<br />

Centre égalité de traitement<br />

(Zentrum für Gleichbehandlung)<br />

26, place de la Gare<br />

L-1616 Luxembourg<br />

info@cet.lu<br />

� 26 48 30 33<br />

fax : (+352) 26 48 38 73<br />

Schwangerschaft<br />

Schwere körperliche Arbeiten sind:<br />

� Arbeiten, welche die Schwangere einer physischen oder geistigen Ermüdung aussetzen.<br />

� Heben oder Befördern von Lasten, die mehr als 5 kg wiegen.<br />

� Wenn nach dem 5. Schwanger schaftsmonat keine Sitz gelegen heit für kurze Ruhe -<br />

pausen zur Verfügung steht.<br />

� Arbeiten, deren Ausführung ein häufiges Bücken, eine Hockstellung oder eine dauernd<br />

nach vorne gebeugte Haltung benötigen.<br />

� Arbeiten, bei denen Werkzeug oder Maschinen vorwiegend mit den Füßen betätigt werden.<br />

� Das Steuern von Transportmitteln (eigentlich das Fahren jeglicher Transportmittel, also<br />

auch Dienst fahrzeuge).<br />

� Fließbandarbeit und Akkordarbeit<br />

� Arbeiten, die Berufskrankheiten auslösen können.<br />

� Arbeiten, bei denen die Schwangere einem Unfallrisiko hauptsächlich durch Fallen oder<br />

Rutschen ausgesetzt ist.<br />

� Arbeiten, bei denen die werdende Mutter biologischen Substanzen wie Toxoplasmose -<br />

erregern oder Rötelviren ausgesetzt ist, sowie Arbeiten der Risikogruppen 2, 3, und 4<br />

laut Artikel 2 Punkt d des großherzoglichen Reglements vom 4.11.1994 über den Schutz<br />

der Arbeitnehmer/innen vor Risiken durch biologische Substanzen.<br />

� Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin chemischen Substanzen ausgesetzt ist, wie<br />

Quecksilber und seine Derivate, Kohlenmonoxyd, Blei und seine Derivate, zellteilungshemmende<br />

Medikamente und gefährliche chemische Substanzen, welche erwiesenermaßen<br />

über die Haut aufgenommen werden, sowie den Substanzen R40, R45, R46 und<br />

R47 (siehe großherzogliches Reglement vom 4.11.94 über krebserregende Stoffe)<br />

� Alle Arbeiten, welche Arbeitnehmerinnen in Kontakt bringen mit industriellen Verfahren,<br />

die im großherzoglichen Reglement über krebserregende Stoffe in der Annexe 1 aufgelistet<br />

sind (4.11.94)<br />

� Arbeiten in einer Überdruckatmosphäre<br />

� Unterirdische Minenarbeiten<br />

20


Nutze die Bestimmungen des Mutterschutzes an Deinem Arbeits platz. Du<br />

tust Dir (und anderen Schwangeren) keinen Gefallen, wenn Du alle<br />

Belastungen akzeptierst und Beschwerden verdrängst.<br />

Da Frauen im allgemeinen im Berufsleben kritischer beurteilt werden als<br />

Männer, fühlen sich viele unter Druck, in der Schwangerschaft beweisen<br />

zu müssen, dass sie genauso fit sind wie sonst - und die Schwangerschaft<br />

so "nebenher" läuft.<br />

Du hast nicht unbedingt einen Leistungsabfall, aber Dein Körper "leistet"<br />

so viel mehr in dieser Zeit, dass er Kraft, Energie und Ruhe braucht und<br />

einfordert. Du hilfst Dir eher, wenn Du Dir das zugestehst.<br />

Es gibt sicherlich Frauen, bei denen die Schwangerschaft "nebenbei"<br />

geschieht. Es kann aber passieren, dass Du die körperlichen Vorgänge<br />

solange übergehst, bis Dein Körper massiv auf sich aufmerksam macht.<br />

Kinderkriegen ist nicht nur eine persönliche sondern auch eine für die<br />

Gesellschaft wichtige "Leistung". Daher ist es ein Unding, dass Frauen<br />

aufgrund ihrer Fähigkeit zu gebären, beruflich benachteiligt werden.<br />

Wenn wir die Schwangerschaft nach außen unbemerkt laufen lassen, um<br />

auch Kolleginnen und Kollegen bloß nicht damit zu "belästigen" wird sich<br />

an der fehlenden Rücksichtnahme in der Gesellschaft nichts ändern.<br />

(Aus: Ines Albrecht; Geburts vorbereitung, Kap. 2, Seite 29, Rowohlt TB).<br />

21<br />

In der Schwangerschaft ist es sinnvoll,<br />

sich alle Informationen über die<br />

bevorstehende Geburt zu beschaffen.<br />

So können die eigenen Vorstellungen<br />

für die Geburt des Kindes klarer werden<br />

und eigene Entscheidungen<br />

getroffen werden.<br />

Der Leitfaden "Kinderkriegen in<br />

Luxemburg" ist dabei eine Hilfe.<br />

Dieses Buch enthält wichtige Infor -<br />

mationen über die medizinischen<br />

Gepflogenheiten und Mög lich keiten in<br />

den luxemburgi schen Geburtskliniken<br />

sowie über die Infrastruktur und<br />

Gestaltung der Räumlichkeiten.<br />

Diese Anga ben werden ergänzt durch<br />

klare Informationen über das<br />

Geburts ge schehen selbst.<br />

"Kinderkriegen in Luxemburg"<br />

"Accoucher au Luxembourg"<br />

ist erhältlich im Buchhandel oder<br />

durch Überweisung von 8 Euro:<br />

CCPL LU47 1111 0484 6562 0000<br />

oder BCEE LU41 0019 7000 0278<br />

6000.<br />

Schwangerschaft


§ Gesetz<br />

§<br />

§<br />

§ Gesetz<br />

vom 01.08.2001<br />

Kapitel 10<br />

EuGH Urteil 18.03.2004<br />

EuGH Urteil 20.1.2009<br />

(C-350/06 und C-520/06)<br />

vom 01.08.2001<br />

Art. 19<br />

Schwangerschaft<br />

Mutterschaftsurlaub (congé de maternité)<br />

Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, der durch ärztliches Attest bestätigt<br />

wird, darf die Schwangere von dem/der Arbeitgeber/in nicht mehr be schäftigt werden.<br />

Findet die Geburt vor dem errechneten Termin statt, werden die Tage oder Wochen des<br />

pränatalen Urlaubs, die nicht in Anspruch genommen werden konnten, an den Urlaub nach<br />

der Geburt angehängt. Die Krankenkasse wird dies genau ausrechnen und Ihnen mitteilen.<br />

Falls die Geburt später als am bescheinigten Datum erfolgt, wird das Beschäftigungs verbot<br />

automatisch bis zur Geburt ausgedehnt, ohne dass dies eine Kürzung des nachgeburtlichen<br />

Urlaubs bedingt.<br />

Während des Mutterschaftsurlaubs hat eine Schwangere, welche wenigstens seit 6 Mona -<br />

ten im Jahr vor dem Mutterschaftsurlaub bei den Sozialversicherungen versichtert war, ein<br />

Anrecht auf eine Entschädigung in der Höhe des Krankengeldes. Die Krankenkassen werden<br />

für diese Aufwändungen von staatlicher Seite entschädigt. Das bedeutet, dass<br />

Berufsanfängerinnen, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, kein Anrecht auf diese<br />

Entschädigung während des Mutterschutzurlaubs haben. Das Gleiche gilt für Frauen,<br />

welche während einer Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit wieder schwanger werden.<br />

Dieser Aspekt sollte also bei der Familienplanung bedacht werden.<br />

Besteht kein Anrecht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub, kann die Mutterschaftszulage (S.<br />

24) beantragt werden. Diese kann auch zum Teil beantragt werden, wenn die Bezahlung<br />

niedriger ist als die Mutterschaftszulage.<br />

Während ihrer Abwesenheit bleibt das Anrecht der Arbeitnehmerin auf ihre<br />

Jahresgratifikation in voller Höhe erhalten. Auch ihre erworbenene Vorteile und die<br />

Rechte, welche an das Dienstalter gebunden sind, bleiben bestehen. Der Mutter -<br />

schaftsurlaub gilt als Arbeitszeit für den Jahresurlaub.<br />

War es der Schwangeren (wegen Krankschreibung oder Dispens) nicht möglich, ihren<br />

Jahresurlaub innerhalb des laufenden Jahres oder bis zum 31.März des folgenden Jahres<br />

in Anspruch zu nehmen, so bleibt laut Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ihr<br />

Recht auf diese Urlaubstage erhalten. Sie kann somit die verbleibenden Urlaubstage nach<br />

Ablauf des nachgeburtlichen Urlaubs oder nach Ablauf des Elternurlaubs noch nehmen.<br />

Der Anspruch auf den Jahresurlaub verfällt ebenfalls nicht, wenn der Mutterschutzurlaub<br />

in den Zeitraum von Betriebsferien fällt. Der Jahresurlaub kann in vollem Umfang von der<br />

Frau zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden.<br />

Arztbesuche während der Arbeitszeit<br />

Berufstätige schwangere Frauen können ohne Lohnverlust die gesetzlich vorgesehenen<br />

Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen und eine Arbeitsdispens erhalten, wenn<br />

diese Untersuchungen während der Arbeitszeit gemacht werden müssen.<br />

22


Krankenurlaub wegen<br />

Schwangerschaftskomplikationen<br />

getty images<br />

Kontrolle des Mutterschutzes<br />

Arbeitslosigkeit<br />

Sollten schwangerschaftsbedingte Pathologien auftreten,<br />

kann die Schwangere mit ärztlichem Attest krankgeschrieben<br />

werden. Dies verläuft genau wie bei einer Krank schreibung<br />

außerhalb der Schwan ger schaft.<br />

Davon wird unterschiedlich Ge brauch gemacht.<br />

Verschiedentlich weigern sich Ärzte/ Ärztinnen die Frauen,<br />

denen sie wehenhemmende Medikamente ver ordnet haben,<br />

krank zu schreiben. Andere schreiben Frauen schon bei er -<br />

sten Abwei chungen vom Wohlbefinden krank.<br />

Verschiedene Gynäkologen/ Gynä ko lo ginnen schreiben individuell<br />

nach Absprache mit der zuständigen Krankenkasse bei<br />

auftretenden Schwanger schafts komplikationen (z.B. vorzeitigen<br />

Wehen) Frauen für einen vollen Arbeitstag arbeitsunfähig,<br />

aber arbeitsfähig für einen halben Arbeitstag. Dies erlaubt es<br />

der Schwangeren, den Kontakt zum Arbeitsplatz zu halten,<br />

einen totalen Rückzug aus der Arbeitswelt zu vermeiden und<br />

trotzdem genug Zeit zum Ausruhen zu haben.<br />

Die “Inspection du Travail et des Mines” und die “Direction de la Santé” am Gesundheits -<br />

ministerium überwachen die Anwendung des Gesetzes vom 1.08.2001.<br />

Wenn Sie Ihre Arbeit aus ökonomischen Gründen verlieren oder weil Ihr befristeter<br />

Arbeitsverlag ausläuft während Sie schwanger oder im Mutterschutzurlaub sind, dann kann<br />

Nachfolgendes sich auf Ihre Situation beziehen. Wenn Sie die Bedingungen für einen<br />

bezahlten Mutterschutzurlaub (u.A. wenigstens 6 Monate in die Sozialversicherungen einbezahlt<br />

zu haben) und die Bedingungen für Arbeitslosenunterstützung erfüllen, wird die<br />

Arbeitslosenunterstützung ausgesetzt während der Zeit in der Sie bezahlten Mutterschutz<br />

haben. Die verbleibenden Monate der Arbeitslosenunterstützung werden danach weiter<br />

gezahlt. Wenn Sie weder Anrecht auf bezahlten Mutterschutzurlaub noch auf Arbeitslosen -<br />

unterstützung haben, können Sie die Mutterschaftszulage beantragen (siehe Seite 24).<br />

23<br />

Inspection<br />

du travail et des Mines<br />

Agence Luxembourg<br />

� 247-86220<br />

Agence Esch/Alzette<br />

� 247-76210<br />

Agence Diekirch<br />

� 247-76250<br />

Schwangerschaft


§ Gesetz<br />

Bestimmungen für<br />

nicht berufstätige Mütter,<br />

Nichtlohnempfängerinnen<br />

und Mütter mit geringem<br />

EGH CC 43/99 vom<br />

31.05.1999<br />

Schwangerschaft<br />

Mutterschaftszulage (allocation de maternité)<br />

Diese Zulage wird auf Antrag in voller Höhe an nicht berufstätige Schwangere beginnend 8<br />

Wochen vor der Geburt des Babys ausbezahlt. Sie steht auch Frauen zu, welche kein<br />

Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben, dies schließt in Luxemburg<br />

beschäftigte Grenzgängerinnen ein. Es gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich des<br />

Wohnsitzes wie für die vorgeburtliche Zulage mit dem kleinen Unterschied, dass der legale<br />

Wohnsitz 8 Wochen vor der Geburt in Luxemburg sein muss (ausgenommen Grenz -<br />

gängerinnen).<br />

In Luxemburg berufstätige Schwangere, die einen Lohn beziehen, der niedriger ist als die<br />

Mutterschaftszulage, können die Differenz beantragen. Sie wird für maximal 16 Wochen (8<br />

Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) ausbezahlt.<br />

Ein rezentes Urteil des europäischen Gerichtshofes unterstreicht, dass diese Zulage auch<br />

Grenzgängerinnen zusteht. Geringfügig in Luxemburg beschäftigte schwangere Grenz -<br />

gängerinnen haben ein Anrecht darauf, nicht berufstätige Ehefrauen von Grenzgängern<br />

nicht, da die Zulage personengebunden ist.<br />

Einkommen Bezugsbedingungen<br />

vom 30.04.1980<br />

abgeändert durch<br />

Gesetz vom 23.12.1992<br />

Gesetz vom 31.07.1995<br />

Gesetz vom 23.12.1998<br />

Höhe der Zulage<br />

Das Antragsformular für die Mutterschaftszulage<br />

ist bei dem/der Frauenarzt/Frauenärztin<br />

erhältlich und kann frühestens 12 Wochen vor<br />

der Niederkunft ausgestellt werden. Die<br />

Mutterschaftszulage beträgt 194,02 Euro pro<br />

Woche. Durch Tripartite-Beschluss wurde die<br />

Index anbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt<br />

und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />

Die Zulage wird aus Staatsmitteln finanziert<br />

und kann beansprucht werden, um Entbindungskosten<br />

zu bezahlen.<br />

Adoption<br />

Bei der Adoption eines Kindes, das noch nicht im ersten Schuljahr aufge nommen wird,<br />

erfolgt die Auszahlung der Zulage für die 8 Wochen, die auf die Einschreibung der Adoption<br />

in das Register des Standesamtes folgen.<br />

24<br />

Fotosearch


Geburt<br />

Initiativ Liewensufank


§ Code civil<br />

§ Gesetz vom 13.04.1979<br />

Bestimmungen für<br />

Mütter und Väter<br />

Art. 312-342<br />

Art. 334-2<br />

Urteil der<br />

Cour Constitutionnelle<br />

vom 26.03.1999<br />

Geburt<br />

Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt<br />

Spätestens fünf Tage nach der Geburt muss ein Kind amtlich angemeldet sein. Die<br />

Eintragung erfolgt beim Standesamt der Geburtsgemeinde. Mit den dort ausgestellten<br />

Dokumenten wird das Neugeborene dann in seiner Heimatgemeinde eingetragen, falls<br />

beide nicht identisch sind. Beim Standesamt der Geburtsgemeinde erfolgt die Eintragung<br />

ins Geburtenregister und die Eltern werden darüber informiert, welche Stellen und Ämter<br />

noch über die Geburt zu unterrichten sind (Krankenkassen, Steueramt, Kindergeldkasse,<br />

usw.).<br />

Verheiratete Eltern<br />

Wird das Kind in eine eheliche Gemeinschaft hineingeboren, gilt es als ehelich und der<br />

Ehemann automatisch als der Vater, es sei denn, die Mutter ließe den Namen des<br />

Ehemannes nicht in die Geburtsurkunde eintragen.<br />

Um die Geburtserklärung vor dem Standesbeamten zu machen, nimmt der Vater oder die<br />

Mutter das Familienbuch und die Geburtsbestätigung der Hebamme mit.<br />

Nicht verheiratete Eltern<br />

Sind die Eltern nicht verheiratet, kann der Vater sein Kind mit der Geburtsbescheinigung<br />

der Hebamme, dem ausgefüllten Formular über die Namenswahl und dem Ausweis der<br />

Mutter beim Standesamt anmelden. Dann wird er als Vater eingetragen und hat die gleichen<br />

Pflichten gegenüber dem Kind wie ein ehelicher Vater.<br />

Laut § 380 des Zivilgesetzbuches wird der Mutter automatisch das Sorgerecht bei der<br />

Geburt eines von ihr und ihrem Partner anerkannten Kindes übertragen. Diese Diskrimi -<br />

nierung der ledigen Väter und die Bevorzugung der Mutter wurde in einem Entscheid des<br />

Verfassungsgerichtes Ende März 1999 festgehalten. Da das Gesetz aber noch immer<br />

nicht geändert wurde, ist die nachfolgend beschriebene Prozedur nötig:<br />

Will ein Paar, das nicht miteinander verheiratet ist, eine geteilte "Autorité parentale", müssen<br />

die Eltern diese nach der Geburt gemeinsam beim zuständigen Jugendgericht beantragen<br />

(einfache, kostenlose Prozedur). Geschieht dies nicht, hat der Vater, legal gesehen,<br />

keine Rechte (auch kein Besuchsrecht im Fall einer Trennung), aber Pflichten (z.B.<br />

Unterhaltspflicht).<br />

Alleinerziehende<br />

Ist der Vater nicht bekannt, meldet die Mutter selbst oder die Hebamme oder eine andere,<br />

bei der Geburt anwesende Person, stellvertretend für die Mutter, das Neugeborene<br />

beim Standesamt an. Das Kind wird dann auf den Namen der Mutter eingetragen, mit<br />

unbekanntem Vater. Der Erzeuger kann aber jederzeit auf dem Standesamt erscheinen<br />

und sich als Vater angeben. Dies wird dann nachträglich eingetragen. Wenn die Mutter<br />

damit nicht einverstanden ist, muss sie den angeblichen Vater gerichtlich belangen und<br />

beweisen, dass er nicht der Vater ist.<br />

26


Sonderfälle<br />

Falls die Mutter noch verheiratet ist (mit einem anderen Mann, der nicht der Kindsvater ist),<br />

muss der Ehemann eine Sonderprozedur vor dem "juge des tu telles" einleiten, damit nicht<br />

er vor dem Gesetz als der Vater des Kindes gilt. Findet die Geburt weniger als 300 Tage<br />

nach der Trennung oder Scheidung statt, gilt der Ehemann der Mutter oder ihr getrennt<br />

lebender oder geschiedener Mann als Kindsvater. Dieser Schritt muss auch dann unternommen<br />

werden, wenn der leibliche Vater das Kind durch Eintragung im Geburtenregister anerkannt<br />

hat. Der Ehemann oder frisch geschiedene Mann hat sonst Vaterrechte. Die Frau<br />

könnte ihn allerdings dann auch auf Unterhaltszahlungen verklagen.<br />

Wenn das Kind durch eine Vergewaltigung gezeugt wurde, muss die Mutter ihr<br />

Einverständnis geben, damit der Erzeuger ins Geburtsregister eingetragen werden kann.<br />

Vorname des Kindes (Art 57)<br />

Die Vornamen werden von den Eltern ausgesucht. Der Zivilstandsbeamte kann nur Namen<br />

annehmen, welche dem Interesse des Kindes oder den Rechten von Dritten nicht schaden.<br />

Name des Kindes (Art 57)<br />

Alle Kinder der gleichen Eltern tragen den gleichen Namen.<br />

Spätestens am Tage der Anmeldung des Neugeborenen wählen die Eltern zusammen den<br />

Namen aus. Dazu wird bei der Anmeldung eine gemeinsam unterschriebene Erklärung<br />

abgegeben (Formular in der Geburtsklinik erhältlich), welche den gewählten Namen angibt.<br />

Das Kind kann entweder den Namen des Vaters oder denjenigen der Mutter erhalten oder<br />

den Namen der beiden in der von den Eltern gewählten Reihenfolge. Wenn die Namen der<br />

Eltern aneinander gehängt werden und ein Elternteil (oder beide Eltern) bereits einen<br />

Doppelnamen trägt, können sie jeweils nur einen Namen weitergeben. Können die Eltern<br />

sich nicht einigen, erhält das Kind den Namen oder ersten Namen seiner Mutter und seines<br />

Vaters in der per Los bestimmten Reihenfolge. Die Auslosung wird vom Zivilstandsbeamten<br />

im Beisein der anmeldenden Person durchgeführt.<br />

Die Abstammung zu den Eltern wird nacheinander festgestellt.<br />

Das Kind erhält den Namen des Elternteils zu dem als erster die Abstammung festgestellt<br />

wurde. Wird später eine weitere Abstammung eingetragen, kann das Kind seinen Namen<br />

behalten oder nach den allgemeinen Regeln einen anderen Namen annehmen. Ist das Kind<br />

zu dem Zeitpunkt älter als 13 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich.<br />

Adoption eines Kindes<br />

Ein adoptiertes Kind erhält den Namen des Adoptierenden. Wird das Kind von beiden<br />

Elternteilen adoptiert, werden die neuen Regeln angewandt unter der Berücksichtigung der<br />

Regel, dass alle Kinder der gleichen Eltern den gleichen Namen tragen. (Art. 359) Wenn<br />

eine verheiratete Person das Kind des Partners adoptiert, behält es seinen Namen. Das<br />

Gericht kann auf Antrag auch einen Namen nach den neuen Bestimmungen erteilen. Ist das<br />

Kind zu dem Zeitpunkt älter als 13 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich. Geburt<br />

27<br />

§ Code<br />

§ Code<br />

§ Gesetz<br />

civil 380<br />

civil 335<br />

vom 11.12.1986<br />

Gesetz vom 24.07.2001<br />

Gesetz vom 23.12.2005


§ Gesetz vom 23.12.2005<br />

§ Gesetz vom 23.12.2005<br />

Gesetz vom 11.12.1986<br />

Gesetz vom 24.07.2001<br />

Gesetz vom 23.10.2008<br />

Für alle Anfragen zu diesem Thema:<br />

Eidel Äerm über die<br />

Initiativ Liewensufank � 36 05 98<br />

eidel.aerm@liewensufank.lu<br />

Geburt<br />

Luxemburgische Nationalität<br />

Ein Neugeborenes ist Luxemburger<br />

� wenn ein Elternteil Luxemburger ist, sogar wenn es im Ausland geboren wird<br />

� wenn es in Luxemburg geboren (gefunden) wird und die Eltern unbekannt sind<br />

� wenn es in Luxemburg geboren wird und seine Eltern Staatenlose sind<br />

� wenn das Kind in Luxemburg geboren wird von nicht luxemburgischen Eltern, von denen<br />

einer schon in Luxemburg geboren wurde.<br />

� wenn das Kind in Luxemburg geboren wird von ausländischen Eltern, und das ausländische<br />

Gesetz es unmöglich macht, dass das Kind die Nationalität von dem einen oder anderen<br />

Elternteil bekommt<br />

Durch eine einfache oder volle Adoption durch einen/eine Luxemburger/in erhält ein<br />

Adoptivkind die luxemburgische Nationalität.<br />

Erhält ein Elternteil eines Minderjährigen die luxemburgische Nationalität (zurück), erhält<br />

der Minderjährige sie automatisch.<br />

Eine Person kann neben der luxemburgischen Nationalität eine oder mehrere andere<br />

Nationalitäten besitzen. Er wird aber von den luxemburgischen Autoritäten ausschließlich<br />

als Luxemburger behandelt.<br />

Wenn ein Baby stirbt<br />

Trotz bester medizinischer Überwachung während der Schwangerschaft und der Geburt<br />

kann es vorkommen, dass ein Kind stirbt, sei es während der Schwangerschaft, im Verlauf<br />

oder kurz nach der Geburt. Der Tod eines Kindes stürzt die Eltern meist völlig unerwartet in<br />

einen Schockzustand. Dabei müssen bereits ganz früh schwerwiegende Entscheidungen<br />

getroffen werden, die auch für die ganze Trauerphase eine wichtige Rolle spielen. Wollen<br />

die Eltern ihr totes Kind sehen, es in die Arme nehmen? Wie entscheiden sie sich bezüglich<br />

einer Autopsie? Ist eine Bestattung möglich und wie?<br />

Rechtlicher Status<br />

Juristisch gesehen werden folgende Unterscheidungen gemacht:<br />

Ein lebend geborenes Kind wird innerhalb von 5 Tagen auf dem Standesamt angemeldet.<br />

Stirbt das Kind später, wird eine Todesurkunde erstellt und das verstorbene Kind hat alle<br />

Rechte einer juristischen Person.<br />

Stirbt das Neugeborene bevor es angemeldet ist, stellt der Zivilstandsbeamte auf Vorlage der<br />

ärztlichen Bescheinigung über Geburtsdatum und -stunde sowie Todesdatum und -stunde eine<br />

Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus. (Art. 79-1)<br />

Die Bestattung des verstorbenen Babys ist in diesen beiden Fällen obligatorisch.<br />

Wird das Baby tot geboren stellt der Zivilstandsbeamte eine Bescheinigung über ein totgeborenes<br />

Kind aus. Diese wird auch in das Sterberegister eingetragen und enthält<br />

Geburtstag, Geburtszeit, Geburtsort und Angaben zu den Eltern, soweit diese bekannt sind.<br />

28


Auf Wunsch der Eltern können auch Name und Vorname(n) eingeschrieben werden.<br />

In seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage N° 2775 vom 25.8.2008 vom<br />

Abgeordneten Gilles Roth schreibt der Justizminister Luc Frieden:<br />

“Angesichts des breiten Rahmens ist auch eine Einschreibung des Foeten von 16-22<br />

Schwangerschaftswochen möglich und kann auch später erfolgen.”<br />

Autopsie<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Ein Begräbnis mit Sarg und Totenfeier ist möglich. Verschiedene Gemeindeverwaltungen<br />

erlauben eine Bestattung, sei es im Familiengrab oder in einem speziell vorgesehenen<br />

Gemeinschaftsgrab wie beispielsweise in Luxemburg/ Merl und Esch/Lallingen.<br />

Im Ausland gibt es viele Friedhofsinitiativen, die geeignete Grabstätten ermöglichen und<br />

mitgestaltet haben. Die Initiativ Liewensufank setzt sich dafür in Luxemburg ein.<br />

In vielen Fällen ist die Todesursache nicht oder nicht genau bekannt. Der Arzt wird den<br />

Eltern vorschlagen, eine Autopsie des Leichnams vornehmen zu lassen, um eine medizinische<br />

Klärung herbeizuführen und auch evtl. wichtige Informationen bezüglich weiterer<br />

Schwangerschaften zu erhalten. Diese Untersuchung kann nur erfolgen, wenn die Eltern<br />

dazu ihre Einwilligung gegeben haben. Nach dieser medizinischen Untersuchung befinden<br />

sich die inneren Organe wieder an ihrem Platz und die Schnitte sind vernäht. Auch nach<br />

der Autopsie können die Eltern ihr Kind noch sehen und bestatten.<br />

29<br />

§ Gesetz<br />

vom 23.12.2005<br />

Geburt


§ Code du Travail<br />

§ Gesetz vom 03.07.1975<br />

Art. L.233-16<br />

§ Großherzogliches<br />

Reglement vom 07.07.2006<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom 11.09.2006<br />

§ Gesetz vom 27.07.1992<br />

Art. 26<br />

Code des ass. soc.<br />

Geburt<br />

Mutterschutz und Zulagen<br />

Anrecht auf den nachgeburtlichen Mutterschaftsurlaub besteht nur, wenn die Geburt des<br />

Kindes nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat stattfindet. In dem Fall werden auch<br />

die drei Teile der Mutterschaftszulage zusammen ausbezahlt.<br />

Findet die Geburt vor dem 6. Schwangerschaftsmonat statt, besteht kein Anrecht auf nachgeburtlichen<br />

Mutterschaftsurlaub und es wird keine Zulage ausbezahlt, weil eine der<br />

Bedingungen die Geburt eines lebensfähigen Kindes ist. Der Gynäkologe wird eine angemessene<br />

Krankmeldung schreiben.<br />

Vaterschaftsurlaub<br />

Der Vater hat Anrecht auf 2 Urlaubstage nach der Geburt seines Kindes.<br />

Der verheiratete oder in anerkannter Partnerschaft lebende Vater hat, falls er Staats -<br />

beamter, Staatsangestellter, Gemeindebeamter ist oder in einem gleichgestellten Sektor<br />

arbeitet, ein Anrecht auf 4 Tage Vaterschaftsurlaub anläßlich der Niederkunft der<br />

Ehefrau/Partnerin.<br />

Da in den anderen europäischen Ländern längere Vaterschaftsurlaube die Regel sind, hoffen<br />

wir, dass Luxemburg demnächst nachzieht.<br />

Geburtskosten<br />

Geburt im Krankenhaus<br />

Die Versicherten haben bei der Geburt in einer Klinik Anrecht auf Hebammen betreuung,<br />

auf ärztliche Hilfe, auf den Aufenthalt in einem Entbindungsheim oder einer Klinik und auf<br />

pharmazeutische und diätetische Produkte.<br />

Die vorhergenannten Sach leis tungen sind durch eine Pau schal summe abgedeckt, welche<br />

durch ein großherzogliches Regle ment festgelegt wird, in welchem dem Preis jeder<br />

Leistung separat Rech nung getragen wird.<br />

Ambulante Geburt<br />

Im Falle einer ambulanten Geburt übernimmt die Krankenkasse ebenfalls die Kosten für die<br />

ärztliche Betreuung bei der Geburt, die Hebammenbetreuung bei der Geburt, den<br />

Aufenthalt in den Entbindungsräumen, sowie anfallende Materialkosten. Desweiteren übernimmt<br />

sie die Kosten für die Nachbetreuung durch die Hebamme im Hause der Wöchnerin,<br />

30


unabhängig davon, ob diese die Klinik nach einigen Stunden, am Tag nach der Geburt oder<br />

bis zum vierten Tag nach der Geburt mit ihrem Baby verlassen hat.<br />

Außerdem ist eine Pauschalsumme vorgesehen für Stillhilfsmittel oder Mutter milch -<br />

ersatzproduk-te, die jeder Frau zusteht, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes nach<br />

der Geburt in der Klinik. Die Pauschal summe beträgt 142,74 Euro (bei aktuellem<br />

Indexstand von 719,84), sie erweitert sich um das Mehrf ache im Fall von Mehrlings -<br />

geburten.<br />

Koos Foto<br />

Weitere Hebammenbesuche<br />

Seit Ende der sechziger Jahre die Hebam -<br />

mentarife abgeschafft wurden, gibt es keinen<br />

Tarif mehr für Haus geburten. Durch Urteile der<br />

Schiedsge richte der verschiedenen Sozialver -<br />

sicherungen wurde festgelegt, dass ein Teil der<br />

Pauschal summe auch bei der Hausgeburt ausgezahlt<br />

wird um die Hebammenrechnung zu<br />

bezahlen, die vom Versicherten vorbezahlt<br />

wurde.<br />

Durch großherzoglichen Beschluss vom 30.4.2004 wird ein weiterer Hebammenbesuch<br />

von der Krankenkasse zurückerstattet nach der Geburt oder in der Stillzeit. Dies soll die<br />

Eltern unterstützen, sich im Alltag mit dem Baby zurecht zu finden und weiter stillen zu können.<br />

Weitere Hebammenbesuche werden zurückerstattet, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.<br />

Selbstverständlich können auch Hebammenbesuche auf eigene Rechnung vereinbart werden.<br />

Steuerminderung<br />

Hausgeburt<br />

Die Steuerminderung wurde durch das Gesetz vom 27.12.2007 abgeschafft und durch den<br />

Kinderbonus (siehe Seite 37) ersetzt.<br />

31<br />

§ Großherzogliches<br />

Reglement über die<br />

Leistungen bei einer<br />

Geburt vom 23.12.1998<br />

und vom 14.12.2001<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom 14.03.1996<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom 30.04.2004<br />

Gesetz vom 03.07.1975<br />

Art. 8<br />

Gesetz vom 12.02.1999<br />

Freiberufliche Hebammen<br />

Liste über Initiativ Liewensufank<br />

� 36 05 98 oder<br />

www.sages-femmes.lu<br />

Geburt


§ Gesetz vom 23.12.1998<br />

Bestimmungen<br />

für alle Frauen<br />

Caisse Nationale des<br />

PCaisse Nationale des<br />

Prestations Familiales<br />

CNPF<br />

1a, bvd Prince Henri<br />

L-1724 Luxembourg<br />

Guichets:<br />

34, avenue de la Porte-Neuve<br />

B.P3494<br />

L-2227 Luxembourg<br />

� 47 71 53-1<br />

Fax 47 71 53 328 / 348<br />

www.cnpf.lu<br />

Geburt<br />

Eigentliche Geburtszulage<br />

Sie ist der zweite Teil der Geburtszulage (siehe S. 12).<br />

Bezugsbedingungen<br />

Beim Anmelden des Kindes bei der Gemeinde wird das Antragsformular für diese Zulage<br />

ausgehändigt. Es gelten die gleichen Bedingungen wie im Kapitel Vorgeburtliche Zulage/<br />

Bezugs bedingungen (S. 12).<br />

� Die Mutter muss bei der Geburt ihren legalen Wohnsitz in Luxemburg haben. Wenn das<br />

Kind im Ausland geboren wird, muss diese Abwesenheit begründet werden und zeitlich<br />

begrenzt sein.<br />

� Es ist vorgesehen, dass die Mutter sich zwischen der 2. und 10. Woche nach der Geburt<br />

von einem/einer Gynäkologen/Gynäkologin untersuchen lässt. Nach diesem Arztbesuch<br />

kann das Formular an die Caisse nationale des prestations familiales geschickt werden.<br />

� Wird ein Kind aus dem Ausland von einer in Luxemburg wohnhaften Person adoptiert,<br />

gelten die Bedingungen ebenfalls als erfüllt.<br />

� Auch wenn das Kind vor (nach dem 6. Schwangerschaftsmonat), bei oder nach der<br />

Geburt stirbt, bleibt die Geburtszulage erhalten.<br />

Das ausgefüllte Formular wird an die Kindergeldkasse (CNPF) geschickt.<br />

Höhe der Zulage<br />

Die Geburtszulage beträgt 580,03 Euro. Durch Tripartite-Beschluss wurde die Indexan -<br />

bindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt. Die vorgeburtliche<br />

Zulage und die eigentliche Geburtszulage werden meist zusammen nach der Geburt<br />

ausbezahlt.<br />

Sie wird aus dem Staatshaushalt finanziert und an die Mutter ausbezahlt oder an denjenigen,<br />

der die Geburtskosten übernommen hat, z.B. wenn die Mutter in einem Heim lebt.<br />

Sind die Geburtskosten integral durch die Krankenkasse abgedeckt, wird im Falle einer anonymen<br />

Geburt die Zahlung in ihrer Ganzheit an die Person erfolgen, die das Kind erzieht.<br />

Bei einer Mehrlingsgeburt wird die Zulage pro Kind ausbezahlt, also bei Zwillingen doppelt.<br />

Dies gilt für die vorgeburtliche Zulage, die Geburtszulage und die nachgeburtliche Zulage.<br />

32


Nach der Geburt<br />

getty images


§ Gesetz vom 20.06.1977<br />

Bestimmungen für<br />

alle Frauen<br />

Gesetz vom 31.07.1995<br />

Gesetz vom 23.12.1998<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom<br />

20.02.2007<br />

nach der Geburt<br />

Nachgeburtliche Zulage<br />

Dies ist der dritte Teil der Geburtszulage (siehe S. 12). Das Antragsformular wird durch<br />

den/die Kinderarzt/in bei der ersten Untersuchung ausgehändigt.<br />

Bezugsbedingungen<br />

� Das Kind muss seinen legalen Wohnsitz seit seiner Geburt in Luxemburg haben<br />

(Ausnahmen s. S. 12).<br />

� Zusätzlich ist der Bezug der Zulage an eine Reihe von ärztlichen Untersuchungen des<br />

Kindes gekoppelt. Das Kind muss bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr sechsmal zu<br />

festgesetzten Terminen von einem Arzt untersucht worden sein und sich zusätzlich nach<br />

der Geburt einem Gehörtest durch den Service audiophonologique unterziehen. Die zwei<br />

ersten Untersuchungen müssen von einem/r Kinderarzt/ärztin gemacht werden, die restlichen<br />

Untersuchungen kann auch ein/e Allgemeinmediziner/in vornehmen.<br />

� Die Eltern müssen diese Termine strikt einhalten, sonst verweigert die Caisse des prestations<br />

familiales die Auszahlung der Zulage.<br />

1. in den ersten 48 Stunden nach der Geburt<br />

2. bei der Entlassung oder zwischen dem 5. und 10. Tag nach der Geburt<br />

3. zwischen 3 und 8 Wochen<br />

4. zwischen 4 und 6 Monaten<br />

5. zwischen 9 und 12 Monaten<br />

6. zwischen 21 und 24 Monaten<br />

Wenn alle Arztuntersuchungen absolviert sind, wird das Formular nach Bestätigung des<br />

Wohnsitzes durch die Wohngemeinde bei der Caisse nationale des prestations familiales<br />

eingereicht.<br />

Eine Ausnahme gilt für im Ausland geborene Kinder, die in Luxemburg adoptiert werden. In<br />

diesem Fall werden die im Ausland getätigten Arztbesuche angerechnet. Wurden keine<br />

ärztlichen Untersuchungen durchgeführt, wird nur der Teil der Zulage ausbezahlt, der dem<br />

Verhältnis der Arztbesuche entspricht.<br />

Wenn das Kind vor Ende des zweiten Lebensjahres stirbt, und die Arzttermine vor seinem<br />

Tod wahrgenommen worden sind, wird die Zulage ganz ausbezahlt.<br />

Höhe der Zulage<br />

Die Höhe der ausgezahlten Summe beträgt 580,03 Euro. Durch Tripartite-Beschluss wurde<br />

die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />

Sie wird an denjenigen ausbezahlt, der den Unterhalt des Kindes bestreitet in dem Moment,<br />

wo sie fällig ist.<br />

Bei Mehrlingen wird der Betrag entsprechend multipliziert.<br />

34


Unterstützung beim Bau oder Kauf einer<br />

Eigentumswohnung<br />

Bausparhilfen<br />

Für jedes Kind, das nach dem 02.12.2002 geboren wurde, wird eine allgemeine staatliche<br />

Bausparhilfe in Höhe von 100 Euro gewährt. Die Bausparhilfe kann nur bis zum Erreichen<br />

des 6. Lebensjahres beantragt werden. Beim Erreichen des 16. Lebensjahres muss das<br />

Bausparkonto mindestens 240 Euro Guthaben aufweisen.<br />

Das Geld dieses Kontos muss bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres des Kindes ausschließlich<br />

zur Finanzierung der Immobilie des Kindes genutzt werden. Formulare und nähere<br />

Auskunft hierfür gibt es beim "Ministère du Logement".<br />

Zinssubvention<br />

Wenn zum Kauf oder Bau einer Eigentumswohnung ein Kredit aufgenommen wurde, kann<br />

der Staat eine Zinssubvention genehmigen, um die monatliche Belastung zu senken. Die<br />

Höhe der Unterstützung ist abhängig vom besteuerbaren Einkommen und der Anzahl der<br />

Kinder.<br />

Zinsbonifikation<br />

Der Staat gewährt eine Zinsabsenkung von 0,875 % pro Kind auf ein Darlehen für Bau oder<br />

Kauf eines Eigenheims bis zu einem Maximum von 175.000 Euro, dies ohne Bedingungen<br />

bezüglich des Einkommens.<br />

Kindergeld<br />

Von der Geburt an oder ab der Adoption eines Kindes haben die Eltern, die Erziehungs -<br />

berechtigten oder die Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, Anrecht auf das<br />

Kindergeld. Um der Situation von "Patchworkfamilien" gerecht zu werden, spricht das<br />

Gesetz nicht mehr von Familie, sondern von "groupe familial" (Familiengruppe). Der Antrag<br />

erfolgt über ein gemeinsames Formular, das die Geburtszulage (siehe Seite 32) und das<br />

Kindergeld umfasst und von der Gemeindeverwaltung ausgehändigt wird.<br />

Die Auszahlung erfolgt am Ende eines jeden Monats. Die Zulage ist als Familien -<br />

lastenausgleich gedacht und gehört zu den Leistungen der sozialen Sicherheit. Sie wird seit<br />

Ende 1994 integral vom Staat finanziert.<br />

35<br />

§ abgeändertes<br />

Gesetz vom<br />

25.02.1979<br />

Informationen und individuelle<br />

Beratung aufgrund der finan ziellen<br />

Familiensituation beim:<br />

Service des Aides au Logement<br />

Coin av. Gaston Diderich/<br />

Bvd. Grande-Duchesse Charlotte<br />

L - 1420 Luxemburg<br />

§<br />

Bestimmungen für<br />

Mütter und Väter<br />

� 247-84860<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom<br />

03.02.2009 und vom<br />

05.06.2009<br />

Gesetz vom 08.11.2002<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom<br />

22.03.2004<br />

nach der Geburt


§<br />

Gesetz vom 21.11.2002<br />

Initiativ Liewensufank<br />

nach der Geburt<br />

Bezugsbedingungen<br />

Im Großherzogtum erzogene Kinder<br />

� Wenn das Kind hier geboren wurde, wird das Kindergeld ab dem Monat der Geburt<br />

ausbezahlt. Die erste Auszahlung kann sich aber um mehrere Wochen verzögern.<br />

� Wurde das Kind im Ausland geboren, wird das Kindergeld ab dem Monat seiner<br />

Ankunft ausbezahlt.<br />

� Anerkannte politische Flüchtlinge (Artikel 23 der Genfer Konvention von 1951) und<br />

anerkannte Staatenlose (Artikel 23 der Konvention von New York 1954) haben Anrecht<br />

auf Kindergeld.<br />

im Ausland erzogene Kinder<br />

� Arbeitet die Person, welche die elterliche Gewalt (autorité parentale) ausübt, im<br />

Großherzogtum, besteht ein Anrecht auf die Auszahlung des Kindergeldes in<br />

Luxemburg respektiv auf einem Ausgleich. Die Beträge (und die Altersgrenzen) sind<br />

für die einzelnen Länder verschieden, liegen aber unter dem Betrag in Luxemburg.<br />

� Weilen die Eltern vorübergehend dort, z.B. Studien, beruflicher Auslandsaufenthalt (mit<br />

Weiterversicherung in Luxemburg), gelten die gleichen Ausnahmen wie auf S.12 beschrieben.<br />

Höhe des Kindergeldes<br />

Der Betrag des Kindergeldes hängt ab von der Kinderzahl der betreffenden Familiengruppe.<br />

Durch Tripartite-Beschluss wurde die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis<br />

dato nicht wieder eingeführt. Das Kindergeld beträgt für:<br />

Ein Kind 185,60 Euro<br />

Zwei Kinder 440,72 Euro<br />

Drei Kinder 802,74 Euro<br />

Vier Kinder 1.164,56 Euro<br />

Fünf Kinder 1.526,38 Euro<br />

Dieser Betrag erhöht sich um 361,82 Euro für jedes weitere Kind. Er wird an die/denjenigen,<br />

die/der das Kind erzieht, ausbezahlt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Bei Schulbesuch<br />

eines Lyzeums kann die Auszahlung bis zum Alter von 27 Jahren verlängert werden.<br />

Universitätsstudenten erhalten ein Stipendium.<br />

Bei Behinderten, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können, wird es ohne<br />

Altersgrenze ausbezahlt. Nach dem Tod des Kindes erlischt der Anspruch auf Kindergeld.<br />

Weitere Bestimmungen<br />

Die weiteren Bestimmungen, wie Erhöhungen des Kindergeldes mit zunehmendem Alter,<br />

Schulanfangszulage usw. werden hier nicht weiter behandelt, weil es den Rahmen dieser<br />

Informationsbroschüre sprengen würde.<br />

36


Kinderbonus<br />

Jede Familie, die in Luxemburg steuerpflichtig ist und Kindergeld erhält, hat ein Anrecht auf<br />

den Kinderbonus. Der Bonus stellt eine automatische Gewährung der steuerlichen<br />

Kinderermäßigung dar, die ab 2008 abgeschafft wurde. Es handelt sich also um eine steuerliche<br />

Maßnahme und eine neue Familien leistung.<br />

Bezugsbedingungen<br />

Der Bonus steht jedem Kind zu, für das<br />

Kindergeld gezahlt wird.<br />

Kinder, welche in Brasilien, auf dem<br />

Kap Verde, in Tunesien oder in einem<br />

der Nachfolgestaaten des früheren<br />

Jugoslawiens leben und deren Recht<br />

auf Familienzulagen (Kindergeld) durch<br />

bilaterale Abkommen geregelt wird,<br />

haben kein Anrecht auf den Bonus,<br />

auch wenn ein Elternteil oder alle beide<br />

in Luxemburg sozial versichert sind.<br />

Diese Eltern können eine Regula -<br />

risierung der Steuerabgaben bei der<br />

jährlichen Abrechnung anfragen beim<br />

zuständigen RTS-Steuerbüro.<br />

Verheiratete Eltern oder solche mit einer eingetragenen Partnerschaft, die<br />

zusammen mit ihren Kindern leben<br />

Dass der Bonus an denjenigen ausgezahlt wird, der das Kindergeld erhält, hat keinen<br />

Einfluss auf die Besteuerung des Paares. Die anderen Steuervorteile können bei der<br />

Steuererklärung oder durch Eintragung auf die Lohnsteuerkarte genutzt werden.<br />

Unverheiratete Eltern, die zusammen mit ihren Kindern wohnen<br />

Der Bonus wird überwiesen an denjenigen, der die Familienzulagen erhält. Dies bedeutet,<br />

dass nur diese Person in Steuerklasse 1a ist und dann auch die anderen Steuervorteile nutzen<br />

kann. Der andere Elternteil bleibt in Steuerklasse 1, kann aber einen Antrag auf<br />

Steuerermäßigung für außerordentliche Ausgaben bis zu einem Maximum von 3.480 Euros<br />

beim Steueramt stellen (Artikel 127bis).<br />

Eltern, die nicht zusammen leben<br />

getty images<br />

Derjenige, der Unterhalt zahlt (z. B. Alimente), aber den Bonus nicht erhält, weil der Bonus<br />

an denjenigen ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt, kann einen Antrag auf<br />

Steuerermäßigung für außerordentliche Ausgaben beim Steueramt stellen (Artikel 127bis).<br />

37<br />

§<br />

Gesetz vom 21.12. 2007<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom 19.12. 2009<br />

nach der Geburt


nach der Geburt<br />

Papierkrieg und Auszahlung<br />

Es braucht kein Antrag gestellt zu werden. Der Bonus wird automatisch monatlich ausgezahlt<br />

für jeden Monat, für den dem Kind das Kindergeld zusteht. Ausnahmsweise kann die<br />

Auszahlung des Bonus für alle 12 Monate im Geburtsjahr erfolgen.<br />

Der Bonus wird getrennt vom Kindergeld überwiesen und zwar einige Tage später. Er wird<br />

an denjenigen ausbezahlt, der das Kindergeld erhält. Der Bonus beträgt 76,88 Euro pro<br />

Monat und pro Kind. (922,50 Euro pro Jahr und Kind)<br />

Bei Grenzgängern wird der Bonus in das Differenzkindergeld integriert für jeden Monat<br />

für den ein Anrecht auf das Differenzkindergeld besteht. Er wird pro Semester oder jährlich<br />

ausbezahlt nach Vorlage einer Bescheinigung, dass luxemburgische und nicht luxemburgische<br />

Familienzulagen einem in der Referenzzeit zustanden.<br />

38<br />

getty images


Unterstützung bei Mehrlingsgeburt<br />

Wenn durch die Geburt von Mehrlingen eine große finanzielle Belastung und/oder Arbeits -<br />

überlastung auf die Familie zukommt, können die Sozialhelfer/innen des zuständigen<br />

Sozialamtes für jeden individuellen Fall zusammen mit der Familie Lösungs- und Unter -<br />

stützungs möglichkeiten planen und in die Wege leiten.<br />

Erziehungszulage<br />

Bezugsbedingungen<br />

� Wohnsitz im Großherzogtum oder Einzahlung in luxemburgische Sozialversicherung. Da<br />

es sich um eine Familienleistung handelt, steht sie auch Grenzgängern zu, die in<br />

Luxemburg arbeiten (nicht aber Pensionsbeziehern).<br />

� Anerkannte politische Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose erfüllen die Bedingungen<br />

des legalen Wohnsitzes.<br />

� Sie wird nicht gewährt, wenn der erste Elternurlaub beantragt wird. Sie kann auch nicht<br />

gleichzeitig mit einem 2. Elternurlaub ausgezahlt werden.<br />

weitere Bedingungen<br />

� wenn ein Elternteil keine berufliche Tätigkeit ausübt, wird der volle Betrag gewährt;<br />

� wenn beide Elternteile eine Teilzeitarbeit ausüben, wird die volle Zulage gewährt;<br />

� wenn beide Eltern berufstätig sind und das Bruttoeinkommen des Haushalts, abzüglich<br />

der Sozialbeiträge, den 3- (4- oder 5-) fachen beitragspflichtigen unqualifizierten<br />

Mindestlohn (je nach Kinderzahl) nicht überschreitet, wird auch die volle Zulage gewährt.<br />

Es wird das durchschnittliche Monatseinkommen des Steuerjahres vor der Geburt des<br />

Kindes betrachtet;<br />

* bei einem Kind: 5.272,74 Euro<br />

* bei zwei Kindern: 7.030,32 Euro<br />

* bei mehr als zwei Kindern: 8.787,9 Euro<br />

bei aktuellem Indexstand von 719,84.<br />

* Nur wenn diese Höchstgrenze überschritten wird, tritt evtl. der nächste Punkt in Kraft.<br />

� Es wird eine halbe Zulage gewährt ohne Berücksichtigung der Einkom mensgrenze, wenn<br />

beide berufstätig sind und ein Elternteil einer Teilzeitarbeit bis zu 20 Stunden/Woche<br />

nachgeht.<br />

für Alleinerziehende<br />

� für alleinerziehende Elternteile, die berufstätig sind, gelten die gleichen Kriterien wie für<br />

zwei voll berufstätige Eltern. (siehe oben)<br />

39<br />

§ Gesetz<br />

vom 01.08.1988<br />

Gesetz vom 12.02.1999<br />

Gesetz vom 21.11.2002<br />

§ Großherzogliches<br />

Reglement vom<br />

29.06.1993<br />

nach der Geburt


§<br />

§<br />

nach der Geburt<br />

getty images<br />

Gesetz vom 21.11.2002<br />

großherzogliches<br />

Reglement vom 30.04.2004<br />

Höhe der Zulage<br />

Es handelt sich um eine monatliche Zulage von 485,01 Euro. Durch Tripartite-Beschluss<br />

wurde die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />

� Sie wird für das erste und zweite Kind bis zum Alter von zwei Jahren ausbezahlt. Wenn<br />

parallel ein Elternteil für dieses oder ein anderes Kind die Entschädigung für Elternurlaub<br />

erhält, wird die Erziehungszulage nicht mehr gewährt.<br />

� Ab dem dritten Kind wird sie bis zum Alter von vier Jahren ausbezahlt. In diesem Fall<br />

wird während der Dauer eines parallelen Elternurlaubs für dieses oder ein anderes Kind<br />

die Bezahlung ausgesetzt.<br />

� Eltern, welche die Sonderzulage für behinderte Kinder erhalten, wird diese auch bis zu<br />

vier Jahren ausbezahlt. In diesen Fällen wird bei einem parallelen Elternurlaub für dieses<br />

oder ein anderes Kind die Bezahlung während der Dauer des Elternurlaubs ausgesetzt.<br />

� Bei mehreren Kindern unter zwei, respektiv vier Jahren wird sie nur einmal ausbezahlt,<br />

bezogen auf das Alter des jüngsten Kindes.<br />

� Die Erziehungszulage wird überwiesen nach Ende des Mutterschafts- und Stillurlaubs<br />

oder Empfangsurlaubs, respektiv nach Ablauf der 8. Woche nach der Geburt (Art. 5).<br />

� Bei Zwillingen wird der Betrag bis zum Alter von 4 Jahren ausbezahlt, es verdoppelt sich<br />

also der Bezugszeitraum. Bei Mehrlingen wird die Bezugsdauer entsprechend mit der<br />

Zahl der Neugeborenen multipliziert.<br />

Sonderzulage für behinderte Kinder<br />

Es handelt sich um eine monatliche Zulage zum Kindergeld. Sie wird ab dem Monat des<br />

Beginns der Behinderung ausbezahlt für jedes kindergeldberechtigte Kind, dem durch ärztliches<br />

Gutachten körperliche oder geistige Behinderung von mehr als 50% gegenüber<br />

einem gesunden Kind gleichen Alters bescheinigt wird. Sie beträgt 185,60 Euro.<br />

Hebammenbetreuung<br />

Ein Hebammenbesuch nach dem Verlassen der Geburtsklinik wird von der Krankenkasse<br />

übernommen. Bei Problemen können auf Verordnung eines Kinderarztes oder<br />

Gynäkologen weitere Hebammenbesuche von der Krankenkasse übernommen werden.<br />

Besuche bei der Hebamme oder Hausbesuche der Hebamme können auch auf eigene<br />

Rechnung verabredet werden.<br />

40


Schutz des Stillens<br />

Durch Großherzogliches Reglement wurden Teile aus vorangehenden Resolutionen der<br />

Weltgesundheitsorganisation in luxemburgisches Recht umgesetzt. Seitdem sind Schutz<br />

und Förderung des Stillens gesetzlich verankert.<br />

� Die Zusammensetzung und die Verpackungsbeschriftung der Säuglingsersatznahrung<br />

und Säuglingsfolgenahrung wurden geregelt.<br />

* Alle Packungen für Säuglingsnahrung müssen ab diesem Zeitpunkt mit folgendem<br />

wichtigen Hinweis beschriftet sein: "Stillen ist das Beste für Ihr Baby".<br />

* Sie müssen den Hinweis enthalten, dass das Produkt nur nach Beratung durch qualifizierte,<br />

unabhängige, im Gesundheitsbereich tätige Personen, verabreicht werden<br />

soll.<br />

* Die Etiketten dürfen nicht das Stillen entmutigen.<br />

* Auf der Verpackung dürfen außerdem keine Bilder von Säuglingen oder andere<br />

Darstellungen, welche die Verwendung des Produktes idealisieren, abgebildet sein.<br />

� Auch wurden die Vermarktungsstrategien für diese Ersatznahrung festgelegt, denn es<br />

hatte sich gezeigt, dass durch die immer agressiveren Vermarktungs methoden das<br />

Stillen behindert wurde.<br />

* Die Werbung für diese Ersatznahrung (Pre-, 1. und Folgemilch 2 und 3) in der Öffentlichkeit<br />

wurde verboten, genauso wie die Werbung am Verkaufsort.<br />

* Es wurde den Herstellern von Säuglingsersatznahrung und Folgenahrung verboten,<br />

Gratisproben oder andere Geschenke an werdende Mütter oder junge Eltern auszugeben;<br />

dies gilt sowohl für den direkten Kontakt als auch für den Umweg über das<br />

Gesundheitssystem und die Angehörigen von Gesundheitsberufen.<br />

� Fortan müssen alle Informationen über Säuglings- und Kleinkinderernährung unter anderem<br />

folgende klare Hinweise enthalten über:<br />

* die Vorteile und die Überlegenheit des Stillens,<br />

* die Ernährung der Mutter und die Vorbereitung auf das Stillen sowie über das<br />

Weiterführen des Stillens,<br />

* die Schwierigkeit, eine Abstillentscheidung rückgängig machen<br />

* den negativen Effekt auf das Stillen durch Zufütterung mit der Flasche<br />

� Falls auch Informationen über Flaschenernährung gegeben werden, muss klar auf die<br />

sozialen und finanziellen Folgen dieser Verwendung hingewiesen werden, sowie auf die<br />

Gesundheitsgefahren, welche durch eine nicht fachgerechte Verwendung von<br />

Säuglingsnahrung entstehen können.<br />

41<br />

§ Règlement<br />

Grand-ducal<br />

du 20.11.93 concernant<br />

les préparations pour<br />

nourrissons et les préparations<br />

de suite<br />

abgeändert durch groß -<br />

herzogliches Reglement<br />

vom 29.07.1997 und vom<br />

19.03.2008<br />

WHA - Resolution 34.22<br />

vom 21.05.1981<br />

WHA - Resolution 39.28<br />

vom 16.05.1986<br />

WHA - Resolution 45.34<br />

vom 14.05.1992<br />

WHA - Resolution 47.5<br />

vom 09.05.1994<br />

WHA - Resolution 55.25<br />

vom 18.05.2002<br />

und die<br />

“Globale Strategie über<br />

die Ernährung von<br />

Säuglingen und<br />

Kleinkindern”<br />

von UNICEF und WHO<br />

nach der Geburt


Initiativ Liewensufank<br />

nach der Geburt<br />

Muttermilch ist frisch und entspricht in ihrer Zusammensetzung<br />

(Eiweiß, Zucker, Fette, Vitamine und Mineralien) genau den<br />

Bedürfnissen des Menschenkindes. Muttermilch ist dem<br />

Nährstoffbedarf und dem Wachstum des Babys ideal angepasst.<br />

Muttermilch enthält reichlich Abwehrstoffe aus dem Organismus der<br />

Mutter, so dass das Stillen einen wichtigen Infektionsschutz<br />

gegen Krankheiten dar stellt.<br />

Durch das Stillen wird die Allergiebereitschaft des Kindes erheblich<br />

gemindert.<br />

Die oben erwähnten Vorteile der Muttermilch bedingen, dass<br />

Brustkinder gut gedeihen, ohne dick zu werden und bedeutend<br />

seltener erkranken als Flaschenkinder.<br />

Stillen ist einfach praktisch; die Milch ist immer vorhanden, hat die<br />

richtige Temperatur und ist keimfrei. Außerdem verursacht Stillen<br />

kaum Kosten.<br />

Das Stillen stellt eine gute Vorbeugung gegen Karies dar und verhindert<br />

Fehlstellungen der Zähne.<br />

Auch für die Mutter hat das Stillen Vorteile. Die Rückbildung nach<br />

der Geburt geht schneller vonstatten. Außerdem wurde festge -<br />

stellt, dass Frauen die gestillt haben, seltener an Brustkrebs<br />

erkranken.<br />

Mit der Muttermilch bekommt das Baby aber nicht nur Nahrung, sondern<br />

auch Hautkontakt, Wärme und Urvertrauen. Dies ist für seine<br />

seelische Entwicklung genau so wichtig wie die ernährungsphysiologischen<br />

Vorteile des Stillens für seine körperliche Gesundheit.<br />

Stillen ist umweltfreundlich. Die Herstellung von Babypudermilch<br />

ist sehr energieaufwändig. Zusätzlich werden große Mengen<br />

Weißblech, gebleichtes Papier, Folie und Aluminium für die<br />

Verpackung benötigt, die nach langen Transportwegen den<br />

Müllberg vergrößern.<br />

42


Internationale Kinderrechts-Charta<br />

In dieser von Luxemburg seit 1993 ratifizierten internationalen Konvention steht unter anderem<br />

folgendes:<br />

Artikel 24: Die Staaten erkennen das Recht der Kinder auf den bestmöglichen<br />

Gesundheitszustand an.<br />

Artikel 24.2.: Alle Gesellschaftsgruppen, besonders aber Eltern und ihre Kinder sollen<br />

Informationen über die Gesundheit und die Ernährung der Kinder und über die Vorteile des<br />

Stillens erhalten. Sie haben das Recht auf eine Unterstützung, die es ihnen ermöglicht,<br />

diese Informationen in die Praxis umzusetzen.<br />

Artikel 9: Die Staaten wachen darüber, dass das Kind nicht von seinen Eltern gegen seinen<br />

Willen getrennt wird.<br />

Einführung von Beikost<br />

Um das ausschließliche Stillen zu schützen und eine zu frühe Einführung von Getreide und<br />

anderen Nahrungsmitteln zu vermeiden empfiehlt die Weltgesund heitsorganisation und die<br />

Weltgesundheitsversammlung Beikost erst nach dem abgeschlossenen 6. Lebensmonat<br />

einzuführen.<br />

In der europäischen Union gibt es eine Direktive, welche die Vermarktung von Beikost<br />

regelt. Hier ist die Vermarktung ab 4. Monat erlaubt. Für Produkte, welche zwischen dem 4.<br />

und 6. Monat erlaubt sind, muss der Glutengehalt benannt wer den. Es ist wichtig, diese<br />

überaltete, europäische Empfehlung den neuen Erkenntnissen anzupassen.<br />

Das nationale Aktionsprogramm für die Förderung, die Unterstützung und den<br />

Schutz des Stillens in Luxemburg empfiehlt 6 Monate ausschließlich zu stillen,<br />

danach adäquate Beikost einzuführen und weiterzustillen bis zum zweiten<br />

Lebensjahr oder darüber hinaus.<br />

Initiativ Liewensufank<br />

43<br />

§<br />

WHA-Resolution 54.2<br />

vom 18.05.2001<br />

Expertenmeeting über die<br />

optimale Stilldauer<br />

28.03-30.03.2001<br />

Règlement Grand-Ducal du<br />

27.08.1997 concernant la<br />

préparation à base de<br />

céréales et les aliments<br />

pour bébés destinés aux<br />

nourissons et enfants en<br />

bas âge.<br />

Règlement Grand-Ducal du<br />

5.02.1999 modifiant le<br />

Règlement Grand-Ducal du<br />

27.08.1997<br />

nach der Geburt


§<br />

Großherzogliches<br />

Reglement vom 13.02.2009<br />

Call Center CSA<br />

wochentags von 13.30 bis 18.00<br />

� 80 02-11 12<br />

helpdesk@chequeservice.lu<br />

www.cheque-service.lu<br />

nach der Geburt<br />

Dienstleistungsgutscheine (Chèques-Service)<br />

Die Dienstleistungschecks (CSA) betreffen alle Kinder, die weniger als 13 Jahre alt sind<br />

oder noch in die Grundschule gehen und hier in Luxemburg wohnen. Der CSA wurde progressiv<br />

ab dem 1. März 2009 eingeführt. Er betrifft die Aufnahme der Kinder in den Maisonrelais,<br />

den Kindertagesstätten, den Kinderkrippen und -horten und Internaten oder bei<br />

Tageseltern (erzieherische Tagesbetreuung) sowie bei Sportvereinen und der kommunalen<br />

Musikerziehung. Sie bedingen eine teilweise kostenlose Sachleistung für Kinder sowie eine<br />

Reduzierung der Kosten für die Eltern, dies um den Zugang zu professioneller<br />

Kinderbetreuung zu ermöglichen.<br />

Papierkrieg<br />

Eltern, die möchten, dass ihre Kinder in den Genuss des Systems der CSA kommen, müssen<br />

mit folgenden Belegen bei ihrer Gemeindeverwaltung vorstellig werden: nationale<br />

Kennnummer des Kindes (z.B. auf der Karte der Sozialversicherung), Steuerbescheid(e)<br />

oder andere Belege über das Haushaltseinkommen und Bankdaten (Kontonummer) im<br />

Falle einer Einzugsermächtigung.<br />

Die Eltern schließen einen Mitgliedsvertrag für die Dienstleistungsgutscheine ab und erhalten<br />

eine individualisierte Mitgliedskarte. Sie ist gültig für ein Jahr und muss nach 12<br />

Monaten erneuert werden um weiterhin den vergünstigten Tarif nutzen zu können.<br />

Bei der Einschreibung durch die Eltern in die gewählte Einrichtung zeigen diese die<br />

Mitgliedskarte ihres Kindes vor und informieren dabei, dass sie von den "chèques-services"<br />

Gebrauch machen möchten. Der Dienstleister schreibt das Kind dann in die elektronische<br />

Datenbank des CSA ein. Um ausführliche Informationen zu den Internaten und der<br />

Ferienbetreuung zu erhalten, informieren Sie sich am besten bei der Dienststelle der CSA.<br />

Maisons relais, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und -horte<br />

Die Einschreibungsprozedur bleibt unverändert, die Eltern melden das Kind zur Betreuung<br />

ihrer Wahl an und die Kinder werden den freien Plätzen entsprechend aufgenommen.<br />

Sportvereine und kommunale Musikerziehung<br />

Der staatliche Beitrag von 810 Euro für die Musikerziehung kann nicht kumuliert werden mit<br />

der Bezahlung bei einem Sportverein.<br />

Bei der kommunalen Musikerziehung wird den Eltern der Einschreibebetrag zurückerstattet<br />

nach Abrechnung der in der Kinderbetreuung genutzten Zeit.<br />

Sportvereine erhalten 405 Euro je Kind vergütet und müssen deshalb Auflagen erfüllen was<br />

ihr Angebot anbelangt. Kinder können in zwei Sportvereinen eingeschrieben sein. Die<br />

Sportvereine erhalten die Vergütung auf Grund der nicht für die Betreuung genutzten<br />

Stunden.<br />

44


Wert der Dienstleistungsgutscheine<br />

Jedes Kind, das weniger als 13 Jahre alt ist oder noch in die Grundschule geht und in<br />

Luxemburg wohnt, hat ein Anrecht auf drei Gratisstunden pro Woche. Die Kinder, deren<br />

Eltern RMG beziehen, haben ein Anrecht auf 25 gratis Stunden. Armutsgefährdete Kinder<br />

haben ein Anrecht auf 15 gratis Stunden.<br />

Kategorie Gratis Tarif chèque service:<br />

0,50-3 Euro/Stunde<br />

Kinder von RMG-Empfängern<br />

0-25 Stunden<br />

pro Woche<br />

Von Ausgrenzung bedrohte Kinder 0-15 Stunden<br />

pro Woche<br />

Alle anderen Kinder (0-12 Jahre) 0-3 Stunden<br />

pro Woche<br />

45<br />

26-60 Stunden<br />

pro Woche<br />

16-60 Stunden<br />

pro Woche<br />

4-23 Stunden<br />

pro Woche<br />

Diese Tabelle gibt die Preise für ein Kind an. Die Tarife für weitere Kinder der Familie liegen<br />

niedriger.<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Tarif socio-familial:<br />

0,50- 7,5 Euro/Stunde<br />

24-60 Stunden<br />

pro Woche<br />

Voller Tarif:<br />

max 7,5 Euro/Stunde<br />

> 60 Stunden<br />

pro Woche<br />

> 60 Stunden<br />

pro Woche<br />

> 60 Stunden<br />

pro Woche<br />

nach der Geburt


Listen der Tageseltern finden<br />

Sie unter<br />

www.guichet.lu<br />

sowie bei der<br />

"Agence “Dageselteren ".<br />

www.mfi.public.lu/monde_associatif/organismes_agrees/index.h<br />

nach der Geburt<br />

Die Wahl der Kinderbetreuung<br />

Die zunehmende Berufstätigkeit beider Eltern hat dazu geführt, dass immer mehr Kinder<br />

außerfamiliär betreut werden. Die große Herausforderung besteht darin, Familienleben und<br />

Berufstätigkeit so zu vereinbaren, dass dem Wohlergehen des Kindes, den finanziellen<br />

Möglichkeiten und dem Gesamtkontext der Eltern und der Familiensituation Rechnung<br />

getragen wird.<br />

Betreuung durch die Eltern<br />

Das Recht beider Eltern auf Elternurlaub ermöglicht es ihnen, die Betreuung ihres Kindes<br />

bis zum Alter von 14-15 Monaten selbst zu gewährleisten, auf diese Weise den Familien -<br />

stress zu reduzieren und somit Bedingungen zu schaffen für eine dauerhafte intime und<br />

exklusive Interaktion auf einer sicheren Vertrauensbasis, die Babys und Kleinkinder brauchen.<br />

Betreuung durch eine nahestehende Person<br />

Viele Eltern wählen diese Form der Kinderbetreuung. Ein guter Kontakt zur<br />

Betreuungsperson (z.B. Großeltern) kann sich schon im Vorfeld entwickeln, die Betreuung<br />

kann flexibler gestaltet werden, ist oft kostenlos und erfolgt in einem familiären Umfeld, das<br />

dem Kind schon vertraut ist. Vor einer definitiven Entscheidung müssen klare Absprachen<br />

zu den wichtigsten Erziehungsthemen vereinbart werden, um zu vermeiden, dass es zu<br />

Unstimmigkeiten kommt, die das Kind belasten.<br />

Betreuung durch eine Drittperson<br />

Ein Babysitter betreut Ihr(e) Kind(er) bei Ihnen zu Hause und gegen ein Entgelt. Da es sich<br />

bei Babysittern häufig um Minderjährige handelt, müssen deren Eltern darüber informiert<br />

sein. Die Gemeindeverwaltung und verschiedene Dienststellen organisieren regelmäßig<br />

Babysitterkurse und stellen Listen von Babysittern zur Verfügung.<br />

Ihr Kind kann auch dauerhaft von einer Person gegen Entgelt bei Ihnen zu Hause betreut<br />

werden. Die Bestimmungen des Arbeitsrechtes (Arbeitsvertrag, Sozialversicherung) müssen<br />

dabei eingehalten werden.<br />

Die Betreuung durch eine "Au pair" Person ist in Luxemburg nicht speziell geregelt, so<br />

dass wiederum die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechtes und der<br />

Sozialversicherung zutreffen.<br />

Das Gesetz vom 30.11.2007 regelt die Tätigkeit der Tageseltern. Dabei handelt es sich um<br />

eine Person, die auf Anfrage der Eltern und gegen Entgelt das Kind regelmäßig bei sich<br />

zu Hause betreut. Tageseltern müssen vom Familienministerium anerkannt sein und können<br />

somit Dienstleistungsgutscheine (Chèque-Service Accueil) entgegennehmen. Sie<br />

46


müssen bestimmte Bedingungen bezüglich Ausbildung und Weiterbildung erfüllen und ihre<br />

Wohnung muss verschiedenen Hygiene- und Sicherheitskriterien entsprechen. Außer ihren<br />

eigenen Kindern dürfen Tageseltern höchstens fünf weitere Kinder aufnehmen.<br />

Diese Betreuungsform ermöglicht eine gewisse Flexibilität der Betreuungszeiten. Um<br />

Missverständnissen vorzubeugen und klare Verhältnisse zu schaffen, sollte im Vorfeld ein<br />

Vertrag zwischen Eltern und Tageseltern abgeschlossen werden in dem alle prinzipiellen<br />

Vereinbarungen betreffend das Kind, sowie die Regelung der Bezahlung, des Urlaubes,<br />

usw. festgehalten werden.<br />

Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder<br />

Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Kinderhorte und "maisons de relais" müssen vom<br />

Familienministerium zugelassen sein.<br />

Diese Einrichtungen mit professionellen Infrastrukturen werden geleitet von den<br />

Gemeinden oder von Vereinigungen ohne Gewinnzweck, welche eine Vereinbarung mit<br />

dem luxemburgischen Staat unterschrieben haben oder sie funktionieren auf privater kommerzieller<br />

Basis. Die Einschreibung erfolgt bei der Einrichtung selbst. Da es lange<br />

Wartezeiten gibt, ist es ratsam, bereits zu Beginn der Schwangerschaft das Kind anzumelden.<br />

Die Betreuung des Kindes ist Gegenstand eines schriftlichen Vertrages, welcher von<br />

der Einrichtung und den Eltern unterzeichnet wird. Informieren Sie sich über das pädagogische<br />

Konzept, die erzieherischen Angebote, die Zahlungsmodalitäten, die Betreuung im<br />

Krankheitsfall des Kindes und lesen Sie den Vertrag genau durch, ehe Sie ihn unterzeichnen.<br />

Es reicht nicht aus bei der Wahl einer geeigneten Einrichtung die Nähe zum Wohnort oder<br />

zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen, der wichtigste Aspekt ist die pädagogische Qualität der<br />

Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder. Scheuen Sie sich nicht, mehrere<br />

Einrichtungen zu besuchen und den Empfang, die Preise und die pädagogischen Konzepte<br />

miteinander zu vergleichen.<br />

Gerade für jüngerer Kinder spielen eine feste Referenzperson und die Betreuung in einer<br />

kleinen Gruppe in der Bildungs- und Betreuungseinrichtung eine wichtige Rolle.<br />

Qualitätskriterien sind:<br />

- Berufliche Qualifikation bei einem hohen Anteil des Personals<br />

- ausreichend Personal<br />

- altersentsprechende Größe der Kindergruppen<br />

- Anwesenheit einer festen Referenzperson zu den Betreuungszeiten des Kindes<br />

- Progressiv steigende Eingewöhnungszeit entsprechend den Bedürfnissen des Kindes,<br />

z. B. während drei Wochen<br />

- Kontakt, Dialog und Zusammenarbeit mit den Eltern (partizipatives Modell)<br />

- Aufnahme von gestillten Kindern, die mit abgepumpter Muttermilch gefüttert werden<br />

- qualitativ hochwertige, altersentsprechende Ernährung<br />

47<br />

Liste der Bildungs- und<br />

Betreuungseinrichtungen<br />

für Kinder<br />

finden Sie unter<br />

www.guichet.lu .<br />

nach der Geburt


§ Code du Travail<br />

§<br />

Bestimmungen<br />

für berufstätige Frauen<br />

Art. L.332-1- 332-4<br />

Code du Travail<br />

Art. L.331-2<br />

Art. L.332-2<br />

Modellbrief unter<br />

www.csl.lu/modeles-types<br />

nach der Geburt<br />

Mutterschutzgesetz<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

Der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt beträgt acht Wochen. Bei Frühgeburten (weniger<br />

als 37 Schwangerschaftswochen) oder Mehrlings geburten wird er auf 12 Wochen verlängert.<br />

Auch während dieser Abwesenheit bleibt das Anrecht der Frau auf die volle Jahres -<br />

gratifikation erhalten und sie hat Anrecht auf vollen Jahresurlaub.<br />

Wurde das Baby vor dem errechneten Termin geboren, so werden die ver passten "pränatalen<br />

Urlaubstage" an den postnatalen Mutterschaftsurlaub angehängt. Dies gilt sowohl für<br />

einige Tage wie für eine längere Zeitspanne (bis zu 8 Wochen) bei einem frühgeborenen<br />

Baby.<br />

Stillurlaub<br />

Stillende Mütter haben Anrecht auf 4 zusätzliche Wochen Mutterschutzurlaub. Der<br />

Gesamturlaub (prä- und postnatal) kann aber nicht länger als 20 Wochen sein. Ein Kumul<br />

ist leider nicht möglich (z.B. bei frühgeborenen Zwillingen, die gestillt werden).<br />

Damit das Anrecht auf Stillurlaub besteht, muss das Stillen durch ein ärztliches Attest belegt<br />

sein, das nicht vor der 5. Woche nach der Geburt ausgestellt werden kann und welches vor<br />

der siebten Wochen nach der Geburt an den Arbeitgeber mit eingeschriebenem Brief<br />

geschickt wird . Auch die Unterschrift des Arbeitgebers auf der Kopie des ärztlichen Attestes<br />

gilt als Empfangsbestätigung.<br />

Dieses Attest muss auch an die Caisse nationale des prestations familiales (1A, bld Prince<br />

Henri, 1724 Luxemburg) geschickt werden, wenn congé parental beantragt wird.<br />

Die Frauen erhalten eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Die Krankenkassen<br />

werden von staatlicher Seite für die Aufwändungen entschädigt.<br />

Der Kündigungsschutz<br />

Der Kündigungsschutz für die Frau<br />

erstreckt sich bis 12 Wochen nach der<br />

Geburt.<br />

48<br />

getty images


Verbotene Arbeiten<br />

Der Schutz, welcher auf den Seiten 16-17 beschrieben ist, besteht weiter bis zum Ende des<br />

dritten Monats nach der Geburt.<br />

Die Nachtarbeit ist so geregelt wie in der Schwangerschaft. Stillende Mütter können diesen<br />

Schutz anfragen bis zum 1. Geburtstag des Kindes.<br />

Der Schutz der stillenden Mütter vor schweren Arbeiten wird ähnlich gehandhabt wie während<br />

der Schwanger schaft und gilt bis zum Ende der Stillzeit. Der Schutz vor Toxo -<br />

plasmose, Röteln und Überdruck gilt nicht mehr. Auch das Steuern von Fahrzeugen ist<br />

nicht verboten.<br />

Stillpausen<br />

Auf Anfrage stehen stillenden Müttern im Lauf eines achtstündigen Arbeitstages zwei<br />

Stillpausen von 45 Minuten am Anfang und am Ende ihrer Arbeitszeit zu.<br />

Wenn die Mittagspause weniger als eine Stunde beträgt oder wenn das Kind nicht in der<br />

nahen Umgebung gestillt werden kann, kann auch eine Stillpause von wenigstens 90<br />

Minuten genehmigt werden.<br />

Die Stillzeit zählt als Arbeitszeit und die Frau hat Anrecht auf vollen Lohn.<br />

Der Arbeitgeber kann ein Attest vom Arzt Ihrer Wahl verlangen, allerdings nicht in zu kurzen<br />

Abständen.<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Bei Teilzeitarbeit sind die Stillpausen proportional zur Arbeitszeit.<br />

Das Gesetz sieht keine zeitliche Einschränkung für das Anrecht auf Stillpausen vor, damit<br />

die Mutter solange stillen kann wie sie und das Baby dies wünschen. Der Arbeitgeber darf<br />

also keinen Druck auf die Frau ausüben, damit sie abstillt.<br />

49<br />

§ Code<br />

du Travail<br />

Art. L.334-1 -L.334-4<br />

Art. L.335-1 L.335-3<br />

Modellbrief unter<br />

www.csl.lu/modeles-types<br />

Das Gesetz vom 1.08.2001, das<br />

alle diese Schutzbestimmungen<br />

regelt, sieht auch eine Strafe vor<br />

für Arbeitgeber/innen, die eine<br />

oder mehrere dieser Bestim -<br />

mungen nicht einhalten (Geldoder/und<br />

Haftstrafe).<br />

§ Code<br />

du Travail<br />

Art. L.336-3<br />

nach der Geburt


§ Code du Travail<br />

§ Code du Travail<br />

Art. L.332-4<br />

Modellbriefe unter<br />

www.csl.lu/modeles-types<br />

Bestimmungen für<br />

berufstätige<br />

Mütter und Väter<br />

Art. L.234-43 - 234-49<br />

Gesetz vom 22.12.2006<br />

Europäischer Gerichtshof<br />

CEE 1408/71<br />

nach der Geburt<br />

Kündigung durch die Frau<br />

Wenn eine Mutter zu Hause beim Baby bleiben will, kann sie nach Ende des<br />

Mutterschaftsurlaubs ohne Frist kündigen.<br />

Wiedereinstellung<br />

Im Laufe des ersten Jahres kann die Frau ihre Wiedereinstellung (per Einschreibebrief) fordern.<br />

Der/die Arbeitgeber/in muss sie während einem Jahr prioritär einstellen und sie behält<br />

alle beruflichen Vorteile, die sie vor ihrer Kündigung hatte. Dies trifft zu, wenn keine Wieder -<br />

einstellungsgarantie im Arbeits- oder Kollektivvertrag festgelegt ist.<br />

Elternurlaub (congé parental)<br />

Auf Anfrage hat jedes Elternteil, das die Bezugdbedingungen erfüllt, Anrecht auf einen<br />

Elternurlaub von 6 Montaten pro Kind.<br />

Bezugsbedingungen<br />

� Jedes Elternteil, das in Luxemburg seit wenigstens einem Jahr beim gleichen<br />

Arbeitgeber (Ausnahme: Entlassung aus oekonomischen Gründen, Wechsel des<br />

Arbeitgebers und Einverständnis des neuen Arbeitgebers) entweder freiberuflich oder<br />

als Arbeitnehmer berufstätig ist beim Beginn des Elternurlaubs (Ausnahme: bei Wechsel<br />

des Arbeitgebers muss der neue Arbeitgeber einverstanden sein) kann Elternurlaub<br />

beantragen. Der Arbeitsvertrag muss die ganze Zeit des Elternurlaubs abdecken.<br />

� Der Arbeits- oder Ausbildungskontrakt muss mindestens eine halbe Arbeitszeitdauer<br />

beinhalten.<br />

� Bei Beginn des Elternurlaubs muss seit einer Dauer von wenigstens 12 kontinuierlichen<br />

Monaten in die Altersversicherung eingezahlt worden sein. Die Kontinuität gilt als<br />

gewahrt, wenn die Unterbrechung sieben Tage nicht überschreitet.<br />

� Man muss in Luxemburg wohnen oder unter die europäischen Bestimmungen fallen,<br />

d.h. in einem EU-Mitgliedsland wohnen,<br />

� sich hauptsächlich der Erziehung des Kindes widmen, d.h. nicht berufstätig sein beim<br />

Voll-Elternurlaub - respektiv halbtags berufstätig sein bei Teilzeit-Elternurlaub und<br />

� ein Kind unter 5 Jahren erziehen, das ehelich ist oder das man anerkannt hat und mit<br />

dem man in einem Haushalt wohnt. D.h.: Auch unverheiratete Väter haben ein Recht auf<br />

Elternurlaub wenn sie das Kind anerkannt haben und mit ihm zusammenleben.<br />

� Als Selbständige/e arbeitende Elternteile richten ihren Antrag per eingeschriebenem<br />

Brief mit Rückantwort mindestens 6 Monate vor Beginn des Elternurlaubes an die<br />

Kindergeldkasse.<br />

50


Modalitäten<br />

� Der Elternurlaub lässt sich nicht übertragen auf das andere Elternteil.<br />

� Ein Elternteil muss seinen Elternurlaub anschließend an den Mutterschafts- oder<br />

Empfangsurlaub (bei Adoption) nehmen, sonst verfällt dieser Elternurlaub. Das Recht<br />

auf Elternurlaub des zweiten Elternteils bleibt aber erhalten. Dieser kann seinen Eltern -<br />

urlaub irgendwann in der Zeit bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes nehmen.<br />

� Alleinerziehende müssen den Elternurlaub nicht unbedingt anschließend an den<br />

Mutterschafts urlaub nehmen.<br />

� Wenn nur ein Elternteil ein Anrecht auf Elternurlaub hat (weil der andere nicht berufstätig<br />

ist), besteht die Wahl zwischen dem 1. oder 2. Elternurlaub.<br />

� Wenn beide Elternteile den Urlaub für den gleichen Zeitraum beantragen, wird demjenigen<br />

Priorität eingeräumt, dessen Familienname als erster im Alphabet kommt.<br />

� Im Einverständnis mit dem Arbeitgeber kann auch ein Teilzeit-Elternurlaub über 12<br />

Monate genommen werden. Der Teilzeit-Elternurlaub kann vom Arbeitgeber verweigert<br />

werden (das Recht auf Vollzeit-Elternurlaub kann nicht verweigert werden).<br />

� Besteht ein Arbeitskontrakt von nur 20 Stunden/Woche, ist entweder ein Halbtags-<br />

Elternurlaub über zwölf Monate möglich oder ein Elternurlaub mit voller Entschädigung<br />

über 6 Monate. In beiden Fällen ist die Mutter oder der Vater ganz zu Hause.<br />

� Der Elternurlaub muss in seiner Gesamtheit und an einem Stück genommen werden.<br />

� Beide Eltern können den Vollzeit-Elternurlaub nicht zusammen nehmen. Beide können<br />

aber gleichzeitig einen Halbzeit-Elternurlaub nehmen und sich in der Betreuung des<br />

Kindes abwechseln, dies bedingt versetzte Arbeitszeiten.<br />

� Bei Zwillingen oder Mehrlingen wird der Anspruch auf Elternurlaub für jedes Elternteil<br />

mit der Anzahl der Neugeborenen multipliziert. Bei Mehrlingen muss pro Elternteil die<br />

gleiche Art von Elternurlaub (Voll- oder Teilzeit) für jedes Kind angefragt werden. Es ist<br />

auch nicht möglich, für ein Kind Elternurlaub und für das andere die Erziehungszulage<br />

zu beantragen.<br />

� Während der Dauer des Elternurlaubes bleibt der Arbeitsplatz erhalten und nach dem<br />

Elternurlaub kommt er/sie an seinen/ihren Arbeitsplatz zurück oder an einen ähnlichen,<br />

der seinen/ihren Fähigkeiten entspricht und mindestens eine gleiche Bezahlung hat.<br />

* Die Zeit des Elternurlaubs zählt für das Dienstalter, alle vorher errungenen betrieblichen<br />

Vorteile bleiben erhalten.<br />

* Während des Elternurlaubs entsteht kein Anspruch auf Jahresurlaub. Noch ausstehender<br />

Jahresurlaub wird nach den Betriebsregeln übertragen.<br />

* Arbeitnehmer/innen im Elternurlaub haben ein Recht auf Zugang zu den Fort -<br />

bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz. Dies wird im Einverständnis mit dem/r<br />

Arbeitgeber/in ausgehandelt und schriftlich durch einen Zusatz an den<br />

Arbeitskontrakt geregelt. Dieser Zusatz muss bis zum Beginn des Elternurlaubs ausgehandelt<br />

sein.<br />

51<br />

Caisse Nationale des<br />

Prestations Familiales<br />

CNPF<br />

Guichets: 34 av. de la Porte Neuve<br />

L-2227 Luxembourg<br />

Information über Elterurlaub:<br />

� 477 153-305<br />

477 153-347<br />

477 153-349<br />

www.cnpf.lu<br />

§<br />

getty images<br />

Gesetz vom 21.11.2002<br />

Gesetz vom 24.07.2003<br />

nach der Geburt


nach der Geburt<br />

- weitere Erklärungen:<br />

� Arbeitnehmer/innen, welche nach dem Elternurlaub nicht mehr an ihren Arbeitsplatz<br />

zurückkehren möchten, müssen kündigen. Dies kann frühestens am ersten Tag nach<br />

Ablauf des Elternurlaubs erfolgen. Die Kündigungsfrist ist die gleiche wie betriebsintern<br />

festgelegt. Erscheint der/die Arbeitnehmer(in) nicht am ersten Arbeitstag, kann der/die<br />

Arbeitgeber(in) fristlos kündigen wegen gravierenden Fehlverhaltens.<br />

� Der Elternurlaub endet, wenn eine der Bezugsbedingungen nicht mehr erfüllt wird (z.B.<br />

wenn das Kind stirbt, bei Umzug ins Ausland usw.).<br />

� Der Elternurlaub kann nicht mit der Erziehungszulage zusammen ausgezahlt werden<br />

für das/die gleiche(n) Kind(er). Eine Ausnahme wird nur gemacht ab dem dritten Kind<br />

oder bei einem Kind mit Behinderung, während des verlängerten Bezugs der<br />

Erziehungszulage. Wenn beispielsweise die Mutter die Erzie hungs zulage für das dritte<br />

Kind bezieht, das 3 Jahre alt ist, kann der Vater seinen Erziehungsurlaub trotzdem<br />

beantragen.<br />

* Wenn die Mutter sich für die Erziehungszulage entscheidet,<br />

kann der Vater seinen Elternurlaub nach dem zweiten Geburtstag<br />

des Kindes nehmen.<br />

Didymos<br />

* Falls ein Elternteil zwei verschiedene Entschädigungen für verschiedene<br />

Kinder haben könnte, wird die Erziehungszulage ausgesetzt<br />

während der Zahlung des Elternurlaubs.<br />

� Tritt eine neue Schwangerschaft oder eine Adoption während<br />

des Eltern urlaubs ein, wird dieser beendet durch den Beginn<br />

des Mutterschaftsurlaubes oder des Empfangs urlaubes. Der<br />

Rest des Elternurlaubs wird dann nach dem Mutterschafts -<br />

urlaub oder dem Empfangsurlaub genommen.<br />

� Grenzgänger können den Elternurlaub nicht mit vergleichbaren<br />

Leistungen an ihrem Wohnort kumulieren.<br />

� Stirbt das Elternteil, das im Elternurlaub ist oder ihn beantragt<br />

hat, so kann das andere Elternteil unverzüglich seinen<br />

Elternurlaub antreten.<br />

Wenn Eltern einen kürzeren Elternurlaub als 6 Monate wünschen<br />

oder kein Anrecht auf Elternurlaub haben, können sie<br />

einen Elternurlaub ohne Entschädigung mit dem/r Arbeit -<br />

geber/in aushandeln gemäß EU Richtlinie 96/34/CE. Falls die<br />

Bedingungen erfüllt sind, kann gegebenfalls die Erziehungs -<br />

zulage beantragt werden.<br />

Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenkasse wird von der<br />

Kindergeldkasse übernommen. Deshalb muss diese auch<br />

informiert werden.<br />

52


Höhe der Zulage<br />

Bei Vollzeit-Elternurlaub beträgt sie brutto 1.778,31 Euro monatlich.<br />

Bei Halbzeit-Elternurlaub beträgt sie brutto 889,15 Euro. Durch Tripartite-Beschluss wurde<br />

die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt.<br />

Die Zulage wird monatlich ausgezahlt, sie ist steuerfrei und frei von sozialen Abgaben, mit<br />

Ausnahme des Krankenversicherungsbeitrages und der Abgabe für die Pflege -<br />

versicherung, die automatisch von der Familien zulagekasse einbehalten werden (6,14%).<br />

Während der Zeit des Elternur laubes werden die Beiträge zur Pensionskasse vom Staat<br />

übernommen.<br />

Obwohl es sich um eine Zulage handelt, kann sie unter verschiedenen Umständen gepfändet<br />

werden.<br />

Sie wird auf den gesetzlichen Anspruch für ein garantiertes Mindesteinkommen angerechnet<br />

(RMG).<br />

Formalitäten und Papierkrieg<br />

Erster Elternurlaub anschließend an den Mutterschutzurlaub<br />

Das erste Elternteil, welches sein Recht auf Elternurlaub nutzen will, muss dem Arbeitgeber<br />

zwei Monate vor Beginn des Mutterschutzurlaubes oder von dem Empfangs urlaub (bei<br />

Adoptivkindern) per eingeschriebenen Brief (mit avis de réception) seine Anfrage zukommen<br />

lassen. Der Arbeitgeber muss den Elternurlaub anschließend an den Mutterschafts -<br />

urlaub (Empfangsurlaub) gewähren. Wird die Anfrage zu spät eingereicht, wird die Zulage<br />

erst nach Bearbeitung der Unterlagen ausbezahlt.<br />

Selbständige richten ihre Anfragen auf dem Vordruck an die CNPF (Caisse nationale des<br />

Prestations familiales, 1A, bvd. Prince Henri, L-1724 Luxembourg).<br />

Zweiter Elternurlaub<br />

Das zweite Elternteil muss 6 Monate vor Antritt des Elternurlaubes seine Anfrage per eingeschriebenen<br />

Brief mit avis de réception an seinen Arbeitgeber richten. Bei verspäteter<br />

Anfrage erfolgt die Entschädigung erst nach Bearbeitung durch die CNPF. Ab dem letzten<br />

Tag der Antragsfrist besteht Kündigungsschutz (außer bei grobem Fehlverhalten).<br />

Selbstständige richten ihre Anfragen auf dem Vordruck an die CNPF, 1A, bvd. Prince Henri,<br />

L-1724 Luxembourg.<br />

Der 2. Elternurlaub muss bis zum 5. Geburtstag des Kindes genommen werden.<br />

Mindestens die Hälfte des Elternurlaubs muss vor dem 5. Geburtstag liegen.<br />

Der Arbeitgeber kann den Elternurlaub des zweiten Elternteils zwar nicht verweigern,<br />

jedoch auf ein späteres Datum verschieben, aus folgenden Gründen:<br />

53<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Modellbrief unter<br />

www.csl.lu/modeles-types<br />

nach der Geburt


Initiativ Liewensufank<br />

nach der Geburt<br />

- wenn die Arbeitsorganisation im Betrieb oder in der Abteilung stark gestört würde<br />

dadurch, dass ein signifikanter Anteil der Beschäftigen gleichzeitig im Elternurlaub wäre<br />

- wenn für die Organisation einer Ersatzperson der Benachrichtigungszeitraum nicht ausreicht<br />

wegen der Besonderheit der verrichteten Arbeit oder einem Mangel an ausgebildeten<br />

Fachkräften in diesem Bereich<br />

- wenn der/die Arbeitnehmer/in zum führenden Personal gehört, welches an der Betriebs -<br />

leitung teilnimmt<br />

- bei Saisonarbeiten, wenn der Urlaubstermin in eine Arbeitsperiode fällt<br />

- wenn der Betrieb weniger als 15 Beschäftigte hat (Arbeiter/innen und Angestellte<br />

zusammen)<br />

Die Verschiebung ist nicht gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Ereignisse auftreten, die<br />

mit dem Kind zusammenhängen :<br />

- bei Krankheit oder Unfall des Kindes und wenn die Präsenz eines Elternteils über ärztliches<br />

Attest belegt ist<br />

- bei Schulschwierigkeiten oder Verhaltensstörungen bestätigt durch ein Schreiben der<br />

zuständigen Schulbehörde<br />

Eine Aufschiebung ist nicht mehr möglich, nachdem der Arbeitgeber seine<br />

Zustimmung gegeben hat oder wenn er eine Vier-Wochenfrist ohne Antwort hat verstreichen<br />

lassen.<br />

Hat der Beschäftigte mehrere Arbeitgeber, kann der Grund für eine Aufschiebung nicht die<br />

Uneinigkeiten der verschiedenen Arbeitgeber sein.<br />

Bei einer Verschiebung muss der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in einen neuen<br />

Zeitpunkt binnen einem Monat vorschlagen, der nicht später als 2 Monate nach dem ersten<br />

Datum liegt. (Außer der/die Arbeiternehmer/in bittet darum)<br />

Bei Saisonarbeiten kann der Urlaub bis nach der Saisonsarbeit aufgeschoben werden.<br />

Bei einer(m) Arbeitgeber/in mit weniger als 15 Beschäftigten ist die Verschiebefrist auf 6<br />

Monate ausgedehnt.<br />

Die Personaldelegation muss von jeder Termin-Verweigerung informiert werden.<br />

Die Personaldelegation, die/der Gleichheitsbeauftragte/r oder eine Gewerkschaft können<br />

die Inspection du travail et des mines ansprechen, wenn sie das Motiv als nicht gerechtfertigt<br />

ansehen (Dieser letzte Absatz trifft nicht auf Staatsbedienstete zu.)<br />

Spezialbestimmungen für beide Elternurlaube<br />

Der Elternurlaub kann erst nach der im Arbeitskontrakt festgehaltenen Probezeit angetreten<br />

werden, d.h. unter Umständen, dass nach dem Mutterschaftsurlaub erst die Probezeit<br />

abgearbeitet wird, ehe der Elternurlaub ge nommen werden kann. (In diesem Fall entfällt die<br />

Klausel, dass er anschließend an den Mutterschaftsurlaub genommen werden muss).<br />

Ein(e) Auszubildende(r) / Lehrjunge/-mädchen kann die Verschiebung des Elternurlaubs<br />

beantragen wenn sie/er beweisen kann, dass sie/er das Lehrjahr dadurch nachholen müsste<br />

oder nicht zum Examen zugelassen würde.<br />

54


Antrag für die finanzielle Entschädigung<br />

Der Antrag muss spätestens in den 2 Wochen nach der Ankündigung an den/die Arbeit -<br />

geber/in verschickt werden und vom ihm/ihr beglaubigt sein.<br />

Jedes Elternteil füllt zu seinem Zeitpunkt ein Formular aus. Um ein Anrecht auf die<br />

Entschädigung zu haben muss das betreffende Elternteil den ausgefüllten Vordruck von<br />

der Kindergeldkasse mit der Bestätigung des/der Arbeitgebers/geberin spätestens 15 Tage<br />

nach der Anfrage beim/bei der Arbeitgeber/in zugesendet werden (1. Elternurlaub) oder in<br />

den 15 Tagen nach der Entscheidung des/der Arbeitgebers/geberin (2. Elternurlaub).<br />

Beiliegend zu der Anfrage müssen die Eltern alle Informationen miteinschicken, damit<br />

geprüft werden kann, ob sie alle Kriterien erfüllen. Diese Vordrucke sind beim Gynäkologen<br />

und bei der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) erhältlich.<br />

Die Person, welche den Elternurlaub anschließend an den Mutterschaftsurlaub beantragt<br />

hat, muss nach der Geburt eine Kopie der Geburtsurkunde an die CNPF schicken.<br />

Wird der Stillurlaub genommen, muss die CNPF vor Ablauf der 7. Woche nach der Geburt<br />

darüber in Kenntnis gesetzt werden. Wenn nicht gestillt wird, muss die CNPF auch schriftlich<br />

informiert werden.<br />

Vor Beginn des Elternurlaubes bestätigt die CNPF den Eltern und jedem Arbeitgeber die<br />

Wahl des Elternteils und die Zeitspanne, während der die Entschädigung ausgezahlt wird.<br />

Die Auszahlung wird von der CNPF vorgenommen im Laufe des Monats, für den sie<br />

geschuldet wird. Ab diesem Moment kann nicht mehr auf den Elternurlaub verzichtet und<br />

die Erziehungszulage kann nicht mehr beantragt werden.<br />

Teilzeit-Elternurlaub<br />

Hier wird die Arbeitszeit immer um 20 Stunden reduziert.<br />

40-20=20 zu arbeitende Stunden<br />

30-20=10 zu arbeitende Stunden<br />

20-20=0 zu arbeitende Stunden<br />

Bei wechselnder Wochenarbeitszeit wird der Durchschnitt des letzten Jahres in Betracht<br />

gezogen.<br />

Frühzeitige Beendigung des Elternurlaubes<br />

Wenn eine der Bezugsbedingungen nicht mehr erfüllt wird, endet der Elternurlaub. Im Falle<br />

einer Arbeitsaufnahme (oder Wechsel des Arbeitgebers) ohne ökonomischen Zwang müssen<br />

alle Entschädigungen zurückbezahlt werden. Wurde der Arbeitgeber aus ökonomischen<br />

Gründen gewechselt, wird die Entschädigung ab der Arbeitsaufnahme nicht mehr<br />

ausbezahlt.<br />

Stirbt ein Kind oder kommt die Adoption nicht zu Stande, muss die Arbeit spätestens einen<br />

Monat danach wieder aufgenommen werden. Während diesem Monat erhält man/frau nur<br />

die Hälfte der Entschädigung für jede angefangene Frist von 14 Tagen.<br />

55<br />

nach der Geburt


§<br />

Gesetz vom 01.07.2003<br />

Gesetz vom 19.05.2003<br />

Statut général<br />

des fonctionnaires de l’Etat<br />

12.07.2004<br />

nach der Geburt<br />

Unbezahlter Urlaub (congé sans solde)/<br />

Teilzeitarbeit<br />

Beschäftigte im öffentlichen Dienst<br />

Im öffentlichen Dienst sieht der Gesetzgeber vor, dass anschließend an einen Mutter -<br />

schaftsurlaub, einen Empfangsurlaub und einen Elternurlaub ein congé sans solde über 2<br />

Jahre, respektiv ein congé pour travail mi-temps, bis dass das Kind schulpflichtig ist, genehmigt<br />

werden muss. Während dieser Zeit läuft der Beitrag in die Pensionskasse weiter. Es<br />

erfolgt keine Unterbrechung in der Berechnung der Dienstjahre. Dieses Recht bezieht sich<br />

auf beide Eltern, der Vater hat aber nur ein Anrecht wenn er mit der Mutter verheiratet ist<br />

oder einen Partnerschaftsvertrag mit ihr abgeschlossen hat. Er wird als direkt anschließend<br />

betrachtet, auch wenn noch ein Erholungs urlaub dazwischen genommen wird. Der Antrag<br />

muss mindestens ein Monat vor Beginn des unbezahlten Urlaubs gestellt werden.<br />

Fällt eine weitere Schwangerschaft in diese Zeitspanne, wird der neue Mutterschaftsurlaub<br />

integral bezahlt.<br />

Der Gesetzgeber sieht vor, dass für den verheirateten/in anerkannter Partnerschaft lebenden<br />

Mann oder die Frau zusätzlich ein congé sans solde oder ein congé pour travail à mitemps<br />

gewährt werden kann zur Erziehung eines Kind, das jünger als 15 Jahre ist.<br />

Verschiedene Abteilungen des öffentlichen Dienstes gestatten nur einen Urlaub bis zum<br />

Eintritt ins erste Schuljahr. Dieser Urlaub stellt kein Anrecht dar, er kann abgelehnt werden.<br />

Der Antrag muss mindestens 2 Monate vor Beginn gestellt werden.<br />

Eine Schwangerschaft während dieser Zeit gibt kein Anrecht auf bezahlten Mutter -<br />

schaftsurlaub.<br />

Wenn beide Elternteile im öffentlichen Dienst arbeiten, können sie gleichzeitig jeder einen<br />

Halb tagsurlaub beantragen.<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

Im öffentlichen Dienst wurde die Möglichkeit der Teil zeitbeschäftigung erweitert. Der/die<br />

Arbeitnehmer/in kann nach dem Einverständnis des/der Vorgesetzten zwi schen einer 25%,<br />

50% oder 75% Variante wählen, wenn es mit dem Ablauf der Arbeiten in der entsprechenden<br />

Abteilung vereinbar ist. Dieses Recht gilt für beide Elternteile, auch unverheiratete<br />

Väter können eine Teilzeitbeschäftigung beantragen wegen ihrer familiären Situation.<br />

Nach dem unbezahlten Urlaub hat der/die Beurlaubte Anrecht auf auf ein gleichwertige<br />

Arbeit. Ist ein solche nicht frei, kann der unbezahlte Urlaub verlängert werden.<br />

Beschäftigte im Privatsektor<br />

Im Privatsektor müssen Betroffene mit dem Arbeitgeber verhandeln oder sich nach den<br />

Bestimmungen des Kollektivvertrags richten.<br />

56


Urlaub zur Pflege eines kranken Kindes<br />

(congé pour raisons familiales)<br />

Seit dem 1.3.1999 erlaubt dieses Gesetz es einem/r Berufstätigen, unbezahlten Urlaub zu<br />

nehmen, wenn er/sie ein Kind von weniger als 15 Jahren erzieht, um diesem Kind Hilfe und<br />

Unterstützung zukommen zu lassen bei einer Krankheit, einem Unfall oder anderen zwingenden<br />

Gesundheitsgründen.<br />

Wenn günstigere Bedingungen im Kollektivvertrag festgehalten sind, bleiben diese erhalten<br />

(bis zu 6 Tagen) und es gelten dann auch diese Bezugsbedingungen, die zum Teil weitreichender<br />

sind.<br />

Bezugsbedingungen<br />

� krankenversichert sein bei den Sozialversicherungen<br />

� ein Kind unter 15 Jahren haben (für das Kindergeld gezahlt wird)<br />

� ein ärztliches Attest muss die Erkrankung des Kindes bescheinigen<br />

Dauer<br />

Der bezahlte Familienurlaub zur Pflege des kranken Kindes beträgt 2 Tage pro Jahr und<br />

pro Kind. Das heißt: die Mutter hat Anrecht auf 2 Tage und der Vater hat Anrecht auf 2<br />

Tage. Diese Zeitspanne kann auch in kleineren Einheiten genommen werden.<br />

Für Eltern von Kindern mit einer Behinderung ist die Dauer von zwei auf vier Tage pro Jahr<br />

erhöht worden. Für sie zählt auch die Altersgrenze von 15 Jahren nicht.<br />

Formalitäten<br />

Die Zeitspanne des Urlaubes aus familiären Gründen wird einer temporären Arbeits -<br />

unfähigkeit durch Krankheit oder Unfall gleichgesetzt, d.h. die Benachrichtigung des Arbeit -<br />

gebers, sowie die Aushändigung des ärztlichen Attestes geschieht wie bei einer<br />

Krankmeldung und es besteht, wie bei einer Krankmeldung, Kündigungsschutz. Der Staat<br />

ersetzt den Krankenkassen die Ausgaben für dieses "Krankengeld". Das ärztliche Attest<br />

muss bescheinigen, dass das Kind erkrankt ist und dass die Präsenz eines Elternteils an<br />

einem halben oder einem ganzen Tag oder an zwei Tagen notwendig ist.<br />

Verlängerung<br />

Eine Verlängerung ist möglich bei Krebserkrankungen des Kindes oder wenn es mehr als<br />

2 Wochen hintereinander auf einer Intensivstation verbringen muss.<br />

57<br />

fotosearch<br />

§ Code<br />

§<br />

du Travail<br />

Art. L.234-50 - 234-55<br />

Großherzogliches<br />

Reglement<br />

vom 10.05.1999<br />

nach der Geburt


§ Pensionsgesetz<br />

§ Gesetz<br />

Bestimmungen für<br />

nicht mehr<br />

berufstätige Eltern<br />

vom<br />

27.07.1987<br />

Gesetz vom 24.04.1991<br />

Gesetz vom 27.07.1992<br />

Gesetz vom 28.06.2002<br />

vom 16.04.1979<br />

Gesetz vom 29.07.1988<br />

Gesetz vom 08.06.1994<br />

nach der Geburt<br />

Babyjahre für alle Rentensysteme<br />

Durch das Gesetz vom Juni 2002 haben alle Eltern, welche ihre berufliche Laufbahn unterbrochen<br />

oder abgebrochen haben zur Erziehung des/der Kindes(er), Anrecht auf zwei<br />

Baby-Jahre nach Anfrage. Dies gilt auch für Adoptiveltern, wenn das Kind bei der Adoption<br />

weniger als 4 Jahre alt war. Ab dem dritten Kind oder bei einer Behinderung des Kindes<br />

von mindestens 50% werden 48 Monate angerechnet. Eine Bedingung ist, dass man/frau<br />

in den 3 Jahren vor der Geburt wenigstens 1 Jahr in die Pensionskasse einbezahlt hat oder<br />

Babyjahre hatte. Wird also die Berufstätigkeit nach dem ersten Kind nicht wieder aufgenommen,<br />

sollte der Abstand zu einem weiteren Kind weniger als vier Jahre betragen um in<br />

den Genuss von Babyjahren für das zweite Kind zu kommen. Die Beiträge werden berechnet<br />

aufgrund des mittleren Verdienstes vor der Geburt von dem Elternteil, das die<br />

Erziehung des Kindes übernimmt.<br />

Der Mindestsatz, der für die Beiträge Grundlage der Berechnung ist, beträgt ungefähr das<br />

1,5-fache des Mindestlohns. (D.h.: wenn man/frau weniger verdient hat, wird trotzdem der<br />

1,5-fache Mindestlohn als Berech nungsgrundlage genommen). Bei Mehrlingsgeburten vermehrfacht<br />

sich der Mindestsatz entsprechend.<br />

Arbeitet die Frau/Mann weiter ohne Erziehungsurlaub und liegt<br />

ihr Einkommen unter dem Mindestsatz, so wird die Einzahlung<br />

durch staatliche Zulagen auf diesen Mindestsatz erhöht.<br />

Auch Halbtagsbeschäftigte, die an schließend an den Mutter -<br />

schafts urlaub einen "congé pour travail à mi-temps" angefragt<br />

haben, bekommen 2 Jahre volle Pensionsbeiträge angerechnet.<br />

Diese Periode von bis zu 24 oder 48 Monaten kann zwischen beiden<br />

Eltern aufgeteilt werden. Wurden die Kinder in kürzeren<br />

Abständen geboren, können nur die wirklichen Abstände berücksichtigt<br />

werden (z.B. 2. Kind nach 16 Monaten). Bei Mehrlingen<br />

wird nur eine Periode angerechnet.<br />

Die Bezahlung durch den Staat an die Rentenkasse erfolgt erst,<br />

wenn die Rente später effektiv ausbezahlt wird.<br />

Formulare für die Anfrage sind unter www.guichet.public.lu oder<br />

unter www.cnap.etat.lu. erhältlich. Die Anfragsfrist verjährt nicht<br />

getty images<br />

mehr.<br />

Rentensicherung<br />

Wenn ein Elternteil seinen Beruf aufgegeben oder unterbrochen hat oder zwecks Kinder -<br />

erziehung weniger arbeitet, besteht in allen Rentensystemen die Möglichkeit des Ankaufs,<br />

Rückkaufs oder der Weiterversicherung. Dies stellt sicher eine starke finanzielle Belastung<br />

dar, ist aber zu empfehlen im Sinne einer adäquaten, gerechten Renten absicherung für<br />

beide Eltern. Die Rentenkassen können Sie dazu beraten und Kostenvoranschläge<br />

berechnen.<br />

58


Erziehungspauschale<br />

(forfait d’éducation-Mammerent)<br />

Bezugsbedingungen<br />

Die Erziehungspauschale steht Eltern zu für die Erziehung ihre(r)s Kinde(r)s unter der<br />

Bedingung, dass niemand von beiden für das betreffende Kind Babyjahre angerechnet<br />

bekam. Kinder, die vor dem 4. Lebensjahr adoptiert wurden, werden auch mitberechnet.<br />

Bei der Geburt oder Adoption muss der/diejenige in Luxemburg gewohnt haben, deshalb<br />

kommen Grenzgänger nicht in den Genuss dieser Maßnahme. Eine Ausnahme zur<br />

Residenz klausel genehmigt das Familienministerium auf Anfrage für Eltern, die z.B. als<br />

Umgesiedelte oder Flüchtlinge im 2. Weltkrieg nicht in Luxemburg wohnen konnten.<br />

Die Erziehungspauschale kann auch an jemand vergütet werden, der sich an Stelle der<br />

Eltern der Erziehung des Kindes gewidmet hat.<br />

Sie wird ab dem Alter von 60 Jahren als Rentenzahlung (Rentenzuzahlung) ausbezahlt, im<br />

Falle einer Arbeits un fähigkeitsrente auch früher.<br />

Höhe der Zulage<br />

Die Erziehungspauschale beträgt 86,54 Euro pro Monat. Durch Tripartite-Beschluss wurde<br />

die Indexanbindung bis zum 1.1.2008 ausgesetzt und bis dato nicht wieder eingeführt. Sie<br />

wird von der Staatskasse monatlich ausgezahlt, wird mit anderen staatlichen Leistungen zur<br />

Rente verrechnet und ist besteuerbar.<br />

Papierkrieg<br />

Der Fonds National de Solidarité ist die Anlaufstelle für diese Maßnahme.<br />

Nach Einreichen der Unterlagen verschickt der Fonds de Solidarité eine Empfangs bestä -<br />

tigung, in der auch die persönliche Bearbeitungsnummer mitgeteilt wird.<br />

Mutterschaftszulage (Allocation de maternité)<br />

Auch für die acht Wochen nach der Geburt steht nichtberufstätigen Frauen noch einmal die<br />

gleiche Summe auf Antrag zu (siehe Bestimmungen S. 24).<br />

59<br />

§<br />

Gesetz vom 28.06.2002<br />

Fonds National de Solidarité<br />

B.P. 2411 L-1024 Luxembourg<br />

8-10, rue de la Fonderie<br />

L-1531 Luxembourg<br />

ouvert de 8.30 - 11.30 heures<br />

� 49 10 81-1<br />

fns@secu.lu<br />

Bestimmungen für<br />

nicht berufstätige<br />

Frauen<br />

nach der Geburt


Besondere<br />

Situationen


Von Armut bedrohte Personen<br />

Das garantierte Mindesteinkommen (RMG) §<br />

Der RMG, das garantierte Mindesteinkommen, besteht aus einer Eingliederungsentschädigung<br />

oder dem Zuschuss, auch Complément genannt, oder aus beiden Geldleistungen. An<br />

dieser Stelle möchten wir uns nur auf die Informationen beschränken, die für Eltern von kleinen<br />

Kindern gelten.<br />

Nichtluxemburger und Personen, die nicht aus einem anderen EU-Land oder dem europäischen<br />

Wirtschaftsraum (EWR: Norwegen, Liechtenstein, Island) kommen, sowie Personen,<br />

die keine anerkannten Staatenlose oder anerkannten Flüchtlinge sind, müssen 5 Jahre<br />

während der letzten 20 Jahre in Luxemburg gewohnt haben, um ein Anrecht auf RMG zu<br />

haben. Für EU-Bürger gilt diese Fünfjahresfrist nicht.<br />

Das Mindestalter für die Bezugsberechtigung ist 25 Jahre, ausser ein Kind wird erzogen.<br />

Ein Elternteil, welches ein Kind unter 6 Jahren erzieht, kann von der Teilnahme an beruflichen<br />

Eingliederungsmaßnahmen entbunden werden, wenn diese negative Auswirkungen<br />

auf die Entwicklung des Kindes hätten.<br />

Die Höhe des RMG für einen Erwachsenen beträgt (Indexstand am 1.7.2010 von 719,84)<br />

1.402,55 Euro, für zwei Erwachsene 2.103,82 Euro. Pro Kind werden zusätzlich 127,53<br />

Euro gezahlt. Ein Mietzuschuss kann zusätzlich gewährt werden.<br />

Sind eigene Einkünfte vorhanden oder werden Alimente bezahlt, wird das RMG dement -<br />

sprechend gekürzt.<br />

Der Antrag wird über das lokale Sozialamt gestellt oder über den Fonds national de solidarité.<br />

Eine einmalige jährliche Teuerungszulage (allocation de vie chère) kann ebenfalls beantragt<br />

werden.<br />

Teuerungszulage<br />

Sie wird auf Anfrage beim Fonds National de Solidarité erteilt. Die Zulage ist frei von<br />

Steuern und Abgaben an die Sozialversicherung. Sie wird nicht als Einkommen bei der<br />

Berechnung für das garantierte Mindesteinkommen (RMG) angesehen.<br />

Die Zulage kann nicht gepfändet werden, es können aber bis zur Hälfte noch ausstehende<br />

Rückzahlungen an den Fonds National abgezogen werden. Der Fonds kann Kontrollen vornehmen<br />

um zu überprüfen, ob die Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.<br />

Anfrage<br />

Die Anfrage erfolgt mit einem Formular des Fonds National. Eine Bescheinigung über die<br />

Haushaltszusammenstellung, welche von der Wohngemeinde erstellt wird, muss ebenfalls<br />

eingereicht werden. Die Anfrage hat jährlich zu erfolgen und zwar vor dem 31. Dezember.<br />

Sie wird im Jahre der Antragsstellung ausbezahlt oder spätestens bis Ende März des da -<br />

rauf folgenden Jahres.<br />

61<br />

§ Reglement des<br />

Gesetz vom 26.07.1986<br />

Gesetz vom 16.06.1989<br />

Gesetz vom 01.03.1993<br />

Gesetz vom 29.04.1999<br />

Gesetz vom 01.06.1999<br />

Gesetz vom 22.06.2004<br />

Fonds National de Solidarité<br />

B.P. 2411 L-1024 Luxembourg<br />

8-10 rue de la Fonderie<br />

L-1531 Luxembourg<br />

ouvert de 8.30 - 11.30 heures<br />

� 49 10 81-1<br />

fns@secu.lu<br />

www.fns.lu<br />

Regierungsrates vom<br />

19.12.2008<br />

Besondere Situationen


getty images<br />

www.culturall.lu<br />

Besondere Situationen<br />

Bezugsbedingungen<br />

Man muss eine Aufenthaltsgenehmigung in Luxemburg haben und dort auch wirklich wohnen.<br />

Die Haushaltsgemeinschaft muss ein jährliches Einkommen (Bruttolohn, Kinderzulagen,<br />

Alimente, usw.) haben, welches niedriger ist als:<br />

Für eine Person : 20.731,39 Euro (monatlich 1.727,62 Euro)<br />

Für zwei Personen : 31.097,09 Euro (monatlich 2.591,42 Euro)<br />

Diese Grenze verschiebt sich für jede weitere Person um 6.219,42 Euro/Jahr nach oben.<br />

Liegt das Einkommen knapp über diesen Schwellen, kann auch ein Teil der Teuerungs -<br />

zulage genehmigt werden.<br />

Höhe der jährlichen Zulage (Indexstand: 719,84 vom 1.7.2010)<br />

Der Betrag wird an die Person des Haushalts ausbezahlt, die den Antrag stellt.<br />

Einzelperson : 1.320 Euro<br />

Haushalt von 2 Personen : 1.650 Euro<br />

Haushalt von 3 Personen : 1.980 Euro<br />

Haushalt von 4 Personen : 2.310 Euro<br />

Haushalt von 5 und mehr Personen : 2.640 Euro<br />

Winterzulage<br />

Verschiedene Gemeinden geben auch Zuschüsse in Form einer Winterzulage (auch<br />

Einkellerungsprämie oder Heizkostenzulage genannt) für in der Gemeinde wohnende<br />

Haushalte mit niedrigem Einkommen. Die Einkommensgrenzen sind oft ähnlich wie bei der<br />

Teuerungszulage. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung.<br />

Kulturpass<br />

Der " Kulturpass " der Vereinigung CULTUR'ALL hat unter anderem zum Ziel den Personen<br />

den Zugang zu kulturellen Veranstaltungen zu ermöglichen, welche kulturfern sind, besonders<br />

denjenigen, welche in einer schwierigen, sozialen oder ökonomischen Lage sind.<br />

Wer hat Anspruch?<br />

Alle Menschen, die in Luxemburg leben und die Teuerungszulage beziehen, Menschen, die<br />

internationalen Schutz suchen sowie abgelehnte Asylbewerber, die im Land geduldet werden.<br />

Wie erhält man den Pass?<br />

Er ist ein Jahr gültig und wird auf Anfrage gratis ausgestellt entweder durch Beantragung<br />

mittels eines Formulars des Fonds National de Solidarité oder bei einem der sozialen<br />

Partner des Projekts.<br />

62


Alleinerziehende<br />

Hier werden nur Themen angeschnitten mit einer besonderen Relevanz für Allein -<br />

erziehende. Alle anderen Informationen in dieser Broschüre sollten auch gelesen werden,<br />

Sonderleistungen für Alleinerziehende sind dort jedesmal erläutert.<br />

Eintragung des Neugeborenen beim Standesamt<br />

Dieses Kapitel (S. 26) ist für Alleinerziehende sehr wichtig.<br />

Betreuung des Babys<br />

Berufstätige Alleinerziehende haben vorrangig ein Anrecht auf einen Platz in einer staatlichen<br />

Kinderkrippe. Je nach Wohnort und Arbeitsort oder Arbeitszeiten ist die Betreuung des<br />

Babys nicht immer einfach zu organisieren.<br />

Der Service Krank Kanner doheem (siehe S.71) betreut Kinder im Krankheitsfall zu Hause.<br />

Steuerkredit für Alleinerziehende<br />

Dieser Steuerkredit für Alleinerziehende ersetzt ab dem Steuerjahr 2009 den Steuer -<br />

abschlag für Alleinerziehende. Diese Negativsteuer kann ein Maximum von 750 Euro jährlich<br />

oder 62,5 Euro je Monat bedeuten, welche auf Anfrage ausgezahlt werden, unabhängig<br />

von der Kinderzahl. Er reduziert sich durch verschiedene Zulagen, welche das Kind oder<br />

die Kinder erhalten (Alimente, Unterhaltszahlungen, Zuschuss zur Schul- oder Berufs -<br />

ausbildung). Ausgenommen sind jedoch die Familienzulagen und die Waisenrente. Wenn<br />

diese Zulagen 1.920 Euro übersteigen, mindert sich der Steuerkredit progressiv, so dass ab<br />

einer Höhe der Zulagen von 3420 Euro kein Steuerkredit mehr ausbezahlt wird.<br />

Administrative Prozedur<br />

Das Antragsformular kann von der Webseite des Steueramtes herunter geladen werden.<br />

Am Anfang oder im Laufe des Steuerjahres:<br />

Auf Anfrage beim zuständigen Steuerbüro RTS wird der Steuerkredit auf der Steuerkarte<br />

eingetragen.<br />

Nach Ablauf des Steuerjahres :<br />

Im Rahmen der jährlichen Abrechnung oder Besteuerung auf der Bemessungsgrundlage<br />

(imposition par voie d'assiette).<br />

Unterstützung für Alleinerziehende<br />

Eine Gruppe trifft sich beim CFFM (siehe S. 77). Hier gibt es auch Selbsthilfegruppen für<br />

Witwen und Witwer sowie spezifische Beratung.<br />

63<br />

http:<br />

www.impotsdirects.public.lu<br />

§<br />

Gesetz vom 19.12.2008<br />

(Artikel 154 ter)<br />

Centre pour femmes<br />

et familles monoparentales<br />

95 rue de Bonnevoie<br />

L-1260 Luxembourg<br />

� 49 00 51-1<br />

cffm@cffm.lu<br />

Besondere Situationen


§<br />

Gesetz vom 22.06.2004<br />

Besondere Situationen<br />

Schülerinnen, Studentinnen,<br />

die Mütter werden/ sind<br />

Junge Mütter ohne Einkommen<br />

Schülerinnen oder Studentinnen (auch Teilnehmerinnen an Abendkursen für Erwachsene)<br />

mit Wohnsitz in Luxemburg ohne eigenes Einkommen haben ein Anrecht auf Kindergeld für<br />

sich bis zum Alter von 27 Jahren, auch wenn sie verheiratet sind.<br />

Für ihr Kind besteht ebenfalls ein Anrecht auf Kindergeld. Unter 18 Jahren wird das Geld<br />

an die Eltern als Erziehungsberechtigte oder an die aufnehmende Institution ausbezahlt.<br />

Bei Großjährigkeit oder nach einer Großjährigkeits erklärung kann das Geld an das “Kind”<br />

auf Anfrage ausbezahlt werden.<br />

Sie haben auch ein Anrecht auf die vorgeburtliche und nachgeburtliche Zulage und die<br />

Geburtszulage sowie die Mutterschaftszulage und die Erziehungszulage.<br />

Geburtszulage, nachgeburtliche Zulage, Kindergeld und Erziehungszulage stehen demjenigen<br />

zu, der für den Unterhalt von Mutter und Kind sorgt oder das Kind erzieht.<br />

Eintragung des Neugeborenen<br />

Dieses Kapitel S. 26 enthält wichtige Informationen für Sie.<br />

Teilnahme am Unterricht<br />

Die Teilnahme am theoretischen Unterricht ist für schwangere Schülerinnen und<br />

Studentinnen nicht eingeschränkt.<br />

Jobben und Praktika<br />

Im Falle eines Ausbildungspraktikums, eines<br />

Betriebspraktikums oder einer Ferientätigkeit werden<br />

die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />

für die Zeit vor und nach der Geburt angewandt,<br />

allerdings ohne Anspruch auf finanzielle Ent -<br />

schädigung.<br />

Revenu minimum garanti<br />

Personen, welche Kinder erziehen, können RMG<br />

beantragen, auch wenn sie noch keine 25 Jahre alt<br />

sind. Bedingung ist aber dass sie in einem eigenen<br />

Haushalt leben. (siehe Seite 61)<br />

64


Adoptiveltern<br />

Bitte lesen Sie den genauen Wortlaut und die Bestimmungen in den passenden Kapiteln<br />

nach. Hier sind nur die speziellen Bedingungen bei einer Adoption zusammengefasst.<br />

Geburtszulage (2. Teil)<br />

Bei einer Volladoption bevor das Kind ins erste Schuljahr kommt, steht der nicht berufstätigen<br />

Mutter diese Zulage zu und wird ihr nach Einreichung der Adoptionsurkunde an die<br />

Caisse nationale des prestations familiales ausbezahlt.<br />

Nachgeburtliche Zulage (3. Teil der Geburtszulage)<br />

Ein Anrecht besteht, wenn das Adoptionsgesuch vor dem ersten Geburtstag des Kindes<br />

stattgefunden hat. Ein Anrecht besteht bei einer Geburt im Ausland, wenn die im Ausland<br />

getätigten Untersuchungen den luxemburgischen Vorschriften entsprechen. Falls dies nicht<br />

der Fall ist, wird sie nur teilweise proportional zu der Anzahl der in Luxemburg durchgeführten<br />

Untersuchungen ausbezahlt.<br />

Kindergeld (Familienzulage)<br />

Sie wird ausgezahlt nachdem die Adoption richterlich anerkannt wurde und zwar rückwirkend<br />

ab dem Monat nach der Einreichung des Adoptionsgesuches.<br />

Erziehungszulage<br />

Ein Anrecht besteht frühestens für den Monat, welcher dem Adoptionsgesuch folgt. Sie wird<br />

nicht während dem Empfangsurlaub gezahlt, sondern erst danach und nur bis zum 2. respektiv<br />

4. Geburtstag des Kindes. Also kann sich die Gesamtsumme empfindlich verkürzen,<br />

wenn das Kind schon älter als ein Jahr ist bei seiner Adoption.<br />

Elternurlaub<br />

Ein Anrecht besteht für beide Adoptiveltern. Der erste Elternurlaub muß vor dem congé<br />

d’accueil angefragt werden, der 2. nach den dafür gültigen Fristen. (siehe Seite 50)<br />

65<br />

§ Empfangsurlaub<br />

Code du Travail<br />

Art. L.234-56 -L.234-58<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Maison de l’Adoption<br />

34 rue de Mamer<br />

L-8081 Bertrange<br />

� 26 20 26 32<br />

Fax 26 20 26 42<br />

maison.adoption@croix-rouge.lu<br />

Besondere Situationen


Unterstützung<br />

und<br />

Beratung<br />

Die Zusammenstellung der nachfolgenden Dienststellen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.


Initiativ Liewensufank<br />

Engagierte Eltern und Hebammen gründeten 1986 die Initiativ Liewensufank a.s.b.l..<br />

Triebfeder zu dieser Initiative war die Unzufriedenheit mit den Bedingungen rund um die<br />

Geburt, gekennzeichnet von einer zunehmenden Entmenschlichung, Medikalisierung und<br />

Technisierung.<br />

Das Ziel der Initiativ Liewensufank ist die Verbesserung der Bedingungen rund um die<br />

Geburt durch Information und Begleitung der werdenden und jungen Eltern und durch konkrete<br />

Schritte bei den zuständigen Stellen und den verantwortlichen Entscheidungsträgern.<br />

Um werdende und junge Eltern zu unterstützen, organisiert die Initiativ Liewensufank ein<br />

umfassendes Kurs- und Beratungsangebot in ihren Zentren in Itzig, Düdelingen, Beles,<br />

Grosbous, Hosingen und Betzdorf.<br />

Beratungsangebote<br />

baby hotline � 36 05 98<br />

In Erwartung eines Babys und/oder besonders nach seiner Geburt treten jede Menge Fragen<br />

auf. Die Mitarbeiterinnen der Initiativ Liewensufank nehmen sich Zeit für Sie, hören Ihnen zu<br />

und nehmen auch Ihre "kleinen" Probleme ernst.<br />

Persönliche Beratung<br />

Persönliche Gespräche sind nach Vereinbarung möglich:<br />

Beratung und Begleitung vor und nach Pränataldiagnostik sowie Schwangerschafts -<br />

konflikt beratung<br />

Schwangerenberatung zu Themen wie: problematische Schwangerschaft, Geburt, frühere<br />

Geburts erfahrung, Kaiserschnitt, Informationen zum Stillen, zu den Geburtszulagen.<br />

Haptonomie in der Schwangerschaft<br />

Stillberatung bei allen Fragen und Problemen rund ums Stillen.<br />

Säuglingsberatung zum Umgang mit dem Baby, Gewichtskontrolle, Schlafverhalten,<br />

“Schrei-Baby”-Sprechstunde, praktische Beratung zu Tagetuch und Stoffwindeln.<br />

Psychologische Beratung, wenn es durch Schwangerschaft, Geburt oder Leben mit dem<br />

Baby zu Störungen des inneren Gleichgewichtes kommt und klärende Gespräche mit<br />

einem/einer Psychologen/Psychologin hilfreich sein können.<br />

Service DOULA<br />

Doula bietet Frauen, Paaren und Familien in der Zeit rund um die Geburt eines Kindes bei<br />

ihnen zu Hause praktische und moralische Unterstützung bei schwierigem Schwanger -<br />

schaftsverlauf, als Geburtsbegleitung, bei Stillproblemen und im Umgang mit dem Baby,<br />

auch in sehr schwierigen Situationen wie Wochenbett depression, Krankheit und bei Verlust<br />

eines Kindes.<br />

Für weitere Informationen: � 36 05 98.<br />

67<br />

Beratungsstelle für<br />

Schwangerschaft,<br />

Geburt und Elternschaft<br />

20 rue de Contern<br />

L-5955 Itzig<br />

www.liewensufank.lu<br />

info@liewensufank.lu<br />

� 36 05 98<br />

MaPaKa - Treff<br />

1 rue de Bastogne<br />

L-9154 Grosbous<br />

Liewensufank Bieles<br />

108 route d’Esch<br />

L-4450 Belvaux<br />

Liewensufank Diddeleng<br />

Schoul Baltzing<br />

rue Robert Schuman<br />

L-3566 Dudelange<br />

Liewensufank Housen<br />

Centre scolaire et sportif<br />

1 rue du Parc<br />

L-9836 Hosingen<br />

Liewensufank Betzdorf<br />

1 rue d’Olingen<br />

L-6832 Betzdorf<br />

babyhotline<br />

� 36 05 98<br />

berodung@liewensufank.lu<br />

Unterstützung und Beratung


Für weitere Informationen:<br />

� 36 05 98.<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Unterstützung und Beratung<br />

Selbsthifegruppe Eidel Äerm<br />

Von der Elterngruppe, die das Buch “Eidel Äerm” herausgegeben hat, wird in<br />

Zusammenarbeit mit der Initiativ Liewensufank eine Selbsthilfegruppe für betroffene Eltern<br />

angeboten, die ihr Baby in der Schwangerschaft, bei oder nach der Geburt verloren<br />

haben. Im Schutz der Gruppe können Betroffene über ihre Erfahrungen erzählen und die<br />

Stütze und das Verständnis bekommen, die sie in dieser schwierigen Zeit brauchen.<br />

Gratisbroschüren<br />

sind erhältlich zu folgenden Themen:<br />

Ambulante Geburt - Stillen - Väter - Gesunde Ernährung im ersten Lebensjahr<br />

Leihbibliothek<br />

Die Bibliothek enthält rund 916 Bücher zum Thema Schwangerschaft, Geburt, Stillen,<br />

Leben mit Babys und Kleinkindern, Muttersein und Vatersein. Auch zu schwierigen<br />

Situationen wie Kaiserschnitt, Früh geburt und Zwillinge, Behinderung, Tod und Trauer gibt<br />

es Ratgeber und Erfahrungsberichte.Die Themen unerfüllter Kinderwunsch, Frauenge -<br />

sundheit sind ebenso vertreten wie Kinder bücher über Schwangerschaft, Geburt und Tod .<br />

Second-Hand<br />

Zum Verkauf werden gut erhaltene Second-Hand Kleidung für Babys und Kinder sowie<br />

Umstandskleider angeboten.<br />

Spezielle Angebote für Väter<br />

Gesprächsgruppe für Väter<br />

In dieser Gruppe haben Männer die Möglichkeit, Erfahrungen ihres Vaterseins auszutauschen:<br />

Ist Vatersein so, wie ich es mir vorgestellt habe? Was hat sich -mit Kind(ern)- in der<br />

Beziehung zur Partnerin verändert? Wie lassen sich Vatersein und Beruf vereinbaren? Wie<br />

geht “man” mit eigenen Schwächen (Müdigkeit, Ungeduld) um?<br />

Babymassage für Väter<br />

Babymassage kann zu einer harmonischen Vater-Kind-Beziehung beitragen. Das Baby<br />

erfährt durch Berührung Geborgenheit, Anregungen und das Gefühl der Kontinuität.<br />

PEKiP für Väter<br />

Spiel- und Bewegungsanregungen für Väter mit ihren Babys ab der sechsten Lebenswoche.<br />

68


Kurse und Gruppen vor der Geburt<br />

Schwangerschaftsgymnastik<br />

Gesteigertes Wohlbefinden durch geeignete Gymnastik, Beckenbodenübungen, Haltungs -<br />

korrektur, sanfte Dehnungsübungen für die Geburt, Entspannung mit Musik.<br />

Yoga für Schwangere<br />

Yoga in der Schwangerschaft stärkt den Körper, verbessert die Organfunktionen, begleitet<br />

ganzheitlich bei den tiefgreifenden Veränderungen. Harmonie, innere Aus ge glichen heit und<br />

Ruhe teilen sich dem ungeborenen Kind mit.<br />

Wassergymnastik<br />

Im Wasser wird die gesamte Rumpfmuskulatur entlastet und entspannt, der Kreislauf aktiviert<br />

und der Venenrückstrom verbessert. Vorgesehen sind Kräftigungsübungen, sanfte<br />

Dehnungsübungen sowie Atem- und Entspannungs übungen.<br />

Geburtsvorbereitungskurse<br />

Die Geburtsvorbereitungskurse für Frauen und Paare beinhalten:<br />

� Informationen über die Vorgänge im Körper und das Geburtsgeschehen<br />

� Entspannungs-, Atem- und Körperübungen und Massagen um das Geburtsge schehen zu<br />

unterstützen und zu erleichtern.<br />

� Vorbereitung auf das Stillen, das Leben mit dem Neugeborenen und auf die Elternschaft.<br />

� Wege zur Stärkung des Selbstvertrauens in die Gebärfähigkeit<br />

� Einheiten mit einem männlichen Kursleiter, so dass sich die werdenden Väter über ihr<br />

spezifisches Erleben austauschen können.<br />

Kurse und Gruppen nach der Geburt<br />

Rückbildungsgymnastik<br />

Dieser Kurs hilft Frauen, sich nach den Monaten der Schwangerschaft körperlich und seelisch<br />

auf die neue Lebenssituation einzustellen. Intensives Training der überdehnten<br />

Muskulatur, insbesondere die des Beckenbodens, Kräftigungs übungen und Entspannung<br />

wechseln sich ab mit Gesprächen und Austausch über das Leben mit dem Kind.<br />

Yoga nach Geburt<br />

Im Yoga erfahren Frauen durch Übungen, Atmung, Meditation und Gespräch, dass sie körperliche<br />

Bedingungen, Stimmungen, Probleme in Einklang bringen können.<br />

Babymassage<br />

Babymassage bietet die Gelegenheit zum gegenseitigen Kennenlernen und kann zu einer<br />

harmonischen Eltern-Kind-Beziehung beitragen. Die rhythmischen Bewegun gen und<br />

Berührungen können besonders in den ersten Wochen und Monaten dem Säugling helfen,<br />

Spannungen abzubauen und fördern sein Körperbewusstsein.<br />

69<br />

Ein aktuelles Programm sowie<br />

Anmeldeformulare für die Kurse<br />

können angefordert werden.<br />

� 36 05 98<br />

www.liewensufank.lu<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Unterstützung und Beratung


Initiativ Liewensufank<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Unterstützung und Beratung<br />

PEKiP-Gruppen<br />

Dieser Kurs bietet eine Entwicklungsbegleitung im ersten Lebensjahr mit zahlreichen<br />

Bewegungs-, Sinnes- und Spielanregungen.<br />

Babytreff<br />

Im Babytreff können junge Eltern mit den Babys sich regelmäßig begegnen. Es werden<br />

Erfahrungen ausgetauscht, die Freuden und Nöte des Alltags besprochen und vielleicht<br />

manches Problem gelöst.<br />

Spielraum (nach Emmi Pikler)<br />

Das Anliegen dieses Kurses ist es, den Eltern eine Orientierung zu bieten, um die<br />

Entwicklungsfähigkeit der Sinne und der Bewegung des Babys adäquat wahrzunehmen,<br />

sie zu unterstützen und zu ermutigen in ihrem Vertrauen in ihre Fähigkeiten.<br />

Baby- und Kleinkindschwimmen<br />

Reichlich Spaß im Wasser fördert die Entwicklung und bietet Bewegungsfreiheit, Schwere -<br />

losigkeit und spielerisches Miteinander von Mutter/Vater und Kind.<br />

Musikgarten<br />

Babys und Kleinkinder werden hier zum Lauschen, Singen, Tanzen und Spielen angeregt.<br />

Krabbeltreff<br />

Hier erhalten die Eltern Gelegenheit, Kontakte zu knüpfen und sich auszutauschen. Die<br />

Kinder von 1-4 Jahren können Spielkameraden finden und im Mit- und Nebeneinander ihre<br />

sozialen Fähigkeiten entwickeln.<br />

Groupe parents-bébés<br />

Ce groupe s'adresse aux parents francophones, qui ont des enfants de 0 à 3 ans. Ils peuvent<br />

avoir des renseignements sur tous les thèmes concernant cet âge (allaitement, relation<br />

parents/bébé, alimentation, propreté, sommeil etc.), faire des connaissances et échanger<br />

leurs idées.<br />

Airtramp<br />

Dieser Kurs bietet Bewegung und Entspannng auf einem Riesenluftkissen.<br />

Kannertreff<br />

Die Kinder von 2-4 Jahren treffen sich zum Spielen und die Mütter/Väter können sich einige<br />

freie Stunden gönnen.<br />

Vorträge<br />

“Unser Baby - ein Tragling” “Muttermilch - auch in Abwesenheit der Mutter “<br />

“Beikost” “Elternurlaub für Mütter und Väter”<br />

“Schlafverhalten”<br />

“Erste Hilfe am Kind”.<br />

“Hausmittel für Kinder”<br />

70


La Leche League Luxemburg<br />

Dies ist eine internationale Mütterselbst hilfe -<br />

organisation, die telefonische Stillberatung<br />

anbietet und einmal monatlich ein Treffen für<br />

werdende und stillende Mütter abhält.<br />

Die Beraterinnen sind Mütter mit eigener<br />

Stillerfahrung, welche die Ausbildung zur LLL<br />

Stillberaterin gemacht haben um stillende Mütter<br />

ehrenamtlich zu unterstützen.<br />

Die vier Themen der Treffen wiederholen sich in<br />

regelmäßigen Abständen. Das Hauptgewicht<br />

liegt auf dem persönlichen gegenseitigen Infor -<br />

ma tionsaustausch und der Unterstützung des<br />

Selbstvertrauens stillender Mütter.<br />

Es gibt drei luxemburgisch/deitschsprachige<br />

Stillgruppen, eine französisch/spanischsprachige,<br />

eine englischsprachige und eine japanische<br />

Gruppe<br />

Frühförderung für Babys<br />

Service krank Kanner doheem<br />

71<br />

Initiativ Liewensufank<br />

Die nebenstehenden Dienststellen bieten Frühförderung in multidisziplinärer Zusammen -<br />

arbeit an für Babys mit Entwicklungsrückständen in einem oder mehreren der vier Bereiche:<br />

Wahrnehmung - Motorik - Sprache - Verhalten.<br />

Die Therapie des Kindes erfolgt zum Teil zu Hause durch einen/eine Thera peuten/Thera -<br />

peutin.<br />

Diese Dienstleistung richtet sich nicht nur an Alleinerziehende sondern auch an Familien,<br />

bei denen beide Eltern berufstätig sind. Auf Anfrage der Eltern und nach einer<br />

Bescheinigung durch einen Arzt kommt die Betreuerin nach Hause, pflegt das Kind nach<br />

der Anweisung des Arztes und beaufsichtigt das kranke Kind während der Abwesenheit der<br />

Eltern.<br />

Die Bezahlung für diese Dienstleistung ist nach dem Nettoeinkommen des Haushaltes<br />

gestaffelt und wird nicht von der Krankenkasse zurückerstattet.<br />

Wenn vor dem Krankheitsfall bereits alle Anmeldungen und Formulare erledigt wurden, geht<br />

es schneller im Ernstfall.<br />

La Leche League Luxembourg<br />

www.lalecheleague.lu<br />

L/D: N. Gambuto �26 70 19 52<br />

GB: B. Chorus �39 76 581<br />

F/E: V. Fink �35 72 64<br />

sipo a.s.b.l.<br />

Mamer � 44 71 71/Fax 44 71 81<br />

Ettelbrück � 81 31 35-21<br />

Fax 81 31 36<br />

Hëllef fir de Puppelchen<br />

Esch/Alzette � 54 66 77-1<br />

Grevenmacher 75 82 81 34<br />

Differdange 26 58 33 88<br />

Fax 26 58 20 89<br />

SRP Service de rééducation précoce<br />

Strassen� 25 10 30<br />

Fax 25 10 30 30<br />

Ettelbrück � 26 81 03 27<br />

Fax 26 81 02 38<br />

Service krank Kanner doheem<br />

95 rue de Bonnevoie<br />

L-1260 Luxembourg<br />

� 48 07 79<br />

Montag bis Freitag von 7-12 Uhr<br />

12-18 Uhr Anrufbeantworter<br />

Unterstützung und Beratung


Weesen-Elteren<br />

� 691 901 321<br />

Eidel Äerm<br />

Information bei der<br />

Initiativ Liewensufank<br />

� 36 05 98<br />

Omega 90 asbl<br />

138 rue A. Fischer<br />

1521 Luxembourg<br />

� 297 789 1<br />

Fax 29 85 19<br />

www.omega90.lu<br />

omega90@pt.lu<br />

Unterstützung und Beratung<br />

Waiseneltern - Weesen-Elteren<br />

Es handelt sich um eine Elternselbsthilfegruppe für Frauen und Männer, die den Tod<br />

eines Kindes verkraften müssen. Sie trifft sich jeweils am letzten Mittwoch des Monats<br />

um 20:00 Uhr im Gebäude des Roten Kreuzes im oberen Stadtpark (altes<br />

Direktionsgebäude) in Luxemburg-Stadt.<br />

Eidel Äerm<br />

OMEGA 90 a.s.b.l.<br />

Von der Elterngruppe, die das Buch “Eidel Äerm” herausgegeben<br />

hat, wird in Zusammenarbeit mit der Initiativ<br />

Liewensufank eine Selbsthilfegruppe für betroffene Eltern<br />

angeboten, die ihr Baby früh oder später in der<br />

Schwangerschaft, bei oder nach der Geburt verloren haben.<br />

Im Schutz der Gruppe können Betroffene über ihre<br />

Erfahrungen erzählen und die Stütze und das Verständnis<br />

bekommen, die sie in dieser schwierigen Zeit brauchen.<br />

Die Gruppe trifft sich einmal monatlich.<br />

Außerdem ist jederzeit eine persönliche Beratung für betroffene<br />

Eltern möglich.<br />

Luxemburgische Vereinigung für palliative Pflege, Sterbe- und Trauerbegleitung<br />

hat unter anderem folgende Angebote:<br />

� Trauerberatung und -gruppen für Verwitwete, Eltern, die ein Kind verloren haben sowie<br />

für Kinder und Jugendliche, die ein Elternteil oder ein Geschwister verloren haben.<br />

� Selbsthilfegruppe für Familien mit chronisch kranken oder behinderten Kindern.<br />

72


Behinderte oder kranke Kinder<br />

Es gibt eine Reihe von Vereinigungen für Eltern, die Kinder mit speziellen Problemen<br />

haben:<br />

Kontaktadressen:<br />

� Association pour Déficients visuels<br />

2 rue d’Oetrange L-5411 Canach<br />

� 35 92 20 / Fax 35 96 45<br />

redingcl@pt.lu<br />

� Association des parents de personnes atteintes<br />

d’autisme de Luxembourg asbl<br />

� 621 637 975 (Mad. Leisen-Glesener Sylvie)<br />

info@appaal.lu<br />

www.appaal.lu<br />

� Association pour la Spina Bifida<br />

5 Chemin de Bousberg L-7763 Bissen<br />

� 85 91 88 (Rita Szkolik-Hillmann / répondeur)<br />

Fax 85 85 40<br />

www.spina-bifida.lu<br />

� Mateneen Doheem asbl Info conseil handicap<br />

13 rue Dr. J-P. Glaesener L-9235 Diekirch<br />

� 80 36 34 / Fax 26 80 35 60<br />

mado@iha.lu<br />

� Association des Parents d'Enfants<br />

Mentalement Handicapés (APEMH)<br />

10 rue du château L-4976 Bettange/Mess<br />

� 37 91 91 1 / Fax 37 93 94<br />

apemh@apemh.lu<br />

www.apemh.lu<br />

� Info-Handicap asbl<br />

� 36 64 66 / Fax 36 08 85<br />

info@iha.lu<br />

www.info-handicap.lu<br />

73<br />

Lars<br />

Lars ist querschnittgelähmt.<br />

Er wurde mit Spina Bifida geboren.<br />

Unterstützung und Beratung


Unterstützung und Beratung<br />

� Fondation „Aide aux enfants atteints d'un cancer“<br />

Fondation „Hëllef fir kriibskrank Kanner“<br />

168 rue de Romains L-8041 Strassen<br />

� 31 31 70 / Fax 31 97 31<br />

contact@fondatioun.lu<br />

www.fondatioun.lu<br />

� Een Härz fir kriibskrank Kanner<br />

10 rue Helpert L-8710 Boevange/Attert<br />

� 51 46 29-26<br />

secretariat@kriibskrankkanner.lu<br />

www.kriibskrankkanner.lu<br />

� Initiativ Neurodermitiskrank Kanner an Erwuessener (INKE)<br />

35 rue J.F. Kennedy L-7327 Steinsel<br />

� Trisomie 21 Lëtzebuerg asbl<br />

B.P. 18 L-6901 Roodt/Syre<br />

Chantal Mersch (secrétaire) � 26 78 74 51 / 621 737 287 (secrétariat, fax,<br />

répondeur)<br />

info@trisomie21.lu<br />

www.trisomie.lu<br />

� Association Luxembourgeoise des Enfants Cardiaques<br />

17 Cité Wakelter 6982 Oberanven<br />

� 691 84 28 36<br />

email: info.alaec@pt.lu / www.alaec.lu<br />

74


Familienhelferin (Aide familiale)<br />

Diese unabhängige a.s.b.l. ist Mitglied der CARITAS Föderation. Der Dienstleistungsservice<br />

vermittelt überall im Land auf Anfrage eine Familienhelferin, die die Mutter unterstützt oder<br />

ersetzt im Falle von Krankheit oder Krankenhausaufenthalt, also z.B. auch bei<br />

Krankenhausaufenthalt oder Bettruhe zu Hause wegen Schwangerschaftskomplikationen,<br />

sowie nach einer Hausgeburt oder einer ambulanten Geburt.<br />

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten nicht. Die Bezahlung wird nach dem<br />

Familieneinkommen berechnet.<br />

Familjencenter - C.P.F.<br />

Aus dem breitgefächerten Angebot möchten wir an dieser Stelle nur einiges hervorstreichen.<br />

Das CPF wurde 1980 als kirchliche Dienststelle ins Leben gerufen. Es besteht eine<br />

enge Zusammenarbeit mit dem Familienministerium.<br />

Partner-, Familien- und Lebensberatung<br />

Auf Anfrage in Krisensituationen, bei Partnerschaftsproblemen, bei persönlichen<br />

Schwierigkeiten.<br />

Treffpunkt für Männer<br />

Offene Treffen für Männer in Trennungs- oder Scheidungssituationen.<br />

Familien-Mediation<br />

Mediation ist ein vor- und aussergerichtlicher Weg der Konfliktbearbeitung. Diese bezieht<br />

sich u.a. auf alle persönlichen und sachlichen Folgen der Trennung und Scheidung.<br />

Im Gegensatz zu Beratung/Therapie geht es nicht um Aufarbeitung erfahrener<br />

Verletzungen und Schuldzuweisungen, sondern um die zukünftige Regelung gemeinsamer<br />

Entschei-dungsbereiche.<br />

Gruppen für Frauen in Trennung und Scheidung<br />

Die Abende sind speziell auf die besonderen Bedürfnisse der Getrenntlebenden und<br />

Geschiedenen abgestimmt wie: emotionale Folgen der Trennung, Reaktionen der<br />

Umgebung sowie der Kinder auf die Scheidung, soziale Kontakte, Suche nach Lösungen<br />

der persönlichen Probleme, Lebensplanung usw.<br />

Die Gruppe richtet sich an Frauen, die mit anderen Betroffenen gemeinsam den Weg aus<br />

der Trauer gehen wollen.<br />

Auch Wochenendaktivitäten für Väter-Söhne, Mütter-Töchter werden angeboten.<br />

75<br />

Weitere Auskünfte<br />

� 40 49 49<br />

Fax: 40 21 31-339<br />

Familjencenter C.P.F<br />

3 Place du Théatre<br />

L-2441 Luxembourg<br />

� 474 544/ Fax: 222 206<br />

info@familljencentercpf.lu<br />

www.familljencenter.lu<br />

� 26 36 1777<br />

Fax: 26 36 1780<br />

esparole@pt.lu<br />

Familjencenter C.P.F<br />

Kleederstuff (Kinder bis 2 J.)<br />

306 rue de Rollingergrund<br />

L-2613 Luxembourg<br />

Josiane Schiltz<br />

� 260 208 27<br />

Unterstützung und Beratung


Patientevertriedung asbl<br />

18 rue Dicks<br />

L-1417 Luxembourg<br />

� 49 14 57-1<br />

Fax: 49 14 58<br />

www.patientevertriedung.lu<br />

Planning familial<br />

4 rue G.C. Marshall<br />

L-2181 Luxemburg<br />

Luxembourg � 48 59 76<br />

Esch/Alzette� 54 51 51<br />

Ettelbrück � 81 87 87<br />

Dudelange � 51 46 15<br />

Unterstützung und Beratung<br />

Patientevertriedung asbl<br />

Ziel dieser Vereinigung ist es, zu einem Konsens beizutragen, wenn Probleme zwischen<br />

Patient und Arzt auftreten. Sie klärt Patienten über ihre Rechte und Pflichten auf und gibt<br />

Beistand bei Problemen. (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9:00 - 11:30 Uhr und<br />

14:00 - 17:00 Uhr.)<br />

Planning familial<br />

Diese Dienststelle bietet unter anderem:<br />

� Schwangerschaftskonfliktberatung<br />

� Eheberatung<br />

� Einzel- und Gruppenpsychotherapie<br />

Ein ausführliches Programm aller Kurse und Veranstaltungen kann angefragt werden.<br />

getty images<br />

76


Haus 89 Liewens- Partner- a Familljeberodung<br />

Das Beratungsangebot wendet sich an Menschen, die Probleme haben:<br />

� mit sich selbst: eigene Möglichkeiten und Grenzen, Selbstwertgefühl, Sexualität...<br />

� mit anderen: Familie, Partner, Kinder, Kollegen, Vorgesetzte...<br />

�in besonderen Situationen: Trennung, Scheidung, Arbeitslosigkeit, Krankheit,<br />

Pensionierung, Einsamkeit...<br />

Beratung in Form von Einzel-, Paar und Familiengesprächen, Selbsterfahrungs gruppen,<br />

Unterstützung beim Aufbau von Selbsthilfegruppen.<br />

Centre de formation pour femmes, familles et<br />

familles monoparentales (CFFM)<br />

Hier ein Auszug aus dem Programm:<br />

Fraen sichen en Nei Ufank<br />

Denken Sie an Neuorientierung oder Wiedereinstieg in das Berufsleben, an Weiterbildung?<br />

Das CFFM berät bei der Suche nach neuen Wegen und vermittelt Hilfe zur Selbsthilfe.<br />

Einzelgespräche nach telefonischer Vereinbarung.<br />

Beratung<br />

Dieses Angebot der psychologischen und pädagogischen Beratung wendet sich:<br />

� an Frauen in persönlicher oder ehelicher Krise<br />

� an Eltern, in Fragen betreffend der Kindererziehung<br />

� an alleinerziehende Eltern<br />

Dispensaire des nourrissons<br />

In den Säuglingsfürsorgestellen bieten ein Arzt/eine Ärztin, eine Krankenschwester und<br />

eine Assistante d'hygiène sociale kostenlose Beratung für Eltern mit Babys und<br />

Kleinkindern. Entwicklung und Gewicht der Kinder werden überwacht, Ernährungsrat -<br />

schläge werden gegeben. Die Säuglingsfürsorgestelle behandelt keine kranken Kinder.<br />

Geöffnet sind die Fürsorgestellen in den größeren Ortschaften einmal wöchentlich und in<br />

den kleineren einmal monatlich. Informationen sind der Tagespresse zu entnehmen oder<br />

unter www.ligue.lu.<br />

77<br />

Information und<br />

Anmeldung:<br />

Mo - Fr: 8:15-12:00 Uhr<br />

Beratungszeiten:<br />

09:00-18:00 Uhr<br />

89 rue d'Anvers<br />

L-1130 Luxembourg<br />

� 40 37 17<br />

Fax 49 65 04<br />

www.haus89.lu<br />

Centre pour femmes<br />

et familles monoparentales<br />

95 rue de Bonnevoie<br />

L-1260 Luxembourg<br />

� 49 00 51-1<br />

Ligue Médico-Sociale<br />

Dispensaire des nourrissons<br />

Centre � 48 83 33-1<br />

Nord � 81 92 92-1<br />

Sud � 54 46 46-1<br />

www.ligue.lu<br />

Unterstützung und Beratung


Fondation Pro Familia<br />

5 rte de Zoufftgen<br />

L-3598 Dudelange<br />

� 51 72 72<br />

Femmes en détresse<br />

� 49 08 77<br />

Fraënhaus Lëtzebuerg<br />

� 44 81 81<br />

Meederchershaus<br />

� 29 65 65 / Fax 48 86 27<br />

Foyer Sud - Fraën an Nout<br />

� 54 57 57 / Fax 53 06 61<br />

Foyer NOEMI<br />

Centre d’accueil pour jeunes filles<br />

� 47 14 60 / Fax 22 45 10<br />

Maison Norbert Ensch<br />

Groupe Zoé<br />

� 27 07 34 / 27 07 34-55<br />

maison.ensch@croix-rouge.lu<br />

Foyer Paula Bové<br />

� 49 10 17 / Fax 40 98 17<br />

Hôtel Maternel<br />

� 405 438 / Fax 26 89 79 83<br />

Centre meternel du Foyer Sichem<br />

� 33 25 96 / Fax 33 62 20<br />

Eeschweller Haus - Edith Stein<br />

� 26 95 09 40 / Fax 26 95 09 10<br />

info viol � 49 58 54<br />

Unterstützung und Beratung<br />

Frauen und Kinder in Not<br />

Fondation Pro Familia<br />

Die Stiftung verwaltet das Familienzentrum Betlehem, in dem ein Aufnahmezentrum für<br />

Kinder und ein Frauenhaus funktioniert.<br />

Femmes en détresse / Fraenberodungstelefon + Büro<br />

Beratung für Frauen in Not, bei persönlichen und anderen Problemen, juristische<br />

Information. Die Vereinigung verwaltet das "Fraenhaus Letzebuerg", ein Zufluchtsort für<br />

geschlagene Frauen und ihre Kinder und das "Meederchershaus", welches junge<br />

Mädchen aufnimmt, die geschlagen oder körperlich bzw. seelisch missbraucht werden. In<br />

der Beratungsstelle wird den Mädchen zugehört, sie werden informiert und beraten, künftige<br />

Schritte werden zusammen mit ihnen geplant.<br />

Foyer Sud - Fraën an Nout<br />

Information für Frauen in Not, Unterkunft, Beratung nach Vereinbarung.<br />

Foyer Noémie<br />

Die Vereinigung begleitet schwangere Mädchen/Frauen, die in einer sehr schwierigen<br />

Situation sind, insbesondere wenn sie eine anonyme Geburt wünschen und bietet ihnen<br />

Unterkunft.<br />

Groupe Zoé<br />

Mutter-Kind-Haus für schwangere Jugendliche und minderjährige Mütter mit ihren Babys.<br />

Fondation Maison de la Porte ouverte<br />

Die Vereinigung verwaltet den "Foyer Paula Bové", das "Hôtel Maternel", den "Foyer<br />

Sichem" und das "Roud Haus", welche Mädchen und Frauen mit ihren Kindern in schwierigen<br />

Situationen Begleitung und Unterkunft bieten.<br />

Info viol<br />

Notdienst für vergewaltigte Frauen, sofortige Aufnahme, ärztliche Untersuchung und Attest,<br />

psychologische Betreuung danach.<br />

78


Lebensfähiges Kind<br />

Unsere Verbesserungsvorschläge<br />

Die momentane Definition erklärt ein Neugeborenes für lebensfähig, wenn die Schwanger schaft sechs Monate gedauert hat (28 Wochen<br />

von der letzten Monatsblutung an gerechnet). Durch neue Bemühungen in der Intensivmedizin können auch Babys überleben, die vor<br />

dieser Frist geboren wurden. Angesichts dieser Tatsache drängt sich eine Anpassung dieser Definition an diejenige der WHO auf.<br />

Hebammenbetreuung<br />

Seit 1995 sind bei der Schwangeren vorsorge unter suchung auch Hebam men besuche vorgesehen. Es ist eine wichtige Forderung des<br />

Heb am men verbandes, dass vollständige Hebam men tarife eingeführt werden, wie in anderen EU-Mitglieds ländern, die es den Hebam -<br />

men ermöglichen, ihren Beruf im vollen Umfang auch freiberuflich auszuüben. Unter suchungen im Ausland haben gezeigt, dass<br />

Hebammen betreuung in der Schwanger schaft oft Klinik einweisungen bei Schwan ger schafts komplika tionen vermeiden konnten. Auch<br />

viele gesunde Schwangere fühlen sich gut aufgehoben unter der Betreuung einer Hebammen, deren Berufsausrichtung hauptsächlich<br />

auf die physiologischen Aspekte rund um die Geburt konzentriert ist.<br />

Humanisierung der Geburtshilfe<br />

Um der zunehmenden Technisierung der Geburtshilfe und der damit verbundenen Entmenschlichung entgegenzuwirken, wurden internationale<br />

Empfehlungen auf der Basis der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse verabschiedet.<br />

m April 1985 hat die Weltgesundheitsorganisation auf einer interregionalen Konferenz in Fortaleza Empfehlungen über bedarfsgerechte<br />

Geburtstechnologie festgehalten unter dem Titel: Geburt ist keine Krankheit<br />

Aus den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation möchten wir folgende Punkte herausgreifen.<br />

� Die ganze Bevölkerung sollte über die verschiedenen Verfahren der Geburtenbe treuung informiert werden, damit jeder Frau ermöglicht<br />

wird, die ihr zusagende Form der Geburtenbetreuung zu wählen.<br />

� Die von einem Krankenhaus versorgte Bevölkerung sollte über die Entbin dungspraktiken in Krankenhäusern (Kaiserschnittquoten<br />

usw.) informiert werden.<br />

� Die Geburt sollte niemals aus Bequemlichkeitsgründen eingeleitet werden, und die Einleitung der Wehen muss speziellen medizinischen<br />

Indikationen vorbehalten bleiben. In keiner Region der Welt sollten die Wehen in mehr als 10 Prozent der Entbindungen<br />

künstlich eingeleitet werden. Es gibt keinerlei Beweise dafür, dass eine routinemäßige elektronische Fetusüber wachung während<br />

der Geburt einen positiven Effekt auf das Schwangerschaftsergebnis hat. Eine elektronische Fetusüberwachung sollte nur in sorgfältig<br />

ausgewählten medizinischen Fällen (in Zusammenhang mit hohen Perinatal sterblichkeitsquoten) und nach Einleitung der<br />

Wehen vorgenommen werden.<br />

� Die Gebärenden sollten während der Wehen und der Entbindung nicht in eine horizontale Position gebracht werden. Vielmehr sollten<br />

sie ermutigt werden, während der Wehen umherzugehen, und jede Frau muss frei entscheiden können, welche Stellung sie während<br />

der Entbindung einnehmen will.<br />

79


� Das neugeborene Kind muss bei der Mutter bleiben, wenn immer beider Gesundheitszustand dies erlaubt. Eine Trennung gesunder<br />

Neugeborener von der Mutter läßt sich mit keinerlei Beobachtungsverfahren rechtfertigen.<br />

� Mit dem Stillen sollte, wenn möglich, unmittelbar nach der Geburt begonnen werden, noch bevor die Mutter den Kreisssaal verläßt.<br />

Das europäische Parlament hat im Juli eine Resolution (Dok. B-2-712-86) angenommen, die so genannte Charta der Rechte der<br />

Gebärenden, aus der wir einige Abschnitte zitieren möchten:<br />

Das Europäische Parlament,<br />

� in der Erwägung, dass der Geburt in den meisten Fällen durch Rückgriff auf unnötige medizinische Maßnahmen Spontaneität und<br />

Natürlichkeit genommen wurde;<br />

� in der Erwägung, dass die traditionelle Medizin bisher nicht immer in der Lage war, sich mit der Geburt als natürlichem physiologischem<br />

Vorgang zu befassen...<br />

� in dem Bewußtsein, dass die derzeitige Struktur des Gesundheitswesens in vielen Fällen die Komplikation von Geburt und<br />

Geburtswehen und dadurch die vermehrte Notwendigkeit ärztlicher Hilfe zur Folge hat...<br />

� fordert, dass jede Geburt - vom Beginn der Schwangerschaft bis zur Geburt - von einer Charta der Rechte der Gebärenden<br />

geschützt wird;<br />

� fordert schließlich, dass die Kommission unverzüglich einen Vorschlag in diesem Sinne vorlegt, in dem folgendes vorgesehen ist:<br />

�die Wahl des Ortes (zu Hause, im Krankenhaus), der Art und Weise (Position) des Geburtsablaufs und der Art der<br />

Säuglingsernährung;<br />

�eine Betreuung zu Hause im Falle einer Hausgeburt;<br />

�die Möglichkeit, zum gegebenen Zeitpunkt zu gebären, d.h. ohne dass die Wehen beschleunigt oder verzögert werden, und folglich<br />

auch außerhalb der Arbeitszeiten des Personals, am Sonntag, nachts und während der Feiertage...<br />

� fordert ferner, dass die zuständigen medizinischen Einrichtungen<br />

�regelmäßig Daten über die Erkrankungs- und Sterblichkeitsraten von Säuglingen und Wöchnerinnen, über die Geburtsmethoden,<br />

über die Verwendung von Medikamenten während der Wehen und ferner statistische Angaben über die betreuten Personen zur<br />

Verfügung stellen;<br />

Die vollständigen Texte sind über die Initiativ Liewensufank zu beziehen. Wir fordern, dass diesen Empfehlungen bei der Aufstellung<br />

von Gesundheits plänen in Luxemburg Rechenschaft getragen wird und sie in die Praxis umgesetzt werden.<br />

Stillförderung<br />

Stillförderungsprogramm<br />

Ein nationales Stillförderungsprogramm wurde für 2006-2010 erstellt, das den Empfehlungen der Innocenti Deklaration und den WHA-<br />

Resolutionen Rechnung trägt:<br />

Für eine optimale mütterliche und kindliche Ernährung und Gesundheit müssten weltweit alle Frauen in die Lage versetzt werden, 6<br />

Monate voll stillen zu können (voll stillen heißt, dass keine zusätzlichen Getränke oder Nahrungsmittel dem Säugling verab reicht werden;<br />

der Säugling sollte häufig und ohne zeitliche Begrenzung angelegt werden). Danach sollten die Kinder bis zum Alter von zwei<br />

Jahren oder darüber hinaus weitergestillt werden und eine geeignete Beikost erhalten. Diese Form der Kinderernährung sei ideal. Sie<br />

könne sich durchsetzen bei einer angemessenen Umgebung und optimaler Unterstützung der Frauen, sagt die Innocenti Deklaration.<br />

Das Vertrauen von Frauen in ihre eigene Stillfähigkeit müsse gestärkt werden - vor allem auch dadurch, dass die oft spitzfindigen und<br />

indirekten Argumente gegen das Stillen zurückgedrängt werden. Des Weiteren müssen Stillhinder nisse im Gesundheitssystem, am<br />

Arbeitsplatz und in der Gemeinschaft beseitigt werden.<br />

Der nationale Aktionsplan soll mit ausreichenden Mitteln finanzieller und personeller Natur ausgestattet sein um seine Umsetzung zu ermöglichen.<br />

80


Stillfreundliche Krankenhäuser<br />

Von UNICEF und WHO wurde 1992 in Europa die Initiative babyfreundliche Kliniken gestartet mit dem globalen Ziel das Stillen überall auf<br />

der Welt zu fördern. Kliniken werden als babyfreundlich ausgezeichnet, wenn sie folgende 10 Punkte in die Praxis umgesetzt haben:<br />

1. Schriftliche Richtlinien zur Stillförderung, die dem gesamten Pflegepersonal in regelmäßigen Abständen nahe gebracht werden.<br />

2. Das gesamte Mitarbeiter/innen-Team ist in Theorie und Praxis so geschult, dass es diese Richtlinien zur Stillförderung mit Leben<br />

erfüllen kann.<br />

3. Alle schwangeren Frauen werden über Vorteile und Praxis des Stillens informiert.<br />

4. Den Müttern ermöglichen, unmittelbar ab Geburt ununterbrochenen Hautkontakt mit ihrem Baby zu haben, mindestens eine Stunde<br />

lang oder bis das Baby das erste Mal gestillt wurde.<br />

5. Den Müttern wird das korrekte Anlegen gezeigt und ihnen erklärt, wie sie ihre Milchproduktion aufrechterhalten können, auch im Falle<br />

einer Trennung von ihrem Kind.<br />

6. Neugeborenen Kindern werden weder Flüssigkeiten noch sonstige Nahrung zusätzlich zur Muttermilch gegeben, wenn es nicht aus<br />

gesundheitlichen Gründen angezeigt ist.<br />

7. Rooming-in wird praktiziert - Mutter und Kind wird erlaubt zusammenzubleiben - 24 Stunden am Tag.<br />

8. Das Stillen nach Bedarf wird ermuntert.<br />

9. Gestillten Kindern wird kein Gummisauger oder Schnuller gegeben.<br />

10. Die Entstehung von Stillgruppen wird gefördert und Mütter werden bei der Entlassung aus der Klinik oder Entbindungseinrichtung<br />

mit diesen Gruppen in Kontakt gebracht.<br />

Im Moment sind 3 der 5 luxemburgischen Entbindungskliniken international anerkannte babyfreundliche Kliniken. Es sind dies:<br />

� die Maternité Grande-Duchesse Charlotte in Luxemburg<br />

� die Maternité du Centre Hospitalier du Nord Clinique Saint-Joseph in Wiltz<br />

� die Maternité des CHEM (Centre Hospitalier Emile Mayrisch) in Esch<br />

Der Gesundheitsminister empfiehlt, dass alle Kliniken in Luxemburg babyfreundlich werden.<br />

Kodex der WHO<br />

Eine weitere Anpassung des großherzoglichen Reglementes vom 20.11.93 an den Text der Weltgesundheitsorganisation und an ihre<br />

nachfolgenden relevanten Resolutionen, würde das Stillen noch besser schützen.<br />

Vaterschaftsurlaub<br />

Ein längerer Vaterschaftsurlaub für verheiratete und nicht-verheiratete Männer (z.B. zwei Wochen wie in Norwegen oder Frankreich),<br />

würde dem Vater ermöglichen, mehr in die Beziehung zum Neugeborenen einzusteigen. Auch wird der Vater in dieser Umstellungs -<br />

phase zu Hause als Unter stützung und Hilfe gebraucht.<br />

81


Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben<br />

� Die Zeit, die Mütter nach der Geburt mit ihrem Baby verbringen können, kann für viele Frauen durch die Einführung des Elternurlaubs<br />

ausgedehnt werden. Die Möglichkeit, dass der Vater auch einen Anspruch von 6 Monaten hat, ist ein erster Schritt zu mehr Gleichheit<br />

bei der Kindererziehung. Wir widersetzen uns allen Bestrebungen, den Elternurlaub zu kürzen<br />

� Die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit müsste für Mann und Frau in allen Berufssparten geregelt und ermöglicht werden. Überhaupt müssten<br />

flexiblere Arbeitskontrakte auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen möglich sein. Eine Arbeitsreduzierung ohne Gehaltsverlust könnte<br />

die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben fördern.<br />

� Die Ungleichheiten zwischen Eltern, die beim Staat eingestellt sind und denen, die bei privaten Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen tätig<br />

sind, müssten behoben werden, in Bezug auf unbezahlten Urlaub und Arbeitsplatzgarantie für alle Eltern nach Erziehungsurlaub im<br />

privaten und öffentlichen Sektor.<br />

� Die vorgesehenen Urlaubstage zur Pflege eines kranken Kindes sind nicht ausreichend. Anzustreben sind so viele Tage, dass sie<br />

den jährlichen Krankheitstagen eines kleinen Kindes entsprechen, um kranken, kleinen Kindern wechselnde, unbekannte Bezugs -<br />

personen zu ersparen.<br />

� Die Initiativ Liewensufank stellt fest, dass immer mehr junge Erwachsene zeitlich begrenzte Arbeitskontrakte haben, welche sie von<br />

einer Reihe Maßnahmen für Familien ausschließen. Diese berufliche Unsicherheit wirkt sich sicher negativ auf die Familienplanung<br />

aus.<br />

Insgesamt müsste dieser Vereinbarkeit, wie sie in europäischen Texten gefordert wird, mehr Gewicht gegeben werden.<br />

<strong>Finanzielle</strong> Unterstützung der Familien<br />

� Die Erziehungszulage honoriert nicht ausreichend den Arbeitseinsatz des Elternteils, der das Kind erzieht und den Haushalt führt. Sie<br />

entschädigt nicht den Verdienstausfall einer/eines nicht mehr berufstätigen Mutter/Vaters.<br />

� Die zeitlich beschränkte Maßnahme, die Indexierung der Familienzulagen auszusetzen, muss schnellstmöglich aufgehoben werden<br />

und eine Anpassung angestrebt werden, damit die Eltern welche die zukünftigen Erwerbstätigen erziehen, nicht weiter benachteiligt<br />

sind und noch mehr an Kaufkraft verlieren.<br />

Benennung eines nicht ehelichen Kindes<br />

In unseren Gesetzestexten gibt es immer noch die Bezeichnung "enfant naturel" oder schlimmer "enfant illégitime". Diese Bezeichnung<br />

sollte schnellstens geändert werden in allen Gesetzestexten, auch um den Empfehlungen des Kinderrechtskomitees in Genf vom Januar<br />

2005 und den dort von der Regierung abgegebenen Zusagen Genüge zu leisten.<br />

82


copyright Initiativ Liewensufank a.s.b.l.<br />

2010/2011

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