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Gesetzgebung - Finanzielle Beihilfen

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§ Code du Travail<br />

§<br />

Bestimmungen<br />

für berufstätige Frauen<br />

Art. L.332-1- 332-4<br />

Code du Travail<br />

Art. L.331-2<br />

Art. L.332-2<br />

Modellbrief unter<br />

www.csl.lu/modeles-types<br />

nach der Geburt<br />

Mutterschutzgesetz<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

Der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt beträgt acht Wochen. Bei Frühgeburten (weniger<br />

als 37 Schwangerschaftswochen) oder Mehrlings geburten wird er auf 12 Wochen verlängert.<br />

Auch während dieser Abwesenheit bleibt das Anrecht der Frau auf die volle Jahres -<br />

gratifikation erhalten und sie hat Anrecht auf vollen Jahresurlaub.<br />

Wurde das Baby vor dem errechneten Termin geboren, so werden die ver passten "pränatalen<br />

Urlaubstage" an den postnatalen Mutterschaftsurlaub angehängt. Dies gilt sowohl für<br />

einige Tage wie für eine längere Zeitspanne (bis zu 8 Wochen) bei einem frühgeborenen<br />

Baby.<br />

Stillurlaub<br />

Stillende Mütter haben Anrecht auf 4 zusätzliche Wochen Mutterschutzurlaub. Der<br />

Gesamturlaub (prä- und postnatal) kann aber nicht länger als 20 Wochen sein. Ein Kumul<br />

ist leider nicht möglich (z.B. bei frühgeborenen Zwillingen, die gestillt werden).<br />

Damit das Anrecht auf Stillurlaub besteht, muss das Stillen durch ein ärztliches Attest belegt<br />

sein, das nicht vor der 5. Woche nach der Geburt ausgestellt werden kann und welches vor<br />

der siebten Wochen nach der Geburt an den Arbeitgeber mit eingeschriebenem Brief<br />

geschickt wird . Auch die Unterschrift des Arbeitgebers auf der Kopie des ärztlichen Attestes<br />

gilt als Empfangsbestätigung.<br />

Dieses Attest muss auch an die Caisse nationale des prestations familiales (1A, bld Prince<br />

Henri, 1724 Luxemburg) geschickt werden, wenn congé parental beantragt wird.<br />

Die Frauen erhalten eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Die Krankenkassen<br />

werden von staatlicher Seite für die Aufwändungen entschädigt.<br />

Der Kündigungsschutz<br />

Der Kündigungsschutz für die Frau<br />

erstreckt sich bis 12 Wochen nach der<br />

Geburt.<br />

48<br />

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