Gesetzgebung - Finanzielle Beihilfen
Gesetzgebung - Finanzielle Beihilfen
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Mobbing<br />
Diskrimination und Belästigung<br />
wegen<br />
Schwangerschaft oder Stillzeit<br />
Wenn Sie Ihren rechtlich zugesicherten<br />
Schutz nutzen und dadurch<br />
von Kollegen/innen oder Vorge -<br />
setzten unter Druck gesetzt werden,<br />
sich diskriminiert oder deswegen<br />
belästigt fühlen, können Sie sich an<br />
eine der untenstehenden Adres sen<br />
zwecks Unter stützung wenden, weil<br />
eine solche Behand lung nicht zulässig<br />
ist.<br />
Mobbing Beratungstelle<br />
des LCGB<br />
13 rue du Commerce<br />
BP 1208 L-1012 Luxembourg<br />
mobbing@lcgb.lu<br />
� 49 94 24 888<br />
Centre égalité de traitement<br />
(Zentrum für Gleichbehandlung)<br />
26, place de la Gare<br />
L-1616 Luxembourg<br />
info@cet.lu<br />
� 26 48 30 33<br />
fax : (+352) 26 48 38 73<br />
Schwangerschaft<br />
Schwere körperliche Arbeiten sind:<br />
� Arbeiten, welche die Schwangere einer physischen oder geistigen Ermüdung aussetzen.<br />
� Heben oder Befördern von Lasten, die mehr als 5 kg wiegen.<br />
� Wenn nach dem 5. Schwanger schaftsmonat keine Sitz gelegen heit für kurze Ruhe -<br />
pausen zur Verfügung steht.<br />
� Arbeiten, deren Ausführung ein häufiges Bücken, eine Hockstellung oder eine dauernd<br />
nach vorne gebeugte Haltung benötigen.<br />
� Arbeiten, bei denen Werkzeug oder Maschinen vorwiegend mit den Füßen betätigt werden.<br />
� Das Steuern von Transportmitteln (eigentlich das Fahren jeglicher Transportmittel, also<br />
auch Dienst fahrzeuge).<br />
� Fließbandarbeit und Akkordarbeit<br />
� Arbeiten, die Berufskrankheiten auslösen können.<br />
� Arbeiten, bei denen die Schwangere einem Unfallrisiko hauptsächlich durch Fallen oder<br />
Rutschen ausgesetzt ist.<br />
� Arbeiten, bei denen die werdende Mutter biologischen Substanzen wie Toxoplasmose -<br />
erregern oder Rötelviren ausgesetzt ist, sowie Arbeiten der Risikogruppen 2, 3, und 4<br />
laut Artikel 2 Punkt d des großherzoglichen Reglements vom 4.11.1994 über den Schutz<br />
der Arbeitnehmer/innen vor Risiken durch biologische Substanzen.<br />
� Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin chemischen Substanzen ausgesetzt ist, wie<br />
Quecksilber und seine Derivate, Kohlenmonoxyd, Blei und seine Derivate, zellteilungshemmende<br />
Medikamente und gefährliche chemische Substanzen, welche erwiesenermaßen<br />
über die Haut aufgenommen werden, sowie den Substanzen R40, R45, R46 und<br />
R47 (siehe großherzogliches Reglement vom 4.11.94 über krebserregende Stoffe)<br />
� Alle Arbeiten, welche Arbeitnehmerinnen in Kontakt bringen mit industriellen Verfahren,<br />
die im großherzoglichen Reglement über krebserregende Stoffe in der Annexe 1 aufgelistet<br />
sind (4.11.94)<br />
� Arbeiten in einer Überdruckatmosphäre<br />
� Unterirdische Minenarbeiten<br />
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