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Gesetzgebung - Finanzielle Beihilfen

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Mobbing<br />

Diskrimination und Belästigung<br />

wegen<br />

Schwangerschaft oder Stillzeit<br />

Wenn Sie Ihren rechtlich zugesicherten<br />

Schutz nutzen und dadurch<br />

von Kollegen/innen oder Vorge -<br />

setzten unter Druck gesetzt werden,<br />

sich diskriminiert oder deswegen<br />

belästigt fühlen, können Sie sich an<br />

eine der untenstehenden Adres sen<br />

zwecks Unter stützung wenden, weil<br />

eine solche Behand lung nicht zulässig<br />

ist.<br />

Mobbing Beratungstelle<br />

des LCGB<br />

13 rue du Commerce<br />

BP 1208 L-1012 Luxembourg<br />

mobbing@lcgb.lu<br />

� 49 94 24 888<br />

Centre égalité de traitement<br />

(Zentrum für Gleichbehandlung)<br />

26, place de la Gare<br />

L-1616 Luxembourg<br />

info@cet.lu<br />

� 26 48 30 33<br />

fax : (+352) 26 48 38 73<br />

Schwangerschaft<br />

Schwere körperliche Arbeiten sind:<br />

� Arbeiten, welche die Schwangere einer physischen oder geistigen Ermüdung aussetzen.<br />

� Heben oder Befördern von Lasten, die mehr als 5 kg wiegen.<br />

� Wenn nach dem 5. Schwanger schaftsmonat keine Sitz gelegen heit für kurze Ruhe -<br />

pausen zur Verfügung steht.<br />

� Arbeiten, deren Ausführung ein häufiges Bücken, eine Hockstellung oder eine dauernd<br />

nach vorne gebeugte Haltung benötigen.<br />

� Arbeiten, bei denen Werkzeug oder Maschinen vorwiegend mit den Füßen betätigt werden.<br />

� Das Steuern von Transportmitteln (eigentlich das Fahren jeglicher Transportmittel, also<br />

auch Dienst fahrzeuge).<br />

� Fließbandarbeit und Akkordarbeit<br />

� Arbeiten, die Berufskrankheiten auslösen können.<br />

� Arbeiten, bei denen die Schwangere einem Unfallrisiko hauptsächlich durch Fallen oder<br />

Rutschen ausgesetzt ist.<br />

� Arbeiten, bei denen die werdende Mutter biologischen Substanzen wie Toxoplasmose -<br />

erregern oder Rötelviren ausgesetzt ist, sowie Arbeiten der Risikogruppen 2, 3, und 4<br />

laut Artikel 2 Punkt d des großherzoglichen Reglements vom 4.11.1994 über den Schutz<br />

der Arbeitnehmer/innen vor Risiken durch biologische Substanzen.<br />

� Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin chemischen Substanzen ausgesetzt ist, wie<br />

Quecksilber und seine Derivate, Kohlenmonoxyd, Blei und seine Derivate, zellteilungshemmende<br />

Medikamente und gefährliche chemische Substanzen, welche erwiesenermaßen<br />

über die Haut aufgenommen werden, sowie den Substanzen R40, R45, R46 und<br />

R47 (siehe großherzogliches Reglement vom 4.11.94 über krebserregende Stoffe)<br />

� Alle Arbeiten, welche Arbeitnehmerinnen in Kontakt bringen mit industriellen Verfahren,<br />

die im großherzoglichen Reglement über krebserregende Stoffe in der Annexe 1 aufgelistet<br />

sind (4.11.94)<br />

� Arbeiten in einer Überdruckatmosphäre<br />

� Unterirdische Minenarbeiten<br />

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