Tüüfner Poscht Ausgabe 04 / 2008
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16<br />
AUS DEM GEMEINDERAT<br />
Wasserreglement von 1990 muss revidiert werden<br />
Die Revision des Wasserreglements mit Präzisierungen und Ergänzungen ist mit einer Anpassung der Gebühren verbunden.<br />
Das heute gültige «Reglement betreffend die<br />
Wasserversorgung» stammt aus dem Jahr<br />
1990. Im Jahr 2003 wurden nach der Totalrevision<br />
der Gemeindeordnung einige Neubenennungen<br />
vorgenommen; auf eine Gesamtrevision<br />
wurde jedoch verzichtet. Eine<br />
Totalrevision des Wasserversorgungsreglements<br />
inklusive Tarif ist dringend notwendig<br />
(organisatorische Veränderungen, neue<br />
gesetzliche und fachtechnische Vorgaben,<br />
Beseitigung von Lücken und Unklarheiten,<br />
Sicherung der Finanzierung).<br />
Inhaltliche Änderungen<br />
Das neue Wasserversorgungsreglement lehnt<br />
sich in der Gliederung an das Musterreglement<br />
des Branchenverbandes der Wasserversorgungen<br />
(Schweizerischer Verband des<br />
Gas- und Wasserfaches SVGW) an. Das Musterreglement<br />
wurde in zahlreichen Punkten<br />
an die Teufner Verhältnisse angepasst.<br />
Bei den meisten Ergänzungen gegenüber<br />
dem heutigen Reglement handelt es sich<br />
um Präzisierungen, die sich in der täglichen<br />
Arbeit der letzten Jahre als notwendig erwiesen<br />
haben: Definition von Aufgaben,<br />
Abgrenzung von Zuständigkeiten und Eigentumsverhältnissen,<br />
technische Vorgaben,<br />
genaue Abläufe und Fristen, etc. Im neuen<br />
Reglement sind nur wenige Bestimmungen<br />
aufgenommen worden, die von der bisherigen<br />
Praxis abweichen:<br />
n Die Kosten für den Bau von neuen Versorgungsleitungen<br />
für Baulanderschliessun-<br />
Wasser – ein kostbares Gut. Foto: HS<br />
Volksdiskussion<br />
Der Gemeinderat hat den revidierten Reglementsentwurf<br />
genehmigt und zuhanden<br />
der Volksdiskussion vom 1. bis 31. Mai<br />
<strong>2008</strong> verabschiedet. Eine Kurzfassung<br />
mit den wichtigsten Änderungen, der<br />
Reglementsentwurf, das Tarifblatt sowie<br />
das noch gültige Reglement können bei<br />
der Gemeindekanzlei, Gemeindehaus, 2.<br />
Stock, Büro 23 bezogen oder unter www.<br />
teufen.ch abgerufen werden. Wer in der<br />
Gemeinde wohnt, kann zu Sachvorlagen,<br />
die den Stimmberechtigten zu unterbreiten<br />
sind, dem Gemeinderat schriftlich Anträge<br />
einreichen. Die Einwohnerinnen und<br />
Einwohner sind eingeladen, von dieser<br />
Orientierung und Mitwirkungsmöglichkeit<br />
Gebrauch zu machen. Stellungnahmen<br />
und Anregungen sind bis spätestens 31.<br />
Mai <strong>2008</strong> schriftlich der Gemeindekanzlei<br />
einzureichen. gk.<br />
gen sind neu von den jeweiligen Grundeigentümern<br />
zu tragen. Damit folgt die Wasserversorgung<br />
der Praxis, die bei der Erschliesssung<br />
mit Strassen, Kanalisation und<br />
anderen Werken bereits angewendet wird.<br />
n Die Eigentums- und Finanzierungsregeln<br />
bei Hauszuleitungen werden für die ganze<br />
Hausanschlussleitung inkl. Anschlussstück<br />
an die Hauptleitung und Schieber vereinheitlicht.<br />
n Die Wasserversorgung stützt sich bezüglich<br />
Installationsbewilligungen zukünftig<br />
auf das allgemein zugängliche Register des<br />
Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches<br />
(SVGW) ab.<br />
n Die grösste Änderung betrifft das Fi-<br />
nanzierungsmodell: Bezüglich Finanzierung<br />
besteht ein Handlungsbedarf, weil grössere<br />
Investitionen in die Anlagen der Wasserversorgung<br />
anstehen. Dies führt ohne Massnahmen<br />
zu einem Anstieg der Verschuldung.<br />
Das neue Reglement sieht deshalb eine Zweiteilung<br />
der Finanzierung vor:<br />
1. Die Einwohnergemeinde Teufen als<br />
Eigentümerin der Anlagen der Wasserversorgung<br />
finanziert deren Bau und Erneuerung<br />
aus Steuermitteln und stellt diese<br />
Infrastruktur der Wasserversorgung zum<br />
Betrieb zur Verfügung.<br />
2. Zur Deckung der Betriebskosten der<br />
Wasserversorgung erhebt diese von den<br />
Kunden wiederkehrende Benützungsgebühren.<br />
Neue Gebührensätze<br />
werden angehoben<br />
n Die einmalige Anschlussgebühr wird neu<br />
auf die beanspruchte Leistung abgestimmt<br />
und anhand der effektiven Anschlussleistung<br />
und dem Löschwasserbedarf ermittelt.<br />
Die neuen Gebührenansätze werden gegenüber<br />
heute für kleinere Anschlussleistungen<br />
wenig, für grosse Anschlussleistungen deutlich<br />
angehoben.<br />
n Die jährliche Grundgebühr wird neu aufgrund<br />
der Zählergrösse bemessen und steht<br />
somit ebenfalls in einem Verhältnis zu der<br />
vom Kunden effektiv beanspruchten Leistung.<br />
Für Einfamilienhäuser wird die Gebührenhöhe<br />
belassen, für grössere Verbraucher<br />
wird die Gebühr angehoben.<br />
n Unverändert beibehalten wird die mengenabhängige<br />
Verbrauchsgebühr aufgrund<br />
des effektiven Wasserverbrauchs gemäss<br />
Wasserzähler des Kunden.<br />
n Damit die Gebühren noch besser den<br />
effektiv beanspruchten Leistungen entsprechen,<br />
sieht das Reglement zwei weitere Gebührenarten<br />
vor, nämlich eine jährliche Feuerschutzgebühr<br />
für Liegenschaften, die nicht<br />
an die Wasserversorgung angeschlossen sind<br />
und nur den Feuerschutz der Wasserversorgung<br />
beanspruchen sowie eine Bereitstellungsgebühr<br />
für saisonale Wasserbezüger<br />
oder Bezüger mit grossen Leistungsspitzen<br />
(z.B. Sprinkleranlagen). gk. n