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dr24 Uffeln - Stadt Ibbenbüren

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- 4 - Drucksache 24/2010<br />

Jahren 1972 und 1977 die Fertigung entsprechender Gutachten nicht vorsahen. Die Betrachtung<br />

der Immissionen erfolgt derzeit, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, auf der<br />

Ebene der einzelnen Anlage im Rahmen der Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Genehmigung<br />

nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG).<br />

Bei einer Betrachtung der Immissionen auf der Ebene der Bauleitplanung sind auf der<br />

Grundlage der jetzt gültigen Richtwerte sämtliche Immissionen aller Betreibe aufzunehmen<br />

und zusammen mit den potentiellen Erweiterungen zu berücksichtigen. Ebenfalls<br />

wäre erstmals eine Betrachtung der GE- und GI-Gebiete unter dem Aspekt der<br />

Störfallverordnung erforderlich. Entsprechende Gutachten sind nur mit einem erheblichen<br />

Aufwand möglich. Die Kosten hierfür sind derzeit nicht zu ermitteln, würden aber<br />

sicherlich im 5-stelligen Euro-Bereich liegen. Nach aktueller Einschätzung ist festzuhalten,<br />

dass bei einer gutachterlichen Neubewertung der Situation die Entwicklungschancen<br />

sowohl der bestehenden Betriebe als auch der vorhandenen Wohngebäude eingeschränkt<br />

werden. Die bereits konsultierten Fachämter sehen keine weitere bauliche<br />

Entwicklung für Wohngebäude über den Bestand hinaus.<br />

Planungsrecht<br />

Wie bereits in der Vorlage beschrieben, ist für die Neuausweisung von zusätzlichen<br />

Wohnbauflächen die entsprechende planungsrechtliche Grundlage zu schaffen. Als Instrumente<br />

kommen hierbei lediglich die Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB oder<br />

ein Bebauungsplan mit der dann erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes in<br />

Frage.<br />

1. Außenbereichssatzung<br />

In <strong>Uffeln</strong> sind bereits zwei Außenbereichssatzungen rechtskräftig. Hierbei handelt es<br />

sich zum einen um die Satzung Nr. 1 Am Flüddert und zum anderen um die Satzung Nr.<br />

25 Kronenburg. Diese Satzungen ermöglichen schon heute die Errichtung von Wohngebäuden<br />

gemäß § 35 (2) BauGB, ohne dass die Darstellung des Flächennutzungsplanes<br />

(i.d.R. landwirtschaftliche Fläche) zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt. Die Möglichkeit<br />

zur Ausweisung von weiteren Wohnbauflächen über das Instrument der Außenbereichssatzung<br />

wurde an dieser Stelle bereits ausgeschöpft. Weitere Außenbereichssatzungen<br />

dürfen insbesondere aus Gründen der Vermeidung der Entstehung von Splittersiedlungen<br />

im Sinne des § 35 (6) Satz 1 BauGB nicht erlassen werden. Zudem ist auch<br />

bei der Aufstellung von entsprechenden Satzungen die Sicherung von gesunden Wohn-<br />

und Arbeitsverhältnissen sicherzustellen, so dass in der Regel auch hierfür die Erarbeitung<br />

eines entsprechenden Immissionsgutachtens erforderlich würde.<br />

2. Bebauungsplan<br />

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht derzeit keine weiteren Wohnbereiche im<br />

Ortsteil <strong>Uffeln</strong> vor, die eine Entwicklung eines neuen Wohngebietes ermöglichen würden.<br />

Für eine Erstellung eines Bebauungsplanes ist somit zwingend die Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes erforderlich. Eine solche Änderung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt<br />

der Bezirksregierung, die die Übereinstimmung mit den Zielen und<br />

Grundzügen der Regionalplanung bescheinigt. Im rechtskräftigen Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan)<br />

sind derzeit keine Wohnsiedlungsbereiche (WSB) in <strong>Uffeln</strong> vorgesehen.<br />

Auch der derzeit im Entwurf vorliegende Gebietsentwicklungsplan sieht für<br />

den Ortsteil <strong>Uffeln</strong> keine solche Ausweisung vor. Dies bedeutet, dass im Sinne der Lan-

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