dr24 Uffeln - Stadt Ibbenbüren
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- 4 - Drucksache 24/2010<br />
Jahren 1972 und 1977 die Fertigung entsprechender Gutachten nicht vorsahen. Die Betrachtung<br />
der Immissionen erfolgt derzeit, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, auf der<br />
Ebene der einzelnen Anlage im Rahmen der Baugenehmigungsverfahrens bzw. der Genehmigung<br />
nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG).<br />
Bei einer Betrachtung der Immissionen auf der Ebene der Bauleitplanung sind auf der<br />
Grundlage der jetzt gültigen Richtwerte sämtliche Immissionen aller Betreibe aufzunehmen<br />
und zusammen mit den potentiellen Erweiterungen zu berücksichtigen. Ebenfalls<br />
wäre erstmals eine Betrachtung der GE- und GI-Gebiete unter dem Aspekt der<br />
Störfallverordnung erforderlich. Entsprechende Gutachten sind nur mit einem erheblichen<br />
Aufwand möglich. Die Kosten hierfür sind derzeit nicht zu ermitteln, würden aber<br />
sicherlich im 5-stelligen Euro-Bereich liegen. Nach aktueller Einschätzung ist festzuhalten,<br />
dass bei einer gutachterlichen Neubewertung der Situation die Entwicklungschancen<br />
sowohl der bestehenden Betriebe als auch der vorhandenen Wohngebäude eingeschränkt<br />
werden. Die bereits konsultierten Fachämter sehen keine weitere bauliche<br />
Entwicklung für Wohngebäude über den Bestand hinaus.<br />
Planungsrecht<br />
Wie bereits in der Vorlage beschrieben, ist für die Neuausweisung von zusätzlichen<br />
Wohnbauflächen die entsprechende planungsrechtliche Grundlage zu schaffen. Als Instrumente<br />
kommen hierbei lediglich die Außenbereichssatzung gemäß § 35 (6) BauGB oder<br />
ein Bebauungsplan mit der dann erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes in<br />
Frage.<br />
1. Außenbereichssatzung<br />
In <strong>Uffeln</strong> sind bereits zwei Außenbereichssatzungen rechtskräftig. Hierbei handelt es<br />
sich zum einen um die Satzung Nr. 1 Am Flüddert und zum anderen um die Satzung Nr.<br />
25 Kronenburg. Diese Satzungen ermöglichen schon heute die Errichtung von Wohngebäuden<br />
gemäß § 35 (2) BauGB, ohne dass die Darstellung des Flächennutzungsplanes<br />
(i.d.R. landwirtschaftliche Fläche) zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt. Die Möglichkeit<br />
zur Ausweisung von weiteren Wohnbauflächen über das Instrument der Außenbereichssatzung<br />
wurde an dieser Stelle bereits ausgeschöpft. Weitere Außenbereichssatzungen<br />
dürfen insbesondere aus Gründen der Vermeidung der Entstehung von Splittersiedlungen<br />
im Sinne des § 35 (6) Satz 1 BauGB nicht erlassen werden. Zudem ist auch<br />
bei der Aufstellung von entsprechenden Satzungen die Sicherung von gesunden Wohn-<br />
und Arbeitsverhältnissen sicherzustellen, so dass in der Regel auch hierfür die Erarbeitung<br />
eines entsprechenden Immissionsgutachtens erforderlich würde.<br />
2. Bebauungsplan<br />
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan sieht derzeit keine weiteren Wohnbereiche im<br />
Ortsteil <strong>Uffeln</strong> vor, die eine Entwicklung eines neuen Wohngebietes ermöglichen würden.<br />
Für eine Erstellung eines Bebauungsplanes ist somit zwingend die Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes erforderlich. Eine solche Änderung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt<br />
der Bezirksregierung, die die Übereinstimmung mit den Zielen und<br />
Grundzügen der Regionalplanung bescheinigt. Im rechtskräftigen Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan)<br />
sind derzeit keine Wohnsiedlungsbereiche (WSB) in <strong>Uffeln</strong> vorgesehen.<br />
Auch der derzeit im Entwurf vorliegende Gebietsentwicklungsplan sieht für<br />
den Ortsteil <strong>Uffeln</strong> keine solche Ausweisung vor. Dies bedeutet, dass im Sinne der Lan-