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Mutterschutzrecht - Beschäftigungsverbote<br />

in der Schwangerschaft<br />

Zur Abgrenzung der generellen Beschäftigungsverbote zum individuellen (ärztlichen) Beschäftigungsverbot<br />

I. Der aktuelle Anlass<br />

Seit einiger Zeit wenden sich zum Thema Beschäftigungsverbote<br />

in der Schwangerschaft des Öfteren Ärzte<br />

an das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt<br />

und schildern folgendes:<br />

Berufstätige Schwangere suchten die Arztpraxis auf und<br />

erkundigten sich in der Sprechstunde nach einem<br />

Beschäftigungsverbot. Hierzu äußerten die Patientinnen,<br />

dass im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Arbeitsbedingungen<br />

gegeben seien, die sie und ihr ungeborenes Kind<br />

gesundheitlich gefährden würden. Gelegentlich äußerten<br />

sie auch, dass das Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber oder<br />

zu anderen Beschäftigten des Unternehmens sehr angespannt<br />

sei und sie auf der Arbeit erheblichen psychischen<br />

Belastungen ausgesetzt seien. Einige Patientinnen seien<br />

<strong>von</strong> der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber direkt aufgefordert<br />

worden, sich vom Arzt ein Beschäftigungsverbot<br />

„geben“ zu lassen.<br />

Hauptsächlich sind die Patientinnen um ihr ungeborenes<br />

Kind besorgt und meinen, nur ein Arzt könnte ihnen in<br />

dieser Situation helfen. Dem ist aber nicht so. Der Arzt ist<br />

zwar angesichts des Vertrauensverhältnisses zwischen<br />

Patientin und Arzt zumindest aus Sicht der Schwangeren<br />

ein wichtiger Ansprechpartner für all ihre Sorgen während<br />

der Schwangerschaft, so auch für ihre Probleme am<br />

Arbeitsplatz. Aber das Durchsetzen der Arbeitsschutzvorschriften<br />

für Schwangere obliegt <strong>von</strong> Gesetzes wegen<br />

dem Arbeitgeber und der zuständigen Aufsichtsbehörde.<br />

Dem Arzt ist es jedoch nicht versagt, der Schwangeren<br />

auch dann behilflich zu sein, wenn die Aufgabe kraft<br />

Gesetzes dem Arbeitgeber und der Aufsichtsbehörde<br />

zugewiesen ist (näheres dazu im Abschnitt IV Nr. 2.).<br />

II. Arbeitsschutzvorschriften im Mutterschutzrecht<br />

Der Schutz werdender und stillender Mütter vor den<br />

Gefahren im Arbeitsleben ist umfassend durch gesetzliche<br />

Vorschriften geregelt. <strong>Die</strong> wichtigsten bei der<br />

Beschäftigung werdender und stillender Mütter zu beachtenden<br />

Rechtsvorschriften sind das Mutterschutzgesetz<br />

(MuSchG) 1 und die Verordnung zum Schutze der Mütter<br />

am Arbeitsplatz (MuSchArbV) 2 . Neben dem absoluten<br />

Kündigungsverbot und dem Schutz vor finanziellen<br />

Nachteilen enthalten diese Vorschriften eine Vielzahl<br />

<strong>von</strong> Regelungen zum Schutz werdender und stillender<br />

Mütter vor Gesundheitsgefahren und Überforderung am<br />

Arbeitsplatz. Hierzu zählen insbesondere die Gestaltung<br />

des Arbeitsplatzes (§ 2 MuSchG), die Beurteilung der<br />

Arbeitsbedingungen (§§ 1 und 3 MuSchArbV), die generellen<br />

Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung<br />

(§§ 4, 6 Abs. 3 und 8 MuSchG, §§ 4 und 5<br />

MuSchArbV) und die Schutzfristen vor und nach der Entbindung<br />

(§§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG). Zusätzlich<br />

besteht die Möglichkeit, dass der Arzt im Hinblick auf<br />

den individuellen Gesundheitszustand der werdenden<br />

Mutter ein individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot<br />

(§ 3 Abs. 1 MuSchG) attestiert. Ausgehend vom aktuellen<br />

Anlass beziehen sich die folgenden Erläuterungen vorrangig<br />

auf die für werdende Mütter geltenden Schutzvorschriften.<br />

1. Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes<br />

Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem<br />

Arbeitsverhältnis stehen, für weibliche in Heimarbeit<br />

Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, d. h für Arbeitnehmerinnen.<br />

So gilt es beispielsweise für weibliche<br />

Angestellte, Arbeiterinnen und weibliche Auszubildende.<br />

Es gilt für Arbeitnehmerinnen in Betrieben und Verwaltungen<br />

aller Art, in der Landwirtschaft, in Instituten, privaten<br />

Büros und Praxen usw., wenn der Arbeitsort im<br />

Bundesgebiet liegt.<br />

Das Mutterschutzgesetz gilt z. B. nicht für Hausfrauen,<br />

Selbständige, Schülerinnen in der Schule, Studentinnen<br />

an der Hochschule, Beamtinnen und Soldatinnen. Für<br />

Beamtinnen und Soldatinnen ist der Mutterschutz in entsprechenden<br />

Verordnungen geregelt.<br />

2. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Beurteilung der<br />

Arbeitsbedingungen<br />

Der Arbeitgeber hat eine werdende Mutter so zu beschäftigen<br />

und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen,<br />

Werkzeuge und Geräte so einzurichten, dass sie vor<br />

Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend<br />

geschützt ist (§ 2 MuSchG). Bei bestimmten Tätigkeiten<br />

ist der werdenden Mutter eine Sitzgelegenheit zum Ausruhen<br />

bereitzustellen oder Gelegenheit zur kurzen Unterbrechung<br />

der Arbeit zu geben, ggf. auch um sich unter<br />

geeigneten Bedingungen hinzulegen. Spätestens nach<br />

1 Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in<br />

der derzeit geltenden Fassung<br />

2 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) als Artikel 1 der Mutterschutz-Richtlinienverordnung vom 15.4.1997 (BGBl. I 782) in der<br />

derzeit geltenden Fassung<br />

Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 21 (<strong>2010</strong>) 5<br />

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