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Anschlag RATHAUS V e r h a n d l u n g s s c h r i f t - Stadt Bludenz

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d) den Jahresabschluss zu prüfen und der Generalversammlung hierüber zu<br />

berichten.<br />

e) die Dienstverträge leitender Angestellter und den Dienstpostenplan zu prüfen<br />

und der Geschäftsführung diesbezüglich Vorschläge zu erstatten.<br />

10) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Beirats ist binnen 14 Tagen eine<br />

Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu un-<br />

terzeichnen hat und die ohne Verzug den Mitgliedern in Abschrift zuzustellen<br />

ist. Erhebt kein Mitglied innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung Einspruch, so<br />

gilt die Niederschrift als genehmigt. Eine Kopie der genehmigten Niederschrift<br />

ist der <strong>Stadt</strong> <strong>Bludenz</strong> als Gesellschafterin zu überlassen.<br />

§ 8<br />

GESCHÄFTSJAHR, ERGEBNIS, FESTSTELLUNG<br />

1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt jeweils mit 01. Jänner und endet<br />

mit dem folgenden 31. Dezember.<br />

2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Eintragung der Gesellschaft<br />

in das Firmenbuch und endet am darauf folgenden 31. Dezember.<br />

3. Die Geschäftsführung hat in den ersten fünf Monaten jedes Geschäftsjahres<br />

für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.<br />

4. Über die Verwendung des Bilanzgewinnes ist durch Gesellschafterbeschluss<br />

zu entscheiden.<br />

§ 9<br />

TEILUNG UND ÜBERTRAGUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN<br />

Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar.

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