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Sitzung STEA 28.09.11 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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Zu (2)<br />

Von der Verwaltung wurde im mündlichen Vortrag auf Überlegungen der Neuapostolischen Kirche<br />

hingewiesen, den Einzugsbereich des Standortes <strong>Neukirchen</strong> zu vergrößern und dafür andere<br />

Kirchengemeinden aufzulösen. In dem Zusammenhang wurde auf die Kirchengemeinde Moers-<br />

Kapellen verwiesen.<br />

Dem Ausschuss wurde dadurch offensichtlich vermittelt, dass das Verkehrsaufkommen deutlich<br />

zunimmt. Dies wurde umso gravierender eingeschätzt als die Krefelder Straße und deren<br />

Anwohner ohnehin schon stark durch fließenden und ruhenden Verkehr belastet sind.<br />

In einem Gespräch zwischen der NAK und der Verwaltung wurden diese Punkte angesprochen.<br />

Mit Schreiben vom 11.07.2011 erfolgte seitens der NAK eine Klarstellung bezüglich des<br />

Einzugsbereiches („Es besteht keine Absicht weitere Gemeinden nach <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

einzugliedern“). Des weiteren wurde die Anzahl der Stellplätze auf dem eigenen Grundstück von<br />

26 auf 31 vergrößert.<br />

Das Schreiben sowie der überarbeitete Lageplan wurde per E-Mail an die Fraktionen gegeben mit<br />

der Bitte, diese insbesondere deren Mitglieder im <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss zur Kenntnis zu<br />

geben.<br />

Das Schreiben der NAK vom 11.07.2011 stellt eine Prognose im Sinne des Nachweises der<br />

erforderlichen Stellplätze dar (§ 51 BauO NRW). Zur Bewertung, ob die Anzahl der<br />

nachgewiesenen Stellplätze ausreichend ist, können empirische Erfahrungswerte herangezogen<br />

werden, wie sie in der einstigen Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW als Richtzahlen aufgelistet<br />

waren. Werden 31 Stellplätze nachgewiesen, so ist das ein Stellplatz je 10 Sitzplätze (genau: 9,68<br />

Sitzplätze). Die Relation Sitzplätze : Stellplätze ist damit günstiger als in den Richtzahlen genannt.<br />

Zu bedenken ist ferner, dass bei einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Grundsatz der<br />

Kausalität und Angemessenheit zu beachten ist. Es darf nur gefordert werden, was durch das<br />

Vorhaben ausgelöst wird.<br />

Die Verwaltung empfiehlt, die Beschlüsse zu fassen, um das Bauleitplanverfahren fortführen zu<br />

können.<br />

Anlage:<br />

1. Schreiben der NAK vom 11.07.2011<br />

2. Antrag auf Einleitung des Bauleitplanverfahrens<br />

3. Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

4. Entwürfe<br />

5. Begründung<br />

In Vertretung<br />

E c c a r i u s<br />

Erster Beigeordneter

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