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Sitzung STEA 28.09.11 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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TOP 12 - 2 -<br />

Stauseen dienen gegenwärtig vorrangig der Wasserbereitstellung für unterschiedliche Zwecke<br />

(z.B. Trinkwasserreservoir, Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen). Ihre Bedeutung wird steigen,<br />

da mit Hilfe des Wassers nicht nur Energie erzeugt, sondern auch gespeichert werden kann<br />

(Pumpspeicher). Allerdings wird die Funktion eines jeden Stausees durch die permanente Sedimentation<br />

zunehmend eingeengt, indem das Speichervolumen abnimmt (Verlust ca. 1% / a). So<br />

reichen die in Bau befindlichen Stauseen nicht aus, um den Verlust an Speichervolumen auszugleichen.<br />

Damit das Speichervolumen nicht zusehends reduziert wird, sind verschiedene Verfahren denkbar,<br />

um die Sedimente zu beseitigen. Eine Variante ist, den Grundablass der Staumauer zu öffnen und<br />

mit der so erzeugten starken Wasserströmung Sedimente in den Vorfluter (Unterlauf) zu verfrachten.<br />

Dies funktioniert nur, wenn die Sedimente bereits nahe der Staumauer liegen. Die Wirkung ist<br />

nur auf die unmittelbarere Nähe des Grundablasses beschränkt. Nachteile dieses Verfahrens sind,<br />

dass damit ein beträchtlicher Wasservorrat verloren geht und die starke Spülung den Unterlauf<br />

ökologisch belastet. Eine weitere Variante ist, die Sedimente mit Saugbagger oder Radlader (Voraussetzung:<br />

der Stausee liegt trocken) zu entfernen und dann zu beseitigen. Vor allem die Entsorgung<br />

der geförderten Sedimente ist mit hohen Kosten verbunden.<br />

Die technische Lösung von DB Sediments sieht vor, innerhalb des Stausees die Sedimente in die<br />

Nähe des Abflusses zu verlagern. Die Sedimente werden dann mit dem „betrieblichen Abfluss“<br />

(Abfluss zum Antrieb der Turbinen) permanent in den Vorfluter transportiert. Mit der kleinen Menge<br />

von Sedimenten wird eine Beschädigung der Turbinen etc. vermieden. Überdies wird dem Unterlauf<br />

in ökologisch verträglichen Mengen Sedimentmaterial zugeführt, wodurch wiederum dessen<br />

weitere Eintiefung verhindert werden kann.<br />

2. Anlass der Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

Die Firma DB Sediments benötigt insbesondere für die Erprobung und Vorführung ihrer Produkte<br />

eine Wasserfläche, die bestimmte Voraussetzungen hat. Diese Bedingungen sind mit dem Abgrabungsbereich<br />

Weimannsfeld gegeben:<br />

» Der Baggersee ist ausreichend groß, um die Technik in der Praxis testen zu können.<br />

» Die Korngrößen der Sande und Kiese sowie die Sedimente sind geeignet, den Einsatz in<br />

Stauseen simulieren zu können.<br />

» Der Bereich Weimannsfeld ist überregional sehr gut über die Autobahnen A 57 und A 40 sowie<br />

den Landesstraßen L 398 und L 475 zu erreichen und damit gut beispielsweise an den Flughafen<br />

Düsseldorf (überregionale Kundschaft) angebunden.<br />

» Die Fa. DB Sediments ist bereits in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> ansässig. Damit ist die Nähe zwischen<br />

Erprobungs- und Vorführfläche einerseits sowie Lager und Produktion andererseits gegeben.<br />

» Der Bereich ist durch Anpflanzungen und Wälle abgeschirmt.<br />

» Die Anlage einschließlich ihrer Verankerungen im Uferbereich kann nicht in einem Hafenbecken,<br />

Fluss oder Kanal installiert werden, da sie deren Betrieb stark beeinträchtigen würde.<br />

Das Vorhaben ist seinen spezifischen Anforderungen zufolge ortsgebunden; das heißt, es ist auf<br />

eine Auskiesungsfläche, die üblicherweise im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

liegt, angewiesen.<br />

3. Bauleitplanverfahren<br />

Um die Anlage der Fa. DB Sediments planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes nötig.<br />

Das Vorhaben soll im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) realisiert werden. Der<br />

Schutz des Außenbereiches ist unstrittiges Ziel. Die zukünftige Darstellungsart im Flächennutzungsplan<br />

soll daher nur dieses Vorhaben für zulässig erklären. Es soll daher nach § 5 (2) Nr. 1

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