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pdf download - Bundesministerium der Finanzen

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08<br />

Aufgaben und Aufbau <strong>der</strong> Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen<br />

Der Geschäftsbereich des Bundesministers <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong><br />

umfasst zwei Gruppen von Aufgaben: die des Haushaltsministers<br />

und die eines Fachministers als Spitze <strong>der</strong> Bundesfinanzverwaltung.<br />

Als Haushaltsminister obliegen ihm die in den Artikeln 110 bis<br />

115 des Grundgesetzes aufgeführten Aufgaben, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Aufstellung des Finanzplans, des Entwurfs des Bundeshaushaltsplans<br />

und die Rechnungslegung über Einnahmen<br />

und Ausgaben, Vermögen und Schulden. In engem Zusammenhang<br />

damit steht die Regelung <strong>der</strong> finanziellen Beziehungen<br />

zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n sowie die Währungs-, Geldund<br />

Kreditpolitik.<br />

Als Fachminister steht er an <strong>der</strong> Spitze <strong>der</strong> Bundesfinanzbehörden,<br />

die nach Artikel 108 des Grundgesetzes Zölle, das<br />

Branntweinmonopol, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern<br />

einschließlich <strong>der</strong> Einfuhrumsatzsteuer und die<br />

Abgaben im Rahmen <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft sowie<br />

das Bundesvermögen verwalten. Ihre Organisation ist in dem<br />

Finanzverwaltungsgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) geregelt. Außerdem<br />

untersteht ihm die Bundesfinanzakademie (§ 7 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes<br />

i. d. F. vom 29. Oktober 1996,<br />

BGBl. I S. 1577 ff.); ihre Einnahmen und Ausgaben sind seit<br />

1999 im Kapitel 0801 veranschlagt.<br />

Im Übrigen hat er die Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen zur<br />

Wie<strong>der</strong>gutmachung, die Abwicklung <strong>der</strong> finanziellen Auswirkungen<br />

des 2. Weltkrieges, die Durchführung des Lastenausgleichs<br />

sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Stationierung<br />

<strong>der</strong> ausländischen Streitkräfte wahrzunehmen.<br />

Das <strong>Bundesministerium</strong> <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong> ist geglie<strong>der</strong>t in:<br />

Abteilung Z<br />

Abteilung I<br />

Zentralabteilung,<br />

Finanzpolitische<br />

Grundsatzfragen,<br />

und volkswirtschaftliche<br />

Haushaltsvermerk: - Ausgaben<br />

Abteilung II Bundeshaushalt,<br />

Abteilung III Zölle; Verbrauchsteuern; Branntweinmonopol,<br />

Abteilung IV Steuerabteilung,<br />

Abteilung V Finanzbeziehungen, Staatsrecht und Rechtsangelegenheiten,<br />

Abteilung VII Finanzmarktpolitik,<br />

Abteilung VIII Privatisierungen, Beteiligungen und Bundesimmobilien,<br />

Abteilung E Europapolitik.<br />

Nachgeordnete Dienststellen sind:<br />

Das Bundeszentralamt für Steuern (Kapitel 0803),<br />

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Kapitel 0809),<br />

das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen<br />

(Kapitel 0812),<br />

das Bundesausgleichsamt (Kapitel 0812 Titelgruppe 03),<br />

die Bundesfinanzdirektionen mit den ihnen nachgeordneten<br />

Hauptzollämtern einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter,<br />

Zollkommissariate) und das Zollkriminalamt einschließlich <strong>der</strong><br />

Zollfahndungsämter (Kapitel 0804) und<br />

das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik<br />

(Kapitel 0805).<br />

Rechtsgrundlagen und Aufgaben <strong>der</strong> Dienststellen sind bei<br />

den in Betracht kommenden Kapiteln in den Vorbemerkungen<br />

dargestellt.<br />

Flexibilisierung:<br />

Die in die Regelung nach § 5 Haushaltsgesetz 2011<br />

(HG) einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor <strong>der</strong> Titelnummer<br />

gekennzeichnet.<br />

1. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 0802 Tit. 981 07.<br />

Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für an<strong>der</strong>e Bundesressorts tätig werden<br />

und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege <strong>der</strong> Verrechnung zur Verfügung<br />

gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").<br />

2. Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 0809 Tit. 682 01.<br />

3. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 10 000 T€ zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 0804 Tit. 688 04.<br />

4.<br />

Vorwort<br />

- 2 -<br />

Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe <strong>der</strong> zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 0802<br />

Tit. 381 07.<br />

Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für an<strong>der</strong>e Bundesressorts tätig werden<br />

und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege <strong>der</strong> Verrechnung zur Verfügung<br />

gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle").

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