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Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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6. Weggebühren für Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der<br />

Bauern<br />

Hinsichtlich der Weggebühren für Versicherte der<br />

Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfolgt die Honorierung als<br />

Zuschlag zur Visite nach Punkt 3. a). Der Vertragsarzt kann bis 4 Wochen<br />

nach in Kraft treten dieser Vereinbarung der Vertragspartnerabteilung<br />

bekanntgeben, dass er für Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der<br />

Bauern die Honorierung nach Doppelkilometern gemäß Punkt 3. b)<br />

verlangt. Die Honorierung nach Doppelkilometern erfolgt sodann für die<br />

Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, aber nicht für die<br />

Versicherten der übrigen im § 2 des Gesamtvertrages genannten<br />

Versicherungsträger.<br />

IV. Gültigkeit<br />

Mit dem vorliegenden Zusatzübereinkommen <strong>2012</strong> wird die Geltung des<br />

gegenständlichen Gesamtvertrages einschließlich der <strong>Honorarordnung</strong> auf<br />

unbestimmte Zeit verlängert.<br />

H 21

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