Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6. Weggebühren für Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der<br />
Bauern<br />
Hinsichtlich der Weggebühren für Versicherte der<br />
Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfolgt die Honorierung als<br />
Zuschlag zur Visite nach Punkt 3. a). Der Vertragsarzt kann bis 4 Wochen<br />
nach in Kraft treten dieser Vereinbarung der Vertragspartnerabteilung<br />
bekanntgeben, dass er für Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der<br />
Bauern die Honorierung nach Doppelkilometern gemäß Punkt 3. b)<br />
verlangt. Die Honorierung nach Doppelkilometern erfolgt sodann für die<br />
Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, aber nicht für die<br />
Versicherten der übrigen im § 2 des Gesamtvertrages genannten<br />
Versicherungsträger.<br />
IV. Gültigkeit<br />
Mit dem vorliegenden Zusatzübereinkommen <strong>2012</strong> wird die Geltung des<br />
gegenständlichen Gesamtvertrages einschließlich der <strong>Honorarordnung</strong> auf<br />
unbestimmte Zeit verlängert.<br />
H 21