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Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

I. Honorierung<br />

Die Honorierung der Ärzte erfolgt, sofern nicht im Einzelvertrag oder<br />

Sondervereinbarungen etwas anderes bestimmt wird, durch Honorierung<br />

von<br />

a) Ordinationen gemäß Abschnitt B. I.<br />

b) Bereitschaftsdienstzulagen gemäß Abschnitt B. II.<br />

c) Weggebühren gemäß Abschnitt B. III.<br />

d) Einzelleistungen gemäß Abschnitt C. I. und C. II.<br />

e) physiotherapeutischen Leistungen gemäß Abschnitt C. III.<br />

f) Röntgenhonoraren und Unkostenvergütungen an Röntgenfachärzte<br />

gemäß Abschnitt C. IV.<br />

g) Röntgenhonoraren und Unkostenvergütungen an Ärzte für<br />

Allgemeinmedizin und allgemeine Fachärzte mit erlaubter<br />

Röntgendiagnostik gemäß Abschnitt C. V.<br />

h) Leistungen der Ultraschalldiagnostik gemäß Abschnitt C. VI.<br />

i) Operationsleistungen gemäß Abschnitt C. VII.<br />

II. Fremdkassenfälle<br />

Honorare, die für die Behandlung von Anspruchsberechtigten gemäß § 18<br />

des Gesamtvertrages durch Vertragsärzte anfallen, werden nach den<br />

Bestimmungen dieser <strong>Honorarordnung</strong> errechnet und gemeinsam mit den<br />

Vertragskassenfällen des betreffenden Quartals bezahlt.<br />

Fremdkassenfälle bleiben bei der Staffelung der Ordinationspunkte und der<br />

Ermittlung fallzahlabhängiger Limite unberücksichtigt. Für sie gelten keine<br />

fallzahlabhängigen Limite.<br />

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