Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
Honorarordnung 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(3) Sämtliche durch die Vertragspartnerabteilung an den<br />
Vertragsarzt zu leistenden Zahlungen werden auf ein Bankkonto des<br />
Vertragsarztes überwiesen.<br />
(4) Die Vertragspartnerabteilung überweist jene Beträge, die sie<br />
von den Honoraren der Vertragsärzte für die Ärztekammer einbehält, bis<br />
zum 15. des der Abrechnungsperiode folgenden Monats der Ärztekammer<br />
für Kärnten.<br />
V. Überweisungen zwischen Vertragsärzten<br />
(1) Ist bei einem Anspruchsberechtigten eine fachärztliche<br />
Untersuchung oder Behandlung notwendig, so ist der<br />
Anspruchsberechtigte durch den überweisenden Arzt zu befragen, welchen<br />
Vertragsfacharzt des betreffenden Faches er aufzusuchen wünscht. Der<br />
Name des gewünschten Vertragsfacharztes ist auf dem<br />
Überweisungsschein anzugeben.<br />
(2) Röntgenfachärzte können auf Kassenkosten nicht direkt,<br />
sondern nur über Zuweisung in Anspruch genommen werden. Eine<br />
Ausweitung der Röntgenuntersuchung über das vom zuweisenden Arzt<br />
gewünschte Ausmaß hinaus ist nicht zulässig.<br />
(3) Überweisungen von einem Vertragsarzt für Allgemeinmedizin<br />
zu einem anderen Vertragsarzt für Allgemeinmedizin dürfen nur bei<br />
vorübergehender oder dauernder Verlegung des Wohnsitzes oder des<br />
Aufenthaltsortes der Anspruchsberechtigten erfolgen.<br />
Überweisungen von einem Vertragsfacharzt zu einem anderen<br />
Vertragsfacharzt derselben Fachgruppe sind nur mit fachlicher Begründung<br />
möglich (besondere Untersuchungsmethode).<br />
In allen anderen Fällen sind Überweisungen zwischen Vertragsärzten für<br />
Allgemeinmedizin oder Vertragsfachärzten derselben Fachgruppe nur mit<br />
Zustimmung der § 2-Kassen (Leitender Arzt/Leitende Ärztin der GKK)<br />
möglich.<br />
(4) Wünscht der Anspruchsberechtigte die Untersuchung,<br />
Behandlung oder Weiterbehandlung durch einen Nichtkassenarzt<br />
(Wahlarzt), so ist der Vertragsarzt nicht berechtigt, für die Überweisung ein<br />
Kassenformular zu verwenden.<br />
H 7