KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Um Ihre<br />
Gesundheit<br />
bemüht<br />
Unsere Leistungen <strong>2012</strong><br />
<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
Geschützter Personenkreis .............................................................. 3<br />
Beitragspflichtige Mitversicherung ................................................. 5<br />
e-card ............................................................................................ 6<br />
Ärztliche Hilfe ................................................................................. 8<br />
Anstaltspflege ................................................................................ 9<br />
Transportkosten ............................................................................. 9<br />
Heilmittel ..................................................................................... 10<br />
Heilbehelfe, Hilfsmittel ................................................................. 12<br />
Arbeitsunfähig – was dann? ......................................................... 13<br />
Krankengeld ................................................................................. 14<br />
Wochengeld ................................................................................ 15<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz ...................................................... 17<br />
Ärztlicher Dienst und Beratungen in medizinischen Fragen .......... 18<br />
Krankenbehandlung im Ausland .................................................. 20<br />
Zahngesundheitsvorsorge ............................................................ 21<br />
Ernährungs- und Diätberatung ..................................................... 21<br />
Raucherberatung ......................................................................... 22<br />
Diabetiker-Typ 2-Schulungen ....................................................... 22<br />
Bluthochdruck(Hypertonie)schulung ............................................ 22<br />
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ............................... 22<br />
Vorsorgeuntersuchung Neu ......................................................... 23<br />
Jugendlichenuntersuchung .......................................................... 24<br />
Mutter-Kind-Pass .......................................................................... 24<br />
Diabetikerversorgung ................................................................... 24<br />
Zeckenschutzimpfung – FSME ..................................................... 26<br />
Inkontinenzversorgung ................................................................ 26<br />
Enterale Ernährung (Sondenernährung) ....................................... 27<br />
Sauerstoffkonzentratoren ............................................................. 27<br />
Kinderbetreuungsgeld .................................................................. 27<br />
Unterstützungsfonds .................................................................... 30<br />
Freiwillige Selbstversicherung........................................................ 31<br />
Dienstleistungsscheck.................................................................... 32<br />
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung...................... 32<br />
Ihr Krankenversicherungsbeitrag <strong>2012</strong>.......................................... 35<br />
Ausgaben in der Krankenversicherung.......................................... 36<br />
Beiträge für die Sozialversicherung,<br />
Fondsbeiträge und Umlagen <strong>2012</strong>................................................ 37<br />
Kundenservice über die Homepage der <strong>KGKK</strong>............................... 38<br />
Betriebliche Gesundheitsförderung .............................................. 39<br />
Schulische Gesundheitsförderung................................................. 41<br />
Service für Anfragen und Auskünfte.............................................. 42<br />
Stichwortverzeichnis...................................................................... 34<br />
Impressum.................................................................................... 43<br />
Sprachliche Gleichbehandlung: Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen<br />
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher<br />
Weise.<br />
Änderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten · Veröffentlichtes Zahlenmaterial bezieht sich auf 2011<br />
DS 10 112011<br />
2 www.kgkk.at
Geschützter Personenkreis<br />
Versicherte im Sinne des ASVG sind in der Regel u. a.<br />
pflichtversicherte Erwerbstätige,<br />
Pensionisten,<br />
Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,<br />
sonstige Versicherte (z. B. Kriegshinterbliebene, Asylwerber,<br />
Familienangehörige von Wehrpflichtigen) und<br />
Selbstversicherte.<br />
Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen ist in der sozialen<br />
Krankenversicherung sehr weit gezogen. Er umfasst beinahe alle nicht<br />
versicherten Personen die im Familienverband mit dem Versicherten<br />
wohnen. Diese so genannte Mitversicherung der Angehörigen ist völlig<br />
beitragsfrei (Ausnahme: Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragene<br />
Partner – siehe beitragspflichtige Mitversicherung).<br />
Der Leistungsanspruch für die mitversicherten Angehörigen steht dem<br />
Versicherten zu. Voraussetzung ist, dass die Angehörigen ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im Inland haben, dass sie nach keinen gesetzlichen<br />
Vorschriften krankenversichert sind und dass für sie auch keine Krankenfürsorge<br />
seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen<br />
Dienstgebers vorgesehen ist.<br />
Als Angehörige im Sinne des ASVG gelten:<br />
Ehegatten, eingetragene Partner<br />
Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und<br />
darüber hinaus bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:<br />
z. B. Schulbesuch, Studium – bis längstens zur Vollendung<br />
des 27. Lebensjahres)<br />
die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder, die Wahlkinder<br />
die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten<br />
die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten<br />
(bei Vorlage des Vaterschaftsnachweises)<br />
Stiefkinder und Enkel:<br />
wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft<br />
leben (bei Vorlage der Meldescheine)<br />
Pflegekinder:<br />
wenn sie vom Versicherten unentgeltlich<br />
verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis<br />
auf einer behördlichen Bewilligung beruht<br />
(bei Vorlage des Pflegschaftsvertrages<br />
oder der amtlichen Pflegebewilligung)<br />
wenn sie vom Versicherten gepflegt<br />
und erzogen werden, mit<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
3
ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind<br />
und ständig in Hausgemeinschaft leben (bei Vorlage eines<br />
Nachweises über das Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis<br />
sowie der Meldescheine).<br />
Bestimmte Personen bzw. Angehörige des Versicherten:<br />
eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und<br />
Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der<br />
Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die seit<br />
mindestens 10 Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt<br />
und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein<br />
im gemeinsamen Haushalt lebender, arbeitsfähiger<br />
Ehegatte / eingetragener Partner nicht vorhanden ist.<br />
Als Angehörige/r gilt ab 1.8.2006 auch eine mit dem/der<br />
Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn<br />
Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit<br />
dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im<br />
gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r<br />
Ehegatte / eingetragener Partner / Ehegattin / eingetragene<br />
Partnerin nicht vorhanden ist.<br />
Für diese Personen wird die Angehörigeneigenschaft nach Anspruch s-<br />
prüfung durch die Kasse in der Regel für drei Jahre zuerkannt. Danach<br />
werden die Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des/der Versicherten<br />
neuerlich geprüft und gegebenenfalls wiederum für einen Zeitraum von<br />
drei Jahren verlängert.<br />
Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n<br />
mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3<br />
nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den<br />
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter überwiegender<br />
Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig<br />
in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die<br />
Ehegattin, der Ehegatte, der eingetragene Partner, die eingetragene<br />
Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen<br />
Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie<br />
verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und<br />
Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Lebensgefährten.<br />
Gemäß der Satzung der <strong>KGKK</strong> gelten als Angehörige von<br />
Selbstversicherten nur die Ehegattin, der Ehegatte, die<br />
eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder.<br />
Anträge auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft stehen<br />
Ihnen auch über die <strong>KGKK</strong>-Homepage zur Verfügung.<br />
4 www.kgkk.at
Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung<br />
Verschiedene Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbstständig<br />
Erwerbstätigen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder<br />
usw.) angehören, können nicht als Angehörige in die Mitversicherung<br />
einbezogen werden. Bei selbst(freiwillig)versicherten Personen gelten nur<br />
der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Kinder als anspruchsberechtigte<br />
Angehörige.<br />
Beitragspflichtige Mitversicherung<br />
Zusatzbeitrag für Angehörige<br />
Der Gesetzgeber sieht vor, dass für bestimmte Angehörige seit<br />
01.01.2001 vom Versicherten ein Zusatzbeitrag zu entrichten ist. Dies<br />
bedeutet, dass diese Personen sowie bisher ihre Leistungen aus der<br />
Krankenversicherung als Angehörige beziehen können. Vom Versicherten<br />
ist aber ein Zusatzbeitrag für diese Angehörigen zu entrichten. Für die<br />
Angehörigen werden dadurch keine zusätzlichen Versicherungszeiten<br />
begründet.<br />
Der Zusatzbeitrag ist zu zahlen:<br />
1. für Ehegatten und eingetragene Partner<br />
2. für Lebensgefährten (§ 123 Abs. 7a ASVG)<br />
3. für Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und<br />
Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel<br />
oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende<br />
Angehörige gelten (§§ 123 Abs. 7, 7a und 8 ASVG), für die Dauer<br />
ihrer Mitversicherung<br />
Der Zusatzbeitrag ist nicht zu bezahlen:<br />
1. für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel<br />
der/des Versicherten<br />
2. für die in Punkt 1 bis 3 angeführten Personen (Ehegatte,<br />
eingetragener Partner, Lebensgefährte, haushaltsführende<br />
Angehörige), wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:<br />
Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erzie hung<br />
eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder.<br />
Hierfür ist die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />
wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wird.<br />
Der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit<br />
der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt<br />
lebender Kinder zumindest 4 Jahre hindurch gewidmet. Hierfür<br />
war die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />
wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Der<br />
Erziehung „gewidmet hat” bedeutet, dass sich der Ehegatte<br />
(Lebensgefährte, eingetragene Partner) bzw. Angehörige sowie<br />
die Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zumindest 4<br />
Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben; es ist nicht<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
5
erforderlich, dass der Ehegatte (Lebensgefährte, eingetragene<br />
Partner) bzw. Angehörige tatsächlich den Haushalt geführt hat.<br />
Eine Erwerbstätigkeit daneben ist zulässig.<br />
Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest<br />
in Höhe der Stufe 3.<br />
Der mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der<br />
zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.<br />
3. Bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien<br />
des Hauptverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das<br />
monatliche Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz<br />
für Ehepaare (EUR 1.221,68) nicht übersteigt und<br />
4. während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld,<br />
Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld, Arbeitslosengeld<br />
oder Notstandshilfe.<br />
Beitragsvorschreibung<br />
Der Zusatzbeitrag wird dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger<br />
vorgeschrieben und eingehoben. Dieser beträgt 3,4 % von der<br />
Beitragsgrundlage (Pension, sonstiges Einkommen) des Versicherten. Der<br />
Zusatzbeitrag für Angehörige verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger,<br />
sondern fließt über den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in<br />
das Bundesbudget.<br />
e-card<br />
Die e-card ermöglicht den Zugang zu medizinischen Leistungen und<br />
gewährleistet vollkommenen Datenschutz. Sie wird von der <strong>Kärntner</strong> GKK<br />
für alle Versicherten und sonst anspruchsberechtigten oder mitversicherten<br />
Personen ausgestellt und kann beim Vertragsarzt, jeder Vertragseinrichtung<br />
und in den eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger<br />
sowie für Gesundenuntersuchungen und für Untersuchungen im Rahmen<br />
des Mutter-Kind-Passes verwendet werden.<br />
Auch bei ärztlichen Besuchen während eines Urlaubes im Inland dient die<br />
e-card zum Nachweis des Anspruches. Der Besitz der e-card alleine stellt<br />
noch keinen Anspruchsnachweis dar. Erst durch das Stecken der e-card<br />
beim Arzt oder Versicherungsträger wird der Anspruch festgestellt. Die<br />
e-card ist bei jedem Arztbesuch vorzuweisen.<br />
Kann sie nicht vorgewiesen werden, ist der Arzt berechtigt, die Bezahlung<br />
eines Einsatzes zu verlangen. Überweisungsscheine werden weiterhin zum<br />
Transport medizinischer Daten benötigt. Mit der e-card dürfen pro<br />
Quartal ein Arzt für Allgemeinmedizin und drei Fachärzte verschiedener<br />
Fachgruppen sowie für die Dauer der Behandlung ein Zahnbehandler in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Die e-card an sich ist unbeschränkt gültig. Die europäische Krankenversicherungskarte,<br />
die sich auf der Rückseite der e-card befindet, hat jedoch<br />
eine beschränkte Gültigkeitsdauer. Bei Ablauf der Gültigkeit wird automatisch<br />
eine neue Karte ausgestellt.<br />
Verlust oder Diebstahl der Karte müssen so rasch wie möglich der<br />
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<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> oder dem e-card-Servicecenter unter der<br />
Tel. Nr. 050 124 33 11 gemeldet werden. MitarbeiterInnen der <strong>KGKK</strong> oder<br />
des Servicecenters veranlassen die Sperre der verlorenen/gestohlenen<br />
Karte und gleichzeitig die Ausstellung einer neuen Karte.<br />
Serviceentgelt<br />
Für die e-card ist ein Serviceentgelt von EUR 10,– pro Kalenderjahr zu<br />
zahlen. Es ist jeweils zum 15. November für das Folgejahr fällig und wird<br />
vom Dienstgeber eingehoben, für Bezieher einer Leistung nach dem<br />
Arbeitslosenversicherungsgesetz durch das Arbeitsmarktservice. Bei<br />
Versicherten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Kranken- oder Wochengeld<br />
von der Kasse erhalten, wird das Serviceentgelt von der gebührenden<br />
Leistung einbehalten.<br />
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld wird das Serviceentgelt durch die<br />
Niederösterreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong> als Kompetenzzentrum<br />
einbehalten. Kinder, PensionistInnen und Rezeptgebührenbefreite haben<br />
kein Serviceentgelt zu entrichten. Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht<br />
im Einzelfall die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung vom Serviceentgelt<br />
zu stellen.<br />
Ärztliche Hilfe<br />
Vertragsärzte<br />
Damit die nahezu 427.000 Anspruchsberechtigten der <strong>KGKK</strong> die notwendige<br />
ärztliche Versorgung in oder nahe ihrem Wohnort mittels e-card in<br />
Anspruch nehmen können, hat die <strong>KGKK</strong><br />
mit 256 Ärzten für Allgemeinmedizin<br />
196 Fachärzten und<br />
188 Zahnbehandlern (Fachärzte für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde,<br />
Zahnärzte und Dentisten)<br />
Einzelverträge abgeschlossen (Stand: Jänner <strong>2012</strong>). Ärztliche Hilfe wird<br />
grundsätzlich durch Vertragsärzte, Vertragseinrichtungen und Ärzte in den<br />
Ambulatorien der <strong>KGKK</strong> gegen Vorlage der e-card erbracht.<br />
Wahlärzte<br />
Wahlärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte) und Wahlzahn ärzte<br />
sind freiberuflich tätige Ärzte, die keinen Vertrag mit der <strong>KGKK</strong> haben.<br />
Sie können daher nur als Privatärzte in Anspruch genommen werden.<br />
In Kärnten gibt es 610 Wahlärzte (170 Allgemeinmediziner, 350 Fachärzte,<br />
90 Zahnbehandler – Stand: Jänner <strong>2012</strong>).<br />
Kostenerstattung bzw. -zuschuss<br />
Der Versicherte hat das Honorar zunächst selbst zu bezahlen. Nach<br />
Vorlage einer Originalhonorarnote – versehen mit Versicherungsnummer,<br />
Geburtsdatum und der entsprechenden Zahlungsbestätigung – hat er bei<br />
Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Kasse<br />
einen Anspruch auf Kostenerstattung im Ausmaß von 80 % des Betrages,<br />
welcher der <strong>KGKK</strong> bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners<br />
entstanden wäre.<br />
8 www.kgkk.at
Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von<br />
Wahlärzten aller Fachgebiete (In- und Ausland) und sämtlicher<br />
Wahleinrichtungen<br />
Zahnbehandlern (Wahlfachärzten für Zahn-, Mund- und<br />
Kieferheilkunde, Zahnärzten bzw. Dentisten)<br />
sowie Kostenzuschüsse bei der Inanspruchnahme von<br />
Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie,<br />
Massagen bei Heilmasseuren, medizinischer Hauskrankenpflege<br />
Anstaltspflege<br />
Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, werden 100 % der<br />
Kosten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragsanstalt für<br />
Versicherte bzw. 90 % für Angehörige übernommen. Ab Beginn der<br />
5. Woche Anstaltspflege eines Angehörigen innerhalb eines Kalenderjahres<br />
und bei einer Entbindung (für längstens 10 Tage) werden ebenfalls<br />
100 % übernommen. Bei stationärer Aufnahme in eine Nichtvertragsanstalt<br />
erfolgt der Kostenersatz im Falle eines medizinisch notwendigen<br />
Aufenthaltes ab 1.1.<strong>2012</strong> in Höhe von täglich EUR 185,30 bzw. 90 % für<br />
Angehörige – das sind EUR 166,77 – gemäß oben angeführter Bestimmungen.<br />
Bei stationären Behandlungen in einer Krankenanstalt, die mit<br />
der <strong>KGKK</strong> in keinem Vertragsverhältnis steht, ist vor Aufnahme beim Ärztlichen<br />
Dienst der <strong>KGKK</strong> mit Angabe der Diagnose, der vorgesehenen<br />
Behandlung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer eine Kostenzusicherung<br />
zu beantragen.<br />
Transportkosten<br />
Die Kasse übernimmt Transportkosten im Inland, wenn ärztlich bescheinigt<br />
wird, dass der gehunfähig Erkrankte auf Grund seines körperlichen<br />
oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit<br />
Hilfe einer Begleitperson) benutzen kann. Beförderungskosten ins Ausland<br />
können nur dann von der Kasse übernommen werden, wenn die erforderliche<br />
Behandlung im Inland nicht möglich ist.<br />
Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland<br />
zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt<br />
bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten und<br />
zur ambulanten Behandlung bis zum nächstgelegenen<br />
geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten<br />
(Vertrags)Einrichtung bzw. in die Wohnung des Erkrankten zurück,<br />
bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur<br />
stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene<br />
geeignete Krankenanstalt,<br />
zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfs mitteln in<br />
Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen.<br />
Der Transportierte hat an den vertraglich geregelten Transportkosten pro<br />
Fahrtstrecke einen Kostenanteil in Höhe der zweifachen Rezeptgebühr zu<br />
tragen (EUR 10,30). Im Kalenderjahr jedoch höchstens einen Betrag in<br />
Höhe der 24fachen Rezeptgebühr (derzeit EUR 123,60) pro Versicherten<br />
bzw. Angehörigen. Für Transporte mit gewerblichen Transportunternehmen<br />
(Taxi- und Mietwagenunternehmen) ist pro Fahrtstrecke ein Kostenanteil<br />
in Höhe der Rezeptgebühr (EUR 5,15) zu tragen.<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
9
Kein Kostenanteil ist zu bezahlen,<br />
wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Transportierten<br />
nach den Richtlinien über die Befreiung von der<br />
Rezeptgebühr vorliegt,<br />
wenn ein Notarztwagen oder Notarzteinsatzfahrzeug zum<br />
Einsatz kommt,<br />
wenn der Versicherte (Angehörige) zur Durchführung einer Dialysebehandlung,<br />
einer Chemo- oder Strahlentherapie transportiert wird.<br />
Heilmittel<br />
Von Vertragsärzten (Vertragseinrichtungen bzw. Ärzten in Ambulatorien)<br />
verschriebene Heilmittel können in jeder öffentlichen Apotheke gegen<br />
Entrichtung der Rezeptgebühr in Höhe von EUR 5,15 bezogen werden,<br />
sofern Anspruchsberechtigte davon nicht befreit sind. Sollte für den<br />
Bezug eines Medikamentes eine vorherige Bewilligung erforderlich sein,<br />
wird der Vertragsarzt der <strong>KGKK</strong> diese auf elektronischem Weg für Sie<br />
einholen.<br />
Befreiung von der Rezeptgebühr wird bewilligt:<br />
Ohne Antrag:<br />
Für Bezieher von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich<br />
der Zuerkennung dieser Leistung die besondere soziale<br />
Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde. Zum Beispiel:<br />
Pension mit Ausgleichszulage (für Bezieher einer Ausgleichszulage<br />
mit einem Ausgedinge gelten Sonderbestimmungen)<br />
Für Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren<br />
Krankheiten (nur für diese Krankheiten)<br />
Auf Antrag:<br />
Für Personen, deren monatliche Einkünfte<br />
EUR 814,82 für Alleinstehende,<br />
EUR 1.221,68 für Ehepaare/eingetragene Partner<br />
nicht übersteigen.<br />
Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind*) um EUR 125,72.<br />
Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen<br />
überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die<br />
monatlichen Einkünfte<br />
EUR 937,04 für Alleinstehende,<br />
EUR 1.404,93 für Ehepaare/eingetragene Partner<br />
nicht übersteigen.<br />
Für jedes weitere Kind*) sind EUR 125,72 hinzuzurechnen.<br />
*) dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis<br />
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht (EUR 299,70).<br />
Bei Lehrlingen bleibt ein Einkommen von EUR 189,89 außer Betracht.<br />
Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem<br />
Einkommen, so ist dies bei Ehegatten, Lebensgefährten und eingetragenen<br />
Partnern mit 100 %, bei allen anderen im Familienverband lebenden<br />
Personen mit 12,5 % zu berücksichtigen. Für Pensionsbezieher mit einem<br />
Ausgedinge gilt eine Sonderregelung (abweichende Grenzbeträge).<br />
Anträge auf Befreiung von der Rezeptgebühr stehen Ihnen auch<br />
über die <strong>KGKK</strong>-Homepage zur Verfügung.<br />
10<br />
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Raucherberatung in der<br />
GKK-Hauptstelle Klagenfurt<br />
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Rezeptgebühren-Obergrenze<br />
Für jene Personen, die nicht ohnehin nach den Richtwerten von der<br />
Rezeptgebühr befreit sind, sieht das Gesetz eine Deckelung der Rezeptgebühr<br />
mit 2 % des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) vor.<br />
Für jeden Versicherten wird automatisch aufgrund der bei den<br />
SV-Trägern aufscheinenden Daten eine Rezeptgebührenobergrenze<br />
ermittelt, die vom Jahresnettoeinkommen des Versicherten berechnet<br />
wird. Sobald dieser individuelle Grenzbetrag im Kalenderjahr überschritten<br />
ist, wird dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, über das e-card-<br />
System die Befreiung angezeigt. Die Befreiung wird auf dem Rezept vermerkt.<br />
Dem Versicherten wird diese Gebühr in der Apotheke nicht mehr<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Befreiungsgrund gilt nur für das Kalenderjahr<br />
Die Befreiung gilt nur für das Kalenderjahr, in dem die „2 %-Grenze“<br />
überschritten wurde. Ab 01. Jänner des Folgejahres ist wieder bis zum<br />
Erreichen dieses Grenzbetrages die Rezeptgebühr zu entrichten. Diese<br />
Rezeptgebührenobergrenze betrifft ausschließlich die Rezeptgebühren<br />
und bewirkt keine weitere Gebührenbefreiung.<br />
Heilbehelfe, Hilfsmittel<br />
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nur über ärztliche Verordnung in<br />
einfacher und zweckentsprechender Ausführung gewährt.<br />
Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:<br />
Rollstühle, Körperersatzstücke (Prothesen), Bruchbänder, Brillen,<br />
Schuheinlagen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe usw.<br />
Kostenbeteiligung<br />
Die Kosten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln werden bis zur jeweiligen<br />
satzungsmäßigen Höchstgrenze übernommen, wobei der Versicherte<br />
einen Kostenanteil von 10 %, mindestens jedoch derzeit EUR 28,20 zu<br />
tragen hat. Grundsätzlich werden die Produkte nach vertraglich geregelten<br />
Tarifen als Sachleistung (Direktverrechnung mit den Vertragspartnern)<br />
abgegeben. Reparaturkosten werden übernommen, wenn dies aus<br />
besonderen Gründen ohne Verschulden des Leistungswerbers notwendig<br />
geworden ist. Wird ein vertraglich zulässiges teureres Produkt gewünscht,<br />
so erfolgt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen<br />
Vertrags tarifes. Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden (bei<br />
gleichbleibender Anspruchsvoraussetzung) nur dann übernommen, wenn<br />
sie höher als 60 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (derzeit<br />
EUR 141,–) sind. Somit beträgt der Selbstbehalt im Jahr <strong>2012</strong> 10 % der<br />
Kosten, mindestens jedoch EUR 84,60. Für mitversicherte Kinder beträgt<br />
der Selbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 20 % der täglichen<br />
Höchstbeitragsgrundlage, d. s. im Jahr <strong>2012</strong> EUR 28,20.<br />
Befreiung von der Kostenbeteiligung<br />
Die Kostenbeteiligung entfällt für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Alter ein<br />
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (Bestätigung des<br />
Finanzamtes erforderlich); darüber hinaus für Personen, die wegen besonderer<br />
sozialer Schutzbedürftigkeit auch von der Rezeptgebühr befreit<br />
1212<br />
www.kgkk.at
sind. Nicht befreit von der Kostenbeteiligung sind jedoch Personen, die<br />
aufgrund der „Rezeptgebührenobergrenze“ von der Rezeptgebühr befreit<br />
sind. Für Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu<br />
gewähren sind, ist vom Anspruchsberechtigten keine Kostenbeteiligung<br />
zu tragen. Die Kosten dieser Behelfe werden – wenn sie medizinisch<br />
erforderlich sind – zur Gänze übernommen, sofern hierbei das Maß des<br />
Notwendigen nicht überschritten wird.<br />
Arbeitsunfähig – was dann?<br />
Arbeitsunfähig krank ist, wer nicht oder nur mit Gefahr einer<br />
Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner die<br />
Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nachzugehen. Diese<br />
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stellt grundsätzlich ein Arzt fest – er<br />
stellt die Krank meldung aus.<br />
Krankmeldung an die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Die <strong>KGKK</strong> ist vom Beginn einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch<br />
Vorlage einer Krankmeldung des behandelnden Arztes unverzüglich in<br />
Kenntnis zu setzen. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der<br />
vom Arzt festgestellte Tag. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit hat auch<br />
dann zu erfolgen, wenn der Versicherte gegenüber der <strong>KGKK</strong> keinen<br />
Anspruch auf Krankengeld hat. Solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse<br />
nicht gemeldet ist, ruht der Anspruch auf Krankengeld.<br />
Krankmeldung nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung<br />
Befand oder befindet sich ein Versicherter in ambulanter Krankenhausbehandlung<br />
und ist er auf Grund dieser Behandlung arbeitsunfähig krank,<br />
so gilt die Ausstellung einer Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Der<br />
Versicherte hat sich in diesem Fall unter Vorlage der Ambulanzkarte eine<br />
ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />
Krankmeldung nach einem stationären Krankenhaus- oder<br />
Sanatoriumsaufenthalt<br />
Die Aufnahme in eine Vertragskrankenanstalt und die Entlassung aus ihr<br />
wird der Kasse gemeldet, erfordert jedoch eine weitere Krankmeldung,<br />
wenn der Patient über den stationären Aufenthalt hinaus arbeitsunfähig<br />
krank ist. Ist der Versicherte also nach der Entlassung aus einem stationären<br />
Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich<br />
unverzüglich eine ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />
Krankmeldung durch den Wahlarzt<br />
Erklärt ein Wahlarzt (Arzt ohne Vertragsverhältnis zur Kasse) den<br />
Versicherten arbeitsunfähig krank, so ist diese Krankmeldung durch den<br />
Ärztlichen Dienst der Kasse zu bestätigen.<br />
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Dienstgeber unverzüglich von<br />
der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.<br />
Beachtung der ärztlichen Anordnungen<br />
Der Arzt behandelt und berät seine Patienten.<br />
Aber zur Gesundung müssen auch die Patienten selbst beitragen.<br />
Daher sollen im Krankenstand folgende Regeln beachtet werden:<br />
Ausgehen nur mit Zustimmung des Arztes<br />
keine Haus- oder Gartenarbeiten<br />
kein Besuch von Gaststätten<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
13
Ärztliche Untersuchung<br />
Die Kasse ist berechtigt, den Gesundheitszustand eines arbeitsunfähig<br />
Erkrankten durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Der Erkrankte<br />
ist verpflichtet, der Ladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.<br />
Kann er dies wegen Bettlägrigkeit oder eines anderen wichtigen<br />
Grundes nicht, so muss er dies vom behandelnden Arzt bestätigen lassen.<br />
Bleibt ein Erkrankter der ärztlichen Begutachtung unentschuldigt fern,<br />
kann der Krankenstand durch die Kasse sofort beendet werden.<br />
Krankengeld<br />
Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen<br />
gewährt. Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn der<br />
Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
6 Monate versichert war.<br />
Über die Dauer von 26 Wochen hinaus wird das Krankengeld längstens<br />
bis zur Zustellung eines Bescheides über die Zuerkennung einer Pension<br />
(eines Vorschusses auf eine Pension) aus eigener Pensionsversicherung<br />
nach dem ASVG erbracht.<br />
Fällt eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
erst nach der Bescheidzustellung an, weil der Versicherte die<br />
Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig)<br />
gilt, nicht aufgegeben hat, wird das Krankengeld bis zu dem Tag geleistet,<br />
an dem die Pension angefallen ist.<br />
Das Krankengeld beträgt ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge<br />
Krankheit 50 % der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtiges Entgelt).<br />
Vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an wird das Krankengeld in der Höhe<br />
von 60 % der Bemessungsgrundlage angewiesen.<br />
Dies gilt auch für mehrfach geringfügig Beschäftigte, wenn deren<br />
monatliches Gesamteinkommen aus diesen Dienstverhältnissen die<br />
Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 376,26 im Monat übersteigt oder<br />
wenn sie neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere<br />
geringfügige Beschäftigungen ausüben.<br />
Geringfügig Beschäftigten mit einem monatlichen<br />
Gesamteinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />
von derzeit<br />
EUR 376,26, die eine<br />
Selbstversicherung gemäß<br />
§ 19a ASVG abgeschlossen<br />
haben,<br />
gebührt für <strong>2012</strong><br />
ein tägliches<br />
K r a n k e n g e l d<br />
von EUR 4,50.<br />
14<br />
www.kgkk.at
Ruhen des Krankengeldes<br />
Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />
solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger<br />
nicht gemeldet ist<br />
solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher<br />
Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 %<br />
der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />
hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von<br />
genau 50 % dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte;<br />
Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge,<br />
hingegen können einmalige Abschluss- und<br />
Subvertreterprovisionen (Gebietsvertreter) während der<br />
Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld zum Ruhen bringen<br />
solange dem Versicherten vom Dienstgeber eine<br />
Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung oder eine<br />
Kündigungsentschädigung gewährt wird<br />
solange dem Versicherten ein Übergangsgeld gewährt wird<br />
solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des<br />
Zivildienstgesetzes leistet<br />
solange der Versicherte den Präsenzdienst im Sinne des<br />
Wehrgesetzes leistet oder als Zeitsoldat in der<br />
Krankenversicherung teilversichert ist<br />
bei Verstößen gegen die Krankenordnung<br />
(z. B. Nichtbeachtung der Ausgehzeiten,<br />
Nichterscheinen beim Ärztlichen Dienst).<br />
Lohnsteuerpflicht<br />
Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld<br />
lohnsteuerpflichtig. Das tägliche Krankengeld ist bis zu einem Betrag von<br />
EUR 20,– steuerfrei. Darüber liegende Beträge sind mit 22 % zu versteuern.<br />
Auf der Auszahlungsbestätigung der Kasse wird der als Lohnsteuer<br />
einbehaltene Betrag deutlich erkennbar ausgewiesen.<br />
Krankengeldanweisung<br />
Legen Sie bitte für die Krankengeldanweisung den Auszahlungsschein<br />
(vom Arzt bestätigt) – bei Anstaltspflege auch eine Aufenthaltsbestätigung<br />
– sowie die vom Dienstgeber ausgefertigte und unterzeichnete<br />
Arbeits- und Entgeltbestätigung vor. Die Vorlage der Arbeits- und<br />
Entgeltbestätigung entfällt, wenn Ihr Dienstgeber die Meldungen mittels<br />
Datenfernübertragung vornimmt.<br />
Wochengeld<br />
Anspruchsvoraussetzung<br />
Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten 8 Wochen<br />
vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
15
der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung ein<br />
tägliches Wochengeld. Mütter nach Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten<br />
erhalten nach der Entbindung das Wochengeld für 12 Wochen.<br />
Ferner erhalten Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen das<br />
Wochengeld vor und nach der Entbindung für jenen Zeitraum, während<br />
dem Versicherte nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes auf<br />
Grund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes (Amtsarztes) nicht<br />
beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder<br />
Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung gefährdet wäre.<br />
Die vorerwähnte Regelung gilt auch für Bezieherinnen einer Leistung<br />
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder nach dem<br />
Karenzgeldgesetz (KGG) bzw. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).<br />
Wochengeld nach einem festen Betrag<br />
Selbstversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt<br />
generell ein tägliches Wochengeld von EUR 8,22.<br />
Berechnung<br />
Das Wochengeld gebührt Pflichtversicherten sowie den der Pflichtversicherung<br />
unterliegenden mehrfach geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen<br />
(Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) und solchen, die<br />
neben einer Vollversicherung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen<br />
ausüben, in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles<br />
des durchschnittlichen in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Eintritt<br />
des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes,<br />
vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Nettobezug).<br />
Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des Wochengeldes in der Weise<br />
zu berücksichtigen, dass der ermittelte Nettoarbeitsverdienst um einen<br />
entsprechenden Prozentsatz (14 %, 17 % oder 21 %) erhöht wird.<br />
Die Höhe des täglichen Wochengeldes beträgt bei Bezieherinnen einer<br />
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Karenzgeldgesetz<br />
und dem Kinderbetreuungsgeldgesetz den um 80 % erhöhten<br />
täglichen Leistungsbezug.<br />
Antrag<br />
Die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld ist vom Arzt bezüglich<br />
des voraussichtlichen Entbindungstages und vom Dienstgeber, nur<br />
wenn dieser seine Meldungen nicht mittels Fernübertragung vornimmt,<br />
hinsichtlich des Arbeitsverdienstes usw. auszufertigen und sodann der<br />
GKK (Hauptstelle oder zuständige Außenstelle) zu übersenden bzw.<br />
abzugeben.<br />
16 www.kgkk.at
Bei vorzeitiger Wochenhilfe auf Grund eines Beschäftigungsverbotes ist<br />
auch das Zeugnis des Arbeitsinspektions- bzw. Amtsarztes beizuschließen.<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz<br />
Durch die Vertragszahnbehandler oder in den Zahnambulatorien der<br />
<strong>KGKK</strong> erhalten Sie neben der konservierend-chirurgischen Zahnbehandlung<br />
einen abnehmbaren Zahnersatz, der den medizinischen Erfordernissen<br />
voll entspricht und nach dem modernsten Stand der Technik<br />
angefertigt ist.<br />
Damit eine Behandlung als Kassenpatient möglich ist, muss dem<br />
Zahnbehandler vor Behandlungsbeginn die e-card übergeben werden.<br />
Bei der Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten gelten die gleichen<br />
Kostenerstattungskriterien wie bei den sonstigen Wahlärzten (siehe<br />
Wahlärzte, Wahleinrichtungen).<br />
Im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist als unentbehrlicher<br />
Zahnersatz grundsätzlich der abnehmbare Zahnersatz, samt medizinisch<br />
notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone), zu verstehen.<br />
Vor Beginn der Behandlung muss der Anspruchsberechtigte anhand eines<br />
Antrages des Zahnbehandlers die Genehmigung bei der Kasse einholen.<br />
Der Anspruchsberechtigte hat sich an den tariflichen Gesamtkosten des<br />
abnehmbaren Zahnersatzes mit folgenden Prozentsätzen zu beteiligen:<br />
Kunststoffprothesen: 50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />
Metallgerüstprothesen: 50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />
Verblend-Metall-Keramikkrone<br />
an Klammerzähnen:<br />
50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />
Vollmetallkrone an Klammerzähnen:<br />
50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />
Reparaturen am Zahnersatz:<br />
50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />
Hat die Kasse für ein Zahnersatzstück<br />
eine Leistung erbracht, wird eine<br />
Neuher stellung frühestens nach 6 Jahren<br />
geleistet, es sei denn, dass infolge<br />
notwendig gewordener Extraktionen<br />
oder anderer Veränderungen im Mund<br />
eine vorzeitige Neuherstellung notwendig<br />
wird.<br />
Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen<br />
werden für Reservestücke keine Kosten<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
17
übernommen sowie für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch<br />
beschädigte Zahnersatzstücke vor Ablauf der vorgenannten Frist kein<br />
Ersatz geleistet. Für festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Brücken, Stiftaufbauten<br />
und Implantate) wird grundsätzlich kein Kostenzuschuss gewährt.<br />
Kieferregulierung<br />
Bei Kieferregulierungen (kieferorthopädischen Behandlungen) auf Basis<br />
abnehmbarer Geräte leistet die Kasse als Vertragsleistung pro Behandlungsjahr<br />
einen Zuschuss in Höhe von 50 % der vertraglich vereinbarten<br />
Tarife. Bei festsitzenden Geräten ersetzt die Kasse 80 % dieses Zuschusses<br />
(außervertragliche Leistung).<br />
Ärztlicher Dienst und Beratungen<br />
in medizinischen Fragen<br />
Die Beratung der Versicherten ist ein zentrales Anliegen des Ärztlichen<br />
Dienstes. Nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch im Bereich der Vorsorge<br />
wird umfangreiches Wissen angeboten und es kann durch Hinweise<br />
auf Vertragseinrichtungen sehr viel zur Behandlung bzw. Vermeidung von<br />
Erkrankungen beigetragen werden.<br />
Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an die Ärztlichen Dienststellen. Auch<br />
persönliche Beratungen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.<br />
Begutachtung<br />
Begutachtungen der Arbeitsunfähigkeit (des Krankenstandes) werden<br />
vom Ärztlichen Dienst sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch<br />
des Arbeitgebers durchgeführt. Der Ärztliche Dienst bietet durch seine<br />
Begutachtungen Sicherheit im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen.<br />
Bewilligung<br />
Grundsätzlich sind alle „gängigen” Verordnungen durch den Vertragsarzt<br />
bewilligungsfrei auf Kassenkosten zu beziehen. Dies gilt nicht nur für<br />
Medikamente, sondern auch für Heilbehelfe und Hilfsmittel. In seltenen<br />
Ausnahmefällen sind Bewilligungen notwendig. Dieser Vorgang bedarf<br />
einer Begründung durch den verordnenden Arzt. Bewilligungen werden<br />
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen schnell und unbürokratisch<br />
über Antrag des behandelnden Vertragsarztes erteilt.<br />
Genaue Informationen hat Ihr Arzt<br />
18 www.kgkk.at
Eines unserer fünf Landeskrankenhäuser<br />
ist immer in<br />
Ihrer Nähe und sorgt dafür,<br />
dass Sie in jedem Fall kompetent<br />
betreut und behandelt werden.<br />
KLINIKUM KLAGENFURT<br />
AM WÖRTHERSEE<br />
LKH VILLACH<br />
LKH WOLFSBERG<br />
GAILTAL-KLINIK<br />
LKH LAAS<br />
www.kabeg.at<br />
IHRE GESUNDHEIT<br />
UNSERE KOMPETENZ
Krankenbehandlung im Ausland<br />
Benötigen Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU<br />
(EWR)-Staat oder der Schweiz medizinische Hilfe, so können Sie diese in<br />
einem öffentlichen Krankenhaus oder bei einem Vertragsarzt/einer<br />
Vertragsärztin gegen Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte<br />
– kurz EKVK – die sich auf der Rückseite Ihrer e-card befindet, in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Haben Sie keinen Anspruch auf eine EKVK mit garantierter Gültigkeitsdauer,<br />
so fordern Sie bitte bei der <strong>KGKK</strong> eine EKVK-Ersatzbescheinigung an.<br />
Diese wird für die Dauer Ihres Urlaubes, längstens jedoch für<br />
6 Monate, ausgestellt.<br />
Liegt Ihr Urlaubsziel in einem der unten angeführten Länder, empfiehlt<br />
die <strong>KGKK</strong> die Mitnahme eines Auslandsbetreuungsscheines.<br />
Bosnien-Herzegowina<br />
Kroatien<br />
Mazedonien<br />
Serbien<br />
Montenegro<br />
Türkei<br />
Wenn Sie sich allerdings nur zum Zweck der ärztlichen Behandlung ins<br />
Ausland begeben, übernimmt die Kasse nur dann die Kosten, wenn im<br />
Vorhinein die Zustimmung zur Auslandsbehandlung erteilt wurde. In<br />
diesem Fall benötigen Sie das EU-Formular „E 112”, das auch weiterhin<br />
beim aushelfenden ausländischen Träger in einen nationalen Anspruchsnachweis<br />
umgetauscht werden muss.<br />
Kostenerstattung, wenn kein Auslandsbetreuungsschein mitgenommen<br />
oder dieser nicht abgegeben bzw. nicht angenommen wurde:<br />
Wurden die Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente usw.<br />
auf Grund besonderer Dringlichkeit vom Versicherten bezahlt,<br />
gebührt, wenn alle für einen Leistungsanspruch erforderlichen<br />
Voraussetzungen gegeben sind, eine<br />
Kostenerstattung nach den<br />
Tarifsätzen der <strong>Kärntner</strong> GKK<br />
(80 % des jeweiligen<br />
Vertragstarifes) oder wahlweise<br />
nach den Tarifsätzen des<br />
betreffenden EWR-Mitgliedsstaates.<br />
Schutzimpfungen – Es wird empfohlen,<br />
sich vor Reiseantritt über eventuell vorgeschriebene<br />
oder empfehlenswerte Schutzimpfungen<br />
zu informieren. Eine Kostenerstattung<br />
durch die <strong>KGKK</strong> ist nicht möglich!<br />
20 www.kgkk.at
Zahngesundheitsvorsorge<br />
Tipps für die richtige Mundhygiene – den neuesten Erkenntnissen<br />
entsprechend – erteilt die Zahngesundheitsberatung kostenfrei in<br />
Klagenfurt, Villach, Spittal/Drau, Wolfsberg und Völkermarkt.<br />
Individualprophylaxe - was passiert?<br />
Bei der Individualprophylaxe werden für Sie u. a.<br />
ein eigenes Mundhygienekonzept erstellt,<br />
Zahnbeläge angefärbt, eine individuelle Putztechnik erarbeitet,<br />
die richtige Zahnpasta und Zahnbürste sowie die richtigen<br />
Hilfsmittel für die Zahnzwischenraumreinigung gefunden.<br />
Profis haben mehr drauf!<br />
Darüber hinaus bietet die <strong>KGKK</strong> ihren Versicherten in Klagenfurt, Villach<br />
und Spittal/Drau eine professionelle Zahnreinigung kostenpflichtig an.<br />
Leistungsumfang:<br />
Die Beseitigung harter Zahnbeläge durch einen Zahnarzt sowie<br />
die Entfernung aller weichen Beläge und Verfärbungen von der<br />
Zahnoberfläche durch eine diplomierte Prophylaxeassistentin.<br />
Von unserer Zahngesundheitsberatung werden auch Informationsveranstaltungen<br />
durchgeführt und Vorträge in Betrieben, Schulen und bei<br />
Schwangerengruppen gehalten.<br />
Mit „Biss” durchs Leben - es liegt in Ihrer Hand!<br />
Ernährungs- und Diätberatung<br />
Eine ausgewogene Ernährung ist die wichtigste Voraussetzung für Ihre<br />
Gesundheit. Übergewicht, Diabetes und Stoffwechselerkrankungen sind<br />
nicht nur aktuelle Schlagworte, sondern Krankheitsbilder, die vorwiegend<br />
durch eine unausgewogene Ernährung hervorgerufen werden. Unsere<br />
Diätologinnen geben Ihnen in der GKK-Hauptstelle in Klagenfurt sowie in<br />
den Servicestellen Villach und Spittal/Drau gerne die jeweiligen praxisorientierten<br />
Ernährungsempfehlungen.<br />
Prophylaktische Ernährungsberatung<br />
Ernährung während der Schwangerschaft und Stillzeit<br />
Ernährung des Säuglings, des Schulkindes und des Jugendlichen<br />
Ernährung des gesunden Erwachsenen<br />
Ernährung des älteren Menschen<br />
Therapeutische Ernährungsberatung<br />
Ernährung bei Übergewicht und Essstörungen<br />
Ernährung bei Bluthochdruck, Gicht und Osteoporose<br />
Ernährung bei Magen-, Darm- und Nierenerkrankungen<br />
Ernährung bei hohen Cholesterin-, Triglyceridwerten und<br />
zu hohem Blutzuckerspiegel<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
21
Vorträge unserer Diätologinnen in Kindergärten, Schulen, bei Selbsthilfegruppen<br />
usw. ergänzen die Tätigkeiten.<br />
Essen mit Genuss - mehr vom Leben!<br />
Raucherberatung<br />
Die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bietet für ihre Versicherten eine<br />
kostenlose Raucherberatung (Einzel- oder Gruppenberatung) in der<br />
Hauptstelle in Klagenfurt und im Servicecenter Villach an.<br />
In einem ausführlichen Erstgespräch wird u. a. das Rauchverhalten<br />
analysiert, ein Raucherprotokoll angelegt und die weitere Betreuung<br />
vereinbart. Grundsätzlich erfolgt die Weiterbetreuung für eine effiziente<br />
Raucherentwöhnung über neun Wochen, kann aber je nach Wunsch und<br />
individuellem Bedarf verändert bzw. ausgedehnt werden. In den weiteren<br />
Sitzungen wird über das Suchtverhalten und das laufende Raucherprotokoll<br />
gesprochen.<br />
Die ebenfalls kostenlose Ernährungsberatung der <strong>Kärntner</strong> GKK kann<br />
begleitend in Anspruch genommen werden.<br />
Diabetiker-Typ 2-Schulungen<br />
Als besonderes Service für nicht insulinpflichtige Typ 2-Diabetiker bietet<br />
die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> in ihrer Hauptstelle in Klagenfurt und<br />
im Servicecenter Villach Intensivschulungen an.<br />
Die Patienten sollen durch die angebotene Schulung lernen, mit der<br />
Krankheit besser umzugehen und gleichzeitig erfahren, wie blutzuckersenkende<br />
Medikamente und das sehr oft erhöhte Körpergewicht reduziert<br />
werden können. Betreut werden die Schulungen von einer Ärztin und<br />
einer Diätologin der GKK.<br />
Bluthochdruck(Hypertonie)schulung<br />
BluthochdruckpatientInnen soll durch die Blutdruckschulung in der GKK-<br />
Hauptstelle in Klagenfurt und im Servicecenter Villach der Umgang mit<br />
der Erkrankung erleichtert werden. In drei Doppelstunden wird nicht nur<br />
die exakte Messung des Blutdruckes geübt, es werden auch medikamentöse<br />
und nichtmedikamen töse Therapiemöglichkeiten besprochen, ebenso<br />
die Haupt- und Neben wirkungen der blutdrucksenkenden Medikamente<br />
der Kursteilnehmer.<br />
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation<br />
Diese erfolgen im Anschluss an die Krankenbehandlung mit dem Ziel, den<br />
Gesundheitszustand der Versicherten und der Angehörigen so weit herzustellen,<br />
dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen<br />
Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung einzunehmen.<br />
22 www.kgkk.at
Für die Rehabilitation ist, gestaffelt nach dem monatlichen Bruttoeinkommen,<br />
eine Zuzahlung für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.<br />
Die Höhe der Zuzahlung im Jahr <strong>2012</strong> beträgt<br />
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von<br />
EUR 814,83 bis EUR 1396,20 pro Verpflegstag EUR 7,04,<br />
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über<br />
EUR 1.396,20 bis EUR 1.977,59 pro Verpflegstag EUR 12,07 sowie<br />
bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über<br />
EUR 1.977,59 pro Verpflegstag EUR 17,10.<br />
Ausgenommen von der Zuzahlung sind jene Personen, deren monatliche<br />
Bruttoeinkünfte EUR 814,82 im Jahr <strong>2012</strong> nicht übersteigen.<br />
Antragsformulare stehen Ihnen auch über die Homepage<br />
der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />
Vorsorgeuntersuchung Neu<br />
Das Angebot der „Vorsorgeuntersuchung Neu” richtet sich an alle<br />
Personen ab dem 18. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in Österreich haben<br />
– also auch an jene, die nicht versichert sind. Diese wird durch Vertragsärzte<br />
oder in der Vorsorgeuntersuchungsstelle der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
gegen Vorlage der e-card kostenlos gewährt.<br />
Hauptziele der Vorsorgeuntersuchung<br />
Reduktion jener Risikofaktoren, die durch geeignete Änderungen<br />
im Lebensstil beeinflussbar sind.<br />
Durch die Früherkennung von Krankheiten ergeben sich bessere<br />
Heilungschancen. Die Entstehung von chronischen Krankheiten<br />
kann rechtzeitig verhindert werden.<br />
Mit dieser Untersuchung sollen vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen,<br />
Blut hochdruck, Diabetes und andere Stoffwechselerkrankungen,<br />
be stimm te Karzinome, Erkrankungen des Zahnapparates, bestimmte Hörund<br />
Sehstörungen frühzeitig erkannt werden.<br />
Was ist neu an der Vorsorgeuntersuchung?<br />
Das Angebot der Vorsorgeunter suchung wurde wie folgt<br />
erweitert und modernisiert:<br />
Neubewertung der<br />
Risikofaktoren für Herz-<br />
Kreislauf-Erkrankungen<br />
sowie Aufklärung und<br />
Unterstützung bei<br />
gesundheitsfördernden<br />
Veränderungen des Lebensstils<br />
bei den Kernthemen<br />
Bewegung, Ernährung und<br />
Rauchen. Die Parameter, die<br />
hier zur Anwendung kommen,<br />
sind Body-Mass-Index,<br />
Gesamtcholesterin und<br />
HDL-Cholesterin.<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
23
Neu ist außerdem eine Erweiterung der Darmkrebsvorsorge für<br />
Menschen über 50 Jahren. Zusätzlich zum Hämoccult-Test wird<br />
die Koloskopie zur Darmkrebsvorsorge als neue Untersuchung<br />
aufgenommen.<br />
Eine weitere Neuerung des Programmes ist die Einbeziehung<br />
von Parodontalerkrankungen. Diese können bei vielen Menschen<br />
durch geeignete Vorbeugung verhindert werden.<br />
Bei Menschen über 65 Jahren wird nunmehr auch<br />
vermehrtes Augenmerk auf die Hör- und Sehleistung gelegt.<br />
Durch die Früherkennung von Hör- und Sehschäden kann das<br />
Unfallrisiko der betroffenen Menschen markant gesenkt sowie<br />
das gesundheitliche und soziale Wohlbefinden enorm<br />
gesteigert werden.<br />
Jugendlichenuntersuchung<br />
Alle pflichtversicherten Jugendlichen (in Lehrausbildung stehende bzw.<br />
werktätige Jugendliche) vom 15. bis zum 18. Lebensjahr werden einmal<br />
im Jahr von der <strong>Kärntner</strong> GKK zu einer Jugendlichenuntersuchung eingeladen.<br />
Mutter-Kind-Pass<br />
Der Mutter-Kind-Pass sichert die vorsorgliche Betreuung der schwangeren<br />
Frauen und der Kinder in den ersten Lebensjahren. Die vorgesehenen<br />
Untersuchungen können von praktischen Ärzten, Fachärzten oder im<br />
gynäkologischen Ambulatorium der <strong>KGKK</strong> durchgeführt werden. Mutter-<br />
Kind-Pass-Untersuchungen sind kostenlos.<br />
Diabetikerversorgung<br />
Die <strong>KGKK</strong> stellt den insulinpflichtigen Diabetikern den erforderlichen<br />
Bedarf wie Insulinspritzen, Harnteststreifen, Blutzuckermessgeräte,<br />
Blutzuckermessstreifen, Insulindosiergeräte (Pens), Pen-Nadeln, Stechgeräte<br />
und Lanzetten zur Verfügung. All das wird einfach und unbürokratisch<br />
direkt an die gewünschte Wohnadresse zugestellt. Insulin, Alkohol<br />
und Tupfer sind mittels Rezept bei den Apotheken zu beziehen.<br />
Wann ist eine Verordnung notwendig?<br />
Bei Neueinstellung auf Insulin durch eine internistische<br />
Fachabteilung eines Krankenhauses bzw. durch einen Facharzt<br />
für Innere Medizin;<br />
genaue Angaben zur Insulintherapie sind nötig<br />
(Name des Präparates, Insulineinheiten)<br />
Grundsätzlich ein Mal jährlich (genaue Therapieangaben<br />
erbeten)<br />
Bei Neuverordnung eines Insulindosiergerätes (Pen) und/oder<br />
Pennadeln<br />
Erstversorgung mit Harnzuckermessstreifen<br />
Die weiteren Bestellungen sind für ein Jahr ab vorgelegter Verordnung<br />
per Telefon, E-Mail, Fax oder persönlich möglich.<br />
24 www.kgkk.at
Hilfe für Diabetiker<br />
Rund 25.000 <strong>Kärntner</strong>Innen leiden derzeit an<br />
der Zuckerkrankheit Diabetes. Das Land<br />
Kärnten bietet in Kooperation mit der <strong>Kärntner</strong><br />
<strong>Gebietskrankenkasse</strong> kostenlose Typ<br />
2-Diabetikerschulungen an.<br />
Informieren Sie sich noch heute bei<br />
Ihrem Hausarzt, auf www.ktn.gv.at oder<br />
diabetikerbetreuung@kgkk.at<br />
Ihrer Gesundheit zuliebe!
Zeckenschutzimpfung - FSME<br />
Die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> leistet pro FSME-Impfung für ihre<br />
Versicherten (Angehörigen) einen Zuschuss von EUR 3,70.<br />
Dieser Zuschuss kann bei allen GKK-Servicestellen – auch im Postwege –<br />
unter Vorlage der saldierten Originalrechnung sowie unter Angabe des<br />
Namens, der Versicherungsnummer und der Bankverbindung beantragt<br />
werden. Anweisungen im Postwege sind aus Kostengründen nicht<br />
möglich.<br />
Für Betriebe, Institutionen usw. besteht die Möglichkeit, FSME-Sammelabrechnungen<br />
– unter Anführung des Namens und der Versicherungsnummer<br />
der geimpften Personen – einzureichen. FSME-Einzelrechnungen<br />
sind unter der Angabe des Namens, der Versicherungsnummer und<br />
der Kontonummer am Serviceschalter der jeweiligen Außenstelle<br />
einzureichen.<br />
Inkontinenzversorgung<br />
Rund 10.100 PatientInnen (inkl. HeimpatientInnen) werden von der<br />
<strong>KGKK</strong> mit den erforderlichen Heilbehelfen und Hilfsmitteln versorgt. Mit<br />
über 50.000 Zustellungen jährlich bietet die <strong>KGKK</strong> eine flächende ckende<br />
und schnelle Direktlieferung ins Haus. Besonders für PatientInnen in ländlichen<br />
Gebieten stellt diese Art der Versorgung eine große Erleichterung<br />
dar.<br />
Versorgungsablauf: Bei einer festgestellten Inkontinenz werden dem<br />
Anspruchsberechtigten auf Grund einer ärztlichen Verordnung die Inkontinenzartikel<br />
(z. B. Höschenwindeln, Einlagen, Katheter etc.) zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
Verordnungsscheine: Die Verordnungsscheine können bei jeder Dienststelle<br />
der <strong>KGKK</strong> (Hauptstelle, Außenstellen und beim Ärztlichen Dienst)<br />
eingereicht werden.<br />
Auslieferung: Die Versorgung (Auslieferung der Produkte) erfolgt unverzüglich<br />
und kann in dringenden Fällen innerhalb von 24 Stunden in ganz<br />
Kärnten erfolgen.<br />
Bedarf es einer Änderung der bisher verordneten Inkontinenzartikel, so<br />
wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt, der Ihnen einen neuen<br />
Verordnungsschein ausstellt. Die <strong>KGKK</strong> kann dann kurzfristig den neuen<br />
Bedarf zur Verfügung stellen.<br />
26 www.kgkk.at
Inkontinenzversorgung – Heime<br />
Derzeit werden in 103 Heimen (einschl. Pflegestationen) rund<br />
3.000 PatientInnen mit den notwendigen Inkontinenzartikeln versorgt.<br />
Auch bei den HeimpatientInnen erfolgt die Lieferung auf Grund einer<br />
Verordnung durch den behandelnden Arzt.<br />
Die Lieferung an die Heime wird einmal monatlich durchgeführt. Bedarf<br />
es einer Änderung in der Versorgung, so ist der behandelnde Arzt zu<br />
konsultieren, um gegebenenfalls eine neue Verordnung ausstellen zu<br />
lassen.<br />
Enterale Ernährung (Sondenernährung)<br />
Die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> versorgt rund 600 PatientInnen mit<br />
enteraler Ernährung durch schnelle Direktlieferung ins Haus. Für die<br />
enterale Ernährung wird pro Verpackungseinheit eine Rezeptgebühr eingehoben<br />
(derzeit EUR 5,15). Das medizinische Zubehör (z. B. Überleitgerät)<br />
ist nicht gebührenpflichtig.<br />
Versorgungsablauf<br />
Dem Anspruchsberechtigten werden auf Grund einer Verordnung des<br />
behandelnden Arztes oder des Krankenhauses die verordneten Produkte<br />
unverzüglich in ganz Kärnten zugestellt.<br />
Sauerstoffkonzentratoren<br />
Die <strong>KGKK</strong> versorgt rund 1.100 PatientInnen mit Sauerstoffkonzentratoren<br />
durch schnelle Direktlieferung ins Haus.<br />
Versorgungsablauf<br />
Dem Anspruchsberechtigten werden auf Grund einer Verordnung<br />
des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses die Sauerstoff -<br />
konzentratoren unverzüglich in ganz Kärnten zugestellt.<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Antragstellung<br />
Das KBG muss beim jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt<br />
werden. Das ist die Krankenversicherung, bei der man versichert oder<br />
mitversichert ist bzw. war. Wenn man nicht versichert oder mitversichert ist,<br />
ist es die <strong>Gebietskrankenkasse</strong>. Für den Antrag auf KBG gibt es bundesweit ein<br />
einheitliches Antragsformular.<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld<br />
Anspruch auf KBG hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil)<br />
in der Regel dann für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), wenn<br />
für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und<br />
Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,<br />
der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,<br />
der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Elternteiles<br />
im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von EUR 16.200,–<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
27
oder den höheren individuellen Grenzbetrag, nämlich 60 % des<br />
Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte, nicht übersteigt<br />
(Achtung: Hinsichtlich des einkommensabhängigen KBG ist nur ein<br />
Zuverdienst von EUR 6.100,– im Kalenderjahr möglich),<br />
der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im<br />
Bundesgebiet haben und<br />
der Elternteil und das Kind sich nach dem Niederlassungs- und<br />
Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />
Für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist eine Erwerbstätigkeit vor der<br />
Geburt nicht erforderlich. Sonderregelungen gelten im Zusammenhang mit<br />
dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.<br />
Beginn und Dauer<br />
Das KBG gebührt auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei<br />
Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege<br />
genommen wird. Wird der Antrag erst später gestellt, gebührt das KBG<br />
rückwirkend bis zum Höchstausmaß von 6 Monaten.<br />
Die Pauschalvariante 30 + 6. Max. bis zur Vollendung des 36.<br />
Lebensmonats (davon mind. zwei bis max. sechs Monate der zweite Elternteil)<br />
Die Pauschalvariante 20 + 4. Max. bis zur Vollendung des 24.<br />
Lebensmonats (davon mind. zwei bis max. vier Monate der zweite Elternteil)<br />
Die Pauschalvariante 15 + 3. Max. bis zur Vollendung des 18.<br />
Lebensmonats (davon mind. zwei bis max. drei Monate der zweite Elternteil)<br />
Für Geburten ab 01.10.2009 stehen seit 01.01.2010 zwei weitere<br />
Bezugsmodelle zur Verfügung.<br />
Die Pauschalvariante 12 + 2. Max. bis zur Vollendung des 14.<br />
Lebensmonats (davon mind. zwei Monate der zweite Elternteil)<br />
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 12 + 2. Max.<br />
bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats<br />
(davon mind. zwei Monate der zweite Elternteil)<br />
Wechsel<br />
Der Bezug von KBG kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei<br />
ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Das KBG kann jeweils nur in Blöcken<br />
von mindestens 2 Monaten beansprucht werden, es sei denn, der<br />
beziehende Elternteil ist durch ein unvorhersehbares und unabwendbares<br />
Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu<br />
betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel öfter als zweimal erfolgen.<br />
Höhe der Leistungen<br />
Als Leistungen werden gewährt:<br />
1. Das Kinderbetreuungsgeld, je nach Bezugsmodell:<br />
Max. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats (davon mind. sechs<br />
Monate der zweite Elternteil) in der Höhe von täglich EUR 14,53<br />
Max. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (davon mind. vier<br />
Monate der zweite Elternteil) in der Höhe von täglich EUR 20,80<br />
Max. bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats (davon mind. drei<br />
Monate der zweite Elternteil) in der Höhe von täglich EUR 26,60<br />
Max. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (davon mind. zwei<br />
Monate der zweite Elternteil) in Höhe von täglich EUR 33,–<br />
Max. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (davon mind. zwei<br />
Monate der zweite Elternteil) einkommensabhängiges<br />
Kinderbetreuungsgeld. Das einkommensabhängige<br />
28 www.kgkk.at
Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % des Wochengeldes oder berechnet<br />
sich anhand des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr, in dem kein<br />
KBG Bezugsmonat vorliegt. Es gebührt der höhere Betrag, max. jedoch<br />
täglich EUR 66,–.<br />
2. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe von täglich EUR 6,06.<br />
3. Zusätzlich gibt es für jedes Zwillings-, Drillings- oder weiteres Mehrlingskind den<br />
Mehrkinderzuschlag in der Höhe von 50 % des täglichen KBG-Bezuges.<br />
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:<br />
Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld besteht für Geburten ab<br />
dem 01.01.2010. Nachstehender Personenkreis hat Anspruch:<br />
alleinstehende Elternteile<br />
verheiratete Mütter oder verheiratete Väter<br />
nicht alleinstehende Mütter oder Väter und Frauen oder Männer,<br />
die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind,<br />
welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes<br />
statt angenommen oder in Pflege genommen haben<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe für ein Kind ist, dass für dieses<br />
Kind ein Anspruch auf Auszahlung einer Pauschalvariante besteht. Ausgeschlossen<br />
von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen<br />
Einkünfte den Grenzbetrag von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />
Mutter-Kind-Pass-Untersuchung<br />
Sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />
Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen werden<br />
und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vor lage<br />
der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden,<br />
besteht bei der Pauschalvariante 30 + 6 ab dem 25. Lebensmonat wiederum<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für die Pauschalvariante<br />
1. 20 + 4 besteht ab dem 17. Lebensmonat<br />
2. 15 + 3 besteht ab dem 13. Lebensmonat<br />
3. 12 + 2 besteht ab dem 10. Lebensmonat<br />
sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />
Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1<br />
genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen<br />
müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonats des Kindes und die<br />
10. Untersuchung bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage<br />
der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.<br />
Zuverdienstgrenze und Verzicht<br />
Es zählt das steuerpflichtige Einkommen aufgrund nichtselbstständiger Tätigkeit,<br />
Arbeitslosen- und Notstandshilfebezug sowie selbstständiger Tätigkeit.<br />
Der Zuverdienst bezieht sich auf die Zeitspanne, in der das KBG auch tatsächlich<br />
bezogen wird, d. h. alle Einkommen vor und nach dem Bezug von KBG<br />
oder während einer Unterbrechung des Bezuges werden nicht auf die<br />
EUR 16.200,– bzw. die individuelle Grenze angerechnet.<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
29
Kommt es zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze bei den Pauschalvarianten<br />
von EUR 16.200,– bzw. der individuellen Grenze, muss das KBG<br />
zurückgezahlt werden.<br />
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss zurückgefordert<br />
werden, wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte den Grenzbetrag<br />
von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />
Wenn man das vermeiden will, weil etwa abzusehen ist, dass die Zuverdienstgrenze<br />
insgesamt im Kalenderjahr überschritten wird, ist es möglich, auf das<br />
KBG für den Rest des Jahres zu verzichten oder den Bezug zu unterbrechen.<br />
Durch die Möglichkeit des Verzichtes auf das KBG für einen im Vorhinein<br />
bestimmten Zeitraum, von einem oder mehreren Kalendermonaten, bleiben<br />
die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz. Ein Verzicht ist nur<br />
für ganze Kalendermonate möglich.<br />
Auch auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der<br />
Anspruchszeitraum um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.<br />
Krankenversicherungsschutz<br />
Während des Bezuges von KBG besteht eine Krankenversicherung, eine<br />
gesonderte Antragstellung ist dafür nicht erforderlich.<br />
Antragsformulare stehen Ihnen auch über die Homepage<br />
der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />
Unterstützungsfonds<br />
Aus den Mitteln des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen<br />
Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der<br />
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unterstützungen<br />
erbracht werden, wenn nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />
Bestimmungen Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Maß<br />
geleistet werden können.<br />
Auf die Gewährung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch!<br />
Unterstützungen dürfen nur an Personen, die zum Zeitpunkt des<br />
Leistungsbedarfes gegenüber der <strong>KGKK</strong> anspruchsberechtigt waren,<br />
gewährt werden. Für eine allfällige Unterstützung ist grundsätzlich ein<br />
schriftlicher Antrag (bedarf keiner besonderen Form) erforderlich.<br />
Diesem Antrag sind die erforderlichen Belege (Einkommensbestätigungen,<br />
Rechnungen usw.) beizuschließen.<br />
Zuschüsse zu Heilbehelfen, Hilfsmitteln bzw. sonstigen Kosten müssen<br />
vorerst entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (Antragstellung<br />
beim Bundessozialamt) oder nach dem <strong>Kärntner</strong> Sozialhilfegesetz<br />
(Antragstellung beim zuständigen Magistrat oder Gemeindeamt)<br />
beantragt werden.<br />
Der Erledigungsbescheid (Kopie) dieser Stelle ist danach dem Antrag auf<br />
Zuerkennung einer Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds<br />
beizuschließen. Der Unterstützungswerber wird von der <strong>KGKK</strong> über die<br />
Erledigung seines Antrages schriftlich informiert.<br />
30 www.kgkk.at
Freiwillige Selbstversicherung<br />
Alle Personen, die durch keine gesetzliche Krankenversicherung geschützt<br />
sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der<br />
Krankenversicherung selbst versichern (gemäß § 16/1 ASVG).<br />
Der Anspruch auf Leistungen besteht im Regelfall erst nach einer<br />
Wartezeit von 6 Monaten. Liegen jedoch die erforderlichen Vorversicherungszeiten<br />
vor (unmittelbar vor Antragstellung 6 Wochen bzw. in den<br />
letzten 12 Monaten 26 Wochen Krankenversicherungszeiten nach dem<br />
ASVG bzw. B-KUVG), so haben der Versicherte bzw. auch seine<br />
anspruchsberechtigten Angehörigen sofort Anspruch auf Sachleistungen<br />
(z. B. Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Anstaltspflege).<br />
Der Versicherungsbeitrag wird jährlich neu festgesetzt:<br />
Normalbeitrag für das Kalenderjahr <strong>2012</strong>:<br />
monatlich EUR 359,64<br />
In begründeten Fällen besteht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung.<br />
Studentenversicherung<br />
Für Studenten reicht an Stelle des Inlandwohnsitzes der gewöhnliche<br />
Aufenthalt im Inland. Es entfällt auch das Erfordernis der Wartezeit. Der<br />
monatliche Beitrag beträgt im Kalenderjahr <strong>2012</strong> nur EUR 50,15<br />
(Studentenbeitrag).<br />
Der begünstigte Studentenbeitrag kommt nicht zur Anwendung,<br />
wenn der Studierende<br />
ein Einkommen bezieht, welches das im<br />
Studienförderungsgesetz 1992 bezeichnete Höchstausmaß<br />
jährlich überschreitet (derzeit EUR 8.000,–),<br />
die Studienrichtung öfter als zweimal wechselt<br />
(nach dem dritten inskribierten Semester darf ein<br />
Studienwechsel nicht mehr erfolgen),<br />
die Gesamtstudiendauer um mehr als 4 Semester überschreitet.<br />
In diesen Fällen besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Selbstversicherung<br />
mit ermäßigtem Beitrag von mindestens EUR 89,91.<br />
Wichtig: Bei Antragstellung sind die Inskriptionsbestätigung und das<br />
Studienbuch vorzulegen!<br />
Antragsformulare stehen Ihnen auch über<br />
die Homepage der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
31
Dienstleistungsscheck<br />
Der Dienstleistungsscheck (DLS) dient zur Entlohnung befristeter Arbeitsverhältnisse,<br />
allerdings nur für einfache haushaltsnahe Dienstleistungen in<br />
Privathaushalten. Der Wert eines oder mehrerer DLS beim einzelnen<br />
Arbeitgeber darf im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.<br />
Diese Personen sind unfallversichert. Die Unfallversicherung<br />
gemäß ASVG (für Unfälle, die im Zusammenhang mit der mittels DLS<br />
entlohnten Beschäftigung stehen) beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag<br />
des Kalendermonats und endet mit dem Ablauf des Kalendermonats.<br />
Mit dem DLS können haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten<br />
entlohnt werden, wie z. B. Reinigungsarbeiten (Wohnung, Eigenheim,<br />
Wäsche, Geschirr), Beaufsichtigung von Klein- und Schulkindern, Einkäufe<br />
von Lebensmitteln, einfache Gartenarbeiten usw.<br />
Selbstversicherung bei<br />
geringfügiger Beschäftigung<br />
Voraussetzung<br />
Dienstnehmer, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />
wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Vollversicherung<br />
ausgenommen sind, können der Selbstversicherung nach § 19a ASVG<br />
(Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) beitreten,<br />
wenn ihnen von einem oder mehreren Dienstgeber(n) in Summe ein<br />
Entgelt gebührt, welches die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht<br />
übersteigt, so lange sie ihren Wohnsitz im Inland haben. Auch bei nur<br />
geringfügigen Dienstleistungsscheckentgelten kann sich der Arbeitnehmer<br />
in der Kranken- und Pensionsversicherung freiwillig versichern.<br />
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />
beträgt EUR 376,26 (Beitrag monatlich: EUR 53,10).<br />
Ausschlussgründe: Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen bei<br />
Bezug einer Eigenpension,<br />
Pflichtversicherung in der Kranken- oder<br />
Pensionsversicherung auf Grund einer anderen Beschäftigung<br />
(z. B. Beamter, Gewerbetreibender, Bauer),<br />
Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />
(z. B. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar,<br />
Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker),<br />
Grenzgängern,<br />
Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.<br />
Antragsformulare stehen Ihnen auch über<br />
die Homepage der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />
32 www.kgkk.at
H y p e r t o n i e - V o r s o r g e<br />
Hoher Blutdruck?<br />
GKK bietet Schulung<br />
und Information<br />
1. Schulungseinheit – 2 Stunden<br />
• Richtiges Blutdruck-Messen<br />
• Ursachen und mögliche Folgen von Bluthochdruck<br />
• Zielwerte bestimmen<br />
2. Schulungseinheit – 2 Stunden<br />
• Maßnahmen gegen Bluthochdruck<br />
ohne Medikamente<br />
• Bedeutung körperlicher Aktivität<br />
• Günstige Sportarten<br />
• Erkennen von Risikofaktoren<br />
3. Schulungseinheit – 2 Stunden<br />
• Maßnahmen gegen Bluthochdruck<br />
mit Medikamenten<br />
• Richtiger Umgang mit blutdrucksenkenden Mitteln<br />
• Haupt- und Nebenwirkungen<br />
• Therapieanpassung<br />
3x2 Stunden<br />
für Ihre<br />
Gesundheit<br />
Bei jeder Schulungseinheit<br />
Blutdruckmessung<br />
parallel von Arzt und<br />
Patienten<br />
Anmeldungen unter 050 5855 5000<br />
oder unter www.kgkk.at
Stichwortverzeichnis<br />
Anstaltspflege ................................................................................ 9<br />
Arbeitsunfähig – was dann? ......................................................... 13<br />
Ärztliche Hilfe ................................................................................. 8<br />
Ärztlicher Dienst und Beratungen in medizinischen Fragen .......... 18<br />
Ausgaben in der Krankenversicherung ......................................... 36<br />
Beiträge für die Sozialversicherung,<br />
Fondsbeiträge und Umlagen <strong>2012</strong> ............................................... 37<br />
Beitragspflichtige Mitversicherung ................................................. 5<br />
Betriebliche Gesundheitsförderung .............................................. 39<br />
Bluthochdruck(Hypertonie)schulung ............................................ 22<br />
Diabetiker-Typ 2-Schulungen ....................................................... 22<br />
Diabetikerversorgung ................................................................... 24<br />
Dienstleistungsscheck ................................................................... 32<br />
e-card ............................................................................................ 6<br />
Enterale Ernährung (Sondenernährung) ....................................... 27<br />
Ernährungs- und Diätberatung ..................................................... 21<br />
Freiwillige Selbstversicherung ....................................................... 31<br />
Geschützter Personenkreis .............................................................. 3<br />
Heilbehelfe, Hilfsmittel ................................................................. 12<br />
Heilmittel ..................................................................................... 10<br />
Impressum ................................................................................... 43<br />
Inkontinenzversorgung ................................................................ 26<br />
Jugendlichenuntersuchung .......................................................... 24<br />
Kinderbetreuungsgeld .................................................................. 27<br />
Krankenbehandlung im Ausland .................................................. 20<br />
Krankengeld ................................................................................. 14<br />
Krankenversicherungsbeitrag <strong>2012</strong> .............................................. 35<br />
Kundenservice über die Homepage der <strong>KGKK</strong> .............................. 38<br />
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ............................... 22<br />
Mutter-Kind-Pass .......................................................................... 24<br />
Raucherberatung ......................................................................... 22<br />
Sauerstoffkonzentratoren ............................................................. 27<br />
Schulische Gesundheitsförderung ................................................ 41<br />
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung .................... 32<br />
Service für Anfragen und Auskünfte ............................................. 42<br />
Transportkosten ............................................................................. 9<br />
Unterstützungsfonds .................................................................... 30<br />
Vorsorgeuntersuchung Neu ......................................................... 23<br />
Wochengeld ................................................................................. 15<br />
Zahnbehandlung, Zahnersatz ...................................................... 17<br />
Zahngesundheitsvorsorge ............................................................ 21<br />
Zeckenschutzimpfung – FSME ..................................................... 26<br />
34 www.kgkk.at
Ihr Krankenversicherungsbeitrag <strong>2012</strong> beträgt<br />
... wenn Sie monatlich EUR 730,– brutto verdienen<br />
als Arbeiter<br />
als Angestellter<br />
EUR 28,84 pro Monat<br />
EUR 27,89 pro Monat<br />
... wenn Sie monatlich EUR 1.100,– brutto verdienen<br />
als Arbeiter<br />
als Angestellter<br />
EUR 43,45 pro Monat<br />
EUR 42,02 pro Monat<br />
... wenn Sie monatlich EUR 1.500,– brutto verdienen<br />
als Arbeiter<br />
als Angestellter<br />
EUR 59,25 pro Monat<br />
EUR 57,30 pro Monat<br />
... wenn Sie monatlich EUR 2.000,– brutto verdienen<br />
als Arbeiter<br />
als Angestellter<br />
EUR 79,– pro Monat<br />
EUR 76,40 pro Monat<br />
... wenn Sie monatlich EUR 4.230,– und mehr brutto verdienen<br />
(höchste Beitragszahlung <strong>2012</strong>)<br />
als Arbeiter<br />
als Angestellter<br />
EUR 167,09 pro Monat<br />
EUR 161,59 pro Monat<br />
Diese Beispiele beziehen sich nur auf den Dienstnehmeranteil.<br />
Für eine individuelle Berechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrages<br />
steht Ihnen auf www.kgkk.at auch ein<br />
Beitragsrechner zur Verfügung.<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
35
Ausgaben in der Krankenversicherung – <strong>KGKK</strong><br />
(Stand: November 2011)<br />
Die Ausgaben der sozialen Krankenversicherung werden von den<br />
Leistungsaufwendungen dominiert. Unter die größten Aufwandspositionen<br />
bei den Versicherungsleistungen fallen: Anstaltspflege<br />
Ärztliche Hilfe<br />
Heilmittel (Medikamente)<br />
Zahnbehandlung<br />
und Zahnersatz<br />
Mutterschafts- und<br />
Krankengeldleistungen<br />
Mutterschaftsleistungen<br />
4,7 %<br />
Beitrag zum<br />
Ausgleichsfonds<br />
1,5 %<br />
Krankengeld<br />
4,0 %<br />
Verwaltungs- und<br />
Verrechnungsaufwand<br />
2,7 %<br />
Abschreibungen,<br />
sonstige Aufwendungen,<br />
Auszahlungsgebühren und<br />
Rücklagendotierung<br />
0,8 %<br />
Ärztliche Hilfe,<br />
vertrauensärztlicher Dienst<br />
und sonstige Betreuung<br />
23,0 %<br />
Anstaltspflege<br />
29,4 %<br />
Heilmittel<br />
21,0 %<br />
Fahrtspesen und<br />
Transportkosten<br />
1,3 %<br />
Zahnbehandlung<br />
und Zahnersatz<br />
6,9 %<br />
Heilbehelfe,<br />
Hilfsmittel<br />
1,5 %<br />
Gesundheitsfestigung<br />
und Krankheitsverhütung,<br />
Früherkennung von Krankheiten<br />
und Gesundheitsförderung,<br />
medizinische<br />
Rehabilitation<br />
3,2 %<br />
Die <strong>KGKK</strong> erbringt hauptsächlich<br />
Leistungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen<br />
Die enormen Aufwendungen sind größtenteils durch die Fremdbestimmtheit<br />
der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bedingt, da vor allem<br />
gesetzliche Entscheidungen außerhalb der Kassenstrukturen fallen.<br />
Erfreulich: Der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand kann weiterhin<br />
niedrigst gehalten werden.<br />
36 www.kgkk.at
Beiträge für die Sozialversicherung sowie Fondsbeiträge und Umlagen <strong>2012</strong><br />
ANGESTELLTE ARBEITER<br />
Beiträge des monatliche Beiträge des monatliche<br />
DN DG insgesamt Höchstbeitrags- DN DG insgesamt Höchstbeitragsgrundlage<br />
grundlage<br />
% % % EUR % % % EUR<br />
Krankenversicherung 3,82 3,83 7,65 4.230,– 3,95 3,70 7,65 4.230,–<br />
Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 4.230,– 10,25 12,55 22,80 4.230,–<br />
Unfallversicherung –,– 1,40 1,40 4.230,– –,– 1,40 1,40 4.230,–<br />
Arbeitslosenversicherung* 3,00 3,00 6,00 4.230,– 3,00 3,00 6,00 4.230,–<br />
Sozialversicherung 17,07 20,78 37,85 4.230,– 17,20 20,65 37,85 4.230,–<br />
Arbeiterkammerumlage 0,50 –,– 0,50 4.230,– 0,50 –,– 0,50 4.230,–<br />
Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 4.230,– 0,50 0,50 1,00 4.230,–<br />
IESG-Zuschlag –,– 0,55 0,55 4.230,– –,– 0,55 0,55 4.230,–<br />
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 0,70 0,70 1,40 4.230,–<br />
Nachtschwerarbeitsbeitrag –,– 2,00 2,00 4.230,– –,– 2,00 2,00 4.230,–<br />
Landarbeiterkammerumlage 0,75 –,– 0,75 4.230,– 0,75 –,– 0,75 4.230,–<br />
Betrieblicher Vorsorge-Beitrag –,– 1,53 1,53 keine Höchstbei- –,– 1,53 1,53 keine Höchstbeitragsgrundlage<br />
tragsgrundlage<br />
DN = Dienstnehmer<br />
DG = Dienstgeber<br />
* Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (DN-Anteil) bei geringem Einkommen<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
37
Zu Ihrer Information<br />
Kundenservice: Dienstleistungen direkt über<br />
die Homepage der <strong>KGKK</strong><br />
Abgesehen von vielen hilfreichen Informationen rund um die soziale Krankenversicherung<br />
bietet die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> ihren Kunden<br />
auf der <strong>KGKK</strong>-Homepage ein umfangreiches Servicepaket an.<br />
Folgende Online-Services werden angeboten:<br />
Bestell-Kundenservices<br />
Forum Gesundheit<br />
e-card<br />
Versicherungsdatenauszug<br />
Urlaubskrankenschein<br />
Newsletter-Infoservice<br />
Gesundmeldung<br />
Adressänderung<br />
Formulare<br />
Online-Ratgeber<br />
WEBEKU-Kontoinfoservice<br />
Mobile Unternehmensberatung-Terminservice<br />
Bürgerkarten-Services<br />
Versicherungsdatenauszug<br />
Antrag Kinderbetreuungsgeld<br />
Grunddaten zur Krankenversicherung<br />
Personensuche für Vertragspartner<br />
eSV-LIVE – Leistungsinformation an Versicherte<br />
Rezeptgebührenkonto<br />
Besuchen Sie die Homepage der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> und überzeugen<br />
Sie sich selbst vom umfangreichen Angebot. Nutzen Sie auch<br />
unser Newsletter-Infoservice. Abonnieren Sie noch heute!<br />
Haben Sie Ihre „e-card” schon<br />
mit der Bürgerkartenfunktion<br />
aufgewertet?<br />
Detaillierte Informationen über<br />
www.kgkk.at unter<br />
„e-card als Bürgerkarte”<br />
Mehr Service durch www.kgkk.at<br />
38 www.kgkk.at
Angebote der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
zur Umsetzung<br />
Betrieblicher Gesundheitsförderung<br />
Als Regionalstelle des Österreichischen Netzwerkes für Betriebliche<br />
Gesundheitsförderung (BGF) sieht sich die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
als Partnerin für betriebliche Gesundheitsfragen und unterstützt<br />
Unternehmen, die Gesundheit und Wohlbefinden ihrer MitarbeiterInnen<br />
fördern möchten.<br />
Im Rahmen eines Projektes sind für die <strong>Kärntner</strong> GKK als Regionalstelle<br />
des Netzwerkes folgende Qualitätskriterien (Luxemburger Deklaration zur<br />
BGF in der Europäischen Union, 1997) ausschlaggebend:<br />
1. Partizipation<br />
Die gesamte Belegschaft wird einbezogen und kann<br />
sich aktiv beteiligen.<br />
2. Integration<br />
BGF wird bei allen wichtigen Entscheidungen und<br />
in allen Unternehmensbereichen berücksichtigt.<br />
3. Projektmanagement<br />
Maßnahmen und Programme werden systematisch durchgeführt<br />
(Bedarfsanalyse, Prioritätensetzung, Planung, Ausführung,<br />
kontinuierliche Kontrolle und Bewertung der Ergebnisse).<br />
4. Ganzheitlichkeit<br />
BGF setzt bei einem ausgewogenen Verhältnis sowohl bei<br />
der persönlichen Lebensweise (Verhalten) wie auch bei den<br />
Arbeitsbedingungen (Verhältnissen) an.<br />
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) umfasst alle gemeinsamen<br />
Maßnahmen von ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen und der<br />
Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden<br />
am Arbeitsplatz.<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
39
Kostenfreie BGF-Unterstützungsangebote der<br />
<strong>KGKK</strong><br />
Im Rahmen von BGF-Projekten<br />
Unterstützung bei der Konzepterstellung<br />
Unterstützung bei der Projektvorbereitung<br />
Umfassende Projektbegleitung<br />
Umfassende Prozessberatung<br />
Beratung der Steuerungsgruppe, der Projektleitung,<br />
des Projektteams und der Gesundheitszirkel<br />
Beratung zur Auswahl von Projektinstrumenten (Befragung,<br />
Interviews, Analysen, Tools etc.)<br />
Unterstützung bei Projekt- und Ergebnispräsentationen<br />
Individuelle Module im Bereich Ernährung,<br />
Zahngesundheit und Rauchentwöhnung<br />
Vernetzung mit BGF-Betrieben, Organisationen und ExpertInnen<br />
Vorträge: BGF, Befragungsinstrumente, Gesundheitszirkel,<br />
MitarbeiterInnenbeteiligung, Projektkrisen,<br />
Befragungsergebnisse, Maßnahmenkatalog etc.<br />
Nachhaltigkeit – Betriebliches Gesundheitsmanagement<br />
Beratung zur Sicherung der Nachhaltigkeit<br />
Beratung zur Einführung von<br />
Betrieblichem Gesundheitsmanagement<br />
Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von<br />
Schwerpunkt- und Jahresprogrammen<br />
Kontakt:<br />
<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />
AnsprechpartnerInnen:<br />
Claudia Stumpfl<br />
Mag. Marco Strempfl<br />
Mag. (FH) Bianca Hirschböck<br />
Gesundheitsförderung<br />
Telefon: 050 5855 2122, 2125 und 2119<br />
e-mail: gesundheitsfoerderung@kgkk.at<br />
40 www.kgkk.at
Schulische Gesundheitsförderung<br />
<strong>KGKK</strong> – Service Stelle Schule<br />
Die Service Stelle Schule der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> unterstützt<br />
<strong>Kärntner</strong> Schulen bei der Planung und Umsetzung von gesundheitsfördernden<br />
Projekten:<br />
kostenlos<br />
nach genauen Qualitätskriterien<br />
für alle Schultypen<br />
ganzheitlich<br />
Ziel dieser schulischen Gesundheitsförderungsprojekte ist es, das Gesundheitsbewusstsein<br />
der Kinder und Jugendlichen zu verbessern. Schüler-<br />
Innen sollen lernen Verantwortung für den eigenen Körper und dessen<br />
Gesunderhaltung zu übernehmen.<br />
Angebot der <strong>KGKK</strong> – Service Stelle Schule:<br />
Prozessorientierte Projektberatung<br />
Infotag in der <strong>KGKK</strong> · Beratungen vor Ort<br />
Zielfindungsworkshop · <strong>KGKK</strong>-Projektordner<br />
Workshops zu den Themen „Ernährung“,<br />
„Zahngesundheit“, „Rauchen“, „Lärm u. Hörschäden"<br />
Workshop „Förderung der Lebenskompetenzen“<br />
Wanderausstellung zum Thema Rauchen<br />
Infomaterial zur schulischen Gesundheitsförderung<br />
Verbindlich für die Schulen im Rahmen einer Projektkooperation sind folgende<br />
international anerkannte Prinzipien und Qualitätskriterien der<br />
schulischen Gesundheitsförderung:<br />
Ganzheitlichkeit / Partizipation / Integration / Planung /<br />
Nachhaltigkeit / Dokumentation / Reflexion<br />
Wir begleiten interessierte Schulen auf dem Weg<br />
zur „Gesunden Schule“!<br />
SchülerInnen werden zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit ihrer<br />
Gesundheit befähigt. Betroffene werden zu Beteiligten – Lösungen<br />
werden gemeinsam erarbeitet. Gesunde Maßnahmen sind in die<br />
Schulkultur integriert. Weitere Informationen zum Thema und Praxisbeispiele<br />
finden Sie auf unserer Homepage www.kgkk.at/schule und unter<br />
www.sozialversicherung.at.<br />
Kontakt:<br />
<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />
Ansprechpartnerinnen:<br />
Mag. Gabriele Rendl<br />
Mag. (FH) Anja Matschilnig<br />
Gesundheitsförderung<br />
Telefon: 050 5855 2124 und 2123<br />
e-mail: schule@kgkk.at<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
41
Service für Anfragen und Auskünfte:<br />
<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />
Telefon: 050 5855 1000, Fax: 050 5855 2539<br />
e-mail: kaerntner.gkk@kgkk.at<br />
Internet: www.kgkk.at<br />
Hauptstelle Telefon FAX<br />
Zahnambulatorium.................................050 5855 5050..............050 5855 5060<br />
Röntgenambulatorium............................050 5855 5300..............050 5855 5315<br />
Internes Ambulatorium...........................050 5855 5400..............050 5855 5415<br />
Gynäkologisches Ambulatorium<br />
und Teenie-Sprechstunde........................050 5855 5500..............050 5855 5505<br />
Vorsorge(Gesunden)untersuchung..........050 5855 5440..............050 5855 5415<br />
Jugendlichenuntersuchung......................050 5855 5000............050 5855 85000<br />
Ernährungsberatung................................050 5855 5430..............050 5855 5415<br />
Zahngesundheitsberatung.......................050 5855 5066..............050 5855 5060<br />
Diabetikerversorgung..............................050 5855 5530..............050 5855 5425<br />
Ärztlicher Dienst und Beratungen<br />
in medizinischen Fragen..........................050 5855 2890..............050 5855 2898<br />
Meldewesen............................................050 5855 2700..............050 5855 2780<br />
Leistungswesen (Vermittlung).................050 5855 1000............050 5855 83000<br />
Grundsatz u. Recht<br />
(Beitragseinbringung u. Regresse)...........050 5855 2900............050 5855 82900<br />
Wirtschaftswesen.....................................050 5855 2500............050 5855 82500<br />
Vertragspartnerangelegenheiten..............050 5855 2200............050 5855 82200<br />
Gesundheitsökonomie.............................050 5855 2300..............050 5855 2360<br />
Inkontinenzversorgung............................050 5855 2595..............050 5855 2541<br />
Enterale Ernährung..................................050 5855 2520..............050 5855 2541<br />
Sauerstoffkonzentratoren.........................050 5855 3102..............050 5855 3086<br />
Diabetiker-Typ 2-Schulung-Anmeldung......050 5855 5000..............050 5855 5425<br />
Bluthochdruckschulung-Anmeldung........050 5855 5000..............050 5855 5425<br />
Raucherberatung-Anmeldung.................050 5855 5440..............050 5855 5415<br />
aussenstellen Telefon FAX<br />
9500 Villach<br />
Zeidler-von-Görz-Straße 3................... 050 5855 4400........... 050 5855 84400<br />
Beratungen in medizinischen Fragen.. 050 5855 4490............. 050 5855 4495<br />
Zahnambulatorium......................... 050 5855 5100............. 050 5855 5120<br />
Ernährungsberatung........... 050 5855 5435 u. 5436<br />
Zahngesundheitsberatung............... 050 5855 5114............. 050 5855 5120<br />
Teenie-Sprechstunde.....................050 5855 5500<br />
Hypertonieschulung......................050 5855 5000<br />
Raucherberatung..........................050 5855 5440<br />
Diabetikerschulung.......................050 5855 5000<br />
e-mail:..............................................villach@kgkk.at<br />
42 www.kgkk.at
aussenstellen Telefon FAX<br />
9300 St. Veit/Glan<br />
Platz am Graben 4................................ 050 5855 4600........... 050 5855 84600<br />
Beratungen in medizinischen Fragen.... 050 5855 4690<br />
e-mail:................................................ st.veit@kgkk.at<br />
9800 Spittal/Drau<br />
Ortenburger Straße 4.......................... 050 5855 4200........... 050 5855 84200<br />
Beratungen in medizinischen Fragen..... 050 5855 4290............. 050 5855 4295<br />
Zahnambulatorium und<br />
Zahngesundheitsberatung................ 050 5855 5150<br />
Ernährungsberatung......................... 050 5855 5436<br />
e-mail:................................................ spittal@kgkk.at<br />
9100 Völkermarkt<br />
Herzog-Bernhard-Platz 11................... 050 5855 4700........... 050 5855 84700<br />
Beratungen in medizinischen Fragen..... 050 5855 4790............. 050 5855 4795<br />
Zahnambulatorium und<br />
Zahngesundheitsberatung................ 050 5855 5200<br />
e-mail:.......................................voelkermarkt@kgkk.at<br />
9620 Hermagor<br />
Egger Straße 7.................................... 050 5855 4300........... 050 5855 84300<br />
Beratungen in medizinischen Fragen..... 050 5855 4390<br />
e-mail:........................................... hermagor@kgkk.at<br />
9400 Wolfsberg<br />
Wiener Straße 4................................... 050 5855 4800........... 050 5855 84800<br />
Beratungen in medizinischen Fragen. 050 5855 4890..............050 5855 4895<br />
Zahnambulatorium und<br />
Zahngesundheitsberatung................ 050 5855 5250<br />
e-mail:............................................wolfsberg@kgkk.at<br />
9560 Feldkirchen<br />
Paracelsusstraße 12.............................. 050 5855 4500........... 050 5855 84500<br />
Beratungen in medizinischen Fragen.... 050 5855 4590<br />
e-mail:..........................................feldkirchen@kgkk.at<br />
information<br />
Diese Informationsbroschüre können Sie auch unter der Telefonnummer<br />
050 5855 DW 2120 oder 2121 bestellen. Weiters liegt sie auch in allen<br />
Servicestellen der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> zur freien Entnahme auf.<br />
impressum<br />
Medieninhaber, Herausgeber: <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>, Kempfstraße 8,<br />
9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />
Redaktionsleitung:<br />
Dir. Dr. Johann Lintner<br />
Gestaltung:<br />
TOPTEAM Werbeagentur, Klagenfurt am Wörthersee<br />
Druck:<br />
kb offset Krois & Bichler GmbH & CoKG<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
43
Ihr<br />
Krankenversicherungsbeitrag<br />
59 €<br />
Pensionsversicherung 2 €<br />
Wohnbauförderung<br />
14 €<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
3 €<br />
Unfallversicherung<br />
2 €<br />
sonstige Fonds<br />
20 €<br />
Krankenversicherung<br />
Von eingehobenen 100 Euro Sozialversicherungsbeitrag<br />
verbleiben der Krankenkasse nur 20 Euro!<br />
Österreich hat den niedrigsten<br />
Krankenversicherungsbeitrag in Europa<br />
Von den nahezu 427.000 Versicherten sind alleine in Kärnten<br />
über 111.000 Angehörige beitragsfrei mitversichert<br />
Die medizinische Versorgung ist gesichert<br />
(z. B. Spitalsaufenthalte, ärztliche Hilfe,<br />
Medikamente, Krankentransporte)<br />
SV-Beitrag ist nicht nur KV-Beitrag!<br />
www.kgkk.at