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KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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Um Ihre<br />

Gesundheit<br />

bemüht<br />

Unsere Leistungen <strong>2012</strong><br />

<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

Geschützter Personenkreis .............................................................. 3<br />

Beitragspflichtige Mitversicherung ................................................. 5<br />

e-card ............................................................................................ 6<br />

Ärztliche Hilfe ................................................................................. 8<br />

Anstaltspflege ................................................................................ 9<br />

Transportkosten ............................................................................. 9<br />

Heilmittel ..................................................................................... 10<br />

Heilbehelfe, Hilfsmittel ................................................................. 12<br />

Arbeitsunfähig – was dann? ......................................................... 13<br />

Krankengeld ................................................................................. 14<br />

Wochengeld ................................................................................ 15<br />

Zahnbehandlung, Zahnersatz ...................................................... 17<br />

Ärztlicher Dienst und Beratungen in medizinischen Fragen .......... 18<br />

Krankenbehandlung im Ausland .................................................. 20<br />

Zahngesundheitsvorsorge ............................................................ 21<br />

Ernährungs- und Diätberatung ..................................................... 21<br />

Raucherberatung ......................................................................... 22<br />

Diabetiker-Typ 2-Schulungen ....................................................... 22<br />

Bluthochdruck(Hypertonie)schulung ............................................ 22<br />

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ............................... 22<br />

Vorsorgeuntersuchung Neu ......................................................... 23<br />

Jugendlichenuntersuchung .......................................................... 24<br />

Mutter-Kind-Pass .......................................................................... 24<br />

Diabetikerversorgung ................................................................... 24<br />

Zeckenschutzimpfung – FSME ..................................................... 26<br />

Inkontinenzversorgung ................................................................ 26<br />

Enterale Ernährung (Sondenernährung) ....................................... 27<br />

Sauerstoffkonzentratoren ............................................................. 27<br />

Kinderbetreuungsgeld .................................................................. 27<br />

Unterstützungsfonds .................................................................... 30<br />

Freiwillige Selbstversicherung........................................................ 31<br />

Dienstleistungsscheck.................................................................... 32<br />

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung...................... 32<br />

Ihr Krankenversicherungsbeitrag <strong>2012</strong>.......................................... 35<br />

Ausgaben in der Krankenversicherung.......................................... 36<br />

Beiträge für die Sozialversicherung,<br />

Fondsbeiträge und Umlagen <strong>2012</strong>................................................ 37<br />

Kundenservice über die Homepage der <strong>KGKK</strong>............................... 38<br />

Betriebliche Gesundheitsförderung .............................................. 39<br />

Schulische Gesundheitsförderung................................................. 41<br />

Service für Anfragen und Auskünfte.............................................. 42<br />

Stichwortverzeichnis...................................................................... 34<br />

Impressum.................................................................................... 43<br />

Sprachliche Gleichbehandlung: Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen<br />

nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher<br />

Weise.<br />

Änderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten · Veröffentlichtes Zahlenmaterial bezieht sich auf 2011<br />

DS 10 112011<br />

2 www.kgkk.at


Geschützter Personenkreis<br />

Versicherte im Sinne des ASVG sind in der Regel u. a.<br />

pflichtversicherte Erwerbstätige,<br />

Pensionisten,<br />

Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung,<br />

sonstige Versicherte (z. B. Kriegshinterbliebene, Asylwerber,<br />

Familienangehörige von Wehrpflichtigen) und<br />

Selbstversicherte.<br />

Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen ist in der sozialen<br />

Krankenversicherung sehr weit gezogen. Er umfasst beinahe alle nicht<br />

versicherten Personen die im Familienverband mit dem Versicherten<br />

wohnen. Diese so genannte Mitversicherung der Angehörigen ist völlig<br />

beitragsfrei (Ausnahme: Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragene<br />

Partner – siehe beitragspflichtige Mitversicherung).<br />

Der Leistungsanspruch für die mitversicherten Angehörigen steht dem<br />

Versicherten zu. Voraussetzung ist, dass die Angehörigen ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im Inland haben, dass sie nach keinen gesetzlichen<br />

Vorschriften krankenversichert sind und dass für sie auch keine Krankenfürsorge<br />

seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen<br />

Dienstgebers vorgesehen ist.<br />

Als Angehörige im Sinne des ASVG gelten:<br />

Ehegatten, eingetragene Partner<br />

Kinder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und<br />

darüber hinaus bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen:<br />

z. B. Schulbesuch, Studium – bis längstens zur Vollendung<br />

des 27. Lebensjahres)<br />

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder, die Wahlkinder<br />

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten<br />

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten<br />

(bei Vorlage des Vaterschaftsnachweises)<br />

Stiefkinder und Enkel:<br />

wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft<br />

leben (bei Vorlage der Meldescheine)<br />

Pflegekinder:<br />

wenn sie vom Versicherten unentgeltlich<br />

verpflegt werden oder wenn das Pflegeverhältnis<br />

auf einer behördlichen Bewilligung beruht<br />

(bei Vorlage des Pflegschaftsvertrages<br />

oder der amtlichen Pflegebewilligung)<br />

wenn sie vom Versicherten gepflegt<br />

und erzogen werden, mit<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

3


ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind<br />

und ständig in Hausgemeinschaft leben (bei Vorlage eines<br />

Nachweises über das Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnis<br />

sowie der Meldescheine).<br />

Bestimmte Personen bzw. Angehörige des Versicherten:<br />

eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und<br />

Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der<br />

Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die seit<br />

mindestens 10 Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt<br />

und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein<br />

im gemeinsamen Haushalt lebender, arbeitsfähiger<br />

Ehegatte / eingetragener Partner nicht vorhanden ist.<br />

Als Angehörige/r gilt ab 1.8.2006 auch eine mit dem/der<br />

Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn<br />

Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit<br />

dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im<br />

gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r<br />

Ehegatte / eingetragener Partner / Ehegattin / eingetragene<br />

Partnerin nicht vorhanden ist.<br />

Für diese Personen wird die Angehörigeneigenschaft nach Anspruch s-<br />

prüfung durch die Kasse in der Regel für drei Jahre zuerkannt. Danach<br />

werden die Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des/der Versicherten<br />

neuerlich geprüft und gegebenenfalls wiederum für einen Zeitraum von<br />

drei Jahren verlängert.<br />

Als Angehörige gelten auch Personen, die eine/n Versicherte/n<br />

mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3<br />

nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den<br />

Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter überwiegender<br />

Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig<br />

in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die<br />

Ehegattin, der Ehegatte, der eingetragene Partner, die eingetragene<br />

Partnerin und Personen, die mit der pflegebedürftigen<br />

Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie<br />

verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und<br />

Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Lebensgefährten.<br />

Gemäß der Satzung der <strong>KGKK</strong> gelten als Angehörige von<br />

Selbstversicherten nur die Ehegattin, der Ehegatte, die<br />

eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder.<br />

Anträge auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft stehen<br />

Ihnen auch über die <strong>KGKK</strong>-Homepage zur Verfügung.<br />

4 www.kgkk.at


Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung<br />

Verschiedene Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbstständig<br />

Erwerbstätigen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder<br />

usw.) angehören, können nicht als Angehörige in die Mitversicherung<br />

einbezogen werden. Bei selbst(freiwillig)versicherten Personen gelten nur<br />

der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Kinder als anspruchsberechtigte<br />

Angehörige.<br />

Beitragspflichtige Mitversicherung<br />

Zusatzbeitrag für Angehörige<br />

Der Gesetzgeber sieht vor, dass für bestimmte Angehörige seit<br />

01.01.2001 vom Versicherten ein Zusatzbeitrag zu entrichten ist. Dies<br />

bedeutet, dass diese Personen sowie bisher ihre Leistungen aus der<br />

Krankenversicherung als Angehörige beziehen können. Vom Versicherten<br />

ist aber ein Zusatzbeitrag für diese Angehörigen zu entrichten. Für die<br />

Angehörigen werden dadurch keine zusätzlichen Versicherungszeiten<br />

begründet.<br />

Der Zusatzbeitrag ist zu zahlen:<br />

1. für Ehegatten und eingetragene Partner<br />

2. für Lebensgefährten (§ 123 Abs. 7a ASVG)<br />

3. für Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und<br />

Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel<br />

oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende<br />

Angehörige gelten (§§ 123 Abs. 7, 7a und 8 ASVG), für die Dauer<br />

ihrer Mitversicherung<br />

Der Zusatzbeitrag ist nicht zu bezahlen:<br />

1. für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel<br />

der/des Versicherten<br />

2. für die in Punkt 1 bis 3 angeführten Personen (Ehegatte,<br />

eingetragener Partner, Lebensgefährte, haushaltsführende<br />

Angehörige), wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:<br />

Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erzie hung<br />

eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder.<br />

Hierfür ist die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />

wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wird.<br />

Der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit<br />

der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt<br />

lebender Kinder zumindest 4 Jahre hindurch gewidmet. Hierfür<br />

war die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />

wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Der<br />

Erziehung „gewidmet hat” bedeutet, dass sich der Ehegatte<br />

(Lebensgefährte, eingetragene Partner) bzw. Angehörige sowie<br />

die Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zumindest 4<br />

Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben; es ist nicht<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

5


erforderlich, dass der Ehegatte (Lebensgefährte, eingetragene<br />

Partner) bzw. Angehörige tatsächlich den Haushalt geführt hat.<br />

Eine Erwerbstätigkeit daneben ist zulässig.<br />

Der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest<br />

in Höhe der Stufe 3.<br />

Der mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der<br />

zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält.<br />

3. Bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien<br />

des Hauptverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das<br />

monatliche Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz<br />

für Ehepaare (EUR 1.221,68) nicht übersteigt und<br />

4. während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld,<br />

Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld, Arbeitslosengeld<br />

oder Notstandshilfe.<br />

Beitragsvorschreibung<br />

Der Zusatzbeitrag wird dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger<br />

vorgeschrieben und eingehoben. Dieser beträgt 3,4 % von der<br />

Beitragsgrundlage (Pension, sonstiges Einkommen) des Versicherten. Der<br />

Zusatzbeitrag für Angehörige verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger,<br />

sondern fließt über den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in<br />

das Bundesbudget.<br />

e-card<br />

Die e-card ermöglicht den Zugang zu medizinischen Leistungen und<br />

gewährleistet vollkommenen Datenschutz. Sie wird von der <strong>Kärntner</strong> GKK<br />

für alle Versicherten und sonst anspruchsberechtigten oder mitversicherten<br />

Personen ausgestellt und kann beim Vertragsarzt, jeder Vertragseinrichtung<br />

und in den eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger<br />

sowie für Gesundenuntersuchungen und für Untersuchungen im Rahmen<br />

des Mutter-Kind-Passes verwendet werden.<br />

Auch bei ärztlichen Besuchen während eines Urlaubes im Inland dient die<br />

e-card zum Nachweis des Anspruches. Der Besitz der e-card alleine stellt<br />

noch keinen Anspruchsnachweis dar. Erst durch das Stecken der e-card<br />

beim Arzt oder Versicherungsträger wird der Anspruch festgestellt. Die<br />

e-card ist bei jedem Arztbesuch vorzuweisen.<br />

Kann sie nicht vorgewiesen werden, ist der Arzt berechtigt, die Bezahlung<br />

eines Einsatzes zu verlangen. Überweisungsscheine werden weiterhin zum<br />

Transport medizinischer Daten benötigt. Mit der e-card dürfen pro<br />

Quartal ein Arzt für Allgemeinmedizin und drei Fachärzte verschiedener<br />

Fachgruppen sowie für die Dauer der Behandlung ein Zahnbehandler in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Die e-card an sich ist unbeschränkt gültig. Die europäische Krankenversicherungskarte,<br />

die sich auf der Rückseite der e-card befindet, hat jedoch<br />

eine beschränkte Gültigkeitsdauer. Bei Ablauf der Gültigkeit wird automatisch<br />

eine neue Karte ausgestellt.<br />

Verlust oder Diebstahl der Karte müssen so rasch wie möglich der<br />

6 www.kgkk.at


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Mitten im Leben.<br />

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<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> oder dem e-card-Servicecenter unter der<br />

Tel. Nr. 050 124 33 11 gemeldet werden. MitarbeiterInnen der <strong>KGKK</strong> oder<br />

des Servicecenters veranlassen die Sperre der verlorenen/gestohlenen<br />

Karte und gleichzeitig die Ausstellung einer neuen Karte.<br />

Serviceentgelt<br />

Für die e-card ist ein Serviceentgelt von EUR 10,– pro Kalenderjahr zu<br />

zahlen. Es ist jeweils zum 15. November für das Folgejahr fällig und wird<br />

vom Dienstgeber eingehoben, für Bezieher einer Leistung nach dem<br />

Arbeitslosenversicherungsgesetz durch das Arbeitsmarktservice. Bei<br />

Versicherten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit Kranken- oder Wochengeld<br />

von der Kasse erhalten, wird das Serviceentgelt von der gebührenden<br />

Leistung einbehalten.<br />

Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld wird das Serviceentgelt durch die<br />

Niederösterreichische <strong>Gebietskrankenkasse</strong> als Kompetenzzentrum<br />

einbehalten. Kinder, PensionistInnen und Rezeptgebührenbefreite haben<br />

kein Serviceentgelt zu entrichten. Bei sozialer Schutzbedürftigkeit besteht<br />

im Einzelfall die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung vom Serviceentgelt<br />

zu stellen.<br />

Ärztliche Hilfe<br />

Vertragsärzte<br />

Damit die nahezu 427.000 Anspruchsberechtigten der <strong>KGKK</strong> die notwendige<br />

ärztliche Versorgung in oder nahe ihrem Wohnort mittels e-card in<br />

Anspruch nehmen können, hat die <strong>KGKK</strong><br />

mit 256 Ärzten für Allgemeinmedizin<br />

196 Fachärzten und<br />

188 Zahnbehandlern (Fachärzte für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde,<br />

Zahnärzte und Dentisten)<br />

Einzelverträge abgeschlossen (Stand: Jänner <strong>2012</strong>). Ärztliche Hilfe wird<br />

grundsätzlich durch Vertragsärzte, Vertragseinrichtungen und Ärzte in den<br />

Ambulatorien der <strong>KGKK</strong> gegen Vorlage der e-card erbracht.<br />

Wahlärzte<br />

Wahlärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte) und Wahlzahn ärzte<br />

sind freiberuflich tätige Ärzte, die keinen Vertrag mit der <strong>KGKK</strong> haben.<br />

Sie können daher nur als Privatärzte in Anspruch genommen werden.<br />

In Kärnten gibt es 610 Wahlärzte (170 Allgemeinmediziner, 350 Fachärzte,<br />

90 Zahnbehandler – Stand: Jänner <strong>2012</strong>).<br />

Kostenerstattung bzw. -zuschuss<br />

Der Versicherte hat das Honorar zunächst selbst zu bezahlen. Nach<br />

Vorlage einer Originalhonorarnote – versehen mit Versicherungsnummer,<br />

Geburtsdatum und der entsprechenden Zahlungsbestätigung – hat er bei<br />

Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Kasse<br />

einen Anspruch auf Kostenerstattung im Ausmaß von 80 % des Betrages,<br />

welcher der <strong>KGKK</strong> bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners<br />

entstanden wäre.<br />

8 www.kgkk.at


Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von<br />

Wahlärzten aller Fachgebiete (In- und Ausland) und sämtlicher<br />

Wahleinrichtungen<br />

Zahnbehandlern (Wahlfachärzten für Zahn-, Mund- und<br />

Kieferheilkunde, Zahnärzten bzw. Dentisten)<br />

sowie Kostenzuschüsse bei der Inanspruchnahme von<br />

Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie,<br />

Massagen bei Heilmasseuren, medizinischer Hauskrankenpflege<br />

Anstaltspflege<br />

Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, werden 100 % der<br />

Kosten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragsanstalt für<br />

Versicherte bzw. 90 % für Angehörige übernommen. Ab Beginn der<br />

5. Woche Anstaltspflege eines Angehörigen innerhalb eines Kalenderjahres<br />

und bei einer Entbindung (für längstens 10 Tage) werden ebenfalls<br />

100 % übernommen. Bei stationärer Aufnahme in eine Nichtvertragsanstalt<br />

erfolgt der Kostenersatz im Falle eines medizinisch notwendigen<br />

Aufenthaltes ab 1.1.<strong>2012</strong> in Höhe von täglich EUR 185,30 bzw. 90 % für<br />

Angehörige – das sind EUR 166,77 – gemäß oben angeführter Bestimmungen.<br />

Bei stationären Behandlungen in einer Krankenanstalt, die mit<br />

der <strong>KGKK</strong> in keinem Vertragsverhältnis steht, ist vor Aufnahme beim Ärztlichen<br />

Dienst der <strong>KGKK</strong> mit Angabe der Diagnose, der vorgesehenen<br />

Behandlung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer eine Kostenzusicherung<br />

zu beantragen.<br />

Transportkosten<br />

Die Kasse übernimmt Transportkosten im Inland, wenn ärztlich bescheinigt<br />

wird, dass der gehunfähig Erkrankte auf Grund seines körperlichen<br />

oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit<br />

Hilfe einer Begleitperson) benutzen kann. Beförderungskosten ins Ausland<br />

können nur dann von der Kasse übernommen werden, wenn die erforderliche<br />

Behandlung im Inland nicht möglich ist.<br />

Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland<br />

zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt<br />

bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten und<br />

zur ambulanten Behandlung bis zum nächstgelegenen<br />

geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten<br />

(Vertrags)Einrichtung bzw. in die Wohnung des Erkrankten zurück,<br />

bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur<br />

stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene<br />

geeignete Krankenanstalt,<br />

zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfs mitteln in<br />

Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen.<br />

Der Transportierte hat an den vertraglich geregelten Transportkosten pro<br />

Fahrtstrecke einen Kostenanteil in Höhe der zweifachen Rezeptgebühr zu<br />

tragen (EUR 10,30). Im Kalenderjahr jedoch höchstens einen Betrag in<br />

Höhe der 24fachen Rezeptgebühr (derzeit EUR 123,60) pro Versicherten<br />

bzw. Angehörigen. Für Transporte mit gewerblichen Transportunternehmen<br />

(Taxi- und Mietwagenunternehmen) ist pro Fahrtstrecke ein Kostenanteil<br />

in Höhe der Rezeptgebühr (EUR 5,15) zu tragen.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

9


Kein Kostenanteil ist zu bezahlen,<br />

wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Transportierten<br />

nach den Richtlinien über die Befreiung von der<br />

Rezeptgebühr vorliegt,<br />

wenn ein Notarztwagen oder Notarzteinsatzfahrzeug zum<br />

Einsatz kommt,<br />

wenn der Versicherte (Angehörige) zur Durchführung einer Dialysebehandlung,<br />

einer Chemo- oder Strahlentherapie transportiert wird.<br />

Heilmittel<br />

Von Vertragsärzten (Vertragseinrichtungen bzw. Ärzten in Ambulatorien)<br />

verschriebene Heilmittel können in jeder öffentlichen Apotheke gegen<br />

Entrichtung der Rezeptgebühr in Höhe von EUR 5,15 bezogen werden,<br />

sofern Anspruchsberechtigte davon nicht befreit sind. Sollte für den<br />

Bezug eines Medikamentes eine vorherige Bewilligung erforderlich sein,<br />

wird der Vertragsarzt der <strong>KGKK</strong> diese auf elektronischem Weg für Sie<br />

einholen.<br />

Befreiung von der Rezeptgebühr wird bewilligt:<br />

Ohne Antrag:<br />

Für Bezieher von Geldleistungen, bei denen schon anlässlich<br />

der Zuerkennung dieser Leistung die besondere soziale<br />

Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde. Zum Beispiel:<br />

Pension mit Ausgleichszulage (für Bezieher einer Ausgleichszulage<br />

mit einem Ausgedinge gelten Sonderbestimmungen)<br />

Für Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheiten (nur für diese Krankheiten)<br />

Auf Antrag:<br />

Für Personen, deren monatliche Einkünfte<br />

EUR 814,82 für Alleinstehende,<br />

EUR 1.221,68 für Ehepaare/eingetragene Partner<br />

nicht übersteigen.<br />

Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind*) um EUR 125,72.<br />

Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen<br />

überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die<br />

monatlichen Einkünfte<br />

EUR 937,04 für Alleinstehende,<br />

EUR 1.404,93 für Ehepaare/eingetragene Partner<br />

nicht übersteigen.<br />

Für jedes weitere Kind*) sind EUR 125,72 hinzuzurechnen.<br />

*) dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis<br />

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht (EUR 299,70).<br />

Bei Lehrlingen bleibt ein Einkommen von EUR 189,89 außer Betracht.<br />

Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem<br />

Einkommen, so ist dies bei Ehegatten, Lebensgefährten und eingetragenen<br />

Partnern mit 100 %, bei allen anderen im Familienverband lebenden<br />

Personen mit 12,5 % zu berücksichtigen. Für Pensionsbezieher mit einem<br />

Ausgedinge gilt eine Sonderregelung (abweichende Grenzbeträge).<br />

Anträge auf Befreiung von der Rezeptgebühr stehen Ihnen auch<br />

über die <strong>KGKK</strong>-Homepage zur Verfügung.<br />

10<br />

www.kgkk.at


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Rezeptgebühren-Obergrenze<br />

Für jene Personen, die nicht ohnehin nach den Richtwerten von der<br />

Rezeptgebühr befreit sind, sieht das Gesetz eine Deckelung der Rezeptgebühr<br />

mit 2 % des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) vor.<br />

Für jeden Versicherten wird automatisch aufgrund der bei den<br />

SV-Trägern aufscheinenden Daten eine Rezeptgebührenobergrenze<br />

ermittelt, die vom Jahresnettoeinkommen des Versicherten berechnet<br />

wird. Sobald dieser individuelle Grenzbetrag im Kalenderjahr überschritten<br />

ist, wird dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, über das e-card-<br />

System die Befreiung angezeigt. Die Befreiung wird auf dem Rezept vermerkt.<br />

Dem Versicherten wird diese Gebühr in der Apotheke nicht mehr<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Befreiungsgrund gilt nur für das Kalenderjahr<br />

Die Befreiung gilt nur für das Kalenderjahr, in dem die „2 %-Grenze“<br />

überschritten wurde. Ab 01. Jänner des Folgejahres ist wieder bis zum<br />

Erreichen dieses Grenzbetrages die Rezeptgebühr zu entrichten. Diese<br />

Rezeptgebührenobergrenze betrifft ausschließlich die Rezeptgebühren<br />

und bewirkt keine weitere Gebührenbefreiung.<br />

Heilbehelfe, Hilfsmittel<br />

Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nur über ärztliche Verordnung in<br />

einfacher und zweckentsprechender Ausführung gewährt.<br />

Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:<br />

Rollstühle, Körperersatzstücke (Prothesen), Bruchbänder, Brillen,<br />

Schuheinlagen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe usw.<br />

Kostenbeteiligung<br />

Die Kosten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln werden bis zur jeweiligen<br />

satzungsmäßigen Höchstgrenze übernommen, wobei der Versicherte<br />

einen Kostenanteil von 10 %, mindestens jedoch derzeit EUR 28,20 zu<br />

tragen hat. Grundsätzlich werden die Produkte nach vertraglich geregelten<br />

Tarifen als Sachleistung (Direktverrechnung mit den Vertragspartnern)<br />

abgegeben. Reparaturkosten werden übernommen, wenn dies aus<br />

besonderen Gründen ohne Verschulden des Leistungswerbers notwendig<br />

geworden ist. Wird ein vertraglich zulässiges teureres Produkt gewünscht,<br />

so erfolgt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen<br />

Vertrags tarifes. Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden (bei<br />

gleichbleibender Anspruchsvoraussetzung) nur dann übernommen, wenn<br />

sie höher als 60 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (derzeit<br />

EUR 141,–) sind. Somit beträgt der Selbstbehalt im Jahr <strong>2012</strong> 10 % der<br />

Kosten, mindestens jedoch EUR 84,60. Für mitversicherte Kinder beträgt<br />

der Selbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 20 % der täglichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage, d. s. im Jahr <strong>2012</strong> EUR 28,20.<br />

Befreiung von der Kostenbeteiligung<br />

Die Kostenbeteiligung entfällt für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Alter ein<br />

Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (Bestätigung des<br />

Finanzamtes erforderlich); darüber hinaus für Personen, die wegen besonderer<br />

sozialer Schutzbedürftigkeit auch von der Rezeptgebühr befreit<br />

1212<br />

www.kgkk.at


sind. Nicht befreit von der Kostenbeteiligung sind jedoch Personen, die<br />

aufgrund der „Rezeptgebührenobergrenze“ von der Rezeptgebühr befreit<br />

sind. Für Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu<br />

gewähren sind, ist vom Anspruchsberechtigten keine Kostenbeteiligung<br />

zu tragen. Die Kosten dieser Behelfe werden – wenn sie medizinisch<br />

erforderlich sind – zur Gänze übernommen, sofern hierbei das Maß des<br />

Notwendigen nicht überschritten wird.<br />

Arbeitsunfähig – was dann?<br />

Arbeitsunfähig krank ist, wer nicht oder nur mit Gefahr einer<br />

Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner die<br />

Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nachzugehen. Diese<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stellt grundsätzlich ein Arzt fest – er<br />

stellt die Krank meldung aus.<br />

Krankmeldung an die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Die <strong>KGKK</strong> ist vom Beginn einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch<br />

Vorlage einer Krankmeldung des behandelnden Arztes unverzüglich in<br />

Kenntnis zu setzen. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der<br />

vom Arzt festgestellte Tag. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit hat auch<br />

dann zu erfolgen, wenn der Versicherte gegenüber der <strong>KGKK</strong> keinen<br />

Anspruch auf Krankengeld hat. Solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse<br />

nicht gemeldet ist, ruht der Anspruch auf Krankengeld.<br />

Krankmeldung nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung<br />

Befand oder befindet sich ein Versicherter in ambulanter Krankenhausbehandlung<br />

und ist er auf Grund dieser Behandlung arbeitsunfähig krank,<br />

so gilt die Ausstellung einer Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Der<br />

Versicherte hat sich in diesem Fall unter Vorlage der Ambulanzkarte eine<br />

ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />

Krankmeldung nach einem stationären Krankenhaus- oder<br />

Sanatoriumsaufenthalt<br />

Die Aufnahme in eine Vertragskrankenanstalt und die Entlassung aus ihr<br />

wird der Kasse gemeldet, erfordert jedoch eine weitere Krankmeldung,<br />

wenn der Patient über den stationären Aufenthalt hinaus arbeitsunfähig<br />

krank ist. Ist der Versicherte also nach der Entlassung aus einem stationären<br />

Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich<br />

unverzüglich eine ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />

Krankmeldung durch den Wahlarzt<br />

Erklärt ein Wahlarzt (Arzt ohne Vertragsverhältnis zur Kasse) den<br />

Versicherten arbeitsunfähig krank, so ist diese Krankmeldung durch den<br />

Ärztlichen Dienst der Kasse zu bestätigen.<br />

Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Dienstgeber unverzüglich von<br />

der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.<br />

Beachtung der ärztlichen Anordnungen<br />

Der Arzt behandelt und berät seine Patienten.<br />

Aber zur Gesundung müssen auch die Patienten selbst beitragen.<br />

Daher sollen im Krankenstand folgende Regeln beachtet werden:<br />

Ausgehen nur mit Zustimmung des Arztes<br />

keine Haus- oder Gartenarbeiten<br />

kein Besuch von Gaststätten<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

13


Ärztliche Untersuchung<br />

Die Kasse ist berechtigt, den Gesundheitszustand eines arbeitsunfähig<br />

Erkrankten durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Der Erkrankte<br />

ist verpflichtet, der Ladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.<br />

Kann er dies wegen Bettlägrigkeit oder eines anderen wichtigen<br />

Grundes nicht, so muss er dies vom behandelnden Arzt bestätigen lassen.<br />

Bleibt ein Erkrankter der ärztlichen Begutachtung unentschuldigt fern,<br />

kann der Krankenstand durch die Kasse sofort beendet werden.<br />

Krankengeld<br />

Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen<br />

gewährt. Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn der<br />

Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

6 Monate versichert war.<br />

Über die Dauer von 26 Wochen hinaus wird das Krankengeld längstens<br />

bis zur Zustellung eines Bescheides über die Zuerkennung einer Pension<br />

(eines Vorschusses auf eine Pension) aus eigener Pensionsversicherung<br />

nach dem ASVG erbracht.<br />

Fällt eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

erst nach der Bescheidzustellung an, weil der Versicherte die<br />

Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig)<br />

gilt, nicht aufgegeben hat, wird das Krankengeld bis zu dem Tag geleistet,<br />

an dem die Pension angefallen ist.<br />

Das Krankengeld beträgt ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge<br />

Krankheit 50 % der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtiges Entgelt).<br />

Vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an wird das Krankengeld in der Höhe<br />

von 60 % der Bemessungsgrundlage angewiesen.<br />

Dies gilt auch für mehrfach geringfügig Beschäftigte, wenn deren<br />

monatliches Gesamteinkommen aus diesen Dienstverhältnissen die<br />

Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 376,26 im Monat übersteigt oder<br />

wenn sie neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere<br />

geringfügige Beschäftigungen ausüben.<br />

Geringfügig Beschäftigten mit einem monatlichen<br />

Gesamteinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />

von derzeit<br />

EUR 376,26, die eine<br />

Selbstversicherung gemäß<br />

§ 19a ASVG abgeschlossen<br />

haben,<br />

gebührt für <strong>2012</strong><br />

ein tägliches<br />

K r a n k e n g e l d<br />

von EUR 4,50.<br />

14<br />

www.kgkk.at


Ruhen des Krankengeldes<br />

Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />

solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger<br />

nicht gemeldet ist<br />

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher<br />

Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 %<br />

der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />

hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von<br />

genau 50 % dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte;<br />

Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge,<br />

hingegen können einmalige Abschluss- und<br />

Subvertreterprovisionen (Gebietsvertreter) während der<br />

Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld zum Ruhen bringen<br />

solange dem Versicherten vom Dienstgeber eine<br />

Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung oder eine<br />

Kündigungsentschädigung gewährt wird<br />

solange dem Versicherten ein Übergangsgeld gewährt wird<br />

solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des<br />

Zivildienstgesetzes leistet<br />

solange der Versicherte den Präsenzdienst im Sinne des<br />

Wehrgesetzes leistet oder als Zeitsoldat in der<br />

Krankenversicherung teilversichert ist<br />

bei Verstößen gegen die Krankenordnung<br />

(z. B. Nichtbeachtung der Ausgehzeiten,<br />

Nichterscheinen beim Ärztlichen Dienst).<br />

Lohnsteuerpflicht<br />

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld<br />

lohnsteuerpflichtig. Das tägliche Krankengeld ist bis zu einem Betrag von<br />

EUR 20,– steuerfrei. Darüber liegende Beträge sind mit 22 % zu versteuern.<br />

Auf der Auszahlungsbestätigung der Kasse wird der als Lohnsteuer<br />

einbehaltene Betrag deutlich erkennbar ausgewiesen.<br />

Krankengeldanweisung<br />

Legen Sie bitte für die Krankengeldanweisung den Auszahlungsschein<br />

(vom Arzt bestätigt) – bei Anstaltspflege auch eine Aufenthaltsbestätigung<br />

– sowie die vom Dienstgeber ausgefertigte und unterzeichnete<br />

Arbeits- und Entgeltbestätigung vor. Die Vorlage der Arbeits- und<br />

Entgeltbestätigung entfällt, wenn Ihr Dienstgeber die Meldungen mittels<br />

Datenfernübertragung vornimmt.<br />

Wochengeld<br />

Anspruchsvoraussetzung<br />

Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten 8 Wochen<br />

vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

15


der Entbindung und für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung ein<br />

tägliches Wochengeld. Mütter nach Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten<br />

erhalten nach der Entbindung das Wochengeld für 12 Wochen.<br />

Ferner erhalten Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen das<br />

Wochengeld vor und nach der Entbindung für jenen Zeitraum, während<br />

dem Versicherte nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes auf<br />

Grund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes (Amtsarztes) nicht<br />

beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder<br />

Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung gefährdet wäre.<br />

Die vorerwähnte Regelung gilt auch für Bezieherinnen einer Leistung<br />

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) oder nach dem<br />

Karenzgeldgesetz (KGG) bzw. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG).<br />

Wochengeld nach einem festen Betrag<br />

Selbstversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt<br />

generell ein tägliches Wochengeld von EUR 8,22.<br />

Berechnung<br />

Das Wochengeld gebührt Pflichtversicherten sowie den der Pflichtversicherung<br />

unterliegenden mehrfach geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen<br />

(Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) und solchen, die<br />

neben einer Vollversicherung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen<br />

ausüben, in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles<br />

des durchschnittlichen in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Eintritt<br />

des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes,<br />

vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Nettobezug).<br />

Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des Wochengeldes in der Weise<br />

zu berücksichtigen, dass der ermittelte Nettoarbeitsverdienst um einen<br />

entsprechenden Prozentsatz (14 %, 17 % oder 21 %) erhöht wird.<br />

Die Höhe des täglichen Wochengeldes beträgt bei Bezieherinnen einer<br />

Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Karenzgeldgesetz<br />

und dem Kinderbetreuungsgeldgesetz den um 80 % erhöhten<br />

täglichen Leistungsbezug.<br />

Antrag<br />

Die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld ist vom Arzt bezüglich<br />

des voraussichtlichen Entbindungstages und vom Dienstgeber, nur<br />

wenn dieser seine Meldungen nicht mittels Fernübertragung vornimmt,<br />

hinsichtlich des Arbeitsverdienstes usw. auszufertigen und sodann der<br />

GKK (Hauptstelle oder zuständige Außenstelle) zu übersenden bzw.<br />

abzugeben.<br />

16 www.kgkk.at


Bei vorzeitiger Wochenhilfe auf Grund eines Beschäftigungsverbotes ist<br />

auch das Zeugnis des Arbeitsinspektions- bzw. Amtsarztes beizuschließen.<br />

Zahnbehandlung, Zahnersatz<br />

Durch die Vertragszahnbehandler oder in den Zahnambulatorien der<br />

<strong>KGKK</strong> erhalten Sie neben der konservierend-chirurgischen Zahnbehandlung<br />

einen abnehmbaren Zahnersatz, der den medizinischen Erfordernissen<br />

voll entspricht und nach dem modernsten Stand der Technik<br />

angefertigt ist.<br />

Damit eine Behandlung als Kassenpatient möglich ist, muss dem<br />

Zahnbehandler vor Behandlungsbeginn die e-card übergeben werden.<br />

Bei der Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten gelten die gleichen<br />

Kostenerstattungskriterien wie bei den sonstigen Wahlärzten (siehe<br />

Wahlärzte, Wahleinrichtungen).<br />

Im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ist als unentbehrlicher<br />

Zahnersatz grundsätzlich der abnehmbare Zahnersatz, samt medizinisch<br />

notwendiger Halteelemente (Klammerzahnkrone), zu verstehen.<br />

Vor Beginn der Behandlung muss der Anspruchsberechtigte anhand eines<br />

Antrages des Zahnbehandlers die Genehmigung bei der Kasse einholen.<br />

Der Anspruchsberechtigte hat sich an den tariflichen Gesamtkosten des<br />

abnehmbaren Zahnersatzes mit folgenden Prozentsätzen zu beteiligen:<br />

Kunststoffprothesen: 50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />

Metallgerüstprothesen: 50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />

Verblend-Metall-Keramikkrone<br />

an Klammerzähnen:<br />

50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />

Vollmetallkrone an Klammerzähnen:<br />

50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />

Reparaturen am Zahnersatz:<br />

50 % der tariflichen Gesamtkosten<br />

Hat die Kasse für ein Zahnersatzstück<br />

eine Leistung erbracht, wird eine<br />

Neuher stellung frühestens nach 6 Jahren<br />

geleistet, es sei denn, dass infolge<br />

notwendig gewordener Extraktionen<br />

oder anderer Veränderungen im Mund<br />

eine vorzeitige Neuherstellung notwendig<br />

wird.<br />

Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen<br />

werden für Reservestücke keine Kosten<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

17


übernommen sowie für verlorene oder nicht durch normalen Gebrauch<br />

beschädigte Zahnersatzstücke vor Ablauf der vorgenannten Frist kein<br />

Ersatz geleistet. Für festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Brücken, Stiftaufbauten<br />

und Implantate) wird grundsätzlich kein Kostenzuschuss gewährt.<br />

Kieferregulierung<br />

Bei Kieferregulierungen (kieferorthopädischen Behandlungen) auf Basis<br />

abnehmbarer Geräte leistet die Kasse als Vertragsleistung pro Behandlungsjahr<br />

einen Zuschuss in Höhe von 50 % der vertraglich vereinbarten<br />

Tarife. Bei festsitzenden Geräten ersetzt die Kasse 80 % dieses Zuschusses<br />

(außervertragliche Leistung).<br />

Ärztlicher Dienst und Beratungen<br />

in medizinischen Fragen<br />

Die Beratung der Versicherten ist ein zentrales Anliegen des Ärztlichen<br />

Dienstes. Nicht nur im Krankheitsfall, sondern auch im Bereich der Vorsorge<br />

wird umfangreiches Wissen angeboten und es kann durch Hinweise<br />

auf Vertragseinrichtungen sehr viel zur Behandlung bzw. Vermeidung von<br />

Erkrankungen beigetragen werden.<br />

Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an die Ärztlichen Dienststellen. Auch<br />

persönliche Beratungen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.<br />

Begutachtung<br />

Begutachtungen der Arbeitsunfähigkeit (des Krankenstandes) werden<br />

vom Ärztlichen Dienst sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch<br />

des Arbeitgebers durchgeführt. Der Ärztliche Dienst bietet durch seine<br />

Begutachtungen Sicherheit im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aus Krankheitsgründen.<br />

Bewilligung<br />

Grundsätzlich sind alle „gängigen” Verordnungen durch den Vertragsarzt<br />

bewilligungsfrei auf Kassenkosten zu beziehen. Dies gilt nicht nur für<br />

Medikamente, sondern auch für Heilbehelfe und Hilfsmittel. In seltenen<br />

Ausnahmefällen sind Bewilligungen notwendig. Dieser Vorgang bedarf<br />

einer Begründung durch den verordnenden Arzt. Bewilligungen werden<br />

bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen schnell und unbürokratisch<br />

über Antrag des behandelnden Vertragsarztes erteilt.<br />

Genaue Informationen hat Ihr Arzt<br />

18 www.kgkk.at


Eines unserer fünf Landeskrankenhäuser<br />

ist immer in<br />

Ihrer Nähe und sorgt dafür,<br />

dass Sie in jedem Fall kompetent<br />

betreut und behandelt werden.<br />

KLINIKUM KLAGENFURT<br />

AM WÖRTHERSEE<br />

LKH VILLACH<br />

LKH WOLFSBERG<br />

GAILTAL-KLINIK<br />

LKH LAAS<br />

www.kabeg.at<br />

IHRE GESUNDHEIT<br />

UNSERE KOMPETENZ


Krankenbehandlung im Ausland<br />

Benötigen Sie während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU<br />

(EWR)-Staat oder der Schweiz medizinische Hilfe, so können Sie diese in<br />

einem öffentlichen Krankenhaus oder bei einem Vertragsarzt/einer<br />

Vertragsärztin gegen Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte<br />

– kurz EKVK – die sich auf der Rückseite Ihrer e-card befindet, in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Haben Sie keinen Anspruch auf eine EKVK mit garantierter Gültigkeitsdauer,<br />

so fordern Sie bitte bei der <strong>KGKK</strong> eine EKVK-Ersatzbescheinigung an.<br />

Diese wird für die Dauer Ihres Urlaubes, längstens jedoch für<br />

6 Monate, ausgestellt.<br />

Liegt Ihr Urlaubsziel in einem der unten angeführten Länder, empfiehlt<br />

die <strong>KGKK</strong> die Mitnahme eines Auslandsbetreuungsscheines.<br />

Bosnien-Herzegowina<br />

Kroatien<br />

Mazedonien<br />

Serbien<br />

Montenegro<br />

Türkei<br />

Wenn Sie sich allerdings nur zum Zweck der ärztlichen Behandlung ins<br />

Ausland begeben, übernimmt die Kasse nur dann die Kosten, wenn im<br />

Vorhinein die Zustimmung zur Auslandsbehandlung erteilt wurde. In<br />

diesem Fall benötigen Sie das EU-Formular „E 112”, das auch weiterhin<br />

beim aushelfenden ausländischen Träger in einen nationalen Anspruchsnachweis<br />

umgetauscht werden muss.<br />

Kostenerstattung, wenn kein Auslandsbetreuungsschein mitgenommen<br />

oder dieser nicht abgegeben bzw. nicht angenommen wurde:<br />

Wurden die Kosten für ärztliche Behandlung, Medikamente usw.<br />

auf Grund besonderer Dringlichkeit vom Versicherten bezahlt,<br />

gebührt, wenn alle für einen Leistungsanspruch erforderlichen<br />

Voraussetzungen gegeben sind, eine<br />

Kostenerstattung nach den<br />

Tarifsätzen der <strong>Kärntner</strong> GKK<br />

(80 % des jeweiligen<br />

Vertragstarifes) oder wahlweise<br />

nach den Tarifsätzen des<br />

betreffenden EWR-Mitgliedsstaates.<br />

Schutzimpfungen – Es wird empfohlen,<br />

sich vor Reiseantritt über eventuell vorgeschriebene<br />

oder empfehlenswerte Schutzimpfungen<br />

zu informieren. Eine Kostenerstattung<br />

durch die <strong>KGKK</strong> ist nicht möglich!<br />

20 www.kgkk.at


Zahngesundheitsvorsorge<br />

Tipps für die richtige Mundhygiene – den neuesten Erkenntnissen<br />

entsprechend – erteilt die Zahngesundheitsberatung kostenfrei in<br />

Klagenfurt, Villach, Spittal/Drau, Wolfsberg und Völkermarkt.<br />

Individualprophylaxe - was passiert?<br />

Bei der Individualprophylaxe werden für Sie u. a.<br />

ein eigenes Mundhygienekonzept erstellt,<br />

Zahnbeläge angefärbt, eine individuelle Putztechnik erarbeitet,<br />

die richtige Zahnpasta und Zahnbürste sowie die richtigen<br />

Hilfsmittel für die Zahnzwischenraumreinigung gefunden.<br />

Profis haben mehr drauf!<br />

Darüber hinaus bietet die <strong>KGKK</strong> ihren Versicherten in Klagenfurt, Villach<br />

und Spittal/Drau eine professionelle Zahnreinigung kostenpflichtig an.<br />

Leistungsumfang:<br />

Die Beseitigung harter Zahnbeläge durch einen Zahnarzt sowie<br />

die Entfernung aller weichen Beläge und Verfärbungen von der<br />

Zahnoberfläche durch eine diplomierte Prophylaxeassistentin.<br />

Von unserer Zahngesundheitsberatung werden auch Informationsveranstaltungen<br />

durchgeführt und Vorträge in Betrieben, Schulen und bei<br />

Schwangerengruppen gehalten.<br />

Mit „Biss” durchs Leben - es liegt in Ihrer Hand!<br />

Ernährungs- und Diätberatung<br />

Eine ausgewogene Ernährung ist die wichtigste Voraussetzung für Ihre<br />

Gesundheit. Übergewicht, Diabetes und Stoffwechselerkrankungen sind<br />

nicht nur aktuelle Schlagworte, sondern Krankheitsbilder, die vorwiegend<br />

durch eine unausgewogene Ernährung hervorgerufen werden. Unsere<br />

Diätologinnen geben Ihnen in der GKK-Hauptstelle in Klagenfurt sowie in<br />

den Servicestellen Villach und Spittal/Drau gerne die jeweiligen praxisorientierten<br />

Ernährungsempfehlungen.<br />

Prophylaktische Ernährungsberatung<br />

Ernährung während der Schwangerschaft und Stillzeit<br />

Ernährung des Säuglings, des Schulkindes und des Jugendlichen<br />

Ernährung des gesunden Erwachsenen<br />

Ernährung des älteren Menschen<br />

Therapeutische Ernährungsberatung<br />

Ernährung bei Übergewicht und Essstörungen<br />

Ernährung bei Bluthochdruck, Gicht und Osteoporose<br />

Ernährung bei Magen-, Darm- und Nierenerkrankungen<br />

Ernährung bei hohen Cholesterin-, Triglyceridwerten und<br />

zu hohem Blutzuckerspiegel<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

21


Vorträge unserer Diätologinnen in Kindergärten, Schulen, bei Selbsthilfegruppen<br />

usw. ergänzen die Tätigkeiten.<br />

Essen mit Genuss - mehr vom Leben!<br />

Raucherberatung<br />

Die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bietet für ihre Versicherten eine<br />

kostenlose Raucherberatung (Einzel- oder Gruppenberatung) in der<br />

Hauptstelle in Klagenfurt und im Servicecenter Villach an.<br />

In einem ausführlichen Erstgespräch wird u. a. das Rauchverhalten<br />

analysiert, ein Raucherprotokoll angelegt und die weitere Betreuung<br />

vereinbart. Grundsätzlich erfolgt die Weiterbetreuung für eine effiziente<br />

Raucherentwöhnung über neun Wochen, kann aber je nach Wunsch und<br />

individuellem Bedarf verändert bzw. ausgedehnt werden. In den weiteren<br />

Sitzungen wird über das Suchtverhalten und das laufende Raucherprotokoll<br />

gesprochen.<br />

Die ebenfalls kostenlose Ernährungsberatung der <strong>Kärntner</strong> GKK kann<br />

begleitend in Anspruch genommen werden.<br />

Diabetiker-Typ 2-Schulungen<br />

Als besonderes Service für nicht insulinpflichtige Typ 2-Diabetiker bietet<br />

die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> in ihrer Hauptstelle in Klagenfurt und<br />

im Servicecenter Villach Intensivschulungen an.<br />

Die Patienten sollen durch die angebotene Schulung lernen, mit der<br />

Krankheit besser umzugehen und gleichzeitig erfahren, wie blutzuckersenkende<br />

Medikamente und das sehr oft erhöhte Körpergewicht reduziert<br />

werden können. Betreut werden die Schulungen von einer Ärztin und<br />

einer Diätologin der GKK.<br />

Bluthochdruck(Hypertonie)schulung<br />

BluthochdruckpatientInnen soll durch die Blutdruckschulung in der GKK-<br />

Hauptstelle in Klagenfurt und im Servicecenter Villach der Umgang mit<br />

der Erkrankung erleichtert werden. In drei Doppelstunden wird nicht nur<br />

die exakte Messung des Blutdruckes geübt, es werden auch medikamentöse<br />

und nichtmedikamen töse Therapiemöglichkeiten besprochen, ebenso<br />

die Haupt- und Neben wirkungen der blutdrucksenkenden Medikamente<br />

der Kursteilnehmer.<br />

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation<br />

Diese erfolgen im Anschluss an die Krankenbehandlung mit dem Ziel, den<br />

Gesundheitszustand der Versicherten und der Angehörigen so weit herzustellen,<br />

dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen<br />

Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung einzunehmen.<br />

22 www.kgkk.at


Für die Rehabilitation ist, gestaffelt nach dem monatlichen Bruttoeinkommen,<br />

eine Zuzahlung für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.<br />

Die Höhe der Zuzahlung im Jahr <strong>2012</strong> beträgt<br />

bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von<br />

EUR 814,83 bis EUR 1396,20 pro Verpflegstag EUR 7,04,<br />

bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über<br />

EUR 1.396,20 bis EUR 1.977,59 pro Verpflegstag EUR 12,07 sowie<br />

bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über<br />

EUR 1.977,59 pro Verpflegstag EUR 17,10.<br />

Ausgenommen von der Zuzahlung sind jene Personen, deren monatliche<br />

Bruttoeinkünfte EUR 814,82 im Jahr <strong>2012</strong> nicht übersteigen.<br />

Antragsformulare stehen Ihnen auch über die Homepage<br />

der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />

Vorsorgeuntersuchung Neu<br />

Das Angebot der „Vorsorgeuntersuchung Neu” richtet sich an alle<br />

Personen ab dem 18. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in Österreich haben<br />

– also auch an jene, die nicht versichert sind. Diese wird durch Vertragsärzte<br />

oder in der Vorsorgeuntersuchungsstelle der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

gegen Vorlage der e-card kostenlos gewährt.<br />

Hauptziele der Vorsorgeuntersuchung<br />

Reduktion jener Risikofaktoren, die durch geeignete Änderungen<br />

im Lebensstil beeinflussbar sind.<br />

Durch die Früherkennung von Krankheiten ergeben sich bessere<br />

Heilungschancen. Die Entstehung von chronischen Krankheiten<br />

kann rechtzeitig verhindert werden.<br />

Mit dieser Untersuchung sollen vor allem Herz-Kreislauf-Erkrankungen,<br />

Blut hochdruck, Diabetes und andere Stoffwechselerkrankungen,<br />

be stimm te Karzinome, Erkrankungen des Zahnapparates, bestimmte Hörund<br />

Sehstörungen frühzeitig erkannt werden.<br />

Was ist neu an der Vorsorgeuntersuchung?<br />

Das Angebot der Vorsorgeunter suchung wurde wie folgt<br />

erweitert und modernisiert:<br />

Neubewertung der<br />

Risikofaktoren für Herz-<br />

Kreislauf-Erkrankungen<br />

sowie Aufklärung und<br />

Unterstützung bei<br />

gesundheitsfördernden<br />

Veränderungen des Lebensstils<br />

bei den Kernthemen<br />

Bewegung, Ernährung und<br />

Rauchen. Die Parameter, die<br />

hier zur Anwendung kommen,<br />

sind Body-Mass-Index,<br />

Gesamtcholesterin und<br />

HDL-Cholesterin.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

23


Neu ist außerdem eine Erweiterung der Darmkrebsvorsorge für<br />

Menschen über 50 Jahren. Zusätzlich zum Hämoccult-Test wird<br />

die Koloskopie zur Darmkrebsvorsorge als neue Untersuchung<br />

aufgenommen.<br />

Eine weitere Neuerung des Programmes ist die Einbeziehung<br />

von Parodontalerkrankungen. Diese können bei vielen Menschen<br />

durch geeignete Vorbeugung verhindert werden.<br />

Bei Menschen über 65 Jahren wird nunmehr auch<br />

vermehrtes Augenmerk auf die Hör- und Sehleistung gelegt.<br />

Durch die Früherkennung von Hör- und Sehschäden kann das<br />

Unfallrisiko der betroffenen Menschen markant gesenkt sowie<br />

das gesundheitliche und soziale Wohlbefinden enorm<br />

gesteigert werden.<br />

Jugendlichenuntersuchung<br />

Alle pflichtversicherten Jugendlichen (in Lehrausbildung stehende bzw.<br />

werktätige Jugendliche) vom 15. bis zum 18. Lebensjahr werden einmal<br />

im Jahr von der <strong>Kärntner</strong> GKK zu einer Jugendlichenuntersuchung eingeladen.<br />

Mutter-Kind-Pass<br />

Der Mutter-Kind-Pass sichert die vorsorgliche Betreuung der schwangeren<br />

Frauen und der Kinder in den ersten Lebensjahren. Die vorgesehenen<br />

Untersuchungen können von praktischen Ärzten, Fachärzten oder im<br />

gynäkologischen Ambulatorium der <strong>KGKK</strong> durchgeführt werden. Mutter-<br />

Kind-Pass-Untersuchungen sind kostenlos.<br />

Diabetikerversorgung<br />

Die <strong>KGKK</strong> stellt den insulinpflichtigen Diabetikern den erforderlichen<br />

Bedarf wie Insulinspritzen, Harnteststreifen, Blutzuckermessgeräte,<br />

Blutzuckermessstreifen, Insulindosiergeräte (Pens), Pen-Nadeln, Stechgeräte<br />

und Lanzetten zur Verfügung. All das wird einfach und unbürokratisch<br />

direkt an die gewünschte Wohnadresse zugestellt. Insulin, Alkohol<br />

und Tupfer sind mittels Rezept bei den Apotheken zu beziehen.<br />

Wann ist eine Verordnung notwendig?<br />

Bei Neueinstellung auf Insulin durch eine internistische<br />

Fachabteilung eines Krankenhauses bzw. durch einen Facharzt<br />

für Innere Medizin;<br />

genaue Angaben zur Insulintherapie sind nötig<br />

(Name des Präparates, Insulineinheiten)<br />

Grundsätzlich ein Mal jährlich (genaue Therapieangaben<br />

erbeten)<br />

Bei Neuverordnung eines Insulindosiergerätes (Pen) und/oder<br />

Pennadeln<br />

Erstversorgung mit Harnzuckermessstreifen<br />

Die weiteren Bestellungen sind für ein Jahr ab vorgelegter Verordnung<br />

per Telefon, E-Mail, Fax oder persönlich möglich.<br />

24 www.kgkk.at


Hilfe für Diabetiker<br />

Rund 25.000 <strong>Kärntner</strong>Innen leiden derzeit an<br />

der Zuckerkrankheit Diabetes. Das Land<br />

Kärnten bietet in Kooperation mit der <strong>Kärntner</strong><br />

<strong>Gebietskrankenkasse</strong> kostenlose Typ<br />

2-Diabetikerschulungen an.<br />

Informieren Sie sich noch heute bei<br />

Ihrem Hausarzt, auf www.ktn.gv.at oder<br />

diabetikerbetreuung@kgkk.at<br />

Ihrer Gesundheit zuliebe!


Zeckenschutzimpfung - FSME<br />

Die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> leistet pro FSME-Impfung für ihre<br />

Versicherten (Angehörigen) einen Zuschuss von EUR 3,70.<br />

Dieser Zuschuss kann bei allen GKK-Servicestellen – auch im Postwege –<br />

unter Vorlage der saldierten Originalrechnung sowie unter Angabe des<br />

Namens, der Versicherungsnummer und der Bankverbindung beantragt<br />

werden. Anweisungen im Postwege sind aus Kostengründen nicht<br />

möglich.<br />

Für Betriebe, Institutionen usw. besteht die Möglichkeit, FSME-Sammelabrechnungen<br />

– unter Anführung des Namens und der Versicherungsnummer<br />

der geimpften Personen – einzureichen. FSME-Einzelrechnungen<br />

sind unter der Angabe des Namens, der Versicherungsnummer und<br />

der Kontonummer am Serviceschalter der jeweiligen Außenstelle<br />

einzureichen.<br />

Inkontinenzversorgung<br />

Rund 10.100 PatientInnen (inkl. HeimpatientInnen) werden von der<br />

<strong>KGKK</strong> mit den erforderlichen Heilbehelfen und Hilfsmitteln versorgt. Mit<br />

über 50.000 Zustellungen jährlich bietet die <strong>KGKK</strong> eine flächende ckende<br />

und schnelle Direktlieferung ins Haus. Besonders für PatientInnen in ländlichen<br />

Gebieten stellt diese Art der Versorgung eine große Erleichterung<br />

dar.<br />

Versorgungsablauf: Bei einer festgestellten Inkontinenz werden dem<br />

Anspruchsberechtigten auf Grund einer ärztlichen Verordnung die Inkontinenzartikel<br />

(z. B. Höschenwindeln, Einlagen, Katheter etc.) zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Verordnungsscheine: Die Verordnungsscheine können bei jeder Dienststelle<br />

der <strong>KGKK</strong> (Hauptstelle, Außenstellen und beim Ärztlichen Dienst)<br />

eingereicht werden.<br />

Auslieferung: Die Versorgung (Auslieferung der Produkte) erfolgt unverzüglich<br />

und kann in dringenden Fällen innerhalb von 24 Stunden in ganz<br />

Kärnten erfolgen.<br />

Bedarf es einer Änderung der bisher verordneten Inkontinenzartikel, so<br />

wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt, der Ihnen einen neuen<br />

Verordnungsschein ausstellt. Die <strong>KGKK</strong> kann dann kurzfristig den neuen<br />

Bedarf zur Verfügung stellen.<br />

26 www.kgkk.at


Inkontinenzversorgung – Heime<br />

Derzeit werden in 103 Heimen (einschl. Pflegestationen) rund<br />

3.000 PatientInnen mit den notwendigen Inkontinenzartikeln versorgt.<br />

Auch bei den HeimpatientInnen erfolgt die Lieferung auf Grund einer<br />

Verordnung durch den behandelnden Arzt.<br />

Die Lieferung an die Heime wird einmal monatlich durchgeführt. Bedarf<br />

es einer Änderung in der Versorgung, so ist der behandelnde Arzt zu<br />

konsultieren, um gegebenenfalls eine neue Verordnung ausstellen zu<br />

lassen.<br />

Enterale Ernährung (Sondenernährung)<br />

Die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> versorgt rund 600 PatientInnen mit<br />

enteraler Ernährung durch schnelle Direktlieferung ins Haus. Für die<br />

enterale Ernährung wird pro Verpackungseinheit eine Rezeptgebühr eingehoben<br />

(derzeit EUR 5,15). Das medizinische Zubehör (z. B. Überleitgerät)<br />

ist nicht gebührenpflichtig.<br />

Versorgungsablauf<br />

Dem Anspruchsberechtigten werden auf Grund einer Verordnung des<br />

behandelnden Arztes oder des Krankenhauses die verordneten Produkte<br />

unverzüglich in ganz Kärnten zugestellt.<br />

Sauerstoffkonzentratoren<br />

Die <strong>KGKK</strong> versorgt rund 1.100 PatientInnen mit Sauerstoffkonzentratoren<br />

durch schnelle Direktlieferung ins Haus.<br />

Versorgungsablauf<br />

Dem Anspruchsberechtigten werden auf Grund einer Verordnung<br />

des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses die Sauerstoff -<br />

konzentratoren unverzüglich in ganz Kärnten zugestellt.<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Antragstellung<br />

Das KBG muss beim jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt<br />

werden. Das ist die Krankenversicherung, bei der man versichert oder<br />

mitversichert ist bzw. war. Wenn man nicht versichert oder mitversichert ist,<br />

ist es die <strong>Gebietskrankenkasse</strong>. Für den Antrag auf KBG gibt es bundesweit ein<br />

einheitliches Antragsformular.<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld<br />

Anspruch auf KBG hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil)<br />

in der Regel dann für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), wenn<br />

für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und<br />

Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,<br />

der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,<br />

der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Elternteiles<br />

im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von EUR 16.200,–<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

27


oder den höheren individuellen Grenzbetrag, nämlich 60 % des<br />

Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte, nicht übersteigt<br />

(Achtung: Hinsichtlich des einkommensabhängigen KBG ist nur ein<br />

Zuverdienst von EUR 6.100,– im Kalenderjahr möglich),<br />

der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im<br />

Bundesgebiet haben und<br />

der Elternteil und das Kind sich nach dem Niederlassungs- und<br />

Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />

Für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist eine Erwerbstätigkeit vor der<br />

Geburt nicht erforderlich. Sonderregelungen gelten im Zusammenhang mit<br />

dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.<br />

Beginn und Dauer<br />

Das KBG gebührt auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei<br />

Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege<br />

genommen wird. Wird der Antrag erst später gestellt, gebührt das KBG<br />

rückwirkend bis zum Höchstausmaß von 6 Monaten.<br />

Die Pauschalvariante 30 + 6. Max. bis zur Vollendung des 36.<br />

Lebensmonats (davon mind. zwei bis max. sechs Monate der zweite Elternteil)<br />

Die Pauschalvariante 20 + 4. Max. bis zur Vollendung des 24.<br />

Lebensmonats (davon mind. zwei bis max. vier Monate der zweite Elternteil)<br />

Die Pauschalvariante 15 + 3. Max. bis zur Vollendung des 18.<br />

Lebensmonats (davon mind. zwei bis max. drei Monate der zweite Elternteil)<br />

Für Geburten ab 01.10.2009 stehen seit 01.01.2010 zwei weitere<br />

Bezugsmodelle zur Verfügung.<br />

Die Pauschalvariante 12 + 2. Max. bis zur Vollendung des 14.<br />

Lebensmonats (davon mind. zwei Monate der zweite Elternteil)<br />

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 12 + 2. Max.<br />

bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats<br />

(davon mind. zwei Monate der zweite Elternteil)<br />

Wechsel<br />

Der Bezug von KBG kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei<br />

ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Das KBG kann jeweils nur in Blöcken<br />

von mindestens 2 Monaten beansprucht werden, es sei denn, der<br />

beziehende Elternteil ist durch ein unvorhersehbares und unabwendbares<br />

Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu<br />

betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel öfter als zweimal erfolgen.<br />

Höhe der Leistungen<br />

Als Leistungen werden gewährt:<br />

1. Das Kinderbetreuungsgeld, je nach Bezugsmodell:<br />

Max. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats (davon mind. sechs<br />

Monate der zweite Elternteil) in der Höhe von täglich EUR 14,53<br />

Max. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (davon mind. vier<br />

Monate der zweite Elternteil) in der Höhe von täglich EUR 20,80<br />

Max. bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats (davon mind. drei<br />

Monate der zweite Elternteil) in der Höhe von täglich EUR 26,60<br />

Max. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (davon mind. zwei<br />

Monate der zweite Elternteil) in Höhe von täglich EUR 33,–<br />

Max. bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats (davon mind. zwei<br />

Monate der zweite Elternteil) einkommensabhängiges<br />

Kinderbetreuungsgeld. Das einkommensabhängige<br />

28 www.kgkk.at


Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % des Wochengeldes oder berechnet<br />

sich anhand des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr, in dem kein<br />

KBG Bezugsmonat vorliegt. Es gebührt der höhere Betrag, max. jedoch<br />

täglich EUR 66,–.<br />

2. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe von täglich EUR 6,06.<br />

3. Zusätzlich gibt es für jedes Zwillings-, Drillings- oder weiteres Mehrlingskind den<br />

Mehrkinderzuschlag in der Höhe von 50 % des täglichen KBG-Bezuges.<br />

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:<br />

Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld besteht für Geburten ab<br />

dem 01.01.2010. Nachstehender Personenkreis hat Anspruch:<br />

alleinstehende Elternteile<br />

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter<br />

nicht alleinstehende Mütter oder Väter und Frauen oder Männer,<br />

die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind,<br />

welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes<br />

statt angenommen oder in Pflege genommen haben<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe für ein Kind ist, dass für dieses<br />

Kind ein Anspruch auf Auszahlung einer Pauschalvariante besteht. Ausgeschlossen<br />

von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen<br />

Einkünfte den Grenzbetrag von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchung<br />

Sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />

Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen werden<br />

und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vor lage<br />

der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden,<br />

besteht bei der Pauschalvariante 30 + 6 ab dem 25. Lebensmonat wiederum<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für die Pauschalvariante<br />

1. 20 + 4 besteht ab dem 17. Lebensmonat<br />

2. 15 + 3 besteht ab dem 13. Lebensmonat<br />

3. 12 + 2 besteht ab dem 10. Lebensmonat<br />

sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />

Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1<br />

genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen<br />

müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonats des Kindes und die<br />

10. Untersuchung bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage<br />

der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.<br />

Zuverdienstgrenze und Verzicht<br />

Es zählt das steuerpflichtige Einkommen aufgrund nichtselbstständiger Tätigkeit,<br />

Arbeitslosen- und Notstandshilfebezug sowie selbstständiger Tätigkeit.<br />

Der Zuverdienst bezieht sich auf die Zeitspanne, in der das KBG auch tatsächlich<br />

bezogen wird, d. h. alle Einkommen vor und nach dem Bezug von KBG<br />

oder während einer Unterbrechung des Bezuges werden nicht auf die<br />

EUR 16.200,– bzw. die individuelle Grenze angerechnet.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

29


Kommt es zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze bei den Pauschalvarianten<br />

von EUR 16.200,– bzw. der individuellen Grenze, muss das KBG<br />

zurückgezahlt werden.<br />

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss zurückgefordert<br />

werden, wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte den Grenzbetrag<br />

von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />

Wenn man das vermeiden will, weil etwa abzusehen ist, dass die Zuverdienstgrenze<br />

insgesamt im Kalenderjahr überschritten wird, ist es möglich, auf das<br />

KBG für den Rest des Jahres zu verzichten oder den Bezug zu unterbrechen.<br />

Durch die Möglichkeit des Verzichtes auf das KBG für einen im Vorhinein<br />

bestimmten Zeitraum, von einem oder mehreren Kalendermonaten, bleiben<br />

die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz. Ein Verzicht ist nur<br />

für ganze Kalendermonate möglich.<br />

Auch auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der<br />

Anspruchszeitraum um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.<br />

Krankenversicherungsschutz<br />

Während des Bezuges von KBG besteht eine Krankenversicherung, eine<br />

gesonderte Antragstellung ist dafür nicht erforderlich.<br />

Antragsformulare stehen Ihnen auch über die Homepage<br />

der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />

Unterstützungsfonds<br />

Aus den Mitteln des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen<br />

Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der<br />

Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unterstützungen<br />

erbracht werden, wenn nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />

Bestimmungen Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Maß<br />

geleistet werden können.<br />

Auf die Gewährung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch!<br />

Unterstützungen dürfen nur an Personen, die zum Zeitpunkt des<br />

Leistungsbedarfes gegenüber der <strong>KGKK</strong> anspruchsberechtigt waren,<br />

gewährt werden. Für eine allfällige Unterstützung ist grundsätzlich ein<br />

schriftlicher Antrag (bedarf keiner besonderen Form) erforderlich.<br />

Diesem Antrag sind die erforderlichen Belege (Einkommensbestätigungen,<br />

Rechnungen usw.) beizuschließen.<br />

Zuschüsse zu Heilbehelfen, Hilfsmitteln bzw. sonstigen Kosten müssen<br />

vorerst entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (Antragstellung<br />

beim Bundessozialamt) oder nach dem <strong>Kärntner</strong> Sozialhilfegesetz<br />

(Antragstellung beim zuständigen Magistrat oder Gemeindeamt)<br />

beantragt werden.<br />

Der Erledigungsbescheid (Kopie) dieser Stelle ist danach dem Antrag auf<br />

Zuerkennung einer Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds<br />

beizuschließen. Der Unterstützungswerber wird von der <strong>KGKK</strong> über die<br />

Erledigung seines Antrages schriftlich informiert.<br />

30 www.kgkk.at


Freiwillige Selbstversicherung<br />

Alle Personen, die durch keine gesetzliche Krankenversicherung geschützt<br />

sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der<br />

Krankenversicherung selbst versichern (gemäß § 16/1 ASVG).<br />

Der Anspruch auf Leistungen besteht im Regelfall erst nach einer<br />

Wartezeit von 6 Monaten. Liegen jedoch die erforderlichen Vorversicherungszeiten<br />

vor (unmittelbar vor Antragstellung 6 Wochen bzw. in den<br />

letzten 12 Monaten 26 Wochen Krankenversicherungszeiten nach dem<br />

ASVG bzw. B-KUVG), so haben der Versicherte bzw. auch seine<br />

anspruchsberechtigten Angehörigen sofort Anspruch auf Sachleistungen<br />

(z. B. Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Anstaltspflege).<br />

Der Versicherungsbeitrag wird jährlich neu festgesetzt:<br />

Normalbeitrag für das Kalenderjahr <strong>2012</strong>:<br />

monatlich EUR 359,64<br />

In begründeten Fällen besteht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung.<br />

Studentenversicherung<br />

Für Studenten reicht an Stelle des Inlandwohnsitzes der gewöhnliche<br />

Aufenthalt im Inland. Es entfällt auch das Erfordernis der Wartezeit. Der<br />

monatliche Beitrag beträgt im Kalenderjahr <strong>2012</strong> nur EUR 50,15<br />

(Studentenbeitrag).<br />

Der begünstigte Studentenbeitrag kommt nicht zur Anwendung,<br />

wenn der Studierende<br />

ein Einkommen bezieht, welches das im<br />

Studienförderungsgesetz 1992 bezeichnete Höchstausmaß<br />

jährlich überschreitet (derzeit EUR 8.000,–),<br />

die Studienrichtung öfter als zweimal wechselt<br />

(nach dem dritten inskribierten Semester darf ein<br />

Studienwechsel nicht mehr erfolgen),<br />

die Gesamtstudiendauer um mehr als 4 Semester überschreitet.<br />

In diesen Fällen besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Selbstversicherung<br />

mit ermäßigtem Beitrag von mindestens EUR 89,91.<br />

Wichtig: Bei Antragstellung sind die Inskriptionsbestätigung und das<br />

Studienbuch vorzulegen!<br />

Antragsformulare stehen Ihnen auch über<br />

die Homepage der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

31


Dienstleistungsscheck<br />

Der Dienstleistungsscheck (DLS) dient zur Entlohnung befristeter Arbeitsverhältnisse,<br />

allerdings nur für einfache haushaltsnahe Dienstleistungen in<br />

Privathaushalten. Der Wert eines oder mehrerer DLS beim einzelnen<br />

Arbeitgeber darf im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.<br />

Diese Personen sind unfallversichert. Die Unfallversicherung<br />

gemäß ASVG (für Unfälle, die im Zusammenhang mit der mittels DLS<br />

entlohnten Beschäftigung stehen) beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag<br />

des Kalendermonats und endet mit dem Ablauf des Kalendermonats.<br />

Mit dem DLS können haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten<br />

entlohnt werden, wie z. B. Reinigungsarbeiten (Wohnung, Eigenheim,<br />

Wäsche, Geschirr), Beaufsichtigung von Klein- und Schulkindern, Einkäufe<br />

von Lebensmitteln, einfache Gartenarbeiten usw.<br />

Selbstversicherung bei<br />

geringfügiger Beschäftigung<br />

Voraussetzung<br />

Dienstnehmer, die in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />

wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Vollversicherung<br />

ausgenommen sind, können der Selbstversicherung nach § 19a ASVG<br />

(Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) beitreten,<br />

wenn ihnen von einem oder mehreren Dienstgeber(n) in Summe ein<br />

Entgelt gebührt, welches die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht<br />

übersteigt, so lange sie ihren Wohnsitz im Inland haben. Auch bei nur<br />

geringfügigen Dienstleistungsscheckentgelten kann sich der Arbeitnehmer<br />

in der Kranken- und Pensionsversicherung freiwillig versichern.<br />

Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr <strong>2012</strong><br />

beträgt EUR 376,26 (Beitrag monatlich: EUR 53,10).<br />

Ausschlussgründe: Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen bei<br />

Bezug einer Eigenpension,<br />

Pflichtversicherung in der Kranken- oder<br />

Pensionsversicherung auf Grund einer anderen Beschäftigung<br />

(z. B. Beamter, Gewerbetreibender, Bauer),<br />

Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />

(z. B. Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar,<br />

Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker),<br />

Grenzgängern,<br />

Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.<br />

Antragsformulare stehen Ihnen auch über<br />

die Homepage der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />

32 www.kgkk.at


H y p e r t o n i e - V o r s o r g e<br />

Hoher Blutdruck?<br />

GKK bietet Schulung<br />

und Information<br />

1. Schulungseinheit – 2 Stunden<br />

• Richtiges Blutdruck-Messen<br />

• Ursachen und mögliche Folgen von Bluthochdruck<br />

• Zielwerte bestimmen<br />

2. Schulungseinheit – 2 Stunden<br />

• Maßnahmen gegen Bluthochdruck<br />

ohne Medikamente<br />

• Bedeutung körperlicher Aktivität<br />

• Günstige Sportarten<br />

• Erkennen von Risikofaktoren<br />

3. Schulungseinheit – 2 Stunden<br />

• Maßnahmen gegen Bluthochdruck<br />

mit Medikamenten<br />

• Richtiger Umgang mit blutdrucksenkenden Mitteln<br />

• Haupt- und Nebenwirkungen<br />

• Therapieanpassung<br />

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Gesundheit<br />

Bei jeder Schulungseinheit<br />

Blutdruckmessung<br />

parallel von Arzt und<br />

Patienten<br />

Anmeldungen unter 050 5855 5000<br />

oder unter www.kgkk.at


Stichwortverzeichnis<br />

Anstaltspflege ................................................................................ 9<br />

Arbeitsunfähig – was dann? ......................................................... 13<br />

Ärztliche Hilfe ................................................................................. 8<br />

Ärztlicher Dienst und Beratungen in medizinischen Fragen .......... 18<br />

Ausgaben in der Krankenversicherung ......................................... 36<br />

Beiträge für die Sozialversicherung,<br />

Fondsbeiträge und Umlagen <strong>2012</strong> ............................................... 37<br />

Beitragspflichtige Mitversicherung ................................................. 5<br />

Betriebliche Gesundheitsförderung .............................................. 39<br />

Bluthochdruck(Hypertonie)schulung ............................................ 22<br />

Diabetiker-Typ 2-Schulungen ....................................................... 22<br />

Diabetikerversorgung ................................................................... 24<br />

Dienstleistungsscheck ................................................................... 32<br />

e-card ............................................................................................ 6<br />

Enterale Ernährung (Sondenernährung) ....................................... 27<br />

Ernährungs- und Diätberatung ..................................................... 21<br />

Freiwillige Selbstversicherung ....................................................... 31<br />

Geschützter Personenkreis .............................................................. 3<br />

Heilbehelfe, Hilfsmittel ................................................................. 12<br />

Heilmittel ..................................................................................... 10<br />

Impressum ................................................................................... 43<br />

Inkontinenzversorgung ................................................................ 26<br />

Jugendlichenuntersuchung .......................................................... 24<br />

Kinderbetreuungsgeld .................................................................. 27<br />

Krankenbehandlung im Ausland .................................................. 20<br />

Krankengeld ................................................................................. 14<br />

Krankenversicherungsbeitrag <strong>2012</strong> .............................................. 35<br />

Kundenservice über die Homepage der <strong>KGKK</strong> .............................. 38<br />

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation ............................... 22<br />

Mutter-Kind-Pass .......................................................................... 24<br />

Raucherberatung ......................................................................... 22<br />

Sauerstoffkonzentratoren ............................................................. 27<br />

Schulische Gesundheitsförderung ................................................ 41<br />

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung .................... 32<br />

Service für Anfragen und Auskünfte ............................................. 42<br />

Transportkosten ............................................................................. 9<br />

Unterstützungsfonds .................................................................... 30<br />

Vorsorgeuntersuchung Neu ......................................................... 23<br />

Wochengeld ................................................................................. 15<br />

Zahnbehandlung, Zahnersatz ...................................................... 17<br />

Zahngesundheitsvorsorge ............................................................ 21<br />

Zeckenschutzimpfung – FSME ..................................................... 26<br />

34 www.kgkk.at


Ihr Krankenversicherungsbeitrag <strong>2012</strong> beträgt<br />

... wenn Sie monatlich EUR 730,– brutto verdienen<br />

als Arbeiter<br />

als Angestellter<br />

EUR 28,84 pro Monat<br />

EUR 27,89 pro Monat<br />

... wenn Sie monatlich EUR 1.100,– brutto verdienen<br />

als Arbeiter<br />

als Angestellter<br />

EUR 43,45 pro Monat<br />

EUR 42,02 pro Monat<br />

... wenn Sie monatlich EUR 1.500,– brutto verdienen<br />

als Arbeiter<br />

als Angestellter<br />

EUR 59,25 pro Monat<br />

EUR 57,30 pro Monat<br />

... wenn Sie monatlich EUR 2.000,– brutto verdienen<br />

als Arbeiter<br />

als Angestellter<br />

EUR 79,– pro Monat<br />

EUR 76,40 pro Monat<br />

... wenn Sie monatlich EUR 4.230,– und mehr brutto verdienen<br />

(höchste Beitragszahlung <strong>2012</strong>)<br />

als Arbeiter<br />

als Angestellter<br />

EUR 167,09 pro Monat<br />

EUR 161,59 pro Monat<br />

Diese Beispiele beziehen sich nur auf den Dienstnehmeranteil.<br />

Für eine individuelle Berechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrages<br />

steht Ihnen auf www.kgkk.at auch ein<br />

Beitragsrechner zur Verfügung.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

35


Ausgaben in der Krankenversicherung – <strong>KGKK</strong><br />

(Stand: November 2011)<br />

Die Ausgaben der sozialen Krankenversicherung werden von den<br />

Leistungsaufwendungen dominiert. Unter die größten Aufwandspositionen<br />

bei den Versicherungsleistungen fallen: Anstaltspflege<br />

Ärztliche Hilfe<br />

Heilmittel (Medikamente)<br />

Zahnbehandlung<br />

und Zahnersatz<br />

Mutterschafts- und<br />

Krankengeldleistungen<br />

Mutterschaftsleistungen<br />

4,7 %<br />

Beitrag zum<br />

Ausgleichsfonds<br />

1,5 %<br />

Krankengeld<br />

4,0 %<br />

Verwaltungs- und<br />

Verrechnungsaufwand<br />

2,7 %<br />

Abschreibungen,<br />

sonstige Aufwendungen,<br />

Auszahlungsgebühren und<br />

Rücklagendotierung<br />

0,8 %<br />

Ärztliche Hilfe,<br />

vertrauensärztlicher Dienst<br />

und sonstige Betreuung<br />

23,0 %<br />

Anstaltspflege<br />

29,4 %<br />

Heilmittel<br />

21,0 %<br />

Fahrtspesen und<br />

Transportkosten<br />

1,3 %<br />

Zahnbehandlung<br />

und Zahnersatz<br />

6,9 %<br />

Heilbehelfe,<br />

Hilfsmittel<br />

1,5 %<br />

Gesundheitsfestigung<br />

und Krankheitsverhütung,<br />

Früherkennung von Krankheiten<br />

und Gesundheitsförderung,<br />

medizinische<br />

Rehabilitation<br />

3,2 %<br />

Die <strong>KGKK</strong> erbringt hauptsächlich<br />

Leistungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen<br />

Die enormen Aufwendungen sind größtenteils durch die Fremdbestimmtheit<br />

der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> bedingt, da vor allem<br />

gesetzliche Entscheidungen außerhalb der Kassenstrukturen fallen.<br />

Erfreulich: Der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand kann weiterhin<br />

niedrigst gehalten werden.<br />

36 www.kgkk.at


Beiträge für die Sozialversicherung sowie Fondsbeiträge und Umlagen <strong>2012</strong><br />

ANGESTELLTE ARBEITER<br />

Beiträge des monatliche Beiträge des monatliche<br />

DN DG insgesamt Höchstbeitrags- DN DG insgesamt Höchstbeitragsgrundlage<br />

grundlage<br />

% % % EUR % % % EUR<br />

Krankenversicherung 3,82 3,83 7,65 4.230,– 3,95 3,70 7,65 4.230,–<br />

Pensionsversicherung 10,25 12,55 22,80 4.230,– 10,25 12,55 22,80 4.230,–<br />

Unfallversicherung –,– 1,40 1,40 4.230,– –,– 1,40 1,40 4.230,–<br />

Arbeitslosenversicherung* 3,00 3,00 6,00 4.230,– 3,00 3,00 6,00 4.230,–<br />

Sozialversicherung 17,07 20,78 37,85 4.230,– 17,20 20,65 37,85 4.230,–<br />

Arbeiterkammerumlage 0,50 –,– 0,50 4.230,– 0,50 –,– 0,50 4.230,–<br />

Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 0,50 1,00 4.230,– 0,50 0,50 1,00 4.230,–<br />

IESG-Zuschlag –,– 0,55 0,55 4.230,– –,– 0,55 0,55 4.230,–<br />

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag 0,70 0,70 1,40 4.230,–<br />

Nachtschwerarbeitsbeitrag –,– 2,00 2,00 4.230,– –,– 2,00 2,00 4.230,–<br />

Landarbeiterkammerumlage 0,75 –,– 0,75 4.230,– 0,75 –,– 0,75 4.230,–<br />

Betrieblicher Vorsorge-Beitrag –,– 1,53 1,53 keine Höchstbei- –,– 1,53 1,53 keine Höchstbeitragsgrundlage<br />

tragsgrundlage<br />

DN = Dienstnehmer<br />

DG = Dienstgeber<br />

* Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (DN-Anteil) bei geringem Einkommen<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

37


Zu Ihrer Information<br />

Kundenservice: Dienstleistungen direkt über<br />

die Homepage der <strong>KGKK</strong><br />

Abgesehen von vielen hilfreichen Informationen rund um die soziale Krankenversicherung<br />

bietet die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> ihren Kunden<br />

auf der <strong>KGKK</strong>-Homepage ein umfangreiches Servicepaket an.<br />

Folgende Online-Services werden angeboten:<br />

Bestell-Kundenservices<br />

Forum Gesundheit<br />

e-card<br />

Versicherungsdatenauszug<br />

Urlaubskrankenschein<br />

Newsletter-Infoservice<br />

Gesundmeldung<br />

Adressänderung<br />

Formulare<br />

Online-Ratgeber<br />

WEBEKU-Kontoinfoservice<br />

Mobile Unternehmensberatung-Terminservice<br />

Bürgerkarten-Services<br />

Versicherungsdatenauszug<br />

Antrag Kinderbetreuungsgeld<br />

Grunddaten zur Krankenversicherung<br />

Personensuche für Vertragspartner<br />

eSV-LIVE – Leistungsinformation an Versicherte<br />

Rezeptgebührenkonto<br />

Besuchen Sie die Homepage der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> und überzeugen<br />

Sie sich selbst vom umfangreichen Angebot. Nutzen Sie auch<br />

unser Newsletter-Infoservice. Abonnieren Sie noch heute!<br />

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Detaillierte Informationen über<br />

www.kgkk.at unter<br />

„e-card als Bürgerkarte”<br />

Mehr Service durch www.kgkk.at<br />

38 www.kgkk.at


Angebote der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

zur Umsetzung<br />

Betrieblicher Gesundheitsförderung<br />

Als Regionalstelle des Österreichischen Netzwerkes für Betriebliche<br />

Gesundheitsförderung (BGF) sieht sich die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

als Partnerin für betriebliche Gesundheitsfragen und unterstützt<br />

Unternehmen, die Gesundheit und Wohlbefinden ihrer MitarbeiterInnen<br />

fördern möchten.<br />

Im Rahmen eines Projektes sind für die <strong>Kärntner</strong> GKK als Regionalstelle<br />

des Netzwerkes folgende Qualitätskriterien (Luxemburger Deklaration zur<br />

BGF in der Europäischen Union, 1997) ausschlaggebend:<br />

1. Partizipation<br />

Die gesamte Belegschaft wird einbezogen und kann<br />

sich aktiv beteiligen.<br />

2. Integration<br />

BGF wird bei allen wichtigen Entscheidungen und<br />

in allen Unternehmensbereichen berücksichtigt.<br />

3. Projektmanagement<br />

Maßnahmen und Programme werden systematisch durchgeführt<br />

(Bedarfsanalyse, Prioritätensetzung, Planung, Ausführung,<br />

kontinuierliche Kontrolle und Bewertung der Ergebnisse).<br />

4. Ganzheitlichkeit<br />

BGF setzt bei einem ausgewogenen Verhältnis sowohl bei<br />

der persönlichen Lebensweise (Verhalten) wie auch bei den<br />

Arbeitsbedingungen (Verhältnissen) an.<br />

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) umfasst alle gemeinsamen<br />

Maßnahmen von ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen und der<br />

Gesellschaft zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden<br />

am Arbeitsplatz.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

39


Kostenfreie BGF-Unterstützungsangebote der<br />

<strong>KGKK</strong><br />

Im Rahmen von BGF-Projekten<br />

Unterstützung bei der Konzepterstellung<br />

Unterstützung bei der Projektvorbereitung<br />

Umfassende Projektbegleitung<br />

Umfassende Prozessberatung<br />

Beratung der Steuerungsgruppe, der Projektleitung,<br />

des Projektteams und der Gesundheitszirkel<br />

Beratung zur Auswahl von Projektinstrumenten (Befragung,<br />

Interviews, Analysen, Tools etc.)<br />

Unterstützung bei Projekt- und Ergebnispräsentationen<br />

Individuelle Module im Bereich Ernährung,<br />

Zahngesundheit und Rauchentwöhnung<br />

Vernetzung mit BGF-Betrieben, Organisationen und ExpertInnen<br />

Vorträge: BGF, Befragungsinstrumente, Gesundheitszirkel,<br />

MitarbeiterInnenbeteiligung, Projektkrisen,<br />

Befragungsergebnisse, Maßnahmenkatalog etc.<br />

Nachhaltigkeit – Betriebliches Gesundheitsmanagement<br />

Beratung zur Sicherung der Nachhaltigkeit<br />

Beratung zur Einführung von<br />

Betrieblichem Gesundheitsmanagement<br />

Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von<br />

Schwerpunkt- und Jahresprogrammen<br />

Kontakt:<br />

<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />

AnsprechpartnerInnen:<br />

Claudia Stumpfl<br />

Mag. Marco Strempfl<br />

Mag. (FH) Bianca Hirschböck<br />

Gesundheitsförderung<br />

Telefon: 050 5855 2122, 2125 und 2119<br />

e-mail: gesundheitsfoerderung@kgkk.at<br />

40 www.kgkk.at


Schulische Gesundheitsförderung<br />

<strong>KGKK</strong> – Service Stelle Schule<br />

Die Service Stelle Schule der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> unterstützt<br />

<strong>Kärntner</strong> Schulen bei der Planung und Umsetzung von gesundheitsfördernden<br />

Projekten:<br />

kostenlos<br />

nach genauen Qualitätskriterien<br />

für alle Schultypen<br />

ganzheitlich<br />

Ziel dieser schulischen Gesundheitsförderungsprojekte ist es, das Gesundheitsbewusstsein<br />

der Kinder und Jugendlichen zu verbessern. Schüler-<br />

Innen sollen lernen Verantwortung für den eigenen Körper und dessen<br />

Gesunderhaltung zu übernehmen.<br />

Angebot der <strong>KGKK</strong> – Service Stelle Schule:<br />

Prozessorientierte Projektberatung<br />

Infotag in der <strong>KGKK</strong> · Beratungen vor Ort<br />

Zielfindungsworkshop · <strong>KGKK</strong>-Projektordner<br />

Workshops zu den Themen „Ernährung“,<br />

„Zahngesundheit“, „Rauchen“, „Lärm u. Hörschäden"<br />

Workshop „Förderung der Lebenskompetenzen“<br />

Wanderausstellung zum Thema Rauchen<br />

Infomaterial zur schulischen Gesundheitsförderung<br />

Verbindlich für die Schulen im Rahmen einer Projektkooperation sind folgende<br />

international anerkannte Prinzipien und Qualitätskriterien der<br />

schulischen Gesundheitsförderung:<br />

Ganzheitlichkeit / Partizipation / Integration / Planung /<br />

Nachhaltigkeit / Dokumentation / Reflexion<br />

Wir begleiten interessierte Schulen auf dem Weg<br />

zur „Gesunden Schule“!<br />

SchülerInnen werden zu einem selbstverantwortlichen Umgang mit ihrer<br />

Gesundheit befähigt. Betroffene werden zu Beteiligten – Lösungen<br />

werden gemeinsam erarbeitet. Gesunde Maßnahmen sind in die<br />

Schulkultur integriert. Weitere Informationen zum Thema und Praxisbeispiele<br />

finden Sie auf unserer Homepage www.kgkk.at/schule und unter<br />

www.sozialversicherung.at.<br />

Kontakt:<br />

<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />

Ansprechpartnerinnen:<br />

Mag. Gabriele Rendl<br />

Mag. (FH) Anja Matschilnig<br />

Gesundheitsförderung<br />

Telefon: 050 5855 2124 und 2123<br />

e-mail: schule@kgkk.at<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

41


Service für Anfragen und Auskünfte:<br />

<strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />

Telefon: 050 5855 1000, Fax: 050 5855 2539<br />

e-mail: kaerntner.gkk@kgkk.at<br />

Internet: www.kgkk.at<br />

Hauptstelle Telefon FAX<br />

Zahnambulatorium.................................050 5855 5050..............050 5855 5060<br />

Röntgenambulatorium............................050 5855 5300..............050 5855 5315<br />

Internes Ambulatorium...........................050 5855 5400..............050 5855 5415<br />

Gynäkologisches Ambulatorium<br />

und Teenie-Sprechstunde........................050 5855 5500..............050 5855 5505<br />

Vorsorge(Gesunden)untersuchung..........050 5855 5440..............050 5855 5415<br />

Jugendlichenuntersuchung......................050 5855 5000............050 5855 85000<br />

Ernährungsberatung................................050 5855 5430..............050 5855 5415<br />

Zahngesundheitsberatung.......................050 5855 5066..............050 5855 5060<br />

Diabetikerversorgung..............................050 5855 5530..............050 5855 5425<br />

Ärztlicher Dienst und Beratungen<br />

in medizinischen Fragen..........................050 5855 2890..............050 5855 2898<br />

Meldewesen............................................050 5855 2700..............050 5855 2780<br />

Leistungswesen (Vermittlung).................050 5855 1000............050 5855 83000<br />

Grundsatz u. Recht<br />

(Beitragseinbringung u. Regresse)...........050 5855 2900............050 5855 82900<br />

Wirtschaftswesen.....................................050 5855 2500............050 5855 82500<br />

Vertragspartnerangelegenheiten..............050 5855 2200............050 5855 82200<br />

Gesundheitsökonomie.............................050 5855 2300..............050 5855 2360<br />

Inkontinenzversorgung............................050 5855 2595..............050 5855 2541<br />

Enterale Ernährung..................................050 5855 2520..............050 5855 2541<br />

Sauerstoffkonzentratoren.........................050 5855 3102..............050 5855 3086<br />

Diabetiker-Typ 2-Schulung-Anmeldung......050 5855 5000..............050 5855 5425<br />

Bluthochdruckschulung-Anmeldung........050 5855 5000..............050 5855 5425<br />

Raucherberatung-Anmeldung.................050 5855 5440..............050 5855 5415<br />

aussenstellen Telefon FAX<br />

9500 Villach<br />

Zeidler-von-Görz-Straße 3................... 050 5855 4400........... 050 5855 84400<br />

Beratungen in medizinischen Fragen.. 050 5855 4490............. 050 5855 4495<br />

Zahnambulatorium......................... 050 5855 5100............. 050 5855 5120<br />

Ernährungsberatung........... 050 5855 5435 u. 5436<br />

Zahngesundheitsberatung............... 050 5855 5114............. 050 5855 5120<br />

Teenie-Sprechstunde.....................050 5855 5500<br />

Hypertonieschulung......................050 5855 5000<br />

Raucherberatung..........................050 5855 5440<br />

Diabetikerschulung.......................050 5855 5000<br />

e-mail:..............................................villach@kgkk.at<br />

42 www.kgkk.at


aussenstellen Telefon FAX<br />

9300 St. Veit/Glan<br />

Platz am Graben 4................................ 050 5855 4600........... 050 5855 84600<br />

Beratungen in medizinischen Fragen.... 050 5855 4690<br />

e-mail:................................................ st.veit@kgkk.at<br />

9800 Spittal/Drau<br />

Ortenburger Straße 4.......................... 050 5855 4200........... 050 5855 84200<br />

Beratungen in medizinischen Fragen..... 050 5855 4290............. 050 5855 4295<br />

Zahnambulatorium und<br />

Zahngesundheitsberatung................ 050 5855 5150<br />

Ernährungsberatung......................... 050 5855 5436<br />

e-mail:................................................ spittal@kgkk.at<br />

9100 Völkermarkt<br />

Herzog-Bernhard-Platz 11................... 050 5855 4700........... 050 5855 84700<br />

Beratungen in medizinischen Fragen..... 050 5855 4790............. 050 5855 4795<br />

Zahnambulatorium und<br />

Zahngesundheitsberatung................ 050 5855 5200<br />

e-mail:.......................................voelkermarkt@kgkk.at<br />

9620 Hermagor<br />

Egger Straße 7.................................... 050 5855 4300........... 050 5855 84300<br />

Beratungen in medizinischen Fragen..... 050 5855 4390<br />

e-mail:........................................... hermagor@kgkk.at<br />

9400 Wolfsberg<br />

Wiener Straße 4................................... 050 5855 4800........... 050 5855 84800<br />

Beratungen in medizinischen Fragen. 050 5855 4890..............050 5855 4895<br />

Zahnambulatorium und<br />

Zahngesundheitsberatung................ 050 5855 5250<br />

e-mail:............................................wolfsberg@kgkk.at<br />

9560 Feldkirchen<br />

Paracelsusstraße 12.............................. 050 5855 4500........... 050 5855 84500<br />

Beratungen in medizinischen Fragen.... 050 5855 4590<br />

e-mail:..........................................feldkirchen@kgkk.at<br />

information<br />

Diese Informationsbroschüre können Sie auch unter der Telefonnummer<br />

050 5855 DW 2120 oder 2121 bestellen. Weiters liegt sie auch in allen<br />

Servicestellen der <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong> zur freien Entnahme auf.<br />

impressum<br />

Medieninhaber, Herausgeber: <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong>, Kempfstraße 8,<br />

9021 Klagenfurt am Wörthersee<br />

Redaktionsleitung:<br />

Dir. Dr. Johann Lintner<br />

Gestaltung:<br />

TOPTEAM Werbeagentur, Klagenfurt am Wörthersee<br />

Druck:<br />

kb offset Krois & Bichler GmbH & CoKG<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

43


Ihr<br />

Krankenversicherungsbeitrag<br />

59 €<br />

Pensionsversicherung 2 €<br />

Wohnbauförderung<br />

14 €<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

3 €<br />

Unfallversicherung<br />

2 €<br />

sonstige Fonds<br />

20 €<br />

Krankenversicherung<br />

Von eingehobenen 100 Euro Sozialversicherungsbeitrag<br />

verbleiben der Krankenkasse nur 20 Euro!<br />

Österreich hat den niedrigsten<br />

Krankenversicherungsbeitrag in Europa<br />

Von den nahezu 427.000 Versicherten sind alleine in Kärnten<br />

über 111.000 Angehörige beitragsfrei mitversichert<br />

Die medizinische Versorgung ist gesichert<br />

(z. B. Spitalsaufenthalte, ärztliche Hilfe,<br />

Medikamente, Krankentransporte)<br />

SV-Beitrag ist nicht nur KV-Beitrag!<br />

www.kgkk.at

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