KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Kommt es zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze bei den Pauschalvarianten<br />
von EUR 16.200,– bzw. der individuellen Grenze, muss das KBG<br />
zurückgezahlt werden.<br />
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss zurückgefordert<br />
werden, wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte den Grenzbetrag<br />
von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />
Wenn man das vermeiden will, weil etwa abzusehen ist, dass die Zuverdienstgrenze<br />
insgesamt im Kalenderjahr überschritten wird, ist es möglich, auf das<br />
KBG für den Rest des Jahres zu verzichten oder den Bezug zu unterbrechen.<br />
Durch die Möglichkeit des Verzichtes auf das KBG für einen im Vorhinein<br />
bestimmten Zeitraum, von einem oder mehreren Kalendermonaten, bleiben<br />
die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz. Ein Verzicht ist nur<br />
für ganze Kalendermonate möglich.<br />
Auch auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der<br />
Anspruchszeitraum um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.<br />
Krankenversicherungsschutz<br />
Während des Bezuges von KBG besteht eine Krankenversicherung, eine<br />
gesonderte Antragstellung ist dafür nicht erforderlich.<br />
Antragsformulare stehen Ihnen auch über die Homepage<br />
der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />
Unterstützungsfonds<br />
Aus den Mitteln des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen<br />
Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der<br />
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unterstützungen<br />
erbracht werden, wenn nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />
Bestimmungen Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Maß<br />
geleistet werden können.<br />
Auf die Gewährung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch!<br />
Unterstützungen dürfen nur an Personen, die zum Zeitpunkt des<br />
Leistungsbedarfes gegenüber der <strong>KGKK</strong> anspruchsberechtigt waren,<br />
gewährt werden. Für eine allfällige Unterstützung ist grundsätzlich ein<br />
schriftlicher Antrag (bedarf keiner besonderen Form) erforderlich.<br />
Diesem Antrag sind die erforderlichen Belege (Einkommensbestätigungen,<br />
Rechnungen usw.) beizuschließen.<br />
Zuschüsse zu Heilbehelfen, Hilfsmitteln bzw. sonstigen Kosten müssen<br />
vorerst entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (Antragstellung<br />
beim Bundessozialamt) oder nach dem <strong>Kärntner</strong> Sozialhilfegesetz<br />
(Antragstellung beim zuständigen Magistrat oder Gemeindeamt)<br />
beantragt werden.<br />
Der Erledigungsbescheid (Kopie) dieser Stelle ist danach dem Antrag auf<br />
Zuerkennung einer Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds<br />
beizuschließen. Der Unterstützungswerber wird von der <strong>KGKK</strong> über die<br />
Erledigung seines Antrages schriftlich informiert.<br />
30 www.kgkk.at