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KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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Kommt es zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze bei den Pauschalvarianten<br />

von EUR 16.200,– bzw. der individuellen Grenze, muss das KBG<br />

zurückgezahlt werden.<br />

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss zurückgefordert<br />

werden, wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte den Grenzbetrag<br />

von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />

Wenn man das vermeiden will, weil etwa abzusehen ist, dass die Zuverdienstgrenze<br />

insgesamt im Kalenderjahr überschritten wird, ist es möglich, auf das<br />

KBG für den Rest des Jahres zu verzichten oder den Bezug zu unterbrechen.<br />

Durch die Möglichkeit des Verzichtes auf das KBG für einen im Vorhinein<br />

bestimmten Zeitraum, von einem oder mehreren Kalendermonaten, bleiben<br />

die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz. Ein Verzicht ist nur<br />

für ganze Kalendermonate möglich.<br />

Auch auf den Anspruch auf Beihilfe kann verzichtet werden, wodurch sich der<br />

Anspruchszeitraum um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.<br />

Krankenversicherungsschutz<br />

Während des Bezuges von KBG besteht eine Krankenversicherung, eine<br />

gesonderte Antragstellung ist dafür nicht erforderlich.<br />

Antragsformulare stehen Ihnen auch über die Homepage<br />

der <strong>KGKK</strong> zur Verfügung.<br />

Unterstützungsfonds<br />

Aus den Mitteln des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen<br />

Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der<br />

Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unterstützungen<br />

erbracht werden, wenn nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />

Bestimmungen Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Maß<br />

geleistet werden können.<br />

Auf die Gewährung von Unterstützungen besteht kein Rechtsanspruch!<br />

Unterstützungen dürfen nur an Personen, die zum Zeitpunkt des<br />

Leistungsbedarfes gegenüber der <strong>KGKK</strong> anspruchsberechtigt waren,<br />

gewährt werden. Für eine allfällige Unterstützung ist grundsätzlich ein<br />

schriftlicher Antrag (bedarf keiner besonderen Form) erforderlich.<br />

Diesem Antrag sind die erforderlichen Belege (Einkommensbestätigungen,<br />

Rechnungen usw.) beizuschließen.<br />

Zuschüsse zu Heilbehelfen, Hilfsmitteln bzw. sonstigen Kosten müssen<br />

vorerst entweder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (Antragstellung<br />

beim Bundessozialamt) oder nach dem <strong>Kärntner</strong> Sozialhilfegesetz<br />

(Antragstellung beim zuständigen Magistrat oder Gemeindeamt)<br />

beantragt werden.<br />

Der Erledigungsbescheid (Kopie) dieser Stelle ist danach dem Antrag auf<br />

Zuerkennung einer Leistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds<br />

beizuschließen. Der Unterstützungswerber wird von der <strong>KGKK</strong> über die<br />

Erledigung seines Antrages schriftlich informiert.<br />

30 www.kgkk.at

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