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KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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Rezeptgebühren-Obergrenze<br />

Für jene Personen, die nicht ohnehin nach den Richtwerten von der<br />

Rezeptgebühr befreit sind, sieht das Gesetz eine Deckelung der Rezeptgebühr<br />

mit 2 % des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) vor.<br />

Für jeden Versicherten wird automatisch aufgrund der bei den<br />

SV-Trägern aufscheinenden Daten eine Rezeptgebührenobergrenze<br />

ermittelt, die vom Jahresnettoeinkommen des Versicherten berechnet<br />

wird. Sobald dieser individuelle Grenzbetrag im Kalenderjahr überschritten<br />

ist, wird dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, über das e-card-<br />

System die Befreiung angezeigt. Die Befreiung wird auf dem Rezept vermerkt.<br />

Dem Versicherten wird diese Gebühr in der Apotheke nicht mehr<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Befreiungsgrund gilt nur für das Kalenderjahr<br />

Die Befreiung gilt nur für das Kalenderjahr, in dem die „2 %-Grenze“<br />

überschritten wurde. Ab 01. Jänner des Folgejahres ist wieder bis zum<br />

Erreichen dieses Grenzbetrages die Rezeptgebühr zu entrichten. Diese<br />

Rezeptgebührenobergrenze betrifft ausschließlich die Rezeptgebühren<br />

und bewirkt keine weitere Gebührenbefreiung.<br />

Heilbehelfe, Hilfsmittel<br />

Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nur über ärztliche Verordnung in<br />

einfacher und zweckentsprechender Ausführung gewährt.<br />

Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:<br />

Rollstühle, Körperersatzstücke (Prothesen), Bruchbänder, Brillen,<br />

Schuheinlagen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe usw.<br />

Kostenbeteiligung<br />

Die Kosten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln werden bis zur jeweiligen<br />

satzungsmäßigen Höchstgrenze übernommen, wobei der Versicherte<br />

einen Kostenanteil von 10 %, mindestens jedoch derzeit EUR 28,20 zu<br />

tragen hat. Grundsätzlich werden die Produkte nach vertraglich geregelten<br />

Tarifen als Sachleistung (Direktverrechnung mit den Vertragspartnern)<br />

abgegeben. Reparaturkosten werden übernommen, wenn dies aus<br />

besonderen Gründen ohne Verschulden des Leistungswerbers notwendig<br />

geworden ist. Wird ein vertraglich zulässiges teureres Produkt gewünscht,<br />

so erfolgt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen<br />

Vertrags tarifes. Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden (bei<br />

gleichbleibender Anspruchsvoraussetzung) nur dann übernommen, wenn<br />

sie höher als 60 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (derzeit<br />

EUR 141,–) sind. Somit beträgt der Selbstbehalt im Jahr <strong>2012</strong> 10 % der<br />

Kosten, mindestens jedoch EUR 84,60. Für mitversicherte Kinder beträgt<br />

der Selbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 20 % der täglichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage, d. s. im Jahr <strong>2012</strong> EUR 28,20.<br />

Befreiung von der Kostenbeteiligung<br />

Die Kostenbeteiligung entfällt für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Alter ein<br />

Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (Bestätigung des<br />

Finanzamtes erforderlich); darüber hinaus für Personen, die wegen besonderer<br />

sozialer Schutzbedürftigkeit auch von der Rezeptgebühr befreit<br />

1212<br />

www.kgkk.at

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