KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Rezeptgebühren-Obergrenze<br />
Für jene Personen, die nicht ohnehin nach den Richtwerten von der<br />
Rezeptgebühr befreit sind, sieht das Gesetz eine Deckelung der Rezeptgebühr<br />
mit 2 % des Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) vor.<br />
Für jeden Versicherten wird automatisch aufgrund der bei den<br />
SV-Trägern aufscheinenden Daten eine Rezeptgebührenobergrenze<br />
ermittelt, die vom Jahresnettoeinkommen des Versicherten berechnet<br />
wird. Sobald dieser individuelle Grenzbetrag im Kalenderjahr überschritten<br />
ist, wird dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, über das e-card-<br />
System die Befreiung angezeigt. Die Befreiung wird auf dem Rezept vermerkt.<br />
Dem Versicherten wird diese Gebühr in der Apotheke nicht mehr<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Befreiungsgrund gilt nur für das Kalenderjahr<br />
Die Befreiung gilt nur für das Kalenderjahr, in dem die „2 %-Grenze“<br />
überschritten wurde. Ab 01. Jänner des Folgejahres ist wieder bis zum<br />
Erreichen dieses Grenzbetrages die Rezeptgebühr zu entrichten. Diese<br />
Rezeptgebührenobergrenze betrifft ausschließlich die Rezeptgebühren<br />
und bewirkt keine weitere Gebührenbefreiung.<br />
Heilbehelfe, Hilfsmittel<br />
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden nur über ärztliche Verordnung in<br />
einfacher und zweckentsprechender Ausführung gewährt.<br />
Als Heilbehelfe und Hilfsmittel gelten beispielsweise:<br />
Rollstühle, Körperersatzstücke (Prothesen), Bruchbänder, Brillen,<br />
Schuheinlagen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe usw.<br />
Kostenbeteiligung<br />
Die Kosten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln werden bis zur jeweiligen<br />
satzungsmäßigen Höchstgrenze übernommen, wobei der Versicherte<br />
einen Kostenanteil von 10 %, mindestens jedoch derzeit EUR 28,20 zu<br />
tragen hat. Grundsätzlich werden die Produkte nach vertraglich geregelten<br />
Tarifen als Sachleistung (Direktverrechnung mit den Vertragspartnern)<br />
abgegeben. Reparaturkosten werden übernommen, wenn dies aus<br />
besonderen Gründen ohne Verschulden des Leistungswerbers notwendig<br />
geworden ist. Wird ein vertraglich zulässiges teureres Produkt gewünscht,<br />
so erfolgt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen<br />
Vertrags tarifes. Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden (bei<br />
gleichbleibender Anspruchsvoraussetzung) nur dann übernommen, wenn<br />
sie höher als 60 % der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (derzeit<br />
EUR 141,–) sind. Somit beträgt der Selbstbehalt im Jahr <strong>2012</strong> 10 % der<br />
Kosten, mindestens jedoch EUR 84,60. Für mitversicherte Kinder beträgt<br />
der Selbstbehalt 10 % der Kosten, mindestens jedoch 20 % der täglichen<br />
Höchstbeitragsgrundlage, d. s. im Jahr <strong>2012</strong> EUR 28,20.<br />
Befreiung von der Kostenbeteiligung<br />
Die Kostenbeteiligung entfällt für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Alter ein<br />
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (Bestätigung des<br />
Finanzamtes erforderlich); darüber hinaus für Personen, die wegen besonderer<br />
sozialer Schutzbedürftigkeit auch von der Rezeptgebühr befreit<br />
1212<br />
www.kgkk.at