04.11.2013 Aufrufe

KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von<br />

Wahlärzten aller Fachgebiete (In- und Ausland) und sämtlicher<br />

Wahleinrichtungen<br />

Zahnbehandlern (Wahlfachärzten für Zahn-, Mund- und<br />

Kieferheilkunde, Zahnärzten bzw. Dentisten)<br />

sowie Kostenzuschüsse bei der Inanspruchnahme von<br />

Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie,<br />

Massagen bei Heilmasseuren, medizinischer Hauskrankenpflege<br />

Anstaltspflege<br />

Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, werden 100 % der<br />

Kosten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragsanstalt für<br />

Versicherte bzw. 90 % für Angehörige übernommen. Ab Beginn der<br />

5. Woche Anstaltspflege eines Angehörigen innerhalb eines Kalenderjahres<br />

und bei einer Entbindung (für längstens 10 Tage) werden ebenfalls<br />

100 % übernommen. Bei stationärer Aufnahme in eine Nichtvertragsanstalt<br />

erfolgt der Kostenersatz im Falle eines medizinisch notwendigen<br />

Aufenthaltes ab 1.1.<strong>2012</strong> in Höhe von täglich EUR 185,30 bzw. 90 % für<br />

Angehörige – das sind EUR 166,77 – gemäß oben angeführter Bestimmungen.<br />

Bei stationären Behandlungen in einer Krankenanstalt, die mit<br />

der <strong>KGKK</strong> in keinem Vertragsverhältnis steht, ist vor Aufnahme beim Ärztlichen<br />

Dienst der <strong>KGKK</strong> mit Angabe der Diagnose, der vorgesehenen<br />

Behandlung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer eine Kostenzusicherung<br />

zu beantragen.<br />

Transportkosten<br />

Die Kasse übernimmt Transportkosten im Inland, wenn ärztlich bescheinigt<br />

wird, dass der gehunfähig Erkrankte auf Grund seines körperlichen<br />

oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit<br />

Hilfe einer Begleitperson) benutzen kann. Beförderungskosten ins Ausland<br />

können nur dann von der Kasse übernommen werden, wenn die erforderliche<br />

Behandlung im Inland nicht möglich ist.<br />

Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland<br />

zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt<br />

bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten und<br />

zur ambulanten Behandlung bis zum nächstgelegenen<br />

geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten<br />

(Vertrags)Einrichtung bzw. in die Wohnung des Erkrankten zurück,<br />

bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur<br />

stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene<br />

geeignete Krankenanstalt,<br />

zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfs mitteln in<br />

Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen.<br />

Der Transportierte hat an den vertraglich geregelten Transportkosten pro<br />

Fahrtstrecke einen Kostenanteil in Höhe der zweifachen Rezeptgebühr zu<br />

tragen (EUR 10,30). Im Kalenderjahr jedoch höchstens einen Betrag in<br />

Höhe der 24fachen Rezeptgebühr (derzeit EUR 123,60) pro Versicherten<br />

bzw. Angehörigen. Für Transporte mit gewerblichen Transportunternehmen<br />

(Taxi- und Mietwagenunternehmen) ist pro Fahrtstrecke ein Kostenanteil<br />

in Höhe der Rezeptgebühr (EUR 5,15) zu tragen.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!