KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von<br />
Wahlärzten aller Fachgebiete (In- und Ausland) und sämtlicher<br />
Wahleinrichtungen<br />
Zahnbehandlern (Wahlfachärzten für Zahn-, Mund- und<br />
Kieferheilkunde, Zahnärzten bzw. Dentisten)<br />
sowie Kostenzuschüsse bei der Inanspruchnahme von<br />
Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie,<br />
Massagen bei Heilmasseuren, medizinischer Hauskrankenpflege<br />
Anstaltspflege<br />
Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, werden 100 % der<br />
Kosten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Vertragsanstalt für<br />
Versicherte bzw. 90 % für Angehörige übernommen. Ab Beginn der<br />
5. Woche Anstaltspflege eines Angehörigen innerhalb eines Kalenderjahres<br />
und bei einer Entbindung (für längstens 10 Tage) werden ebenfalls<br />
100 % übernommen. Bei stationärer Aufnahme in eine Nichtvertragsanstalt<br />
erfolgt der Kostenersatz im Falle eines medizinisch notwendigen<br />
Aufenthaltes ab 1.1.<strong>2012</strong> in Höhe von täglich EUR 185,30 bzw. 90 % für<br />
Angehörige – das sind EUR 166,77 – gemäß oben angeführter Bestimmungen.<br />
Bei stationären Behandlungen in einer Krankenanstalt, die mit<br />
der <strong>KGKK</strong> in keinem Vertragsverhältnis steht, ist vor Aufnahme beim Ärztlichen<br />
Dienst der <strong>KGKK</strong> mit Angabe der Diagnose, der vorgesehenen<br />
Behandlung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer eine Kostenzusicherung<br />
zu beantragen.<br />
Transportkosten<br />
Die Kasse übernimmt Transportkosten im Inland, wenn ärztlich bescheinigt<br />
wird, dass der gehunfähig Erkrankte auf Grund seines körperlichen<br />
oder geistigen Zustandes kein öffentliches Verkehrsmittel (auch nicht mit<br />
Hilfe einer Begleitperson) benutzen kann. Beförderungskosten ins Ausland<br />
können nur dann von der Kasse übernommen werden, wenn die erforderliche<br />
Behandlung im Inland nicht möglich ist.<br />
Transportkosten werden nur für Beförderungen im Inland<br />
zur Anstaltspflege in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt<br />
bzw. aus dieser Krankenanstalt in die Wohnung des Erkrankten und<br />
zur ambulanten Behandlung bis zum nächstgelegenen<br />
geeigneten Vertragsarzt oder zur nächstgelegenen geeigneten<br />
(Vertrags)Einrichtung bzw. in die Wohnung des Erkrankten zurück,<br />
bei aus medizinischen Gründen notwendiger Überstellung zur<br />
stationären Behandlung von einer Krankenanstalt in die nächstgelegene<br />
geeignete Krankenanstalt,<br />
zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfs mitteln in<br />
Höhe der vertraglich festgelegten Tarife übernommen.<br />
Der Transportierte hat an den vertraglich geregelten Transportkosten pro<br />
Fahrtstrecke einen Kostenanteil in Höhe der zweifachen Rezeptgebühr zu<br />
tragen (EUR 10,30). Im Kalenderjahr jedoch höchstens einen Betrag in<br />
Höhe der 24fachen Rezeptgebühr (derzeit EUR 123,60) pro Versicherten<br />
bzw. Angehörigen. Für Transporte mit gewerblichen Transportunternehmen<br />
(Taxi- und Mietwagenunternehmen) ist pro Fahrtstrecke ein Kostenanteil<br />
in Höhe der Rezeptgebühr (EUR 5,15) zu tragen.<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
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