04.11.2013 Aufrufe

KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ärztliche Untersuchung<br />

Die Kasse ist berechtigt, den Gesundheitszustand eines arbeitsunfähig<br />

Erkrankten durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Der Erkrankte<br />

ist verpflichtet, der Ladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.<br />

Kann er dies wegen Bettlägrigkeit oder eines anderen wichtigen<br />

Grundes nicht, so muss er dies vom behandelnden Arzt bestätigen lassen.<br />

Bleibt ein Erkrankter der ärztlichen Begutachtung unentschuldigt fern,<br />

kann der Krankenstand durch die Kasse sofort beendet werden.<br />

Krankengeld<br />

Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen<br />

gewährt. Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn der<br />

Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

6 Monate versichert war.<br />

Über die Dauer von 26 Wochen hinaus wird das Krankengeld längstens<br />

bis zur Zustellung eines Bescheides über die Zuerkennung einer Pension<br />

(eines Vorschusses auf eine Pension) aus eigener Pensionsversicherung<br />

nach dem ASVG erbracht.<br />

Fällt eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />

erst nach der Bescheidzustellung an, weil der Versicherte die<br />

Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig)<br />

gilt, nicht aufgegeben hat, wird das Krankengeld bis zu dem Tag geleistet,<br />

an dem die Pension angefallen ist.<br />

Das Krankengeld beträgt ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge<br />

Krankheit 50 % der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtiges Entgelt).<br />

Vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an wird das Krankengeld in der Höhe<br />

von 60 % der Bemessungsgrundlage angewiesen.<br />

Dies gilt auch für mehrfach geringfügig Beschäftigte, wenn deren<br />

monatliches Gesamteinkommen aus diesen Dienstverhältnissen die<br />

Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 376,26 im Monat übersteigt oder<br />

wenn sie neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere<br />

geringfügige Beschäftigungen ausüben.<br />

Geringfügig Beschäftigten mit einem monatlichen<br />

Gesamteinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />

von derzeit<br />

EUR 376,26, die eine<br />

Selbstversicherung gemäß<br />

§ 19a ASVG abgeschlossen<br />

haben,<br />

gebührt für <strong>2012</strong><br />

ein tägliches<br />

K r a n k e n g e l d<br />

von EUR 4,50.<br />

14<br />

www.kgkk.at

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!