KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Ärztliche Untersuchung<br />
Die Kasse ist berechtigt, den Gesundheitszustand eines arbeitsunfähig<br />
Erkrankten durch einen Vertrauensarzt überprüfen zu lassen. Der Erkrankte<br />
ist verpflichtet, der Ladung zur ärztlichen Untersuchung nachzukommen.<br />
Kann er dies wegen Bettlägrigkeit oder eines anderen wichtigen<br />
Grundes nicht, so muss er dies vom behandelnden Arzt bestätigen lassen.<br />
Bleibt ein Erkrankter der ärztlichen Begutachtung unentschuldigt fern,<br />
kann der Krankenstand durch die Kasse sofort beendet werden.<br />
Krankengeld<br />
Das Krankengeld wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von 26 Wochen<br />
gewährt. Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn der<br />
Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />
6 Monate versichert war.<br />
Über die Dauer von 26 Wochen hinaus wird das Krankengeld längstens<br />
bis zur Zustellung eines Bescheides über die Zuerkennung einer Pension<br />
(eines Vorschusses auf eine Pension) aus eigener Pensionsversicherung<br />
nach dem ASVG erbracht.<br />
Fällt eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit<br />
erst nach der Bescheidzustellung an, weil der Versicherte die<br />
Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig)<br />
gilt, nicht aufgegeben hat, wird das Krankengeld bis zu dem Tag geleistet,<br />
an dem die Pension angefallen ist.<br />
Das Krankengeld beträgt ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge<br />
Krankheit 50 % der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtiges Entgelt).<br />
Vom 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit an wird das Krankengeld in der Höhe<br />
von 60 % der Bemessungsgrundlage angewiesen.<br />
Dies gilt auch für mehrfach geringfügig Beschäftigte, wenn deren<br />
monatliches Gesamteinkommen aus diesen Dienstverhältnissen die<br />
Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 376,26 im Monat übersteigt oder<br />
wenn sie neben einer bestehenden Vollversicherung eine oder mehrere<br />
geringfügige Beschäftigungen ausüben.<br />
Geringfügig Beschäftigten mit einem monatlichen<br />
Gesamteinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze<br />
von derzeit<br />
EUR 376,26, die eine<br />
Selbstversicherung gemäß<br />
§ 19a ASVG abgeschlossen<br />
haben,<br />
gebührt für <strong>2012</strong><br />
ein tägliches<br />
K r a n k e n g e l d<br />
von EUR 4,50.<br />
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www.kgkk.at