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KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % des Wochengeldes oder berechnet<br />

sich anhand des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr, in dem kein<br />

KBG Bezugsmonat vorliegt. Es gebührt der höhere Betrag, max. jedoch<br />

täglich EUR 66,–.<br />

2. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe von täglich EUR 6,06.<br />

3. Zusätzlich gibt es für jedes Zwillings-, Drillings- oder weiteres Mehrlingskind den<br />

Mehrkinderzuschlag in der Höhe von 50 % des täglichen KBG-Bezuges.<br />

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:<br />

Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld besteht für Geburten ab<br />

dem 01.01.2010. Nachstehender Personenkreis hat Anspruch:<br />

alleinstehende Elternteile<br />

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter<br />

nicht alleinstehende Mütter oder Väter und Frauen oder Männer,<br />

die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind,<br />

welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes<br />

statt angenommen oder in Pflege genommen haben<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe für ein Kind ist, dass für dieses<br />

Kind ein Anspruch auf Auszahlung einer Pauschalvariante besteht. Ausgeschlossen<br />

von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen<br />

Einkünfte den Grenzbetrag von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />

Mutter-Kind-Pass-Untersuchung<br />

Sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />

Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen werden<br />

und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vor lage<br />

der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden,<br />

besteht bei der Pauschalvariante 30 + 6 ab dem 25. Lebensmonat wiederum<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für die Pauschalvariante<br />

1. 20 + 4 besteht ab dem 17. Lebensmonat<br />

2. 15 + 3 besteht ab dem 13. Lebensmonat<br />

3. 12 + 2 besteht ab dem 10. Lebensmonat<br />

sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />

Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1<br />

genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen<br />

müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonats des Kindes und die<br />

10. Untersuchung bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage<br />

der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.<br />

Zuverdienstgrenze und Verzicht<br />

Es zählt das steuerpflichtige Einkommen aufgrund nichtselbstständiger Tätigkeit,<br />

Arbeitslosen- und Notstandshilfebezug sowie selbstständiger Tätigkeit.<br />

Der Zuverdienst bezieht sich auf die Zeitspanne, in der das KBG auch tatsächlich<br />

bezogen wird, d. h. alle Einkommen vor und nach dem Bezug von KBG<br />

oder während einer Unterbrechung des Bezuges werden nicht auf die<br />

EUR 16.200,– bzw. die individuelle Grenze angerechnet.<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

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