KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % des Wochengeldes oder berechnet<br />
sich anhand des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr, in dem kein<br />
KBG Bezugsmonat vorliegt. Es gebührt der höhere Betrag, max. jedoch<br />
täglich EUR 66,–.<br />
2. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe von täglich EUR 6,06.<br />
3. Zusätzlich gibt es für jedes Zwillings-, Drillings- oder weiteres Mehrlingskind den<br />
Mehrkinderzuschlag in der Höhe von 50 % des täglichen KBG-Bezuges.<br />
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld:<br />
Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld besteht für Geburten ab<br />
dem 01.01.2010. Nachstehender Personenkreis hat Anspruch:<br />
alleinstehende Elternteile<br />
verheiratete Mütter oder verheiratete Väter<br />
nicht alleinstehende Mütter oder Väter und Frauen oder Männer,<br />
die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind,<br />
welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes<br />
statt angenommen oder in Pflege genommen haben<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe für ein Kind ist, dass für dieses<br />
Kind ein Anspruch auf Auszahlung einer Pauschalvariante besteht. Ausgeschlossen<br />
von der Beihilfe sind Personen, deren Gesamtbetrag der maßgeblichen<br />
Einkünfte den Grenzbetrag von EUR 6.100,– im Kalenderjahr übersteigt.<br />
Mutter-Kind-Pass-Untersuchung<br />
Sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />
Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat vorgenommen werden<br />
und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vor lage<br />
der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden,<br />
besteht bei der Pauschalvariante 30 + 6 ab dem 25. Lebensmonat wiederum<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für die Pauschalvariante<br />
1. 20 + 4 besteht ab dem 17. Lebensmonat<br />
2. 15 + 3 besteht ab dem 13. Lebensmonat<br />
3. 12 + 2 besteht ab dem 10. Lebensmonat<br />
sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf<br />
Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1<br />
genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen<br />
müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonats des Kindes und die<br />
10. Untersuchung bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage<br />
der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.<br />
Zuverdienstgrenze und Verzicht<br />
Es zählt das steuerpflichtige Einkommen aufgrund nichtselbstständiger Tätigkeit,<br />
Arbeitslosen- und Notstandshilfebezug sowie selbstständiger Tätigkeit.<br />
Der Zuverdienst bezieht sich auf die Zeitspanne, in der das KBG auch tatsächlich<br />
bezogen wird, d. h. alle Einkommen vor und nach dem Bezug von KBG<br />
oder während einer Unterbrechung des Bezuges werden nicht auf die<br />
EUR 16.200,– bzw. die individuelle Grenze angerechnet.<br />
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