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KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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sind. Nicht befreit von der Kostenbeteiligung sind jedoch Personen, die<br />

aufgrund der „Rezeptgebührenobergrenze“ von der Rezeptgebühr befreit<br />

sind. Für Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu<br />

gewähren sind, ist vom Anspruchsberechtigten keine Kostenbeteiligung<br />

zu tragen. Die Kosten dieser Behelfe werden – wenn sie medizinisch<br />

erforderlich sind – zur Gänze übernommen, sofern hierbei das Maß des<br />

Notwendigen nicht überschritten wird.<br />

Arbeitsunfähig – was dann?<br />

Arbeitsunfähig krank ist, wer nicht oder nur mit Gefahr einer<br />

Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner die<br />

Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nachzugehen. Diese<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stellt grundsätzlich ein Arzt fest – er<br />

stellt die Krank meldung aus.<br />

Krankmeldung an die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />

Die <strong>KGKK</strong> ist vom Beginn einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch<br />

Vorlage einer Krankmeldung des behandelnden Arztes unverzüglich in<br />

Kenntnis zu setzen. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der<br />

vom Arzt festgestellte Tag. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit hat auch<br />

dann zu erfolgen, wenn der Versicherte gegenüber der <strong>KGKK</strong> keinen<br />

Anspruch auf Krankengeld hat. Solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse<br />

nicht gemeldet ist, ruht der Anspruch auf Krankengeld.<br />

Krankmeldung nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung<br />

Befand oder befindet sich ein Versicherter in ambulanter Krankenhausbehandlung<br />

und ist er auf Grund dieser Behandlung arbeitsunfähig krank,<br />

so gilt die Ausstellung einer Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Der<br />

Versicherte hat sich in diesem Fall unter Vorlage der Ambulanzkarte eine<br />

ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />

Krankmeldung nach einem stationären Krankenhaus- oder<br />

Sanatoriumsaufenthalt<br />

Die Aufnahme in eine Vertragskrankenanstalt und die Entlassung aus ihr<br />

wird der Kasse gemeldet, erfordert jedoch eine weitere Krankmeldung,<br />

wenn der Patient über den stationären Aufenthalt hinaus arbeitsunfähig<br />

krank ist. Ist der Versicherte also nach der Entlassung aus einem stationären<br />

Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich<br />

unverzüglich eine ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />

Krankmeldung durch den Wahlarzt<br />

Erklärt ein Wahlarzt (Arzt ohne Vertragsverhältnis zur Kasse) den<br />

Versicherten arbeitsunfähig krank, so ist diese Krankmeldung durch den<br />

Ärztlichen Dienst der Kasse zu bestätigen.<br />

Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Dienstgeber unverzüglich von<br />

der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.<br />

Beachtung der ärztlichen Anordnungen<br />

Der Arzt behandelt und berät seine Patienten.<br />

Aber zur Gesundung müssen auch die Patienten selbst beitragen.<br />

Daher sollen im Krankenstand folgende Regeln beachtet werden:<br />

Ausgehen nur mit Zustimmung des Arztes<br />

keine Haus- oder Gartenarbeiten<br />

kein Besuch von Gaststätten<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

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