KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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sind. Nicht befreit von der Kostenbeteiligung sind jedoch Personen, die<br />
aufgrund der „Rezeptgebührenobergrenze“ von der Rezeptgebühr befreit<br />
sind. Für Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu<br />
gewähren sind, ist vom Anspruchsberechtigten keine Kostenbeteiligung<br />
zu tragen. Die Kosten dieser Behelfe werden – wenn sie medizinisch<br />
erforderlich sind – zur Gänze übernommen, sofern hierbei das Maß des<br />
Notwendigen nicht überschritten wird.<br />
Arbeitsunfähig – was dann?<br />
Arbeitsunfähig krank ist, wer nicht oder nur mit Gefahr einer<br />
Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner die<br />
Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung nachzugehen. Diese<br />
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stellt grundsätzlich ein Arzt fest – er<br />
stellt die Krank meldung aus.<br />
Krankmeldung an die <strong>Kärntner</strong> <strong>Gebietskrankenkasse</strong><br />
Die <strong>KGKK</strong> ist vom Beginn einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch<br />
Vorlage einer Krankmeldung des behandelnden Arztes unverzüglich in<br />
Kenntnis zu setzen. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der<br />
vom Arzt festgestellte Tag. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit hat auch<br />
dann zu erfolgen, wenn der Versicherte gegenüber der <strong>KGKK</strong> keinen<br />
Anspruch auf Krankengeld hat. Solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse<br />
nicht gemeldet ist, ruht der Anspruch auf Krankengeld.<br />
Krankmeldung nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung<br />
Befand oder befindet sich ein Versicherter in ambulanter Krankenhausbehandlung<br />
und ist er auf Grund dieser Behandlung arbeitsunfähig krank,<br />
so gilt die Ausstellung einer Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Der<br />
Versicherte hat sich in diesem Fall unter Vorlage der Ambulanzkarte eine<br />
ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />
Krankmeldung nach einem stationären Krankenhaus- oder<br />
Sanatoriumsaufenthalt<br />
Die Aufnahme in eine Vertragskrankenanstalt und die Entlassung aus ihr<br />
wird der Kasse gemeldet, erfordert jedoch eine weitere Krankmeldung,<br />
wenn der Patient über den stationären Aufenthalt hinaus arbeitsunfähig<br />
krank ist. Ist der Versicherte also nach der Entlassung aus einem stationären<br />
Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig krank, so hat er sich<br />
unverzüglich eine ärztliche Krankmeldung ausstellen zu lassen.<br />
Krankmeldung durch den Wahlarzt<br />
Erklärt ein Wahlarzt (Arzt ohne Vertragsverhältnis zur Kasse) den<br />
Versicherten arbeitsunfähig krank, so ist diese Krankmeldung durch den<br />
Ärztlichen Dienst der Kasse zu bestätigen.<br />
Jeder Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Dienstgeber unverzüglich von<br />
der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen.<br />
Beachtung der ärztlichen Anordnungen<br />
Der Arzt behandelt und berät seine Patienten.<br />
Aber zur Gesundung müssen auch die Patienten selbst beitragen.<br />
Daher sollen im Krankenstand folgende Regeln beachtet werden:<br />
Ausgehen nur mit Zustimmung des Arztes<br />
keine Haus- oder Gartenarbeiten<br />
kein Besuch von Gaststätten<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
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