KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung<br />
Verschiedene Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbstständig<br />
Erwerbstätigen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder<br />
usw.) angehören, können nicht als Angehörige in die Mitversicherung<br />
einbezogen werden. Bei selbst(freiwillig)versicherten Personen gelten nur<br />
der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Kinder als anspruchsberechtigte<br />
Angehörige.<br />
Beitragspflichtige Mitversicherung<br />
Zusatzbeitrag für Angehörige<br />
Der Gesetzgeber sieht vor, dass für bestimmte Angehörige seit<br />
01.01.2001 vom Versicherten ein Zusatzbeitrag zu entrichten ist. Dies<br />
bedeutet, dass diese Personen sowie bisher ihre Leistungen aus der<br />
Krankenversicherung als Angehörige beziehen können. Vom Versicherten<br />
ist aber ein Zusatzbeitrag für diese Angehörigen zu entrichten. Für die<br />
Angehörigen werden dadurch keine zusätzlichen Versicherungszeiten<br />
begründet.<br />
Der Zusatzbeitrag ist zu zahlen:<br />
1. für Ehegatten und eingetragene Partner<br />
2. für Lebensgefährten (§ 123 Abs. 7a ASVG)<br />
3. für Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und<br />
Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel<br />
oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende<br />
Angehörige gelten (§§ 123 Abs. 7, 7a und 8 ASVG), für die Dauer<br />
ihrer Mitversicherung<br />
Der Zusatzbeitrag ist nicht zu bezahlen:<br />
1. für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel<br />
der/des Versicherten<br />
2. für die in Punkt 1 bis 3 angeführten Personen (Ehegatte,<br />
eingetragener Partner, Lebensgefährte, haushaltsführende<br />
Angehörige), wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:<br />
Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erzie hung<br />
eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder.<br />
Hierfür ist die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />
wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wird.<br />
Der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit<br />
der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt<br />
lebender Kinder zumindest 4 Jahre hindurch gewidmet. Hierfür<br />
war die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />
wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Der<br />
Erziehung „gewidmet hat” bedeutet, dass sich der Ehegatte<br />
(Lebensgefährte, eingetragene Partner) bzw. Angehörige sowie<br />
die Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zumindest 4<br />
Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben; es ist nicht<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
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