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KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung<br />

Verschiedene Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbstständig<br />

Erwerbstätigen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder<br />

usw.) angehören, können nicht als Angehörige in die Mitversicherung<br />

einbezogen werden. Bei selbst(freiwillig)versicherten Personen gelten nur<br />

der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Kinder als anspruchsberechtigte<br />

Angehörige.<br />

Beitragspflichtige Mitversicherung<br />

Zusatzbeitrag für Angehörige<br />

Der Gesetzgeber sieht vor, dass für bestimmte Angehörige seit<br />

01.01.2001 vom Versicherten ein Zusatzbeitrag zu entrichten ist. Dies<br />

bedeutet, dass diese Personen sowie bisher ihre Leistungen aus der<br />

Krankenversicherung als Angehörige beziehen können. Vom Versicherten<br />

ist aber ein Zusatzbeitrag für diese Angehörigen zu entrichten. Für die<br />

Angehörigen werden dadurch keine zusätzlichen Versicherungszeiten<br />

begründet.<br />

Der Zusatzbeitrag ist zu zahlen:<br />

1. für Ehegatten und eingetragene Partner<br />

2. für Lebensgefährten (§ 123 Abs. 7a ASVG)<br />

3. für Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und<br />

Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel<br />

oder der Geschwister des Versicherten, die als haushaltsführende<br />

Angehörige gelten (§§ 123 Abs. 7, 7a und 8 ASVG), für die Dauer<br />

ihrer Mitversicherung<br />

Der Zusatzbeitrag ist nicht zu bezahlen:<br />

1. für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel<br />

der/des Versicherten<br />

2. für die in Punkt 1 bis 3 angeführten Personen (Ehegatte,<br />

eingetragener Partner, Lebensgefährte, haushaltsführende<br />

Angehörige), wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:<br />

Der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erzie hung<br />

eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder.<br />

Hierfür ist die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />

wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wird.<br />

Der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit<br />

der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt<br />

lebender Kinder zumindest 4 Jahre hindurch gewidmet. Hierfür<br />

war die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch<br />

wenn daneben eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Der<br />

Erziehung „gewidmet hat” bedeutet, dass sich der Ehegatte<br />

(Lebensgefährte, eingetragene Partner) bzw. Angehörige sowie<br />

die Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zumindest 4<br />

Jahre im gemeinsamen Haushalt aufgehalten haben; es ist nicht<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

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