KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse
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Ruhen des Krankengeldes<br />
Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />
solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger<br />
nicht gemeldet ist<br />
solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher<br />
Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 %<br />
der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />
hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von<br />
genau 50 % dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte;<br />
Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge,<br />
hingegen können einmalige Abschluss- und<br />
Subvertreterprovisionen (Gebietsvertreter) während der<br />
Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld zum Ruhen bringen<br />
solange dem Versicherten vom Dienstgeber eine<br />
Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung oder eine<br />
Kündigungsentschädigung gewährt wird<br />
solange dem Versicherten ein Übergangsgeld gewährt wird<br />
solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des<br />
Zivildienstgesetzes leistet<br />
solange der Versicherte den Präsenzdienst im Sinne des<br />
Wehrgesetzes leistet oder als Zeitsoldat in der<br />
Krankenversicherung teilversichert ist<br />
bei Verstößen gegen die Krankenordnung<br />
(z. B. Nichtbeachtung der Ausgehzeiten,<br />
Nichterscheinen beim Ärztlichen Dienst).<br />
Lohnsteuerpflicht<br />
Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld<br />
lohnsteuerpflichtig. Das tägliche Krankengeld ist bis zu einem Betrag von<br />
EUR 20,– steuerfrei. Darüber liegende Beträge sind mit 22 % zu versteuern.<br />
Auf der Auszahlungsbestätigung der Kasse wird der als Lohnsteuer<br />
einbehaltene Betrag deutlich erkennbar ausgewiesen.<br />
Krankengeldanweisung<br />
Legen Sie bitte für die Krankengeldanweisung den Auszahlungsschein<br />
(vom Arzt bestätigt) – bei Anstaltspflege auch eine Aufenthaltsbestätigung<br />
– sowie die vom Dienstgeber ausgefertigte und unterzeichnete<br />
Arbeits- und Entgeltbestätigung vor. Die Vorlage der Arbeits- und<br />
Entgeltbestätigung entfällt, wenn Ihr Dienstgeber die Meldungen mittels<br />
Datenfernübertragung vornimmt.<br />
Wochengeld<br />
Anspruchsvoraussetzung<br />
Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten 8 Wochen<br />
vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag<br />
Ihre Gesundheitskasse<br />
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