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KGKK-Leistungsfolder 2012 - Kärntner Gebietskrankenkasse

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Ruhen des Krankengeldes<br />

Der Anspruch auf Krankengeld ruht,<br />

solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger<br />

nicht gemeldet ist<br />

solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher<br />

Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50 %<br />

der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />

hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von<br />

genau 50 % dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte;<br />

Folgeprovisionen gelten nicht als weitergeleistete Bezüge,<br />

hingegen können einmalige Abschluss- und<br />

Subvertreterprovisionen (Gebietsvertreter) während der<br />

Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld zum Ruhen bringen<br />

solange dem Versicherten vom Dienstgeber eine<br />

Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung oder eine<br />

Kündigungsentschädigung gewährt wird<br />

solange dem Versicherten ein Übergangsgeld gewährt wird<br />

solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des<br />

Zivildienstgesetzes leistet<br />

solange der Versicherte den Präsenzdienst im Sinne des<br />

Wehrgesetzes leistet oder als Zeitsoldat in der<br />

Krankenversicherung teilversichert ist<br />

bei Verstößen gegen die Krankenordnung<br />

(z. B. Nichtbeachtung der Ausgehzeiten,<br />

Nichterscheinen beim Ärztlichen Dienst).<br />

Lohnsteuerpflicht<br />

Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld<br />

lohnsteuerpflichtig. Das tägliche Krankengeld ist bis zu einem Betrag von<br />

EUR 20,– steuerfrei. Darüber liegende Beträge sind mit 22 % zu versteuern.<br />

Auf der Auszahlungsbestätigung der Kasse wird der als Lohnsteuer<br />

einbehaltene Betrag deutlich erkennbar ausgewiesen.<br />

Krankengeldanweisung<br />

Legen Sie bitte für die Krankengeldanweisung den Auszahlungsschein<br />

(vom Arzt bestätigt) – bei Anstaltspflege auch eine Aufenthaltsbestätigung<br />

– sowie die vom Dienstgeber ausgefertigte und unterzeichnete<br />

Arbeits- und Entgeltbestätigung vor. Die Vorlage der Arbeits- und<br />

Entgeltbestätigung entfällt, wenn Ihr Dienstgeber die Meldungen mittels<br />

Datenfernübertragung vornimmt.<br />

Wochengeld<br />

Anspruchsvoraussetzung<br />

Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten 8 Wochen<br />

vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag<br />

Ihre Gesundheitskasse<br />

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