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Editorial<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

Glaubt man den nachfolgenden Zahlensammlungen, dann ist nach der Krise vor der Debt-Wall: So werden in 2012 in den USA<br />

860 Milliarden USD alleine an Anleihen fällig. Dazu wird in den USA ein Haushaltsdefizit von ca. 975 Milliarden USD im<br />

selben Jahr erwartet. Damit stehen in 2012 insgesamt 1,8 Billionen USD staatlicher Verbindlichkeiten zur Refinanzierung an. Dagegen<br />

sehen die zwischen 2012 und 2014 ebenfalls fällig werdenden Risikoanleihen in den USA mit gerade einmal 700 Milliarden<br />

USD Gesamtvolumen fast bescheiden aus.<br />

Der Refinanzierungsbedarf der europäischen Staaten ist noch gar nicht insgesamt beziffert. Der so genannte<br />

Euro-Rettungsfonds soll ein Gesamtvolumen von 420 Milliarden Euro umfassen. Im privatwirtschaftlichen Bereich werden in<br />

Europa bis 2015 insgesamt 185 Milliarden Euro an Risikofinanzierung fällig – insbesondere auch aus „Leveraged Buyout“-<br />

Finanzierungen, also schuldenfinanzierten Unternehmensübernahmen.<br />

Das deutsche Haushaltsdefizit wird für 2011 mit „nur“ 2,5 % des BIP veranschlagt. Die Gesamtschulden aller deutschen Gebietskörperschaften<br />

haben allerdings mittlerweile schon fast die 2 Billionen-Euro-Marke erreicht. Daneben scheinen die Refinanzierungssorgen<br />

bezüglich auslaufender Mezzanine-Darlehen von gerade mal 4 Milliarden Euro kaum ins Gewicht zu fallen…<br />

Wir haben uns an diese astronomischen Zahlen gewöhnt, obwohl sie unser Vorstellungsvermögen weit übersteigen. Die sehr realen<br />

Auswirkungen dieser Zahlen lassen sich aber an der folgenden einfachen Rechnung sehr plakativ festmachen: Die Europäische<br />

Zentralbank hat eine Steigerung des Leitzinses um gerade mal 0,25 % verkündet. Bei Schulden von 2 Billionen Euro macht das<br />

eine Zinsmehrbelastung von 5 Milliarden Euro aus – das umfasst fast den ganzen Einzeletat des Bundesinnenministeriums im<br />

Bundeshaushalt. Kurzum, schon diese kleine Zinserhöhung wird spürbare Auswirkungen haben.<br />

Der bekannte Hedge-Fonds-Manager Jon Moulton antwortete während einer Konferenz im Oktober 2010 auf die Frage, wann<br />

nach seiner Ansicht die nächste Krise beginnen könnte, dass er den konkreten Zeitpunkt zwar nicht abschätzen könne, dass sie<br />

aber auf jeden Fall durch einen Zinsanstieg ausgelöst würde. Hoffen wir, dass er sich geirrt hat…<br />

Diese Ausgabe des Infobriefes versucht in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen zunächst eine juristische Annäherung an Staateninsolvenzen.<br />

Nachdem sich der Staub über das sehr zügig verabschiedete Bankenrestrukturierungsgesetz verzogen hat, wollen<br />

wir einmal einen genaueren Blick darauf werfen. Schließlich widmen wir uns – auch im Zeichen des ESUG – dem Sanierungstool<br />

des Debt-Equity-Swap.<br />

Wie immer wünschen wir dem geneigten Leser eine angenehme Lektüre.<br />

Dr. Volker Beissenhirtz, LL.M., Rechtsanwalt, Registered European Lawyer (London)<br />

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt<br />

Themen dieser Ausgabe<br />

1. Berliner Splitter 2<br />

2. Staatsbankrott – die deutsche Perspektive 3<br />

3. Bankenrestrukturierung als Mittel gegen „Moral Hazard“? 6<br />

4. Debt-Equity-Swap als Sanierungsinstrument 9<br />

5. Newsticker 11<br />

1


1. Berliner Splitter<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

Das Berliner Parkett brodelt vor lauter insolvenzrechtlicher<br />

Aktivität.<br />

Stand der Insolvenzrechtsrechtsreformen<br />

Beim letztjährigen Deutschen Insolvenzrechtstag<br />

stellte die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-<br />

Schnarrenberger den Drei-Punkte-Plan der Bundesregierung<br />

zur Reform des Insolvenzrechts vor. In diesem<br />

Jahr konnte sie bei der Folgekonferenz von Insolvenzexperten<br />

die ersten Erfolge konstatieren: Das Bankenrestrukturierungsgesetz<br />

ist in Kraft getreten und der<br />

Bundesrat hat bereits zum Gesetzentwurf der Bundesregierung<br />

zum Gesetz zur weiteren Erleichterung<br />

der Sanierung von Unternehmen („ESUG“) Stellung<br />

genommen – die Zeichen stehen also gut, dass es bis<br />

zur Sommerpause Gesetz wird. Eigentlich Grund genug<br />

für ein zufriedenes Zwischenfazit.<br />

Dennoch scheint die erste Reformeuphorie etwas verflogen<br />

zu sein: Zum einen schweigt sich das Bundesministerium<br />

der Justiz (BMJ) mittlerweile in allen<br />

offiziellen Reden zur Prüfung der Sinnhaftigkeit eines<br />

vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens aus. In der<br />

zweiten Stufe der Reformen sollte auch hierüber diskutiert<br />

werden – auch im Hinblick darauf, dass Sanierungen<br />

von deutschen Unternehmen vermehrt im Ausland<br />

stattfinden. Neuestes Beispiel war Ende 2010 die<br />

Sanierung von Telecolumbus mit Sitz in Berlin durch<br />

ein Scheme of Arrangement in London.<br />

Aber auch die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase<br />

als einer der Kernbestandteile der Reform des<br />

Verbraucherinsolvenzrechts (ebenfalls für die zweite<br />

Stufe der Reformen vorgesehen) scheint schon vor dem<br />

Beginn der eigentlichen Diskussion verwässert zu werden.<br />

Zwar soll die Restschuldbefreiungsphase weiterhin<br />

auf drei Jahre halbiert werden, aber nunmehr nur<br />

unter der ergänzend eingeführten Bedingung, dass der<br />

Insolvenzschuldner die Verfahrenskosten sowie eine<br />

Mindestquote von 25 % auf die Insolvenzforderungen<br />

decken kann. Bedenkt man, dass 80 % der Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

mit einer Null-Quote enden,<br />

kann man absehen, welche praktische Relevanz die<br />

Reform in dieser Hinsicht haben wird, wenn sie so<br />

kommt.<br />

Interessant ist auch der Zeitplan der weiteren Reformen:<br />

So hat ein zuständiger Beamter des BMJ in einem<br />

Vortrag bei einer Konferenz Mitte April als Zeithorizont<br />

für die zweite Stufe der Reformen Sommer 2011<br />

und für die dritte Stufe Ende 2011 genannt. Angesichts<br />

dieses sehr ambitionierten Zeitplanes bleibt<br />

abzuwarten, ob das bisherige Niveau der Beteiligung<br />

der Fachöffentlichkeit an den Reformen beibehalten<br />

wird oder ob die Reformen mehr oder minder durchgepeitscht<br />

werden.<br />

Staateninsolvenzen<br />

Die nächste Krise wird von Staatsinsolvenzen handeln.<br />

Ein Indikator hierfür ist die mittlerweile rasch wachsende<br />

Anzahl von Konferenzen, Anhörungen oder<br />

Symposien zu diesem Thema alleine in der Hauptstadt.<br />

So fand bereits im Dezember 2010 ein Streitgespräch<br />

zwischen Prof. Dr. Paulus und Prof. Dr. Herdegen über<br />

das „richtige“ Verfahren zur Abwicklung von Staateninsolvenzen<br />

statt. Etliche Veranstaltungen folgten und<br />

folgen, so zuletzt im Ausschuss für wirtschaftliche Entwicklung<br />

und Zusammenarbeit des Deutschen Bundestages,<br />

der sich in einer öffentlichen Anhörung zur<br />

„Schuldenproblematik und internationales Insolvenzverfahren“<br />

am 6. April 2011 des Themas annahm.<br />

Sind damit die Staaten nun auf juristischer Ebene für<br />

eine Staateninsolvenz gerüstet? Mitnichten. Haircut<br />

nicht gewollt, supranationale Insolvenzsysteme Fehlanzeige.<br />

Also sind Szenarien wie in Argentinien oder<br />

in Russland zu befürchten – quasi ungesteuerte Insolvenzen<br />

von Staaten. Wie so etwas in der Geschichte<br />

ablief, verdeutlicht eine von Professor Dr. Herdegen<br />

in der oben genannten Veranstaltung geschilderte<br />

„Anekdote“: In Venezuela weigerte sich die Regierung<br />

Anfang des 20. Jahrhunderts, die Staatsschulden (unter<br />

anderem auch gegenüber europäischen Mächten) zu<br />

begleichen. Im Zuge der damals gängigen Kanonenboot-Politik<br />

segelten dann deutsche, italienische, englische<br />

und andere Kriegsschiffe einträchtig nach Venezuela<br />

und machten dem Machthaber vor Ort so klar,<br />

dass eine Begleichung der Schulden besser für ihn wäre.<br />

Er kam dieser Aufforderung nach… .<br />

Zugang europäischer Insolvenzverwalter zu deutschen<br />

Insolvenzgerichten<br />

Der Gesetzgeber kommt einem immer mehr wie ein<br />

Zauberer vor: Während er mit der linken Hand den<br />

Zuschauer ablenkt (also z.B. das ESUG einführt), zieht<br />

er mit der rechten Hand das Kaninchen (Art. 102a<br />

EGInsO) aus dem Hut. Ziemlich unbeachtet von der<br />

Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur<br />

Umsetzung der sog. Dienstleistungsrichtlinie in der<br />

Justiz, nämlich ausländischen Insolvenzverwaltern, den<br />

grundsätzlichen Zugang zu deutschen Insolvenzgerichten<br />

eröffnet.<br />

Der Gesetzgeber hat damit die überwiegende Ansicht<br />

in der Literatur übergangen, wonach die Dienstleistungsrichtlinie<br />

auf Insolvenzverwalter nicht anzuwen-<br />

2


Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

den sei. Nunmehr können sich Insolvenzverwalter mit<br />

einer Niederlassung in der EU oder des EWR in einem<br />

mehr oder minder komplexen Verfahren auch auf die<br />

Vorauswahllisten deutscher Insolvenzgerichte setzen<br />

lassen. Zwar weisen Kommentatoren darauf hin, dass<br />

der Bewerber dann die Kriterien der deutschen Insolvenzgerichte<br />

erfüllen muss, aber auch angesichts der<br />

Rechtsprechung der europäischen Gerichte – die als<br />

sehr integrationsfreundlich zu bezeichnen ist (Stichwort:<br />

„Inländerbenachteiligung“) – könnte es auch<br />

sein, dass die „Konkurrentenklage“ eines nicht berücksichtigten<br />

ausländischen Verwalters zumindest auf dieser<br />

Ebene Aussicht auf Erfolg hat. Eine der möglichen<br />

Diskussionspunkte dürfte der Zugang von (europäischen)<br />

juristischen Personen zur Insolvenzverwaltung<br />

sein: zwar sieht auch der RegE des § 56 InsO weiterhin<br />

nur den Zugang natürlicher Personen zum Amt des<br />

Insolvenzverwalters vor, im europäischen Ausland, insbesondere<br />

in England, wird das jedoch anders gesehen,<br />

hier werden auch juristische Personen als Verwalter<br />

bestellt.<br />

„Staatsbankrott – Ausgestaltung eines rechtlichen Rahmens<br />

zur Bewältigung staatlicher Überschuldungskrisen“<br />

Veranstaltung des Forum Finanz- und Wirtschaftsrecht<br />

an der Humboldt-Universität zu Berlin am 15. Dezember<br />

2010<br />

„Schuldenproblematik und internationales Insolvenzverfahren“<br />

Öffentliche Anhörung des Deutschen Bundestages, Ausschuss<br />

für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung<br />

am 6. April 2011<br />

„Staatsbankrott als Rechtsfrage“<br />

Wissenschaftliche Tagung an der Humboldt-Universität<br />

zu Berlin am 8. April 2011<br />

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie<br />

in der Justiz und Änderung weiterer Vorschriften vom<br />

22. Dezember 2010, BGBl. 2010, 2248<br />

Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union,<br />

RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. I 376<br />

vom 27.12.2006, 36<br />

2. Staatsbankrott – die deutsche<br />

Perspektive<br />

Insolvenzverfahren für Nationalstaaten?<br />

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat nicht nur Unternehmen<br />

in wirtschaftlich schwieriges Fahrwasser<br />

geführt. Auch staatliche Stellen litten und leiden bis<br />

heute unter den Folgen der Krise, insbesondere an den<br />

rückläufigen Einnahmen.<br />

Drohen damit, nachdem es in Deutschland bereits<br />

bei anderen staatlichen Stellen – den gesetzlichen<br />

Krankenversicherungen (dazu bereits der Infobrief<br />

I/2011) – zu „(Beinahe-)Insolvenzen“ gekommen ist,<br />

nunmehr Insolvenzen von Gemeinden, Städten oder<br />

gar eines Bundeslandes oder des Bundes selber? Nein<br />

oder jedenfalls nicht im klassischen Sinne, denn das<br />

deutsche Insolvenzrecht verbietet zumindest bislang<br />

Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser staatlichen<br />

Stellen.<br />

Gleichwohl ist die angespannte Lage der öffentlichen<br />

Finanzen wirtschaftliche Realität. Zwar kann einer<br />

Kommune das jeweilige Bundesland und dem Bundesland<br />

der Bund beispringen. Aber wer springt dem<br />

Bund bei, wenn er seinen Verpflichtungen nicht mehr<br />

nachkommen kann? „Ein Nationalstaat kann nicht<br />

insolvent werden“, diese Ansicht war in der Rechtswissenschaft<br />

lange unangefochten. Denn ein Staat könne<br />

jederzeit die Steuern erhöhen oder durch Erhöhung der<br />

Geldmenge seine Schulden „weginflationieren“.<br />

Die wirtschaftliche Realität sieht jedoch anders aus:<br />

Staaten können insolvent werden. Allein in den letzten<br />

20 Jahren des 20. Jahrhunderts kam es zu über 50 Fällen,<br />

in denen Staaten ihren Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht mehr nachkommen konnten oder wollten. Zu<br />

Beginn des 21. Jahrhunderts ereignete sich die spektakuläre<br />

Staatspleite Argentiniens. Und auch die Fälle<br />

Island, Griechenland, Irland und jüngst auch Portugal<br />

stellen letztendlich nichts anderes als Staatsbankrotte<br />

dar. Griechenland dürfte in absehbarer Zeit sogar entweder<br />

eine zweite Finanzspritze oder eine Reduzierung<br />

seiner Verbindlichkeiten benötigen.<br />

Vor diesem Hintergrund wird derzeit die Etablierung eines<br />

Insolvenzverfahrens für Nationalstaaten diskutiert.<br />

Die Lage der deutschen Kommunen<br />

Die angespannte Lage der öffentlichen Finanzen in<br />

Deutschland beginnt bei den kleinsten staatlichen Stellen,<br />

den Kommunen. Viele Kommunen stehen vor dem<br />

finanziellen Kollaps. Das Defizit der Kommunen lag<br />

3


Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

in 2010 für Gesamtdeutschland bei etwa 7,7 Milliarden<br />

Euro, dem höchsten Wert seit dem Rezessionsjahr<br />

2003 mit einem Defizit von 8,4 Milliarden Euro.<br />

Schuld an der finanziellen Misere haben insbesondere<br />

die auch weiterhin steigenden Sozialausgaben, die in<br />

2010 auf über 42 Milliarden Euro anstiegen. Dieser<br />

Wert bedeutet nahezu eine Verdoppelung gegenüber<br />

den Ausgaben in den Jahren nach der Wiedervereinigung.<br />

Zwar stiegen die Steuereinnahmen in 2010 in<br />

Folge der sich verbessernden Konjunktur wieder an.<br />

Insbesondere die Gewerbesteuer stieg um 7,7 %. Insgesamt<br />

konnte das Vorkrisenniveau jedoch noch nicht<br />

wieder erreicht werden.<br />

Für die Kommunen dürfte auf der Einnahmenseite eine<br />

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. März<br />

2011 von Interesse sein, in der das Gericht eine Bank<br />

verurteilte, Schadensersatz wegen einer fehlerhaften<br />

Beratung bei einem „Zins-Swap-Geschäft“ zu leisten<br />

(dazu der Newsticker). Auch Kommunen haben in<br />

großem Umfang „Zins-Swap-Geschäfte“ getätigt und<br />

damit häufig Verluste eingefahren. Anlegeranwälte<br />

gehen von Gesamtschäden in der Größenordnung von<br />

einer Milliarde Euro aus. Auf die beteiligten Banken<br />

könnte eine Klagewelle zukommen.<br />

Da jedoch jedenfalls faktisch die Länder für die Kommunen<br />

und der Bund wiederum für die Länder einstehen<br />

wird bzw. werden, verschiebt sich das Problem<br />

einer Insolvenz staatlicher Stellen von der kommunalen<br />

über die Landes- auf die Bundesebene.<br />

Die finanzielle Lage des Bundes und anderer Nationalstaaten<br />

Die finanzielle Lage des Bundes ist angespannt, im<br />

internationalen Vergleich jedoch noch moderat. Die<br />

Verschuldung des Bundes stieg in 2010 auf ca. 1,3 Billionen<br />

Euro an. Zusammen mit den Schulden der Länder<br />

und Kommunen beläuft sich der Schuldenstand der<br />

Bundesrepublik Deutschland inzwischen auf fast 2 Billionen<br />

(2.000.000.000.000) Euro. Vor der Krise waren<br />

es etwa 1,6 Billionen Euro, zu Beginn des 21. Jahrhunderts<br />

etwa 1,2 Billionen Euro. Der Wert aus 2010<br />

bedeutet eine Verschuldung eines jeden Bundesbürgers<br />

von etwa 25.000 Euro, ein Anstieg um etwa 25 %<br />

gegenüber dem Vorkrisenniveau.<br />

Eine beachtliche Zahl, die sich allerdings im internationalen<br />

Vergleich eben noch vergleichsweise bescheiden<br />

ausnimmt. Die USA bringen es auf einen Schuldenstand<br />

von etwa 14 Billionen US-Dollar in 2010, ein<br />

Wert, der zugleich etwa dem Bruttoinlandsprodukt der<br />

USA in 2010 entspricht. Die Pro-Kopf-Verschuldung<br />

beläuft sich auf knapp 45.000 US-Dollar (derzeit aufgrund<br />

eines starken Euros etwa 30.000 Euro). Vor der<br />

Krise waren es noch etwa 30.000 US-Dollar. Diverse<br />

US-amerikanische Kommunen und sogar ganze Bundesstaaten<br />

sind praktisch insolvent, darunter auch<br />

„Riesen“ wie Kalifornien, eigenständig betrachtet die<br />

achtgrößte Volkswirtschaft der Erde. Weitere Ereignisse<br />

im April verhießen nichts Gutes: Erst nach zähen<br />

Verhandlungen und in letzter Minute konnten sich<br />

Demokraten und Republikaner Mitte April auf einen<br />

gemeinsamen Etat verständigen. Andernfalls wäre es<br />

zu einem „shutdown“ gekommen. Staatliche Stellen<br />

hätten jedenfalls vorübergehend ihre Amtsgeschäfte<br />

einstellen müssen. Nur wenige Tage später sorgte die<br />

Ratingagentur Standard & Poor’s für Aufsehen. Sie<br />

bestätigte zwar die Top-Bonitätsnote „AAA“ der USA,<br />

änderte ihren Ausblick jedoch auf „negativ“. Dies<br />

könnte zu einer Herabstufung der Bonität der USA<br />

innerhalb der nächsten zwei Jahre führen, sofern sich<br />

die finanzielle Situation nicht verbessert.<br />

Auch was die Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt<br />

anbetrifft, steht Deutschland noch<br />

recht gut da. Die Staatsschulden in Relation zum Bruttoinlandsprodukt<br />

lagen in 2010 bei ca. 80 %, gegenüber<br />

etwa 95 % in den USA. Italien kommt auf einen Wert<br />

von knapp 120 %, Griechenland gar auf einen Wert von<br />

140 % (Tendenz steigend) und der traurige Spitzenreiter<br />

ist Japan, das schon vor der tragischen Katastrophe<br />

von 11. März 2011 eine Verschuldung in Höhe von<br />

über 220 % des Bruttoinlandsproduktes aufwies.<br />

Regelungskomplexe zur Vermeidung von Staatsinsolvenzen<br />

Zur Vermeidung von Staatsinsolvenzen à la Griechenland<br />

gibt es in Europa den „Euro-Rettungsschirm“ und<br />

ab Mitte 2013 – aller Voraussicht nach, trotz der gegenwärtigen<br />

Kontroverse in Deutschland und Finnland –<br />

den ESM, den Europäischen Stabilitätsmechanismus,<br />

einen dauerhaften Rettungsschirm mit einer noch größeren<br />

Kapazität, als die des bereits bestehenden Rettungsschirms.<br />

Auf internationaler Ebene gibt es einige Institutionen,<br />

die sich mit Staatsschulden beschäftigen. Neben dem<br />

Internationalen Währungsfonds (IWF) sind hier insbesondere<br />

der Pariser Club, der sich mit dem Schuldenerlass<br />

von Staaten gegenüber Staaten beschäftigt und<br />

der Londoner Club, der sich mit dem Erlass von Staatsschulden<br />

gegenüber privaten Gläubigern beschäftigt,<br />

zu nennen.<br />

Eine Art „kleines Insolvenzverfahren“ für Staaten<br />

gibt es zudem bereits, so genannte Collective Action<br />

4


Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

Clauses. Hierunter versteht man Regelungen in den<br />

Bedingungen von Staatsanleihen, durch die per Mehrheitsentscheidung<br />

Entschuldungsregelungen wie Stundungen<br />

oder Forderungsverzichte getroffen werden<br />

können. Entsprechende Regelungen sind bereits in<br />

einer Vielzahl von Staatsanleihen enthalten.<br />

Ob diese Mechanismen ausreichend sind, ist zweifelhaft,<br />

denn weder der IWF, noch der Pariser oder der<br />

Londoner Club verfügen über standardisierte Vorgehensweisen<br />

im Umgang mit Staatsinsolvenzen. Es wird<br />

jeweils im Einzelfall eine Regelung getroffen. Dies hat<br />

häufig zur Folge, dass rund um die Insolvenz eines Staates<br />

ein großes Maß an Unsicherheit besteht, was häufig<br />

dazu führt, dass sich die finanzielle Lage des Staates<br />

weiter verschlechtert. So geschehen im Falle Griechenlands,<br />

als mehrere Wochen über das „Für“ und „Wider“<br />

staatlicher Hilfen diskutiert wurde. Collective Action<br />

Clauses sind demgegenüber zwar ein sinnvolles Entschuldungsinstrument.<br />

Sie greifen allerdings gerade<br />

nur für Staatsanleihen und können dementsprechend<br />

ein Insolvenzverfahren für Staaten zwar sinnvoll ergänzen,<br />

es aber nicht ersetzen.<br />

Die europäischen Rettungsmechanismen verfügen<br />

demgegenüber nur über begrenzte Ressourcen und<br />

decken nur den innereuropäischen Raum ab. Sollten<br />

mehrere große Staaten in Europa den Schutz der Rettungsmechanismen<br />

in Anspruch nehmen, würden diese<br />

an ihre Grenzen stoßen. Und auch der Ausfall einer<br />

großen außereuropäischen Volkswirtschaft könnte die<br />

Weltwirtschaft derart aus dem Gleichgewicht bringen,<br />

dass mit den Rettungsschirmen nicht mehr viel zu retten<br />

wäre.<br />

Vor diesem Hintergrund wird derzeit intensiv über die<br />

Etablierung eines Insolvenzverfahrens für Nationalstaaten<br />

diskutiert. Der Gedanke eines Insolvenzverfahrens<br />

für Nationalstaaten ist nicht neu und wurde bereits<br />

nach der Argentinien-Pleite Anfang des 21. Jahrhunderts<br />

intensiv diskutiert. Der damals vorgeschlagene,<br />

weitreichende Ansatz der stellvertretenden Geschäftsführerin<br />

des IWF, Anne Krueger, konnte sich jedoch<br />

nicht durchsetzten. Man setzte auf kleine Schritte,<br />

insbesondere auf die beschriebenen Collective Action<br />

Clauses. Durch die „Griechland-Pleite“ hat die Diskussion<br />

jedoch wieder an Fahrt gewonnen. Bevor ein<br />

Insolvenzverfahren für Nationalstaaten tatsächlich<br />

ausgestaltet und implementiert werden kann, sind<br />

noch einige Hürden aus dem Weg zu räumen.<br />

Die inhaltliche Ausgestaltung bereitet dabei weniger<br />

Schwierigkeiten als die Implementierung des Verfahrens.<br />

Dies ist darauf zurückzuführen, dass es in den<br />

USA bereits ein Verfahren gibt, das es insbesondere<br />

Kommunen und kommunalen Unternehmen ermöglicht,<br />

in ein geregeltes Insolvenzverfahren einzutreten.<br />

Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Chapter<br />

9-Verfahren nach dem U.S. Bankruptcy Code, einem<br />

„Verwandten“ des Chapter 11-Verfahrens (zu diesem<br />

Verfahren und zur Anerkennung in Deutschland<br />

der Infobrief III/2010). An dieses Verfahren lehnen<br />

sich die aktuellen Vorschläge zu einem staatlichen<br />

Insolvenz verfahren an.<br />

Im Gegensatz zu einem „normalen“ Insolvenzverfahren<br />

ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens für Staaten<br />

selbstverständlich ausschließlich die Restrukturierung<br />

der entsprechenden öffentlichen Stelle und nicht ihre<br />

Abwicklung. Hinsichtlich dieses Ziels sind sich auch<br />

die in Deutschland vorgelegten Vorschläge für ein<br />

Insolvenzverfahren für Nationalstaaten einig. Teilweise<br />

wird in diesem Zusammenhang vorgeschlagen,<br />

vom Begriff der Insolvenz, mit der eine Abwicklung<br />

assoziiert werde, abzurücken und stattdessen von einer<br />

„Resolvenz“ zu sprechen. Der Begriff bringe besser zum<br />

Ausdruck, dass der Staat restrukturiert werden solle.<br />

Den Insolvenzantrag soll nur der betroffene Staat stellen<br />

können. Nur so werde der staatlichen Souveränität<br />

ausreichend Rechnung getragen. Dem Ziel – der<br />

Restrukturierung – entsprechend müsse ein staatliches<br />

Insolvenzverfahren eine Art Planverfahren sein. Das<br />

Verfahren müsse geordnet, nachvollziehbar und transparent<br />

ablaufen. Den Plan solle das betroffene Land<br />

aufstellen. Er solle mit den Gläubigern abgestimmt und<br />

dann beschlossen werden, wobei Gläubigermehrheiten<br />

Gläubigerminderheiten überstimmen könnten.<br />

Die Überwachung des Verfahrens solle einer gerichtlichen<br />

oder gerichtsähnlichen Stelle obliegen. Ein Insolvenzverwalter<br />

sei jedoch nicht erforderlich. Über den<br />

Umfang der Kompetenzen der überwachenden Stelle<br />

wird gegenwärtig noch diskutiert. Insgesamt erscheint<br />

es sinnvoll, ein starkes Überwachungsorgan zu etablieren.<br />

Dies dürfte das Vertrauen der Gläubiger steigern.<br />

Daneben könnte ein starkes Überwachungsorgan eine<br />

Art Spruchpraxis herausbilden, die die Regelungen<br />

über das staatliche Insolvenzverfahren weiter konkretisieren<br />

könnte. Noch nicht geklärt ist die Frage, ob die<br />

gerichtliche Institution besser an ein internationales<br />

Gericht oder eine internationale Organisation angegliedert<br />

werden sollte.<br />

Was die Implementierung betrifft, reichen die Vorschläge<br />

vom Abschluss internationaler Verträge mit<br />

möglichst vielen Nationalstaaten bis hin zur Implementierung<br />

über die „Articles of Agreement“ des Inter-<br />

5


Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

nationalen Währungsfonds. Beide Vorschläge sind<br />

jedoch bedenklich. Denn zum Abschluss entsprechender<br />

internationaler Verträge fehlt gegenwärtig noch<br />

der politische Wille und das Regelwerk des IWF kann<br />

souveräne Nationalstaaten nur in beschränkter Weise<br />

binden.<br />

(Wann) Ist mit einem Insolvenzverfahren für Staaten<br />

zu rechnen?<br />

So sinnvoll ein Insolvenzverfahren für Staaten auch<br />

grundsätzlich erscheint, so schwer dürfte seine Etablierung<br />

fallen. Die „Generalprobe“ zu Beginn des<br />

21. Jahrhunderts scheiterte bereits. Und auch gegenwärtig<br />

dürften sich diverse Nationalstaaten gegen die<br />

Etablierung eines solchen Systems stellen. Damit wird<br />

es aller Voraussicht nach noch bis zur nächsten großen<br />

Krise dauern, bis ein Insolvenzverfahren für Nationalstaaten<br />

politische Wirklichkeit wird.<br />

Ein Insolvenzverfahren für Nationalstaaten dürfte<br />

gegenwärtig allenfalls auf europäischer Ebene zu realisieren<br />

sein. Hier könnte ein „Leuchtturmmodell“<br />

geschaffen werden, das – sofern es sich bewährt –<br />

„exportiert“ werden könnte. Es bestehen jedoch auf<br />

europäischer Ebene erhebliche Vorbehalte gegen ein<br />

solches Verfahren.<br />

In Deutschland ist demgegenüber der politische Wille<br />

vorhanden, ein Insolvenzverfahren für Staaten zu schaffen.<br />

Am 6. April 2011 fand eine Expertenanhörung<br />

zum Thema im Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung statt. Unmittelbare Ergebnisse<br />

brachte die Anhörung zwar noch nicht. Sie zeigt<br />

aber, dass das Thema ernst genommen und vorangetrieben<br />

wird. Die weitere Entwicklung darf mit Spannung<br />

verfolgt werden.<br />

Dr. Volker Beissenhirtz, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Registered European Lawyer (London)<br />

Berlin<br />

VBeissenhirtz@schubra.de<br />

Ref. jur. Matthias Flotmann, Berlin<br />

MFlotmann@schubra.de<br />

3. Bankenrestrukturierung<br />

als Mittel gegen „Moral<br />

Hazard“?<br />

Bereits die große Koalition hatte unter dem Eindruck<br />

der Finanzkrise und insbesondere dem Fall der Hypo<br />

Real Estate an der Konzeption gesetzlicher Regelungen<br />

zur Krisenintervention bei Kreditinstituten gearbeitet.<br />

Am Anfang dieses Jahres ist nunmehr das so genannte<br />

Restrukturierungsgesetz in Kraft getreten.<br />

Wie das Bundesfinanzministerium nicht ohne Stolz<br />

feststellt, ist es das erste Gesetz seiner Art innerhalb der<br />

EU, das sich den Ursachen der Finanzkrise annimmt<br />

und wohl auch einen Lösungsweg für ihre noch schwelenden<br />

Überreste aufzeigen soll. Die Ursachenforschung<br />

macht für den aufgetretenen allgemeinen Realitätsverlust<br />

des Finanzsektors vor allem das „Moral<br />

Hazard“-Problem aus. Die Sicherheit, dass letztlich<br />

der Staat den relevanten Finanzinstituten unter die<br />

Arme greift, wenn es hart auf hart kommt, hat diese<br />

Institute immer größere Risiken eingehen lassen. Ein<br />

Unterpunkt dieses Problems bildet die mangelnde persönliche<br />

Haftbarkeit der Akteure, die zudem durch das<br />

bestehende Vergütungssystem zum Eingehen großer<br />

Risiken verleitet werden, während eine interne Aufsicht<br />

aus Gründen einer asymmetrischen Informationsverteilung<br />

und mangelndem Anreiz bei Eigentümern und<br />

Organen der Institute unterbleibt. Der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll nun zum<br />

einen die Möglichkeit einer zwangsweisen Reorganisation<br />

von Kreditinstituten, den Instituten selbst zum<br />

anderen mit dem durch das Restrukturierungsgesetz<br />

eingeführten eigenständigen „Gesetz zur Reorganisation<br />

von Kreditinstituten“ ein Sanierungsinstrumentarium<br />

an die Hand gegeben werden.<br />

Der umfangreichste Teil des Restrukturierungsgesetzes<br />

ändert bzw. ergänzt das Kreditwirtschaftsgesetz<br />

(KWG) und dient der Stärkung von Aufsichts- und<br />

Eingriffskompetenzen der BaFin. Sobald die Gesamtkennziffern<br />

erwarten lassen, dass ein Institut den<br />

Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bzw.<br />

denen an die vorzuhaltende Liquidität nicht mehr dauerhaft<br />

genügen kann, ist die Bundesanstalt berechtigt,<br />

erweiterte Berichtspflichten und insbesondere die Vorlage<br />

von Gegenmaßnahmen durch das Institut anzufordern.<br />

Die Maßnahmen, die von der BaFin bei unzureichenden<br />

Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität<br />

nunmehr angeordnet werden können, sind erweitert<br />

worden. Sie umfassen beispielsweise auch die Möglichkeit,<br />

die Auszahlung nicht tarifvertraglich vereinbarter<br />

6


variabler Vergütungsanteile zu untersagen und die Vorlage<br />

eines Restrukturierungsplanes einzufordern.<br />

Neben der bereits ursprünglich existierenden Möglichkeit,<br />

Aufgaben von Geschäftsleitern, die wegen<br />

Gesetzesverstößen abberufen werden können, auf<br />

Sonderbeauftragte zu übertragen, ist die Rolle des Sonderbeauftragten<br />

für Krisenfälle erheblich erweitert<br />

worden. Neben der Übernahme von geschäftsleitenden<br />

Aufgaben kann er auch zu beratenden oder überwachenden<br />

Funktionen herangezogen werden, wenn<br />

es beispielsweise um die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsorganisation oder die Überwachung<br />

eines Restrukturierungsplanes, aber auch die<br />

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen<br />

(ehemalige) Organmitglieder geht. Die Aufzählung<br />

der Aufgaben eines Sonderbeauftragten wird im Gesetz<br />

nicht abschließend vorgenommen, durch ihn wird die<br />

unmittelbare Eingriffsmöglichkeit der BaFin in das<br />

Geschäftsgebaren der Bank sichergestellt, der Sonderbeauftragte<br />

kann aber auch die Übertragung eines<br />

systemrelevanten Kreditinstituts auf ein so genanntes<br />

Brückeninstitut vorbereiten.<br />

Die schärfste Eingriffsmöglichkeit, die durch das<br />

Gesetz neu geschaffen wurde, ist die Übertragungsanordnung.<br />

Die BaFin kann das Vermögen eines Kreditinstituts,<br />

wenn dieses in ihrem Bestand bedroht ist und<br />

hierdurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet<br />

wird, auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die<br />

Systemrelevanz einer Bank bleibt auch im KWG weiterhin<br />

ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Eine<br />

Systemgefährdung soll demnach vorliegen, wenn zu<br />

befürchten ist, „dass sich die Bestandsgefährdung des<br />

Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ auf andere<br />

Unternehmen des Finanzsektors, die Finanzmärkte<br />

oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und<br />

andere Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des<br />

Finanzsystems auswirkt.“ Hierüber müssen BaFin und<br />

Deutsche Bundesbank in einer gemeinsamen Stellungnahme<br />

übereinkommen.<br />

Im Vergleich zu einer Liste, wie sie derzeit für global<br />

systemrelevante Banken von den G20 Staaten aufgestellt<br />

werden soll, hat die Lösung des Gesetzes den Vorteil,<br />

dass in einer bestimmten Situation flexibel gehandelt<br />

werden kann. Letztlich wird aber das einleitend<br />

angesprochene Problem des „Moral Hazard“ – jedenfalls<br />

solange es systemrelevante Institute gibt – durch<br />

die Möglichkeit einer Übertragungsanordnung nicht<br />

gelöst. Allerdings kann es bei der Übertragung zur Aufspaltung<br />

des Kreditinstituts in einen systemrelevanten<br />

zu übertragenden Teil und einen solchen, der nicht<br />

systemrelevant ist, kommen. Der nicht systemrelevante<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

Teil kann also möglicherweise abgewickelt werden.<br />

Die Technik der Übertragung folgt weitgehend dem<br />

Umwandlungsrecht. Die bisherigen Eigner des Kreditinstituts<br />

werden auf diese Weise von ihrem Eigentum<br />

getrennt, wobei sie grundsätzlich durch Beteiligung am<br />

übernehmenden Rechtsträger zu entschädigen sind. Die<br />

Beteiligung setzt aber voraus, dass der Wert der übertragenen<br />

Gegenstände (einschließlich der Schulden)<br />

insgesamt positiv ist. Den sich hier ergebenden Bewertungsschwierigkeiten<br />

versucht das Gesetz mit weiteren<br />

Regelungen Herr zu werden. Der Gesetzgeber geht von<br />

einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums der<br />

Anteilseigner aus, bei der – zumal wegen der Systemrelevanz<br />

der Institute – die Sozialpflichtigkeit des Eigentums<br />

den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lässt.<br />

Die Errichtung eines Restrukturierungsfonds für<br />

Kreditinstitute war bis zuletzt eines der umstrittensten<br />

Vorhaben, das nunmehr mit dem Restrukturierungsgesetz<br />

umgesetzt wurde. Die Förderbanken werden von<br />

Einzahlungen in den Fonds verschont, eine Ausnahme<br />

sollte bis zum Schluss auch für Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />

erreicht werden und wird weiterhin<br />

gefordert. Die Bundesregierung hat im Bundesrat<br />

außerdem die Herausnahme der Bürgschaftsbanken<br />

zugesagt, soweit für diese Banken in EU–beihilferechtlich<br />

zulässiger Weise Patronatserklärungen durch die<br />

Länder abgegeben werden. Der Restrukturierungsfonds<br />

kann unter anderem die so genannten Brückeninstitute<br />

gründen, die zur Übernahme des Vermögens<br />

systemrelevanter (Teile) bestandsgefährdeter Kreditinstitute<br />

zur Verfügung stehen sollen. Aus dem Fonds wird<br />

deren Refinanzierung sichergestellt. Die Zielgröße des<br />

Restrukturierungsfonds wird im Gesetz mit 70 Milliarden<br />

Euro beziffert. Hierdurch soll zumindest erreicht<br />

werden, dass der Steuerzahler nicht unmittelbar für die<br />

systemrelevanten Institute herangezogen wird. Eine<br />

Einpreisung der Rückgriffsmöglichkeit auf die Mittel<br />

des Restrukturierungsfonds mag in der Beitragshöhe<br />

zu sehen sein. Dem „Moral Hazard“-Problem scheint<br />

man, solange es systemrelevante Institute gibt, auf diese<br />

Weise allerdings kaum Herr werden zu können.<br />

Durch das als eigenständiges Gesetz eingeführte Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz<br />

wird den Kreditinstituten<br />

die Möglichkeit eingeräumt, durch ein von<br />

ihnen frühzeitig selbst eingeleitetes Sanierungsverfahren<br />

einer Schieflage entgegenzuwirken. In Rechte<br />

Dritter kann in diesem Verfahren nicht eingegriffen<br />

werden. Anders im Reorganisationsverfahren, das aber<br />

nur für systemrelevante Institute beantragt werden<br />

kann. Beide Verfahren werden vom betroffenen Kreditinstitut<br />

durch Anzeige bei der BaFin eingeleitet, die<br />

den Antrag auf Durchführung des Verfahrens bei dem<br />

7


für die Bundesanstalt zuständigem Oberlandesgericht,<br />

also dem OLG Frankfurt, stellen kann. Die BAFin hat<br />

hierbei ein weites Ermessen. Die Voraussetzungen für<br />

die Einleitung der Verfahren entsprechen denen der<br />

zuvor beschriebenen abgestuften Eingriffsmöglichkeiten<br />

nach KWG, wobei das Reorganisationsverfahren<br />

der scharfen Eingriffsmöglichkeit der Übertragungsanordnung<br />

entspricht.<br />

Mit Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit – die Gesamtkennziffern<br />

des Kreditinstituts also erwarten lassen,<br />

dass es den Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung<br />

bzw. an die vorzuhaltende Liquidität nicht mehr<br />

dauerhaft genügen kann – legt das Kreditinstitut der<br />

BaFin einen Sanierungsplan vor und benennt einen<br />

Sanierungsberater, der bei der Erstellung des Plans mitgewirkt<br />

haben kann. Der Sanierungsplan kann dabei<br />

keinen Eingriff in Rechte Dritter vorsehen. Es kann<br />

lediglich bestimmt werden, dass in einem etwaigen<br />

späteren Insolvenzverfahren Darlehen und Kredite,<br />

die zur Umsetzung des Plans gegeben werden, Vorrang<br />

vor sonstigen Insolvenzforderungen haben. Soweit das<br />

BaFin hierauf Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens<br />

beim OLG stellt, wird von diesem das Verfahren<br />

eröffnet, soweit es dies für zulässig und den Sanierungsplan<br />

nicht für offensichtlich ungeeignet hält. Das<br />

Gericht kann darüber hinaus noch weitere Maßnahmen<br />

auf Antrag der BaFin treffen, soweit dies erforderlich ist<br />

und Gläubigeransprüche anderenfalls gefährdet sind.<br />

So können Mitgliedern der Geschäftsleitung die Ausübung<br />

ihrer Tätigkeit, den Gesellschaftern Entnahmen<br />

und Ausschüttungen untersagt und Bonuszahlungen<br />

überprüft werden. Dem Sanierungsberater können<br />

zudem Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden.<br />

Hat das Sanierungsverfahren keinen Erfolg oder hält es<br />

das Kreditinstitut von Anfang an für aussichtslos, kann<br />

es ein Reorganisationsverfahren einleiten. Die Bundesanstalt<br />

kann in diesem Fall Antrag auf Durchführung<br />

des Verfahrens stellen, soweit es zu der Überzeugung<br />

gelangt, dass das Institut bestandsgefährdet ist und<br />

hierdurch eine Systemgefährdung vorliegt. Im Reorganisationsplan<br />

kann in Gläubigerrechte aber auch in<br />

Anteilsinhaberrechte, dort insbesondere durch einen<br />

Debt-Equity-Swap, eingegriffen werden. Der Plan muss<br />

von sämtlichen der zu bildenden Gläubigergruppen<br />

ggf. auch einer Anteilsinhabergruppe – soweit in deren<br />

Rechte eingegriffen wird – angenommen werden. In<br />

den einzelnen Gruppen kommt es dabei jeweils auf die<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen an, soweit gleichzeitig<br />

mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche<br />

in der Gruppe zustimmt. Die Zustimmung gilt darüber<br />

hinaus unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt.<br />

Hierfür hat der Gesetzgeber eine Reihe von Gründen<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

aufgeführt, bei deren Vorliegen eine Ablehnung des<br />

Plans als ungerechtfertigt angesehen wird. Von besonderem<br />

Interesse ist dabei eine Ablehnung durch die<br />

Anteilsinhaber, beispielsweise wegen des Verlusts ihrer<br />

Beteiligung. Hier gilt die Zustimmung als erteilt, wenn<br />

die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen<br />

ist, um erhebliche negative Folgeeffekte bei anderen<br />

Unternehmen des Finanzsektors zu verhindern. Eine<br />

Feststellung, die der gerichtlichen Bestätigung durch<br />

das OLG vorbehalten ist.<br />

Ob die Anteilsinhaber durch die Möglichkeit eines<br />

Debt-Equity-Swaps zu einer stärkeren Überwachung<br />

angehalten und auf diese Weise der „Moral Hazard“<br />

entgegengewirkt werden kann, erscheint zweifelhaft.<br />

Die Anteilsinhaber waren bisher vor allem auch deshalb<br />

nicht hierfür zu motivieren, weil sie entweder schon<br />

zu geringe Beteiligungen hielten oder nur, solange die<br />

Banken hohe Risiken eingingen, entsprechende Dividenden<br />

bzw. Kurse erwarten konnten. Der Anteil selbst<br />

ist in einer Krise relativ schnell wertlos.<br />

Bleibt zur Bekämpfung der Moral–Hazard-Problematik<br />

noch der Ansatz über die Incentivierung der Mitarbeiter<br />

und Vertretungsorgane. Die Fehlleitung durch<br />

bestehende Vergütungssysteme sieht man als wesentlichen<br />

Grund für die Finanzkrise an. Mit dem Restrukturierungsgesetz<br />

wurde das Finanzmarktstabilisierungsgesetz<br />

insoweit geändert, als Organmitglieder<br />

und Angestellte eines Instituts, das mit Mitteln dieses<br />

Fonds rekapitalisiert ist, einer Vergütungsobergrenze<br />

von 500.000 Euro unterliegen. Da diese Gehaltsdeckelung<br />

nur für solche Institute gilt, die bereits staatliche<br />

Hilfe für ihre Rettung in Anspruch nehmen, kann hierdurch<br />

auf das Verhalten einzelner Akteure vor diesem<br />

Stadium kaum Einfluss genommen werden. Anders<br />

sieht es mit der Heraufsetzung der Verjährungsfristen<br />

von fünf auf zehn Jahre für Ansprüche gegen Vorstände<br />

börsennotierter Aktiengesellschaften wegen<br />

Sorgfaltspflichtverletzungen aus. Die Aufarbeitung<br />

von Pflichtverletzungen durch Vorstände beim Aufbau<br />

der Finanzkrise könnte eine disziplinierende Wirkung<br />

auch für die Zukunft haben.<br />

Ob das Gesetz ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung<br />

neuer Finanzkrisen trifft, mag bezweifelt werden.<br />

Es sind auf Grund der Komplexität, das muss man dem<br />

Gesetzgeber zugutehalten, weitere Maßnahmen erforderlich,<br />

die vor allem international abzustimmen sind.<br />

Mit der Möglichkeit, durch Übertragungsanordnungen<br />

Kreditinstitute aufzuteilen, hat das Gesetz jedenfalls<br />

die Grundlagen geschaffen, um mit solchen Instituten<br />

umzugehen, die als nicht mehr überlebensfähig<br />

aus der Finanzkrise hervorgegangen sind.<br />

8


Dr. Christoph von Wilcken<br />

Rechtsanwalt<br />

Berlin<br />

CWilcken@schubra.de<br />

4. Debt-Equity-Swap als<br />

Sanierungsinstrument<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

Sanierung in Zeiten ohne Geld<br />

Die Phase des billigen Geldes verbunden mit dem weltweiten<br />

Wirtschaftswachstum bis zum Jahre 2007 hatte<br />

zu einem Boom der sog. „Leveraged Buyout“- und<br />

„High Yield“- Finanzierungen geführt. Ihr Volumen<br />

vervielfachte sich zwischen 1999 und 2007. Im Jahr<br />

2006 allein wurden in Deutschland 186 LBO-Transaktionen<br />

mit einem Gesamtvolumen von 50,9 Milliarden<br />

Euro durchgeführt (Quelle: Ernst & Young,<br />

German Private Equity Activity, Dez. 2006, S. 4). Mit<br />

der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise ist dieser<br />

Markt zusammengebrochen. Angesichts der nunmehr<br />

auch von der Europäischen Zentralbank angekündigten<br />

– noch moderaten – Zinserhöhung ist auch nicht zu<br />

erwarten, dass derartige Transaktionen mit einer „Leverage“<br />

(Verschuldungsgrad) von bis zu 4:1 (also 80 %<br />

Fremd- zu 20 % Eigenkapital) in nächster Zeit wieder<br />

auf dem Markt erscheinen werden. Im Gegensatz zu der<br />

Situation beim Zusammenbruch der New Economy<br />

ist derzeit auch keine Möglichkeit abzusehen, eine tatsächliche<br />

Refinanzierung dieser Deals auf die Beine zu<br />

stellen. Vielmehr trifft die bereits oben im Editorial<br />

genannte Debt-Wall auf vorsichtige Kreditgeber, die<br />

schon im Hinblick auf Basel III kalkulieren. In diesem<br />

Marktklima werden, beginnend seit 2010, etliche LBO-<br />

Deals fällig oder befinden sich schon in der Krise.<br />

Vor diesem Hintergrund gewinnt der Debt-Equity-<br />

Swap (neudeutsch für Forderungsumwandlung in<br />

Eigenkapital) bereits jetzt erhöhte praktische Bedeutung,<br />

wie aus jüngster Zeit die Fälle PrimaCom,<br />

Conergy oder Pfleiderer zeigen. Er stellt nämlich<br />

praktisch das „letzte Hemd“ des Schuldners dar, welches<br />

er den Gläubigern anbieten kann, wenn er nicht<br />

in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu begleichen<br />

und sich auch niemand findet, der ihn refinanziert. Die<br />

Forderungsumwandlung kann dabei für Schuldner und<br />

Gläubiger vorteilhaft sein: das Schuldnerunternehmen<br />

kann sich (eines Teils) seiner Verbindlichkeiten entledigen,<br />

die Gläubiger können dagegen Einfluss auf das<br />

Unternehmen gewinnen.<br />

Auch der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert<br />

und begonnen, die Möglichkeit des Debt-Equity-Swap<br />

in verschiedenen Formen zu kodifizieren. Den Anfang<br />

machte 2009 die Reform des Schuldverschreibungsgesetzes<br />

von 1899 (SchVerschrG 1899), in dem nunmehr<br />

unter besonderen Umständen auch die Durchführung<br />

eines Debt-Equity-Swaps außerhalb eines Insolvenzverfahrens<br />

zugelassen ist (siehe vertiefend zum neuen<br />

SchVerschrG Infobrief 3/2009). Nach den Erfahrungen<br />

des sehr kritisch verlaufenden „Squeeze Out“ bei<br />

der Hypo Real Estate hat der Gesetzgeber dann auch<br />

das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KreditRe-<br />

OrgG) zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Auch dieses<br />

Gesetz sieht die Möglichkeit einer Forderungsumwandlung<br />

in Eigenkapital vor (siehe vorigen Artikel).<br />

Nunmehr plant der Gesetzgeber auch die Einführung<br />

der Möglichkeit des Debt-Equity-Swap im Rahmen<br />

eines Insolvenzplanverfahrens.<br />

Rechtliche Ausgangslage<br />

Trotz der Vielzahl von Kodifizierungen zum Debt-<br />

Equity-Swap sollte nicht übersehen werden, dass die<br />

tatsächliche Durchführung des Debt-Equity-Swaps<br />

jeweils den auch bislang geltenden Regelungen des<br />

Gesellschaftsrechts, also insbesondere desjenigen zum<br />

Kapitalschnitt, folgt. Durch die Regelungen in den<br />

Spezialgesetzen sollen lediglich bestimmte verfahrenstechnische<br />

Erleichterungen geschaffen werden, so z.B.<br />

die Möglichkeit der Überstimmung der Altgesellschafter<br />

und die Einbindung divergierender Gläubiger.<br />

Lehrbuchmäßig erfolgt ein Debt-Equity-Swap durch<br />

eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung.<br />

Bei der Kapitalherabsetzung handelt es sich<br />

regelmäßig um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung.<br />

Sie dient dazu, die Eigenkapitalziffer an das tatsächlich<br />

noch vorhandene Vermögen des Unternehmens<br />

anzupassen (sog. Kapitalschnitt). Im Anschluss erfolgt<br />

eine Kapitalerhöhung, regelmäßig unter Bezugsrechtsausschluss<br />

der bisherigen Anteilsinhaber. Da als neues<br />

„Kapital“ Gläubigerforderungen eingebracht werden,<br />

handelt es sich um eine Sachkapitalerhöhung. Die Forderungen<br />

können durch eine Abtretung an die Gesellschaft,<br />

durch einen Verzicht oder durch eine Aufrechnung<br />

eingebracht werden.<br />

Neben dieser „klassischen“ Methode existiert auch<br />

eine Vielzahl von besonderen Gestaltungsmöglich-<br />

9


Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

keiten: Beispielhaft seien der Debt-Mezzanine- bzw.<br />

Debt-to-Hybrid-Swap genannt, bei dem Forderungen<br />

in mezzanine bzw. hybride Beteiligungen getauscht<br />

werden. Denkbar ist auch ein Reverse-Debt-Equity-<br />

Swap, bei dem das Schuldnerunternehmen in das Gläubigerunternehmen<br />

eingebracht wird. Daneben häufen<br />

sich auch die Fälle, in denen die Gläubiger ihnen zur<br />

Sicherheit verpfändete Gesellschaftsanteile schlichtweg<br />

verwerten und sich so in die Gesellschafterstellung<br />

bringen.<br />

Das derzeit noch größte Hindernis bei der Durchsetzung<br />

des Debt-Equity-Swap besteht darin, dass er<br />

faktisch nicht gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter<br />

durchgesetzt werden kann. Daneben stellt die<br />

zutreffende Bewertung der eingebrachten Forderungen<br />

ein Problem dar. Die Forderung kann nicht schlicht zum<br />

Nennwert eingebracht werden. Es ist der tatsächliche<br />

Wert zu ermitteln, der gerade in einer Krisensituation<br />

durchaus geringer sein kann. Bei einer zu hohen Bewertung<br />

droht eine Haftung auf den Differenzbetrag (sog.<br />

Differenzhaftung). Das Haftungsrisiko kann durch ein<br />

Wertgutachten eines Wirtschaftsprüfers minimiert,<br />

nicht aber vollständig ausgeschlossen werden.<br />

Weiter droht die Gefahr, dass – sofern nur Teile der<br />

Forderungen eines Gläubigers in Eigenkapital umgewandelt<br />

werden – die übrigen Forderungen als Gesellschafterdarlehen<br />

behandelt werden und damit in der<br />

Insolvenz nachrangig zu befriedigen bzw. im Fall einer<br />

Auszahlung anfechtbar sind. Zwar sieht die Insolvenzordnung<br />

gewisse Privilegien für derartige Situationen<br />

vor – das so genannte Sanierungs- sowie das so<br />

genannte Kleinbeteiligtenprivileg. Diese Privilegien<br />

greifen jedoch nicht in jedem Fall, sodass ein gewisses<br />

Maß an Rechtsunsicherheit besteht.<br />

Auch in steuerrechtlicher Hinsicht ist Vorsicht geboten.<br />

Denn durch eine Debt-to-Equity-Transaktion können<br />

Sanierungsgewinne entstehen, deren steuerrechtliche<br />

Bewertung bislang nicht zweifelsfrei geklärt ist. Daneben<br />

können sich Fallstricke aus kartellrechtlichen wie<br />

auch börsenrechtlichen Besonderheiten ergeben.<br />

Reformen<br />

Die bereits durchgeführten oder noch in der Umsetzung<br />

befindlichen Reformbestrebungen haben zum<br />

Ziel, die oben angesprochenen Risiken und Probleme<br />

aus dem Weg zu schaffen.<br />

So soll der Debt-Equity-Swap künftig auch gegen den<br />

Willen der (Alt-)Gesellschafter durchgesetzt werden<br />

können. Damit wird das zentrale Problem bei der<br />

Durchführung eines Debt-Equity-Swaps ausgeräumt.<br />

10<br />

Daneben werden zumindest im ESUG auch Regelungen<br />

geschaffen, die eine Differenzhaftung der neu<br />

eintretenden Gesellschafter verhindern. Eine derartige<br />

ausdrückliche Ausschlussregelung wird jedoch beim<br />

SchVG und beim KreditReorgG vermisst.<br />

Ferner bestehen in den beiden schon in Kraft befindlichen<br />

Gesetzen noch Anhaltspunkte für Wertungswidersprüche:<br />

So dürfen einerseits den Gläubigern durch<br />

den Debt-Equity-Swap keine neuen Pflichten übergestülpt<br />

werden und die Forderungsumwandlung darf<br />

auch nicht gegen einen dagegen stimmenden Gläubiger<br />

umgesetzt werden. Unklar ist aber, ob nicht das Risiko<br />

der Differenzhaftung nicht als eine neue Pflicht anzusehen<br />

ist und was mit den Forderungen geschieht, bei<br />

denen Gläubiger eine Forderungsumwandlung explizit<br />

abgelehnt haben.<br />

Positiv gewendet kann man sagen, dass die Einführung<br />

des Debt-Equity-Swaps rechtstechnisch von Gesetz zu<br />

Gesetz (also vom SchVG bis zum ESUG) besser geworden<br />

ist. Umgekehrt lässt sich aber absehen, dass sowohl<br />

das KreditReorgG als auch das SchVG noch einer<br />

Nachbesserung bedürfen.<br />

Fazit:<br />

Trotz dieser nach wie vor bestehenden Schwächen<br />

und der ebenfalls ungelösten Rahmenprobleme,<br />

gerade im steuerlichen Bereich, werden<br />

sich die Bedingungen für einen Debt-Equity-<br />

Swap sowohl innerhalb als auch außerhalb der<br />

Insolvenz maßgeblich verbessern. Außerhalb<br />

der Insolvenz wird eine Forderungsumwandlung<br />

deswegen besser durchzusetzen sein, weil<br />

die Gesellschafter wissen, dass ihnen ein Entzug<br />

der Gesellschafterstellung spätestens im<br />

Insolvenzverfahren droht. Die ist neudeutsch<br />

gesagt durchaus eine incentive, um einem Debt-<br />

Equity-Swap außerhalb der Insolvenz zuzustimmen.<br />

Innerhalb der Insolvenz wird die Rechtssicherheit<br />

für die Gläubiger erhöht, da ihnen das<br />

Risiko der Differenzhaftung genommen wird.<br />

Es sollte allerdings auch beachtet werden, dass diese<br />

Erleichterung des Debt-Equity-Swaps im deutschen<br />

Recht auch die entsprechenden Gläubiger anziehen<br />

wird: Hedge-Fonds, die eine sog. „loan-to-own“ Strategie<br />

verfolgen, bringen sich in Deutschland vermehrt<br />

in Stellung. Sie haben schon in diversen Fällen die Verbindlichkeiten<br />

von den ursprünglich kreditgebenden<br />

Banken zu einem Bruchteil des Nennwertes erworben<br />

und versuchen mit massivem Druck, diese Forderungen


Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

umzuwandeln. Man wird sehen, ob diese Strategie auch<br />

zur Etablierung einer Sanierungskultur in Deutschland<br />

beitragen wird.<br />

Praxistipp:<br />

Der Debt-Equity-Swap stellt grundsätzlich ein<br />

nützliches Instrument zur Sanierung von Unternehmen<br />

dar – und das bereits nach geltendem<br />

Recht. Die Umsetzung eines Debt-Equity-<br />

Swaps ist – auch auf Grund der zu beachtenden<br />

Nebenaspekte – jedoch komplex. Ferner zeigen<br />

die bislang vorliegenden Fälle auch eine Tendenz<br />

dahin, dass sich Gläubiger, Gesellschafter<br />

und Management eine „Übernahmeschlacht mit<br />

Mitteln des Insolvenzrechts“ liefern, wenn es um<br />

einen Debt-Equity Swap geht.<br />

Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen<br />

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), SchVG 2009<br />

Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung<br />

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds<br />

für Kreditinstitute und zur Verlängerung<br />

der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung<br />

vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900), RestrG<br />

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur weiteren<br />

Erleichterung der Sanierung von Unternehmen<br />

(BR-Drs. 127/11), ESUG, Reg EV<br />

Dr. Volker Beissenhirtz, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Registered European Lawyer (London)<br />

Berlin<br />

VBeissenhirtz@schubra.de<br />

Ref. jur. Matthias Flotmann, Berlin<br />

MFlotmann@schubra.de<br />

5. Newsticker<br />

11<br />

1. EU–Kommission kippt Sanierungsklausel<br />

Die EU–Kommission hat im Januar 2011 entschieden,<br />

dass es sich bei der Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs.<br />

1 a KStG um eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare<br />

rechtswidrige Beihilfe handle. Die Klausel war<br />

Mitte 2009 zunächst zeitlich befristet vom deutschen<br />

Gesetzgeber eingeführt und später von ihm in eine<br />

dauerhafte Regelung umgewandelt worden.<br />

Die Sanierungsklausel sollte Unternehmen trotz eines<br />

schädlichen Beteiligungserwerbs die Möglichkeit<br />

erhalten, Verluste aus den Vorjahren weiter zu nutzen,<br />

soweit der Anteil zum Zwecke der Sanierung erworben<br />

wird. Die Kommission argumentiert, dass es sich bei<br />

dem Verzicht auf Steuereinnahmen um eine staatliche<br />

Beihilfe handle, bei der das betroffene Unternehmen<br />

im Vergleich zu anderen Fällen eines schädlichen Beteiligungserwerbs<br />

besser gestellt wird. Die selektive Beihilfemaßnahme<br />

sei weder vorübergehender Natur und<br />

entspreche im Übrigen auch nicht der Rettungs- und<br />

Umstrukturierungsbeihilferichtlinie.<br />

Die Sanierungsklausel war bereits mit Einleitung des<br />

Prüfungsverfahrens durch die Kommission nicht mehr<br />

anwendbar. Die Bundesregierung hat gegen die Entscheidung<br />

der Kommission Klage beim EuGH eingereicht.<br />

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/11/65<br />

Bundesministerium für Finanzen, Pressemitteilung<br />

Nr.4/2011<br />

2. BFH zur Umsatzsteuer in der Insolvenz<br />

Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmens<br />

das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

ausgeführte Leistung, begründet die<br />

Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern<br />

auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit<br />

i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des<br />

BFH-Urteils vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE<br />

224, 24, BStBI II 2009, 682, zur Istbesteuerung).<br />

BBFH, Urt. v. 9.12.2010, V R 22/10<br />

3. BGH zu Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträger/Rechtsweg<br />

Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen<br />

Sozialversicherungsträger ist der Rechtsweg zu den<br />

ordentlichen Gerichten gegeben.


BGH, Beschl. v. 24. März 2011 − IXZB 36/09<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

4. BGH zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens<br />

allein bei inländischem Schuldnervermögen<br />

1. Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen<br />

Interessen im Gebiet eines Mitgliedsstaates,<br />

so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates nur<br />

dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt,<br />

wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses<br />

anderen Mitgliedsstaates hat. Inländisches Vermögen<br />

reicht dafür nicht aus.<br />

2. Die Vorschrift des § 354 Abs. 2 InsO, die für ein Partikularverfahren<br />

inländisches Vermögen in Ausnahmefällen<br />

ausreichen lässt, ist wie alle Vorschriften des autonomen<br />

deutschen internationalen Insolvenzrechts im<br />

Geltungsbereich der EuInsVO nicht anwendbar, soweit<br />

sie deren Vorschriften nicht nur ergänzt, sondern im<br />

Widerspruch zu ihnen steht.<br />

BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2010 – IX ZB 227/09<br />

5. BGH zur Internationalen Zuständigkeit deutscher<br />

Gerichte<br />

1. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit<br />

deutscher Gerichte nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO<br />

reicht es aus, dass diese erst im Laufe des Rechtsstreits<br />

eingetreten ist.<br />

2. Die danach einmal begründete internationale<br />

Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch dann erhalten,<br />

wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des<br />

Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori).<br />

BGH, Urt. v. 1. März 2011 – IX ZR 48/10<br />

6. BGH zu „Zins-Swap-Geschäften“<br />

Der BGH hat eine Bank zum Schadensersatz wegen<br />

einer Beratungspflichtverletzung beim Abschluss eines<br />

sog. „Zins-Swap-Geschäfts“ verurteilt und ist damit<br />

von der bisherigen Rechtsprechungslinie der Obergerichte<br />

abgerückt. Diese Rechtsprechung dürfte auch<br />

Auswirkungen auf die Finanzlage von Kommunen und<br />

Unternehmen haben, die vor diesem Urteil teilweise<br />

mit zweistelligen Millionenbeträgen im Minus waren.<br />

Bei einem Zins-Swap-Geschäft werden feste gegen variable<br />

Zinsen getauscht. In der Entscheidung des BGH<br />

ging es um eine Sonderform, einen Spread-Ladder-<br />

Swap, bei dem auf den Verlauf der Differenz („Spread“)<br />

zwischen zwei unterschiedlichen Zinskurven gewettet<br />

wird.<br />

12<br />

Aufgrund der hohen Komplexität eines solchen<br />

Geschäfts seien strenge Anforderungen an die Beratung<br />

der Bank zu stellen. Die Bank müsse gewährleisten, dass<br />

der Anleger hinsichtlich der Risiken des Geschäfts im<br />

Wesentlichen über den gleichen Kenntnis- und Wissensstand<br />

verfüge, wie die Bank.<br />

Ob die Bank diesen hohen Anforderungen gerecht<br />

werden konnte, konnte der BGH offen lassen, da die<br />

Bank jedenfalls nicht über einen negativen Marktwert<br />

des Produktes informiert und bereits damit gegen ihre<br />

Beratungspflichten verstoßen hatte.<br />

BGH, Urt. v. 22. März 2011 – XI ZR 33/10<br />

7. BGH zur Haftung des Geschäftsführers<br />

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1<br />

<strong>GmbH</strong>G, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife<br />

rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt<br />

und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />

an die Einzugsstelle zahlt.<br />

BGH, Urt. v. 25. Januar 2011 – II ZR 196/09<br />

Hinweis in eigener Sache:<br />

Der nächste Berliner Jour Fixe findet am<br />

23. Juni 2011 um 17.00 Uhr zum Thema „Konzerninsolvenz“–<br />

veranschaulicht am Beispiel des<br />

Automobilzulieferers SaarGummi – in unserem<br />

Berliner Büro statt. Referieren werden Herr RA<br />

Detlef Specovius und Herr RA Dr. Christoph<br />

von Wilcken. Sollten Sie Interesse an der Teilnahme<br />

haben, so können Sie sich gerne an Frau<br />

Kriebel unter mkriebel@schubra. de wenden.


Ansprechpartner<br />

<strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Schützenstraße 6a<br />

10117 Berlin<br />

Telefon 0 30/3 08 30 38-0<br />

Telefax 0 30/3 08 30 38-111<br />

Internet: www.schubra.de<br />

E-Mail: Mail@schubra.de<br />

G e s c h ä f t s f ü h r e r :<br />

Rechtsanwältin Ellen Delzant<br />

Rechtsanwalt Achim Frank<br />

Rechtsanwältin Kathrin Heerdt<br />

Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert<br />

Rechtsanwalt Dr. Ludwig Weber<br />

Rechtsanwalt Joachim Zobel<br />

Dr. Peter de Bra<br />

Rechtsanwalt<br />

Eisenbahnstraße 19 - 23<br />

77855 Achern<br />

PdeBra@schubra.de<br />

S i t z :<br />

Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern<br />

Amtsgericht Mannheim HRB 220942<br />

S t a n d o r t e :<br />

Achern · Berlin · Bremen · München<br />

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Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

Dr. Volker Beissenhirtz, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Registered European Lawyer (London)<br />

Schützenstraße 6a<br />

10117 Berlin<br />

VBeissenhirtz@schubra.de<br />

Impressum<br />

Verantwortlich für den Inhalt:<br />

Dr. Volker Beissenhirtz<br />

<strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong> <strong>GmbH</strong> Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

Berlin<br />

13<br />

Sollten Sie Fragen zu dem Infobrief oder aktuellen Entwicklungen<br />

auf dem Gebiete des Sanierungs- und Insolvenzrechts<br />

haben, so stehen Ihnen die Ansprechpartner<br />

jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne nehmen wir auch<br />

Ihre Themenwünsche für den Infobrief entgegen.<br />

Dieser Infobrief ist ein reines Informationsschreiben und<br />

dient der allgemeinen Unterrichtung unserer Mandanten<br />

sowie anderer interessierter Personen. Er kann eine<br />

rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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