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PDF 1,5 MB - Schultze & Braun GmbH

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Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

nationalen Währungsfonds. Beide Vorschläge sind<br />

jedoch bedenklich. Denn zum Abschluss entsprechender<br />

internationaler Verträge fehlt gegenwärtig noch<br />

der politische Wille und das Regelwerk des IWF kann<br />

souveräne Nationalstaaten nur in beschränkter Weise<br />

binden.<br />

(Wann) Ist mit einem Insolvenzverfahren für Staaten<br />

zu rechnen?<br />

So sinnvoll ein Insolvenzverfahren für Staaten auch<br />

grundsätzlich erscheint, so schwer dürfte seine Etablierung<br />

fallen. Die „Generalprobe“ zu Beginn des<br />

21. Jahrhunderts scheiterte bereits. Und auch gegenwärtig<br />

dürften sich diverse Nationalstaaten gegen die<br />

Etablierung eines solchen Systems stellen. Damit wird<br />

es aller Voraussicht nach noch bis zur nächsten großen<br />

Krise dauern, bis ein Insolvenzverfahren für Nationalstaaten<br />

politische Wirklichkeit wird.<br />

Ein Insolvenzverfahren für Nationalstaaten dürfte<br />

gegenwärtig allenfalls auf europäischer Ebene zu realisieren<br />

sein. Hier könnte ein „Leuchtturmmodell“<br />

geschaffen werden, das – sofern es sich bewährt –<br />

„exportiert“ werden könnte. Es bestehen jedoch auf<br />

europäischer Ebene erhebliche Vorbehalte gegen ein<br />

solches Verfahren.<br />

In Deutschland ist demgegenüber der politische Wille<br />

vorhanden, ein Insolvenzverfahren für Staaten zu schaffen.<br />

Am 6. April 2011 fand eine Expertenanhörung<br />

zum Thema im Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung statt. Unmittelbare Ergebnisse<br />

brachte die Anhörung zwar noch nicht. Sie zeigt<br />

aber, dass das Thema ernst genommen und vorangetrieben<br />

wird. Die weitere Entwicklung darf mit Spannung<br />

verfolgt werden.<br />

Dr. Volker Beissenhirtz, LL.M.<br />

Rechtsanwalt<br />

Registered European Lawyer (London)<br />

Berlin<br />

VBeissenhirtz@schubra.de<br />

Ref. jur. Matthias Flotmann, Berlin<br />

MFlotmann@schubra.de<br />

3. Bankenrestrukturierung<br />

als Mittel gegen „Moral<br />

Hazard“?<br />

Bereits die große Koalition hatte unter dem Eindruck<br />

der Finanzkrise und insbesondere dem Fall der Hypo<br />

Real Estate an der Konzeption gesetzlicher Regelungen<br />

zur Krisenintervention bei Kreditinstituten gearbeitet.<br />

Am Anfang dieses Jahres ist nunmehr das so genannte<br />

Restrukturierungsgesetz in Kraft getreten.<br />

Wie das Bundesfinanzministerium nicht ohne Stolz<br />

feststellt, ist es das erste Gesetz seiner Art innerhalb der<br />

EU, das sich den Ursachen der Finanzkrise annimmt<br />

und wohl auch einen Lösungsweg für ihre noch schwelenden<br />

Überreste aufzeigen soll. Die Ursachenforschung<br />

macht für den aufgetretenen allgemeinen Realitätsverlust<br />

des Finanzsektors vor allem das „Moral<br />

Hazard“-Problem aus. Die Sicherheit, dass letztlich<br />

der Staat den relevanten Finanzinstituten unter die<br />

Arme greift, wenn es hart auf hart kommt, hat diese<br />

Institute immer größere Risiken eingehen lassen. Ein<br />

Unterpunkt dieses Problems bildet die mangelnde persönliche<br />

Haftbarkeit der Akteure, die zudem durch das<br />

bestehende Vergütungssystem zum Eingehen großer<br />

Risiken verleitet werden, während eine interne Aufsicht<br />

aus Gründen einer asymmetrischen Informationsverteilung<br />

und mangelndem Anreiz bei Eigentümern und<br />

Organen der Institute unterbleibt. Der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll nun zum<br />

einen die Möglichkeit einer zwangsweisen Reorganisation<br />

von Kreditinstituten, den Instituten selbst zum<br />

anderen mit dem durch das Restrukturierungsgesetz<br />

eingeführten eigenständigen „Gesetz zur Reorganisation<br />

von Kreditinstituten“ ein Sanierungsinstrumentarium<br />

an die Hand gegeben werden.<br />

Der umfangreichste Teil des Restrukturierungsgesetzes<br />

ändert bzw. ergänzt das Kreditwirtschaftsgesetz<br />

(KWG) und dient der Stärkung von Aufsichts- und<br />

Eingriffskompetenzen der BaFin. Sobald die Gesamtkennziffern<br />

erwarten lassen, dass ein Institut den<br />

Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bzw.<br />

denen an die vorzuhaltende Liquidität nicht mehr dauerhaft<br />

genügen kann, ist die Bundesanstalt berechtigt,<br />

erweiterte Berichtspflichten und insbesondere die Vorlage<br />

von Gegenmaßnahmen durch das Institut anzufordern.<br />

Die Maßnahmen, die von der BaFin bei unzureichenden<br />

Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität<br />

nunmehr angeordnet werden können, sind erweitert<br />

worden. Sie umfassen beispielsweise auch die Möglichkeit,<br />

die Auszahlung nicht tarifvertraglich vereinbarter<br />

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