PDF 1,5 MB - Schultze & Braun GmbH
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Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />
Berlin II/2011<br />
nationalen Währungsfonds. Beide Vorschläge sind<br />
jedoch bedenklich. Denn zum Abschluss entsprechender<br />
internationaler Verträge fehlt gegenwärtig noch<br />
der politische Wille und das Regelwerk des IWF kann<br />
souveräne Nationalstaaten nur in beschränkter Weise<br />
binden.<br />
(Wann) Ist mit einem Insolvenzverfahren für Staaten<br />
zu rechnen?<br />
So sinnvoll ein Insolvenzverfahren für Staaten auch<br />
grundsätzlich erscheint, so schwer dürfte seine Etablierung<br />
fallen. Die „Generalprobe“ zu Beginn des<br />
21. Jahrhunderts scheiterte bereits. Und auch gegenwärtig<br />
dürften sich diverse Nationalstaaten gegen die<br />
Etablierung eines solchen Systems stellen. Damit wird<br />
es aller Voraussicht nach noch bis zur nächsten großen<br />
Krise dauern, bis ein Insolvenzverfahren für Nationalstaaten<br />
politische Wirklichkeit wird.<br />
Ein Insolvenzverfahren für Nationalstaaten dürfte<br />
gegenwärtig allenfalls auf europäischer Ebene zu realisieren<br />
sein. Hier könnte ein „Leuchtturmmodell“<br />
geschaffen werden, das – sofern es sich bewährt –<br />
„exportiert“ werden könnte. Es bestehen jedoch auf<br />
europäischer Ebene erhebliche Vorbehalte gegen ein<br />
solches Verfahren.<br />
In Deutschland ist demgegenüber der politische Wille<br />
vorhanden, ein Insolvenzverfahren für Staaten zu schaffen.<br />
Am 6. April 2011 fand eine Expertenanhörung<br />
zum Thema im Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung statt. Unmittelbare Ergebnisse<br />
brachte die Anhörung zwar noch nicht. Sie zeigt<br />
aber, dass das Thema ernst genommen und vorangetrieben<br />
wird. Die weitere Entwicklung darf mit Spannung<br />
verfolgt werden.<br />
Dr. Volker Beissenhirtz, LL.M.<br />
Rechtsanwalt<br />
Registered European Lawyer (London)<br />
Berlin<br />
VBeissenhirtz@schubra.de<br />
Ref. jur. Matthias Flotmann, Berlin<br />
MFlotmann@schubra.de<br />
3. Bankenrestrukturierung<br />
als Mittel gegen „Moral<br />
Hazard“?<br />
Bereits die große Koalition hatte unter dem Eindruck<br />
der Finanzkrise und insbesondere dem Fall der Hypo<br />
Real Estate an der Konzeption gesetzlicher Regelungen<br />
zur Krisenintervention bei Kreditinstituten gearbeitet.<br />
Am Anfang dieses Jahres ist nunmehr das so genannte<br />
Restrukturierungsgesetz in Kraft getreten.<br />
Wie das Bundesfinanzministerium nicht ohne Stolz<br />
feststellt, ist es das erste Gesetz seiner Art innerhalb der<br />
EU, das sich den Ursachen der Finanzkrise annimmt<br />
und wohl auch einen Lösungsweg für ihre noch schwelenden<br />
Überreste aufzeigen soll. Die Ursachenforschung<br />
macht für den aufgetretenen allgemeinen Realitätsverlust<br />
des Finanzsektors vor allem das „Moral<br />
Hazard“-Problem aus. Die Sicherheit, dass letztlich<br />
der Staat den relevanten Finanzinstituten unter die<br />
Arme greift, wenn es hart auf hart kommt, hat diese<br />
Institute immer größere Risiken eingehen lassen. Ein<br />
Unterpunkt dieses Problems bildet die mangelnde persönliche<br />
Haftbarkeit der Akteure, die zudem durch das<br />
bestehende Vergütungssystem zum Eingehen großer<br />
Risiken verleitet werden, während eine interne Aufsicht<br />
aus Gründen einer asymmetrischen Informationsverteilung<br />
und mangelndem Anreiz bei Eigentümern und<br />
Organen der Institute unterbleibt. Der Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll nun zum<br />
einen die Möglichkeit einer zwangsweisen Reorganisation<br />
von Kreditinstituten, den Instituten selbst zum<br />
anderen mit dem durch das Restrukturierungsgesetz<br />
eingeführten eigenständigen „Gesetz zur Reorganisation<br />
von Kreditinstituten“ ein Sanierungsinstrumentarium<br />
an die Hand gegeben werden.<br />
Der umfangreichste Teil des Restrukturierungsgesetzes<br />
ändert bzw. ergänzt das Kreditwirtschaftsgesetz<br />
(KWG) und dient der Stärkung von Aufsichts- und<br />
Eingriffskompetenzen der BaFin. Sobald die Gesamtkennziffern<br />
erwarten lassen, dass ein Institut den<br />
Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bzw.<br />
denen an die vorzuhaltende Liquidität nicht mehr dauerhaft<br />
genügen kann, ist die Bundesanstalt berechtigt,<br />
erweiterte Berichtspflichten und insbesondere die Vorlage<br />
von Gegenmaßnahmen durch das Institut anzufordern.<br />
Die Maßnahmen, die von der BaFin bei unzureichenden<br />
Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität<br />
nunmehr angeordnet werden können, sind erweitert<br />
worden. Sie umfassen beispielsweise auch die Möglichkeit,<br />
die Auszahlung nicht tarifvertraglich vereinbarter<br />
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