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PDF 1,5 MB - Schultze & Braun GmbH

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variabler Vergütungsanteile zu untersagen und die Vorlage<br />

eines Restrukturierungsplanes einzufordern.<br />

Neben der bereits ursprünglich existierenden Möglichkeit,<br />

Aufgaben von Geschäftsleitern, die wegen<br />

Gesetzesverstößen abberufen werden können, auf<br />

Sonderbeauftragte zu übertragen, ist die Rolle des Sonderbeauftragten<br />

für Krisenfälle erheblich erweitert<br />

worden. Neben der Übernahme von geschäftsleitenden<br />

Aufgaben kann er auch zu beratenden oder überwachenden<br />

Funktionen herangezogen werden, wenn<br />

es beispielsweise um die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsorganisation oder die Überwachung<br />

eines Restrukturierungsplanes, aber auch die<br />

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen<br />

(ehemalige) Organmitglieder geht. Die Aufzählung<br />

der Aufgaben eines Sonderbeauftragten wird im Gesetz<br />

nicht abschließend vorgenommen, durch ihn wird die<br />

unmittelbare Eingriffsmöglichkeit der BaFin in das<br />

Geschäftsgebaren der Bank sichergestellt, der Sonderbeauftragte<br />

kann aber auch die Übertragung eines<br />

systemrelevanten Kreditinstituts auf ein so genanntes<br />

Brückeninstitut vorbereiten.<br />

Die schärfste Eingriffsmöglichkeit, die durch das<br />

Gesetz neu geschaffen wurde, ist die Übertragungsanordnung.<br />

Die BaFin kann das Vermögen eines Kreditinstituts,<br />

wenn dieses in ihrem Bestand bedroht ist und<br />

hierdurch die Stabilität des Finanzsystems gefährdet<br />

wird, auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die<br />

Systemrelevanz einer Bank bleibt auch im KWG weiterhin<br />

ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff. Eine<br />

Systemgefährdung soll demnach vorliegen, wenn zu<br />

befürchten ist, „dass sich die Bestandsgefährdung des<br />

Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ auf andere<br />

Unternehmen des Finanzsektors, die Finanzmärkte<br />

oder auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und<br />

andere Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des<br />

Finanzsystems auswirkt.“ Hierüber müssen BaFin und<br />

Deutsche Bundesbank in einer gemeinsamen Stellungnahme<br />

übereinkommen.<br />

Im Vergleich zu einer Liste, wie sie derzeit für global<br />

systemrelevante Banken von den G20 Staaten aufgestellt<br />

werden soll, hat die Lösung des Gesetzes den Vorteil,<br />

dass in einer bestimmten Situation flexibel gehandelt<br />

werden kann. Letztlich wird aber das einleitend<br />

angesprochene Problem des „Moral Hazard“ – jedenfalls<br />

solange es systemrelevante Institute gibt – durch<br />

die Möglichkeit einer Übertragungsanordnung nicht<br />

gelöst. Allerdings kann es bei der Übertragung zur Aufspaltung<br />

des Kreditinstituts in einen systemrelevanten<br />

zu übertragenden Teil und einen solchen, der nicht<br />

systemrelevant ist, kommen. Der nicht systemrelevante<br />

Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

Teil kann also möglicherweise abgewickelt werden.<br />

Die Technik der Übertragung folgt weitgehend dem<br />

Umwandlungsrecht. Die bisherigen Eigner des Kreditinstituts<br />

werden auf diese Weise von ihrem Eigentum<br />

getrennt, wobei sie grundsätzlich durch Beteiligung am<br />

übernehmenden Rechtsträger zu entschädigen sind. Die<br />

Beteiligung setzt aber voraus, dass der Wert der übertragenen<br />

Gegenstände (einschließlich der Schulden)<br />

insgesamt positiv ist. Den sich hier ergebenden Bewertungsschwierigkeiten<br />

versucht das Gesetz mit weiteren<br />

Regelungen Herr zu werden. Der Gesetzgeber geht von<br />

einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums der<br />

Anteilseigner aus, bei der – zumal wegen der Systemrelevanz<br />

der Institute – die Sozialpflichtigkeit des Eigentums<br />

den Eingriff verhältnismäßig erscheinen lässt.<br />

Die Errichtung eines Restrukturierungsfonds für<br />

Kreditinstitute war bis zuletzt eines der umstrittensten<br />

Vorhaben, das nunmehr mit dem Restrukturierungsgesetz<br />

umgesetzt wurde. Die Förderbanken werden von<br />

Einzahlungen in den Fonds verschont, eine Ausnahme<br />

sollte bis zum Schluss auch für Sparkassen und Genossenschaftsbanken<br />

erreicht werden und wird weiterhin<br />

gefordert. Die Bundesregierung hat im Bundesrat<br />

außerdem die Herausnahme der Bürgschaftsbanken<br />

zugesagt, soweit für diese Banken in EU–beihilferechtlich<br />

zulässiger Weise Patronatserklärungen durch die<br />

Länder abgegeben werden. Der Restrukturierungsfonds<br />

kann unter anderem die so genannten Brückeninstitute<br />

gründen, die zur Übernahme des Vermögens<br />

systemrelevanter (Teile) bestandsgefährdeter Kreditinstitute<br />

zur Verfügung stehen sollen. Aus dem Fonds wird<br />

deren Refinanzierung sichergestellt. Die Zielgröße des<br />

Restrukturierungsfonds wird im Gesetz mit 70 Milliarden<br />

Euro beziffert. Hierdurch soll zumindest erreicht<br />

werden, dass der Steuerzahler nicht unmittelbar für die<br />

systemrelevanten Institute herangezogen wird. Eine<br />

Einpreisung der Rückgriffsmöglichkeit auf die Mittel<br />

des Restrukturierungsfonds mag in der Beitragshöhe<br />

zu sehen sein. Dem „Moral Hazard“-Problem scheint<br />

man, solange es systemrelevante Institute gibt, auf diese<br />

Weise allerdings kaum Herr werden zu können.<br />

Durch das als eigenständiges Gesetz eingeführte Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz<br />

wird den Kreditinstituten<br />

die Möglichkeit eingeräumt, durch ein von<br />

ihnen frühzeitig selbst eingeleitetes Sanierungsverfahren<br />

einer Schieflage entgegenzuwirken. In Rechte<br />

Dritter kann in diesem Verfahren nicht eingegriffen<br />

werden. Anders im Reorganisationsverfahren, das aber<br />

nur für systemrelevante Institute beantragt werden<br />

kann. Beide Verfahren werden vom betroffenen Kreditinstitut<br />

durch Anzeige bei der BaFin eingeleitet, die<br />

den Antrag auf Durchführung des Verfahrens bei dem<br />

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