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Infobrief Sanierung & Insolvenz<br />

Berlin II/2011<br />

keiten: Beispielhaft seien der Debt-Mezzanine- bzw.<br />

Debt-to-Hybrid-Swap genannt, bei dem Forderungen<br />

in mezzanine bzw. hybride Beteiligungen getauscht<br />

werden. Denkbar ist auch ein Reverse-Debt-Equity-<br />

Swap, bei dem das Schuldnerunternehmen in das Gläubigerunternehmen<br />

eingebracht wird. Daneben häufen<br />

sich auch die Fälle, in denen die Gläubiger ihnen zur<br />

Sicherheit verpfändete Gesellschaftsanteile schlichtweg<br />

verwerten und sich so in die Gesellschafterstellung<br />

bringen.<br />

Das derzeit noch größte Hindernis bei der Durchsetzung<br />

des Debt-Equity-Swap besteht darin, dass er<br />

faktisch nicht gegen den Willen der bisherigen Gesellschafter<br />

durchgesetzt werden kann. Daneben stellt die<br />

zutreffende Bewertung der eingebrachten Forderungen<br />

ein Problem dar. Die Forderung kann nicht schlicht zum<br />

Nennwert eingebracht werden. Es ist der tatsächliche<br />

Wert zu ermitteln, der gerade in einer Krisensituation<br />

durchaus geringer sein kann. Bei einer zu hohen Bewertung<br />

droht eine Haftung auf den Differenzbetrag (sog.<br />

Differenzhaftung). Das Haftungsrisiko kann durch ein<br />

Wertgutachten eines Wirtschaftsprüfers minimiert,<br />

nicht aber vollständig ausgeschlossen werden.<br />

Weiter droht die Gefahr, dass – sofern nur Teile der<br />

Forderungen eines Gläubigers in Eigenkapital umgewandelt<br />

werden – die übrigen Forderungen als Gesellschafterdarlehen<br />

behandelt werden und damit in der<br />

Insolvenz nachrangig zu befriedigen bzw. im Fall einer<br />

Auszahlung anfechtbar sind. Zwar sieht die Insolvenzordnung<br />

gewisse Privilegien für derartige Situationen<br />

vor – das so genannte Sanierungs- sowie das so<br />

genannte Kleinbeteiligtenprivileg. Diese Privilegien<br />

greifen jedoch nicht in jedem Fall, sodass ein gewisses<br />

Maß an Rechtsunsicherheit besteht.<br />

Auch in steuerrechtlicher Hinsicht ist Vorsicht geboten.<br />

Denn durch eine Debt-to-Equity-Transaktion können<br />

Sanierungsgewinne entstehen, deren steuerrechtliche<br />

Bewertung bislang nicht zweifelsfrei geklärt ist. Daneben<br />

können sich Fallstricke aus kartellrechtlichen wie<br />

auch börsenrechtlichen Besonderheiten ergeben.<br />

Reformen<br />

Die bereits durchgeführten oder noch in der Umsetzung<br />

befindlichen Reformbestrebungen haben zum<br />

Ziel, die oben angesprochenen Risiken und Probleme<br />

aus dem Weg zu schaffen.<br />

So soll der Debt-Equity-Swap künftig auch gegen den<br />

Willen der (Alt-)Gesellschafter durchgesetzt werden<br />

können. Damit wird das zentrale Problem bei der<br />

Durchführung eines Debt-Equity-Swaps ausgeräumt.<br />

10<br />

Daneben werden zumindest im ESUG auch Regelungen<br />

geschaffen, die eine Differenzhaftung der neu<br />

eintretenden Gesellschafter verhindern. Eine derartige<br />

ausdrückliche Ausschlussregelung wird jedoch beim<br />

SchVG und beim KreditReorgG vermisst.<br />

Ferner bestehen in den beiden schon in Kraft befindlichen<br />

Gesetzen noch Anhaltspunkte für Wertungswidersprüche:<br />

So dürfen einerseits den Gläubigern durch<br />

den Debt-Equity-Swap keine neuen Pflichten übergestülpt<br />

werden und die Forderungsumwandlung darf<br />

auch nicht gegen einen dagegen stimmenden Gläubiger<br />

umgesetzt werden. Unklar ist aber, ob nicht das Risiko<br />

der Differenzhaftung nicht als eine neue Pflicht anzusehen<br />

ist und was mit den Forderungen geschieht, bei<br />

denen Gläubiger eine Forderungsumwandlung explizit<br />

abgelehnt haben.<br />

Positiv gewendet kann man sagen, dass die Einführung<br />

des Debt-Equity-Swaps rechtstechnisch von Gesetz zu<br />

Gesetz (also vom SchVG bis zum ESUG) besser geworden<br />

ist. Umgekehrt lässt sich aber absehen, dass sowohl<br />

das KreditReorgG als auch das SchVG noch einer<br />

Nachbesserung bedürfen.<br />

Fazit:<br />

Trotz dieser nach wie vor bestehenden Schwächen<br />

und der ebenfalls ungelösten Rahmenprobleme,<br />

gerade im steuerlichen Bereich, werden<br />

sich die Bedingungen für einen Debt-Equity-<br />

Swap sowohl innerhalb als auch außerhalb der<br />

Insolvenz maßgeblich verbessern. Außerhalb<br />

der Insolvenz wird eine Forderungsumwandlung<br />

deswegen besser durchzusetzen sein, weil<br />

die Gesellschafter wissen, dass ihnen ein Entzug<br />

der Gesellschafterstellung spätestens im<br />

Insolvenzverfahren droht. Die ist neudeutsch<br />

gesagt durchaus eine incentive, um einem Debt-<br />

Equity-Swap außerhalb der Insolvenz zuzustimmen.<br />

Innerhalb der Insolvenz wird die Rechtssicherheit<br />

für die Gläubiger erhöht, da ihnen das<br />

Risiko der Differenzhaftung genommen wird.<br />

Es sollte allerdings auch beachtet werden, dass diese<br />

Erleichterung des Debt-Equity-Swaps im deutschen<br />

Recht auch die entsprechenden Gläubiger anziehen<br />

wird: Hedge-Fonds, die eine sog. „loan-to-own“ Strategie<br />

verfolgen, bringen sich in Deutschland vermehrt<br />

in Stellung. Sie haben schon in diversen Fällen die Verbindlichkeiten<br />

von den ursprünglich kreditgebenden<br />

Banken zu einem Bruchteil des Nennwertes erworben<br />

und versuchen mit massivem Druck, diese Forderungen

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